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BGH · VIII ZR 32/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 32/61

Der Beklagte will erst Ende Dezember 1958 erfahren haben, daß sich die Garantie des Austin-Werkes nicht auf T/agen erstrecke, welche der Käufer später als sogenannte Mietwagen verwende. Die Revision rügt, die Verurteilung des Beklagten zur Abnahme eines Sportwagens des Typs "Austin Healy Sprite" und zur Zahlung von 6990 DM gegebenenfalls des für diesen Wagen in Präge kommenden Listenpreises stelle einen Verstoß gegen § 253.ZPO dar* Sie meint, dem Urteilsausspruch und dem ihm zugrundeliegenden Antrag der Klägerin ermangele die erforderliche Bestimmtheit. Zur Begründung hat die Revision ausgeführt, die in dem Kaufvertrag vom 25» Oktober 1958 enthaltene Erklärung des Beklagten, er nehme im Jahr 1959 zwei weitere "Sprite” ab, stelle zusammen mit der Annahmeerklärung der Klägerin allenfalls einen Vorvertrag dar, welcher den Beklagten verpflichtet habe, in einem späteren Zeitpunkt Kaufverträge über die beiden Kraftfahrzeuge abzuschließen. Das Berufungsgericht hat ohne Hechtsirrtum einen einheitlichen Kaufvertrag angenommen, der den Beklagten verpflichtete, den im Kaufantrag näher bezeichnten Austin Healy Sprits-Wagen sofort Zu den im Kaufverträge näher bezeichneten Bedingungen unter Ein- ' Schluß der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin abzunehmen, der aber andererseits auch dem Beklagten die bindende Verpflichtung auferlegte, die beiden weiteren Sportwagen des bezeichneten Typs im nächsten Kalenderjahr abzunehmen, Ersichtlich und rechtsirrtumsffei hat das Berufungsgericht die Erklärung des Beklagten dahin ausgelegt, daß dieser das im Jahre der Abnahme herauskommende neueste Modell und die ihm genehme Farbe verlangen kann. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht annimmt, die Parteien hätten im Vertrage vom 25- Oktober 1958 bereits eine PreisVereinbarung getroffen, und zwar dahingehend, daß der Beklagte auch für die im nächsten Jahre abzunehmenden Kraftfahrzeuge den geltenden Listenpreis zu zahlen habe- Lehn diese Verpflichtung ergibt sich ebenfalls aus dem schriftlichen Kaufantrag vom 25•' Oktober 1958, in welchem ausdrücklich angegeben ist, die Lieferung erfolge zu dem Listenpreise, und in welchem der Preis von 6990 BM nur als der. wenn das Berufungsgericht den Beklagten auf dieser Grundlage zur Abnahme eines Wagens verurteilt hat* wobei auch die dem Beklagten ersichtlich offen gelassene Möglichkeit, eine bestimmte Parbe des Wagens zu wählen, einer Verurteilung nicht entgegensteht. § 253 An. ill, 2, a, oC ).Daß der vom Beklagten zu zahlende Kaufpreis sich auf ein Fahrzeug ohne Sonderausstattung bezieht, ist bereits erörtert. Die Rechtsprechung hat die erforderliche Bestimmtheit der vom verurteilten Beklagten zu erbringenden Geldleistung nur dann verneint, wenn die Feststellung des genauen Betrages ohne langwierige Ermittlungen oder sogar ohne Beweisaufnahme nicht möglich ist (vgl. kaufsverhandlungen .nichts davon gewußt, daß die .besonders günstige■Garantie der Austin-Werke sich nicht auf Kraftfahrzeuge beziehe, welche von dem Käufer als Mietwagen eingesetzt würden. Oktober 1958 seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß die Werksgarantie ohne die gekennzeichnete Einschränkung gelte- Deshalb, so folgert sie, sei hinsichtlich der beiden weiteren Austin Sprite-Wagen ein Vorvertrag mit dem Inhalt zustande gekommen, daß nunmehr die Klägerin die vom Austin-Werk verweigerte Garantie zu gewähren habe. Nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht die Bede davon sein, daß die Klägerin eine weitergehende Garantie übernommen hätte, als sie im Abschnitt VI der allgemeinen Geschäftsbedingungen näher beschrieben wird. Die dem Käufer besonders günstige Garantie, Welche für die Dauer eines Jähes und ohne Rücksicht auf die Anzahl der gefahrenen Kilometer gelten soll, erstreckt sich danach nicht auf* "Mietwagen”- Das und nichts anderes haben die Parteien ausweislich des Kaufantrages vom 25- Oktober 1958 vereinbart- 2. Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob sich der Beklagte wegen eines Verschuldens ^iss Vertreters der Klägerin bei den VertragsVerhandlungen vom Vertrag lossagen kann. Es hat zwar eine Nachlässigkeit des ."darin' erblickt, daß er, der erat kurze Zeit mit dem Verkauf von Austin-Wagen befaßt gewesen war, sich nicht über den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterrichtet hatte und den Beklagten, obwohl er erkannt hatte, dieser wolle die Austin-Wagen als Mietwagen verwenden, nicht darauf hingewiesen hat, in einem solchen Palle leiste das Werk keine Garantie. Hat er aber damals gewußt, daß©ich-die Garantie nicht auf Mietwagen erstreckt und dennoch seine Verpflichtung zur Annahme der beiden weiteren Austin-Wagen anerkannt, so liegt darin eine Bestätigung des Vertrages? pflichtet die beiden weiteren Austin-Wagen zu den Bedingungen des Vertrages vom 25- Oktober 1958 abzunehmen. Dezember 1958 zur Abnahme des streitigen Wagens unter den Bedingungen des Garantiescheins verpflichtet, so stellte die Weigerung der Klägerin eine weitergehende Garantie zu gewähren, keine Verletzung ihrer Vertragspflichten dar« Rechtszuge die 1-jährige Garantie erstrecke sich auch auf Fahrzeuge, die als Mietwagen eingesetzt würden, nur eine unrichtige Rechtsansicht geäußert hat, wie das Berufungsgerioht meint, oder ob sie damit nachträglich eine entsprechende erweiterte Garantieverpflichtung übernommen und demgemäß/ nunmehr für den zu liefernden weiteren Wagen eine solche Garantie zu gewähren hat, bedarf keiner Prüfung, weil hierdurch die im vorliegenden Rechtsstreit allein zu treffende Entscheidung Uber die Abnahme- und Zahlungs-Pflicht des Beklagten nicht berührt wird. Ist der Beklagte somit an die Verpflichtungen des Vertrages vom 25- Oktober 1958 gebunden» so hat das Berufungsgericht ihn zu Recht verurteilt, einen Sportwagen M Aust in Healy Sprite" abz.unehmen und den Kaufpreis von 6990 D.M oder den Listenpreis zu zahlen, wenn im Zeitpunkt der Abnahme für diesen Wagen ein anderer Listenpreis gilt. Die Revision des Beklagten erweist sich als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*

Zitierte Normen: § 253 ZPO § 264 BGB
WagenAbnahmeGarantieBerufungsgerichtZahlungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 32/61
Verbündet am 14. März 1962 (■■■, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2227 OC
Versäumnisurteil Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Transportunternehmers Bernhard	in	k
Beklagten, Berufungsbe! lagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 die Firma Hans Hol
 Ha i
gegen
i, T^^hGeneralVertretung in I-Straße
 Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter II Instanz: Rechtsanwalt
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 14. März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Dorschei, Br. Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom ‘50. Dezember I960 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen*
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Nach vorangegangenen Verhandlungen mit dem Vertreter FflBl der Klägerin bestellte der Beklagte, der damals ein Mietwagengeschäft betrieb, am 25. Oktober 1958 bei der Klägerin durch einen schriftlichen "Kaufantrag” einen Kraftwagen des Typs "Austin Healey Sprite" sum Preise von 6990 DM nebst verschiedenen Sonderanlagen, die zusätzlich berechnet wurden. Unter Anrechnung auf den Kaufpreis sollte die Klägerin einen gebrauchten Volkswagen zu dem Gegenwert von 3500 UM in Zahlung nehmen. Der "Kaufantrag” enthielt ferner die Erklärung des Beklagten, daß er im Kalenderjahre 1959 zwei weitere "Sprite” abnehmen werde. Auf der Rückseite des Kaufantrages waren die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin abgedruckt, die in Abschnitt VI die Gewährleistung wie folgt regeln:
"Soweit der Umfang der Gewährleistung von dem Lieferwerk in einem besonderen Garantieschein umrissen und der Garantieschein dem Käufer ausgehändigt wird, gelten diese Gewährleistungsbedihgungen.
