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BGH · VIII ZH 31/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZH 31/56

Sie Parteien streiten jetzt nur noch darüber, ob die Klägerin auf ihre Forderung aus den Warenlieferungen dem Beklagten einen Betrag von 10 000.- Deshalb beschränkte die Klägerin die Gutschrift auf dem Konto des Beklagten auf 10 000.- DM und teilte ihm dies mit Schreiben vom 3. Im Laufe des Jahres 1951 leistete die Klägerin für den Beklagten für unmittelbare Warenlieferungen aus dem Werk Qmm *±e von der" IDH verlangte Finanzierung, woraus sich für die Klägerin eine Restforderung von 18 211,94 DM ergab, die ebenfalls Gegenstand dieses Rechtsstreits ist. Oktober 1951 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie habe ihn auch mit dem Betrag von 10 000.- DM für Transportkosten wieder belasten müssen, da nach den Devisenbestimmungen die vom Bremsbelagwerk zurückzuerstattenden Beträge für Transportkosten, Erstausrüsterfrachten etc nicht bei ihr "gesammelt” und durch sie "gutgeschrieben” werden könnten. Der Beklagte stellte mehrere Gegenforderungen zur Aufrechnung und verlangte u.a. die Verrechnung des Betrages von 10 000.- DM, auf die sich nunmehr der Streit zwischen den Parteien beschränkt. Weiter behauptete .der Beklagte, der Klägerin sei von der Lieferantin ein besonders hoher Rabattsatz eingeräumt worden und sie habe deshalb aus ihrem Verdienst die Frachtkosten an ihn in DM - West erstatten sollen. Sie habe dann die Genehmigung nach den Interzonenhandelsbestimmungen einholen und sich die gezahlten Beträge von der IDH erstatten lassen sollen. Die Klägerin habe jedoch ohne Genehmigung mit Warenlieferungen verrechnet und sich auf diese Weise strafbar gemacht. Sie habe durch die erteilte Gutschrift erlaubterweise eine eigene Schuld getilgt und hätte einer Genehmigung nur insoweit bedurft, als sie dafür Erstattung ihrer Aufwendungen von der IDH suchte«, Es sei lediglich aus Vereinfachungsgründen vereinbart worden, daß die Frachten ihr in Rechnung gestellt werden sollten, damit sie diese Beträge als Gesamtabrechnungsstelle dem Lieferer in der sowjetischen Besatzungszone belaste. Es hielt den Anspruch des Beklagten für unbegründet, weil die Vereinbarung und die Gutschrift genebmigungsbe-dürftig seien, die erforderliche devisenrechtliche Genehmigung aber nicht beigebracht worden sei. Die Klägerin beschränkte ihre Berufung auf den Betrag von 4 271,50 DM und machte geltend, die in dieser Höhe dem Beklagten zugebilligte Gegenforderung sei ihm auf dem Lieferungskonto nach Abzug von 2 # Skonto mit 4 186,07 DM bereits am 5. Demzufolge beantragte die Klägerin zunächst,den Beklagten in Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung von weiteren 4 271,50 DM nebst 5 *f> Zinsen hieraus seit 5, November 1951 zu verurteilen. Er schränkte seine Berufung später ein, indem er Abweisung der Klage nur insoweit verlangte, als er zu mehr als 23 688,46 DM verurteilt worden war, während die Klägerin mit ihren Schlußanträgen Zahlung von insgesamt 35 943>47 DM nebst Zinsen forderte. Die Parteien einigten sich in einem Zwischenvergleich dahin, daß die Klägerin die Gegenforderungen des Beklagten mit Ausnahme der Prachtforderung von 10 000.- DM im Pauschalbeträge von 2 000.- DM anerkannte und der Beklagte auf Mehrforderungen verzichtete. Es wies die Berufung der Klägerin zurück und beschränkte die Verurteilung des Beklagten auf den Betrag von 25 716,92 DM nebst 6 Zinsen aus DM 23 882,92 seit dem 1. Sie bittet in der Revisionsbegründung nach den Schlußanträgen im Berufungsverfahren zu erkennen, mit denen die Klägerin beantragt hatte, den Beklagten insgesamt zur Zahlung von 35 943>47 EM nebst 6 $ Zinsen hieraus seit dem 1. Mai) 1954 durch das Außenhandelskontor des Landes Nordrheiii-Westfalen auf Weisung der Bundesstelle für den Warenverkehr der Klägerin erteilte Genehmigung seien die Verrechnungsvereinbarung und der damit zusammenhängende Aufrechnungsvertrag der Parteien über den Betrag von 10 000.- DM wirksam geworden. (DIA-Ch^PP, die ah die Stelle der IDH getreten sei, kein Guthaben mehr bei ihr unterhalte, und daß sie daher von dieser für den dem Beklagten gutgebrachten Betrag keine Deckung mehr erlangen könne. 1.) Das Berufungsgericht geht, wie dem Berufungsurteil mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, davon aus, daß die Forderung deB Beklagten auf Vergütung der im November und Dezember 1950 ausgeführten Transporte von Dresden in das Währungsgebiet der DM-West ursprünglich Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß die Klägerin die Schuld an Stelle der IDH übernommen habe. Diese Auslegung der Vereinbarung, bei der es sich um einen Individualvertrag handelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und daher der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Revisionsgericht zu Grunde zu legen. Mai 1954 hat das Außenhandelskontor auf Antrag des Beklagten und auf Weisung der BundeBStelle für Warenverkehr der Klägerin erteilt. Der Revision kann nicht darin beigetreten werden, daß sich die Verpflichtung der Klägerin darauf beschränkte, die Verrechnung mit C^il^bezw. Hierzu hatte sich die Klägerin unter der Voraussetzung verpflichtet, daß die Transportrechnungen des Beklagten von der IDH bezw. Die Verpflichtung der Klägerin konnte von ihr in Höhe des streitigen Betrages nicht als erledigt angesehen werden, nachdem der Beklagte in dem anhängigen Prozeß in der Klagebeantwortung vom 4. Wenn die Klägerin, die unstreitig erst Anfang 1953 mit der DIA-Chfl|P endgültig abgerechnet hat, sich hierdurch die Möglichkeit einer Verrechnung des noch streitigen Betrages nahm, so kann sie sich auch nicht darauf berufen, daß die Geschäft sgrundlage der Verrechnungsvereinbarung entfallen sei. Sie verteidigt ihr Verhalten damit, daß nach ihrer Auffassung die Devisengenehmigung verweigert worden, das Verrechnungsabkommen also nicht durchführbar