Sie hat um die Mitte des Jahres 1950 nicht verpachtete Räume zur Verfügung gestellt', die nach entsprechender Herrichtung durch die Klägerin von ihrem damaligen Betriebsleiter Richard BQBP in der Zeit von August 1950 bis zu dem März 1954 bewohnt worden sind; für die Benutzung hat BfiB^ seit dem August 1951 monatlich 35 DM an die Beklagte bezahlt; diese Beträge hat ihm die Klägerin erstattet. Die Klägerin habe von ihr Wartungskosten der Turbine (öl, Kohlen und Lohn) für die Zeit von Januar 1950 bis zu dem September 1955 in Höhe von 6900 DM zu beanspruchen; da sie davon 1000 DM in einem anderen Verfahren geltend gemacht habe? 2.Sie habe der Beklagten in den Wintermonaten von ’ Januar 1950 bis zu dem April 1955 Dampf zur Beheizung ihres Betriebes geliefert und Erstattung der dafüjj aufgewendeten Kohlenkosten in Höhe von 15 300 DM | zu beanspruchen» Die Beklagte habe sich daran nicht gehalten; von den Aufwendungen seien in der Zeit von August 1950 bis zu dem Juli 1951 nur 12 x 35 DM « 420 DM "abgewohnt". Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil die Klage abgewiesen» Die Klägerin hat Einspruch eingelegt und ist bei ihrem Antrag geblieben» Indessen hat sie gemäß ihrem Schriftsatz vom 25* Oktober 1957 vorgetragen: 1» Sie berechne als Wartungskosten der Turbine (öl, Fett und Lohn) für die Zeit von Januar 1950 bis zu dem Januar 1956 insgesamt 6 163, 55 U Das Landgericht hat durch Teilurteil das Versäumnisurteil aufrecht erhalten, soweit es dadurch die Klage in Höhe von 5900 DM (für die Turbinenwartung), in Höhe von 15 300 DM (für Heizungskosten), in Höhe von 1350 DM (für die Herrichtung der vohnung) und in Höhe von 175 DM (für die Stromkosten) abgewiesen hat, dagegen unter entsprechender Aufhebung des VeiSäumnisurteils die Beklagte verurteilt, an die Klägerin insgesamt 1170 DM nebst Zinsen zu zahlen, nämlich 1120 DM (je 35 DM für die 32 Monate von August 1951 bis zu dem März 1954) und 50 DM für die Stromkosten» Ferner heißt es im entscheidenden Teil des Teilurteils: "Die Entscheidung über den Klageanspruch hinsichtlich der Lieferung von Energie sowie Uber die Kosten war dem Endurteil vorzu-behalten"o Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, die Beklagte in entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung von weiteren 22 355 UM nebst Zinsen an sie zu verurteileno Dazu hat sie vorgetragen, sie beanspruche : 3* aus Anlaß der Herrichtung der Wohnung für die Zeit von April 1954 bis zu dem Dezember 1956 (33 Monate) monatlich 35 DM, insgesamt also weitere 1 155 DMc Die Beklagte hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt in Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnis urteil auch in soweit aufrecht zu erhalten, als dadurch die Klage in Höhe von 1120 DM abgewiesen worden ist. Auch der Anspruch auf Bezahlung von 35 763,75 DM sei rechtshängig geworden* Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung aber bei ihrem ursprünglichen Antrag verblieben sei, habe sie im Hinblick auf § 255 Abs, 2 Ni« 2 ZPO für jeden der fünf Ansprüche Teilbeträge angeben müssen, die zusammen 23 895 DM ausmachten (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15* Dezember 1952 - III ZR 102/52 - LM ZPO § 253 Nr» 7), Das Berufungsgericht hat insoweit im wesentlichen ausgefühxt: Die Vereinbarung der Parteien sei dahin gegangen, daß der Klägerin die von ihr hexzurichtende Wohnung für die Dauer dos Pachtverhältnisses zur Benutzung durch ihren Betriebsleiter zur Verfügung stehe. Als Mietwert der etwa 100 <im großen Wohnung sei auf der zugunsten der Klägerin sehr niedrig angenommenen Grundlage von 0,70 DM je Quadratmeter und Monat für die Zeit von August 1950 bis zu dem Dezember 1956 (77 Monate) ein Betrag von 5390 DM zu veranschlagen. Die weitere von der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachte Beanstandung, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Löhne, die die Klägerin für ihre bei der Herrichtung der Wohnung beschäftigten