•3«) den Elektriker Herbert tr Beklagte, Berufungsbeklagte und Revigionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br. hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1949 übereignete er der beklagten Bank zur Sicherung des Kredits eine Beihe von Maschinen, Werkzeugen und anderen Sachen, die in einem Verzeichnis vom gleichen Tage und in einem Nachtrag vom 3. Die Beklagten seien auch bei der Ausräumung des Sicherungsgutes unsachgemäß vorge-gangen« Der Inhalt der Schränke, insbesondere wertvolle Kon-' struktionszeichnungen und Modelle seien auf den Boden geworfen worden und verloren gegangen. Mit der Klage hat der Klager beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu dem Ersatz allen Schadens zu verurteilen, der ihm durch das gewaltsame Eindringen in die Baracke entstanden sei. Ebensowenig kann sich der Kläger an die Beklagten mit Ersatzforderungen insov/eit halten, als während des bezeichneten Zeitraums in der Baracke zurückgebliebene Sachen etwa abhanden gekommen oder beschädigt worden sind. 2» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Klägers nicht beachtet, nach der einige Mikrometer, Amperemeter und Killiampdremeter, die die Beklagten am 17„ Juli 1950 weggenommen hätten, drei Wochen vor der Wegnahme vorhanden gewesen seien, aber am 5» August 1950 gelegentlich einer vom Kläger vorgenommenen Bestandsaufnahme nicht vorhanden gewesen scion« Diese Rüge geht deshalb ins Leere, weil die genannten Meßgeräte nach dem eigenen Vorbringen des Klägers am 5o August 1950 nicht in der Baracke gewesen sein können und weil nicht ersichtlich ist, inwiefern das einen Schluß zu seinen Gunsten zu- $ lassen könne. den kann, daß diese Blättchen, die nach der Angabe des Klägers zusammen nur etwa 90 - 130 Gramm gewogen haben, erst am 17. Juli 1950 aus Unachtsamkeit oder gar mit Absicht aus der Baracke entfernt worden und dann auf den Erdboden gefallen sind. a) Dem Kläger ist nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts auch kein Gewinn dadurch entgangen, daß ihir die Sachen während des Zeitraums zwischen den 17* Juli und dem 10. Br war bereits im Juli 1950 in offensichtlichem Vermögensverfall * Darüber hinaus hat das Berufungsgericht auf Grund der Bekundung des Dipl*Ingenieur für erwiesen erachtet, daß die vom Klager beschafften Maschinen und Materialien für die von ihm beabsichtigte Herstellung von medizinischen und elektrotechnischen Apparaten nicht geeignet waren, weil die Betriebseinrichtung aus veralteten Einzelteilen bestand, mit denen präzise Werkstücke nicht zu erstellen waren, und weil insbesondere der als Voraussetzung einer derartigen Herstellung notwendige, vollständig eingerichtete Prüfstand fehlte« Der Kläger würde demnach auch dann keinen Gewinn aus seinem wirtschaftlich und technisch unzulänglichen Betrieb haben ziehen können, wenn ihm die von den Beklagten weggenommenen Sachen während des bezeichneten Zeitraumes zur Verfügung gestanden hätten. b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Gutachten des Sachverständigen Dipl« Ingenieur Heidi insofern nicht verwertet, als daraus zu schließen sei, daß - von dem auch vom Sachverständigen als ungeeignet beurteilten Blektromaterial abgesehen - die sonstigen Maschinen und das sonstige’Material durchaus für die bezeichnete Produktion geeignet gewesen seien. Das Berufungsgericht hat indessen § 286 ZPO nicht deshalb vorletzt, weil es seine Peststellungen nur auf die Aussage des Zeugen Papenberg gestützt hat und in dem Gutachten, sov/eit es das Elektromatorial betrifft, nur eine Bestätigung der Zeugenaussage gefunden hat. lichkeit angedeutet ist, daß auch veraltete Maschinen für einen laufenden Betrieb noch brauchbar sein könnten^ Daher kommt es im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht darauf an, daß das Gutachten auf Grund einer erst im Jahre 1956 erfolgten Besichtigung