gewesen sei» Dem steht die zutreffende Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Klägerin eine endgültige Versagung der Genehmigung nicht schlüssig behauptet hat. Hach ihrem Vortrag hat, so führt das Berufungsgericht aus, lediglich der Prüfungsbeamte der Devisenüberwachungsstelle in Düsseldorf bei einer generellen Devisenüberprüfung auf Frage erklärt, daß man bis zu dem Abschluß des Prüfungsverfahrens den strafbaren Gesamttatbestand nicht durch .Einzelgenehmigungen "durchlöchern” wolle. Das gilt auch für die weitere Schlußfolgerung des- Berufungsgerichts, daß die Klägerin nach Abschluß des Unterwerfungs-verfahrens vor der Oberfinanzdirektion - nunmehr mit dem Beklagten überworfen und an der Durchführung der Verrechnung nicht mehr interessiert, - sich nicht mehr um eine Genehmigung bemüht habe. Wenn das Berufungsgericht zusätzlich die Erwägung anstellte, es sei bei den bekannten engen Beziehungen der Klägerin zu der Exportorgariisation in der sowjetischen Zone durchaus unwahrscheinlich, daß ihr von dort eine etwa noch nicht erfolgte AusgleichsZahlung rechtswidrig vorenthalten werden würde, so sollte diese Erwägung ersichtlich die Entscheidung nicht tragen. Die Nichtigkeit des Abkommens der Parteien war nicht schon dadurch eingetreten, daß die Klägerin sich entschlossen hatte, nicht mehr an der Verrechnungsabrede festzuhalten und sie als erledigt anzusehen. In jenem Prozeß hat das Oberlandesgericht eine Vereinbarung der Klägerin mit einer Firma, die ebenfalls Erzeugnisse der C0f||^-Werke in Süddeutschland vertrieb, über die Erstattung von Frachtkosten für sogenannte Erstausrüstungen wegen Fehlens der erforderlichen devisenrechtlichen Genehmigung als nichtig angesehen. Denn nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Nürnberg hatte keine der Parteien die devisenrechtliche Genehmigung beantragt und auch die Beklagte hatte sich in dieser Beziehung untätig verhalten.. . a) Die Revision macht geltend, die Genehmigung sei nicht von der zuständigen Stelle erteilt' worden und daher unwirksam. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß es sich keinesfalls um die Genehmigung einer absolut unzuständigen Stelle handele, wie sie allein zur anfänglichen Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen könnte. Lie Bestimmungen über den InterZonenhandel sahen vor, daß Vergütungen für Lienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung oder dem Bezug einer Ware stehen, besonders genehmigt werden können und zwar im Wege der Zahlungsgenehmigung (vgl das Dienstleistungsabkommen vom 3. Es kann.davon ausgegangen werden, daß die Bestimmungen über den InterZonenhandel den hier vorliegenden Pall, in dem eine Forderung eines Deviseninländers gegen einen Schuldner in der sowjetischen Besatzungszone durch einen anderen Deviseninländer übernommen und auf eigene Verbindlichkeiten an den Kontrahenten in der sowjetischen Besätzungszone mit dessen Einverständnis verrechnet werden soll, nicht ausdrücklich regeln und deshalb auch eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für den Bundesminister für Wirtschaft, die hierfür erforderliche devisenrechtliche Genehmigung zu erteilen, nicht vorsehen. Es kann aus diesem Grunde nicht gesagt werden, daß die vorliegende auf Weisung der Bundesstelle für Warenverkehr erteilte devisenrechtliche Genehmigung von einer für solche Genehmigungen absolut unzuständigen Stelle erteilt, worden und deshalb auch von dem Zivilgericht als nichtig zu behandeln sei. b) Die Revision meint, die erteilte devisenrechtliche Genehmigung stehe "im luftleeren Raum", weil die Klägerin im Mai 1954 keine Möglichkeit mehr hatte, für Rechnung von dritten Unternehmen Zahlungen zu leisten, mit denen sie nicht mehr in Geschäftsbeziehungen gestanden habe. Das ist deshalb nicht richtig, weil die Klägerin nach der Genehmigung eine Leistung erbringen darf, auf die der Beklagte gegen sie Anspruch hat, ohne Rücksicht darauf, ob der Klägerin noch eine Verrechnung mit der IDH oder der an ihre Stelle getretenen Organisation DIA-ChHBmöglich ist. Wenn die Klägerin sich ohne zwingenden Grund der Möglichkeit begeben hat, mit dem sowjetzonalen Schuldner zu verrechnen, so muß sie die hieraus sich für sie ergebenden Nachteile selbst tragen und kann sich nicht darauf berufen, daß das AuftragsVerhältnis zu dem sowjetzonalen Schuldner und seinem Rechtsnachfolger nicht mehr bestehe. c) Es ist nicht arglistig, wenn der Beklagte, der zunächst die Ansicht vertreten hatte, daß für die Verrechnungs-Vereinbarung und ihre Durchführung keine besondere devisenrechtliche Genehmigung erforderlich sei, vorsorglich eine solche Genehmigung beantragte, was grundsätzlich zulässig war (vgl BVerwG NJW 1956, 275 ßtlGJ} • Auch in diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß der Beklagte die Klägerin nicht darüber im unklaren gelassen hat, daß er Erfüllung der Verrechnungsvereinbarung verlange. 3.) Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin, sie habe gegen die Genehmigung Beschwerde eingelegt, in erster Linie deshalb für unbeachtlich erklärt, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21. Es hätte jedoch zur Substantiierung der Behauptung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 3* Dezember 1954, daß sie den Genehmigungsbescheid angefochten habe, einer näheren Angabe darüber bedurft, wann und in welcher Weise dies geschehen ist.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BetragBerufungsgerichtParteiGenehmigungIDHKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

i*-
2320 097
VIII ZH 31/56
Verkündet am 20o November 1956 Hoffmeister, Justizangestellter •als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der mmm I^Ä^ellschaftWj* - G®mit beschränk-ter Haftung in	GBMBH^-Straße ÄÄy er treten
 durcl^hren Geschäftsführer Dipl.Ing. Klaus	in
 ZflHHHP» ^HBIH^traße^K
Klägerin', Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Prof« Br.
