AB - wie schon seine Vorgänger in diesem Geschäft - neben Lebensmitteln und Feinkostartikeln Weine und Spirituosen vertrieben* Nach Anmietung der Fleischereiräume wurden die bezeichneten Geschäftsräume beider Häuser durch so miteinander verbunden, daß sie - über die Hausgrenzen hinweg - eine einheitliche Ladenfront bilden» Lie beiden früheren Fleischerei räume werden seit dem 9- August 1957 vop als Ver- kaufsraum für sein Lebensmittel- und Feinkostgeschäft benutzt, während der anschließende ursprüngliche Verkaufsraum im Nebenhause zur Lagerung (und Schaustellung) von Waren für dieses Geschäft dient *.In einem dem gegenwärtigen Rechtsstreit vorangegan-genen Schriftwechsel verlangten die Kläger, zuletzt mit Schreiben vom 12* August 1957, vergeblich, daß die Beklagte ihrem Mieter HflfV den Vertrieb von Lebensmitteln Weinen und Spirituosen in den neugemieteten Räumen untersage« Sie vertreten die Auffassung, <3ie Beklagte sei auf Grund des aiit ihnen, den Klägern, abgeschlossenen Mietvertrages verpflichtet, ihnen den Wettbewerb des H^9 fernzuhalten« 11« Schokoladen und Zuckerwaren, Die Beklagte hält sich nicht für verpflichtet, dem Verlangen der Kläger zu entsprechen« Sie vertritt insbesondere die Auffassung, der Wettbewerb, dem die Kläger ausgesetzt gewesen seien, als noch die Fleischerei betri ben worden sei, sei kaum geringer gewesen, als jetzt* 1. Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, der Vermieter von Räumen zu dem Betriebe eines Geschäfts einer bestimmten Art sei regelmäßig verpflichtet, in anderen Räumen seines Hauses kein "Konkur renzge3chäftu zuzulassen«, Diese Verpflichtung ergibt sich nach seiner Auffassung auch, wenn ausdrückliche Vereinbarungen über den Schutz vor Y/ettbewerb nicht getroffen sind, doch unmittelbar aus dem Anspruch des Mieters auf Gewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs der iVIietsache nach § 536 BGB in Verbindung mit §§ 133, 157, 242 BGBo Bei Verletzung dieser Verpflichtung, so führt es aus, könne der Vermieter gehalten sein, ein in sein Miethaus aufgenommenes Unternehmen als Ganzes wieder zu entfernen oder doch, soweit in beiden Betrieben bestimmte Waren als Hauptverkaufsgegenstände vertrieben werden, deren Verkauf durch den neuen Mieter zu unterbinden,, Y/ieweit jedoch eine derartige Verpflichtung eines Vermieters, Wettbewerb von seinem Mieter fernzuhalten reiche, lasse sich im Binzelfall nur unter Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der Interessen beider Vertragspartner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte bestimmen * lo Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Kläger forderten nach dem Y/ortlaut ihres Antrages zwar nur Wettbewerbsschutz hinsichtlich bestimmter Waren, weil diese aber in ihrer Gesamtheit alle zu dem Sortiment eines Lebensmitteleinzelhändlers gehörenden V.aren dar-steilen, komme ihr Klagebegehren jedoch im Ergebnis auf Beoeitung des H^B^-schen Geschäftes aus dem Hause der Beklagten überhaupt hinaus• Bas Bestehen eines derart umfassenden Anspruchs der Kläger hat es in Anbetracht der besonderen Umstände des zur Entscheidung stehenden Binzelfalles verneint, die nach seiner Auffassung aber auch einem Anspruch der Kläger entgegenstehen, soweit sie Wettbewerbsschutz wegen des Vertriebs von Waren verlangen, die in beiden Geschäften ^auptver-kaufsgegenstände sind. Da es aber in Westberlin üblich sei und der Verkehrssit'te entspreche, daß in Milchgeschäften zugleich Lebensmittel feilgehalten würden, seien die Kläger nach ihrem Vertrag berechtigt, neben dem Verkauf von Milch - und Molkereiprodukten, auch die Waren eines Lebensmittelhändlers zu führen» Da auch HfllP neben Feinkostwaren fast ausschließlich Lebensmittel vertreibe, könnten beide Geschäfte in diesem Sinne als gleichartig und deshalb als Konkurrenzgeschäfte angesehen werden, wenn auch die Verkehrssitte geneigt sei, zwischen einem Milchund einem Feinkostgeschäft zu unterscheiden» a) Ein Anspruch der Kläger auf Beseitigung des Wettbewerbs, soweit es sich auf Fleisch- und Wurst-waron beziehe (Kr« 5 des Klageantrages =7,21 «£ des Umsatzes der Kläger und ■ 15,43 & des Umsatzes des bestehe schon deshalb nicht, weil bereits vor Abschluß des Mietvertrages zwischen den Parteien in den Räumen, die jetzt HflH) im Hause der Beklagten gemietet habe, bis zu dessen Einz%eine Fleischerei als offenes Ladengeschäft betrieben worden sei, mit deren Wettbewerb sie deshalb von vornherein zu rechnen gehabt hätten« Insoweit könnten sie schon nach dem Inhalt ihres Mietvertrages die Fernhaltung von Wettbewerb nicht verlangen« lich Wettbewerbsschutz hinsichtlich der von ihnen geführten Y/eino und Spirituosen fordern (= Nr*8 des Klag -antrages =3,4 ?