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BGH · VIII ZR 29/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 29/68

a) BGB § 571 AbsI 2 Ist Ger Erwerber des MietgrunäStücks nach dem Inhalt 'desV/v'/ •Mietvertrags zu einer Geldleistung an den Mieter, verpflichtet und erfüllt er diese Verpflichtung nicht hat;der Vermieter für die' Erfüllung nach. Zur Frage der Umstellung eines nach dem Währungsstichtag fällig gewordenen vertraglichen Anspruchs auf Vergütung für -Aufbauten, die ein Mieter oder 'Pächter auf., dem Miet- oder ■Pachtgrundstück vor dom ■Währungastichtag' errichtet hat, wenn die Vergütung1 'nur' für "doh '"Pall"' geschuldet" werden1 soll,i;d'ä!l':' Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil : des 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das genannte Urteil des Landgerichts Wiesbaden abgeändert, soweit es die Klage abweisi und der Klägerin - -Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann Willy i Sc«®j|i pachteten mit Vertrag vom 29* Juni 1937 von der beklagten Stadt'ein etwa 8 000 qm großes Grundstück zu einem Pachtzins von jährlich 300 RM. Die errichteten Gebäude, Aufbauten und sonstigehy mit dem v: Grund und Boden fest verbundenen Anlagen sollten mit der Verbindung ohne Inspruch auf Vergütung in das Eigentum der Verpächterin übergehen und waren Von diesem Zeitpunkt ab ebenfalls mitverpachtet. Während dieser 30 Jahre ist eine Kündigung sowohl seitens der Verpächter als auch-seitens der Pächter, abgesehen von dem fall des§ 13 : (Vertragsverletzungen), ausgeschlossen. Erfolgt nach Ablauf von 30 Jahren eine Kündigung seitens der Vertragsschließenden nicht,so setzt sich das PachtVerhältnis auf unbestimmte Zeit.fort mit der Maßgabe, daß jeder Peil dos Pachtverhältnisses unterEinhaltung der gesetzlichen Prist kündigen kann . Juni '1977 einschließlich liegt, den Pächtern für die ■■■'■•von ihre gemäß § 2 des Vertrages errichteten Gebäude eine Vergütung von RM'100.G00',--, einschließlich liegt ,h so/-hat die Verpächterin den Pächtern eine Vergütung' zu bezahlen, die der feldgerichtlichencfaxe für die' von den Pächtern gemäß § 2 des Vertrages errichteten Gebäude zur Zeit ;.des Kündigungstermins entspricht»: höchsteuä: Jedonh 40.000,.- 1997 einschließlich liegt, so ist ebenfalls die feldgerichtliche 'faxe maßgebend» jedoch vermindert sich die Höchstsumme': von 40,000»*- HM auf 20.000»- RI» in Worten; "Zwanzigtausend Reichsmark".^Erfolgt die Kündigung zu einem Zeitpunkt» nach dem 3oi Juni 1997, so entfällt die Entschädigungspflicht der.-Stadt . Bei den vor Abschluß des Vertrages geführten Besprechungen war hervorgehoben worden, daß die Pächter eine Entschädigung von 100 QOÖ EM erhalten sollten, wenn das Vertrags-verhältnis am 30. Es ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, ein Entschädigungsanspruch der Klägerin sei im Verhältnis 10 ; 1 umzusteilen. Die Beklagte, die Anschlüßrevision nicht eingelegt hat, vertritt auch im Heyieionareehtszng in erster Dinie f die Auffassung, eine ^ahlungsvcrpfliehtuhg treffe sie nicht« Das Pachtverhältnis sei allein zwischen der hvf f ,-f ■' Streithelferin und der Klägerin abzuwickeln. Im übrigen, so meinen die Beklagte und ihre Streithelferin, habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Vergütung gegen die Streithelferini zu demindesten aber sei ein Vergütungsänspruch im Verhältnis 10 : 1 umgestellt worden, so daß die Klägerin jedenfalls über den Betrag von 10 000uBM hinaus . Das Berufungsgericht ist der Ansicht, zur Zahlung der in § 3 Abs .Al des Pachtvertrages bestimmten Vergütung sei die Beklagte verpflichtet. war» Der Anspruch sei,:'da: er von einer Kündigung des Pachtvertrages durch die Verpächterin, also von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig, mithin bedingt \ .Würde sich der Entschädigungsanspruch der Klägerin und ihres Ehemannes, sofern er begrüne’et ist, gegen die Firma richten, so Wäre die Beklagte,Owie das Afff Berufungsgericht zutreffend ln seiner Hilfabegründung annimmt, nach § 571 Abs. 2 B0B zur Zablting verpflichtet» 1* Die Firma hat:alsdann eine sich ::aus,r .dem Mietvertrag ergebende Verpflichtung nicht erfülltllDie ' • Erfüllung der in § 3 Abs.4 des Pachtvertrages bestimm- ; ten Vergütung verweigert ;sie zuUnrecht. • Sie;:''berufen sich"';-Jb'' .darauf» daß die Firma fJHHI den Pachtvertrag zu dem nächst-zulässigen Termin-gekündigt:habe und;:daß daher unstreitig das Pachtverhältnis mit Ablauf des 30. Da nach dem Wortlaut des: |\ 3 des Paehtver- : ■ träges eine Entschädigung vön: 100 QGQ-Rxl nur_ vorgesehen -ist »wenn eine Kündigung durch: die V.erpächterin in der ',1 Zeit zwischen dem 1. Juli'1967 und dem 30» Juni 1977 erfolgt , ■ seien» so meinen, die' Beklagte-und dieFirma die Voraussetzungen für eine Vergütung nicht r „erfüllt. Das Berüfimgsgerieht führt aus, die Parteien seien bei Abschluß des Vertrages davon ausgegangen, daß in den ersten 50 Jahren eine Kündigung ausgeschlossen sein sollte und daß damit in dieser Zeit auch die Frage der Entschädigung der Pächter nicht akut werden konnte» Für die folgenden Zeiträume sei die Möglichkeit, den Vertrag durch Kündigung der Verpächterin zu beenden, gegeben gewesen und deshalb sei für diesen Fall eine Verpflichtung zur Entschädigung der:Pächter : festgelegt worden, die mit zunehmender Vertragsdauer geringer werden sollte. ntliif^tigert und wirtschaftlich naheliegenden Überlegungen :lasse der § 3 des Pachtvertrages nur die Auslegung zu,;i ; daß die Pächter entschädigt werden sollten, wenn eine : Kündigung der ¥erpachterin erfolgte, die ihre Wirksamkeit nach Ablauf der ersten 30 'Vertragsjahre entfaltete, ohne daß es auf die Paten des 30. 