- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Die Klägerin, eine Baustoffgroßhandlung, hat für ein Bauvorhaben des Beklagten in RflHBBstraße Baumaterial geliefert. preis von 1 095 000 DM hersteilen sollte, Nachdem die Forderung aus einer Rechnung der Klägerin vom 24. Sehr geehrter Her Absprachegemäß werden meine Lieferungen für Ihre Baustelle Ihnen selbst (nicht der Firma inRechnung gestellt und von Ihnen , wie mir Herr WflpHfli erklärte, innerhalb von vier Wochen be~ zahlt, inzwischen ist meine Rechnung vom 24.4.1961 in Höhe von DM 7 427 9 48 zur Zahlung fällig geworden und ich bitte Sie höflich, mir diesen Betrag umgehend zu überweisen. Die Rechnungen Über diese Lieferungen lauteten, und zwar nach Behauptung der Klägerin von Anfang an, auf den Namen des Beklagten, Sie wurden der Firma zugesandt, diese leitete sie aber an den Beklagten nicht weiter, über einen Teil der Rechnungsbeträge gab die Firma der Klägerin Wech- sel, die der Beklagte an eigene Order ausgestellt und die Firma W|mi angenommen hatte. Für diese Forderung gab die Firma W(m^der Klägerin folgende Wechsel* die fällig waren zu dem Von den Wechseln vmrde der Wechsel zu dem 30.11.1961 über e) Schließlich wurden Baustoffe geliefert mit zwei Rechnungen vom 16,1.1962 und 23.1*1962 über insgesamt 2 187„69 BM. vorhabens übernommen habe, mit dem Bauingenieur als Vertreter des Beklagten vereinbart, es solle dieselbe Regelung gelten, wie sie bis Anfang I960 mit dem Bauunternehmer MJPBH bestanden habe, daß nämlich Rechnungen auf den Beklagten ausgestellt und von diesem bezahlt werden sollten, Biese Vereinbarung mit habe sie nach Fälligkeit der ersten Rechnung mit ihrem Schreiben vom 26. In der Folgezeit habe sie im Vertrauen darauf, daß der Beklagte die Lieferungen bezahlen werde, weiter Baustoffe an die Baustelle ^^straße geliefert, Bas würde sie unterlassen haben, wenn der Beklagte dem Bestätigungsschreiben vom 26. für die Lieferungen, Über die die Rechnungen vom 15» Mai 1961 bis 31o Juli 1961 ausgestellt sind (oben b), hat die Klägerin in der Sache 3 0 334/62 LG Köln = 7 U 8/63 OLG Köln geltend gemacht« Der Beklagte ist in beiden Recht3-zügen zur Zahlung verurteilt worden« Der Rechtsstreit ist Gegenstand des Revisionsverfahrens VIII ZR 30/65 des erkennenden Senats« Dezember 1961 fälligen Wechsel über 7 746,63 DM (oben b) und den zu dem 31- Januar 1962 fälligen Wechsel über 1 596,11 DM (oben c) hat die Klägerin, nachdem die Wechsel zu Protest gegangen waren, in der Sache 3 0 342/62 LG Köln = 7 U 5/63 OLG Köln eingeklagt« Die Revision des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Oberlandesgerichts ist Gegenstand des Verfahrens VIII ZR 222/65 des erkennenden Senats« In der vorliegenden Sache macht die Klägerin den Kaufpreis für die Lieferungen geltend, über die die Rechnungen vom 31. Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt« Das Berufungsgericht hat den im Revisionsrechtszuge keine Rolle mehr spielenden Anspruch auf Zahlung von 1 869,08 DM abgewieoen und die weitergehende Berufung des Beklagten zurückgewiesen« Entscheidungsgründes Die vorliegende Sache ist rechtlich ebenso gelagert v/ie die Sache VIII ZR 30/65 des erkennenden Senats» in der die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von 17 350 DM für Baustoff lief erung geltend macht« Der Senat hat in der Sache VIII ZR 30/65 durch Urteil vom heutigen Tage die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