Ist das nicht der Pall, so Übernimmt der Verkäufer dem Käufer gegenüber die nachstehende Gewährleistung:
In dem Garantieschein des Austin-Werkes heißt es U.a.
,rpp-5.) This Warranty shall not apply to:
(a) Any vehicle used:
(i) For competitions, racing and/or record attemps.
(i i) For any purpose other the private or
 genuine commercial use of the owner-user.”
Die Klägerin hat diesen Kaufantrag angenommen.
Den ersten Austinwagen nahm der Beklagte ab» Alsbald stellte sich heraus, daß der in Zahlung gegebene Volkswagen eine größere Zahl von Kilometern gefahren war, als der Tacho meter auswies. Der Beklagte nahm den Wagen gegen Zahlung
 von 3500 DM zurück. Als er sich am 18. Dezember 1958 zur Rücknahme verpflichtete, gab er gleichzeitig die schriftliche Erklärung ab, daß durch diese Vereinbarung die Abnahmeverpflichtung hinsichtlich der beiden weiteren Sprite-wagen nicht berührt werde. Vorher, nämlich am 4. Dezember 195q$ hatten die Klägerin und der Beklagte, weil an dem Sprite-wagen Schäden aufgetreten waten, gemeinsam eine Garantie-anraoldung bei der Lieferantin der Klägerin, der Firma vorgenommen.
Der Beklagte will erst Ende Dezember 1958 erfahren haben, daß sich die Garantie des Austin-Werkes nicht auf T/agen erstrecke, welche der Käufer später als sogenannte Mietwagen verwende. Deshalb weigert er sich, die beiden weiteren Kraftfahrzeuge abzunehmen. Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Anträge, den. Beklagten zur Abnahme eines Sportwagens des Typs "Austin Healy Sprite" Zug um Zug gegen Zahlung von 699Q DM oder des sonst im Zeitpunkt der Abnahme gültigen Listenpreises zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen* Im Berufungsrechtszuge hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Abnahme des gekennzeichneten Kraftfahrzeuges und zur Zahlung von 6990 DM, gegebenenfalls des gültigen Listenpreises zu verurteilen.
Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des londgerichtslichen Urteils.
Die Klägerin war im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entseheidungsgründe:
I. Die Revision rügt, die Verurteilung des Beklagten zur Abnahme eines Sportwagens des Typs "Austin Healy Sprite" und zur Zahlung von 6990 DM gegebenenfalls des für diesen
 Wagen in Präge kommenden Listenpreises stelle einen Verstoß gegen § 253.ZPO dar* Sie meint, dem Urteilsausspruch und dem ihm zugrundeliegenden Antrag der Klägerin ermangele die erforderliche Bestimmtheit.
Die Verfahrensrüge hat keinen Erfolg.
