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BGH

Gericht: BGH

Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 3« November 1959 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 25 994 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 6e Januar 1959 mit der Maßgabe zu zahlen, daß hiervon ein Teilbetrag von 4397,14 DM an die Finanzkasse des Finanzamts Bonn-Stadt zur Steuer Nr0 362/283 zu bezahlen ist. Der Bundesminister für Verteidigung erhielt am 3o Oktober 1955 eine Ausfertigung der Bestellung, die nach dem Formular an das Stationierungskostenamt in B^B gerichtet ist, und teilte mit Schreiben vom 4 = Oktober 1955 unter Bezug auf diese Bestellung Nr„ 567 364 dem Amt für Verteidigungslasten (bisheriges Besätzungskostenamt) bei der Stadtverwaltung BfM mit, das Formblatt sei nach einer beschränkten Ausschreibung ausgestellt worden, ein echter Wettbewerbspreis liege nicht vor, es seien 135 000 Dosen ausge-schriebcn, jedoch 310 000 Dosen zugeschlagen wordene Mit Schreiben vom 27» Dezember 1955 sandte das Amt für Verteidigungslasten Rechnungen des Klägers an den Regierungspräsidenten in 3M mit der Bitte um preis-rechtliche Prüfung. Das Amt für Verteidigungslasten der Stadt BWM erließ darauf am 24» Februar 1956 einen dem Kläger später zugcstcllten Bescheid, in dem es heißt, daß gemäß der bei dem Kläger durchgeführten Preisprüfung über die Lieferung von 310 000 Dosen Lederfett für Schuhe ein Überpreis von 7,74 DM pro 100 Dosen festgestellt worden sei, von der Gesamtrechnung seien daher 23 994 DM in Abzug zu bringen. Der Bescheid ist mit einer Belehrung darüber versehen, daß dem Kläger gegen diesen Bescheid gemäß § 45 der Verordnung Nr.165 das Recht zustehe, innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch beim Amt für Verteidigungslasten einzu- Er ist der Auffassung, daß der Bescheid des Amtes für Vcrteidigungslasten vom 24» Februar 1956 den Ver-tragsanspruch auf die vereinbarte Vergütung nicht beeinträchtigen könne.; In dem Revisionsverfahren sind Bedenken entstanden; ob die Beklagte in diesem Rechtsstreit durch den Regierungspräsidenten in KiB, dem die Klage zugestellt worden ist, vertreten werden durfte0 Die Revisionsbeantwortung hat dazu zunächst erklärt, es gebe keine Bestimmungen, wonach die Bundesrepublik auf Klagen der vorliegenden Art wegen Ansprüchen von Lieferanten aus Verträgen mit Stationierungsmächten durch den Regierungspräsidenten vertreten werde» Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könne die Passivlegitimation der Beklagten nicht aus Art0 37 Absd des Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräftc und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik (Truppenvertrag) in der Fassung vom 23* Oktober 1954 (BGBl 1955 11,321) herge-loitot werden» Sollte anzunehmen sein, daß ein privat-rechtlicher Vertrag zwischen dem Kläger und den belgischen Stationierungsstreitkräften zustande gekommen sei, so sei daraus allein ein Anspruch des Klägers gegen die Bundesrepublik noch nicht abzuleiten» Diese habe für einen solchen Anspruch auch nicht die Prozeßstandschaft übernommen» Damit ist klargestellt worden, daß der Vortrag der Revisionsbeantwortung, es fehle an Bestimmungen, wonach die Vertretung der Bundesrepublik in Rechtsstreiten der vorliegenden Art allgemein auf den Regierungspräsidenten übertragen worden sei, nur im Zusammenhang mit dem Bestreiten der Passivlegitimation der Beklagten zu werten ist, daß damit aber nicht geltend gemacht sein soll, der Regierungspräsident habe unbefugt den Rechtsstreit für die Bundesrepublik geführte Daraus ist zu folgern, daß der Bundesminister der Pinansen als der gesetzlich berufene Vertreter der Beklagten für diesen Rechtsstreit (vgl, Art* 65 Abs02 GG; BGH Urto va 19o Februar 1962 - III ZR 200/60 - S.16; Baumbach/lauterbach, ZPO 26.Aufl0 § 18 Armio2) mit seiner Vertretung durch den Regierungspräsidenten einverstanden ist» Der Senat hatte daher keine Veranlassung, von Amts wegen weiter zu prüfen, ob die Vertretung der Bundesrepublik oder des Bundesministers der Finanzen in Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art allgemein den Regierungspräsidenten übertragen worden ist0 IIo Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß ein V/erklicferungsvertrag zwischen dem Kläger und der belgischen Stationierungsmacht über die Lieferung von 310 000 Dosen Lederfett für Schuhe zu dem Preise von 77,10 DM jo 100 Dosen zustande gekommen ist«, Hach der tatrichterlichen Feststellung des Berufungsgerichts hat die belgische Dienststelle den Weg des unmittel- Dagegen hat sich die Bundesrepublik in dem Truppenvertrag, der auf Grund des Gesetzes vom 24»März 1955 (BGBl II 213) nach der Bekanntmachung vom 5» Mai 1955 (BGBl II 628 an diesem Tage in Kraft getreten ist, in Artikel 37 Abs.l verpflichtet, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages oder anderer Zusatzverträ-ge sicherzustollen, daß der sich im Bundesgebiet ergebende Bedarf der Streitkräfte und ihrer Mitglieder unter anderem auf den Gebieten von Sachund Werkleistungen befriedigt wird. Es war demnach zulässig und in diesen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen, daß die belgische Besatzungsmacht mit dem Kläger einen privatrechtlichen Vertrag über die Lieferung von Schuhfett abschloß• Der Annahme eines solchen unmittelbaren Vertragsschlusses steht nicht entgegen, daß für die Anforderung des zu liefernden Lederfetts ein Formular ausgefüllt wurde, das nach seinem Vordruck B.A.O.R. Form 283 für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen bestimmt war und an eine deutsche Behörde gerichtet wurde. Die Beklagte hat überdies in den Tatsacheninstanzen nicht in Abrede gestellt, daß die belgische Stationierungsbehörde mit dem Kläger einen privatrechtlichen Vertrag über die Lieferung von 310 000 Dosen des spezifizierten Lederfetts geschlossen hat. Denn der Vertrag mit dem Kläger ist ausdrücklich dahin geschlossen worden, daß die ihm zustehende Vergütung durch die Bundesrepublik bezahlt werden soll, und die Beklagte hat sich mindestens durch schlüssiges Verhalten damit einverstanden erklärt* Der Bundesmihmster für Verteidigung hat nämlich von dem Vertragsschluß durch Übermittelung einer Ausfertigung des über die Bestellung ausgcfüllten Vordrucks Kenntnis erhalten und das ausge-lülltc Formblatt mit Schreiben vom 4. Auch darin liegt das Einverständnis damit, daß Ver-gütungsansprüche des Klägers aus diesem Vertrag gegen die Bundesrepublik gerichtet werden dürfen und von ihr zu erfüllen sind» Hat die Beklagte in dieser Weise somit anerkannt, daß der Kläger sie auf Zahlung eines noch zu leistenden Restbetrages in Anspruch nehmen darf, sofern ein solcher Anspruch noch anzuerkennen ist, so ist mit diesem Verhalten unvereinbar, wenn sie nunmehr gegen die Klageforderung einwendet, daß sie hierfür überhaupt nicht passiv legitimiert sei» Denn mit diesem Einwand setzt sich die Beklagte zu dem oben bezeichneten Verhalten in Widerspruch» Februar 1956 hat nur die Bedeutung; daß hiermit der Anspruch des Klägers durch eine Verwaltungsstelle abgclehnt worden ist, jedoch nicht auch ,die Kraft, den materiellrechtlichen Anspruch zu beeinflussen und ihn zu verkürzen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der zwischen dem Kläger und der belgischen Stationierungsbehörde vereinbarte Preis ein Marktpreis im Sinne von § 4 der Verordnung,, Die Verordnung PR 30/53 gibt daher überhaupt keine Grundlage, diesen Preis zu beanstanden« Auch ist dem Amt für Verteidigungslasten in dieser Verordnung keine den Preisbildungsstellen vor-behaltenc