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BGH · viii zr 31/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zr 31/67

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12» Februar 1969 unter Mit-v/irkung des Senatsprüsidcnten Br» Haidinger sov/ie der Bundesrichter Artl, Dr0 Messner, Mormann und Braxmaier für Hecht erkannts Auf die Revision der Beklagten v/ird das Urteil des 9o Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29* Dezember 1966 aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie sen * einen weiteren Auftrag zur Lieferung von Ilotorhackcn an die Firma S^P* Am 29o Mai 1962 teilte die F^m^pl GmbH der Beklagten mit? daß die Waren am 31o Mai 1962 die jugoslawische Grenze passierten* Der Kläger teilte der Beklagten am 2 * Juni 1962 fernmündlich den an die Firma S^p erteilten Auftrag mit und verlangte gleichzeitig die Bückgewähr eines Teiles seiner Anzahlung* Die Beklagte äußerte sich hierzu in ihrem Schreiben vom 8* Juni 1962 wie folgti Sie habe in ihrer Produktion alle Vorbereitungen getroffen? die Lieferungen hierzu seien zu dem Teil bereits eingetroffen«, der Rest sei in wenigen Tagen zu cr\»arteno Nun habe sie zu ihrer Überraschung die Mitteilung erhalten9 daß der ihr verbindlich erteilte Auftrag von der Firma Kleinmotoren GmbH«, ausgeführt werde o Sic sei mit dieser Entwicklung der Dinge nicht einverstandeno Sie habe aus der fernmündlichen Unterredung vom 2* Juni 1962 erfahren«, daß der Kläger eine Reise nach Jugoslawien und der Türkei antrete 9 um dort Vertragsabschlüsse zu tätigen«» Sic hoffe3 daß er diese Reise auch für sie«, die Beklagte ? ausnutzen werde«, und sic erwarte«, daß er bis zu dem 30 * Juni 1962 alle Maßnahmen getroffen habe«, damit der ihr erteilte Auftrag durchgeführt worden könne 0 Sie bitte um Verständnis«, daß sie aus diesen Gründen den erbetenen Teil von 2 o 000 DH der Anzahlung von 20o 000 DM nicht zurückgewähren könne <, Im übrigen biete sich später Gelegenheit zu einer Rücksprache«, bei der die beiderseitig gewünschten Geschäftsabschlüsse mit den ausländischen Geschäftsfreunden getätigt werden kohnteno Der Kläger antwortete am 16 o Juni 1962 9 er könne sich mit dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 80 Juni 1962 nicht einverstanden erklären«, da die Beklagte nicht termingerecht zu dem 31 ° Mai 1962 habe liefern können o Am 4o Juli 1962 erklärte der Kläger der Beklagten fernmündlich5 daß er nunmehr die Erfüllung des Vortrages vom 28o März 1962 ablchnco Mit Schreiben vom selben Tage forderte die Beklagte daraufhin vom Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 19° 953 «,70 DM und erklärte mit dieser Forderung die Aufrechnung gegen den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Rückgewähr seiner Anzahlung von 20o000 DMo Der Kläger vertritt den Standpunkt 9 die Beklagte sei verpflichtet gewesen, mit ihrer Lieferung den ihr deren Zurückweisung der Kläger beantragtj> verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weitere Io Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt 0 daß dem Kläger weder aus den Gesichtspunkt eines Fixgeschäftes noch nach Maßgabe des § 326 BUB ein Hecht zugestanden habCp von Vertrage zurückzutreteno Gloichv/ohl billigt e3 den Kläger einen Rückzahlungsanspruch mit der Begründung zuP daß die Beklagte ihrerseits keine Schadensersatzansprüche stellen könne? Die Beklagte habe kein Recht gehabt-> den Beginn ihrer Fertigung hinauszuziehen, bis sich eine befriedigende Regelung der Frage gefunden habe» welche Sicherheiten der Kläger zu stellen in der läge sei» Nach dem im Be- aber gültige mündliche Vereinbarung dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt., die Lieferung statt gegen Barzahlung auch gegen bestimmte Sicherheiten zu erhaltene Deshalb habe die Beklagte durch ihre