£ ihres Umsatzes und = 12,37 # des Umsatzes des , weil der Laden lediglich zu dem Betriebe eines Milchgeschäft es vermietet worden, der Verkauf der genannten Getränke in solchen Geschäften in Westberlin jedoch nicht üblich sei« Darin, daß der Hausverwalter der Beklagten es unterlassen habe, einzuschreiten, als die Kläger drei «iahre nach Vertragsabschluß zu dem Vertrieb auch dieser Waren übergegangen seien, könne, so führt es aus, eine stillschweigende Erweiterung des Mietver- c) Bier und Süßwaren (Sr, 10 und 11 des Klagantrages) scheiden nach seiner Auffassung als bloße Nebenartikel in beiden Geschäften vom Wettbewerbsschutz aus. Hinsichtlich der Fruchtsäfte (Nr, 9 des Klagantrages) vermißt es eine Darlegung der Kläger, daß sie solche führen, weil sie in ihren Umsatzangaben nicht enthalten sind, Brot- und Dauerbackwaren (Nr, 7 des Klagantrages) sind nach Meinung des Berufungsgerichts zwar im Geschäft der Kläger (zusammen mit Mehl = 15«,61 # ihres Umsatzes) Hauptartikel, aber nicht im Laden des Hfl^, weil ihr Umsatzanteil dort nur etwa 3>9 Prozent beträgt. Hinsichtlich der Molkereiprodukte (Nr, 3 des Klagantrages) geht es zwar davon aus, daß diese mit 18,26 $ des Umsatzes (Vollmilch, Buttermilch, Joghurt, Sahne, Käse) Hauptartikel im Geschäft der Kläger sind* 3s fehlt aber nach seiner Abfassung an einer hinreichenden Darlegung, daß sie auch im Geschäft des H^^^ als solche Hauptge-genstände geführt werden. d) Für einen Wettbewerbsschütz bleiben aus den vorgenannten Gründen praktisch nach der Meinung des Berufungsgerichts überhaupt nur noch Nr, 1 des Klagantrages (Kolonialwaren, insbesondere Kaffee, Tee, Kakao usw,), Nr, 2 (Landesprodukte, z,B. Don Ansprüchen der Kläger stehe aber, so erörtert das Berufungsgericht weiter, der Umstand entgegen, daß in dem jetzt von als Lager (und Ausstel- lungsraum) benutzten Teil seines Ladens im Nebenhause, F^HHBIBä'traße B? seit vielen Jahren und auch schon zur Zeit des Vertragsabschlusses im Jahre 1951, ein Feinkost- und Lebensmittelgeschäft betrieben worden sei, mit dessen Wettbewerb sie hätten rechnen müssen o Dieses Geschäft sei aber von ihrem Laden nicht erheblich weiter entfernt gewesen, als das nunmehr von HBB im Laden der Beklagten betriebene. Auch diese Binzeiausführungen des Berufungsgerichts welche sich zu dem Teil auf tatsächlichem Gebiete bewegen und deshalb insoweit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur beschränkt zugänglich sind, enthalten im iärgebnis keinen Hechtsirrtum zu dem Nachteil der Kläger. 1. Die Revision meint, das Berufungsgericht sei zu seiner Auffassung, ein Anspruch der Kläger auf Fernhaltung des Wettbewerbs hinsichtlich ihres Absatzes in Wein und Spirituosen sei nicht gegeben, nur gelangt, weilvos in falscher ’Würdigung der Auskunft der Industrie "zuweilen" auch Aeine und Spix'ituosen vertrieben, war das Berufungsgericht nicht gehindert, auf Grund dieser gutachtlichen Äußerung dia allgemeine Verkehrsüblichkeit des Handels mit alkoholischen Getränken der genannten Art c-urch Milchgeschäfte in Westberlin zu verneinen, zu demal die Kläger selbst - unstreitig -erst im Jahre 1954 den Handel mit diesen Waren in geringem Um:? 2, Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe der sich über längere Zeit erstreckenden Duldung des Verkaufs von Y/einen und Spirituosen in dem Geschäft der Kläger trotz der für Änderungen vereinbarten Schrift form eine entsprechende Erweiterung des Inhalts ihres Vertrages entnehmen müssen, kann keinen Erfolg haben. Selbst wenn man nämlich mit der Revision diese Frage bejahen wollte, könnten die Kläger doch aus dem Umstande, daß ihr Handel mit Wein und Spirituosen nicht einmal drei Jahre lang durch den Hausverwalter der Beklagten geduldet wurde, nach freu und Glauben jedenfalls keinen Anspruch auf Wettbewerbsschutz in diesen Waren her leiten (KG GrdE 1933,66)«, Daran ändert nichts, daß die Beklagte vielleicht das liecht verloren haben mag, den Klägern den weiteren Handel mit Weinen und Spirituosen zu verbieten. 3. a) Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Gleichartigkeit des Geschäfts der Kläger mit dem H^^^’sehen Betrieb verneint und nicht gewürdigt, daß sich das Warenangebot in beiden Geschäften in erheblichem Maße über--schneide» Es soll auch unbeachtet gelassen haben, daß nach dem Vertragsabschluß mit dessen im Hohenhaus befindlichen Räume mit den im Hause der Beklagten hinzugemieteten eine einheitliche Laden-front bilden und da^ dadurch den Klägern nicht nur auf dem Mietgrundstück selbst Wettbewerb geschaffen worden, sondern daß auch die Wettbewerbswirkung des im Nachbarhaus betriebenen Geschäfts durch die einheitliche Ausgestaltung mit den neuen Räumen noch gesteigert worden sei» Aus diesen Gründen habe das Berufungsgericht den Klägern,-so meint die FwOVision, nicht entgegenhalten dürfen, sie hätten von vornherein mit dem Wettbewerb der in den Rachbarräumen betriebenen Fleischerei und des im Nebenhause befindlichen Feinkost- und Lebensmittelgeschäft rechnen müssen» Wie bereits oben dargelegt, unterliegt es der im wesentlichen auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles abzusteilendentatrichterliehen Beurteilung, ob und gegebenenfalls inwieweit ein Erst-mioter vom Vermieter die Unterbindung eines von einem neuen Mieter im gleichen Hause ausgehenden ‘Wettbewerbs fordern kann. Das Berufungsgericht hat hier auch nicht, wie die Revision meint, die Gleichartigkeit beider Unternehmen verneint, sondern sie unterstellt, obwohl es selbst ausführt, die Verkehrsauffassung sei geneigt, einen Unterschied zwischen einem Milchund Lebensmittelgeschäft und einem Feinkost- und Lebensmittelgeschäft zu machen* jSö ist dann aber doch zu der Auffassung gelangt, selbst bei Annahme einer Gleichartigkeit sei hier nach der Besonderheit des Falles der Anspruch der Kläger weder in seiner Gesamtheit noch teilweise begründete Daß es dabei die Verschiedenheit der äußeren Aufmachung beider Geschäfte und insbesondere auch den Umstand mit berücksichtigt hat, daß die Werbung der Kläger im wesentlichen auf dem Betrieb eines Milchgeschäftes, die dagegen auf die eines Feinkostgeschäftes