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BGH · VIII ZR 32/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 32/62

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21» Dezember 1961 wird auf ihre Kosten zurückgev/ieseno Von Rechts wegen letzten Tage der Frist eingereicht werde« Hr werde die Berufungsschrift vielmehr noch am gleichen Tage* dem 15« September 1961, selbst in den Nachtbriefkasten des Gerichts einwerfen.. Das sei geschehen, er habe sich aber nach seiner Rückkehr von der Reise am 190 September 1961 nicht danach erkundigt, ob eine Eintragung der Berufungsbegründungsfrist entsprechend der veränderten Sachlage erfolgt sei«. Hierzu habe im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der Angestellten Frau keine Veranlassung bestanden«, Die Akte sei ihm zwar rechtzeitig, nämlich bereits am 6« Oktober 1961 zur Bearbeitung vorgelegt worden» Sie sei hierbei jedoch nicht als Fristensache gekennzeichnet gewesen«. Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt« Mit der Revision er strebt die Beklagte den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß des Berufungsgerichts unter Gewährung der WiodereinSetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverueiseno Die Klägerin hat die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt« 2„) Die Revision stellt zur Nachprüfung ob die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils -Prozeßordnung smäßig erfolgt ist» Gegen ihre Ansicht, daß, falls die Berufungsfrist noch liefe, die am L November 1961 eingegangenc Berufung sbegründung als eine zulässigeWiederholung der nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist unzulässig gewordenen ersten Berufung angesehen werden könne, bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl» Beschluß des BGH vom 7* Januar 1958 - VI ZB 2o/?7 - LM ZPO § 518 Nr» 9)* Ua in diesem Falle für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der dann erst am 1« November 1961 in Lauf gesetzten Berufungsbegründungsfrist kein Kaum^ wäre, könnte der Revision der Erfolg nicht versagt werden« Die von der Revision gegen die Ordnungsmäßigkeit der Urteilszustellung erhobenen Bedenken sind jedoch nicht begründete Selbst wenn die Klägerin, wie die Revision meint, von der Geschäftsstelle des Landgerichts eine vollständige Abschrift des Urteils erhalten haben sollte, wäre ihr Prozeßbevollmächtigter nicht gehindert gewesen, auch von der vollständigen Ausfertigung eine beglaubigte Abschrift des abgekürzten Urteils herstellen zu lassen und diese zuzustollen« Dieser Grundsatz ist seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ lol, 253 in der Rechtsprechung und i.m Schrifttum nicht bestritten (siehe 3aumbach-Lauterbach ZPO 26« Aufl« § 317 Anrrio 2)o Von ihm abzugehen, sieht der Senat keine Veranlassung« Es wäre ein durch nichts gerechtfertigter Formalismus, wollte man der Partei nur gestatten, sich der gemäß § 317 Abs» 1 Satz 3 ZPO zulässigen Vereinfachung - Zustellung einer abgekürzten Ausfertigung oder deren beglaubigten Abschrift - zu bedienen, ihr aber diese Möglichkeit abschnoiden, wenn sie eine vollständige Ausfertigung des Urteils vom Gericht erhalten hat«, Auch in der Entscheidung vorn 23- September 1959 1 VIII 23 5/59 -LM ZPO § 317 Nr» 30 die eine ganz andere Frage behandelt nämlich diejenige, ob der zuzustellenden vom Anwalt beglaubigten Abschrift eine Ausfertigung des Urteils oder eine vom Gericht