Ankündigung vom 25o April 19625 erst nach völliger Klarheit der Auftragsabwicklung könne sie die Auslieferung vorbereitet gegen den Vertrag verstoßet der sie verpflichtet habe, 4 bis 6 Wochen nach Bestätigung durch die Firma (24o April 1962) zu liefert Eine Vertragspartei ? könne aber keine Hechte aus § 326 BGB geltend machet Die Revision rügt-, das Berufungsgericht habe bei seinen Erwägungen alle die Vorgänge^unberücksichtigt ge-lassct die sich zwischen den 25« April 1962 und der endgültigen Erfüllimgsvcrwcigerung des Klägers vom 4» und daß der Kläger alsdann bereits am 24o Mai 1962 det Lieferauftrag' an die Firma S^P vergeben und dies der Beklagten an 2o Juni 1962 mitgetcilt habe0 Hieraus hätte das Berufungsgericht entnehmen müssen? daß der Kläger die Beklagte nur hingehalton habe und nur deshalb von dem Geschäft abgesprungen sei? Las Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus«, daß dem Klager grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der 20oÜ00 DM zustehe«, weil das mit der Anzahlung zu sichernde Geschäft nicht durchgeführt worden sei, und daß dieser Anspruch nur daran hätte scheitern können, daß der Beklagten ihrerseits Schadcnsercatzansprüchc erwachsen waren, auf die sie die Kaution hätte verrechnen dürfen* Gegen diese I-rwägungen bestehen insofern rechtliche Bedenken,als das Berufungsgericht die Ansicht vertritt, die Beklagte könne schon deshalb keine Schadensersatzansprüche erheben, veil sic sich selbst vertragsuntreu verhalten habe* Las Berufungsgericht mag bedacht haben«, daß die Beklagte den Kläger durch ihr Schreiben von 250 April 1962 in Ungewißheit versetzt habe, ob sie gewillt sei,die Lieferung fristgerecht zu erbringen* Könnte hiervon ausgegangen werden und könnte hieraus der Schluß gezogen wer-den, den Kläger sei daraufhin ein Pesthalten am Vertrage nicht mehr zuzu demuten gewesen, so könnte hierin entsprechend den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen allerdings eine positive Vertragsverletzung gesehen werden, die es den Kläger gestattet hätte, sich seinerseits fristlos von Vertrage zu lösen, was er dann ja auch durch die Vergebung des Auftrages an die Pirma spätestens aber durch sein Schreiben von 7° Juli 1963 getan hat0 Ist das Verhalten der Beklagten aber nicht in diesem Sinne zu würdigen, war den Kläger vielmehr trotz allen zuzu demuten, zunächst einmal abzuwarton, wie sich die weitere Abwicklung des Vertrages gestalten würde,so ist sein Rücktritt unberechtigt gewesene Denn darin, daß jede Vertragsuntreue genüge, um den durch einen fristlosen Rücktritt überraschten Vertragsgegner Schadensersatzansprüche abzuschneiden, kann den Berufungsgericht nicht gefolgt werden (vglo insbesondere Senatsurteil von 19° November 1959 - VIII ZR 150/58 - IM BOB § 326 (C) Nr. 1 a)0 Dagegen bestehen keine Bedenken gegen seine weiteren Erwägungen,daß der Rücktritt des Klägers weder aus den Gesichtspunkt eines Fixgeschäfts noch aus den des § 326 BGB hcrgeleitet werden kann. Penn diesen Termin brauchte die Beklagte nicht einzuhal-ten* weil sie sich eine Ideferfrist ausbedungen hatte* die erst nach den 31* Mai 1962 ablief„ Pie lieferfrist betrug nämlich 6 Wochen* sie begann am 24« April 1962 (Tag der Bestätigung der Spezifikation durch die Firma und lief daher erst am 5« Juni 1962 ab0 Pie Beklagte auf eine Pieferung zu dem 31« Mai 1962 fest-

Zitierte Normen: § 326 BGB
SchreibenFirmaBerufungsgerichtAuftragLieferungKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
viii zr 31/67	URTEIL
Verkündet am
26o Februar 1969 Klett? Justiz-hauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Firma Sch	Maschinenfabrik?	Gesellschaft
 mit beschrankter Haftung, in	vertreten durch
 ihre Geschäftsführer Walter und Horst Sch(
- Frozeßbevollmächtigtcrs
 Beklagten und Revisionsklägerin?