2088 026 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 31/65 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 28, Juni 1967 Klett, Juotiz-hauptsekretlir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Wirtschaftsprüfers Ferdinand KflB, in Beklagten und Revisionsklägero, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen die Firma Fritz B Platticrungogeschäft in ig Inhaber Kaufmann Fritz Bl Baustoffgroßhandlung und tr0®t Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«, 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundes richtcr Artl, Dr. Mezger, Mormann und Braxmaier für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 26. November 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewieseno Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, eine Baustoffgroßhandlung, hat für ein Bauvorhaben des Beklagten in RflHBBstraße Baumaterial geliefert. Zunächst hatte der Beklagte einem Bauunternehmer MBS! die Bauausführung übertragen« Unstreitig war ursprünglich zwischen den Parteien vereinbart worden, daß die Baustoffe bei der Klägerin abrufen solle, daß die Rechnungen aber auf den Beklagten ausgestellt und von ihm bezahlt werden sollten« Seit Anfang I960 wurde zwischen den Vertragsparteien eine andere Regelung getroffen« Die Klägerin stellte vereinbarungsgemäß die Rechnungen auf Miebach aus« der sie auch bezahlte. Später wurde anstelle des MBHIBdie Baufirma Thco-dor BBB beauftragt. Mit ihr schloß der Beklagte nach seiner Darstellung am 13. April 1961 einen Vertrags / wonach die Firma W einen Wohnblock zu dem Pauschal- preis von 1 095 000 DM hersteilen sollte, Nachdem die Forderung aus einer Rechnung der Klägerin vom 24. April 1961 fällig geworden war«, sandto die Klägerin an den Beklagten am 26* Mai 1961 folgendes Schreiben: Sehr geehrter Her Absprachegemäß werden meine Lieferungen für Ihre Baustelle Ihnen selbst (nicht der Firma inRechnung gestellt und von Ihnen , wie mir Herr WflpHfli erklärte, innerhalb von vier Wochen be~ zahlt, inzwischen ist meine Rechnung vom 24.4.1961 in Höhe von DM 7 427 9 48 zur Zahlung fällig geworden und ich bitte Sie höflich, mir diesen Betrag umgehend zu überweisen. Zu Ihrer gefl, Kenntnisnahme füge ich als Anlage meine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bei, o,," Der Beklagte beantwortete dieses Schreiben nicht. In der Folgezeit lieferte die Klägerin weiterhin Baustoffe an die Baustelle R^H^traß6. Die Rechnungen Über diese Lieferungen lauteten, und zwar nach Behauptung der Klägerin von Anfang an, auf den Namen des Beklagten, Sie wurden der Firma zugesandt, diese leitete sie aber an den Beklagten nicht weiter, über einen Teil der Rechnungsbeträge gab die Firma der Klägerin Wech- sel, die der Beklagte an eigene Order ausgestellt und die Firma W|mi angenommen hatte. Im einzelnen gestaltete sich die Rechnungserteilung wie folgt: »Betr,: Baustelle straße a) Es v/urde geliefert und anschließend Rechnung erteilt an 24.4.1961 über 28 * 4.1961 über 28.4.1961 über 7 427548 DM 2 779*62 DM 1 064*13 DM = 11 271*40 Dl* b) Über diesen Betrag vmrde ein an 15« September 1961 ausgestellter, an 3. Oktober 1961 fälliger Wechsel gegeben . Über weitere Lieferungen wurden fünfzehn Rechnungen vom 15.5.1961 bis 31«7«1961 über insgesamt 32 596*63 DM erteilt. Für diese Forderung gab die Firma W(m^der Klägerin folgende Wechsel* die fällig waren zu dem 30.11.1961 über 14.12.1961 über 20.10.1961 über 27.10.1961 über 2.11.1961 über 7 000*00 DM 7 746*63 DM 4 100*00 DM 7 250*00 DM 6 500*00 DM 32 596*63 DM. Von den Wechseln vmrde der Wechsel zu dem 30.11.1961 über 7 000 DM eingelöst. Der Wechsel zu dem 14.12.1961 über 7 746,63 DM ging zu Protest. Die Wechsel zu dem 20.10.1961* 27.10.1961 und 2.11.1961 über zusammen 17 850 DM wurden zurückgenora-men. c) Sodann wurden Baustoffe am 15.8.1961 mit 1 596*11 DM berechnet. Hierfür vmrde ein Wechsel zu dem 31. Januar 1962 ausgestellt* der gleichfalls zu Protest gegangen ist. d) Ferner wurden über gelieferte Baustoffe fünfzehn Rech- nungen vom 31.8.1961 