herausgegebene beglaubigte Abschrift zu gründe liegen dürfe, hat der erkennende Senat keine Ausführungen gemacht3 die dem hier erörterten Hechtsstandpunkte entgegenstünden» Im Gegenteil hat der Senat sogar ausdrücklich auf HGZ lol, 253 verwiesen« Das Verschulden des Recht sanwalts liegt darin begründet, daß er am 15« September 1961, als er entgegen seiner vorangegangenen Weisung an die Büroangestellte Frau die Berufungsschrift erst am letzten Tage der Berufungsfrist, nämlich am l80 Oktober 1961, bei Gericht abzugebon, das Schriftstück selbst zu dem Gericht brachte, nicht für einen alsbaldigen Vermerk der Berufungs-begründungsfrist im Fristenkalender sorgte« Hierzu v/ar er, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, verpflichtet« Da die Unterredung mit Frau in der er dieser seine veränderte Absicht mitteilte, nach Dienstschluß stattfand, konnte er nicht damit rechnen, daß die Büroongestellte, deren Zuverlässigkeit unterstellt werden kann, die Eintragung nach seinem Fortgehen von sich aus vornehmen würde» Hinzu kommt, daß er es unterließ, der Angestellten den Tag des Fristablaufs genau zu bezeichnen« Es mußte ihm auch klar sein, daß die Angestellte, wenn die Eintragung nicht sofort vorgenommen würde, die Nachholung der Eintragung vergessen konnte, weil sie wegen des Wochenendes ihre Büroarbeit erst drei Tage später, nämlich am Montag, den Iß» September wieder aufnahm• Zu einer solchen Erwägung bestand um so mehr Veranlassung, als er ja die Berufungsschrift den Akten entnommen hatte, so daß das Schriftstück als Gedächtnisstütze für Frau CcdH ausschied. Weiterhin ist dem Anwalt vorzuwerfen, daß er, nachdem er es am 1?« September vor Antritt seiner Reise an einer Anweisung hatte fehlen lassen, sich nach Rückkehr am 19» September 19ol nicht danach erkundigte, ob eine Eintragung der Berufungsbegründungsfrist entsprechend der am 15» September 1961 eingetretenen Veränderung der Sachlage erfolgt sei« Der Anwalt wird auch nicht dadurch entlastet, daß Frau Oc^HflB Oktober 196l vorlegte, ohne die Sache als Fristsache zu kennzeichnen« Hatte nämlich die Angestellte die Kennzeichnung etwa deshalb unterlassen, weil der Ablauf der Begründungsfrist nicht im Fristenkalender notiert war, so trifft entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht den Anwalt, wie bereits ausgeführt, hierfür die Verantwortunge Aber selbst dann,wenn man das Fehlen des Fristenvermerks rmr als ein Versehen der Büroangestellten werten wollte3 wurde dadurch die Verletzung einer dem Anwalt obliegenden Sorgfaltspflicht bei Behandlung der Sache nicht ausgeräumt werden. Bei dieser Sachlage kann es unerörtert bleiben, ob der Anwalt trotz -eines fehlenden Hinweises seines Büros, daß es sich um eine Fristensache handele - eine allgemeine Anweisung zur Kennzeichnung von Fristensachen mag unterstellt werden - die ihm dreizehn Tage vor Ablauf der Begründungsfrist vorgelegte Sache nicht von sich aus daraufhin durchsehen mußte, ob die Bearbeitung an eine Frist gebunden sei« Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, darf sich der Prozeßbevollmächtigte, dem Sachen zu einer Vorfrist vorgelegt werden, jedenfalls nicht darauf verlassen, daß er von seinem Büropersonal am letzten Tage der Frist an deren Ablauf erinnert werde (vgl« Beschluß des BGK vom 3o« November 1951 - I ZB lb/5l - LM ZPO § 233 Nr« 12 und vom lo« Juli 1961 - VIII ZB 13/61 - LM ZPO § 233 (Fc) Nro 16).

BerufungsbegründungsfristjAnwalttagenZPORevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 32/62
Verkundet
 am 7« November 1962
JustizoberSekretär als Urkundsbec3iRter der Geschäftsstelle
2233 097
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma
 Gesellschaft für AWi
____________ mit	beschränkter Haftung, gesetzlich
 vertreten durch Josef OflH^als Geschäftsführer,
 Straße
Beklagte und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Drc
 gegen
die Firma	Aktiengesellschaft,	gesetzlich
 vertreten durch Albert	als	Vorstand,
3	A^^ringl®,
Klägerin und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr*
hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7° November 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger und der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Dr. Dorschei, Dr0 Messner und Mormann für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 21» Dezember 1961 wird auf ihre Kosten zurückgev/ieseno
 Von Rechts wegen
n
Tatbestand:
Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem Klage-	J
antrage zur Zahlung von 2o 732,6o DM verurteilt» Die Be-	{■
klagte hat gegen das Urteil am 15» September 1961 Beru-	\
fung eingelegt, diese jedoch erst am 1. November 1961	i
begründet. Das Berufungsgericht hat daher durch Beschluß	|
vom 2o« Oktober 1961 die Berufung als unzulässig verworfen. Zugleich mit der Berufungsbegrtindung hatte die Beklagte ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufung sbegrtindung sfrist eingereicht.
Zur Begründung hatte sie vorgetragen:
l
Ihr Prozeßbevollmächtigter, Rechtsanwalt	habe
 am 15. September 19&L seihen Büroangestellten frau’Ocj^l^p j
und Frau Luise	Hinblick	auf	die	am 18.
August 1961 erfolgte Zustellung des landgerichtlichen Urteils, Montag den l8. September 1961 als Bälde der	;
Berufungsfrist bezeichnet und angeordnet, daß die	..•]
bereits fortiggestellte Berufungsschrift an diesem	$
Tage zu dem Gericht gebracht werden solle; er selbst ha-	j
be zu dem Wochenende bis einschließlich Montag den 18.	j
September eine Reise angetreten, so daß nach dieser	I.
ursprünglichen Anordnung die Einreichung der Beru-	j
fungsschrift in seiner Abwesenheit und ohne seine	1
Kontrolle hätte erfolgen müssen. Bei dieser Bespre-	j
chung sei der 18, Oktober 1961 als Endtermin der Be-	!.
rufungsbegründungsfrist genannt worden. Nach Dienst-	j
schluß, kurz nach 1? Uhr habe er dann der in diesem	j
Zeitpunkt allein noch im Büro anwesenden Angestellten	J
Frau Oc^mi mitgeteilt, er wolle, um kein Risiko einzugehen, es nun doch nicht darauf ankommen lassen,	•
 
daß die Berufungssehrift in
A V.,

~ A J-
letzten Tage der Frist eingereicht werde« Hr werde die Berufungsschrift vielmehr noch am gleichen Tage* dem 15« September 1961, selbst in den Nachtbriefkasten des Gerichts einwerfen.. Das sei geschehen, er habe sich aber nach seiner Rückkehr von der Reise am 190 September 1961 nicht danach erkundigt, ob eine Eintragung der Berufungsbegründungsfrist entsprechend der veränderten Sachlage erfolgt sei«. Hierzu habe im Hinblick auf die Zuverlässigkeit der Angestellten Frau keine Veranlassung bestanden«, Die Akte sei ihm zwar rechtzeitig, nämlich bereits am 6« Oktober 1961 zur Bearbeitung vorgelegt worden» Sie sei hierbei jedoch nicht als Fristensache gekennzeichnet gewesen«.
Erst am 18» Oktober 1961 habe er festgestellt, daß die Berufungsbegründungsfrist bereits am 160 Oktober 1961 abgelaufen gewesen sei«.
