ZPO § 233 Fd Läßt eine zuverlässige Angestellte eines Anwalts die der Partei zur Stellungnahme übersandte und deswegen noch nicht Unterzeichnete .Berufungsbegründungs schrift nach der Billigung durch die Partei ohne Unterschrift herausgehen, obwohl sie allgemein angewiesen ist, darauf zu achten, daß die Schriftsätze unterzeichnet sind, bevor sie zur Gerichtspost gegeben werden, so stellt das einen unabwendbaren Zufall dar. Der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30« Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Dr« Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Merz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 3. Auf die fernmündliche Mitteilung der Beklagten, daß sie nur eine geringfügige sprachliche Änderung wünsche, änderte Frau eine eis Anwaltsgehilfin ausgebildete, seit 8 Jahren in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten tätige und zuverlässige Sekretärin, den Schriftsatz ab. Sie legte danach die Berufungsbegründung nicht zur Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten vor, obwohl eine allgemeine Anweisung bestand, darauf zu achten, daß nur Unterzeichnete Schriftsätze zur Gerichtspost gegeben wurden. Denn der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe versäumt, durch eine ausdrückliche und besondere Anweisung sicherzustellen, daß ihm die Berufungsbegründung nach der Stellungnahme der Beklagten zur Unterzeichnung vorgelegt wurde. Nach der Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte kann daher ein unabwendbarer Zufall gegeben sein, wenn eine allgemeine Anweisung besteht, ausgehende Schriftsätze vor der Absendung daraufhin zu überprüfen, ob sie unterzeichnet sind, und wenn dennoch eine zuverlässige Angestellte einen bestimmenden Schriftsatz ohne Unterschrift des Anwalts herausgehen läßt (BGH Beschl. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der erwähnten Entscheidung die Wiedereinsetzung nur deshalb versagt, weil die Angestellte, die den Schriftsatz ohne Unterschrift herausgehen ließ, eine erst 14 Tage in der Kanzlei des Anwalts tätige Aushilfskraft war und weil in diesem Fall eine besondere Anweisung des Anwalts erforderlich gewesen wäre. a) Wie dargelegt wurde, hat die Beklagte glaubhaft gemacht, daß im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten eine allgemeine Anweisung bestand, Schriftsätze, bevor sie zur Gerichtspost gegeben wurden, daraufhin zu überprüfen, ob sie unterzeichnet waren, und daß Frau 34die den Schriftsatz weisungswidrig herausgehen ließ, eine langjährige, geschulte und zuverlässige Angestellte des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten war. b) Dann kann hier aber nichts anderes gelten als in dem Fall, daß ein Anwalt eine Berufungsbegründung zur Vornahme von Verbesserungen in die Kanzlei zurückgibt, ohne sie unterzeichnet zu haben, und daß der Schriftsatz ohne Unterschrift herausgeht, was der Bundesgerichtshof als unabwendbaren Zufall angesehen hat (BGH aaO). Ist die Übersendung einer nicht Unterzeichneten Fertigung der Berufungsbegründung zur Stellungnahme an die Partei aber kein imgewöhnlicher Vorgang, so bedarf es nicht der vom Berufungsgericht vermißten ausdrücklichen und besonderen Anweisung, den Schriftsatz nach Stellungnahme der Partei und vor Einreichung bei Gericht zur Unterschrift vorzulegen. herausgehen, obwohl sie allgemein angewiesen ist, darauf zu achten, daß die Schriftsätze unterzeichnet sind, bevor sie zur Gerichtspost gegeben werden, so stellt das einen unabwendbaren Zufall dar« Da es, wie ausgeführt wurde, einer ausdrücklichen und besonderen Anweisung, den Schriftsatz nach der Stellungnahme der Partei und vor Einreichung bei Gericht zur Unterschrift vorzulegen, nicht bedurfte, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch in einem Falle wie dem vorliegenden in erster Linie das Herausgehen des Schriftsatzes ohne die erforderliche Unterschrift und nicht das Unterbleiben der Unterzeichnung des Schriftsatzes für die Fristversäumnis ursächlich« Der Beklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BGH2: nein ZPO § 233 Fd Läßt eine zuverlässige Angestellte eines Anwalts die der Partei zur Stellungnahme übersandte und deswegen noch nicht Unterzeichnete .Berufungsbegründungs schrift nach der Billigung durch die Partei ohne Unterschrift herausgehen, obwohl sie allgemein angewiesen ist, darauf zu achten, daß die Schriftsätze unterzeichnet sind, bevor sie zur Gerichtspost gegeben werden, so stellt das einen unabwendbaren Zufall dar. BGH, Urt. v. 30. Oktober 197^ - VIII ZR 30/74 -OLG München LG Traunstein BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VXXI ZR 50/74 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 30. Oktober 1974 Scheibl, Amtsinspektor als Urkondsbeamter der Geachlftaatelle 1. der V^^^BB^fc^Aktiengesellschaft in 14, ge- setzlich vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr. Walter Dflft und Dr. Rudolf 2. • • • 3 • * * • Beklagten zu 1 und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof* Dr. Dr. und Prof. Dr. - gegen Wendelin N in N •> Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr - 2 Der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30« Oktober 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Dr« Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Merz für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. November 1973 aufgehoben« Der Beklagten zu 1 wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erteilt. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte zu 1 wurde verurteilt, den Kläger von einer Bürgschaft über 25 000 DM freizustellen« Die Klage gegen die Beklagten zu 2 und 3 wurde abgewiesen« Die Beklagte zu 1 (künftig: Beklagte) legte formund fristgerecht Berufung ein. Die innerhalb der bis 5. April 1973 laufenden Berufungsbe- gründungsfrist am 3. April 1973 eingereichte Berufungsbegründung war nicht unterschrieben. Die mit der Berufungsbegründung eingereichten Abschriften waren ebenfalls nicht unterschrieben oder beglaubigt. Auf Hinweis des Gerichts im Termin vom 27. Juni 1973 Unterzeichnete der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die Berufungsbegründung und beantragte am 28. Juni 1973# der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Zur Rechtfertigung des Wiedereinsetzungsantrags machte die Beklagte folgenden Sachverhalt glaubhaft: Ihr Prozeßbevollmächtigter übersandte ihr am 28. März 1973 eine nicht Unterzeichnete Fertigung der Beru-fungsbegründung zur Überprüfung. Auf die fernmündliche Mitteilung der Beklagten, daß sie nur eine geringfügige sprachliche Änderung wünsche, änderte Frau eine eis Anwaltsgehilfin ausgebildete, seit 8 Jahren in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten tätige und zuverlässige Sekretärin, den Schriftsatz ab. Sie legte danach die Berufungsbegründung nicht zur Unterzeichnung durch den Prozeßbevollmächtigten vor, obwohl eine allgemeine Anweisung bestand, darauf zu achten, daß nur Unterzeichnete Schriftsätze zur Gerichtspost gegeben wurden. Bei der Fristenüberprüfung am Tage des Fristablaufs wurde anhand der von der Allgemeinen Einlauf st eile der Justizbehörden abgestempelten Durchschläge festgestellt, daß die Berufungsbegründung am 3. April 1973 eingereicht worden war. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht • Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat gemeint, ein unabwendbarer Zufall im Sinne des § 233 ZPO liege nicht vor. Denn der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten habe versäumt, durch eine ausdrückliche und besondere Anweisung sicherzustellen, daß ihm die Berufungsbegründung nach der Stellungnahme der Beklagten zur Unterzeichnung vorgelegt wurde. Zu einer derartigen Anweisung sei er verpflichtet gewesen, weil er die Berufungsbegründung erst nach der Stellungnahme der Beklagten habe fertigstellen wollen. II. Dem vermag der Senat nicht beizustimmen. 