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BGH · YIII ZR 31/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YIII ZR 31/71

Ist der auf eine gemäß § 91 ZYG erloschene Eigentümergrund schuld entfallende Erlösanteil wegen des Widerspruchs eines Beteiligten gegen den Tel lungsplan gemäß §§ 124, 120 ZYG hinterlegt, so ist die Pfändung (erst) mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Hinterlegungsstelle als bewirkt anzusehen. Juni 1969 teilte das Versteigerungsgericht der Schuldnerin als früherer Miteigentümerin auf die Eigentümergrund -schuld Nr. 1 die Hälfte von 31 600,47 DM = 15 800,24 DM, und von dem auf die Eigentümergrundschuld Nr. 2 entfallenden Betrag 32 542,75 DM zu. aufgrund dieser Pfändungen aus dem auf die Eigentümer-grundschulden entfallenden Erlösanteil, soweit er der Schuldnerin zugeteilt ist, mit Vorrang zu befriedigen sei. Es hat ferner auf die Widerklage festgestellt, daß der Beklagte wegen einer Teilforderung von 61 710,62 BM aus dem hinterlegten Ver steige rung s-erlös vor jeglichen Forderungen der Klägerin zu befriedigen sei, und hat dem ent sprechend die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Klägerin aufgrund nachträglicher Pfändung Befriedigung vor den Ansprüchen des Beklagten verlangt. 1. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz ihren Widerspruch gegen den Teilungsplan (gestützt auf frühere Pfändungen) gegenüber dem Beklagten nicht weiterverfolgt. Juni 1969 ein “vorläufiges Zahlungs verbot” nach § 845 ZPO, durch das wegen einer vollstreckbaren Forderung gegen die Schuldnerin von 50 000 DM nebst Zinsen und Kosten die Pfändung der Ansprüche angekündigt wurde, welche die Schuldnerin gegen Juni 1969 ein "vorläufiges Z ah lungs verbot gemäß § 845 ZPO" durch das wegen einer vollstreckbaren Forderung des Beklagten von 50 620,17 DM nebst Zinsen die Pfändung der Forderung angekündigt wurde, welche der Schuldnerin (und ihrem Ehemann) hinsichtlich der Auszahlung des hinterlegten Betrages von 147 166,58 DM gegen Juni 1969 wurde der Schuldnerin, der Hinterlegungsstelle und dem Ersteher am 26. Abs. 2 ZPO eine Pfändung ausgebracht haben, auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vorpfändungen an-komrnt. Juni 1969 (Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle) sei, weil schon seit der Empfangnahme des zu hint erlegenden Betrages durch die Hinterlegungskasse ein Verwahrungsverhältnis bestanden habe, das ln gleicher Weise wie die endgültige Hinterlegung einen Herausgabeanspruch des Berechtigten begründet habe. Bas Berufungsgericht 1st unter Berufung auf das Reichsgericht (RGZ 43, 427 ; 75, 313) der Ansicht, die Vorpfändungen seien mit der Zustellung an die Schuldnerin wirksam geworden, und deshalb habe das Pfandrecht des Beklagten, der der Schuldnerin die Vorpfändung am 10. den Rang vor dem Pfandrecht der Klägerin, die ihre Vorpfändung erst am 13» Juni 1969 der Schuldnerin zugestellt habe. S. des § 91 ZVG ist nicht als totaler Untergang der dort bezeichneten Rechte zu verstehen, vielmehr tritt nach dem allgemein geltenden Surrogationsgrundsatz, wie