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Urteil den Wiedereinsetzungsantrag abgelehnt« Mit der Revision er strebt die Beklagte den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß des Berufungsgerichts unter Gewährung der WiodereinSetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverueiseno Die Klägerin hat die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt«
Ent Scheidungsgrunde£
lo) Die Revision ist gemäß §§ 238 Abs» 2, 5*+6 Abs« 1, 5^7 Abs«, 1 Nr» 1 ZFO zulässig«
- If -
2„) Die Revision stellt zur Nachprüfung ob die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils -Prozeßordnung smäßig erfolgt ist» Gegen ihre Ansicht, daß, falls die Berufungsfrist noch liefe, die am L November 1961 eingegangenc Berufung sbegründung als eine zulässigeWiederholung der nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist unzulässig gewordenen ersten Berufung angesehen werden könne, bestehen keine rechtlichen Bedenken (vgl» Beschluß des BGH vom 7* Januar 1958 - VI ZB 2o/?7 - LM ZPO § 518 Nr» 9)* Ua in diesem Falle für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der dann erst am 1« November 1961 in Lauf gesetzten Berufungsbegründungsfrist kein Kaum^ wäre, könnte der Revision der Erfolg nicht versagt werden«
Die von der Revision gegen die Ordnungsmäßigkeit der Urteilszustellung erhobenen Bedenken sind jedoch nicht begründete Selbst wenn die Klägerin, wie die Revision meint, von der Geschäftsstelle des Landgerichts eine vollständige Abschrift des Urteils erhalten haben sollte, wäre ihr Prozeßbevollmächtigter nicht gehindert gewesen, auch von der vollständigen Ausfertigung eine beglaubigte Abschrift des abgekürzten Urteils herstellen zu lassen und diese zuzustollen« Dieser Grundsatz ist seit der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ lol,
253 in der Rechtsprechung und i.m Schrifttum nicht bestritten (siehe 3aumbach-Lauterbach ZPO 26« Aufl« § 317 Anrrio 2)o Von ihm abzugehen, sieht der Senat keine Veranlassung« Es wäre ein durch nichts gerechtfertigter Formalismus, wollte man der Partei nur gestatten, sich der gemäß § 317 Abs» 1 Satz 3 ZPO zulässigen Vereinfachung - Zustellung einer abgekürzten Ausfertigung oder deren beglaubigten Abschrift - zu bedienen, ihr aber diese Möglichkeit abschnoiden, wenn sie eine vollständige Ausfertigung des Urteils vom Gericht erhalten hat«, Auch in
 der Entscheidung vorn 23- September 1959 1 VIII 23 5/59 -LM ZPO § 317 Nr» 30 die eine ganz andere Frage behandelt nämlich diejenige, ob der zuzustellenden vom Anwalt beglaubigten Abschrift eine Ausfertigung des Urteils oder eine vom Gericht herausgegebene beglaubigte Abschrift zu gründe liegen dürfe, hat der erkennende Senat keine Ausführungen gemacht3 die dem hier erörterten Hechtsstandpunkte entgegenstünden» Im Gegenteil hat der Senat sogar ausdrücklich auf HGZ lol, 253 verwiesen«
3») Die vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung angeschnittene Frage3 ob die Frist des § 23*+- ZPO gewahrt ist, kann unentschieden bleiben, weil dem Wiedereinsetzungsgesuch ohnedies nicht stattgegeben werden kann«
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist darf nach § 233 Abs» 1 ZPO nur erteilt werden«, wenn die Partei durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist» Dabei muß die Partei das Verhalten des von ihr beauftragten Hechtsanwalts gegen sich gelten lassen» Hier hat im Ergebnis zutreffend das Berufungsgericht angenommen, daß nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, wenn auch ein Verschulden der Büroangestellten Frau	mitgewirkt haben mag, in erster
 Reihe doch auf eine Verletzung der dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten obliegenden Sorgfaltspflicht zurückzuführen ist»
Das Verschulden des Recht sanwalts	liegt	darin