Befugnis eingeräumt worden. Februar 1956 nicht mehr als die Ablehnung eines Anspruchs des Klägers auf die Restfordcrung aus dem privatrechtlichen Lieferungs-Vortrag gesehen werden. Denn es fehlt an einer hier anwendbaren gesetzlichen Bestimmung, daß die Ablehnung der Bezahlung von Lieferungsansprüchen aus Direktbeschaffungen durch die Ämter für Verteidigungslasten, mag sie auch in die Form eines Bescheides und anfechtbaren Verwaltungsaktes gekleidet sein, der Geltendmachung solcher Ansprüche gegen die Beklagte vor den ordentlichen Gerichten entgegenstehe. Auf die Berufung des Klägers ist das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert worden, daß die Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Betrages von 23 994 DM nebst 4 & Zinsen seit dem 6. Januar 1959 mit der Maßgabe verurteilt wird, daß ein Betrag von 4397,14 DM an die Finanzkasse des Finanzamtes B^(^*Stadt zu bezahlen ist.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
VerordnungLieferungRegierungspräsidentenBundesrepublikAnspruchKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

22?3 058
XIII-ZB-2i/6i
Verkündet
 am 4 c. Juli 1962 Justizangestolltor
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des früheren Fabrikanten Fritz L itraße
 in Bi
 Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt f>r. *
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, gesetzlich vertreten durch den Bundecminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr.Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr.Dor-schel, Dr.Mezger und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 29 <> Juli I960 auf gehobene
 Unter Abänderung des Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 3« November 1959 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 25 994 DM nebst 4 $ Zinsen seit dem 6e Januar 1959 mit der Maßgabe zu zahlen, daß hiervon ein Teilbetrag von 4397,14 DM an die Finanzkasse des Finanzamts Bonn-Stadt zur Steuer Nr0 362/283 zu bezahlen ist.
Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen„
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen«
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger betrieb in	eine chemische Fabrik„
Mit Schreiben vom 16» Februar 1955 wurde er im Rahmen einer beschränkten Ausschreibung vom "Beauftragten des Bundeskanzlers für die mit der Vermehrung der alliierten Truppen zusammenhängenden Fragen (Außenstelle Kot^H^)'1 aufgefordert, bis zu dem 22. Fobruar 1955 ein Angebot über die Lieferung von 135 000 Bosen Lederfett für Schuhe nach vorgeschriebener Zusammensetzung abzugeben. Er sollte an sein Angebot gebunden sein, sofern der Zuschlag innerhalb eines Kalendermonats nach dem Angebotstermin erteilt wurde, auch wenn bis zu 20 $ mehr oder bis zu 10 /o weniger als die zugeschlagcne Menge zu liefern war» In dem der Aufforderung beigefügten Angebotsvordruck wurde darauf hingewiesen, daß die Verordnung FR Nr„30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.Novem-ber 1953 (BAnz Nr„244 vom 18. Dezember 1953) anzuwenden sei»
Der Kläger bot am 23 «> Februar 1955 Lieferung des verlangten Lederfetts zu einem Preis von 77910 DM je 100 Dosen an„ Er erhielt innerhalb der Monatsfrist keine Antwort. Am 21, September 1955 erteilte die belgische Stationierungsmacht unter Ausfüllung eines Bestellungsformulars dem Kläger den Auftrag, 310 000 Dosen Leder-fett für Schuhe zu einem Preis von 239 010 DM zu liefern, wobei seinem Angebot entsprechend ein Preis von 77?10 DM für 100 Dosen zugrunde gelegt wurde. Der Kläger Unterzeichnete am 29. November 1955 als Lieferant das Bestellformular und lieferte die bestellten Dosen an die ihm angegebene belgische Dienststelle in mehreren Teillieferungen, von denen die beiden letzten am 8, Februar und 27. Februar 1956 vorgenommen wurden.