gegen
 den Kaufmann Herbert B BflMin	NI
Inhaber der Firma Auto-
Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br,
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann und der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Liesecke und Br, Mezger
 für Recht.erkannt s
Bie Revision gegen das Urteil des 6, Zivilsenats des OberlandesgerichtB in Stuttgart vom 11. Januar 1955 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
S
Tatbestand;
Sie Klägerin, die ihren Sitz in SSHIMBhat, kam im Jahre 1950 mit dem Beklagten, der Vertreter der C(
Werke, Bezirk	in Südwestdeutschland war, in Ge-
schäftsverbindung. Ser Beklagte bezog im Interzonenhandel Kraftfahrzeugersatzteile, insbesondere Bremsbeläge, aus den Cj^H^-Werken, für die als Vertragspartner eine staatliche Handelsorganisation in der sowjetischen Besatzungszone, die Gesellschaft	(ISH)	auf	trat.
Er führte auch mit eigenen I*astzügen Transporte der Erzeugnisse in die Bundesrepublik auf sog. Bingfahrten aus. Ihm wurden von der ISH Pauschalbeträge für solche Transporte von Sresden über bestimmte Plätze in der Bundesrepublik und zurück in Höhe von 2 000 bezw, l 000.- SM zugebilligt. Siese Transportkosten sollten zu lasten des Lieferwerks gehen-
Im Herbst 1950 bezog der Beklagte CflJ^H$rzeu6nisae auch auf Grund von Zahlungsgenehmigungen, die der Klägerin erteilt waren. Biese Warenlieferungen stellte die Klägerin dem Beklagten vom 14. September 1950 ab bis 21. November 1950 in Rechnung. Eine Restforderung aus diesen Warenlieferungen ist Gegenstand dieses Rechtsstreits. Sie Parteien streiten jetzt nur noch darüber, ob die Klägerin auf ihre Forderung aus den Warenlieferungen dem Beklagten einen Betrag von 10 000.- SM anzurechnen hat, den der Beklagte für sechs im November und Sezember 1950 ausgeführte .Ringfahrten beansprucht und der Klägerin in einer auf 16 000.- SM lautenden Rechnung vom 29. Januar 1951 in Rechnung gestellt hat. Sie Klägerin er-
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teilte dem Beklagten zunächst für den ganzen Betrag am..
6, Februar 1951 eine Gutschrift. Nach.der im Jahre 1950 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung, die in anderen Punkten streitig ist, war eine solche Verrechnung dadurch
 
bedingt, daß die IDH die Forderung des Beklagten als berechtigt anerkannte. Mit Schreiben vom 27. März 1951 teilte die IDH der Klägerin mit, daß die Belastung von 16 OCX).- DM nur in Höhe von 10 000.- DM für 6 Fahrten in Ordnung gehe. Deshalb beschränkte die Klägerin die Gutschrift auf dem Konto des Beklagten auf 10 000.- DM und teilte ihm dies mit Schreiben vom 3. April 1951 mit, dem der Beklagte unstreitig nicht widersprach.
Im Laufe des Jahres 1951 leistete die Klägerin für den Beklagten für unmittelbare Warenlieferungen aus dem Werk Qmm *±e von der" IDH verlangte Finanzierung, woraus sich für die Klägerin eine Restforderung von 18 211,94 DM ergab, die ebenfalls Gegenstand dieses Rechtsstreits ist.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 1951 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie habe ihn auch mit dem Betrag von 10 000.- DM für Transportkosten wieder belasten müssen, da nach den Devisenbestimmungen die vom Bremsbelagwerk zurückzuerstattenden Beträge für Transportkosten, Erstausrüsterfrachten etc nicht bei ihr "gesammelt” und durch sie "gutgeschrieben” werden könnten.
Mit der im Januar 1952 erhobenen Klage forderte die Klägerin Zahlung eines Teilbetrags von DM 37 000.- nebst 6 Zinsen seit dem 1. Januar 1952, der ihr mindestens als restliche Kaufpreisforderung für Warenlieferungen und auf Grund ihrer Finanzierung von Warenlieferungen an den Beklagten zustehe.
Der Beklagte stellte mehrere Gegenforderungen zur Aufrechnung und verlangte u.a. die Verrechnung des Betrages von 10 000.- DM, auf die sich nunmehr der Streit zwischen den Parteien beschränkt. Er führte hierzu aus, er habe im September 1950 mit der Klägerin vereinbart, daß sämtliche
 
Transporte einschließlich der Erstausrüster-Versandkosten von der Klägerin bezahlt würden. Diese Vereinbarung habe nicht gegen Devisengesetze oder Bestimmungen des sog.
Frankfurter Abkommens über den Interzonenhandel verstoßen.