Rechtsanwalt
 Willi H
in
(Pfalz)? Am R
- Frozcßbevollraächtigtori
 Kläger und Revisionobeklagten?
Rechtsanwalt Br*
 
Der VXII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12» Februar 1969 unter Mit-v/irkung des Senatsprüsidcnten Br» Haidinger sov/ie der Bundesrichter Artl, Dr0 Messner, Mormann und Braxmaier
 für Hecht erkannts
 Auf die Revision der Beklagten v/ird das Urteil des 9o Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29* Dezember 1966 aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie sen *
Von Rechts wegen
 Tatbestandi
Am 2Bo Ilörz 1962 bestellte der Kläger bei der Beklagten zur Lieferung an die jugoslav/ische Firma eine Reihe von landv/irtschaftliehen Maschinen zu dem Oesamt-preise von 132 o 940 DM, v/obei der Endempfängerin noch eine endgültige Spezifikation Vorbehalten bleiben sollte Beklagte händigte dem Kläger eine an die Firma gerichtete Auftragsbestätigung aus, in der am Schluß vermerkt Y/ars
“Liefertermins Innert 4 bis 6 Wochen freibleibend nach Erhalt Ihrer Bestätigung*
Vorstehender Auftrag Y/ird rechtskräftig nach Erhalt der Zustimmung durch die Firma in Zagreb
 
Am selben Tag übergab der Kläger der Beklagten einen Earscheck über 20«000 DIL In der hierüber ausgestellten Quittung heißt es, die Zahlung werde nach Abwicklung dos Geschäftes zur Verrechnung gebracht o’ Ad 9» April 1962 übersandte die Beklagte den Kläger einen Vertragsentwurf , in den eine Regelung darüber vorgesehen war, daß der Kläger zur Sicherung des Kaufpreises der Pirna gehörende Autoreifen	hatte	eine Lizenz der
 jugoslawischen Regierung für die Ausfuhr dieser Reifen) übereignen und Bepotwechscl in Höhe von 132 «940 DM übergeben sollteo Biesen Vertragsentwurf Unterzeichnete der Kläger nichto Bie Spezifikation der Pirna erfolgte an 16 <> April 1962, die Bestätigung der Beklagten an 18o April 19620 Bic geringfügige Umdisponierung der Abnehnerin hatte zur Folge, daß sich der Kaufpreis auf 132o160,50 BM ermäßigte 0 In der Bestätigung brachte die Beklagte noch einmal zun Ausdruck,daß sie an der Lie-
ferfrist von 4 bis 6 Wochen festhaltcn müsse, die Frist beginne mit der Bestätigung der Firma	Am
24c April 1962 bestätigte	die	Spezifikation
 telegrafische Sie wies dabei auf den “letzten genehmigten Termin" für die Einführung der Waren in Jugoslawien von 31o Kai 1962 hin« An 25o April 1962 schrieb die Beklagte an den Kläger wie folgt s
"Wir erhielten heute von der Firma 'Zagreb telegrafische Nachricht, daß acr zur idc-ferung vorgesehene Auftrag nun abgewickelt wer-, den kann«
Wir bitten höfliehst, uns umgehend zu besuchen, damit wir die noch zu treffenden Vertragsver-eintarungen vornehmen können0 Wir halten eine persönliche Besprechung nochmals für dringend erforderlich und bitten freundlichst, uns telefonisch Ihren Besuchsternin bekannt zu geben«
Erst nach völliger Klarheit der Auftragsabwicklung können wir die Auslieferungen vorbereiteno"
- 4 ~
Am 2* Hai 1962 toilto der Kläger dor Beklagten fernmündlich mit 2 die Birma P^^^HP GmbH in Essen? mit der die Beklagte schon früher wegen Exporten nach Jugoslawien korrespondiert hatte ? stelle die Bankbürgschaft für das zwischen den Parteien vereinbarte Geschäft?. die Bestätigung der Birma werde der Beklagten in den nächsten Tagen zugehen? er? der Kläger? sehe nun keine Schwierigkeiten mehr und bitte ? auf alle Falle den Liefertermin von 6 Wochen 3 wie vereinbart? cinzuhalton* Am 10* Mai 1962 fand eine Verhandlung zwischen dem Kläger? den Vertretern der Firma	GmbH	und	der	Firma	Kleinmotoren