er in § 92 Abs. Erlös in diesem Sinne ist zunächst der Anspruch gegen den Ersteh er auf Zahlung. Für eine solche Pfändung galten nicht die Vorschriften der §§ 857 Abs.6, 830 ZPO über die Pfändung einer Grund schuld (Übergabe des Briefes bzw. Denn das Ersatzrecht auf Befriedigung aus dem Erlös ist nicht mehr ein Recht am Grundstück und die für die Pfändung solcher Rechte geltenden besonderen Vorschriften des § 830 ZPO können deshalb auf die Pfändung des Ersatzrechtes keine Anwendung finden. Der Anspruch des Eigentümers und Inhabers einer nach § 91 ZVG erloschenen Eigentümergrund schuld auf Befriedigung aus dem Anspruch auf den Erlös ist vielmehr gemäß §§ 829, 857 Abs. 1 und 2 ZPO zu pfänden. Die Pfändung (Vorpfändung) ist gemäß § 857 Abs. 2 ZPO mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in dem dem Schuldner und bisherigen Eigentümer der PfändungsbeSchluß (die Pfändungsankündigung) Eine Zustellung an den Ersteher als Schuldner des Erlöses ist weder erforderlich noch ausreichend. Denn einerseits kann der Ersteher nicht mit befreiender Wirkung an den bisherigen Eigentümer als den Gläubiger des Anspruchs auf den Erlös zahlen, er hat vielmehr das Bargebot an das Vollstreckungsgericht zu zahlen. Erst wenn bei Nichtzahlung seitens des Erstehers das Vollstreckungsgericht gemäß § 118 ZVG im Vertei lungs term in die Forderung gegen den Ersteher auf die einzelnen Berechtigten überträgt, können diese selbst über diese Forderung verfügen. Diese Forderung ist dann nach § 829 ZPO pfändbar und gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist für die Wirksamkeit einer solchen Pfändung die Zustellung an den Ersteher als Drittschuldner entscheidend. h) Streitig oder ungeklärt ist aber die hier entscheidende Präge, ob das an die Stelle einer nach § 91 ZVG erloschenen Eigentümergrundschuld getretene Ersatz recht auch daun noch (nach dem Verteilungsterrain) gemäß § 857 Abs. 2 ZPO durch Zustellung allein an den bisherigen Eigentümer (Schuldner) zu pfänden ist, wenn das Vollstreckungsgericht den auf die Eigentümergründschuld entfallenden Erlösanteil wegen des Widerspruchs eines Beteiligten gegen den Teilungsplan gemäß §§ 124 Abs. 2, 120 ZVG für den Zutei lungsberechtigten und den Widersprechenden hinterlegt hat, oder ob in diesem Palle der PfändungsbeSchluß (bzw. In der Tat scheint das Reichsgericht (RGZ, 43, 427; 64, 211, 215; 75, 313, 316) aus dem Surrogationsgrund-satz folgern zu wollen, daß auch für diesen Pall die Zustellung an den bisherigen Eigentümer (Schuldner) erforderlich und ausreichend sei . Ist eine Ei ge ntümergrund schuld an einem in der Zwangsversteigerung befindlichen Grundstück Vollstreckungsobjekt, und erlischt die Eigentümergrundschuld nach § 91 ZVG, so wandelt sich nach dem Surrogationsgrundsatz im Laufe des Versteigerungsverfahrens das VollstreckungsObjekt mehrfach. Aus der Ei gen tümergrund schuld wird mit dem Zuschlag ein Recht des bisherigen Eigentümers auf Befriedigung aus dem Erlös. Dieser Erlös ist zunächst ein Anspruch des bisherigen Eigentümers (Schuldners) gegen den Ersteher auf