Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Br. Meager, Dr. Messner und llormann für Recht erkannt: Die Beklagte ist die Ehefrau des Alleininhabers der Klägerin sen.). der Klägerin, die Beklagte sei "auf Grund langjähriger Gewohnheit" zu dem Besitz des Fahrzeugs berechtigt und die Klägerin werde nach wie vor die gesamten Betriebskosten des Fahrzeugs tragen» Die Klägerin, vertreten durch II. sen, klagt auf Rückgabe des Fahrzeugs» Das Landgericht wies die Klage ab» In der Bei'uf ungsinstanz verlangte die Klägeri zusätzlich von der Beklagten Zahlung von 3 000 DM für eine Reparatur des Fahrzeugs und für die Zeit vom 1»Oktober 1961 bis 30» September 1962 eine Nutzungsentschädigung von 3 600 i)M» II. sen, ist seitdem wieder Alleininhaber der Klägerin» Das Berufungsgericht wies die Berufung der Klägerin zurück und ihre Zahlungsklage ab» wieder Alleininhaber der Klägerin geworden ist, hat sich der in den Vorinstanzen im Vordergrund stehende Streitpunkt, welche Bedeutung der sich widersprechenden Stellungnahme von Vater und Sohn in dem Streit mit der beklagten Ehefi’au/Mutter zukam, erledigt» Das Berufungsgericht hält gleichwohl den Herausgabeanspruch der Klägerin für unbegründet. Der Alleininhaber der Klägerin sei auch aus dem Gesichtspunkt der Unterhaltsgewährung verpflichtet, der Beklagten den V<agen zu belassen» Baß diese mehrfach mit den Fahrzeug einen Unfall gehabt habe, genüge unter den besonderen Umständen des Falles nicht, das Rückgabeverlangen der Klägerin zu rechtfertigen» Die Revisionsangriffe bleiben ohne Erfolg» Bas Berufungsgericht geht davon aus, zu dem Lebensbedarf der Beklagten, der Ehefrau des Inhabers eines nicht unbedeutenden Kraftfahrzeughandelsunternehmens, gehöre unbedenklich auch die Benutzung eines Kleinwagens» Bas zieht auch die Revision nicht in Zweifel» Bas Berufungsgericht nimmt an, die Eheleute hätten den der Beklagten nach § 1361 BGB zustehenden Unterhaltsanspruch in der Weise vertraglich geregelt, daß die Beklagte zur Befriedigung ihrer übrigen Bedürfnisse gemäß der Regelung im Gesellschaf tsvertrag vom 16» August 1958 eine Monatrente von 1 000 Bl! und dazu von der Klägerin einen Kleinwagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhalten sollte» Eine solche Regelung ist rechtlich möglich» Denn § 1361 Abs» 4 Satz 1 BGB, nach dem der Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewählten ist, kann durch die Eheleute vertraglich abgeändert werden, und zwar auch in der Weise, daß der unterhaltspflichtige Ehegatte den Unterhalt teilweise durch eine Geldrente, teilweise aber durch Sachleistungen gewährt (BGH Urt» vom 18»4»1962 - IV 2R 242/61 = Kiv; 1962, 102)» die Beklagte vor dem Rechtsstreit viermal und während des Rechtsstreits ein weiteres Mal einen Unfall mit dem Fahrzeug gehabt habe, zu Unrecht nicht als Grundlage für den Kerausgabeanspruch der Klägerin habe ausreichen lassen» Mit dem Herausgabeanspruch entfällt jede Rechtsgrundlage für die Forderung der Klägerin auf Zahlung einer Hutzungsgebühr von 3 600 DM» • Reparaturen an dem der Beklagten überlassenen Fahrzeug unentgeltlich auszufUhren» Die Klägerin habe auch zunächst nicht beabsichtigt, der Beklagten diese Reparatur in Rechnung zu setzen - die Rechnung datiert erst vom Januar 1962 die nachträgliche Anforderung sei einer späteren Daune des Ehemannes aus dem Ehezerwürfnis mit der Beklagten entsprungen,, Das Berufungsgericht konnte daraus ohne Rechtsfehler folgern, die Klägerin könne die Reparatur das Fahrzeugs von der Beklagten auch dann nicht bezahlt verlangen, wenn die Schäden durch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten verursacht worden seien» Es handelt sich insoweit um eine Wertung des tatsächlichen Verhaltens der Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines stillschweigenden Vertrags-schlusseso Es lag innerhalb des der lachprufung seitens des Revisionsgeriehts grundsätzlich unzugänglichen Beurteilungsspielraums des Berufungsgerichts, in dem Verhalten der Parteien einen solchen stillschweigend geschlossenen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 30/63 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 13o Januar 1965 Xlett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Firma Autohaus Walter H\ Walter HHl sen. in K| Inhaber: • !*■ Ä bailee Klägerin und Eevisionsklägerin, Prozeßbevollm&chtigter; Rechtsanwalt Br.hoC. gegen Frau Sophie straße flR? in Kl Beklagte und Revisionsbeklagte? Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Br. Meager, Dr. Messner und llormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28„Dezember 1962 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte ist die Ehefrau des Alleininhabers der Klägerin sen.). Dieser hat sich einer anderen, •fingeren Frau zugewandt; die Eheleute leben jetzt getrennt. Im Jahre 1958 nahm H. sen. seinen und der Beklagten gemeinsamen sohn (Ho jun.) in die Firma auf, die eine offene Handelsgesellschaft wurde. In den Gesellschaftsvertrag vom 16. August 1958 wurde der Beklagten auf Lebenszeit eine monatliche Rente von 1 QÜÖ DM ausgesetzt. Die Ehefrauen der beiden Gesellschafter, also die Beklagte und ihre Schwiegertochter, erhielten von der Klägerin zu ihrem persönlichen Gebrauch je einen Kleinwagen zur Verfügung gestellt, die Beklagte zuletzt im Jahre I960 einen BMYf 700. Die Klägerin trug die gesamten Betriebskosten, einschließlich Wartung und Reparaturen. Eit Schreiben vom 27. September 1961 verlangte die Klägerin, vertreten durch H. sen., von der Beklagten sofortige Rückgabe des Fahrzeugs. Mit Schreiben vom 30. September 1961 erklärte H. jun. namens 3 der Klägerin, die Beklagte sei "auf Grund langjähriger Gewohnheit" zu dem Besitz des Fahrzeugs berechtigt und die Klägerin werde nach wie vor die gesamten Betriebskosten des Fahrzeugs tragen» Die Klägerin, vertreten durch II. sen, klagt auf Rückgabe des Fahrzeugs» Das Landgericht wies die Klage ab» In der Bei'uf ungsinstanz verlangte die Klägeri zusätzlich von der Beklagten Zahlung von 3 000 DM für eine Reparatur des Fahrzeugs und für die Zeit vom 1»Oktober 1961 bis 30» September 1962 eine Nutzungsentschädigung von 3 600 i)M» II. jun. schied am 5» Dezember 1962 aus der offenen Handelsgesellschaft aus; H. sen, ist seitdem wieder Alleininhaber der Klägerin» Das Berufungsgericht wies die Berufung der Klägerin zurück und ihre Zahlungsklage ab» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagansprüche in vollem Umfange weiter» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» Ent scheidungsgründe: 1» Herausgabeklage» Nachdem H, sen. wieder Alleininhaber der Klägerin geworden ist, hat sich der in den Vorinstanzen im Vordergrund stehende Streitpunkt, welche Bedeutung der sich widersprechenden Stellungnahme von Vater und Sohn in dem Streit mit der beklagten Ehefi’au/Mutter zukam, erledigt» Das Berufungsgericht hält gleichwohl den Herausgabeanspruch der Klägerin für unbegründet. Es nimmt an, zwischen den Parteie bestehe ein Leihvertrag, der weder nach § 604 Abs» 2 BGB, noch durch eine Kündigung der Klägerin nach § 605 BGB sein Ende gefunden habe. Der Alleininhaber der Klägerin sei auch aus dem Gesichtspunkt der Unterhaltsgewährung verpflichtet, der Beklagten den V<agen zu belassen» Baß diese mehrfach mit den