2. a) Wird zugrundegelegt, daß die Firma TfHB Schuldnerin der Forderung der Klägerin und ihres Ehemannes auf Zahlung der Vergütung ist, so hat nach § 571 Abs. 2 Satz 1 BGB die Beklagte dafür einzustehen, daß die Firma diese Verpflichtung erfüllt. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung könnte es zwar scheinen, daß der Vermieter nur für einen '-Anspruch des Mieters auf Schadens-ersatz wegen "Nichterfüllung hafte. Per Bestimmung des § 571 B0B: liegt der Oe-' 7 ."danke ".zugrunde, daß /der Vermieter;:mit',der Übertragung i des Grundstückseigentums aus^dem;'Mietvertrag ausscheidet''' ■und vom'Mieter nicht mehr auf $rfüllung der Vermieter-v pflichten in Anspruch genommen werden kann. Wenn § 571 Abs. 2 Satz 1 BGB von einem "von dem Erv/erber zu ersetzenden Schaden" spricht, so ist das offenbar darauf zurückzuführen, daß die Verpflichtungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis in erster Linie J nach § 536 BGB darin bestehen, dem Mieter die.Mietsache In/einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustande zu überlassen"und zu erhalten. In Sonderfällen ist der Vermieter aber auch zu- Leistungen in Geld verpflichtet,".'sei es kraft .'Vertrages-, sei es nach dem Gesetz (vgl.:,| 547 BGB), ohne daß es sich um Schadensersatz handelt.-;HIer kann, sofern der Erwerber eine solche Verpflichtung:1 nicht erfüllt, nach /dem Sinn dor Bestimmung des § 571 Ibsh-V BGB nichts anderes gelten,- als wenn der Erwerber seiner Pflicht zur Überlas-/.. Bie entsprechendeAnwendung des § 571 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Fall, daß der Erv/erber eine Ihm obliegende Geldleistung nicht erfüllt, ist daher geboten. : b) Bie von der Beklagten vertretene Meinung, sie habe deshalb für die von der Firma ''■■V6i'v/eiger*-fce Erfüllung nicht einzustehen, .weil., die Flrmä TfgttMl zur 1 Zahlung fähig" und aübh : bereit" "sei, falls "ein Anspruch :auf Vergütung bestehe",' ist'"'abwegig."'Biese"Auffassung -mm, in Anspruch "nehmen/ Ber Vermieter'haftet "aber nach § 571 Abs. 2 BGB wie ein Bürge, der auf die Einrede dör Vorausklage verzichtet hat. c) Me Beklagte kann auch nicht geltend machen, sie sei" nach § '571 Abs. 2 Satz 2 BGB'/vöh 'der Haftung ''//':/ . Grunde nicht darauf berufen, daß die Klägerin eine fort-Setzung des Pachtverhältnisses über ■ den 30;r/.:|||hd':bi:f6t: hinaus nicht durch Kündigung' abgelehnt habe» Bas Berufungsgericht- führt aus, die Parteien hätten bei Vertrags-schluß die "-Möglichkeit einer Veräußerung des Grundstücks mit den Rechtsfolgen des § 57l Abs» 2 BGB nicht ins Auge deiKlet '' Klägerin ihren Anspruch verlieren solle, falls sie das Vertragoverhältnis aufkündige, line Kündigung zur Erhaltung der Haftung der Beklagten nach § 571 Abs. 2 Satz 2 BGB würde also gerade dazu führen, daß die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch verliere. Dann aber sieht das Berufungsgericht es mit Recht als eine unzulässige Reehtsausübuhg an, wenn die Beklagte zur Äufrechterhaitungiihrer Haftung eine Kündigung durch die Klägerin fordert, die den durch die Kündigung der Firma !«■■■ "begründetenAnspruch aüf Vergütung wieder zunichte machenwürde. 'Vertrag vom 25 .' Juni ; 1938 zur Sicherung r eines empfangenen Darlehens abgetreten hatten und diese : von der Klägerin beerbt Wurde. Januar 1967 schon am 30„Januar 1950 gestorben ist» Selbst wenn die Pächter aufgrund des ■ Vertrages vom 25» Juni 193ß aus dem Pachtverträge ausge- schieden-wären' und Frau Cl^|p--Q^J|BI an ihrer GteiXe: t 'eingetreten wäre» hätte die Klägerin, da das Grundstück ; erst mit Vertrag vomSlWMärz 1956 an die Streithelfefin veräußert worden ist, das Faciitverhältnis nicht mehr als Erbin nach ihrer Mutter wegen deren, lodes aufgrund des § 569BGB zu dem erstzulässigen lermin nach der Veräußerung kündigen können. Mit einer Kündigung durch die Klägerin hätte auch nicht erzielt worden können, was Sinn und Zweck der Vorschrift des § 571 BGB ist. Grund für die Haftung des Vermieters ist der Schutz des Mieters, der sich gegen den Eintritt 'Sines möglicherweise vermögenslosen Vertragsgegners anstelle eines zahlungsfähigen Vermieters nicht wehren . erkläre sein Einverständnis dauni t, daß der Erwerber in das Mietverhältnis eingetreten ist und die Ansprüche aus dem Mietverhältnis für die Zeit nach dem Eintritt des Erwerbers nur noch zwischen ihm und dem Erwerber abgewickelt werden.,- Für diese Fiktion ist aber kein Raum, wenn das Mietverhältnis durch -Kündigung des anderen Teils zu dem nächstzulässigen Termin bereits aufgelöst ist und gerade nicht fortgesetzt wird. Die Revisionsbeantwortung der Beklagten meint zwar, durch die Handhabung der Verträge ergebe sich völlig eindeutig, daß schon vom Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks an das Fachtverhältnis nur noch im Verhältnis zwischen der Firma