Y/enn es einer behördlichen Genehmigung für die Verrechnung mit der Klägerin, die auf Wunsch der IDH eingeschaltet worden sei, bedurft hätte, so wäre es Sache der Klägerin gewesen, die Genehmigung alsbald zu beantragen; sie wäre ihr ohne weiteres erteilt worden. Die Klägerin hätte die Transportkosten von den an die IDH für Warenlieferungen zu zahlenden Beträgen absetzen und die Frachtbeträge gemäß den Interzonenhandelsbestimmungen über dag Dienstleistungskonto verrechnen können. Weiter behauptete .der Beklagte, der Klägerin sei von der Lieferantin ein besonders hoher Rabattsatz eingeräumt worden und sie habe deshalb aus ihrem Verdienst die Frachtkosten an ihn in DM - West erstatten sollen. Der Beklagte hätte die Fracht zunächst nur von der IDH zu fordern. Hach der Einschaltung der Klägerin sei dieses Verfahren aber geändert worden. Künftig sollten die Frachten von ihr geschuldet und aus ihren Provisionssätzen gezahlt werden. Die Klägerin habe insoweit, die Schuld der IDH in demselben Umfange übernehmen sollen, in dem diese Schuldübernahme von der IDH gebilligt wurde. Sie habe dann die Genehmigung nach den Interzonenhandelsbestimmungen einholen und sich die gezahlten Beträge von der IDH erstatten lassen sollen. Die Klägerin habe jedoch ohne Genehmigung mit Warenlieferungen verrechnet und sich auf diese Weise strafbar gemacht. Sie habe durch die erteilte Gutschrift erlaubterweise eine eigene Schuld getilgt und hätte einer Genehmigung nur insoweit bedurft, als sie dafür Erstattung ihrer Aufwendungen von der IDH suchte«,
Die Klägerin bestritt die Rechtswirksamkeit der Vereinbarung zwischen den Parteien über die Erstattung der Fracht-
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kosten, die nach ihrer Darstellung im ersten Rechtszuge am 9» Oktober 1950 getroffen worden sein soll. Es sei unrichtig, daß sie die Frachtkosten als eigene Schuld übernommen habe. Es sei lediglich aus Vereinfachungsgründen vereinbart worden, daß die Frachten ihr in Rechnung gestellt werden sollten, damit sie diese Beträge als Gesamtabrechnungsstelle dem Lieferer in der sowjetischen Besatzungszone belaste. Anläßlich einer Überprüfung ihres Betriebes durch die Devisenüberwachungsstelle in Düssei-dorf Ende.August 1951 sei sie darauf hingewiesen worden, daß dieses Verfahren der Devisengesetzgebung widerspreche. . Bis zu dem Zeitpunkt, als sie die Generalvertretung für Erzeugnisse im Währungsgebiet der DM-West übernommen habe,’seien die Transportkosten von der Lieferantin getragen worden. Bei der Übernahme der Generalvertretung sei lediglich aus Vereinfachungsgründen.vereinbart worden, daß sämtliche Transportkosten über sie abzurechnen seien.
Da die Aufrechnung an die "DIA-Ch^l^", die an die Stelle der IDH getreten sei, noch nicht vorgenommen gewesen sei, sei sie befugt, die Gutschrift. von 10 000.- DM zu stornieren, dies aber auch deshalb,, weil die Devisenüberwachung die ohne Genehmigung erteilte Gutschrift moniert habe.
Das Landgericht erhob .über die Verrechnungsvereinbarung Beweis. Es hielt den Anspruch des Beklagten für unbegründet, weil die Vereinbarung und die Gutschrift genebmigungsbe-dürftig seien, die erforderliche devisenrechtliche Genehmigung aber nicht beigebracht worden sei.
Das Landgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung -eines Betrages von 31 671,97 DM - West nebst Zinsen, die nach Hauptsumme, Höhe und Zeitraum näher aufgegliedert wurden, und wies im übrigen die Klage ab. Bei der Berechnung der Urteilssumme stellte es die Restforderungen für Waren-
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lieferungen auf 18 211,49 DM und aus der Vorfinanzierung auf 19 992,53 DM, insgesamt somit auf 38 204,47 DM,fest.
Von diesem Betrage seien 3 zur Aufrechnung gestellte Beträge mit zusammen 6 532,05 DM (4 271,50 + 1 934,10 + 326,45 DM) abzusetzen,soodaß sich hieraus der Betrag von 31 671,97 DM errechnet.
Gegen dieses Urteil legten beide Parteien am gleichen Tage Berufung ein.
Im Verlaufe des zweiten Rechtszuges legte der Beklagte eine nachträglich erteilte devisenrechtliche Genehmigung vom 28. Mai 1954 vor.
Die Klägerin beschränkte ihre Berufung auf den Betrag von 4 271,50 DM und machte geltend, die in dieser Höhe dem Beklagten zugebilligte Gegenforderung sei ihm auf dem Lieferungskonto nach Abzug von 2 # Skonto mit 4 186,07 DM bereits am 5. November 1951 gutgeschrieben worden. Dies erkannte der Beklagte unter Bestreitung der Kostenpflicht an»
Er verlangte jedoch, daß von den zur Aufrechnung gestellten Beträgen weitere 12 255,01 DM anerkannt würden, so da^ß die Klägerin nur 23 688,46 DM zu fordern hätte.
Demzufolge beantragte die Klägerin zunächst,den Beklagten in Abänderung des angefochtenen Urteils zur Zahlung von weiteren 4 271,50 DM nebst 5 *f> Zinsen hieraus seit 5, November 1951 zu verurteilen.
Der Beklagte beantragte gemäß Berufungsbegründung zunächst, das Urteil des Landgerichts insoweit abzuändern, als er zu mehr als 19 416',96 DM verurteilt wurde, und die Klage in Höhe von 12 255,01 DM abzuweisen. Er schränkte seine Berufung später ein, indem er Abweisung der Klage
 nur insoweit verlangte, als er zu mehr als 23 688,46 DM verurteilt worden war, während die Klägerin mit ihren Schlußanträgen Zahlung von insgesamt 35 943>47 DM nebst Zinsen forderte.
Die Parteien einigten sich in einem Zwischenvergleich dahin, daß die Klägerin die Gegenforderungen des Beklagten mit Ausnahme der Prachtforderung von 10 000.- DM im Pauschalbeträge von 2 000.- DM anerkannte und der Beklagte auf Mehrforderungen verzichtete. Außerdem vereinbarten die Parteien gleichzeitig Beschränkungen und Berichtigungen des der Klägerin zugesprochenen Zinsanspruchs.