 GmbH? in Kaichingon auf der einen Seite und Vertretern der Beklagten auf der anderen in Baden-Oos über die Lieferung landwirtschaftlicher Maschinen nach Jugoslawien statt? deren Inhalt streitig ist* Etwa am 24* Mai 1962 erteilte der Kläger? um die bis 21* Mai 1962 befristete Lizenz für die Einfuhr von Landmaschinen nach Jugoslawien aussimutzcn? einen weiteren Auftrag zur Lieferung von Ilotorhackcn an die Firma S^P* Am 29o Mai 1962 teilte die F^m^pl GmbH der Beklagten mit? daß es ihr nicht möglich gewesen sei? die von der Beklagten angebotenen Landmaschinen in das jugoslawische Kompensationsgeschäft einzubczichen? weil der jugoslawische Käufer darauf bestanden habe? daß die Waren am 31o Mai 1962 die jugoslawische Grenze passierten* Der Kläger teilte der Beklagten am 2 * Juni 1962 fernmündlich den an die Firma S^p erteilten Auftrag mit und verlangte gleichzeitig die Bückgewähr eines Teiles seiner Anzahlung* Die Beklagte äußerte sich hierzu in ihrem Schreiben vom 8* Juni 1962 wie folgti Sie habe in ihrer Produktion alle Vorbereitungen getroffen? um den Auftrag des Klägers vereinbarungsgemäß ausführen zu können*
Die Motoren und sonst erforderlichen Anbauteile seien bei dem Vorlicfcranten bestellt? die Lieferungen
 hierzu seien zu dem Teil bereits eingetroffen«, der Rest sei in wenigen Tagen zu cr\»arteno Nun habe sie zu ihrer Überraschung die Mitteilung erhalten9 daß der ihr verbindlich erteilte Auftrag von der Firma	Kleinmotoren	GmbH«,
ausgeführt werde o Sic sei mit dieser Entwicklung der Dinge nicht einverstandeno Sie habe aus der fernmündlichen Unterredung vom 2* Juni 1962 erfahren«, daß der Kläger eine Reise nach Jugoslawien und der Türkei antrete 9 um dort Vertragsabschlüsse zu tätigen«» Sic hoffe3 daß er diese Reise auch für sie«, die Beklagte ? ausnutzen werde«, und sic erwarte«, daß er bis zu dem 30 * Juni 1962 alle Maßnahmen getroffen habe«, damit der ihr erteilte Auftrag durchgeführt worden könne 0 Sie bitte um Verständnis«, daß sie aus diesen Gründen den erbetenen Teil von 2 o 000 DH der Anzahlung von 20o 000 DM nicht zurückgewähren könne <, Im übrigen biete sich später Gelegenheit zu einer Rücksprache«, bei der die beiderseitig gewünschten Geschäftsabschlüsse mit den ausländischen Geschäftsfreunden getätigt werden kohnteno
 Der Kläger antwortete am 16 o Juni 1962 9 er könne sich mit dem Inhalt des Schreibens der Beklagten vom 80 Juni 1962 nicht einverstanden erklären«, da die Beklagte nicht termingerecht zu dem 31 ° Mai 1962 habe liefern können o Am 4o Juli 1962 erklärte der Kläger der Beklagten fernmündlich5 daß er nunmehr die Erfüllung des Vortrages vom 28o März 1962 ablchnco Mit Schreiben vom selben Tage forderte die Beklagte daraufhin vom Kläger Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe von 19° 953 «,70 DM und erklärte mit dieser Forderung die Aufrechnung gegen den vom Kläger erhobenen Anspruch auf Rückgewähr seiner Anzahlung von 20o000 DMo
 Der Kläger vertritt den Standpunkt 9 die Beklagte sei verpflichtet gewesen, mit ihrer Lieferung den ihr
 