und der Klägerin abgewickelt V Für eine solche Vereinbarung ist aber im vorliegenden Fall nichts vorgetragen, lie bloße fatsacher, daß die Firma alle Erklärungen als Vermieterin abgegeben hat, besagt nichts, weil vom'Zeitpunkt des ligentumsübergangs an der bisherige Vermieter aus dem Mietverhältnis ausscheidet und der Erwerber in die Mieterstellung einrückt. • a) Mit der' Frage", der Umstellung eine'r'''iForderuhg''i ■ 'auf Entschädigung für''Hauten» Hie;von einem''Mieter "oder ''.Pächter vor "'der Währungsreform; ''errichtet waren ghat der, '"erkennende Senat sich:";b"oroit3 in den Urteilen vom h 26;. Ähnlich hat der erkennende Senat im zweiten Urteil bei der Bert in Frage v stehenden Abrede, der Verpächter solle, wenn er kündige, dem Pächter den vollen gemeinen Wert der errichteten Gebäude, in den übrigen Fällen der Vertragsauflösung 60 c/o dieses Wertes erstatten» angenommen, diese Vereinbarung habe eine Entschädigung erst für einen späteren: ;:.ein Sachverständiger'' den zu erstattenden Betrag fest-gesetzt habe» Per Senat sah keine Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts,"daß nach dieser Vereinbarung der Pächter erst, als der;Verpächter sieh 1; vr’ weigerten an "her vom Sachverständigen vorzunehmenden Schätzung: irtiizuwirken, berechtigt war, den Anspruch auf Verwendungsersatz geltend zu machen. Pas Urteil befaßt sich zwar mit dem Vergährungsbeginn; aus den IntscheidungsgründGn ergibt sich aber die Auffassung, daß der Anspruch nicht eher entstehe, bevor der Ver-.;;pf lichtete ■ die "erforderliche:' "''.Handlung vornehme,, und ■ Anspruch als"''.durch eine' Kündigung'''del;■' Verpächters bedingt anzusehen wäre, unterfiele er nicht "der Umstellung nach § 16 UmstG. So hat :.'de:'r' Bündesgerichtä;-"hol (BGHZ 16, 153, 157)''::dle'''HÜckgewälirverbindlichkci b des ; § 346 ' BGB als"'' eine durch'"'8on'-''Rücktritt' auf schiebend bedingte Verbindlichkeit, die vor dem' 21.eJuni 1948 be- angoordnet worden ist, eine vor' diesem Zeitpunkt be- h gründete Verbindlichkeit nach§ 1 VHG auch dann bildet, wenn die Bedingung nach dem Währungsstiehtag eingetreten ist (Beschluß vom 25. //daß die Höhe der Geldforderung/nach Sinn und Zweck des Rechtsgeschäfts irrt inneren Zusammenhang mit dem nach dem Währungsstic'htog eingetrotenen Ereignis steht, von dem das Wirksamwerden dieser:; Geldforderung abhängt. Mit / anderen Wortons Die vor dem/tt versprochene Vertragsstrafe würde, wenn sie im Verhältnis 10 ; 1 um-^gestellt worden wäre, nach dem Währungsstichtag nicht mehr den Zweck erfüllen, den/"die Vertragsschließenden . j eiiter unbedingtem n^ und entsprechend dem Zweck der Währungsreform auch wie eine unbedingte zu behandeln ist» Ist also die bedingte Forderung vor dent Währungsstichtag als Öoldfordorung■In Höhe■und Voraussetzungen so bestimmt, daß zu ihrem endgültigen Intstehen"nui hoch der Hinzutritt des von den Parteien als wahrscheinlich erwarteten Ir-eignlssos erforderlich ist und dieses Ereignis den Inhalt der geschuldeten Leistung nicht mehr wesentlich ändert, so ist die Forderung im; Yerhiitnis 10.. Setzen sich dagegen die rechtlichen Beziehungen der Vertragsparteien in die Zeit nach dem-iMhrungsstiehtäg fort V und wird die aufschiebend bedingte fÖrderung erst mit dem Eintritt eines diese- Eechtsbeziehungen ausgestaltenden Ereignisses wirksam, Wird daher die bedingte Förderung in ■ihrem Wesen erst durch das bedingende Ereignis geformt, so liegt der Schwerpunkt für die Bestimmung der Leistung nicht im Abschluß der Vereinbarunghaus der die Forderung entspringt, sondern erst in dem die Wirksamkeit äüs-lösenden Ereignis.!'Bann aber war vor dem Währungsstich- ; tag.'nicht'' "abgewohnt" werden; denn der geringe Pachtzins von 300 EM jährlich war sicherlich nicht das angemessene Entgelt für Grundstück und mitverpachtete Gebäude» Um diesen Erfolg trotz der nach § 567 Satz 1 BGB zulässigen Kündigung zu erreichen, haben die Vertragsparteien die Zahlung einer Vergütung für die:''Aufbauten vereinbart, des Pachtvertrages im ganzen betrachtet, so ergibt sich zugleich, daß der zuerst genannte Betrag von 100 000 SM nicht als reine Geldforderung,;sondern : als ''pauschalierter Betrag dos für die damalige Zeit angenommenen Zeitwerts gedacht war. nach oben begrenzten - Zeitwert entschädigt werden sollten, so kann die Festsetzung des Betrages von 100 000 RM bei einer Beendigung des Pachtvertrages zwischen dem 30. Die Streithelferin hat in diesem Schriftsatz lediglich ausgeführt, die Klägerin habe seinerzeit für die Reithalle, von der Wegen der völligen Unbrauchbarkeit für die (vonhGr:'Shreithelferih''':»ünmehr) vorgesehenen Zwecke der .Film- tind Fernsehaufnahmen nichts mehr als die , äußeren Maüer» und; das Dach vorhanden seien, einen Betrag von 197 000 RI aufgewendet» Das Berufungsgericht brauchte dieses Vorbringen;1 nicht dahin zu werten, die Pächter hätten ihre Unterhaltungspflicht verletzt und , den Wert der Pachtjgebäude schuldhaft gemindert, zu demal außer der Reithalle, auch ein Wohnhaus und Stallungen:: : errichtet worden sind. Daß die mit Genehmigung der Verpächterin "■'Vorgenommene; Änderung des Hutzungsweise ;auf die Vereinbarung über die;; Zahlung der Vergütung; hatte : von Einfluß sein müssen, ist nicht ersichtlich.