Arbeiter bezahlt habe, in dem Betrag von 2890 DM nicht enthalten seien, scheitert an der Angabe der Klägerin im Schriftsatz vom 12- Oktober 1955 unter Nr- 5 auf Blatt 6, wonach in dem dort aufgeführten Posten von 945,49 DM diese Löhne enthalten sind- Nach dem von dem Berufungsgericht in der Vereinbarung der Parteien gefundenen, von der Revision nicht angegriffenen Sinn ist demnach der Anspruch der Klägerin für die Zeit, während deren die Wohnung benutzt hat, also in Höhe von 1120 DM, nicht begründet- Hat daher das Berufungsgericht der Anschlußberufung mit Recht stattgegeben, so ist die Revision auch insoweit unbegründet- - il im Hinblick auf die der Abmachung der Parteien innewohnende Bedeutung, wie sie das Berufungsgericht aus den Umständen entnommen hat, daraus, daß sie von der Wohnung von April 1954 bis zu dem September 1956 (53 Monate) Nutzen nicht mehr gehabt hat, keinen Anspruch auf Zahlung von 53 x 35 DM = 1155 DM herleiteno Do Die Bevision war daher in vollem Umfange zurückzuweisen»
22$1 067 VIII ZR 32/59 Verkündet am 16c Februar I960 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamtex der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Papierfabrikations- und Vertxiebsgesellschaft mit beschränkter Haftung in NflIHP, Weg vertreten durch ihren Geschäftsführer Friedrich GlflB^ in Bel Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«* gegen die Firma SchflU^, offene Handelsgesellschaft in vertreten durch die Gesellschafterinnen Fräulein Käthe und Frau Maria Kl^^, Beklagte, Berufungsbeklagte, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeöbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« hat der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26, Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Großmann und der Bundesrichter Bxo Gelhaar, Artl, Br» Spieler und Bx. Borschel für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 4-. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köm vom 19* Bezember 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Zwischen der Beklagten als Verpächterin und der Klägerin als Pächtexin hat seit dem 1. Juni 1949 auf Grund der schriftlichen Verträge vom Mai 1949 und vom 8, Februar 195C ein Pachtverhältnis Uber eine in gele- gene Papierfabrik bestanden. Andere auf dem Fabrikgrundstück befindliche Räume benutzte die Beklagte für ihren eigenen Betrieb. Sie hat um die Mitte des Jahres 1950 nicht verpachtete Räume zur Verfügung gestellt', die nach entsprechender Herrichtung durch die Klägerin von ihrem damaligen Betriebsleiter Richard BQBP in der Zeit von August 1950 bis zu dem März 1954 bewohnt worden sind; für die Benutzung hat BfiB^ seit dem August 1951 monatlich 35 DM an die Beklagte bezahlt; diese Beträge hat ihm die Klägerin erstattet. Das für die Zeit bis zu dem 31• Dezember 1956 vereinbart gewesene Pachtverhältnis ist vorzeitig beendet worden. Die Klägerin hat der Beklagten die Fabrik zurückgegeben. Die Klägerin hat vor dem Landgericht beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 23 895 DM nebst Zinsen zu zahlen» und hat dazu laut Schriftsatz vom 12. Oktober 1955 geltend gemacht: 1. An die unstreitig mitverpachtete Wasserturbine sei der Betrieb der Beklagten angeschlossen gewesen. Die Klägerin habe von ihr Wartungskosten der Turbine (öl, Kohlen und Lohn) für die Zeit von Januar 1950 bis zu dem September 1955 in Höhe von 6900 DM zu beanspruchen; da sie davon 1000 DM in einem anderen Verfahren geltend gemacht habe? belaufe sich ihre Forderung auf 5 900 DM 2. Sie habe der Beklagten in den Wintermonaten von ’ Januar 1950 bis zu dem April 1955 Dampf zur Beheizung ihres Betriebes geliefert und Erstattung der dafüjj aufgewendeten Kohlenkosten in Höhe von 15 300 DM | zu beanspruchen» 3« Sie habe für die Herrichtung der Wohnung 2890 DM aufgewendet« Die Parteien hatten vereinbart, daß einerseits der Betriebsleiter der Klägerin sie bis zu dem Ende der vereinbarten Pachtzeit unentgeltlich