gerichtet ist, ist aus jftechtsgrunden nicht zu beanstanden; denn auch die Frage, ob die Geschäfte selbst bei sich überschnei-denden Warenangebot vom Verkehr als gleichartig angesehen werden, wofür aber die Art der "Aufmachung" mitenxscheidend ist, ist für die Prüfung, ob ein vom Vermieter zu unterbindender unzulässiger Wettbewerb vorliegt, jedenfalls mit von Bedeutung, Ohne Rechtsverstoß konnte das Berufungsgericht im Rahmen von Treu und Glauben auch dem Umstand Rechnung tragen, daß in den von der Beklagten an vermieteten Räumen schon lange vor dem Einzug der Kläger eine Fleischerei, in deren Betrieb - nach allgemeiner Erfahrung- im übrigen auch der Verkauf einzelner Lebensmittel, vor allem von Eandelsfet-tenr als Nebenartikel üblich geworden ist, und im unmittelbaren Anschluß daran im Nebenhause ein - wenn auch kleineres- Lebensmittel- und Feinkostge- Denn der Umfang der Vermieterpflicht, seinem Mieter Wettbewerb fernzuhalten, richtet sich wesentlich danach, welchen Besitzstand der Mieter nach dem Vertrage erhalten sollte und nach den ihm bekannten, von ihm in Rechnung zu stellenden besonderen Umständen, insbesondere der Lage seines Geschäftes, nur erhalten konnte* So hat auch das Reichsgericht schon bei der Ermittlung dessen, was nach Treu und Glauben als Inhalt des Mietvertrages anzusehen ist, die Tatsache für beachtlich gehalten, daß das Geschäft eines neu in das Miethaüs aufzunehmenden Mieters schon bisher nur um eine Schaufensterbreite von dem Laden des Erstmieters entfernt war (RG DR 1941*783, 784; vgl* auch m DR 1941, 19C0; IG Berlin, GrdE 1932, 388)* Es hat darin nur eine gewißo Verstärkung des schon bestehenden Wettbewerbs gesehen und ist in rechtlich nicht zu beanstandender V/eise zu der Auffassung gelangt, dies allein reiche - unter Berücksichtigung des 'Wegfalls des Wett bewerbe der Fleischerei- nach den gegebenen besonderen Umständen nicht aus, den Klaganspruch ganz oder auch nur zu dem Teil zu begründen. 3« Oktober 1957 - VIII ZR 47/56 -LM BGB § 550 Nr« 2)« Entsprechend kann bei der Abwägung der Belange der Parteien im gegebenen Falle die verhältnismäßig geringe Höhe der von ihnen zu zahlenden Miete in den Kreis der Betrachtungen einbe-zogen werden« Es ist auch nicht rechtairrig« wenn das Berufungsgericht erwähnt und berücksichtigt hat, die Kläger hätten selbst nur vortragen lassen, ihr Geschäft "stagniere zur Zeit"« Daraus hat es erkennbar entnommen, sie könnten nicht geltend machen, ihr Umsatz sei infolge des erweiterten Wettbewerbs erheblich zurückgegangen. Sch^^ hat zwar als Zeuge weiter bekundet, der Bruder des Klägers habe anläßlich der Mitteilung des Zeugen an den Kläger zu 1, die freiwerdenden Fleischereiräume sollten an vermietet werden, versucht, einen Vertreter für Fleisch- und Wurstwaren anzurufen, damit über diesen der Laden u.U, wieder an einen Fleischer vermietet werden könnte, habe diesen Vertreter aber nicht erreichen können. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht jedoch angesichts der weiteren Aussage des Hausverwalters der Beklagten, er habe die Räume auch ursprünglich wieder an eine Fleischerei vermieten wollen, habe aber vergeblich deswegen inseriert, nicht geläLten, der Beklagten im Kähmen der Beurteilung des Sachverhalts nach Treu und Glauben anzulasten, daß sie mit der Vermietung der freigewordenen Räume nicht noch gewartet hat, bis ihr der Kläger zu 1 einen Fleischer als Mieter vermittelte.
2231 056
Nachschlagewerk: nein
Amtliche Sammlung: nein
3GB §§ 242, 536
Zur Präge, welche Umstände im Rahmen von Treu und Glauben hei der Entscheidung zu berücksichtigen sind, ob und inwieweit ein Mieter von seinem Vermieter Unterbindung eines von einem neuen Mieter im gleichen Hause ausgehenden Wettbewerbes verlangen kann»
BGH, Urt. v. 26. Januar 1960 - VIII ZR 31/59 -
Kammergericht
y in > fa- 31/59v-
Verkündeterj < am 26.Januar I960 Klett,Justizobersekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Paul Bo^Hp und seinei Shef rau Charlotte Bo^B^ geb. Jo^HP in BflHfe-ChflBHHHB’ PflBHBlstraße (B?
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozsßbevollmächtigt er: Rechtsanwalt Dr.
gegen
Frau Johanna >straße
m
Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr.flH^-
hat dor VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann und der Bundesrichter Pr. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler und Pr. Dorschei
für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Kemraergerichts in Berlin vom 27. November 1958 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
2
Tatbestand:
Die Kläger sind Mieter eines Ladenraumes im Hause der Beklagten PflHHHMstraße ^^in ChMHHB-
Dieser Laden wurde ihnen - zusammen mit einer Wohnung - durch schriftlichen Mietvertrag vom 20« September 1951 für einen Gesamtmietzins von jährlich 1332 DM "zu dem Betriebe eines Milchgeschäftes'1 vermietet. Der Laden liegt - von vorn gesehen - links vom Hauseingang« Rechts von diesem Eingang - nur durch ihn vom Laden der Kläger getrennt - befinden sich Geschäftsräume, in denen, als die Kläger ihren Laden bezogen, -seit etwa 1917 - eine Fleischerei betrieben wurde. In dem an diese Räume unmittelbar angrenzenden Nachbarhaus, ^flHHHHBstraße 4P» das einem anderen Eigentümer gehört, befand sich - seit.dreißig Jahren - ein Feinkost-und Lebensmittelgeschäft.
über dem Schaufenster und der Tür des Ladenraumes der Kläger ist die Aufschrift °Bo^|^(' angebracht.
