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BGH

Gericht: BGH

April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Mormann für Recht erkannt: Der Beklagte legte gegen das ihm ungünstige Urteil des 4. Februar 1966 war die Klägerin als Revisionsbeklagte nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten. Entsprechend dem Anträge des Beklagten und Revisionsklägers erließ der erkennende Senat am selben Tage Versäumnisurteil dahin, daß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde. Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, legte die Klägerin Einspruch ein. Februar 1966, in dem über eine zulässige Revision zugunsten des Revisionsklägers sachlich entschieden war (vgl. Da das Versäumnis-urteil in gesetzlicher Weise ergangen war, sind die durch die Versäumnis veranlaßten Kosten gemäß § 344 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.

Zitierte Normen: § 557 ZPO
ZPORevisionsklägersVersäumnisurteilKlägerinVerhandlungRevision

Volltext der Entscheidung

2IGO 077
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20. April 1966 Klett,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des früheren Bauunternehmers, jetzigen Bauaufsehers Heinz Dietrich WflBP in	Th®M®straße	fl.
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die offene Handelsgesellschaft in Firma BBBB&Co., Spczialbetrieb für Hauertrockenlegung, in AHHlBfl (l| vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter Ernst ß^^^BBund Frau Else
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prczeßbevollmöchtigter: Rechtsanv/alt
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil des erkennenden Senats vom 23. Februar 1966 wird aufrechterhalten.
Die durch die Säumnis veranlaßten Kosten werden der
 Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Der Beklagte legte gegen das ihm ungünstige Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 19. November 1963 Revision ein. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat vom 23. Februar 1966 war die Klägerin als Revisionsbeklagte nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten. Entsprechend dem Anträge des Beklagten und Revisionsklägers erließ der erkennende Senat am selben Tage Versäumnisurteil dahin, daß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen wurde. Gegen dieses Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, legte die Klägerin Einspruch ein. Sie beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und die Revision des Beklagten zurückzuweisen, während dieser weiter die Abv/eisung der Klage, hilfsweise die Aufrocht-orhaltung dos Versäumnisurteils erstrebt.
 
Der Einspruch kann keinen Erfolg haben. Ebensowenig kann dem Wunsche des Beklagten nach Abweisung der Klage entsprochen werden. Vielmehr entsprach das Versäumnisurteil vom 23. Februar 1966, in dem über eine zulässige Revision zugunsten des Revisionsklägers sachlich entschieden war (vgl. BGH Urt. v. 4. April 1962 - V ZR 110/60 - NJW 1962, 1149 mit Anm. von Mattern in IM ZPO § 331 Nr. 2), der Sach-und Rechtslage. Weder die Klägerin und Revisionsbeklagto noch der Beklagte und Revisionskläger haben Gesichtspunkte aufgezeigt, die geeignet wären, die sachliche Richtigkeit des Versäumnisurteils in Frage zu stellen. Der erkennende Senat hält daher auch nach nochmaliger Prüfung an der von ihm in dem angefochtenen Versäumnisurteil vertretenen Rechtsauffassung fest. Deshalb ist dieses Vercäumnisurtoil aufrecht zu erhalten (§§ 557, 343 ZPO). Da das Versäumnis-urteil in gesetzlicher Weise ergangen war, sind die durch die Versäumnis veranlaßten Kosten gemäß § 344 ZPO der Klägerin aufzuerlegen.
Dr. Haidinger	Dr. Gelhaar	Artl
 Dr. Messner	Mormann