Zur Begründung hat die Revision ausgeführt, die in dem Kaufvertrag vom 25» Oktober 1958 enthaltene Erklärung des Beklagten, er nehme im Jahr 1959 zwei weitere "Sprite” ab, stelle zusammen mit der Annahmeerklärung der Klägerin allenfalls einen Vorvertrag dar, welcher den Beklagten verpflichtet habe, in einem späteren Zeitpunkt Kaufverträge über die beiden Kraftfahrzeuge abzuschließen. Hieraus will sie folgern, daß die näheren Einzelheiten und Bedingungen der Verträge erst hätten vereinbart werden müssen, ehe eine Verurteilung zur Abnahme und zur Zahlung des Kaufpreises hätte ergehen können. Diese Ansicht ist nicht zu billigen. Das Berufungsgericht hat ohne Hechtsirrtum einen einheitlichen Kaufvertrag angenommen, der den Beklagten verpflichtete, den im Kaufantrag näher bezeichnten Austin Healy Sprits-Wagen sofort Zu den im Kaufverträge näher bezeichneten Bedingungen unter Ein- ' Schluß der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin abzunehmen, der aber andererseits auch dem Beklagten die bindende Verpflichtung auferlegte, die beiden weiteren Sportwagen des bezeichneten Typs im nächsten Kalenderjahr abzunehmen, Ersichtlich und rechtsirrtumsffei hat das Berufungsgericht die Erklärung des Beklagten dahin ausgelegt, daß dieser das im Jahre der Abnahme herauskommende neueste Modell und die ihm genehme Farbe verlangen kann. Mit der in erster Reihe ausgesprochenen Verurteilung zur Zahlung von 6990 DM hat es außerdem, wie aus einem Vergleich mit dem Kaufantrag vom 25. Oktober 1958 zu ent-
 
nehmen ist, eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß dies der Kaufpreis für ein Fahrzeug ohne Sonderausstattung ist. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht annimmt, die Parteien hätten im Vertrage vom 25- Oktober 1958 bereits eine PreisVereinbarung getroffen, und zwar dahingehend, daß der Beklagte auch für die im nächsten Jahre abzunehmenden Kraftfahrzeuge den geltenden Listenpreis zu zahlen habe- Lehn diese Verpflichtung ergibt sich ebenfalls aus dem schriftlichen Kaufantrag vom 25•' Oktober 1958, in welchem ausdrücklich angegeben ist, die Lieferung erfolge zu dem Listenpreise, und in welchem der Preis von 6990 BM nur als der. damals - 25« Oktober 1958 - geltende Listenpreis bezeichnet: wird. Der Vertrag vom 25- Oktober 1958 enthält mithin bereits alle wesentlichen Merkmale eines Kaufvertrages über zwei weitere ^Austin Sprite”; und es ist daher, kein Rechtsfehler., wenn das Berufungsgericht den Beklagten auf dieser Grundlage zur Abnahme eines Wagens verurteilt hat* wobei auch die dem Beklagten ersichtlich offen gelassene Möglichkeit, eine bestimmte Parbe des Wagens zu wählen, einer Verurteilung nicht entgegensteht. Die Ausübung der Wahl verbleibt dem Beklagten bis zu dem Beginn der Zwangsvollstreckung, um dann bei einer etwaigen Nichtausübung gemäß § 264 BGB auf die Klägerin Uberzugeben.
Der tlrteiisausspruch des Berufungsgerichts ist auch nicht etwa deshalb rechtsfehieffeatt, weil die vöm Beklagten zu erbringende Geldleistung nicht bestimmt genug bezeichnet wäre. Die Ansicht der Revision, das Urteil sei nicht voll-ctreckbär, ist nicht zu billigen. Esgenügt, wean die im ürteilsausspruch genannte ßeldleietung mittels solcher
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Faktoren bezeichnet ist, die jederzeit eine ziffernmäßige Bestimmung ermöglichen (Stein/Jonas ZPO 18. Aüfl. § 253 Anm. ill, 2, a, oC ). Daß der vom Beklagten zu zahlende Kaufpreis sich auf ein Fahrzeug ohne Sonderausstattung bezieht, ist bereits erörtert. Der Vollstreckungsbeamte hat dsiher nur den einem im Jahre 1958 geltenden Listenpreise von 6990 DM entsprechenden Listenpreis des Abnahmezeitpunkts zu ermitteln, was ihm auf Grund der bei den einschlägigen Autohändlern vorliegenden Unterlagen ohne weiteres möglich ist. Die Rechtsprechung hat die erforderliche Bestimmtheit der vom verurteilten Beklagten zu erbringenden Geldleistung nur dann verneint, wenn die Feststellung des genauen Betrages ohne langwierige Ermittlungen oder sogar ohne Beweisaufnahme nicht möglich ist (vgl. EG JW 1937,
 3184; OLG Dresden JW 1938, 1468, 1469)« Im vorliegenden Falle sind weder Ermittlungen größeren Umfanges erforderlich, noch bestehen Zweifel daran, daß der Vollstreckungs-beamte den Listenpreis richtig feststellen wird.