Links der Tür trägt eine kaum in den Bürgersteig hereinragende Reklamefläche die Aufschrift "Milch0. In dem Laden verkauften die Kläger - ebenso wie ihre Vorgängerin seit 1932 - neben Milch und* Milcherzeugnissen auch andere Lebensmittel. Seit Ende 1954 vertreiben sie auch Weine und Spirituosen, die ihre Lade Vorgänger nicht geführt haben. Die von Ihnen feilgebotenen Waren sind mindestens teilweise im Schaufenster zu sehen. Am 29. oder 30.
Juni 1957 wurden die bisher für den Fleischereibetrieb verwendeten Geschäftsräume frei und von der Beklagten am 1. Juli 1957 an den Kaufmann zu dem Betrieb eines
Feinkost- und Lebensmittelgeschäfts vermietet. Von der beabsichtigten Vermietung hatte der Hausverwalter der Beklagten zwei Tage vorher dem Kläger zu 1 Kenntnis ge-
■fe.
geben, der bei dieser Gelegenheit - nach seiner Darstellung - orklärte, er sei damit nicht einverstandene Hfl| hatte vorher - seit Frühjahr 1956 - in dem an die Fleischerei angrenzenden Laden im Nachbarhaus
AB - wie schon seine Vorgänger in diesem Geschäft - neben Lebensmitteln und Feinkostartikeln Weine und Spirituosen vertrieben* Nach Anmietung der Fleischereiräume wurden die bezeichneten Geschäftsräume beider Häuser durch so miteinander verbunden,
daß sie - über die Hausgrenzen hinweg - eine einheitliche Ladenfront bilden» Lie beiden früheren Fleischerei räume werden seit dem 9- August 1957 vop als Ver-
kaufsraum für sein Lebensmittel- und Feinkostgeschäft benutzt, während der anschließende ursprüngliche Verkaufsraum im Nebenhause zur Lagerung (und Schaustellung) von Waren für dieses Geschäft dient *.
In einem dem gegenwärtigen Rechtsstreit vorangegan-genen Schriftwechsel verlangten die Kläger, zuletzt mit Schreiben vom 12* August 1957, vergeblich, daß die Beklagte ihrem Mieter HflfV den Vertrieb von Lebensmitteln Weinen und Spirituosen in den neugemieteten Räumen untersage« Sie vertreten die Auffassung, <3ie Beklagte sei auf Grund des aiit ihnen, den Klägern, abgeschlossenen Mietvertrages verpflichtet, ihnen den Wettbewerb des H^9 fernzuhalten«
Gemessen an ihrem Gesamtumsatz haben die Kläger und HS^ in der Zeit vom Januar bis März 1958 in den nachstehend aufgeführten Warengattungen folgende ^inzelum-sät-ze (in Prozenten gerechnet) gehabt:
die Kläger:
Hinke
lo Vollmilch, Buttermilch, Joghurt, Bahne, Käse
2. Butter, Butterschmalz, Margarine,Speisefette, Oele, Schmalz
3. 3rot,Brötchen,Zwiehack, Backwaren, Mehl
4« Zucker, Gries,
Teigwaren
5o Bier
Konserven,Kolonialwaren Markenartikel
Mar me lad e, Süßwaren, Kaffee, Tee
6. Fleisch-u.Yf'urstwaren
7. Weine,Spirituosen,
Bi er,S elter,Braus e
18,26 # Butt er,Margarine Pflanzenfette,Oele
22,37 # 13,7 * ;
Mehl, Brot,
13,61 # Backwaren 3,9 $ Zucker, Teigwaren,
4,27 # Nährmittel,Gries
0,67 # ;
5,54 # Süßwaren,Kaffee
16,93 # Tee,Kakao, Salate Marin adefn, Bi er und
8,05 # sonstige Getränke Bier u.div«Waren 51,^
7,21 # Wurst u.Wurstwaren
15,45#
3,4 # Spirituos en "■ 2,57#
Die Kläger haben beantragt:
die Beklagte zu verurteilen, dafür Sorge zu tragen, daß ihnen in seinem im Hause der Beklagten
PflUHpstraße betriebenen Feinkost- und Spirituosengeschäft keine unzulässige Konkurrenz durch Verkauf nachstehender Artikel bereite:
1« Alle Kolonialwaren, u»a.z,B« Kaffee, Tee,Kakao usw»,
2« Landesprodukte (wie z«B«Getreideprodukte, Hülsenfrüchte, Bier, Bierprodukte, einschließlich Teigwaren, Zucker, Marmelade, Honig),
3e Alle Molkereiprodukte, soweit sie nicht der Konzessionspflicht nach den Milchgesetz unterliegen,
4« Handelsfette (z.B. Margarine, Schmalz, Plattenfette, Tälg, Butterschmalz, Speiseöl),
5« Fleisch- u. Wurstwaren (ausgenommen geräuchertes Käse-
ler, frische Blut u. Leberwurst, frische Würstchen und Knacker^,
6, PCons erven aller Art,
7« Brot-u.Dauerbackwaren einschließlich Weißbackwaren (Brötchen, Knüppel, Semmel, Hörnchen),
8* Weine (nicht medizinische) und Spirituosen,
9« Fruchtsäfte,
IC«. Bier,
11« Schokoladen und Zuckerwaren,
Die Beklagte hält sich nicht für verpflichtet, dem Verlangen der Kläger zu entsprechen« Sie vertritt insbesondere die Auffassung, der Wettbewerb, dem die Kläger ausgesetzt gewesen seien, als noch die Fleischerei betri ben worden sei, sei kaum geringer gewesen, als jetzt*
Im übrigen seien sie auch als Inhaber eines Milchgeschäftes nicht berechtigt, Weine und Spirituosen zu verkaufen«
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben* Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen* Mit ihrer - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstreben die Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils«
Ent sch eid ungsgrü nde:
Die Revision kann keinen Erfolg haben«
I.
1. Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, der Vermieter von Räumen zu dem Betriebe eines Geschäfts einer bestimmten Art sei regelmäßig verpflichtet, in anderen Räumen seines Hauses kein "Konkur
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renzge3chäftu zuzulassen«, Diese Verpflichtung ergibt sich nach seiner Auffassung auch, wenn ausdrückliche Vereinbarungen über den Schutz vor Y/ettbewerb nicht getroffen sind, doch unmittelbar aus dem Anspruch des Mieters auf Gewährung des vertragsmäßigen Gebrauchs der iVIietsache nach § 536 BGB in Verbindung mit §§ 133,
157, 242 BGBo Bei Verletzung dieser Verpflichtung, so führt es aus, könne der Vermieter gehalten sein, ein in sein Miethaus aufgenommenes Unternehmen als Ganzes wieder zu entfernen oder doch, soweit in beiden Betrieben bestimmte Waren als Hauptverkaufsgegenstände vertrieben werden, deren Verkauf durch den neuen Mieter zu unterbinden,, Y/ieweit jedoch eine derartige Verpflichtung eines Vermieters, Wettbewerb von seinem Mieter fernzuhalten reiche, lasse sich im Binzelfall nur unter Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der Interessen beider Vertragspartner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte bestimmen *
2, Mit dieser Auffassung steht das Berufungsgericht im Einklang mit den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (RGZ 119, 353$ 131, 274; 136,
266; EG DR 1941, 783), denen sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (Urteile vom 26P Januar 1955 - VI ZR 274/53 - LM BGB § 536 Nr„ 2 - mit Nachweisen - und vom 6« Januar 1957 - VIII ZR 225/56 - DM BGB § 536 Nr. 3).
II,
lo Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Kläger forderten nach dem Y/ortlaut ihres Antrages zwar nur Wettbewerbsschutz hinsichtlich bestimmter Waren, weil diese aber in ihrer Gesamtheit alle zu dem Sortiment
eines Lebensmitteleinzelhändlers gehörenden V.aren dar-steilen, komme ihr Klagebegehren jedoch im Ergebnis auf Beoeitung des H^B^-schen Geschäftes aus dem Hause der Beklagten überhaupt hinaus• Bas Bestehen eines derart umfassenden Anspruchs der Kläger hat es in Anbetracht der besonderen Umstände des zur Entscheidung stehenden Binzelfalles verneint, die nach seiner Auffassung aber auch einem Anspruch der Kläger entgegenstehen, soweit sie Wettbewerbsschutz wegen des Vertriebs von Waren verlangen, die in beiden Geschäften ^auptver-kaufsgegenstände sind.
Dabei hat es zunächst erwogen,=die Kläger hätten den Laden ausdrücklich "zu dem Betrieb eines biüchge- ' schäftes" gemietet. Auch ihre Geschäftsreklame sei zu demindest für den flüchtigen Beschauer nur auf ein sol-chos Geschäft ausgerichtet. Da es aber in Westberlin üblich sei und der Verkehrssit'te entspreche, daß in Milchgeschäften zugleich Lebensmittel feilgehalten würden, seien die Kläger nach ihrem Vertrag berechtigt, neben dem Verkauf von Milch - und Molkereiprodukten, auch die Waren eines Lebensmittelhändlers zu führen» Da auch HfllP neben Feinkostwaren fast ausschließlich Lebensmittel vertreibe, könnten beide Geschäfte in diesem Sinne als gleichartig und deshalb als Konkurrenzgeschäfte angesehen werden, wenn auch die Verkehrssitte geneigt sei, zwischen einem Milchund einem Feinkostgeschäft zu unterscheiden»
Das Berufungsgericht ist jedoch trotzdem abschließend auf Grund der besonderen Verhältnisse in dem vorliegenden Sinzelfall zu dem Ergebnis gekommen, auch wenn man von der Gleichartigkeit beider Geschäfte ausgehe, sei das Klagebegehren hier weder insgesamt, noch
8 *
wegen einzelner Waren aus der Verpflichtung der Beklagten zur Gehrauchsgewährung nach § 536 BGB in Verbindung mit §§ ''33,1 57,242 3GB herzuleiten«
2. Dazu hat es im wesentlichen folgendes ausgeführt :
a) Ein Anspruch der Kläger auf Beseitigung des Wettbewerbs, soweit es sich auf Fleisch- und Wurst-waron beziehe (Kr« 5 des Klageantrages =7,21 «£ des Umsatzes der Kläger und ■ 15,43 & des Umsatzes des
bestehe schon deshalb nicht, weil bereits vor Abschluß des Mietvertrages zwischen den Parteien in den Räumen, die jetzt HflH) im Hause der Beklagten gemietet habe, bis zu dessen Einz%eine Fleischerei als offenes Ladengeschäft betrieben worden sei, mit deren Wettbewerb sie deshalb von vornherein zu rechnen gehabt hätten« Insoweit könnten sie schon nach dem Inhalt ihres Mietvertrages die Fernhaltung von Wettbewerb nicht verlangen«
b) Ebensowenig könnten die Kläger aber grundsätz-
lich Wettbewerbsschutz hinsichtlich der von ihnen geführten Y/eino und Spirituosen fordern (= Nr*8 des Klag -antrages =3,4 ?£ ihres Umsatzes und = 12,37 # des Umsatzes des , weil der Laden lediglich zu dem Betriebe
eines Milchgeschäft es vermietet worden, der Verkauf der genannten Getränke in solchen Geschäften in Westberlin jedoch nicht üblich sei« Darin, daß der Hausverwalter der Beklagten es unterlassen habe, einzuschreiten, als die Kläger drei «iahre nach Vertragsabschluß zu dem Vertrieb auch dieser Waren übergegangen seien, könne, so führt
es aus, eine stillschweigende Erweiterung des Mietver-
träges nicht gesehen werden, da eine derartige 3r~ gänzung zu ihrer Wirksamkeit nach § 15 Nr. 4 des Vertrages der Schriftform bedurft hätte*
c) Bier und Süßwaren (Sr, 10 und 11 des Klagantrages) scheiden nach seiner Auffassung als bloße Nebenartikel in beiden Geschäften vom Wettbewerbsschutz aus. Hinsichtlich der Fruchtsäfte (Nr, 9 des Klagantrages) vermißt
es eine Darlegung der Kläger, daß sie solche führen, weil sie in ihren Umsatzangaben nicht enthalten sind,
Brot- und Dauerbackwaren (Nr, 7 des Klagantrages) sind nach Meinung des Berufungsgerichts zwar im Geschäft der Kläger (zusammen mit Mehl = 15«,61 # ihres Umsatzes) Hauptartikel, aber nicht im Laden des Hfl^, weil ihr Umsatzanteil dort nur etwa 3>9 Prozent beträgt. Hinsichtlich der Molkereiprodukte (Nr, 3 des Klagantrages) geht es zwar davon aus, daß diese mit 18,26 $ des Umsatzes (Vollmilch, Buttermilch, Joghurt, Sahne, Käse) Hauptartikel im Geschäft der Kläger sind* 3s fehlt aber nach seiner Abfassung an einer hinreichenden Darlegung, daß sie auch im Geschäft des H^^^ als solche Hauptge-genstände geführt werden. Auch hinsichtlich der L Konserven (Nr, 6 des Klagantrages) vermißt es greifbare Tatsachenangaben,
d) Für einen Wettbewerbsschütz bleiben aus den vorgenannten Gründen praktisch nach der Meinung des Berufungsgerichts überhaupt nur noch Nr, 1 des Klagantrages (Kolonialwaren, insbesondere Kaffee, Tee, Kakao usw,), Nr, 2 (Landesprodukte, z,B. Getreideprodukte, Hülsenfrüchte usw,) und Nr, 4 (Handelsfette z,B, Margarine, Schmalz usw.).
