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BGH · VIII ZR 30/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 30/85

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht restliche Kaufpreis- und Zinsansprüche aus einer mehrjährigen Geschäftsverbindung geltend, in deren Verlauf sie den Beklagten mit Eisen- und Stahlwaren beliefert hatte. Das Landgericht hat ihr durch Teilurteil die 29.757,51 DM und durch Schlußurteil weitere 46.057,81 DM sowie 8 % Zinsen seit dem 15. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in Höhe der im Teilurteil zuerkannten 29.757,51 DM nebst den im Schlußurteil darauf zugesprochenen Zinsen abgewiesen; die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. Die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision der Klägerin hat der erkennende Senat nur hinsichtlich der Forderung von 29.757,51 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 15. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß er die im Tatbestand aufgeführten und unstreitig erbrachten 5 Lieferungen bezahlt habe. September 1976 auf eine unerledigte, mit Wechseln nicht abgedeckte Forderung von etwa 30.000 DM hingewiesen und damit die jetzt eingeklagten Beträge gemeint habe, sei es fraglich geblieben, ob der Beklagte mit seiner Antwort vom 3. Oktober 1975 keine weitere Abrede darüber zustande gekommen, daß der im Teilurteil des Landgerichts zuerkannte Betrag nicht in die vom Beklagten mit den eingelösten Wechseln beglichene Warenschuld einzubeziehen sei. Zwar wird nach Nr. 1 des Urteilsausspruchs das Schlußurteil des Landgerichts hinsichtlich der dort auf die Teilurteilssumme zuerkannten Zinsen geändert, während nach dem Wortlaut der Nr. 2 des Tenors Bei sinngemäßer Auslegung unter Heranziehung auch der Entscheidungsgründe ist die Urteilsformel aber so zu verstehen, daß sich die Zurückweisung der Berufung auf den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 46.057*81 DM beschränkt. Bei der Auslegung der Parteivereinbarungen hat das Berufungsgericht die Grenzen tatrichterlicher Würdigungsfreiheit überschritten und ist deshalb zu einem rechtsfehlerbehafteten Ergebnis gekommen. a) Die Entstehung der mit der Revision noch verfolgten Ansprüche ist zwischen den Parteien nicht mehr umstritten. Oktober 1975 dahin aus, die Parteien hätten mit ihr die Höhe der auszugleichenden Zahlungsrückstände nicht endgültig festlegen wollen, sondern seien nur vorläufig von 260.000 DM ausgegangen, hätten sich aber weitere Verhandlungen über noch nicht erfaßte und abgedeckte Forderungen der Klägerin Vorbehalten. Sie knüpft an die zu dem Ausdruck gebrachte Vorstellung der Parteien über eine Forderung von 260.000 DM, möglicherweise aber auch eines höheren Betrages an und bezieht die "hierüber" (Nr. 4 der Vereinbarung) zu führenden Verhandlungen auf die Frage, ob von der Angesichts des beiderseitigen Bestrebens, die sich hinziehende Abrechnung zu dem Abschluß zu bringen, ist eine derartige Auslegung sowohl mit dem Wortlaut als auch mit dem Interesse der Beteiligten in Einklang zu bringen. September 1976 hat die Klägerin außer 40.000 DM Zinsen eine durch Wechsel nicht abgedeckte weitere Forderung von etwa 30.000 DM geltend gemacht, mit der nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts der jetzt noch streitige Klageanspruch gemeint war. Der Beklagte hat mit seiner Antwort die beanspruchte Gesamtsumme von 70.000 DM aufgegriffen und Bezahlung nach Einlösung der Wechsel über 260.000 DM zugesagt. Klägerin eingegangen sei, sind nach dem Inhalt des Schreibens vom 3. Die Zahlungszusage bezieht sich auf eine "über die mit Wechseln abgedeckte weitere Forderung"; daß diese Forderung nach der Vorstellung des Beklagten durch Wechsel abgedeckt sein sollte, wie das Berufungsgericht anscheinend für möglich hält, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. c) War danach eine Einigung der Parteien über die zusätzliche Zahlung der 29.757,51 DM zustande gekommen und ist das angefochtene Urteil insoweit nicht haltbar, so gilt dasselbe auch für die Abweisung des Zinsanspruchs von 8 % seit dem 15. Der Beklagte hat in den Vorinstanzen hilfsweise mit der von ihm aus Nr. 1 der Vereinbarung vom 6. In anderem Zusammenhang (Höhe des Zinsanspruchs) hat das Berufungsgericht die Vereinbarung dahin ausgelegt, dem Beklagten habe der Gutschriftsanspruch zunächst zugestanden; er sei auch nicht nachträglich aufgehoben. Ob der Anspruch noch fortbesteht, hängt aber weiter von der zwischen den Parteien streitigen Frage ab, was mit dem bei dem Beklagten lagernden Material geschehen ist, auf das sich die Gutschrift bezog. Wegen der Ungewißheit des endgültigen Erfolges der Revision war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu übertragen.