Fahrzeug einen Unfall gehabt habe, genüge unter den besonderen Umständen des Falles nicht, das Rückgabeverlangen der Klägerin zu rechtfertigen» Die Revisionsangriffe bleiben ohne Erfolg» Bas Berufungsgericht geht davon aus, zu dem Lebensbedarf der Beklagten, der Ehefrau des Inhabers eines nicht unbedeutenden Kraftfahrzeughandelsunternehmens, gehöre unbedenklich auch die Benutzung eines Kleinwagens» Bas zieht auch die Revision nicht in Zweifel» Bas Berufungsgericht nimmt an, die Eheleute hätten den der Beklagten nach § 1361 BGB zustehenden Unterhaltsanspruch in der Weise vertraglich geregelt, daß die Beklagte zur Befriedigung ihrer übrigen Bedürfnisse gemäß der Regelung im Gesellschaf tsvertrag vom 16» August 1958 eine Monatrente von 1 000 Bl! und dazu von der Klägerin einen Kleinwagen unentgeltlich zur Verfügung gestellt erhalten sollte» Eine solche Regelung ist rechtlich möglich» Denn § 1361 Abs» 4 Satz 1 BGB, nach dem der Unterhalt durch Zahlung einer Geldrente zu gewählten ist, kann durch die Eheleute vertraglich abgeändert werden, und zwar auch in der Weise, daß der unterhaltspflichtige Ehegatte den Unterhalt teilweise durch eine Geldrente, teilweise aber durch Sachleistungen gewährt (BGH Urt» vom 18»4»1962 - IV 2R 242/61 = Kiv; 1962, 102)» Die Revision vermißt zu Unrecht für einen solchen Vertrag jede tatsächliche Grundlage» Bas Berufungsgericht konnte ohne Rechtsfehler aus der unentgeltlichen Überlassung eines Fahrzeugs an die Ehefrau des Alleininhabers bsw0 Hauptgesellschafters der Klägerin schließen, der Ehemann M» habe damit einen Teil seiner Unterhaltspflicht erfüllen wollen» Es konnte insoweit auch einen still- 5 schweigenden Vertrag zwischen den Eheleuten annehmen, und nicht nur eine einseitige, jederzeit widerrufliche Gefällig keit seitens des Ehemanneso Daß insoweit die Wertung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sei, hat die Revision nicht aufzuseigen vermocht0 Der Annahme eines solchen stillschweigend geschlossenen Vertrages steht auch nicht entgegen, daß die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes in übrigen in dem Gesellschaftsvertrag vom 160 August 1958 in der Weise geregelt war, daß die Beklagte von der Klägern eine Monatorente von 1000 DM erhielte Die Eheleute Ho warer nicht gehindert, daneben wegen der Überlassung eines Fahrzeugs einen besonderen mündlichen Vertrag zu schließen» Sollte dieser Vertrag, was nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht auszuschließen ist, durch Überlassung eines Fahrzeugs schon vor dem Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden sein, so waren die Eheleute, wenn sie ihn aufrechterhalten wollten, schon deshalb nicht gehalten, dies im Gesellschaftsvertrag zu tun, Weil die Beklagte nicht Vertragspartner dieses Vertrages war» Aus demselben Grunde kann die Revision auch aus den Satz, daß eine Vertragsurkunde'- die Vermutung der Vollständigkeit und Richtig keit für sich habe, im vorliegenden Fall nichts herleitenc Der Ehemann Ho könnte sich allerdings von dem Vertrag mit der Beklagten lösen, wenn ein wichtiger Grund die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses, also die weitere unentgeltliche Überlassung des Kleinwagens an die Beklagte, als für ihn unzu demutbar erscheinen ließe0 Daß die Klägerin das Fahrzeug, wie sie noch in der Berufungsinstanz geltend gemacht hat, als Vorführwagen brauche, hat das Berufungsgericht mit Recht schon deshalb als widerlegt angesehen, weil inzwischen ein neues Modell auf dem Markt sei0 Die Revision ist auch auf diesen Punkt nicht mehr zurückgekomrne Sie rügt aber, aas Berufungsgericht habe die Tatsache, daß die Beklagte vor dem Rechtsstreit viermal und während des Rechtsstreits ein weiteres Mal einen Unfall mit dem Fahrzeug gehabt habe, zu Unrecht nicht als Grundlage für den Kerausgabeanspruch der Klägerin habe ausreichen lassen» Auch hiermit kann die Revision bei der besonderen Fallgestaltung keinen Erfolg haben» Das Berufungsgericht hat.