Zitierte Normen: § 571 BGB § 13 UStellungsG § 2177 BGB § 16 UStellungsG § 139 ZPO
BGBVergütungFirmaAnspruchKündigungPächterKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja
.BGlfö ;,nur zu o)§ :. ja
a)	BGB § 571 AbsI 2
Ist Ger Erwerber des MietgrunäStücks nach dem Inhalt 'desV/v'/ •Mietvertrags zu einer Geldleistung an den Mieter, verpflichtet und erfüllt er diese Verpflichtung nicht hat;der Vermieter für die' Erfüllung nach. § 571 Abs, 2 Satz 1 BGB einzüstehen.
b)	UinsfcG §§ 16, 13	/'
Zur Frage der Umstellung eines nach dem Währungsstichtag
 fällig gewordenen vertraglichen Anspruchs auf Vergütung für -Aufbauten, die ein Mieter oder 'Pächter auf., dem Miet- oder ■Pachtgrundstück vor dom ■Währungastichtag' errichtet hat, wenn die Vergütung1 'nur' für "doh '"Pall"' geschuldet" werden1 soll,i;d'ä!l':'
1 der Vormieter und Verpächter von einem ihm zustehenden:' Kündigungsrocht Gebrauch macht,-.-und':-die' HöEe':';:der Vergütung von der Iliotzoit abhängt. ■	iff-...	f-	:	'	V
BGH, Urt. V. 18,. Dezember 1968 - VIII ZR 29/68 - OLG Frankfurt
LG Wiesbaden
 Bl NDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
/	URTEIL	Verkünde! am
 rh/. 'k;;, '18. Bezember 1968 hV'hfhV'	Lh^ghMück^
:	: als Urkundsbeärrttef
 der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
d^ Er irüher verehelichte
 Klägerin undRevisionsklägerin,
~ Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
gegen
1.) die Landeshauptstadt W| durch ihren Magistrat,
 gesetzlich vertreten
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2.) die 3?iraa	l*ilm	GmbH,	gesetzlich	vertreten	durch
 ihren Geschäftsführer' Karl >3—1 in fl—i., UWBMI
.; di
''f	Streithelferin';'der'/Beklagten.
Prozeßbevolliriächtigteri Rechtsanwalt Br,
 DerVVTII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Gelhaor, Artl, Dr. Mezger Dr. Messner und Braxmaier
 für Hecht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil : des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 30. Ifovemher 1967 aufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 24. Januar 1967 zurückweist und der Klägerin Kosten auferlegt.
Auf die Berufung der Klägerin wird das genannte Urteil des Landgerichts Wiesbaden abgeändert, soweit es die Klage abweisi und der Klägerin
.■.Kosten aufarlegt.'iu;i-';i.;:'i-ii;:'i-v:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin . Weitere 90 000 DM nebst 4 $ Zinsen seit	v i;
lV Juli '1967 zu zahlen.'.'.
Der Beklagten werden die ;,Kosten aller Rechts™ ■ ... züge auferlegt. Die durch die Stateit^^ ursachten Kosten falieri";'der Streithelferih':zur Last. 1:.''
Von Rechte' wegen
-"3 -
Tatbestand i’h- yV-.
- -Die Klägerin und ihr geschiedener Ehemann Willy i Sc«®j|i pachteten mit Vertrag vom 29* Juni 1937 von der beklagten Stadt'ein etwa 8 000 qm großes Grundstück zu einem Pachtzins von jährlich 300 RM. Die Pächter verpflichteten sich, für Zwecke des Reit- und Pährsports auf dem gepachteten Grundstück spätestens bis zu dem 30. Juni 1939 eine Reithalle mit den dazugehörigen Stallungen, die erforderlichen Geschäftsund Olubräume sowie ein Wohnhaus zu errichten und diese Baulichkeiten bis zu dem genannten" Zeitpunkt ihrer vertraglichen Zweckbestimmung zuzuführen. Die errichteten Gebäude, Aufbauten und sonstigehy mit dem v: Grund und Boden fest verbundenen Anlagen sollten mit der Verbindung ohne Inspruch auf Vergütung in das Eigentum der Verpächterin übergehen und waren Von diesem Zeitpunkt ab ebenfalls mitverpachtet. Die Pächter ver--pflichteten sich, während der Vertragsdauer auf dem gepachteten Grundstück die Reithalle nebst Stalluhgen in Betrieb zu halten. § 3 des Vertrages lautet wie folgts
"	Pachtzeit
 Das Pachtverhältnis beginnt am 1. Juli 1937 V und wird auf die Dauer von 30 Jahren abgeschlossen.
Während dieser 30 Jahre ist eine Kündigung sowohl seitens der Verpächter als auch-seitens der Pächter, abgesehen von dem fall des§ 13 : (Vertragsverletzungen), ausgeschlossen.
Erfolgt nach Ablauf von 30 Jahren eine Kündigung seitens der Vertragsschließenden nicht,so setzt sich das PachtVerhältnis auf unbestimmte Zeit.fort mit der Maßgabe, daß jeder Peil dos Pachtverhältnisses unterEinhaltung der gesetzlichen Prist kündigen kann . p (vergleiche § 567 BGB).
 ■
.''■lü-Erfolgt .eine Kündigung . seitens' der ‘Ter- ;
■ cpäehterin» so hat dieselbe falls die:'Kündigung ■
• au einem Zeitpunkt erfolgt, der .zwischen dear . c ■!. -.Juli 196? einschließlich und dem '50. Juni '1977 einschließlich liegt, den Pächtern für die ■■■'■•von ihre gemäß § 2 des Vertrages errichteten Gebäude eine Vergütung von RM'100.G00',--, ■ Inh ' '■Wörtern "Hunderttausend Reichsmark”■ '.zu■■bezahlen«. Erfolgt die Kündigung zu einem; Zeitpunkt, der zwischen, dem 1. Juli 1977' einschließlich und'l; dem 30. Juni 198? einschließlich liegt ,h so/-hat die Verpächterin den Pächtern eine Vergütung' zu bezahlen, die der feldgerichtlichencfaxe für die' von den Pächtern gemäß § 2 des Vertrages errichteten Gebäude zur Zeit ;.des Kündigungstermins entspricht»: höchsteuä: Jedonh 40.000,.- Ru, in Worten; "Yierzigtausend' Reichsmark”. Erfolgt die Kündigung1-zueinem ''Zeit-punkt,'der. zwischen dem 1. Juli 1987 ''einschließlich und dem 30. Juni. 1997 einschließlich liegt, so ist ebenfalls die feldgerichtliche 'faxe maßgebend» jedoch vermindert sich die Höchstsumme': von 40,000»*- HM auf 20.000»- RI» in Worten; "Zwanzigtausend Reichsmark".^Erfolgt die Kündigung zu einem Zeitpunkt» nach dem 3oi Juni 1997, so entfällt die Entschädigungspflicht der.-Stadt . überhaupt,	.	:	l:.!';	;.	•	w
'Kündigen' die Pächter oder ihre Erben, so entfällt jegliche Entschädigungspflicht der Verpächterin, und zwar auch dann» wenn die Erben gemäß § 569 BGB in Verbindung mit § 581 Absatz 2 BGB schon während der 30 jährigen Laufzeit des Vertrages kündigen."