Zitierte Normen: § 133 BGB § 565 ZPO § 196 BGB § 563 ZPO
ForderungBerufungsgerichtParteiKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 30/85
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
27. November 1985 Kanik
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der	El
 ihren Geschäftsführer Günter AI
12,
mbH, vertreten durch / Sl
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Kaufmann Josef	St.
Am Bl
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Frhr.
v.
w
Dec VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1985 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Treier, Dr. Brunotte und Groß
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 19. Dezember 1984 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es unter Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Saarbrücken vom 16. Dezember 1982 und des Schlußurteils vom 18. Januar 1983 die Klage in Höhe von 29.757,51 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 15. April 1977 abgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin macht restliche Kaufpreis- und Zinsansprüche aus einer mehrjährigen Geschäftsverbindung geltend, in deren Verlauf sie den Beklagten mit Eisen- und Stahlwaren beliefert hatte. Im Revisionsverfahren geht es nur noch um den Kaufpreis für 4 Lieferungen vom 4. und 24. März, 4. und 30. April 1975 im Gesamtwert von 2.429,12 DM sowie um einen Teilbetrag von 27.328,39 DM aus einer Rechnung Nr. 20 875 über eine am 25. Juli 1974 aufgegebene und später ausgeführte Bestellung insgesamt also um eine Forderung von 29.757,51 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 15. April 1977.
Im Herbst 1975 war der Beklagte mit erheblichen Zahlungen im Rückstand. Deshalb kam es am 6. Oktober 1975 zu einer in einer Aktennotiz niedergelegten Vereinbarung, die auszugsweise folgenden Inhalt hat:
1. ...
2.	Die Firma	sagte	zu,	über den Betrag von
260.000 DM 13 Wechsel ä DM 20.000 auszustellen und uns in den nächsten Tagen zu übersenden. Der erste Wechsel ist am 10.1.1976 fällig. Von da an wird jeden Monat ein Wechsel über DM 20.000 fällig.
3.
4.	Sollte nach Fälligkeit des letzten Wechsels noch eine Restschuld bestehen, wird hierüber neu verhandelt.
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Der Beklagte löste die in Nr. 2 der Abmachung zugesagten Wechsel bis zu dem 20. Januar 1977 ein. Die in Nr. 1 vorgesehene Gutschrift ließ die Klägerin bei ihren späteren Forderungen unberücksichtigt. Unter dem 1. September 1976 schrieb sie an den Beklagten (auszugsweise):
1.	Unsere Gesamtforderung wurde von Ihnen nie abgesichert und hängt trotz Wechselzahlung nach wie vor frei in der Luft.
2.	Für unsere Restforderung auf Warenlieferung in Höhe von ca. DM 30.000 haben Sie bis heute weder eine Zahlung geleistet, noch Anschlußwechsel gegeben .
3.	Obwohl Sie uns seit dem Jahr 1974 beachtliche Beträge schulden, haben Sie bis heute noch keine Mark Zinsen dafür bezahlt.
Keine Bank der Welt oder sonst irgend jemand hätte in dieser Frage so viel Geduld und Entgegenkommen gezeigt wie die Sf^. Die Zinsen belaufen sich inzwischen auf ca. DM 40.000/ und wir sind nicht gewillt und auch nicht in der Lage, darauf zu verzichten.
Der Beklagte antwortete, soweit hier interessierend, unter dem 3. September 1976:
Was Ihre, über die mit Wechseln abgedeckte weitere Forderung in Höhe von ca. DM 70.000 betrifft, so werde ich diese, an die Ende Januar 1977 auslaufende Wechselzahlung anhängen und genau so sicher erledigen wie die bisherige.
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Mit ihrer Klage hat die Klägerin die oben genannten Kaufpreisrückstände nebst Zinsen sowie weitere 56.314,72 DM (im wesentlichen Verzugszinsen wegen verspätet geleisteter Zahlungen), insgesamt 86.072,23 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 15. April 1977 gefordert. Das Landgericht hat ihr durch Teilurteil die 29.757,51 DM und durch Schlußurteil weitere 46.057,81 DM sowie 8 % Zinsen seit dem 15. April 1977 auf den Teilurteilsbetrag zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in Höhe der im Teilurteil zuerkannten 29.757,51 DM nebst den im Schlußurteil darauf zugesprochenen Zinsen abgewiesen; die weitergehende Berufung und die Anschlußberufung der Klägerin hat es zurückgewiesen.