Zahlung an das Gericht. Zahlt der Ersteher, so besteht der Erlös in dem an das Vollstreckungsgericht gezahlten Barbetrag; der bisherige Eigentümer hat dann einen Anspruch auf Befriedigung aus diesem Geld. Hinterlegt das Vollstreckungsgericht wegen Widerspruchs eines Beteiligten gegen den Teilungsplan den auf die erloschene Eigentümergrundschuld entfallenden Erlösanteil gemäß §§ 124, 120 ZVG, so hat nunmehr der bisherige Eigentümer - wie jeder Hinterlegungsbegünstigte gegen die Hinterlegungsstelle einen Anspruch auf Auszahlung, allerdings bedingt dadurch, daß der Widerspruch des anderen Prätendenten gerichtlich als unbegründet festgestellt wird oder sich auf andere Weise erledigt. Dies rechtfertigt, wie oben zu a) ausgeführt, für die Pfändung des an die Stelle einer Eigentümergrundschuld tretenden Ersatzrechtes bis zu dem Verteilung st er min die Anwendung des § 857 Abs. 2 ZPO, weil bis dahin im Sinne dieser Bestimmung ein Drittschuldner nicht vorhanden ist. Aus dem Surrogationsgrundsatz, d.h. aus der Tatsache, daß der Anspruch des Schuldners gegen die Hinterlegungsstelle in diesem Palle das Ersatzrecht für eine nach § 91 ZVG erloschene Eigentümergrundschuld ist, kann nichts Abweichendes hergeleitet werden. Das wird hier allerdings dadurch verschleiert, daß die Parteien, die Hinterlegungsbegünstigte sind, das Ersatzrecht der Eigentümer-grundschuld auch schon vor dem Verteilungstermin und der Hinterlegung gepfändet haben, worüber sie in den Vorinstanzen mit der Widerspruchsklage (§§ 115 Abs, 1 ZVG, 878 ZPO) gestritten haben. Für diese früheren Pfändungen war allerdings, wie aus-geführt, gemäß § 857 Abs. 2 ZPO mangels eines Drittschuldners die Zustellung an den Schuldner erforderlich und ausreichend. Für den Rang der hier streitigen Pfändungen kommt es jedoch, weil sie sich auf einen Anspruch der Schuldnerin gegen die Hinterlegungsstelle beziehen, gemäß § 829 Abs.3 ZPO allein darauf an, welche Partei als erste die Vorpfändung an die Hinterlegungsstelle zu gestellt hat.

Zitierte Normen: § 91 ZVG § 830 ZPO § 91 ZVG § 857 ZPO § 117 ZVG § 829 ZPO § 91 ZVG § 857 ZPO § 91 ZVG § 857 ZPO § 91 ZVG § 115 ZPO
HinterlegungsstelleErsteherRechtSchuldnerinPfändungZVGZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagwerk: ja BGHZ:	ja
ZPO §§ 857, 829 Abs. 3
Ist der auf eine gemäß § 91 ZYG erloschene Eigentümergrund schuld entfallende Erlösanteil wegen des Widerspruchs eines Beteiligten gegen den Tel lungsplan gemäß §§ 124, 120 ZYG hinterlegt, so ist die Pfändung (erst) mit der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an die Hinterlegungsstelle als bewirkt anzusehen.
BGH, ürt. v. 5. April 1972 - YIII ZR 31/71 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 31 /71	URTEIL	Verkündet	am
5. April 1972 Scheibl,
 Justi zhauptsekre tär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma
AG in B
__ p, vertreten durch den Vorstanc
 August	daselbst,
 Str. Hans N
-Pro ze ßbe vollmächt i g t er:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
Professor Dr. Oskar
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istr.