bis 18.12.1961 über insgesamt 17 754*54 DM ausgestellt. e) Schließlich wurden Baustoffe geliefert mit zwei Rechnungen vom 16,1.1962 und 23.1*1962 über insgesamt 2 187„69 BM. Zur Zahlung dieses Betrages ist der Beklagte rechtskräftig in der Sache 3 0 320/62 Landgericht Köln = 7 ü 14/63 Oberlandesgericht Köln verurteilt worden. Die Klägerin ist der Auffassung, daß ihr der Beklagte zur Bezahlung der Lieferungen, die an die Baustelle Rfl^-Straße erfolgt sind, verpflichtet sei. Sie trügt vor, sie habe, als die Firma die Ausführung des Bau- vorhabens übernommen habe, mit dem Bauingenieur als Vertreter des Beklagten vereinbart, es solle dieselbe Regelung gelten, wie sie bis Anfang I960 mit dem Bauunternehmer MJPBH bestanden habe, daß nämlich Rechnungen auf den Beklagten ausgestellt und von diesem bezahlt werden sollten, Biese Vereinbarung mit habe sie nach Fälligkeit der ersten Rechnung mit ihrem Schreiben vom 26. Mai 1961 dem Beklagten gegenüber bestätigt, Ba der Beklagte dem Schreiben nicht widersprochen habe, habe sic angenommen, und auch annehmen dürfen, daß der Beklagte mit dieser Regelung einverstanden sei. In der Folgezeit habe sie im Vertrauen darauf, daß der Beklagte die Lieferungen bezahlen werde, weiter Baustoffe an die Baustelle ^^straße geliefert, Bas würde sie unterlassen haben, wenn der Beklagte dem Bestätigungsschreiben vom 26. Mai 1961 widersprochen hätte, Bie Firma nämlich, was unstreitig ist, schlecht gestanden. Ben sich aus der Rücknahme der Yfechsel über 4 100 BM, 7 250 BM und 6 500 BM ergebenden Restbetrag von 17 850 BM für die Lieferungen, Über die die Rechnungen vom 15» Mai 1961 bis 31o Juli 1961 ausgestellt sind (oben b), hat die Klägerin in der Sache 3 0 334/62 LG Köln = 7 U 8/63 OLG Köln geltend gemacht« Der Beklagte ist in beiden Recht3-zügen zur Zahlung verurteilt worden« Der Rechtsstreit ist Gegenstand des Revisionsverfahrens VIII ZR 30/65 des erkennenden Senats« Den zu dem 3. Oktober 1961 fälligen Wechsel über 11 271,40 DM (oben a), den zu dem 14. Dezember 1961 fälligen Wechsel über 7 746,63 DM (oben b) und den zu dem 31- Januar 1962 fälligen Wechsel über 1 596,11 DM (oben c) hat die Klägerin, nachdem die Wechsel zu Protest gegangen waren, in der Sache 3 0 342/62 LG Köln = 7 U 5/63 OLG Köln eingeklagt« Die Revision des Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Oberlandesgerichts ist Gegenstand des Verfahrens VIII ZR 222/65 des erkennenden Senats« In der vorliegenden Sache macht die Klägerin den Kaufpreis für die Lieferungen geltend, über die die Rechnungen vom 31. August 1961 bis 18« Dezember 1961 im Gesamtbeträge von 17 754,44 DM lauten (oben d)« Sie hat im ersten Rechtszuge ferner Zahlung von insgesamt 1 869,08 DM für Pliesenarbeiten und Reparaturarbeiten verlangt« Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt« Das Berufungsgericht hat den im Revisionsrechtszuge keine Rolle mehr spielenden Anspruch auf Zahlung von 1 869,08 DM abgewieoen und die weitergehende Berufung des Beklagten zurückgewiesen« Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfange« Die Klägerin beantragt, die Rev is ion zurückzuwe i s en« Entscheidungsgründes Die vorliegende Sache ist rechtlich ebenso gelagert v/ie die Sache VIII ZR 30/65 des erkennenden Senats» in der die Klägerin den Anspruch auf Zahlung von 17 350 DM für Baustoff lief erung geltend macht« Der Senat hat in der Sache VIII ZR 30/65 durch Urteil vom heutigen Tage die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Aus den dort dargelegten Gründen ist auch in dem vorliegenden Rechtsstreit die Revision unbegründet. Auf die Entscheidungsgründe in jener Sache wird deshalb Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Dr« Haidinger Artl Dr«, Mezger Morraann Braxmaier