Bei den vor Abschluß des Vertrages geführten Besprechungen war hervorgehoben worden, daß die Pächter eine Entschädigung von 100 QOÖ EM erhalten sollten, wenn das Vertrags-verhältnis am 30. Juni 1967 aufgelöst werde.
Durch Kaufvertrag vom 21. März 1956 verkaufte die Beklagte das Grundstück an die Firma	Film	GmbH
(im folgenden; Firma	*	Die Firma	kündigte
 mit Schreiben vom 16. Oktober 1959 das Pachtverhältnis
 
zu dem näcfastzuläsßlgen;'' Termin» Die Zahlung einer Entschädigung lehnte die "Firma TMMMi mit Schreiben vom :'8. Februar'19'66';;ab;,i::AU'f ein Schreiben ; des von.'Cder;''::Kiä.~ VA "gerin beauftragten Anwälte vom. 25. Februar !$:&$"'&xi""die':: "'Beklagte ■ erwiderte1, bleue' mit Schreiben vom 2£^$%irz 1966» sie, habe mit'Kaufvertrag .vom 21. März'1956 d'as:'verpachtete ■■Grundstück' an "die'	Film' GmbH veräußert.:" Bi ei Ir- ' V,V
-vrerberin habe '•'sich'' ausdrücklich verpflichtet^ die '^Beklagte aus'allen 'Verpflichtungen, aus dem Pachtverträge''■f'reizu-'-V ^halten. Das Pachtverhältnis ist unstreitig zu dem 30, Juni. ■V .1967 beendet worden. Der geschiedene Ehemann der Klägerin ■'■hot '-seine Ansprüche aus''dem' Pachtvertrag©' an ":'dl '& ■■' Klägerin -. abgetreten.	-	•
■'„-Die Beklagte lehnte die Zahlung einer vonider' Klägerin verlangten Entschädigung von 100 000 DM für die auf dem /Pachtgrundstück errichteten Aufbauten' ab".©Dia' -IClägerih" hat ai'if Zahlung dieses Betrages: nebst Zinsen Klage" erhöben. ; Die Firma l'JBBli. der die Beklagte den. Streit verkündet hat, ist dem Rechtsstreit mit dem Antrag auf Klageabweisung "in allen Rechtszügen beigetreten.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 10 000 DM stattgegeben und die Klage im übrigen abgewiesen. Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der-Klägerin und die Anschlußberufungen der Beklagten und der Streithelferin zurückgev/iesen. Es ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, ein Entschädigungsanspruch der Klägerin sei im Verhältnis 10 ; 1 umzusteilen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch, soweit das Berufungsgericht ihn abgewxesen hat, weiter. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Revision auruckzuweisen.
■ — Ente che idungsgründ e; fif
 Die levisiön der Klägerin muß Erfolg haben.
Die Beklagte, die Anschlüßrevision nicht eingelegt hat, vertritt auch im Heyieionareehtszng in erster Dinie f die Auffassung, eine ^ahlungsvcrpfliehtuhg treffe sie nicht« Das Pachtverhältnis sei allein zwischen der hvf f ,-f ■' Streithelferin und der Klägerin abzuwickeln. Im übrigen, so meinen die Beklagte und ihre Streithelferin, habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Vergütung gegen die Streithelferini zu demindesten aber sei ein Vergütungsänspruch im Verhältnis 10 : 1 umgestellt worden, so daß die Klägerin jedenfalls über den Betrag von 10 000uBM hinaus . nichts zu fordern habe.
'■.■■■'./■■'■I« Das Berufungsgericht ist der Ansicht, zur Zahlung der in § 3 Abs .Al des Pachtvertrages bestimmten Vergütung sei die Beklagte verpflichtet. 'Diese ’Verbindlichkeit sei nicht nach § 371 Abs. 1 B0B auf die Er^erberin des■ ■■Pachtgrundstücks,die Firma	übergegangen, .weil''es sich '
bei dieser Vergütung um.einen Anspruch handele7 .der^bereits während, der'Dauer des:Eigentums der Beklagten entstanden n . war» Der Anspruch sei,:'da: er von einer Kündigung des Pachtvertrages durch die Verpächterin, also von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig, mithin bedingt \
•: gewesen sei, nur noch nicht fällig gewesen.
Ob dieser Auffassung zu folgen ist, .'bedarf keiner Entscheidung.
.Würde sich der Entschädigungsanspruch der Klägerin und ihres Ehemannes, sofern er begrüne’et ist, gegen die Firma	richten,	so Wäre die Beklagte,Owie das Afff
 Berufungsgericht zutreffend ln seiner Hilfabegründung annimmt, nach § 571 Abs. 2 B0B zur Zablting verpflichtet»
1* Die Firma	hat:alsdann eine sich ::aus,r .dem
 Mietvertrag ergebende Verpflichtung nicht erfülltllDie ' • Erfüllung der in § 3 Abs. 4 des Pachtvertrages bestimm- ; ten Vergütung verweigert ;sie zuUnrecht. Sie -und die: Be-;
klagte halten einen Vergütungsansprueh /'der Klägerin: sehen "dein Ü-rimdo nach nicht für gegeben. • Sie;:''berufen sich"';-Jb'' .darauf» daß die Firma fJHHI den Pachtvertrag zu dem nächst-zulässigen Termin-gekündigt:habe und;:daß daher unstreitig
 das Pachtverhältnis mit Ablauf des 30. Juni 1967 beendet worden ist«. Da nach dem Wortlaut des: |\ 3 des Paehtver- : ■ träges eine Entschädigung vön: 100 QGQ-Rxl nur_ vorgesehen -ist »wenn eine Kündigung durch: die V.erpächterin in der ',1 Zeit zwischen dem 1. Juli'1967 und dem 30» Juni 1977 erfolgt , ■ seien» so meinen, die' Beklagte-und dieFirma
 die Voraussetzungen für eine Vergütung nicht r „erfüllt.	bbv.