bekannten Termin von 31 o Hai 1962 einzuhalteno Weil sie aber an 10o Kai 1962 erklärt habe? sie benötige von da an noch 4 bis 6 Yfochen bis zur Ideferung3bereitschaft5 habe er die Verhandlungen nit ihr abgebrochene Da sich die Beklagte weigerte3 die Anzahlung zurückzugewährenp klagte der Kläger den Betrag von 20o000 DM nebst Zinsen ein*
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben 0 das Berufungsgericht nit der Maßgabe? daß der Urteilsbetrag entsprechend den in der Berufungsinstanz geänderten Klageantrag an das Finanzamt Landau/Pfalz zu zahlen ist 9 das die Klageforderung gepfändet hat» Mit der Revision.? deren Zurückweisung der Kläger beantragtj> verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weitere
 Io
Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt 0 daß dem Kläger weder aus den Gesichtspunkt eines Fixgeschäftes noch nach Maßgabe des § 326 BUB ein Hecht zugestanden habCp von Vertrage zurückzutreteno Gloichv/ohl billigt e3 den Kläger einen Rückzahlungsanspruch mit der Begründung zuP daß die Beklagte ihrerseits keine Schadensersatzansprüche stellen könne? die mit dem Rückzahlungsanspruch des Klägers hätten verrechnet werden können <,
Die Beklagte habe kein Recht gehabt-> den Beginn ihrer Fertigung hinauszuziehen, bis sich eine befriedigende Regelung der Frage gefunden habe» welche Sicherheiten der Kläger zu stellen in der läge sei» Nach dem im Be-
 
3tätigungsschreibcn der Beklagten schriftlich niederge-legten Kaufverträge von 280 März 1962? der spätestens mit den Eintritt der vereinbarten Bedingung (Bestätigung der Spezifikation durch die Firma	von	24° April
1962) v/irksan geworden sei? habe die Beklagte keinen An-spruch auf Sicherungen gehabte Sie habe lediglich durch eine nebenher lauf ende ? aber gültige mündliche Vereinbarung dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt., die Lieferung statt gegen Barzahlung auch gegen bestimmte Sicherheiten zu erhaltene Deshalb habe die Beklagte durch ihre Ankündigung vom 25o April 19625 erst nach völliger Klarheit der Auftragsabwicklung könne sie die Auslieferung vorbereitet gegen den Vertrag verstoßet der sie verpflichtet habe, 4 bis 6 Wochen nach Bestätigung durch die Firma (24o April 1962) zu liefert Eine Vertragspartei ? die sich selbst vertragsuntreu verhalte? könne aber keine Hechte aus § 326 BGB geltend machet
 Die Revision rügt-, das Berufungsgericht habe bei seinen Erwägungen alle die Vorgänge^unberücksichtigt ge-lassct die sich zwischen den 25« April 1962 und der endgültigen Erfüllimgsvcrwcigerung des Klägers vom 4»
Juli 1962 ereignet hättet Insbesondere habe es außer acht gelassen? daß der Klager an 10o Mai 1962 zusammen mit Vertretern der	GmbH	und	der	Firma
 mit Vertretern der Beklagten darüber verhandelt habe ? daß die Firma	Bankbürgschaften für den Klä-
ger beibringen sollte?die sic jedoch verweigerte? und daß der Kläger alsdann bereits am 24o Mai 1962 det Lieferauftrag' an die Firma S^P vergeben und dies der Beklagten an 2o Juni 1962 mitgetcilt habe0 Hieraus hätte das Berufungsgericht entnehmen müssen? daß der Kläger die Beklagte nur hingehalton habe und nur deshalb von dem Geschäft abgesprungen sei? weil er mit Hilfe der
 
GnbH einen Lieferanten gefunden habe (Pir-
 na SflP), der -unter Einhaltung der Prist von 31* Hai 1962
sogar zu besseren Bedingungen liefern sollte und auch ge liefert habe«.