Das Berufungsgericht hielt die Gegenforderung des Beklagten von 10 000.- DM für begründet. Es wies die Berufung der Klägerin zurück und beschränkte die Verurteilung des Beklagten auf den Betrag von 25 716,92 DM nebst 6 Zinsen aus DM 23 882,92 seit dem 1. Januar 1952,
. Der. Errechnung dieser Urteilssumme ist die Restschuld des Beklagten aus dem Lieferungskonto abzüglich eines Zinsanteils von. 1 906,61 DM mit 18 211,94 DM zu Grunde gelegt. Hiervon setzt das Berufungsgericht die vom Landgericht zugebilligten Gegenforderungen nur in Höhe von 2 321,55 DM ab sowie ferner gemäß Zwischenvergleich vom 26. Oktober 1954
2	000.- DM und die jetzt noch umstrittenen 10 000..- DM, woraus sich auf dem Lieferungskonto ein Betrag von
3	890,39 DM errechnet. Hinzu kommen die Restforderung aus dem Pinanzierungskonto in Höhe von 19 992,53 DM und aus
 der Zinsberechnung bis 31. 12. 1951 Beträge von 460,67 DM (Li ferungskonto) und 1 373,33 DM (Pinanzierungskonto), so'd^lB sich-hieraus die Hauptforderung von 25 716,92 DM ergibt.
 
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin. Sie bittet in der Revisionsbegründung nach den Schlußanträgen im Berufungsverfahren zu erkennen, mit denen die Klägerin beantragt hatte, den Beklagten insgesamt zur Zahlung von 35 943>47 EM nebst 6 $ Zinsen hieraus seit dem 1. Dezember 1951 zu verurteilen. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründes
I. Der sachliche Streit zwischen den Parteien betrifft die Präge, ob sich die Klägerin einen Betrag von 10 000.- DM auf die Klageforderung anrechnen lassen muß, den der Beklagte für Transportieistungen ursprünglich von der Gesellschaft
(XEH) zu fordern hatte.
Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Parteien im Jahre 1950 vereinbart, daß die Klägerin die Frachtforderungen des Beklagten, die aus seinen Transportleistungen für den Verkäufer, die IDH, entstanden, vorbehaltlich der sachlichen Anerkennung durch das Lieferwerk in CfHÜ^d äie IDH, im Wege der Verrechnung begleichen sollte. Das Berufungsgericht stellt zutreffend fest, daß die IDH mit ihrem Schreiben an die Klägerin vom 27. März 1951 zugleich für das Lieferwerk handelnd die Belastung mit 10 000.- DM als in Ordnung gehend anerkannt hatte. Es legt die Verrechnungsvereinbarung dahin aus, daß . die Klägerin gegen aufrechnungsweise Tilgung des Kaufpreises für Warenlieferungen die Forderung des Beklagten gegen die Lieferantin erwerben sollte. Diese Forderung, so führt das Berufungsurteil aus, stelle einen Devisenwert dar. Die Verfügung über diesen Devisenwert habe der Genehmigung der zuständigen Devisenbewirtschaftungsstelle bedurft. Solange
 
die Genehmigung ausstand, sei die Verrechnungsvereinbarung unwirksam gewesen. Durch die mit Schreiben vom 28. Mai) 1954 durch das Außenhandelskontor des Landes Nordrheiii-Westfalen auf Weisung der Bundesstelle für den Warenverkehr der Klägerin erteilte Genehmigung seien die Verrechnungsvereinbarung und der damit zusammenhängende Aufrechnungsvertrag der Parteien über den Betrag von 10 000.- DM wirksam geworden. Um diesen Betrag habe sich die Warenschuld des Beklagten entsprechend der Gutschrift verringert. Die Behauptung der Klägerin, das genehmigungsbedürftige Geschäft sei im Zeitpunkt der nachträglichen Genehmigung deshalb unheilbar nichtig gewesen, weil ihr die devisenrechtliche Genehmigung bereits vorher versagt worden.sei, greife deshalb nicht durch, weil eine solche endgültige Versagung in den Ausführungen der Klägerin nicht schlüssig behauptet sei. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, daß die sowjetzonale Organisation	und	AflHp-	CI
(DIA-Ch^PP, die ah die Stelle der IDH getreten sei, kein Guthaben mehr bei ihr unterhalte, und daß sie daher von dieser für den dem Beklagten gutgebrachten Betrag keine Deckung mehr erlangen könne. Sie mache auch ohne Erfolg geltend, daß die Genehmigung wegen Unzuständigkeit der genehmigenden Stelle nichtig sei.
II. Die Angriffe cler Revision gegen das Berufungsurteil können jedenfalls im Ergebnis das Urteil nicht erschüttern.
1.) Das Berufungsgericht geht, wie dem Berufungsurteil mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, davon aus, daß die Forderung deB Beklagten auf Vergütung der im November und Dezember 1950 ausgeführten Transporte von Dresden in das Währungsgebiet der DM-West ursprünglich
 
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gegen die Verkäuferin der transportierten Waren, die IDE, entstanden war. Das Berufungsgericht stellt nicht fest, daß die Klägerin die Schuld an Stelle der IDH übernommen habe. Es hat sich hierbei nicht um einen materiellen Schuldnerwechsel gehandelt.- Nach dem Berufungsurteil ging die Verpflichtung der Klägerin vielmehr dahin, die Forderung des Beklagten gegen die Lieferantin zu erwerben, während die Klägerin die Forderung auf eigene Verbindlichkeiten an die Lieferantin in der sowjetischen Besätzungszone verrechnen wollte. Diese Auslegung der Vereinbarung, bei der es sich um einen Individualvertrag handelt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und daher der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Revisionsgericht zu Grunde zu legen.