Die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision der Klägerin hat der erkennende Senat nur hinsichtlich der Forderung von 29.757,51 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 15. April 1977 zur Entscheidung angenommen. In diesem Rahmen verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.	1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte habe nicht nachgewiesen, daß er die im Tatbestand aufgeführten und unstreitig erbrachten 5 Lieferungen bezahlt habe. Es führt dazu aus, die Parteien seien bei ihrer Vereinbarung vom 6. Oktober 1975 von einer Warenschuld von
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260.ÜOO DM ausgegangen, über eine für möglich gehaltene höhere Verbindlichkeit habe nach Nr. 4 der Vereinbarung verhandelt werden sollen, was jedoch offenbar nicht geschehen sei. Soweit die Klägerin in ihrem Schreiben vom 1. September 1976 auf eine unerledigte, mit Wechseln nicht abgedeckte Forderung von etwa 30.000 DM hingewiesen und damit die jetzt eingeklagten Beträge gemeint habe, sei es fraglich geblieben, ob der Beklagte mit seiner Antwort vom 3. September auf diese Forderung eingegangen sei. Damit sei nach dem 6. Oktober 1975 keine weitere Abrede darüber zustande gekommen, daß der im Teilurteil des Landgerichts zuerkannte Betrag nicht in die vom Beklagten mit den eingelösten Wechseln beglichene Warenschuld einzubeziehen sei. Angesichts der als Ausgleich aller Verbindlichkeiten gedachten Vereinbarung vom 6. Oktober 1975 sei es Sache der Klägerin gewesen, den Bestand einer die angenommene Schuld übersteigenden Verpflichtung zu beweisen. Da der im Teilurteil zugesprochene Anspruch nicht bestehe, entfalle auch die darauf im Schlußurteil zuerkannte Zinsforderung•
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
2.	Der Revision kann allerdings nicht darin zugestimmt werden, daß das angefochtene Urteil im Tenor widersprüchlich und schon deshalb nicht haltbar sei. Zwar wird nach Nr. 1 des Urteilsausspruchs das Schlußurteil des Landgerichts hinsichtlich der dort auf die Teilurteilssumme zuerkannten Zinsen geändert, während nach dem Wortlaut der Nr. 2 des Tenors
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die Berufung gegen das Schlußurteil ohne Einschränkung zurückgewiesen wird. Bei sinngemäßer Auslegung unter Heranziehung auch der Entscheidungsgründe ist die Urteilsformel aber so zu verstehen, daß sich die Zurückweisung der Berufung auf den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 46.057*81 DM beschränkt.
3.	In der Sache selbst mußte die Revision dagegen Erfolg haben. Bei der Auslegung der Parteivereinbarungen hat das Berufungsgericht die Grenzen tatrichterlicher Würdigungsfreiheit überschritten und ist deshalb zu einem rechtsfehlerbehafteten Ergebnis gekommen.
a)	Die Entstehung der mit der Revision noch verfolgten Ansprüche ist zwischen den Parteien nicht mehr umstritten. Ohne Rechtsirrtum legt das Berufungsgericht auch die Vereinbarung vom 6. Oktober 1975 dahin aus, die Parteien hätten mit ihr die Höhe der auszugleichenden Zahlungsrückstände nicht endgültig festlegen wollen, sondern seien nur vorläufig von 260.000 DM ausgegangen, hätten sich aber weitere Verhandlungen über noch nicht erfaßte und abgedeckte Forderungen der Klägerin Vorbehalten.
Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Auslegung nicht wortsinn- oder erfahrungswidrig. Sie knüpft an die zu dem Ausdruck gebrachte Vorstellung der Parteien über eine Forderung von 260.000 DM, möglicherweise aber auch eines höheren Betrages an und bezieht die "hierüber" (Nr. 4 der Vereinbarung) zu führenden Verhandlungen auf die Frage, ob von der
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Klägerin über die Wechselsumme hinaus geltend gemachte Verbindlichkeiten bereits von den 260.000 DM abgedeckt oder zusätzlich auszugleichen waren. Den Parteien stand es frei, die Einbeziehung oder Nichteinbeziehung vom Ergebnis noch zu führender Verhandlungen abhängig zu machen. Angesichts des beiderseitigen Bestrebens, die sich hinziehende Abrechnung zu dem Abschluß zu bringen, ist eine derartige Auslegung sowohl mit dem Wortlaut als auch mit dem Interesse der Beteiligten in Einklang zu bringen. Sie ist daher für das Revisionsgericht bindend.
b)	Nicht aufrechtzuerhalten ist aber die weitere Folgerung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten sich über die zusätzliche Verpflichtung des Beklagten nicht geeinigt. Diese Würdigung verkennt den eindeutigen Inhalt der am 1. und 3. September 1976 gewechselten Schreiben und verletzt damit wesentliche Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB).