Die Revision der Beklagten ist begründet*
Las Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus«, daß dem Klager grundsätzlich ein Anspruch auf Rückzahlung der 20oÜ00 DM zustehe«, weil das mit der Anzahlung zu sichernde Geschäft nicht durchgeführt worden sei, und daß dieser Anspruch nur daran hätte scheitern können, daß der Beklagten ihrerseits Schadcnsercatzansprüchc erwachsen waren, auf die sie die Kaution hätte verrechnen dürfen* Gegen diese I-rwägungen bestehen insofern rechtliche Bedenken,als das Berufungsgericht die Ansicht vertritt, die Beklagte könne schon deshalb keine Schadensersatzansprüche erheben, veil sic sich selbst vertragsuntreu verhalten habe*
Las Berufungsgericht mag bedacht haben«, daß die Beklagte den Kläger durch ihr Schreiben von 250 April 1962 in Ungewißheit versetzt habe, ob sie gewillt sei,die Lieferung fristgerecht zu erbringen* Könnte hiervon ausgegangen werden und könnte hieraus der Schluß gezogen wer-den, den Kläger sei daraufhin ein Pesthalten am Vertrage nicht mehr zuzu demuten gewesen, so könnte hierin entsprechend den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen allerdings eine positive Vertragsverletzung gesehen werden, die es den Kläger gestattet hätte, sich seinerseits fristlos von Vertrage zu lösen, was er dann ja auch durch die Vergebung des Auftrages an die Pirma	spätestens
(an diesen Tage lief die Lizenz der Pirma P
ab)
XI
 
aber durch sein Schreiben von 7° Juli 1963 getan hat0 Ist das Verhalten der Beklagten aber nicht in diesem Sinne zu würdigen, war den Kläger vielmehr trotz allen zuzu demuten, zunächst einmal abzuwarton, wie sich die weitere Abwicklung des Vertrages gestalten würde,so ist sein Rücktritt unberechtigt gewesene Denn darin, daß jede Vertragsuntreue genüge, um den durch einen fristlosen Rücktritt überraschten Vertragsgegner Schadensersatzansprüche abzuschneiden, kann den Berufungsgericht nicht gefolgt werden (vglo insbesondere Senatsurteil von 19° November 1959 - VIII ZR 150/58 - IM BOB § 326 (C) Nr. 1 a)0 Dagegen bestehen keine Bedenken gegen seine weiteren Erwägungen,daß der Rücktritt des Klägers weder aus den Gesichtspunkt eines Fixgeschäfts noch aus den des § 326 BGB hcrgeleitet werden kann. Ein Fixgeschäft haben die Bartoien nicht geschlossene Sie haben den Termin von 31 o Mai 1962, an dem die Lizenz der Firma	ablief , im Vertrage nicht
 als Liefertermin festgelegt0 Die Vereinbarung einer Lieferfrist von 4 bis 6 Wochen ab Bestätigung durch die Firma	stellt keine Fixklausel dar0 Wenn die
 Farteien trotz Kenntnis dieser befristeten Lizenz eine variable Lieferfrist vereinbart haben, so kann auch,wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht etwa die stillschweigende Vereinbarung eines Fixgeschäftes angenommen werden,, Der Kläger muß sich vielmehr entgegen-haltcn lassen, das Risiko übernommen zu haben, daß der Termin vom 31o Mai 1962 ungenutzt verstreichen v/ürdCoAn den Voraussetzungen des § 326 BGB fehlt es insofern,als der Kläger, wie das BerÜfüngsgericht zutreffend annimmt, der Beklagten nach Erhalt des Schreibens vom 2$o April 1962 keine Nachfrist gesetzt hat«
III.
Die Entscheidung hängt somit allein davon ab, ob das Verhalten der Beklagten in den Sinne zu würdigen
 
ist* daß eine etwa darin liegende schuldhafte Vertragsverletzung als so■schwerwiegend anzusehen ist* daß dem Kläger die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemu-tet werden konnte« fas wäre sicherlich dann der Fall,, ■-wenn eine hartnäckige und endgültige IrfÜllungsvoxwcige-rung der Beklagten anzunobmen waro0Hierfür fehlt es aber nach den bisher vom Berufungsgericht verwerteten Prozeß-stoff an einen geeigneten Anhaltspunkte Bas Berufungsgericht hat auch einen solchen Sachverhalt nicht festge-stcllt und seine Entscheidung nicht damit begründet« Es erscheint auch zweifelhaft* ob das Schreiben der Beklagten von 25c April 1962 in einem solchen Sinne gewürdigt werden