Die vorgelegte nachträgliche Zahlungsgenehmigung vom 28. Mai 1954 hat das Außenhandelskontor auf Antrag des Beklagten und auf Weisung der BundeBStelle für Warenverkehr der Klägerin erteilt. Sie lautet dahin, fürRech-nung des Brenisbelag-Wefkes	Bezirk	DfHHHfe	oder
 für Rechnung der Gesellschaft	Berlin-Ostsektor, an die Firma Otto	(das
 ist die Firma des Beklagten), für Dienstleistungen Zahlungen zu leisten, "gemäß Ihren Gutschriften an Auto-B|0vom 6. Februar 1951 in Höhe bis zu 16 000.- DM und für weitere 4 Posten in Höhe von zusammen DM 658,45". Der Revision kann nicht darin beigetreten werden, daß sich die Verpflichtung der Klägerin darauf beschränkte, die Verrechnung mit C^il^bezw. der IDH bezw. der DIA - ChflHP vorzunehmen. Diese Möglichkeit mag zwar Grundlage für die Zusage der Klägerin, die Transportrechnungen des Beklagten zu begleichen, gewesen sein. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten handelte es sich
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aber nicht nur um eine Verpflichtung zur Verrechnung mit der IDH, sondern in erster Iiinie um die Bezahlung der Rechnungsbeträge für die Transporte. Hierzu hatte sich die Klägerin unter der Voraussetzung verpflichtet, daß die Transportrechnungen des Beklagten von der IDH bezw. dem Werk in	anerkannt	werden.	Dieses	An-
erkenntnis ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts für die hier streitige Summe im März 1951 erfolgt. Die Vereinbarung wird durch die devisenrechtliche Genehmigung hinsichtlich der in dieser genannten Beträge gedeckt, indem die Bezahlung der Transportrechnungen für Rechnung der IDH gestattet wird.
Die Klägerin kann sich nicht darauf berufen, die Verrechnung könne nur solange gefordert werden, als ihre Stellung als GeneralVertreterin bestehen blieb und etwas zu verrechnen war. Die Revision räumt ein, daß die Klägerin verpflichtet war, die endgültige Abrechnung mit der IDH bezw. der DIA-ChfJjp^solange aufzuschieben, als Ansprüche aus Verrechnung, von seiten des Beklagten zu erwarten waren. Diese rechtliche Beurteilung ist zutreffend. Die Verpflichtung der Klägerin konnte von ihr in Höhe des streitigen Betrages nicht als erledigt angesehen werden, nachdem der Beklagte in dem anhängigen Prozeß in der Klagebeantwortung vom 4. Februar 1952 die Gutschrift auf Grund der Rechnung vom 29. Januar 1951 und der getroffenen Vereinbarung verlangt hatte und auf diesem Anspruch nachdrücklichst bestand. Wenn die Klägerin, die unstreitig erst Anfang 1953 mit der DIA-Chfl|P endgültig abgerechnet hat, sich hierdurch die Möglichkeit einer Verrechnung des noch streitigen Betrages nahm, so kann sie sich auch nicht darauf berufen, daß die Geschäft sgrundlage der Verrechnungsvereinbarung entfallen sei. Denn sie hat nicht schlüssig dargelegt, daß es ihr unmöglich gewesen wäre, in Höhe des streitigen Betrages ein Zurückbehaltungsrecht auszuttben oder die Summe zu
 
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hinterlegen. Sie verteidigt ihr Verhalten damit, daß nach ihrer Auffassung die Devisengenehmigung verweigert worden, das Verrechnungsabkommen also nicht durchführbar gewesen sei» Dem steht die zutreffende Feststellung des Berufungsgerichts entgegen, daß die Klägerin eine endgültige Versagung der Genehmigung nicht schlüssig behauptet hat. Hach ihrem Vortrag hat, so führt das Berufungsgericht aus, lediglich der Prüfungsbeamte der Devisenüberwachungsstelle in Düsseldorf bei einer generellen Devisenüberprüfung auf Frage erklärt, daß man bis zu dem Abschluß des Prüfungsverfahrens den strafbaren Gesamttatbestand nicht durch .Einzelgenehmigungen "durchlöchern” wolle. Die Ansicht des Berufungsgerichts, hierin sei eine endgültige Versagung der Genehmigung nicht zu erblicken, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt auch für die weitere Schlußfolgerung des- Berufungsgerichts, daß die Klägerin nach Abschluß des Unterwerfungs-verfahrens vor der Oberfinanzdirektion - nunmehr mit dem Beklagten überworfen und an der Durchführung der Verrechnung nicht mehr interessiert, - sich nicht mehr um eine Genehmigung bemüht habe.
Die Revision bringt neu vor, die Klägerin habe nach Beendigung des Devisenverfahrens für einen anderen Vorgang einen Antrag auf Genehmigung gestellt, der mit der Begründung abgelehnt worden sei, daß die Klägerin in solchen Fällen, die Gegenstand des Bußeverfahrens gewesen seien, eine Genehmigung nicht erhielte. Die Klägerin hätte dies, nach § 139 ZP^ibefragt, unter Benennung des Zeugen Ej^^^vorgetragen. Das Berufungsgericht hatte jedoch keinen Anlaß zu einer Frage im Sinne dieser Rüge. Sie ist daher unbegründet, ohne daß es noch einer Erörterung bedarf, ob die Behauptung der Klägerin als entscheidungserheblich anzusehen wäre.
 
Wenn das Berufungsgericht zusätzlich die Erwägung anstellte, es sei bei den bekannten engen Beziehungen der Klägerin zu der Exportorgariisation in der sowjetischen Zone durchaus unwahrscheinlich, daß ihr von dort eine etwa noch nicht erfolgte AusgleichsZahlung rechtswidrig vorenthalten werden würde, so sollte diese Erwägung ersichtlich die Entscheidung nicht tragen. Deshalb kommt es auf die sich hiergegen richtenden Ausführungen der Revision nicht an.