Der Bundesminister für Verteidigung erhielt am 3o Oktober 1955 eine Ausfertigung der Bestellung, die nach dem Formular an das Stationierungskostenamt in B^B gerichtet ist, und teilte mit Schreiben vom 4 = Oktober 1955 unter Bezug auf diese Bestellung Nr„ 567 364 dem Amt für Verteidigungslasten (bisheriges Besätzungskostenamt) bei der Stadtverwaltung BfM mit, das Formblatt sei nach einer beschränkten Ausschreibung ausgestellt worden, ein echter Wettbewerbspreis liege nicht vor, es seien 135 000 Dosen ausge-schriebcn, jedoch 310 000 Dosen zugeschlagen wordene Mit Schreiben vom 27» Dezember 1955 sandte das Amt für Verteidigungslasten Rechnungen des Klägers an den Regierungspräsidenten in 3M mit der Bitte um preis-rechtliche Prüfung. Diese Prüfung ergab nach Ansicht der Prüfer, daß der Kläger für je 100 Dosen 7,74 DM zuviel berechnet habe.
Das Amt für Verteidigungslasten der Stadt BWM erließ darauf am 24» Februar 1956 einen dem Kläger später zugcstcllten Bescheid, in dem es heißt, daß gemäß der bei dem Kläger durchgeführten Preisprüfung über die Lieferung von 310 000 Dosen Lederfett für Schuhe ein Überpreis von 7,74 DM pro 100 Dosen festgestellt worden sei, von der Gesamtrechnung seien daher 23 994 DM in Abzug zu bringen. In der Begründung dieses Bescheides ist eine Berechnung über die nachgewiesenen Selbstkosten enthalten, die dem Bericht des Regierungspräsidenten vom 21. Januar 1956 entspricht. Der Bescheid ist mit einer Belehrung darüber versehen, daß dem Kläger gegen diesen Bescheid gemäß § 45 der Verordnung Nr.165 das Recht zustehe, innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch beim Amt für Verteidigungslasten einzu-
legen» Der Kläger hat die Anfechtung des Bescheides unterlassen» Er hat für seine Lieferungen nur den um 23 994 DM gekürzten Vertragspreis erhalten.
Mit der Klage verlangt der Kläger Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen mit der Maßgabe, daß ein •Teilbetrag von 4397,14 DM auf Grund einer Abtretung an das Finanzamt Bf^i zu zahlen sei»
Er ist der Auffassung, daß der Bescheid des Amtes für Vcrteidigungslasten vom 24» Februar 1956 den Ver-tragsanspruch auf die vereinbarte Vergütung nicht beeinträchtigen könne.; .
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Ober landosgcricht hat die Berufung des Klägers zurückge-wiosen»
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten nach Maßgabe seines Klagebegeh-rens, während die Beklagte Zurückweisung der Revision beantragt»
Entscheidungsgründe;
I» Der Kläger stützt die Klageforderung auf einen Werklieferungsvertrag, den nach der Feststellung des Berufungsgerichts die zuständige Behörde des Entsende-ctaatoc Königreich Belgien mit dem Kläger abgeschlossen hat. Er leitet die Haftung der beklagten Bundesrepublik für die streitige Reotfoi’dorung daraus her, daß die Bun desrepublik die Bezahlung von Lieferungen aus derartigen Verträgen allgemein und in diesem Einzclfall mindestens durch schlüssiges Verhalten übernommen habe.
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In dem Revisionsverfahren sind Bedenken entstanden; ob die Beklagte in diesem Rechtsstreit durch den Regierungspräsidenten in KiB, dem die Klage zugestellt worden ist, vertreten werden durfte0 Die Revisionsbeantwortung hat dazu zunächst erklärt, es gebe keine Bestimmungen, wonach die Bundesrepublik auf Klagen der vorliegenden Art wegen Ansprüchen von Lieferanten aus Verträgen mit Stationierungsmächten durch den Regierungspräsidenten vertreten werde» Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könne die Passivlegitimation der Beklagten nicht aus Art0 37 Absd des Vertrages über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräftc und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik (Truppenvertrag) in der Fassung vom 23* Oktober 1954 (BGBl 1955 11,321) herge-loitot werden» Sollte anzunehmen sein, daß ein privat-rechtlicher Vertrag zwischen dem Kläger und den belgischen Stationierungsstreitkräften zustande gekommen sei, so sei daraus allein ein Anspruch des Klägers gegen die Bundesrepublik noch nicht abzuleiten» Diese habe für einen solchen Anspruch auch nicht die Prozeßstandschaft übernommen»