Beklagten und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Prof .Dr .h.c .1
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hai dinger sowie der Bundesrichter Mormann, Braxmaier, Dr. Hiddemann und Hoffmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 4. Dezember 1970 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil der 4. Zivilkammer des Landsgerichts in Oldenburg vom 29. April 1970 abgeändert, soweit dieses Urteil der Widerklage entsprochen hat:
Die Widerklage zu Nr. 2 des Beklagten wird abgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien sind Gläubiger der Prau Ilse KJ
(ehemals Beklagte zu 4, im folgenden: Schuldnerin), und zwar die Klägerin mit einer Forderung von angeblich 71 142,27 DM, der Beklagte mit einer Forderung von angeblich 68 641,09 DM. Die Schuldnerin war mit ihrem Ehemann je zu 1/2 Miteigentümerin mehrerer Grundstücke. Diese wurden am 9* Dezember 1968 für 650 000 DM an Paul Mi
(Ersteher) zwangsversteigert. Von dem Erlös entfiel ein Betrag von 31 600,47 EM auf den nicht valutierten Teil (im folgenden: Eigentum ergründ schuld Nr. 1) einer erstrangigen Hypothek von 400 000 DM, die flir den betreibenden Gläubiger (W^^HHHBHIB KflHK ©ingß^agen war, und ein Betrag von 115 366,11 DM auf den nicht valutierten Teil einer zweitrangig für die Rheinische Hypothekenbank eingetragenen Hypothek von 1,9 Millionen DM (im folgenden: Eigentümergrundschuld Nr. 2). Im Verteilungstermin vom 9. Juni 1969 teilte das Versteigerungsgericht der Schuldnerin als früherer Miteigentümerin auf die Eigentümergrund -schuld Nr. 1 die Hälfte von 31 600,47 DM = 15 800,24 DM, und von dem auf die Eigentümergrundschuld Nr. 2 entfallenden Betrag 32 542,75 DM zu. Kachdem im Verte ilungstermin die Parteien und weitere Gläubiger Widerspruch eingelegt hatten, ordnete das Ver-steigerungsgericht im selben Termin die Hinterlegung der auf die Eigentümergrundschulden entfallenden Erlösanteile an und zahlte am selben T^g diese Beträge bei der Gerichtskasse ein. Die Hinterlegungsstelle erließ am 18. Juni 1969 die Annahme an Ordnung gemäß § 6 Hinterlegungsordnung.
Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Parteien im ersten Rechtszug, gestützt auf frühere Pfändungen, durch Klage und Widerklage ihren Widerspruch gegen die Zuteilungen an die Schuldnerin gemäß §§ 115 ZVG, 878 ZPO verfolgt, ferner haben sie, ebenfalls durch Klage und Widerklage, gestützt auf Pfändungen, die sie nach dem Verte i lungs term in gegen die Schuldnerin aufgebracht haben, darum gestritten, wer von Ihnen
 
aufgrund dieser Pfändungen aus dem auf die Eigentümer-grundschulden entfallenden Erlösanteil, soweit er der Schuldnerin zugeteilt ist, mit Vorrang zu befriedigen sei. Pas Landgericht hat durch Teilurteil vom 29.
April 1970 die Widerspruchsklagen beider Parteien abgewiesen. Es hat ferner auf die Widerklage festgestellt, daß der Beklagte wegen einer Teilforderung von 61 710,62 BM aus dem hinterlegten Ver steige rung s-erlös vor jeglichen Forderungen der Klägerin zu befriedigen sei, und hat dem ent sprechend die Klage auch insoweit abgewiesen, als die Klägerin aufgrund nachträglicher Pfändung Befriedigung vor den Ansprüchen des Beklagten verlangt. Gegen dieses Teilurteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Per Beklagte hat seine Berufung zurück genommen. Pie Klägerin hat in der Berufungsinstanz (sinngemäß) beantragt, unter Anweisung der Widerklage den Beklagten zu verurteilen, darin einzuwilügen, daß der aus den Eigentümer grundschulden auf die Schuldnerin entfallende Erlösanteil vorrangig an die Klägerin ausbezahlt werde. Pas Berufungsgericht hat durch Teilurteil (Teilurteil deshalb, weil in der Berufungsinstanz noch die Abweisung der Klage gegen die Firma Buschmann abhängig ist) die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus der Berufungsinstanz weiter. Per Beklagte beantragt, die Revision zurück zu weisen.