II. Unbeanstandet von der Revision hat das Berufungsgericht eine arglistige Täuschung des Beklagten beim Vertragabschluß verneint. Es ist der Bekundung des Vertreters der Klägerin, des Zeugen	gefolgt,	er	habe	bei den Ver-
kaufsverhandlungen .nichts davon gewußt, daß die .besonders günstige■Garantie der Austin-Werke sich nicht auf Kraftfahrzeuge beziehe, welche von dem Käufer als Mietwagen eingesetzt würden. ,	*
Bei /fieser Sachlage geht das Berufungsgericht nicht fehl, wenn es weder eine arglistige Verletzung von Offenbarungspflichten noch eine arglistige Täuschung durch Vor-* Spiegelung falscher Tatsachen angenommen hat.
 
III- Pie Kevision vertritt den Standpunkt, die Verhandlungspartner vom 25. Oktober 1958 seien übereinstimmend davon ausgegangen, daß die Werksgarantie ohne die gekennzeichnete Einschränkung gelte- Deshalb, so folgert sie, sei hinsichtlich der beiden weiteren Austin Sprite-Wagen ein Vorvertrag mit dem Inhalt zustande gekommen, daß nunmehr die Klägerin die vom Austin-Werk verweigerte Garantie zu gewähren habe. Da die Klägerin den Beklagten aber ein entsprechendes Angebot nicht gemacht habe, sei es nicht zu einem wirksamen Vertragsschluß gekommen. Deshalb sei der Beklagte nicht verpflichtet, die beiden weiteren Sportwagen der Firma Austin Healy abzunehmen.
Die Ansicht der Bevision ist nicht zu billigen. Nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht die Bede davon sein, daß die Klägerin eine weitergehende Garantie übernommen hätte, als sie im Abschnitt VI der allgemeinen Geschäftsbedingungen näher beschrieben wird. Danach sind aber die im Garantieschein der Austin-Werke angeführten Bedingungen maßgebend. Die dem Käufer besonders günstige Garantie, Welche für die Dauer eines Jähes und ohne Rücksicht auf die Anzahl der gefahrenen Kilometer gelten soll, erstreckt sich danach nicht auf* "Mietwagen”- Das und nichts anderes haben die Parteien ausweislich des Kaufantrages vom 25- Oktober 1958 vereinbart-
2. Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob sich der Beklagte wegen eines Verschuldens ^iss Vertreters der Klägerin bei den VertragsVerhandlungen vom Vertrag lossagen kann. Es hat dies verneint. Es hat zwar eine Nachlässigkeit des	."darin'	erblickt,	daß er, der erat
 kurze Zeit mit dem Verkauf von Austin-Wagen befaßt gewesen war, sich nicht über den Inhalt der Allgemeinen
 
Geschäftsbedingungen unterrichtet hatte und den Beklagten, obwohl er erkannt hatte, dieser wolle die Austin-Wagen als Mietwagen verwenden, nicht darauf hingewiesen hat, in einem solchen Palle leiste das Werk keine Garantie.
Das Berufungsgericht hat aber dem Beklagten einen Rechtsbehelf wegen Verschuldens beim Vertragsschluß deshalb versagt, weil es nach seiner Ansicht in erster Reihe Sache ,des Beklagten gewesen wäre, sich nach den Bedingungen des Garantiescheins zu erkundigen.