Demgegenüber hat die Revision geltend gemacht, das zur gesetzlichen Vertretung der Beklagten berufene Bunde smini stör ium habe die Prozeßführung durch den Regierungspräsidenten in KfHfc ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt; es habe nämlich die Prozeßführung durch den zur gesetzlichen Vertretung der Bundesrepublik nicht berufenen Regierungspräsidenten hingenommen, nachdem dem Bundecrainisterium die beiden Vorderurteile und die dagegen eingelegten Rechtsmittel, wie angenommen werden müsse, unterbreitet worden seien. Der Prozeßbevollmäch-tigte der Beklagten hat dazu auf Befragen des Senats er-
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klärt, wenn und insoweit die Passivlegitimation der Beklagten für den geltend gemachten Anspruch sachlich begründet sei, werde nicht geltend gemacht, daJ3 der Regierungspräsident die Beklagte nicht wirksam vertreten habe. Damit ist klargestellt worden, daß der Vortrag der Revisionsbeantwortung, es fehle an Bestimmungen, wonach die Vertretung der Bundesrepublik in Rechtsstreiten der vorliegenden Art allgemein auf den Regierungspräsidenten übertragen worden sei, nur im Zusammenhang mit dem Bestreiten der Passivlegitimation der Beklagten zu werten ist, daß damit aber nicht geltend gemacht sein soll, der Regierungspräsident habe unbefugt den Rechtsstreit für die Bundesrepublik geführte Daraus ist zu folgern, daß der Bundesminister der Pinansen als der gesetzlich berufene Vertreter der Beklagten für diesen Rechtsstreit (vgl, Art* 65 Abs02 GG; BGH Urto va 19o Februar 1962 - III ZR 200/60 - S.16; Baumbach/lauterbach, ZPO 26.Aufl0 § 18 Armio2) mit seiner Vertretung durch den Regierungspräsidenten einverstanden ist» Der Senat hatte daher keine Veranlassung, von Amts wegen weiter zu prüfen, ob die Vertretung der Bundesrepublik oder des Bundesministers der Finanzen in Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art allgemein den Regierungspräsidenten übertragen worden ist0
IIo Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß ein V/erklicferungsvertrag zwischen dem Kläger und der belgischen Stationierungsmacht über die Lieferung von 310 000 Dosen Lederfett für Schuhe zu dem Preise von 77,10 DM jo 100 Dosen zustande gekommen ist«, Hach der tatrichterlichen Feststellung des Berufungsgerichts hat die belgische Dienststelle den Weg des unmittel-
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ten. Es handelt sich also nicht um die Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs aus einer Requisition. Seit dem Außerkrafttreten des Bcsatzungsstatuts am 5« Mai 1955 hatten die Stationierungsmächtc keine Möglichkeit mehr., Lieferungen und Leistungen mittels Requisitionen anzu-fordern. Dagegen hat sich die Bundesrepublik in dem Truppenvertrag, der auf Grund des Gesetzes vom 24»März 1955 (BGBl II 213) nach der Bekanntmachung vom 5» Mai 1955 (BGBl II 628 an diesem Tage in Kraft getreten ist, in Artikel 37 Abs.l verpflichtet, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Vertrages oder anderer Zusatzverträ-ge sicherzustollen, daß der sich im Bundesgebiet ergebende Bedarf der Streitkräfte und ihrer Mitglieder unter anderem auf den Gebieten von Sachund Werkleistungen befriedigt wird. Dazu bestimmt Artikel 39 Abs.5 des Truppenvertrages, daß die Beschaffung von Sachund Werkleistungen im Rahmen von Absatz (1) dieses Artikels entweder unmittelbar durch die Behörden der beteiligten Macht in Übereinstimmung mit ihrem normalen Vertragsverfahren oder auf Antrag der Behörden der beteiligten Macht durch die deutschen Behörden durchgeführt wird. Es war demnach zulässig und in diesen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen, daß die belgische Besatzungsmacht mit dem Kläger einen privatrechtlichen Vertrag über die Lieferung von Schuhfett abschloß• Der Annahme eines solchen unmittelbaren Vertragsschlusses steht nicht entgegen, daß für die Anforderung des zu liefernden Lederfetts ein Formular ausgefüllt wurde, das nach seinem Vordruck B.A.O.R. Form 283 für die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen bestimmt war und an eine deutsche Behörde gerichtet wurde. Denn hierfür bestand schon deshalb Anlaß, weil die deutsche Be-
horde die Bezahlung der Lieferungen vornehmen sollte.