'l.HNach Ansicht des Berufungsgerichts hat ungeachtet des Wortlauts des Vertrages die Kündigung der, Firma den Entschädigungsanspruch ausgelöst. Das Berüfimgsgerieht führt aus, die Parteien seien bei Abschluß des Vertrages davon ausgegangen, daß in den ersten 50 Jahren eine Kündigung ausgeschlossen sein sollte und daß damit in dieser Zeit auch die Frage der Entschädigung der Pächter nicht akut werden konnte» Für die folgenden Zeiträume sei die Möglichkeit, den Vertrag durch Kündigung der Verpächterin zu beenden, gegeben gewesen und deshalb sei für diesen Fall eine Verpflichtung zur Entschädigung der:Pächter : festgelegt worden, die mit zunehmender Vertragsdauer geringer werden sollte. Unter Berücksichtiguhg dieser ver-
ntliif^tigert und wirtschaftlich naheliegenden Überlegungen :lasse der § 3 des Pachtvertrages nur die Auslegung zu,;i ; daß die Pächter entschädigt werden sollten, wenn eine : Kündigung der ¥erpachterin erfolgte, die ihre Wirksamkeit nach Ablauf der ersten 30 'Vertragsjahre entfaltete, ohne daß es auf die Paten des 30. Juni 1967 oder des 1, Juli 196? entscheidend ankomme. Biese nur der beschränkten Nachprüfung unterfallende Auslegung■läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Pie Auslegung wird auch in der Revisionsbeantwortung der Beklagten hingenommen.	7;	:	_
2. a) Wird zugrundegelegt, daß die Firma TfHB Schuldnerin der Forderung der Klägerin und ihres Ehemannes auf Zahlung der Vergütung ist, so hat nach § 571 Abs. 2 Satz 1 BGB die Beklagte dafür einzustehen, daß die Firma diese Verpflichtung erfüllt. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung könnte es zwar scheinen, daß der Vermieter nur für einen '-Anspruch des Mieters auf Schadens-ersatz wegen "Nichterfüllung hafte. Biese Auffassung wäre aber zu eng. Per Bestimmung des § 571 B0B: liegt der Oe-' 7 ."danke ".zugrunde, daß /der Vermieter;:mit',der Übertragung i des Grundstückseigentums aus^dem;'Mietvertrag ausscheidet''' ■und vom'Mieter nicht mehr auf $rfüllung der Vermieter-v pflichten in Anspruch genommen werden kann. Per Absatz 2 i :dcr Vorschrift bezweckt':den Schutz des Mieters, der sich / gegen den Eintritt eines möglicherweise vermögenslosen Vertragsgegners1 anstelle des Vermieters„nicht wehren kann. Wenn § 571 Abs. 2 Satz 1 BGB von einem "von dem Erv/erber zu ersetzenden Schaden" spricht, so ist das offenbar darauf zurückzuführen, daß die Verpflichtungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis in erster Linie J nach § 536 BGB darin bestehen, dem Mieter die.Mietsache
 In/einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustande zu überlassen"und zu erhalten. Biese Verpflichtungen kann nach der Veräußerung des Grundstücks nur noch' der Erwerber
 erfüllen.' Kommt der Erwerber Vseinon''Verpflichtungen nicht nach, sc muß sich die'vom'Gesetzgeber"gewollte bürgeh-:";i ' .h ähnliche""" Haftung des ursprünglichen "Vermieters in"' der ft'.. Hegel darauf erstrecken, den Mieter" durch Geldleisfühg wirtschaftlich so zu'Stellen, als habe.der Mieter seihe t'1 . Verpflichtungen erfüllt. Bas wiederum ".setzt voraus,' daß . /dem Mieter durch das Verhalten des Erwerbers ein Schaden . entstanden ist. In Sonderfällen ist der Vermieter aber auch zu- Leistungen in Geld verpflichtet,".'sei es kraft .'Vertrages-, sei es nach dem Gesetz (vgl.:,| 547 BGB), ohne daß es sich um Schadensersatz handelt.-;HIer kann, sofern der Erwerber eine solche Verpflichtung:1 nicht erfüllt, nach /dem Sinn dor Bestimmung des § 571 Ibsh-V BGB nichts anderes gelten,- als wenn der Erwerber seiner Pflicht zur Überlas-/.. sung und Erhaltung der Mietsache nicht naehkommt. Hier -■Wie dort vorletzt der Erv/erber Verpflichtungen aus dem Mietverträge und fügt dem Vermögen des Mieters eine Einbuße zu, deren Ausgleich dem ursprünglichen Vermieter obliegt, weil er dem Mieter einen neuen Vertragsgegner auf-gedrängt hat. Bie entsprechendeAnwendung des § 571 Abs. 2 Satz 1 BGB auf den Fall, daß der Erv/erber eine Ihm obliegende Geldleistung nicht erfüllt, ist daher geboten.
: b) Bie von der Beklagten vertretene Meinung, sie habe deshalb für die von der Firma	''■■V6i'v/eiger*-fce
 Erfüllung nicht einzustehen, .weil., die Flrmä TfgttMl zur 1 Zahlung fähig" und aübh : bereit" "sei, falls "ein Anspruch :auf Vergütung bestehe",' ist'"'abwegig."'Biese"Auffassung .'-läuft- darauf hinaus", .'-die Klägerin-'müsse;':''erst die Firma .. -mm, in Anspruch "nehmen/ Ber Vermieter'haftet "aber nach § 571 Abs. 2 BGB wie ein Bürge, der auf die Einrede dör Vorausklage verzichtet hat.
c) Me Beklagte kann auch nicht geltend machen,
 sie sei" nach § '571 Abs. 2 Satz 2 BGB'/vöh 'der Haftung ''//':/ . befreit, ■ weil:''die Pächter das Baehiverhältnia^ den ersten zulässigen Eermin gekündigt hätten» Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Elnwänd nicht schon,
;wie 'das Berufungsgericht meint, daran ..BehSi:tertye;draJen.....
: vor dein, 30, Juni.: 1967: nur die. Firma- TflBI und .nicht ,dieBeklagte der Klägerin und ihrem früheren.Ehemann den EigeniurasUbergang mitgeteilt hat. Es bedarf auch keiner Entscheidung^ ob eine Haftungsbefreiung etwa .deshalb entfällt, ■ v/eil eine "■■Kündigung:: des PachtvertrageW/,' während der 3Ö-3ährigen VeTtragsdauer'';'ausärüc.klieh':;;äUS9.3 geschlossen wär»;/:J3t eine ■■KÜndigung^'ausgefööhloaheh;kiho'i|:' findet grundsätzlich die Vorschrift des:: | B71 BGB über die Befreiung von der Haftung keine Anwendung; vielmehr bleibt die Haftung des Vermieters bis zui inie der Met-zeit bestehen (Roquette, Das Mietrecht des BBB, § 571 Anm, 40).Daran würde vom Standpunkt der herrschenden Meinung.; emeh der Umstand nichts ändern, daß'der Vertrag sich"'verlängern sollte, wenn er;rich"t '"nach Ablauf ''der;;..