 begründet, daß er am 15« September 1961, als er entgegen seiner vorangegangenen Weisung an die Büroangestellte Frau	die	Berufungsschrift	erst	am	letzten
 
Tage der Berufungsfrist, nämlich am l80 Oktober 1961, bei Gericht abzugebon, das Schriftstück selbst zu dem Gericht brachte, nicht für einen alsbaldigen Vermerk der Berufungs-begründungsfrist im Fristenkalender sorgte« Hierzu v/ar er, um seiner Sorgfaltspflicht zu genügen, verpflichtet« Da die Unterredung mit Frau	in der er dieser seine
 veränderte Absicht mitteilte, nach Dienstschluß stattfand, konnte er nicht damit rechnen, daß die Büroongestellte, deren Zuverlässigkeit unterstellt werden kann, die Eintragung nach seinem Fortgehen von sich aus vornehmen würde» Hinzu kommt, daß er es unterließ, der Angestellten den Tag des Fristablaufs genau zu bezeichnen« Es mußte ihm auch klar sein, daß die Angestellte, wenn die Eintragung nicht sofort vorgenommen würde, die Nachholung der Eintragung vergessen konnte, weil sie wegen des Wochenendes ihre Büroarbeit erst drei Tage später, nämlich am Montag, den Iß» September wieder aufnahm• Zu einer solchen Erwägung bestand um so mehr Veranlassung, als er ja die Berufungsschrift den Akten entnommen hatte, so daß das Schriftstück als Gedächtnisstütze für Frau CcdH ausschied. Weiterhin ist dem Anwalt vorzuwerfen, daß er, nachdem er es am 1?« September vor Antritt seiner Reise an einer Anweisung hatte fehlen lassen, sich nach Rückkehr am 19» September 19ol nicht danach erkundigte, ob eine Eintragung der Berufungsbegründungsfrist entsprechend der am 15» September 1961 eingetretenen Veränderung der Sachlage erfolgt sei«
Der Anwalt wird auch nicht dadurch entlastet, daß Frau Oc^HflB	Oktober	196l	vorlegte,
 ohne die Sache als Fristsache zu kennzeichnen« Hatte nämlich die Angestellte die Kennzeichnung etwa deshalb unterlassen, weil der Ablauf der Begründungsfrist nicht im Fristenkalender notiert war, so trifft entgegen der von der Revision vertretenen Ansicht den Anwalt, wie bereits ausgeführt, hierfür die Verantwortunge Aber selbst dann,wenn man das Fehlen des Fristenvermerks
 rmr als ein Versehen der Büroangestellten werten wollte3 wurde dadurch die Verletzung einer dem Anwalt obliegenden Sorgfaltspflicht bei Behandlung der Sache nicht ausgeräumt werden. Denn da Rechtsanwalt	es	zu verant-
worten hat , daß die Notierung der Begründungsfrist unterblieb., hat auch er es verschuldet, daß.er nicht wenigstens am l6o Oktober 19&1 von seinem Büro an den Fristablauf erinnert wurde«
Bei dieser Sachlage kann es unerörtert bleiben, ob der Anwalt trotz -eines fehlenden Hinweises seines Büros, daß es sich um eine Fristensache handele - eine allgemeine Anweisung zur Kennzeichnung von Fristensachen mag unterstellt werden - die ihm dreizehn Tage vor Ablauf der Begründungsfrist vorgelegte Sache nicht von sich aus daraufhin durchsehen mußte, ob die Bearbeitung an eine Frist gebunden sei« Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, darf sich der Prozeßbevollmächtigte, dem Sachen zu einer Vorfrist vorgelegt werden, jedenfalls nicht darauf verlassen, daß er von seinem Büropersonal am letzten Tage der Frist an deren Ablauf erinnert werde (vgl« Beschluß des BGK vom 3o« November 1951 - I ZB lb/5l - LM ZPO § 233 Nr« 12 und vom lo« Juli 1961 - VIII ZB 13/61 - LM ZPO § 233 (Fc) Nro 16).
Hätte Rechtsanwalt	die ihm obliegenden Sorg-
falt spflichten gewahrt, so wäre somit eine Versäumung der Berufungsbegründungsfrist vermieden worden«
Das Berufungsgericht hat unter diesen Umstanden das V/iedereinsetzungsgesuch der Beklagten mit Hecht abgelehnto Die Revision war daher als unbegründet zurückzuvreisen* Die KostenentScheidung beruht auf § 97 2PG«
Dr0 Haidinger Dr0 Gelhaar Dra Dorschei Dr«. Messner Mormsnn