Die Beklagte hat überdies in den Tatsacheninstanzen nicht in Abrede gestellt, daß die belgische Stationierungsbehörde mit dem Kläger einen privatrechtlichen Vertrag über die Lieferung von 310 000 Dosen des spezifizierten Lederfetts geschlossen hat. Hiervon ist daher auszugehen.
Es handelt sich somit um eine Direktbeschaffung einer Leistung durch den Entsendestaat im Wege der pri-vatrcchtlichen Vereinbarung mit dem Klager«, Ob die Bundesrepublik bei derartigen Verträgen dem Lieferanten unmittelbar auf Bezahlung des Kaufpreises haftet und ob sich eine solche Haftung schon aus Art„37 Abs0l des Truppenvertrages herleiten läßt, wie das Landgericht und das Berufungsgericht angenommen haben, braucht für den vorliegenden Pall nicht entschieden zu werden«. Denn der Vertrag mit dem Kläger ist ausdrücklich dahin geschlossen worden, daß die ihm zustehende Vergütung durch die Bundesrepublik bezahlt werden soll, und die Beklagte hat sich mindestens durch schlüssiges Verhalten damit einverstanden erklärt* Der Bundesmihmster für Verteidigung hat nämlich von dem Vertragsschluß durch Übermittelung einer Ausfertigung des über die Bestellung ausgcfüllten Vordrucks Kenntnis erhalten und das ausge-lülltc Formblatt mit Schreiben vom 4. Oktober 1955 (Abt.V B 5 a 7106/54) dem Amt für Verteidigungslasten der Stadt B^^^ übersandt. Er hat damit die Bestellung gebilligt und ihre Bezahlung durch die zuständige Verwaltungsstelle veranlaßt. Der Kläger hat hierauf auch Zahlungen erhalten. Die Beklagte hat zudem in den Tatsacheninstanzen nicht in Abrede gestellt, daß sie ver-
 
pflichtet wäre, eine etwa noch anzuerkennenäe Rest-forderung des Klägers aus diesem Vertrag zu bezahlen. Auch darin liegt das Einverständnis damit, daß Ver-gütungsansprüche des Klägers aus diesem Vertrag gegen die Bundesrepublik gerichtet werden dürfen und von ihr zu erfüllen sind» Hat die Beklagte in dieser Weise somit anerkannt, daß der Kläger sie auf Zahlung eines noch zu leistenden Restbetrages in Anspruch nehmen darf, sofern ein solcher Anspruch noch anzuerkennen ist, so ist mit diesem Verhalten unvereinbar, wenn sie nunmehr gegen die Klageforderung einwendet, daß sie hierfür überhaupt nicht passiv legitimiert sei» Denn mit diesem Einwand setzt sich die Beklagte zu dem oben bezeichneten Verhalten in Widerspruch»
III.	Es ist hiernach auch kein Raum für die Annahme, daß der Rechtsweg für den vorliegenden Anspruch nicht gegeben sei. Es handelt sich um einen privatrechtlichen Anspruch des Klägers aus einer Direktbeschaffung, dessen Erfüllung die Beklagte mindestens durch schlüssiges Verhalten übernommen hat. Auf einen solchen Anspruch findet die Pinanztochnische Anweisung Nr»111 vom 19« März 1949 (MinBl NRW Nr.39 S.423) keine An-v/ondung. Demnach war der Kläger einem Peststellungsverfahren nach Maßgabe dieser Vorschriften nicht unterworfen»
IV.	Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß dem Anspruch des Klägers der Bescheid des Amtep für Verteidigungslasten der Stadt BM vom 24» Pebruar 1956 ent-
nicht
 gegenstche, ist rechtlich/haltbar. Dieser Bescheid ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Preis-
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bescheid in Sinne dor Verordnung PH Nr«30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21« November 1953 (BAnz Nr• 244, BY/MB1 474)« Dies hat auch die Beklagte im Revisionsverfahren ausdrücklich eingeräumt. Der Bescheid von 24. Februar 1956 hat nur die Bedeutung; daß hiermit der Anspruch des Klägers durch eine Verwaltungsstelle abgclehnt worden ist, jedoch nicht auch ,die Kraft, den materiellrechtlichen Anspruch zu beeinflussen und ihn zu verkürzen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine solche Wirkung einem Preisbescheid im Sinne der bezeichneten Verordnung beizulegen ist»