kann0 Eine Erfüllungsverucigcrung der Beklagten wäre aber nicht die einzige Voraussetzung für die Berechtigung des Klägers gewesen,, sich* auch ohne den Weg des § 326; BGB zu beschneiten* von Vertrage zu lösen« Es hätte vielmehr* v;ic bereits angeführt * jede schuldhafte Vertragsverletzung der Beklagten genügt* die den Vertragszv/eck als vereitelt und die Fortsetzung des Vertrages für den Klager als unzu demutbar erscheinen ließe Parüber* ob ein solcher Sachverhalt gegeben war* läßt das Berufungsgericht jede Prüfung vermissen0 Wenn es davon ausgegangen sein sollte * der Vertragszv/cek sei auf alle lalle schon deshalb vereitelt gei7esen* v/eil der Kläger auf Grund des Schreibens von 25o April 1962 die Einhaltung des Termins von 31o Kai 1962 nicht mehr als gesichert habe anschen können* so wäre das nicht richtig«
Penn diesen Termin brauchte die Beklagte nicht einzuhal-ten* weil sie sich eine Ideferfrist ausbedungen hatte* die erst nach den 31* Mai 1962 ablief„ Pie lieferfrist betrug nämlich 6 Wochen* sie begann am 24« April 1962 (Tag der Bestätigung der Spezifikation durch die Firma und lief daher erst am 5« Juni 1962 ab0 Pie Beklagte auf eine Pieferung zu dem 31« Mai 1962 fest-
 
Zulagen«, hatte der Kläger bei den Vertragsverhandlungen versäumto Auf diesen Gesichtspunkt konnte sich der Kläger daher nicht berufen und hiervon durfte deshalb auch das Berufungsgericht nicht ausgeheno Un fcototellen zu könncnP ob eine den fristlosen Rücktritt des Klägers rechtfertigende schv/erv/iegende Vortragsuntreue der Beklagten Vorgelegen hat9 bedarf es vielmehr einer Einbeziehung des gesamten Brozeßstoffs und einer eingehenden Würdigung des Verhaltens beider Partoien0Dabei wird das Berufungsgericht, an das die Sache zurückvcrwiesen werden muß, auch bedenken müssen., ob der Kläger, der es unterlassen hatte9 sich die Einhaltung des Termins vom 31« Kai 1962 zu sicherng das Schreiben der Beklagten vom 25 * April 1962 überhaupt in den von Berufungsgericht ersichtlich angenommenen Sinne aufgefaßt hat0 Hierüber und v/ie das Schreiben der Beklagten gemeint vjar«; geben insbesondere die vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassenenp den 25° April 1962 nachfolgenden Verhandlungen in Kai 1962 wichtige Hinweise* Wenn nämlich auch der Beklagten anzulasten sein mag, daß ihr bei den Vertragsverhandlungen Versäumnisse unterlaufen sind., so insbesondere das Versäumnis«, eine ausreichende Sicherung zu vereinbarenp so ist doch nicht zu verkennen, daß sich der Kläger diesem in lahmen eines Auslandsgeschäftes überaus v/ichtigen Gesichtspunkte grundsätzlich nicht verschlossen hato Auch das zeigen die dem Schreiben von 25<> April 1962 nachfolgenden Verhandlungen«, bei denen der Kläger ersichtlich bemüht war, der Beklagten Sicherungen (Bürgschaft der Birma zu verschaffen und sie offenbar auf diese Weise zu einer für die Einhaltung der Lizenzfrist noch rechtzeitigen Lieferung zu bewegen,, wozu aber die BeklagteP wie ausgeführt wurde a nach dem Vertrage nicht verpflichtet waro Es darf jedenfalls nicht unberücksichtigt bleiben.
 
daß der Klager vor Ablauf der Lieferfrist und sogar vor Ablauf der Lizenzfrist durch die Vergebung des Auftrages an die Firma	bereits	den	Boden des Vertrages verlas-
sen und daß er dadurch den Verdacht begründet hats nur deshalb die Beziehungen mit der Beklagten gelöst zu haben 3 weil ihn das Geschäft mit der Firma	alle	die
 Vorteile gebracht hat* die er mit der Beklagten auszuhandeln offenbar versäumt hatte„
IV o
Las Urteil kann daher nicht aufrechterhalten werden0 Es war aufzuheben <> Die Sache war an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ? das nach Maßgabe obiger Erörterungen eine nochmalige Prüfung des gesamten Frozeßstoffcs vorzunehmen hato
 Ha die Entscheidung über die Kosten der Bevision von der Endentscheidung abhängt, war sie dem Berufungsgericht zu übertrageno
 too Haidinger Artl Dr» Messner Mormann Braxmaier