- festgestellt, die Klägerin habe nach den vier Unfällen durch schlüssiges Verhalten (weitere Belassung des Fahrzeugs bei der Beklagten und unentgeltliche Reparatur) auf ein etwaiges Recht, das (von den Vorinstanzen angenommene) Leihverhältnis gemäß § 605 Kr» 2 BGB zu kündigen, verzichtet; der (5») Unfall im Mai 1962 sei so geringfügig gewesen, daß er der Klägerin ebenfalls ein Kündigungsrecht im Sinne der vorgenannten Vorschrift nicht gebe» Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler annehtnen, der Klägerin sei es trotz der Unfälle der Beklagten zuzu demuten, dieser das 11 ahrzeug weiter zu belassen» Dafür spricht auch die offensichtliche Interessenlage der Parteien» Die Beklagte ist eine ältere Frau, die seit Janren gewohnt ist, einen Kleinwagen zur Verfügung zu haben; ihr Interesse, den wagen su behalten, ist deshalb nicht gering, zu demal sie infolge des Verhaltens ihres Ehemannes alleinsteht» Bas Interesse der Klägerin, eines Kraftfahrzeughandelsunter-nehiaens, einen mehrere Jahre gefahrenen und inzwischen veralteten Kleinwagen zurückzuerhalten, ist demgegenüber ganz unbedeutend» Bas Berufungsgericht hat zwar zu der nach dem Sacnverhalt naheliegenden Behauptung der Beklagten, ihr Ehemann führe diesen Prozeß aus sachfremden Erwägungen, um die Beklagte zu schikanieren, nicht Stellung genommen; es war aber aus Rechtsgründen nicht gehindert, die Interessen der Parteien mit dem Ergebnis abzuwägen, dai'3 es der Klägerin zu demutbar sei, entsprechend der von ihrem Alleininhaber übernommenen Verpflichtung den Kleinwagen trotz der mehreren Unfälle der Beklagten zu belassen» Barm ist aber die Klägerin nach wie vor an diese Verpflichtung gebunden» 2° Zahlungsklage» Mit dem Herausgabeanspruch entfällt jede Rechtsgrundlage für die Forderung der Klägerin auf Zahlung einer Hutzungsgebühr von 3 600 DM» • 'Eeparaturkosten von 3 000 DM verlangt die Klägerin für die Behebung von Unfallschaden im Mai 1961» Das Berufungsgericht nimmt an, auf Grund längerer tatsächlicher Übung sei die Klägerin verpflichtet gewesen, auch größere. Reparaturen an dem der Beklagten überlassenen Fahrzeug unentgeltlich auszufUhren» Die Klägerin habe auch zunächst nicht beabsichtigt, der Beklagten diese Reparatur in Rechnung zu setzen - die Rechnung datiert erst vom Januar 1962 die nachträgliche Anforderung sei einer späteren Daune des Ehemannes aus dem Ehezerwürfnis mit der Beklagten entsprungen,, Das Berufungsgericht konnte daraus ohne Rechtsfehler folgern, die Klägerin könne die Reparatur das Fahrzeugs von der Beklagten auch dann nicht bezahlt verlangen, wenn die Schäden durch ein schuldhaftes Verhalten der Beklagten verursacht worden seien» Es handelt sich insoweit um eine Wertung des tatsächlichen Verhaltens der Klägerin unter dem Gesichtspunkt eines stillschweigenden Vertrags-schlusseso Es lag innerhalb des der lachprufung seitens des Revisionsgeriehts grundsätzlich unzugänglichen Beurteilungsspielraums des Berufungsgerichts, in dem Verhalten der Parteien einen solchen stillschweigend geschlossenen 8 Vertrag zu finden» Die Klägerin hat deshalb gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Bezahlung der Reparatur» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO» Dr» Haidinger Artl Dr» iviezger Dr» LIessner Mormann