Don Ansprüchen der Kläger stehe aber, so erörtert
das Berufungsgericht weiter, der Umstand entgegen, daß in dem jetzt von als Lager (und Ausstel-
lungsraum) benutzten Teil seines Ladens im Nebenhause, F^HHBIBä'traße B? seit vielen Jahren und auch schon zur Zeit des Vertragsabschlusses im Jahre 1951, ein Feinkost- und Lebensmittelgeschäft betrieben worden sei, mit dessen Wettbewerb sie hätten rechnen müssen o Dieses Geschäft sei aber von ihrem Laden nicht erheblich weiter entfernt gewesen, als das nunmehr von HBB im Laden der Beklagten betriebene. Lurch die Vermietung der Räume, in denen sich bisher die Fleischerei befunden habe, an den Feinkosthändler sei allerdings dessen Y/ettbewerbsgeschäft mehr in die unmittelbare Nähe der Kläger gerückt. Diesel* Umstand, der dem auch die Möglichkeit gegeben habe, sei-
nen Geschäftsbetrieb zu erweitern, habe jedoch keine neue Konkurrenz geschaffen, vielmehr nur den bisherigen Wettbewerb verschärft. Dieser Umstand sei aber nicht allein geeignet, den von den Klägern, die auch nur vorgetragen hätten, "ihr Geschäft stagniere", gestellten Antrag ganz oder auch nur teilweise zu begründen.
III,
Auch diese Binzeiausführungen des Berufungsgerichts welche sich zu dem Teil auf tatsächlichem Gebiete bewegen und deshalb insoweit einer Nachprüfung im Revisionsverfahren nur beschränkt zugänglich sind, enthalten im iärgebnis keinen Hechtsirrtum zu dem Nachteil der Kläger. Auch dio Verfahrensrügen der Revision können ihr nicht zu dem Brfolge verhelfen.
1. Die Revision meint, das Berufungsgericht sei zu seiner Auffassung, ein Anspruch der Kläger auf Fernhaltung des Wettbewerbs hinsichtlich ihres Absatzes in Wein und Spirituosen sei nicht gegeben, nur gelangt, weilvos in falscher ’Würdigung der Auskunft der Industrie
und Hand e1skämm er zu Berl i n v om 12® Ju li 19 58 una e no &n? on habe, der vertrieb dieser waren sei in tfilchfoschäfvon in Westberlin nicht üblich» Liese Annahme soll deshalb auf einem Verfahrensverstoß (Verletzung von § 286 ZrO) beruhen, weil sich aus dieser Auskunft ergebe, der zuständige Senator für Wirtschaft usw. in Berlin habe schon in einen» Schreiben vom 28» November 1951 die Ortsund v9rkei3rsublichke.it der Warensortimente festgestellt und dabei für den. Milchund Lebensmittelein-2eihandel den gleichen Geschäftsumfang wie für die allgemeinen Lebensmittelgeschäfte angenommen» Laraus glaubt die revision die Folgerung sieben zu können, die Klager seien schon nach ihrem am Io» September 1951, also kurz vor der Erklärung des zuständigen Locators für Wirtschaft von- 2c» November 1951, abgeschlossenen vertrage von vornherein, auch ohne Änderung dieses Vortrages zun: Vertriebe dieser Getränke berechtigt gewesen»
. Lie Küge der Levision ist nicht begründet»
Mit Rücksicht darauf, daß in cein erwähnten Gutachten der Industrie- und Handelskammer vom 12» Juli 1956 ausdrücklich hervorgehoben war, in Milchgeschäften in Westberlin würden. "zuweilen" auch Aeine und Spix'ituosen vertrieben, war das Berufungsgericht nicht gehindert, auf Grund dieser gutachtlichen Äußerung dia allgemeine Verkehrsüblichkeit des Handels mit alkoholischen Getränken der genannten Art c-urch Milchgeschäfte in Westberlin zu verneinen, zu demal die Kläger selbst - unstreitig -erst im Jahre 1954 den Handel mit diesen Waren in geringem Um:? ang e auf genommen haben» 2u einem anderen Ergebnis brauchte es jedenfalls auch bei Berncirsicnligung oes Umstandes nicht zu gelangen, daß in dem von der In-5ustrx *>- und Handelskammer auszugrsweise. mltget eiü ßn
Schreiben dos genannten Senators vom 28«, November 1951 das Sortiment des Lebensmittelhandels, das auch Weine und Spirituosen enthält, für den Milch-und Lebensmittelhandel im ganzen als ortsund verkehrsüblich übernommen war.
2, Auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe der sich über längere Zeit erstreckenden Duldung des Verkaufs von Y/einen und Spirituosen in dem Geschäft der Kläger trotz der für Änderungen vereinbarten Schrift form eine entsprechende Erweiterung des Inhalts ihres Vertrages entnehmen müssen, kann keinen Erfolg haben. Dabei bedarf die Frage, ob überhaupt allein durch eine längere tatsächliche Duldung eines vertragswidrigen Zustandes von seiten des Vermieters eine solche Änderung des Vertragsinhalts herbeigeführt werden kann (vgl. dazu Koquette, Mietrecht, 4o Aufl.