Ob diese Erwägungen, welche die Revision bekämpft, einer Nachprüfung standhalten, kann dahinstehen. Denn der Beklagte hat nach den Feststellungen im Berufungsurteil am 18. Dezember 1958 seine Verpflichtung, zwei weitere Austin-Wagen abzunehmen, schriftlich noch einmal anerkannt. Damals hat er aber nach der Feststellung des Berufungsgerichts den Garantieschein gekannt, da er schon am 4. Dezember 1958 zusammen mit der Klägerin unter Benutzung des Garantiescheins eine Garantieanmeldung wegen eines an dem ersten Austin-Wagen aufgetretenen Schadens vorgenommen hatte. Hat er aber damals gewußt, daß©ich-die Garantie nicht auf Mietwagen erstreckt und dennoch seine Verpflichtung zur Annahme der beiden weiteren Austin-Wagen anerkannt, so liegt darin eine Bestätigung des Vertrages? die ihn daran hindert, wegen Mangelhafter Aufklärung beim Abschluß des Vertrages vom 25- Oktober 1958 von diesem zurückzutreten.
ä) Es wurde bereits erörtert, daß der Beklagte schon am 25. Oktober 1958 die Verpflichtung zur Abnahme zweier weiterer Äustin-V/agen eingegangen ist. Aber selbst wenn man mit der Revision nur eine vorvertragliche Bindung des Beklagten annehmen wollte, so wäre er auch in diesem Fall auf Grund der Bestätigung vom 18. Dezember 1958 ver-
 
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pflichtet die beiden weiteren Austin-Wagen zu den Bedingungen des Vertrages vom 25- Oktober 1958 abzunehmen.
b) Der Beklagte kann sich auch nicht mehr darauf berufen, am 25-.Oktober 1958 seien beide Vertragsparteien von der irrigen Vorstellung ausgegangen, die Garantie erstrecke sich auch auf Mietwagen. Selbst wenn dem Beklagten aus dem Gesichtspunkte des beiderseitigen Irrtums über die Geschäftsgrundlage ein Rechtsbehelf erwachsen sein sollte, so hätte er sich durch die Anerkennung seiner Abnahmepflicht vom 18. Dezember 1958 dieser Rechte begeben.
c} Auch für*eine Schadensersatzpflieht der Klägerin wegen positiver Vertragsverletzung ist bei dieser Rechtslage kein Raum. War der Beklagte zu demindest auf Grund seiner Bestätigung vom 18. Dezember 1958 zur Abnahme des streitigen Wagens unter den Bedingungen des Garantiescheins verpflichtet, so stellte die Weigerung der Klägerin eine weitergehende Garantie zu gewähren, keine Verletzung ihrer Vertragspflichten dar«
Die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die Klägerin mit ihrem Vortrag im 2. Rechtszuge die 1-jährige Garantie erstrecke sich auch auf Fahrzeuge, die als Mietwagen eingesetzt würden, nur eine unrichtige Rechtsansicht geäußert hat, wie das Berufungsgerioht meint, oder ob sie damit nachträglich eine entsprechende erweiterte Garantieverpflichtung übernommen und demgemäß/ nunmehr für den zu liefernden weiteren Wagen eine solche Garantie zu gewähren hat, bedarf keiner Prüfung, weil hierdurch die im vorliegenden Rechtsstreit allein zu treffende Entscheidung Uber die Abnahme- und Zahlungs-Pflicht des Beklagten nicht berührt wird.
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IV. Ist der Beklagte somit an die Verpflichtungen des Vertrages vom 25- Oktober 1958 gebunden» so hat das Berufungsgericht ihn zu Recht verurteilt, einen Sportwagen M Aust in Healy Sprite" abz.unehmen und den Kaufpreis von 6990 D.M oder den Listenpreis zu zahlen, wenn im Zeitpunkt der Abnahme für diesen Wagen ein anderer Listenpreis gilt.
Die Revision des Beklagten erweist sich als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen*
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Dr. Dorschei ist wegen
 seines Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.
Dr. Haidinger
 Dr» Messner	Mormann