1. Es ist anerkannt, daß ein Rechtsanwalt, um seinen eigentlichen Aufgaben als Organ der Rechtspflege gerecht werden zu können, sich von den rein büromäßigen Aufgaben freihalten und diese sorgfältig ausgewählten, geschulten und von ihm überwachten Angestellten überlassen darf. Er kann sich darauf verlassen, daß diese Angestellten nicht nur den Fristablauf überwachen, sondern auch dafür Sorge tragen, daß die für das Gericht bestimmten Schriftsätze nicht ohne Unterschrift herausgehen. Nach der Rechtsprechung der oberen Bundesgerichte kann daher ein unabwendbarer Zufall gegeben sein, wenn eine allgemeine Anweisung besteht, ausgehende Schriftsätze vor der Absendung daraufhin zu überprüfen, ob sie unterzeichnet sind, und wenn dennoch eine zuverlässige Angestellte einen bestimmenden Schriftsatz ohne Unterschrift des Anwalts herausgehen läßt (BGH Beschl. vom 20. September 1957 - IV ZB 142/57 = NJW 1957, 1678; BVerwG Beschl. vom 30. Januar 1965 - III C 19/65 = NJW 1965, 1828; BAG Beschl. vom 12. Januar 1966 - I AZB 32/62 = NJW 1966, 799). Das Bundesverwaltungsgericht hat in der erwähnten Entscheidung die Wiedereinsetzung nur deshalb versagt, weil die Angestellte, die den Schriftsatz ohne Unterschrift herausgehen ließ, eine erst 14 Tage in der Kanzlei des Anwalts tätige Aushilfskraft war und weil in diesem Fall eine besondere Anweisung des Anwalts erforderlich gewesen wäre. 2. Der Senat hat keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Bei Beachtung dieser Grundsätze muß aber der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt werden. a) Wie dargelegt wurde, hat die Beklagte glaubhaft gemacht, daß im Büro ihres Prozeßbevollmächtigten eine allgemeine Anweisung bestand, Schriftsätze, bevor sie zur Gerichtspost gegeben wurden, daraufhin zu überprüfen, ob sie unterzeichnet waren, und daß Frau 34die den Schriftsatz weisungswidrig herausgehen ließ, eine langjährige, geschulte und zuverlässige Angestellte des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten war. b) Dann kann hier aber nichts anderes gelten als in dem Fall, daß ein Anwalt eine Berufungsbegründung zur Vornahme von Verbesserungen in die Kanzlei zurückgibt, ohne sie unterzeichnet zu haben, und daß der Schriftsatz ohne Unterschrift herausgeht, was der Bundesgerichtshof als unabwendbaren Zufall angesehen hat (BGH aaO). Denn es ist keineswegs imgewöhnlich, daß eine Berufungsbegründimg vor ihrer Einreichung der Partei zur Stellungnahme übersandt wird. Bei Parteien, die wie die Beklagte eine eigene Rechtsabteilung haben, ist es fast die Regel. In einem derartigen Fall wird der Schriftsatz vor der Übersendung an die Partei meist nicht unterzeichnet, damit er nicht versehentlich vor deren Stellungnahme zur Gerichtspost gegeben wird. Ist die Übersendung einer nicht Unterzeichneten Fertigung der Berufungsbegründung zur Stellungnahme an die Partei aber kein imgewöhnlicher Vorgang, so bedarf es nicht der vom Berufungsgericht vermißten ausdrücklichen und besonderen Anweisung, den Schriftsatz nach Stellungnahme der Partei und vor Einreichung bei Gericht zur Unterschrift vorzulegen. Läßt eine zuverlässige Angestellte eines Anwalts den Schriftsatz nach der Stellungnahme der Partei ohne Unterschrift herausgehen, obwohl sie allgemein angewiesen ist, darauf zu achten, daß die Schriftsätze unterzeichnet sind, bevor sie zur Gerichtspost gegeben werden, so stellt das einen unabwendbaren Zufall dar« Da es, wie ausgeführt wurde, einer ausdrücklichen und besonderen Anweisung, den Schriftsatz nach der Stellungnahme der Partei und vor Einreichung bei Gericht zur Unterschrift vorzulegen, nicht bedurfte, ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch in einem Falle wie dem vorliegenden in erster Linie das Herausgehen des Schriftsatzes ohne die erforderliche Unterschrift und nicht das Unterbleiben der Unterzeichnung des Schriftsatzes für die Fristversäumnis ursächlich« III. Das angefochtene Urteil war mithin aufzuheben. Der Beklagten war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu erteilen und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie von der Entscheidung in der Sache abhängt. Dr. Hai dinger Dr. Hiddemann Hofftaann Wolf Merz