 
Ent s che i d ungs gründ e
1. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz ihren Widerspruch gegen den Teilungsplan (gestützt auf frühere Pfändungen) gegenüber dem Beklagten nicht weiterverfolgt. Im Streit ist deshalb zwischen den Parteien lediglich noch, wer von ihnen auf Grund der nach dem Vertei lungs terrain ausgebrachten Pfändungen vor der anderen Partei aus den Zuteilungen an die Schuldnerin zu befriedigen ist. Das Berufungsgericht hat dazu festgestellt:
a) Die Klägerin erließ am 9. Juni 1969 ein “vorläufiges Zahlungs verbot” nach § 845 ZPO, durch das wegen einer vollstreckbaren Forderung gegen die Schuldnerin von 50 000 DM nebst Zinsen und Kosten die Pfändung der Ansprüche angekündigt wurde, welche die Schuldnerin gegen
1.	das Amtsgericht, Hinterlegungsstelle, Wilhelmshaven
2,	den Ersteh er Paul
 habe, und zwar zu 1 auf Auszahlung des in der Zwangsversteigerungssache hinterlegten Zwangsversteigerungseriöses von 147 166,58 DM,».
Diese Vorpfändung wurde zugestellt:
der Schuldnerin am 13. Juni 1969
der Hinterlegungsstelle am 9. Juni 1969
dem Ersteh er	am	9.	Juni	1969*
l
Ein entsprechender Pfändungsund Überv/eisungs-beschluß vom 20. Juni 1969 wurde zugestellt
 der Schuldnerin am 3. Juli 1969
der Hinterlegungsstelle am 24- Juni 1969
dem Ersteher am 30. Juni 1969.
b) Der Beklagte erließ am 10. Juni 1969 ein "vorläufiges Z ah lungs verbot gemäß § 845 ZPO" durch das wegen einer vollstreckbaren Forderung des Beklagten von 50 620,17 DM nebst Zinsen die Pfändung der Forderung angekündigt wurde, welche der Schuldnerin (und ihrem Ehemann) hinsichtlich der Auszahlung des hinterlegten Betrages von 147 166,58 DM gegen
1.	die Gerichtskasse Wilhelmshaven, Hinterlegungskass e
2.	den Ersteher
 zustehe. Diese Vorpfändung wurde zugestellt:
der Schuldnerin am 10. Juni 1969
der Hinterlegungsstelle am 13. Juni 1969
dem Ersteher am 12. Juni 1969.
Ein enspreehender Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom 13. Juni 1969 wurde der Schuldnerin, der Hinterlegungsstelle und dem Ersteher am 26.
Juni 1969 zugestellt.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß es für den Rang der Pfandrechte der Parteien, weil beide innerhalb der 3-Wochenfrist des § 845
 
Abs. 2 ZPO eine Pfändung ausgebracht haben, auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vorpfändungen an-komrnt. Es führt ferner zutreffend aus, daß maßgeblicher Zeitpunkt der Hinterlegung der 9. Juni 1969 (Zeitpunkt der Einzahlung bei der Gerichtskasse) und nicht der 18. Juni 1969 (Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle) sei, weil schon seit der Empfangnahme des zu hint erlegenden Betrages durch die Hinterlegungskasse ein Verwahrungsverhältnis bestanden habe, das ln gleicher Weise wie die endgültige Hinterlegung einen Herausgabeanspruch des Berechtigten begründet habe.
Bas Berufungsgericht 1st unter Berufung auf das Reichsgericht (RGZ 43, 427 ; 75, 313) der Ansicht, die Vorpfändungen seien mit der Zustellung an die Schuldnerin wirksam geworden, und deshalb habe das Pfandrecht des Beklagten, der der Schuldnerin die Vorpfändung am 10. Juni 1969 zugestellt habe,? den Rang vor dem Pfandrecht der Klägerin, die ihre Vorpfändung erst am 13» Juni 1969 der Schuldnerin zugestellt habe. Der Senat vermag darin dem Berufungsgericht nicht zu folgen.
2. a) Gemäß §§ 91, 52, 89 ZVG erloschen am 9« Dezember 1968 die Eigentümergrund schulden durch den Zuschlag. Das "Erlöschen" i. S. des § 91 ZVG ist nicht als totaler Untergang der dort bezeichneten Rechte zu verstehen, vielmehr tritt nach dem allgemein geltenden Surrogationsgrundsatz, wie er in § 92 Abs.