30 .Jahre .*,.gekündigt,, wird. ''Eine: solche'",tKündigühg’.i.:ieöii' f keine echte Kündigung sein»'.sondern nur die: Ablehnung': ■■■' '■einer Fortsetzung des 'Mietverhältnisses' über'ddduf'&d--■■'' ■:termin hinaus (RGB 107-, 300; 114, 135'» 138.1/' Btaudlnger/.;' ''...lief er sauer BGB, 11, ;Aufl. § 564 AhtrtV ■ 5). f /.Selbst wenn1 dom nicht gefolgt wird,■■■■■.so kann sich die"'Beklagte jeden- / ..'■falls aus einem anderen, 'vom Berufungsgerichf/:erörterten;. Grunde nicht darauf berufen, daß die Klägerin eine fort-Setzung des Pachtverhältnisses über ■ den 30;r/.:|||hd':bi:f6t: hinaus nicht durch Kündigung' abgelehnt habe» Bas Berufungsgericht- führt aus, die Parteien hätten bei Vertrags-schluß die "-Möglichkeit einer Veräußerung des Grundstücks mit den Rechtsfolgen des § 57l Abs» 2 BGB nicht ins Auge
/'gefaßt. -Sie Bitten vielmehr. ausdrücklich: erklär!,' deiKlet '' Klägerin ihren Anspruch verlieren solle, falls sie das Vertragoverhältnis aufkündige, line Kündigung zur Erhaltung der Haftung der Beklagten nach § 571 Abs. 2 Satz 2 BGB würde also gerade dazu führen, daß die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch verliere. Bas hätten die Ärteien bei" Vertragsschliiß' weder gewollt'noch erkiärtl'1Esv;ver--atieö'e''deshalb;'''gegen'freu und'Glauben, 'die Klägerin auf äio' Notwendigkeit einer Kündigung zu verweisen. Dieser ■■Auffassung ist ;beizütreten.' Das Berufungsgericht''legt; den Vertrag dahin ausi den Pächtern stehe ein Vergütungsanspruch nur zu, wenn allein die Verpächterin kündigt, nicht aber wenn sowohl die Verpächterih als auch die Pächter eine Kündigung aussprächen. Dann aber sieht das Berufungsgericht es mit Recht als eine unzulässige Reehtsausübuhg an, wenn die Beklagte zur Äufrechterhaitungiihrer Haftung eine Kündigung durch die Klägerin fordert, die den durch die Kündigung der Firma !«■■■ "begründetenAnspruch aüf Vergütung wieder zunichte machenwürde. :
v .'/'Die Revisionsbeaötwortüng'::'d'e'r'"^Beklagten gläübt'"zwar„t -der Klägerin ha bot bereits "vor 'lei»: Kündigungsschreiben 'der Pirm'a' $aap vom 16 . Oktober!1959■ bin vorzeitiges^Kühdi-; gungsrocht nach '§"569 BGB' zügestaüden, ■ weil sie tun'd'ihr 'V Ehemann ihre Ansprüche an Frau ^	/die lütter
 der Klägerin', "'''.mit 'Vertrag vom 25 .' Juni ; 1938 zur Sicherung r eines empfangenen Darlehens abgetreten hatten und diese : von der Klägerin beerbt Wurde. Das ist schon deshalb nicht richtig, weil'"'Frau'.' C(BH&GflflMl ausweislich der notariell beglaubigten Abschrift des Erbscheins des Amts- w gerichts'"Wiesbaden vom 4. Januar 1967 schon am 30„Januar 1950 gestorben ist» Selbst wenn die Pächter aufgrund des ■ Vertrages vom 25» Juni 193ß aus dem Pachtverträge ausge-
schieden-wären' und Frau Cl^|p--Q^J|BI an ihrer GteiXe: t 'eingetreten wäre» hätte die Klägerin, da das Grundstück ; erst mit Vertrag vomSlWMärz 1956 an die Streithelfefin veräußert worden ist, das Faciitverhältnis nicht mehr als Erbin nach ihrer Mutter wegen deren, lodes aufgrund des § 569BGB zu dem erstzulässigen lermin nach der Veräußerung kündigen können.
Hinzu kommt: Bä die Firmamit Schreiben vom 16. Oktober 1959 denFächtverträg gekündigt hatte und damit bereits feststand, daß das Fachtverhältnis sich nicht über den 50. Juni 1967 hinaus fortsetzte, wäre i eine Kündigung durch die Klägerin gegenstandslos :gewesen. Mit einer Kündigung durch die Klägerin hätte auch nicht erzielt worden können, was Sinn und Zweck der Vorschrift des § 571 BGB ist. Grund für die Haftung des Vermieters ist der Schutz des Mieters, der sich gegen den Eintritt 'Sines möglicherweise vermögenslosen Vertragsgegners anstelle eines zahlungsfähigen Vermieters nicht wehren . kann. Von dem Zeitpunkt an, zu dem der Mieter kündigen kann, besteht die: Zwangslage nicht mehr. Setzt der Mieter in Kenntnis der Veräußerung das Mietverhältnis über diesen Zeitpunkt .fortso "wird dem kraft Gesetzes die .