Die Nichtigkeit des Abkommens der Parteien war nicht schon dadurch eingetreten, daß die Klägerin sich entschlossen hatte, nicht mehr an der Verrechnungsabrede festzuhalten und sie als erledigt anzusehen. Sie hatte kein Recht zur einseitigen Lösung während schwebender Unwirksamkeit, wäre vielmehr verpflichtet gewesen, auf Erteilung der Genehmigung hinzuwirken (vgl BGH Urt vom 20. Mai 1955 Seite 8 - V ZR 95/54-, BB 1955, 876). Eine gegenteilige Rechtsansicht wird in dem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Mai 1954 - 3 U 20/54-, auf dessen Begründung die Revision Bezug nimmt, nicht vertreten. In jenem Prozeß hat das Oberlandesgericht eine Vereinbarung der Klägerin mit einer Firma, die ebenfalls Erzeugnisse der C0f||^-Werke in Süddeutschland vertrieb, über die Erstattung von Frachtkosten für sogenannte Erstausrüstungen wegen Fehlens der erforderlichen devisenrechtlichen Genehmigung als nichtig angesehen. Dieser rechtlichen Beurteilung liegt jedoch ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Denn nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Nürnberg hatte keine der Parteien die devisenrechtliche Genehmigung beantragt und auch die Beklagte hatte sich in dieser Beziehung untätig verhalten.. Das Ober-' landesgericht hat hieraus die Folgerung gezogen, daß eine Heilung durch Genehmigung nach dem Willen beider Parteien nicht mehr in Betracht kam. Der hier zu beurteilende Sachverhalt liegt aber gerade insoweit anders, als der Beklagte
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die devisenrechtliche Genehmigung auf seinen Antrag nachträglich erhalten und vorher nicht zu erkennen gegeben hat, daß nach seiner Auffassung eine devisenrechtliche Genehmigung nicht mehr in Betracht komme.
2.) Mit weiteren Rügen vertritt die Klägerin die Auffassung, daß eine wirksame Genehmigung.nicht erteilt wor- . den sei.
. a) Die Revision macht geltend, die Genehmigung sei nicht von der zuständigen Stelle erteilt' worden und daher unwirksam. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß es sich keinesfalls um die Genehmigung einer absolut unzuständigen Stelle handele, wie sie allein zur anfänglichen Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führen könnte. Dem’ist beizutreten.
Das Abkommen über den InterZonenhandel 1949A950 (Frankfurter Abkommen) vom 8. Oktober 1949 (BAnz Nr 8 Seite 1), dessen Geltungsdauer .zunächst bis zu dem 30. Juni 1950 befristet war, jedoch später verlängert wurde, sah für Warenlieferungen einschließlich der Nebenkosten des Warenverkehrs und für Dienstleistungen zwischen den Währungsgebieten der DM-West und den Währungsgebieten der DM-Ost ein näher geregeltes Verfahren über die Zahlungsweise im Verrechnungswege und über die erforderlichen Genehmigungen vor. Nach dieser Regelung unterlag zunächst allein_d,iei;-Durchführung der Verträge der Genehmigung,, die für die Ausfuhr in der Form des Warenbegleitscheins und für die Einfuhr in der Form der Zahlungsgenehmigung erteilt wurde, Die Verfahrensregelung vom 1. November' 1949 (BAnz Nr 18 Seite 5) bestimmte in Nr IV als zuständige Behörden für die. Beantragung des Warenbegleitscheins oder die interzonale Zahlungsgenehmigung grundsätzlich die Obersten
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Wirtschaftsbehörden der Länder, für Nordrhein-Westfalen das Wirtschaftsministerium des Landes. Lie Bestimmungen über den InterZonenhandel sahen vor, daß Vergütungen für Lienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Lieferung oder dem Bezug einer Ware stehen, besonders genehmigt werden können und zwar im Wege der Zahlungsgenehmigung (vgl das Dienstleistungsabkommen vom 3. Februar 1951 (BAnz Nr 186 Seite 4)). Liese Vereinbarung fand Anwendung bei der Abwicklung des Frankfurter Abkommens und wurde Bestandteil des sogenannten Berliner Abkommens vom 20. September 1951.
.(BAnz Nr 186 S 3)• Zuständig für die Erteilung der nach den Interzonenhandelsbestimmungen .vorgesehenen Genehmigungen ist grundsätzlich der Bundesminister für Wirtschaft. Ausdrücklich bestimmt ist dies für die Erteilung der Bezugsgenehmigung und des Warenbegleitscheine. Der Bundesminister kann diese Befugnisse Obersten Landesbehörden oder Landesbehörden, die für das gesamte Gebiet eines Landes zuständig sind; übertragen (§ 7 der InterzonenhandelsVO vom 18. Juli 1951, BGBl I, 463} vgl § 7 der VO über die Abwicklung des Frankfurter Abkommens vom 21. Dezember 1950 (BAnz Nr 251 S 1)). Las Außenhandelskontor des Landes Nordrhein-Westfalen ist zur Durchführung der dem Minister für Wirtschaft und Verkehr auf dem Gebiete des Außen- und Interzönenhandels sowie der Devisenbewirtschaftung übertragenen Aufgaben mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 errichtet worden und eine dem Landesminister angegliederte Stelle (MinBl NW 1951, 1141 und 1953» 1229). Diese Behördlg ist daher grundsätzlich zuständig, im Aufträge der Bundesstelle für den Warenverkehr die im InterZonenhandel vorgesehenen Genehmigungen zu erteilen. Die Vergütungen für Dienstleistungen, die nach dem Dienstleistungsabkommen abzuwickeln waren, unterlagen allerdings dem in der oben erwähnten Vereinbarung vorgesehenen Verrechnungsverkehr unter Anwendung der Abreden über den
 
Warenverkehr in den Abkommen zwischen den beiden Währungsgebieten, Normalerweise hätte der in der sowjetischen Besatzungszone beheimatete Lieferant seine dem Beklagten geschuldete Prachtverbindlichkeit durch Einzahlung auf das bei der	Notenbank geführte Verrechnungskonto der