benutzen solle und daß andererseits die Beklagte dann die Aufwendungen nicht zu erstatten brauche» Die Beklagte habe sich daran nicht gehalten; von den Aufwendungen seien in der Zeit von August 1950 bis zu dem Juli 1951 nur 12 x 35 DM « 420 DM "abgewohnt". Den Rest habe ihr die Beklagte in Höhe von 2 470 DM zu erstatten» 4. Die Beklagte habe aus der Stromleitung der Klägerin zur Beleuchtung einer Garage unbefugt Strom entnommen im Wert von 225 DM. Das Landgericht hat durch Versäumnisurteil die Klage abgewiesen» Die Klägerin hat Einspruch eingelegt und ist bei ihrem Antrag geblieben» Indessen hat sie gemäß ihrem Schriftsatz vom 25* Oktober 1957 vorgetragen: 1» Sie berechne als Wartungskosten der Turbine (öl, Fett und Lohn) für die Zeit von Januar 1950 bis zu dem Januar 1956 insgesamt 6 163, 55 U 2» Sie berechne als Heizungskosten nur für 36 Wintermonate in den Jahren 1950 bis 1956 insgesamt nur 10 800.— DM. 3. Für die Hexrichtung der Wohnung berechne sie wie bisher 2 470.— DM. 4» Für den entnommenen Strom berechne sie entsprechend einer angeblich neuerdings von den Parteien getroffenen Abmachung nur 50.— DM. 5. Für den Mehraufwand an Kohle, den sie in der Zeit von Januar 1950 bis zu dem Januar 1956 durch Belieferung der Beklagten mit Energie gehabt habe, berechne sie auf der Rechnungsgrundlage von 85 Monaten monatlich 420,75 DM, insgesamt also 35 763,75 DM. Sie habe also 55 247,30 DM zu beanspruchen. Den dem entsprechenden, im Schriftsatz vom 25. Oktober 1957 angekündigten Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an sie 55 247,30 DM nebst Zinsen zu zahlen, hat sie jedoch in der folgenden (letzten) mündlichen Verhandlung nicht verlesen. Die Urschrift dieses Schriftsatzes hat sie beim Landgericht eingereicht und gleichzeitig eine beglaubigte Abschrift davon der Beklagten formlos zukommen lassen. Das Landgericht hat durch Teilurteil das Versäumnisurteil aufrecht erhalten, soweit es dadurch die Klage in Höhe von 5900 DM (für die Turbinenwartung), in Höhe von 15 300 DM (für Heizungskosten), in Höhe von 1350 DM (für die Herrichtung der vohnung) und in Höhe von 175 DM (für die Stromkosten) abgewiesen hat, dagegen unter entsprechender Aufhebung des VeiSäumnisurteils die Beklagte verurteilt, an die Klägerin insgesamt 1170 DM nebst Zinsen zu zahlen, nämlich 1120 DM (je 35 DM für die 32 Monate von August 1951 bis zu dem März 1954) und 50 DM für die Stromkosten» Ferner heißt es im entscheidenden Teil des Teilurteils: "Die Entscheidung über den Klageanspruch hinsichtlich der Lieferung von Energie sowie Uber die Kosten war dem Endurteil vorzu-behalten"o Die Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, die Beklagte in entsprechender Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung von weiteren 22 355 UM nebst Zinsen an sie zu verurteileno Dazu hat sie vorgetragen, sie beanspruche : lo für die Wartung der Turbine 5 900 DM 2. für die Lieferung von Dampf zur Beheizung des Betriebes der Beklagten 15 300 DM 3* aus Anlaß der Herrichtung der Wohnung für die Zeit von April 1954 bis zu dem Dezember 1956 (33 Monate) monatlich 35 DM, insgesamt also weitere 1 155 DMc Die Beklagte hat Anschlußberufung eingelegt und beantragt in Abänderung des angefochtenen Urteils das Versäumnis urteil auch in soweit aufrecht zu erhalten, als dadurch die Klage in Höhe von 1120 DM abgewiesen worden ist. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen und der Anschlußberufung entsprochen« Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin* Sie beantragt: a) das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben; b) das Verfahren des Oberlandesgerichts aufzuheben, soweit es die Berufung, hilfsweise auch soweit es die .Anschlußberufung betrifft: c) die Anschlußberufung zurückzuweisen; d) auf die Berufung das Teilurteil des Landgerichts aufzuheben, soweit dadurch das VerSäumnisurteil vom 30* April 1956 aufrecht erhalten ist, und in diesem Umfang, hilfsweise auch im Umfang der