1 ZVG nur für die dort bezeichneten Rechte ausdrücklich ausgesprochen worden ist, für alle nach § 91 ZVG "erlöschenden" Rechte mit dem Zuschlag an die
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Stelle des Grundstücks der Erlös. Rechte, die bisher am Grundstück bestanden, bestehen also am Erlös weiter. Erlös in diesem Sinne ist zunächst der Anspruch gegen den Ersteh er auf Zahlung. Durch den Zuschlag vom 9. Dezember 1968 verwandelten sich also die beiden hier fraglichen Eigent ümergrund schul den in Rechte auf Befriedigung aus dem Anspruch gegen den Ersteher. Dieses Befriedigungsrecht stand der Schuldnerin als bisheriger Eigentümerin und Inhaberin der Grundschulden zu. Es hatte den gleichen Rang wie die Grundschuld, etwaige Rechte an der Grund schuld setzten sich an diesem Befriedigungsrecht der Schuldnerin fort. Das Recht konnte von den Gläubigern der Schuldnerin gepfändet werden.
Für eine solche Pfändung galten nicht die Vorschriften der §§ 857 Abs. 6, 830 ZPO über die Pfändung einer Grund schuld (Übergabe des Briefes bzw. Eintragung im Grundbuch). Denn das Ersatzrecht auf Befriedigung aus dem Erlös ist nicht mehr ein Recht am Grundstück und die für die Pfändung solcher Rechte geltenden besonderen Vorschriften des § 830 ZPO können deshalb auf die Pfändung des Ersatzrechtes keine Anwendung finden.
Der Anspruch des Eigentümers und Inhabers einer nach § 91 ZVG erloschenen Eigentümergrund schuld auf Befriedigung aus dem Anspruch auf den Erlös ist vielmehr gemäß §§ 829, 857 Abs. 1 und 2 ZPO zu pfänden. Die Pfändung (Vorpfändung) ist gemäß § 857 Abs. 2 ZPO mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in dem dem Schuldner und bisherigen Eigentümer der PfändungsbeSchluß (die Pfändungsankündigung)
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zugestellt ist. Eine Zustellung an den Ersteher als Schuldner des Erlöses ist weder erforderlich noch ausreichend. Der Ersteher ist nicht als Drittschuldner zu behandeln. Denn einerseits kann der Ersteher nicht mit befreiender Wirkung an den bisherigen Eigentümer als den Gläubiger des Anspruchs auf den Erlös zahlen, er hat vielmehr das Bargebot an das Vollstreckungsgericht zu zahlen. Andererseits steht die Verfügungsbefugnis über den Anspruch gegen den Ersteher auf Zahlung des Erlöses allein dem Vollstr eckungs ge rieht zu. Dieses verteilt entweder den Erlös gemäß § 117 ZVG oder hinterlegt ihn gemäß §§ 124, 120 Abs. 1 Satz 1 ZVG für die Berechtigten. Erst wenn bei Nichtzahlung seitens des Erstehers das Vollstreckungsgericht gemäß § 118 ZVG im Vertei lungs term in die Forderung gegen den Ersteher auf die einzelnen Berechtigten überträgt, können diese selbst über diese Forderung verfügen. Diese Forderung ist dann nach § 829 ZPO pfändbar und gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung ist für die Wirksamkeit einer solchen Pfändung die Zustellung an den Ersteher als Drittschuldner entscheidend.