der Sachen erstattet worden ist und deshalb daraus für die Eignung des Elektromaterials im Jahre 1950 nichts Entscheidendes zu entnehmen sein mag* w 2 komplette Prüfstände mit Schalttafel und Instrumenten» aufgeführt sind» Denn es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht das übersehen hat» Es durfte vielmehr der Bekundung des sachverständigen Zeugen Vor- Vielmehr ist schon aus den I und II wiedergegebenen Erwägungen das Versäumnisurteil mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO insoweit aufrechtzuerhalten, als dagegen Einspruch eingelegt ist.
Verkündet mjp April 1959 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2337 017 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Ingenieurs Emil f OMM» in 14BHB •? Herzog mmmstr.m/iii Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br» flHHI gegen 1») die Staatsbank in iflHHVstr.# gesetzlich vertreten durch den Staatsbankpräsidenten, 2») den Bankangestellten Emil B* PflHWstr» #, •3«) den Elektriker Herbert tr Beklagte, Berufungsbeklagte und Revigionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Br. hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 1959 untor Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann und der Bundesrichter Artl, Br. Spieler, Br. Mezger und Br. Messner für Recht erkannt? Bas Versäumnisurteil vom 13. Januar 1959 wird aufrechterhalten, soweit der Kläger Einspruch eingelegt hat. Ihm fallen auch die weiteren Kosten des Revisionsrechtszuges zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand? Per Kläger mietete zu Anfang des Jahres 1949 eine in Planegg gelegene Holzbaracke, um darin einen Betrieb zur Herstellung medizinischer und elektrotechnischer Apparate einzurichten. Die beklagte Bank räumte ihm im Januar 1949 einen Kredit in Höhe von 18 000 DM und 1940 DL! ein, den er voll in Anspruch nahm. Mit schriftlichem Vertrag vom 26. Januar 1949 übereignete er der beklagten Bank zur Sicherung des Kredits eine Beihe von Maschinen, Werkzeugen und anderen Sachen, die in einem Verzeichnis vom gleichen Tage und in einem Nachtrag vom 3. August 1949 aufgeführt sind» Uiiter Nr. 9 des Vertrages ist vereinbart?' "Wenn der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen oder seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem Geschäftsverkehr oder aus diesem Vertrag der Bank gegenüber nicht nachkommt, ..... oder wenn er in Vermögensverfoll gerät, ist die Bank berechtigt, alle ihr erforderlich erscheinenden Maßnahmen zur Verwahrung und Erhaltung des übereigneten Gutes zu treffen, das Übereignungsgut selbst in Gewahrsam zu nehmen oder anderweitig einlagern zu lassen,.....n Im Laufe der Jahre 1949 und 1950 fanden beim Kläger in der Baracke in steigendem Maße Pfändungen und Mobiliarversteigerungen statt* Die beklagte Bank ließ daher durch den Kitbeklagten Baumgärtner, ihren Angestellten, die verschlossene Baracke am 17* Juli 1950 öffnen und das gesamte, ihr übereignete Sicherungsgut unter Mitwirkung des Mitbeklagten der tei als Elektriker angestellt ist, zur Spe-ditions- und Lagerfirma Schlachter in Planegg bringen* Am 10. November 1950 wurde Sicherungsgut in die Baracke zurückgebracht * ~ 3 - 4 K 'y Der Kläger macht geltend, die beklagte Bank sei nicht berechtigt gewesen, in die Baracke einzudringen, Ihre Eigenmacht sei daher verboten gewesen. Die Beklagten seien auch bei der Ausräumung des Sicherungsgutes unsachgemäß vorge-gangen« Der Inhalt der Schränke, insbesondere wertvolle Kon-' struktionszeichnungen und Modelle seien auf den Boden geworfen worden und verloren gegangen. Die Baracke sei nach dem Ausräumen nicht mehr verschlossen worden. Infolgedessen fehle jetzt zahlreiches Inventar, Die weggeschafften Sachen seien auch nicht vollzählig zurückgebrächt worden. Die zurückge- £ brachten, durch unsachgemäßen Transport und schlechte Lagerung unbrauchbar