In ihrem Schreiben vom 1. September 1976 hat die Klägerin außer 40.000 DM Zinsen eine durch Wechsel nicht abgedeckte weitere Forderung von etwa 30.000 DM geltend gemacht, mit der nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts der jetzt noch streitige Klageanspruch gemeint war. Der Beklagte hat mit seiner Antwort die beanspruchte Gesamtsumme von 70.000 DM aufgegriffen und Bezahlung nach Einlösung der Wechsel über 260.000 DM zugesagt. Damit ist eine verbindliche Einigung im Sinne der Vereinbarung vom 6. Oktober 1975 zustande gekommen. Die vom Berufungsgericht geäußerten Zweifel, ob der Beklagte auf die Forderung der
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Klägerin eingegangen sei, sind nach dem Inhalt des Schreibens vom 3. September 1976 nicht nachvollziehbar. Die Zahlungszusage bezieht sich auf eine "über die mit Wechseln abgedeckte weitere Forderung"; daß diese Forderung nach der Vorstellung des Beklagten durch Wechsel abgedeckt sein sollte, wie das Berufungsgericht anscheinend für möglich hält, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Denn der Wortlaut läßt eindeutig erkennen, daß es sich um eine Forderung handeln sollte, die "über die mit Wechseln abgedeckte" hinausging.
c)	War danach eine Einigung der Parteien über die zusätzliche Zahlung der 29.757,51 DM zustande gekommen und ist das angefochtene Urteil insoweit nicht haltbar, so gilt dasselbe auch für die Abweisung des Zinsanspruchs von 8 % seit dem 15. April 1977, den der Beklagte nicht substantiiert bestritten hat.
II. Eine eigene Sachentscheidung (§ 565 Abs. 3 ZPO) war dem Senat verwehrt, so daß die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen war.
1. Der Beklagte beruft sich zu Unrecht auf Verjährung und Verwirkung. Das Oberlandesgericht hat diese Einwendungen - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht erörtert. Wie das Landgericht aber in seinem Teilurteil zutreffend ausgeführt hat, wurde die vierjährige Verjährungsfrist (§ 196 Abs. 2 BGB) durch die Zustellung des Mahnbescheids am 3. August 1977 und - nach zwischenzeitlicher Beendigung der Unterbrechung - im Mai 1980 oder spätestens im Juni 1981
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erneut unterbrochen (§ 211 Abs. 2, 217 BGB). Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin den Anschein erweckt hatte, als wolle sie ihren Anspruch fallen lassen, sind nicht festgestellt. Das angefochtene Urteil konnte deshalb nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO).
2. Der Beklagte hat in den Vorinstanzen hilfsweise mit der von ihm aus Nr. 1 der Vereinbarung vom 6. Oktober 1975 hergeleiteten Gutschriftsforderung von 49.450 DM aufgerechnet. Diese Gegenforderung ist bisher nicht geklärt. In anderem Zusammenhang (Höhe des Zinsanspruchs) hat das Berufungsgericht die Vereinbarung dahin ausgelegt, dem Beklagten habe der Gutschriftsanspruch zunächst zugestanden; er sei auch nicht nachträglich aufgehoben. Zulässige Revisionsrügen gegen diese Auslegung und Würdigung hat die Revision nicht erhoben. Ob der Anspruch noch fortbesteht, hängt aber weiter von der zwischen den Parteien streitigen Frage ab, was mit dem bei dem Beklagten lagernden Material geschehen ist, auf das sich die Gutschrift bezog. Die notwendige Aufklärung darüber erfordert die Zurückverweisung an die Vorinstanz.
3. Da die endgültige Kostenverteilung von dem Ergebnis der weiteren Aufklärung abhängen kann, war der Kostenausspruch des angefochtenen Urteils im ganzen aufzuheben. Wegen der Ungewißheit des endgültigen Erfolges der Revision war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revisionsinstanz zu übertragen.
Braxmaier
 Wolf
Treier
 Dr. Brunotte
 Groß