So 125, 126 und DR 1940, 961), keiner Entscheidung. Selbst wenn man nämlich mit der Revision diese Frage bejahen wollte, könnten die Kläger doch aus dem Umstande, daß ihr Handel mit Wein und Spirituosen nicht einmal drei Jahre lang durch den Hausverwalter der Beklagten geduldet wurde, nach freu und Glauben jedenfalls keinen Anspruch auf Wettbewerbsschutz in diesen Waren her leiten (KG GrdE 1933,66)«, Daran ändert nichts, daß die Beklagte vielleicht das liecht verloren haben mag, den Klägern den weiteren Handel mit Weinen und Spirituosen zu verbieten. Gegen Treu und Glauben verstieße es aber, wenn ein Vermieter, dem nicht zuzu demuten ist, gegen jede Heuhinzunahme von W'aren zu dem Verkauf in einem von ihm vermieteten Geschäft einzuschreiten, durch ein bloßes Gewährenlassen - mehr ist hier nicht behauptet - eine Einschränkung seiner Befugnisse bei der
Aufnahme neuer Tja.'3enmieter erleiden sollte * KG- aaON*
3. a) Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Gleichartigkeit des Geschäfts der Kläger mit dem H^^^’sehen Betrieb verneint und nicht gewürdigt, daß sich das Warenangebot in beiden Geschäften in erheblichem Maße über--schneide» Es soll auch unbeachtet gelassen haben, daß nach dem Vertragsabschluß mit dessen im
Hohenhaus befindlichen Räume mit den im Hause der Beklagten hinzugemieteten eine einheitliche Laden-front bilden und da^ dadurch den Klägern nicht nur auf dem Mietgrundstück selbst Wettbewerb geschaffen worden, sondern daß auch die Wettbewerbswirkung des im Nachbarhaus betriebenen Geschäfts durch die einheitliche Ausgestaltung mit den neuen Räumen noch gesteigert worden sei» Aus diesen Gründen habe das Berufungsgericht den Klägern,-so meint die FwOVision, nicht entgegenhalten dürfen, sie hätten von vornherein mit dem Wettbewerb der in den Rachbarräumen betriebenen Fleischerei und des im Nebenhause befindlichen Feinkost- und Lebensmittelgeschäft rechnen müssen»
b) Entgegen der Meinung der Revision hält jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand»
Wie bereits oben dargelegt, unterliegt es der im wesentlichen auf die besonderen Umstände des einzelnen Falles abzusteilendentatrichterliehen Beurteilung, ob und gegebenenfalls inwieweit ein Erst-mioter vom Vermieter die Unterbindung eines von einem neuen Mieter im gleichen Hause ausgehenden ‘Wettbewerbs fordern kann. Das Berufungsgericht hat
hier auch nicht, wie die Revision meint, die Gleichartigkeit beider Unternehmen verneint, sondern sie unterstellt, obwohl es selbst ausführt, die Verkehrsauffassung sei geneigt, einen Unterschied zwischen einem Milchund Lebensmittelgeschäft und einem Feinkost- und Lebensmittelgeschäft zu machen* jSö ist dann aber doch zu der Auffassung gelangt, selbst bei Annahme einer Gleichartigkeit sei hier nach der Besonderheit des Falles der Anspruch der Kläger weder in seiner Gesamtheit noch teilweise begründete Daß es dabei die Verschiedenheit der äußeren Aufmachung beider Geschäfte und insbesondere auch den Umstand mit berücksichtigt hat, daß die Werbung der Kläger im wesentlichen auf dem Betrieb eines Milchgeschäftes, die dagegen auf die
eines Feinkostgeschäftes gerichtet ist, ist aus jftechtsgrunden nicht zu beanstanden; denn auch die Frage, ob die Geschäfte selbst bei sich überschnei-denden Warenangebot vom Verkehr als gleichartig angesehen werden, wofür aber die Art der "Aufmachung" mitenxscheidend ist, ist für die Prüfung, ob ein vom Vermieter zu unterbindender unzulässiger Wettbewerb vorliegt, jedenfalls mit von Bedeutung,
Ohne Rechtsverstoß konnte das Berufungsgericht im Rahmen von Treu und Glauben auch dem Umstand Rechnung tragen, daß in den von der Beklagten an vermieteten Räumen schon lange vor dem Einzug der Kläger eine Fleischerei, in deren Betrieb - nach allgemeiner Erfahrung- im übrigen auch der Verkauf einzelner Lebensmittel, vor allem von Eandelsfet-tenr als Nebenartikel üblich geworden ist, und im unmittelbaren Anschluß daran im Nebenhause ein - wenn auch kleineres- Lebensmittel- und Feinkostge-
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schäft betrieben worden war. Denn der Umfang der Vermieterpflicht, seinem Mieter Wettbewerb fernzuhalten, richtet sich wesentlich danach, welchen Besitzstand der Mieter nach dem Vertrage erhalten sollte und nach den ihm bekannten, von ihm in Rechnung zu stellenden besonderen Umständen, insbesondere der Lage seines Geschäftes, nur erhalten konnte* So hat auch das Reichsgericht schon bei der Ermittlung dessen, was nach Treu und Glauben als Inhalt des Mietvertrages anzusehen ist, die Tatsache für beachtlich gehalten, daß das Geschäft eines neu in das Miethaüs aufzunehmenden Mieters schon bisher nur um eine Schaufensterbreite von dem Laden des Erstmieters entfernt war (RG DR 1941*783, 784; vgl* auch m DR 1941, 19C0; IG Berlin, GrdE 1932, 388)*
Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß durch die Hereinnahme des Lebensmittel- und Feinkostgeschäfts des HPIP in das Haus der Beklagten die Verbindung der in den Häusern Straße PP und telegenen Räume und erst damit die Vergrößerung des Konkurrenzgeschäfts des HP|p ermöglicht wurde. Es hat darin nur eine gewißo Verstärkung des schon bestehenden Wettbewerbs gesehen und ist in rechtlich nicht zu beanstandender V/eise zu der Auffassung gelangt, dies allein reiche - unter Berücksichtigung des 'Wegfalls des Wett bewerbe der Fleischerei- nach den gegebenen besonderen Umständen nicht aus, den Klaganspruch ganz oder auch nur zu dem Teil zu begründen. Dabei hat es in diesem Zusammenhang der Behauptung der Kläger, sie seien durch die von H^^p geforderten niedrigeren Preise gezwungen, unter ihrer normalen Verdienstspanne zu verkaufen, mit Recht keine Bedeutung beigeme-
sen; denn die darin liegende Beeinträchtigung der Höhe ihres Gewinnes hätten sie auch dann hinnehmen müssen, wenn HflP sein Geschäft im Nachbarhaus weitergeführt hätte, Bs ist aber im allge^ meinen auch nicht oinn eines WettbewerbsSchutzes im Rehmen bestehender Mietverträge, dem Mieter seine Verdienstspannen zu erhalten.