gewordenen Sachen hätten nur noch Schrottwert0 Sein damals anlauffähiger Betrieb sei durch das Verschulden der Beklagten zerstört und könne nicht mehr aufgebaut werden, Die Beklagten schulden ihm daher Ersatz seines gesamten Scha- 7 dens, der auch den ihm entgangenen Gewinn umfasse, * Mit der Klage hat der Klager beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu dem Ersatz allen Schadens zu verurteilen, der ihm durch das gewaltsame Eindringen in die Baracke entstanden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und nunmehr beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 455 417 lil nebst Zinsen zu bezahlen, davon 55 431,80 DM kraft Abtretung bzw, Pfändung an sechs andere Personen und den Rest an ihn, den Kläger, Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, * Der Kläger hat Revision eingelegt, mit der er zunächst den vor dem Oberlandesgericht gestellten Antrag in voller Höhe weiterverfolgt hat. Der erkennende Senat hat die Revision durch Versäumnisurteil zurückgewiesen, Der Kläger hat Einspruch b eingelegt und verfolgt nunmehr seinen Sachantrag nur noch in Höhe von 200 000 DM weiter. Die Beklagten wollen das YerSäumnisurteil aufrechterhalten haben, soweit sich dagegen der Einspruch richtet. Ent scheidungsfiründe % I. a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Sachen am 17. Juli 1950 aus der Baracke sachgemäß entnommen worden sind, daß die Baracke alsdann richtig verschlossen worden ist, daß der Transport der Sachen mit der üblichen Sorgfalt vor sich gegangen, daß sie ordnungsgemäß und sicher gelagert worden und am 10, November 1950 vollzählig in die Baracke zurückgeschafft worden sind. Diese Sachen sind demnach weder zerstört noch beschädigt worden, noch auch in der Zeit zwischen dem 17* Juli und dem IO. November 1950 auch nur teilweise abhanden gekommen; die am 17. Juli 1950 in der Baracke zurückgebliebenen Sachen sind an diesem Tage nicht beschädigt worden. Ein Schaden ist also insoweit nicht entstanden. Ebensowenig kann sich der Kläger an die Beklagten mit Ersatzforderungen insov/eit halten, als während des bezeichneten Zeitraums in der Baracke zurückgebliebene Sachen etwa abhanden gekommen oder beschädigt worden sind. b) 1. Die Bügen, mit denen die Revision aus Rechtsgründen in Zweifel zieht, ob der Vertrag vom 29* Januar/ 3o August 1949 in vollem Umfang wirksam geworden sei, sind von vornherein deshalb gegenstandslos, weil jedenfalls alle Sachen, die weggeschafft worden sind, in die Baracke zurückgebracht worden sind. 2» Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Behauptung des Klägers nicht beachtet, nach der einige Mikrometer, Amperemeter und Killiampdremeter, die die Beklagten am 17„ Juli 1950 weggenommen hätten, drei Wochen vor der Wegnahme vorhanden gewesen seien, aber am 5» August 1950 gelegentlich einer vom Kläger vorgenommenen Bestandsaufnahme nicht vorhanden gewesen scion« Diese Rüge geht deshalb ins Leere, weil die genannten Meßgeräte nach dem eigenen Vorbringen des Klägers am 5o August 1950 nicht in der Baracke gewesen sein können und weil nicht ersichtlich ist, inwiefern das einen Schluß zu seinen Gunsten zu- $ lassen könne. 3. Ferner bemängelt die Revision, das Berufungsgericht habe die Bekundung des Ingenieur übersehen, nach der dieser Zeuge am 17. Juli 1950 etwa sieben bis zehn Widia-stahlplättchen auf dem Boden vor der Außentür der Baracke gefunden habe. Der Angriff geht deshalb fehl, weil aus der Wahrnehmung des Zeugen nicht zwingend geschlossen wer- den kann, daß diese Blättchen, die nach der Angabe des Klägers zusammen nur etwa 90 - 130 Gramm gewogen haben, erst am 17. Juli 1950 aus Unachtsamkeit oder gar mit Absicht aus der Baracke entfernt worden und dann auf den Erdboden gefallen sind. Vielmehr bleibt die Möglichkeit offen, daß dies schon vorher gelegentlich von Pfändungen oder Versteigerungen