Anschlußberufung die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen; e) hilfsweise nicht nach den Anträgen zu c und d zu erkennen, sondern die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückzuverwoisen. Die Beklagte will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben. Bntscheidungsgründe: A. Zur Klarstellung wird vorweg folgendes bemerkt: Nicht angegriffen ist das Teiluxteil, soweit dadurch die vom Landgericht mit einem Betrag von 225 DM angesetzten Stromkosten der Klägerin in Höhe von 175 DM abgesprochen und in Höhe von 50 DM zugeeprochen und ferner der Klägerin die Kosten der Wohnungsherrichtung in Höhe von 1350 -1155 DM = 195 DM abgesprochen sind. 3. I. Die Revision bemängelt im übrigen, daß das Landgericht ein Teilurteil erlassen hat; nach ihrer Auffassung hat die Voraussetzung dafür (§ 301 ZPO) nicht Vorgelegen* Dazu führt die Revision u»a« im einzelnen aus: Durch das Teilurteil sei über Ansprüche in Höhe von insgesamt 23 895 DM entschieden* Damit seien die von den Parteien im ersten Rechtszuge zuletzt gestellten Anträge vollständig beschieden worden; so betrachtet habe für den Erlaß eines bloßen Teilurteils keine Veranlassung bestanden, Das Landgericht habe indessen zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß die Klägerin schließlich ihrem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Versäumnisurteils zur Zahlung von 23 895 DM zu verurteilen, eine von ihrem vorangegangenen Vorbringen weit abweichende Begründung gegeben habe* Diese ergebe, daß zwar die Waxtungs-, Heizungsund Stromkosten in der Berechnung der Klägerin mit insgesamt nur 17 013,55 DM nunmehr gegenüber ihrer ursprünglichen Berechnung in Höhe von insgesamt 21 425 DM um 4411,45 DM geringer angesetzt gewesen seien, daß aber bei unveränderter Beibehaltung des Betrages von 2470 DM für die Wohnungsherrichtung infolge der Einführung des Betrages von 35 763,75 DM für dio Energielieferung in den Rechtsstreit die Forderungen der Klägerin die Klagesumme um 31 352,30 DM überstiegen hätten. Auch der Anspruch auf Bezahlung von 35 763,75 DM sei rechtshängig geworden* Da die Klägerin in der mündlichen Verhandlung aber bei ihrem ursprünglichen Antrag verblieben sei, habe sie im Hinblick auf § 255 Abs, 2 Ni« 2 ZPO für jeden der fünf Ansprüche Teilbeträge angeben müssen, die zusammen 23 895 DM ausmachten (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15* Dezember 1952 - III ZR 102/52 - LM ZPO § 253 Nr» 7), 8 In dem so gezogenen Kähmen hätte dann das Landgericht über die ursprünglichen vier Ansprüche durch Teilurteil entscheiden und die Entscheidung über den fünften Anspruch dem Schlußurteil (nicht Endurteil) Vorbehalten sollen* II. Ob alledem zu folgen ist, bedarf indessen keiner Erörterung* Denn die Revision könnte aus der von ihr angenommenen Verfahxenswidrigkeit des Teilurteils mit Rücksicht auf die von den Parteien mit der Berufung und der Anschlußberufung verfolgten Anträge nichts herleiten* Danach hat nämlich die Klägerin, ohne auf den fünften Anspruch aus Energielieferung zurückzukommen, ihre Anträge bezüglich der Wartungs- und Beheizungskosten in der vor dem Landgericht in der ursprünglich geltend gemachten Höhe gestellt und betreffen die Anträge der Parteien den aus der Herrichtung der Y/ohnung abgeleiteten Anspruch der Klägerin in Höhe von noch 1155 + 1120 = 2275 DM. In diesem Umfang ist durch das angefochtene Urteil über die drei bezeichnten Ansprüche der Klägerin auch entschieden* Das ist nicht zu beanstanden; denn die Summe der im zweiten Rechtszug verfolgten drei Ansprüche wird von dem nunmehr gestellten Antrag voll erfaßt* Der fünfte Anspruch aus Energielieferung ist in dem angefochtenen Urteil nicht berührt* III. Da demnach der verfahrensrechtliche Angriff nicht durchgreift, die Revision sonstige Rügen gegen das angefochtene Urteil insoweit nicht vorbringt, als es den Anspruch auf Wartungskosten in Höhe von 5900 DM und auf Beheizungskosten in Höhe von 15 300 DM