Bei der Beurteilung des Bescheides vom 24. Februar 1956 ist davon auszugehen, daß nach Art.12 Abs.2 des;/ Finanzvertrages in der Fassung vom 30. März 1955 (BGBl II 301,381) den Behörden der beteiligten Mächte keine ungünstigeren Bedingungen gestellt werden dürfen, als sie vergleichbaren Käufern eingeräumt werden. Damit ist gesetzlich bestimmt, daß die für die Aufträge der vergleichbaren deutschen Käufer, also der öffentlichen Auftraggeber, geltenden preisrechtlichen Regelungen auch für die Aufträge der Stationierungsmächte anzuwenden sind. Infolgedessen muß für den Anspruch des Klägers auch die Verordnung PR Nr.30/53 in Betracht gezogen werden (vgl. die Bekanntmachung des Bundesministers für Wirtschaft zur Anwendung der Verordnung PR Nr.30/53 und der Verordnung PR Nr.32/51 (BaupreisVerordnung) auf Lieferungen und Leistungen an die Stationierungsmächte vom 8. Juli 1955 (BAnz Nr. 165; BWMB1 343 ))> In dieser Verordnung ist jedoch bei einem vereinbarten Marktpreis eine Preisüberprüfung überhaupt nicht vorgesehen. Dieser bleibt vielmehr für den beteiligten Auftraggeber ver-
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bindlich. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der zwischen dem Kläger und der belgischen Stationierungsbehörde vereinbarte Preis ein Marktpreis im Sinne von § 4 der Verordnung,, Die Verordnung PR 30/53 gibt daher überhaupt keine Grundlage, diesen Preis zu beanstanden« Auch ist dem Amt für Verteidigungslasten in dieser Verordnung keine den Preisbildungsstellen vor-behaltenc Befugnis eingeräumt worden. Demnach kann in dem Bescheid dieses Amtes vom 24. Februar 1956 nicht mehr als die Ablehnung eines Anspruchs des Klägers auf die Restfordcrung aus dem privatrechtlichen Lieferungs-Vortrag gesehen werden. Diese Ablehnung kann den Anspruch des Klägers nicht berühren. Denn es fehlt an einer hier anwendbaren gesetzlichen Bestimmung, daß die Ablehnung der Bezahlung von Lieferungsansprüchen aus Direktbeschaffungen durch die Ämter für Verteidigungslasten, mag sie auch in die Form eines Bescheides und anfechtbaren Verwaltungsaktes gekleidet sein, der Geltendmachung solcher Ansprüche gegen die Beklagte vor den ordentlichen Gerichten entgegenstehe.
Aus der bloßen Tatsache, daß der Kläger es unterlassen hat, den Bescheid im Wege des Einspruchs anzugreifen, ist nicht zu folgern, daß er auf seine vertragliche Restforderung verzichtet hat.
Deshalb ist die Klage auf den vereinbarten Restbetrag von 23 994 DM als begründet anzusehen. Soweit der Kläger Zinsen von einem früheren Zeitpunkt als dem der Klagezustellung ab begehrt, hat er einen Verzug der Beklagten nicht dargelegt. Sein Zinsanspruch ist daher insoweit abzuweisen. Somit war das Berufungsurteil aufzuheben. Auf die Berufung des Klägers ist das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert worden, daß die Beklagte
 zur Zahlung des eingeklagten Betrages von 23 994 DM nebst 4 & Zinsen seit dem 6. Januar 1959 mit der Maßgabe verurteilt wird, daß ein Betrag von 4397,14 DM an die Finanzkasse des Finanzamtes B^(^*Stadt zu bezahlen ist. Der weitergehende Zinsanspruch blieb abgewiesen, Insoweit war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 91, 92 ZPO, Soweit der Zinsanspruch abgewiesen worden ist, sind die Voraussetzungen des § 92 Abs,2 ZPO gegeben.
Dr.Haidinger Artl
 DroDorschel
 DroMezger
 Mormann