Insoweit bestehen über die Tragweite des Surrogationsgrundsatzes bei der Zwangsversteigerung und über die Pfändung der Ersatz rechte in der Rechtsprechung - schon des Reichsgerichts (RGZ 40, 395;
 43, 427; 63, 214; 64, 211; 70 , 278 ; 75, 313) - und im überwiegenden Teil des Schrifttums (Daßler/Schiffhauer, ZVG 10. Aufl. § 92 Anm. 1, 2; § 107 Anm. 4a, b; Jäckel/Güthe, ZVG 7. Aufl. § 107 Nr. 6; Steiner/Riedel, ZVG 7. Aufl. § 107 Anm. 1 d, 2; Zeller, ZVG 8. Aufl.
i
§ 91 Anm. 3; § 92 Anm. 1, § 107 Anni. 5; Stöber, Rechtspfleger 1958, 521 ff; Staudinger/Scherübl,
BGB 11. Aufl. § 1113 Nr. 5; Stein/Jonas/Schönke,
ZPO 18. Aufl. § 857 Anm. II 5c, 6e; Zoller, ZPO 10. Aufl. § 857 Anm. 6h) keine widersprüchlichen Meinungen.
h) Streitig oder ungeklärt ist aber die hier entscheidende Präge, ob das an die Stelle einer nach § 91 ZVG erloschenen Eigentümergrundschuld getretene Ersatz recht auch daun noch (nach dem Verteilungsterrain) gemäß § 857 Abs. 2 ZPO durch Zustellung allein an den bisherigen Eigentümer (Schuldner) zu pfänden ist, wenn das Vollstreckungsgericht den auf die Eigentümergründschuld entfallenden Erlösanteil wegen des Widerspruchs eines Beteiligten gegen den Teilungsplan gemäß §§ 124 Abs. 2, 120 ZVG für den Zutei lungsberechtigten und den Widersprechenden hinterlegt hat, oder ob in diesem Palle der PfändungsbeSchluß (bzw. die Verpfändung) gemäß § 829 Abs. 3 ZPO der Hinterlegungsstelle als Drittschuldnerin zuzustellen ist. In der Tat scheint das Reichsgericht (RGZ, 43, 427; 64,
 211, 215; 75, 313, 316) aus dem Surrogationsgrund-satz folgern zu wollen, daß auch für diesen Pall die Zustellung an den bisherigen Eigentümer (Schuldner) erforderlich und ausreichend sei . Eine solche Polgerung hält der erkennende Senat nicht für gerechtfertigt.
Die Vorschriften der §§ 828 ff ZPO über die Zwangsvo 11 Streckung in Forderungen und andere
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Vermögensrechte differenzieren das Vollstreckungsverfahren nach der Art der Rechte, in die voll streckt werden soll. Ist eine Ei ge ntümergrund schuld an einem in der Zwangsversteigerung befindlichen Grundstück Vollstreckungsobjekt, und erlischt die Eigentümergrundschuld nach § 91 ZVG, so wandelt sich nach dem Surrogationsgrundsatz im Laufe des Versteigerungsverfahrens das VollstreckungsObjekt mehrfach. Aus der Ei gen tümergrund schuld wird mit dem Zuschlag ein Recht des bisherigen Eigentümers auf Befriedigung aus dem Erlös. Dieser Erlös ist zunächst ein Anspruch des bisherigen Eigentümers (Schuldners) gegen den Ersteher auf Zahlung an das Gericht. Zahlt der Ersteher, so besteht der Erlös in dem an das Vollstreckungsgericht gezahlten Barbetrag; der bisherige Eigentümer hat dann einen Anspruch auf Befriedigung aus diesem Geld. Hinterlegt das Vollstreckungsgericht wegen Widerspruchs eines Beteiligten gegen den Teilungsplan den auf die erloschene Eigentümergrundschuld entfallenden Erlösanteil gemäß §§ 124, 120 ZVG, so hat nunmehr der bisherige Eigentümer - wie jeder Hinterlegungsbegünstigte gegen die Hinterlegungsstelle einen Anspruch auf Auszahlung, allerdings bedingt dadurch, daß der Widerspruch des anderen Prätendenten gerichtlich als unbegründet festgestellt wird oder sich auf andere Weise erledigt.
Diesem mehrfachen Wandel des Vollstreckungsobjekts muß das Vollstreckungsverfahren folgen. Die Art und Weise der Pfändung bestimmt sich nach dem Vollstreckungsobjekt im Zeitpunkt der Pfändung.