oder auch gelegentlich der vorher verübten beiden Einbruchsdiebstähle in die Baracke geschehen ist* y & n. a) Dem Kläger ist nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts auch kein Gewinn dadurch entgangen, daß ihir die Sachen während des Zeitraums zwischen den 17* Juli und dem 10. November 1950 entzogen waren. Denn der Kläger hat nach Inanspruchnahme des ihm eingeräumten Kredits den Betrieb A - 6 in der Baracke monatelang nicht nur nicht aufgenommen, sondern sich auch sonst nicht darum gekümmert; er hat vielmehr vergeblich auf die Bewilligung weiteren Kredits gewartet, ohne den er mangels genügender eigener Geldmittel nicht im Stande war, den Betrieb aufzunehmen. Br war bereits im Juli 1950 in offensichtlichem Vermögensverfall * Darüber hinaus hat das Berufungsgericht auf Grund der Bekundung des Dipl*Ingenieur für erwiesen erachtet, daß die vom Klager beschafften Maschinen und Materialien für die von ihm beabsichtigte Herstellung von medizinischen und elektrotechnischen Apparaten nicht geeignet waren, weil die Betriebseinrichtung aus veralteten Einzelteilen bestand, mit denen präzise Werkstücke nicht zu erstellen waren, und weil insbesondere der als Voraussetzung einer derartigen Herstellung notwendige, vollständig eingerichtete Prüfstand fehlte« Der Kläger würde demnach auch dann keinen Gewinn aus seinem wirtschaftlich und technisch unzulänglichen Betrieb haben ziehen können, wenn ihm die von den Beklagten weggenommenen Sachen während des bezeichneten Zeitraumes zur Verfügung gestanden hätten. b) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Gutachten des Sachverständigen Dipl« Ingenieur Heidi insofern nicht verwertet, als daraus zu schließen sei, daß - von dem auch vom Sachverständigen als ungeeignet beurteilten Blektromaterial abgesehen - die sonstigen Maschinen und das sonstige’Material durchaus für die bezeichnete Produktion geeignet gewesen seien. Das Berufungsgericht hat indessen § 286 ZPO nicht deshalb vorletzt, weil es seine Peststellungen nur auf die Aussage des Zeugen Papenberg gestützt hat und in dem Gutachten, sov/eit es das Elektromatorial betrifft, nur eine Bestätigung der Zeugenaussage gefunden hat. Wenn das Berufungsgericht darüber hinaus aus dem Gutachten keine Schlüsse gezogen hat, so ist das aus Rechtsgründen umsoweniger zu beanstanden, als darin nur allgemein die Hög- lichkeit angedeutet ist, daß auch veraltete Maschinen für einen laufenden Betrieb noch brauchbar sein könnten^ Daher kommt es im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht darauf an, daß das Gutachten auf Grund einer erst im Jahre 1956 erfolgten Besichtigung der Sachen erstattet worden ist und deshalb daraus für die Eignung des Elektromaterials im Jahre 1950 nichts Entscheidendes zu entnehmen sein mag* Fehl geht auch der Hinweis der Revision, daß in dem Nachtragsverzeichnis vom 3. August 1949 als Sicherungsgut u„a. w 2 komplette Prüfstände mit Schalttafel und Instrumenten» aufgeführt sind» Denn es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht das übersehen hat» Es durfte vielmehr der Bekundung des sachverständigen Zeugen Vor- zug geben, der geschildert hat, daß nur einige Instrumente vorhanden gewesen seien, die als Bestandteile eines Prüfstandes anzusehen gewesen seien. ....................... •4P- K) Ille !Die vom Landgericht bejahte und vom Berufungsgericht verneinte Präge,:ob das Verhalten der Beklagten am 17. Juli 1950 verbotene Eigenmacht gewesen sei oder ob die Bestimmung in Kr* 9 des Vertrages vom 26. Januar 1949 gegen die guten Sitten verstoße, bedarf nach alledem keiner Erörterung. Vielmehr ist schon aus den I und II wiedergegebenen Erwägungen das Versäumnisurteil mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO insoweit aufrechtzuerhalten, als dagegen Einspruch eingelegt ist. Er. Großmann Artl Er, Spieler Er. Mezger Er. Messner