 Bank DflBHHPLmttbegleichen müssen; die Bank DflHHH iQHBfehätte in diesem Palle dem Beklagten den Betrag in Dli-West an seine Abwicklungsbank in der Bundesrepublik überwiesen. Es kann.davon ausgegangen werden, daß die Bestimmungen über den InterZonenhandel den hier vorliegenden Pall, in dem eine Forderung eines Deviseninländers gegen einen Schuldner in der sowjetischen Besatzungszone durch einen anderen Deviseninländer übernommen und auf eigene Verbindlichkeiten an den Kontrahenten in der sowjetischen Besätzungszone mit dessen Einverständnis verrechnet werden soll, nicht ausdrücklich regeln und deshalb auch eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung für den Bundesminister für Wirtschaft, die hierfür erforderliche devisenrechtliche Genehmigung zu erteilen, nicht vorsehen. Dabei handelt es sich jedoch um die Ausübung eines Ermessens, das mit dem dem Bundesminister für Wirtschaft gesetzlich zugewiesenen Aufgabengebiet in engem Zusammenhang steht. Es kann aus diesem Grunde nicht gesagt werden, daß die vorliegende auf Weisung der Bundesstelle für Warenverkehr erteilte devisenrechtliche Genehmigung von einer für solche Genehmigungen absolut unzuständigen Stelle erteilt, worden und deshalb auch von dem Zivilgericht als nichtig zu behandeln sei. Deshalb bedarf es keines weiteren Eingehens auf die Stellungnahme in dem Schreiben, der Bank DHH^lJ^|vom 28, Dezember 1954, in dem darauf hingewiesen worden ist, daß devisenrechtliche Genehmigungen, die in Abweichung von den Bestimmungen der'Interzonen-Handelsabkömmen ausnahmsweise erteilt werden, üblicher•Weise in Übereinkunft zwischen der Bank DflBl L^J^und dem Bundesministerium für Wirtschaft durch die Landeszentralbanken auf Grund besonderer entsprechender Ermächtigung der Bank D|
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erteilt worden seien, die sich hierfür auf die Allgemeine Genehmigung Hr 8 der Militärregierungen zu den Devisenbewirtschaftsgesetzen stütze..
b)	Die Revision meint, die erteilte devisenrechtliche Genehmigung stehe "im luftleeren Raum", weil die Klägerin im Mai 1954 keine Möglichkeit mehr hatte, für Rechnung von dritten Unternehmen Zahlungen zu leisten, mit denen sie nicht mehr in Geschäftsbeziehungen gestanden habe. Das ist deshalb nicht richtig, weil die Klägerin nach der Genehmigung eine Leistung erbringen darf, auf die der Beklagte gegen sie Anspruch hat, ohne Rücksicht darauf, ob der Klägerin noch eine Verrechnung mit der IDH oder der an ihre Stelle getretenen Organisation DIA-ChHBmöglich ist. Wenn die Klägerin sich ohne zwingenden Grund der Möglichkeit begeben hat, mit dem sowjetzonalen Schuldner zu verrechnen, so muß sie die hieraus sich für sie ergebenden Nachteile selbst tragen und kann sich nicht darauf berufen, daß das AuftragsVerhältnis zu dem sowjetzonalen Schuldner und seinem Rechtsnachfolger nicht mehr bestehe. Es ist auch nicht zutreffend,, wie die Revision meint, daß in der erteilten Genehmigung nur eine Teilgenehmigung ausgesprochen worden, im übrigen aber die Genehmigung versagt worden sei.
c)	Es ist nicht arglistig, wenn der Beklagte, der zunächst die Ansicht vertreten hatte, daß für die Verrechnungs-Vereinbarung und ihre Durchführung keine besondere devisenrechtliche Genehmigung erforderlich sei, vorsorglich
 eine solche Genehmigung beantragte, was grundsätzlich zulässig war (vgl BVerwG NJW 1956, 275 ßtlGJ} • Auch in diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, daß der Beklagte die Klägerin nicht darüber im unklaren gelassen hat, daß er Erfüllung der Verrechnungsvereinbarung verlange.
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3.) Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin, sie habe gegen die Genehmigung Beschwerde eingelegt, in erster Linie deshalb für unbeachtlich erklärt, weil die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21. Dezember 1954 diese Behauptung nicht näher zu substantiieren vermochte. Der Vortrag wäre aber, so meint das Berufungsgericht in einer Hilfserwägung, auch als verspätet zurückzuweisen, weil die angebliche Anfechtung gemäß. § 45 BrMilRegVO Nr 165 binnen Monatsfrist hätte erfolgen müssen und deshalb der Klägerin grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen wäre, wenn sie die Anfechtung erst jetzt vortrage.
Für die Einlegung des Einspruchs nach der in Bezug genommenen Vorschrift ist eine besondere Form nicht vorgesehen. Es hätte jedoch zur Substantiierung der Behauptung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 3* Dezember 1954, daß sie den Genehmigungsbescheid angefochten habe, einer näheren Angabe darüber bedurft, wann und in welcher Weise dies geschehen ist. Die Revision trägt vor, die Anfechtung sei mit einem Schreiben an das Außenhandelskontor des Landes Nordrhein-Westfalen vom. 16. Dezember 1954 erfolgt. Dies hätte die Klägerin auch in der letzten mündlichen Verhandlung unter Vorlage einer Abschrift des Schreibens vortragen können. Unterließ sie die von dem Berufungsgericht geforderte nähere Erklärung, so durfte es die Behauptung der Anfechtung als unsubstantiiert ansehen. Deshalb kommt es nicht auf die Hilfserwägung an, daß das Vorbringen auch als verspätet zurückzuweisen wäre.
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III. Züsaiamenfassend ergibt sich, daß dem Berufungsurteil jedenfalls im Ergebnis beizutreten ist. Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Großmänn	Dr.	Gelhaar	Artl
 Liesecke
Dr. Mezger