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Dies rechtfertigt, wie oben zu a) ausgeführt, für die Pfändung des an die Stelle einer Eigentümergrundschuld tretenden Ersatzrechtes bis zu dem Verteilung st er min die Anwendung des § 857 Abs. 2 ZPO, weil bis dahin im Sinne dieser Bestimmung ein Drittschuldner nicht vorhanden ist. Maßgeblich ist demnach die Zustellung an den bisherigen Eigentümer als Schuldner. Erfolgt aber die Pfändung erst nach dem Verteilungstermin, in dem die Hinterlegung des auf die Eigentümergrundschuld entfallenden Erlösanteils angeordnet ist, so ist PfändungsObjekt der (bedingte) Anspruch des Schuldners gegen die Hinterlegungsstelle. Ein solcher Anspruch ist als Vermögensrecht pfändbar. Da Schuldner dieses Anspruchs die Hinterlegungsstelle ist, ist diese i. S. des § 829 Abs. 3 ZPO auch Drittschuldnerin, an die derPfändungsbeSchluß bzw. die Vorpfändung zuzustellen ist (so im Ergebnis auch: OLG Posen OLGE 4, 379; Daßler/Schiffhauer, ZVG 10. Aufl.
§ 107 Anm. 4b; Steiner/Riedel, ZVG 7. Aufl. § 107 Anm. Id; Stöber, Rechtspfleger 1956, 251» 253 Pußn, 27). Aus dem Surrogationsgrundsatz, d.h. aus der Tatsache, daß der Anspruch des Schuldners gegen die Hinterlegungsstelle in diesem Palle das Ersatzrecht für eine nach § 91 ZVG erloschene Eigentümergrundschuld ist, kann nichts Abweichendes hergeleitet werden. Nicht, woraus das zu pfändende Ersatzrecht entstanden ist, kann für das Verfahren der Pfändung maßgeblich sein, sondern lediglich, welche Rechtsnatur das PfändungsObjekt im Zeitpunkt der Pfändung hat. Das wird hier allerdings dadurch
 verschleiert, daß die Parteien, die Hinterlegungsbegünstigte sind, das Ersatzrecht der Eigentümer-grundschuld auch schon vor dem Verteilungstermin und der Hinterlegung gepfändet haben, worüber sie in den Vorinstanzen mit der Widerspruchsklage (§§ 115 Abs, 1 ZVG, 878 ZPO) gestritten haben. Für diese früheren Pfändungen war allerdings, wie aus-geführt, gemäß § 857 Abs. 2 ZPO mangels eines Drittschuldners die Zustellung an den Schuldner erforderlich und ausreichend. Für den Rang der hier streitigen Pfändungen kommt es jedoch, weil sie sich auf einen Anspruch der Schuldnerin gegen die Hinterlegungsstelle beziehen, gemäß § 829 Abs.
3 ZPO allein darauf an, welche Partei als erste die Vorpfändung an die Hinterlegungsstelle zu gestellt hat. Das ist nach der unangefochten gebliebenen Feststellung des Berufungsgerichts die Klägerin, die am 9. Juni 1969 zugestellt hat, während der Beklagte erst am 13. Juni 1969 zugestellt hat.
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts war deshalb die Widerklage (zu Nr. 2) des Beklagten abzuweisen. Über die Klage der Klägerin kann noch nicht abschließend entschieden werden, weil der Beklagte.auch die Höhe der Forderung der Klägerin bestritten hat und die Vorinstanzen insoweit noch nichts festgestellt haben. Insoweit war deshalb gemäß § 565 ZPO die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzu-verwei s en.
Diesem war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu Übertragen, weil diese Kostenentscheidung wenigstens teilweise von der erneuten Entscheidung des Berufungsgerichts in dei? Sache selbst abhängt. Von einer Teilkostenentscheidung hat der Senat aus Zweckmäßigkeitsgründen abgesehen.
Dr, Hai dinger	Mormann	Braxmaier
 Dr. Hiddemann
 Hoffmann