Nach den in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsätzen ist es nun allerdings Hregel-mäßig” unzulässiger Wettbewerb, »wenn* • der störende Betrieb als Hauptgegenstände Waren vertreibt, die auch solche dee gestörten Betriebes sind. Als Hauptartikel werden nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts in beiden Geschäften Kolonialwaren, Landesprodukte und Handelsfette geführt, während die übrigen im Klagantrag bezeichneten Waren sei es im Geschäft der Kläger oder in dem Hfl^'s nur,Neben artikel dar st eilen» üs mag nun dahinstehen«) ob die vom Berufungsgericht angeführten, bereits oben erwähnten Umstände für sich allein schon ausreichen«) den Klageanspruch auch hinsichtlich der in beiden Geschäften als Hauptverkaufsgegenstände geführten Warengattungen als unbegründet zu erachten» Das Berufungsgericht hat daneben aber auch noch wiederholt darauf hingewiesen, daß bei Prüfung der Frage, ob in der Förderung eines Wettbewerbs gegenüber dem Mieter eine Verletzung der Vermieterpflicht liegt, nicht nur die Lage und der Charakter der Geschäfte, sondern auch die Belange der Parteien Berücksichtigung finden müßten, daß insbesondere eine allzu scharfe Beschränkung des Vermieters in der Verwertung seines Grundbesitzes vermieden werden müsse» Dabei
hätte es auch den Umstand erwähnen können, daß nach § 2 des von den Parteien geschlossenen Mietvertrages sich der monatliche Mietzins - damals -für den Ladenraum einschließlich der Wohnung - bestehend aus zwei Zimmern, Küche und Bad - nur auf 111,-DM belief« Diese verhältnismäßige geringe nach dem Vertrag von ihnen zu erbringende Gegenleistung kann bei der Prüfung, welche Beschränkungen der Beklagten in der Verfügungsgewalt hinsichtlich der übrigen in ihrem Hause befindlichen, erheblich größeren gewerblichen Bäume zuzu demuten sind, nicht ganz außer Betracht bleiben« So hat der erkennende Senat umgekehrt bei der äntScheidung der Frage,ob eine von dem Mieter von Geschäftsräumen beabsichtigte, im Vertrag nicht vorgesehene Geschäftserweiterung vom Vermieter hingenommen werden müsse oder als vertragswidrig angesehen werden kön» ne, den Umstand gewürdigt, daß dem Mieter auf Grund * des Vertrages "hohe Leistungen1* oblagen und daß der Vortrag für längere Zeit abgeschlossen worden war (Urte v. 3« Oktober 1957 - VIII ZR 47/56 -LM BGB § 550 Nr« 2)« Entsprechend kann bei der Abwägung der Belange der Parteien im gegebenen Falle die verhältnismäßig geringe Höhe der von ihnen zu zahlenden Miete in den Kreis der Betrachtungen einbe-zogen werden« Es ist auch nicht rechtairrig« wenn das Berufungsgericht erwähnt und berücksichtigt hat, die Kläger hätten selbst nur vortragen lassen, ihr Geschäft "stagniere zur Zeit"« Daraus hat es erkennbar entnommen, sie könnten nicht geltend machen, ihr Umsatz sei infolge des erweiterten Wettbewerbs erheblich zurückgegangen. Ein "Stagnieren" kann aber auch vorwiegend andere Gründe haben (Zurückbleiben in der Werbung, insbesondere Aufmachung, Preisge-
staltung usw,)
3ei Berücksichtigung aller Umstände enthält jedenfalls die Auffassung des Berufungsgerichts, die Kläger könnten hier keinen Anspruch auf Wettbewerbs-schutz, sei es ganz, sei es beschränkt auf einzelne Hauptartikel geltend machen, im Ergebnis keinen Rechts-irrtum zu dem $achteil der Kläger,
4. Schließlich kann auch die weitere Verfahrensrüge der Revision keinen Erfolg haben, das Berufungsgericht habe es - unter Verletzung des § 286 ZPO -unterlassen, die Aussage des Hausverwalters der Beklagten, des Zeugen Schfl^, zu Protokoll vom 9-Uovember 1957 zu würdigen. Dafür, daß es diese Aussage übersehen haben könnte, liegt kein Anhalt vor, zu demal es ihren wesentlichen Inhalt, der Kläger habe der Vermietung des Ladens an HflBl widersprochen, im lat best and seines Urteils ausdrücklich erwähnt. Sch^^ hat zwar als Zeuge weiter bekundet, der Bruder des Klägers habe anläßlich der Mitteilung des Zeugen an den Kläger zu 1, die freiwerdenden Fleischereiräume sollten an vermietet werden, versucht, einen
Vertreter für Fleisch- und Wurstwaren anzurufen, damit über diesen der Laden u.U, wieder an einen Fleischer vermietet werden könnte, habe diesen Vertreter aber nicht erreichen können. Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht jedoch angesichts der weiteren Aussage des Hausverwalters der Beklagten, er habe die Räume auch ursprünglich wieder an eine Fleischerei vermieten wollen, habe aber vergeblich deswegen inseriert, nicht geläLten, der Beklagten im Kähmen der Beurteilung des Sachverhalts
nach Treu und Glauben anzulasten, daß sie mit der Vermietung der freigewordenen Räume nicht noch gewartet hat, bis ihr der Kläger zu 1 einen Fleischer als Mieter vermittelte. Ob etwas anderes gelten könnte, wenn der Kläger ihr insoweit sichere Aussichten hätte machen können oder wenn er ihr angeboten hätte, für einen etwaigen Miefc aus fall einzustehen, bedarf keiner Entscheidung, weil es an einem entsprechenden Sachvortrag fohlt«
IV,
Die Revision ist danach mit der Kostenfolgo des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr,Großmann Dr.Gelhaar Artl Dr, Spieler Dr.-horschel