betrifft und sachlichrechtliche Bedenken gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht bestehen, ist die Revision zunächst in diesem Umfang unbegründet» Co Die Revision erhebt weitere Rügen hinsichtlich des aus der Herrichtung der Wohnung hergeleiteten Anspruchs der Klägerin. I. Das Berufungsgericht hat insoweit im wesentlichen ausgefühxt: Die Vereinbarung der Parteien sei dahin gegangen, daß der Klägerin die von ihr hexzurichtende Wohnung für die Dauer dos Pachtverhältnisses zur Benutzung durch ihren Betriebsleiter zur Verfügung stehe. Nicht bewiesen sei, daß dafür über das erste Jahr dieser Regelung hinaus eine unentgeltliche Benutzung abgemacht worden sei*. Eine spätere Äußerung der Klägerin gegenüber der Beklagten ergebe, daß sie mit der Bezahlung eines gewissen Mietzinses vom Beginn des zweiten Jahres an einverstanden gewesen sei. Als Mietwert der etwa 100 <im großen Wohnung sei auf der zugunsten der Klägerin sehr niedrig angenommenen Grundlage von 0,70 DM je Quadratmeter und Monat für die Zeit von August 1950 bis zu dem Dezember 1956 (77 Monate) ein Betrag von 5390 DM zu veranschlagen. Werde hinsichtlich der Aufwendungen der Klägerin für die Herrichtung von einem Betrage von 2890 DM ausgegangen und setze man als Mietzins für die Zeit von August 1951 bis zu dem Dezember 1956 (65 Monate zu je 35 DM) den Betrag von 2275 DM an, so stünden dem Mietwert von 5390 DM die von der Klägerin erbrachten oder zu erbringenden Leistungen in Höhe von 5165 DM gegenüber * Daß die Beklagte für die Zeit von August 1951 bis zu dem März 1954 (BflBB Auszug) für die Benutzung der Wohnung insgesamt 1120 DM zu Unrecht gefordert habe, sei also nicht festzustelleno Pür die folgende Zeit hätte gerade der Betrag als Mietzins gezahlt weiden müssen, den die Klägerin als entgangenen Wohnwert verlange. II- Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe in seinem Rechenwerk die Aufwendungen nicht in Höhe von nur 2890 DM ansetzen dürfen, ohne zuvor die Berechtigung dieses Betrages zu prüfen- Dabei übersieht die Revision, daß dieser Betrag von der Klägerin selbst angegeben ist; er bedurfte daher keiner Prüfung durch das Gericht- Die weitere von der Revision in diesem Zusammenhang geltend gemachte Beanstandung, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß die Löhne, die die Klägerin für ihre bei der Herrichtung der Wohnung beschäftigten Arbeiter bezahlt habe, in dem Betrag von 2890 DM nicht enthalten seien, scheitert an der Angabe der Klägerin im Schriftsatz vom 12- Oktober 1955 unter Nr- 5 auf Blatt 6, wonach in dem dort aufgeführten Posten von 945,49 DM diese Löhne enthalten sind- Nach dem von dem Berufungsgericht in der Vereinbarung der Parteien gefundenen, von der Revision nicht angegriffenen Sinn ist demnach der Anspruch der Klägerin für die Zeit, während deren die Wohnung benutzt hat, also in Höhe von 1120 DM, nicht begründet- Hat daher das Berufungsgericht der Anschlußberufung mit Recht stattgegeben, so ist die Revision auch insoweit unbegründet- Gleiches gilt für den Anspruch für die Zeit nach Auszug- Die Revision bemängelt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe der Tatsache keine Bedeutung beigemessen, daß seitens der Klägerin seitdem von der Wohnung kein Gebrauch mehr gemacht worden sei- Vielmehr hat das Berufungsgericht zutreffend erwogen, daß andernfalls die Beklagte für die Benutzung der Wohnung weiterhin monatlich 35 DM zu beanspruchen gehabt hätte- Deshalb kann die Klägerin - il im Hinblick auf die der Abmachung der Parteien innewohnende Bedeutung, wie sie das Berufungsgericht aus den Umständen entnommen hat, daraus, daß sie von der Wohnung von April 1954 bis zu dem September 1956 (53 Monate) Nutzen nicht mehr gehabt hat, keinen Anspruch auf Zahlung von 53 x 35 DM = 1155 DM herleiteno Do Die Bevision war daher in vollem Umfange zurückzuweisen» Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO» Dr. Großmann Dr» Gelhaar Artl Dr. Spieler Dr. Dorschei