.. Bedeutung beigeXegt, er . erkläre sein Einverständnis dauni t, daß der Erwerber in das Mietverhältnis eingetreten ist und die Ansprüche aus dem Mietverhältnis für die Zeit nach dem Eintritt des Erwerbers nur noch zwischen ihm und dem Erwerber abgewickelt werden.,- Für diese Fiktion ist aber kein Raum, wenn das Mietverhältnis durch -Kündigung des anderen Teils zu dem nächstzulässigen Termin bereits aufgelöst ist und gerade nicht fortgesetzt wird. Die Revisionsbeantwortung der Beklagten meint zwar, durch die Handhabung der Verträge ergebe sich völlig eindeutig, daß schon vom Zeitpunkt der Veräußerung des Grundstücks an das Fachtverhältnis nur noch im Verhältnis zwischen der Firma	und	der Klägerin abgewickelt V
werdend sollte.-■■■Daß die Beklagte-ihrö^sei'ts':a;us dem Verhältnis völlig "habe auöscheiden^wolieh,"ihabe eie schon ■ ■.■dadurch zur Kenntnis .gegeben,'''..'daß sie"'nunmehr die Firma'V ermächtigt habe",'■'■;alles:"'Weitere für hie zu tun 'und zu erklären. lit diesem::Vorbringen kann die Beklagte ■.keinen Erfolg haben. Es' "ist"allerdings."denkbar.!'".:daß der Vermieter und der Mieter nach Veräußerung dea "ßrundstücks Übereinkommen, möglicherweise auch stillschweigend, der Vermieter solle nicht mehr haften. Für eine solche Vereinbarung ist aber im vorliegenden Fall nichts vorgetragen, lie bloße fatsacher, daß die Firma	alle
 Erklärungen als Vermieterin abgegeben hat, besagt nichts, weil vom'Zeitpunkt des ligentumsübergangs an der bisherige Vermieter aus dem Mietverhältnis ausscheidet und der Erwerber in die Mieterstellung einrückt.
XI. 1, Für den Ausgang der Revision gegen die Beklagten und die Strei'thelferlh:''''l;ä:t.:;':d.aher::ällein entscheidend, ob der Vergütungsanspruch der Klägerin der Umstellung 10 s 1 unterliegt.
""".''.'Bas Berufungsgericht'" geht zutreffend davon, aus,' V daß unter dein Begriff des"'Schuldverhäitni8ses im Sinne: des' § 13 UmstG nicht bereits ein üwi.sehen zwei Personen '"bestehendes Rechtsverhältnis'zu verstehen ist, sondern ■■''nur'.die''sich' aus dem-'--Rechtsverhält ni|b: ierge benden Einzel- -ansprüche. las Berufungsgericht meintUie. Forderung; der Klägerin : sei bei Verträgssehluß bsdin^ bedingte "Forderungen schon bei 'VertragiscBluß :als' Ver- ■' mogenswert begründet'Und abtre'tba'r'b'seiehV^ auch'Im'Ulnne' des' § 13 Abs. 3 OmslUVair^
21V Juni 1948 begründet angesehen werden. Dabei sei es für'die' Umstellung :ohne' Beäöutung'V:'ob;:''eSlsi'ch' bei vdem ■ Zahlungsanspruch der''''Klägerik'ixffi'einen'';aüsV.§''13S'1:''BfJÜ ■
;"ergebehdö«':;BerBichertingsöjispruc'H\handel(e''V;;;;:den die : Parteien der Höhe nach verträglich .bestimmt hätten,'
; oder, ob die'-in § 3 des';'Vertrages■ vorgesehene Int- 1'.' schääignng;; "als eine Maßnahme ''zur nachträglichen Herab-' ■■setzung des Pachtzinses gedacht" gewesen'' sei hib
■'/'•'riß.'' .Bern ist,"nicht zu folgen.
• a) Mit der' Frage", der Umstellung eine'r'''iForderuhg''i ■ 'auf Entschädigung für''Hauten» Hie;von einem''Mieter "oder ''.Pächter vor "'der Währungsreform; ''errichtet waren ghat der, '"erkennende Senat sich:";b"oroit3 in den Urteilen vom h 26;. "Februar 1957 (ViXr:ZR.	95*'Btt*;;#)	:
und "vom 30» :Mai 1962v(Vin''"' fcR	W
 ■Nr. 15 - BGHWarn 1962, 'ihr.7,-134) befaßt J>iv hät',':in'beiden ■■■Urteilen'-dio vom dortigen 'Berufungsgericht:''ahgeh6mmd'he'; Umstellung im Verhältnis 10 : 1 nicht gebilligt,'"lain ersten" Urteil wird; dazu aubgeführt»idle Parteien könnten vereinbaren, daß ein Entschädigungsanspruch nicht bereits während des Pachtverhältnisses, sondern erst mit dessen Beendigung entstehen solle. Sei bei der Entschädigung der Zeitwert zu berücksichtigen, so führe das' zwanglos, zu der Auslegung, daß der Anspruch erst in diesem Zeitpunkt entstehe^ Die Berücksichtigung des Zeitwertes spreche entscheidend gegen die Auffassung, daß der Anspruch etwa schon im Zeitpunkt der Errich- 11 tung der Bauten fällig geworden öder;Unter einer auf- ; lösenden Bedingung entstanden sei. Ähnlich hat der erkennende Senat im zweiten Urteil bei der Bert in Frage v stehenden Abrede, der Verpächter solle, wenn er kündige, dem Pächter den vollen gemeinen Wert der errichteten Gebäude, in den übrigen Fällen der Vertragsauflösung 60 c/o dieses Wertes erstatten» angenommen, diese Vereinbarung habe eine Entschädigung erst für einen späteren:
Z eit punkt als den ""der Errichtung der lauten vorgeBehen ■■.und habe deshalb,' .so "lange beide Parteien'''':än"';d^
;gebunden waren,, der Entstehung eines Bereicherungsan-/Spruches zu einem früheren Zeitpunkt entgegengestanden» "Die gleiche Auffassung findet sich im Urteil des er-:;köhne'»äeh'BoriatB vom 16. Oktober 1963 {VIII ZR 214/61 ~ J(m BSB :§ $58"Ir. 3/4 = BGHWarn 1963 Hr. 223 « \m 1963, ■1322} .",':Ih; genem Pall; war vereinbart worden, der Pächter "bolle erst dann einen Anspruch;wegen seiner TerWendungen "gegenden Pachter geltend ffiacheh^äh^
;:.ein Sachverständiger'' den zu erstattenden Betrag fest-gesetzt habe» Per Senat sah keine Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts,"daß nach dieser Vereinbarung der Pächter erst, als der;Verpächter sieh 1; vr’ weigerten an "her vom Sachverständigen vorzunehmenden Schätzung: irtiizuwirken, berechtigt war, den Anspruch auf Verwendungsersatz geltend zu machen. Pas Urteil befaßt sich zwar mit dem Vergährungsbeginn; aus den IntscheidungsgründGn ergibt sich aber die Auffassung, daß der Anspruch nicht eher entstehe, bevor der Ver-.;;pf lichtete ■ die "erforderliche:' "''.Handlung vornehme,, und ■
; daß: der zu erstattende Betrag:'in"Deutscher Mark zu ff ;'.:zah".lehvö:ei,'"'':hbwohI;'der Pocht vor trag im Jahre 1945 ge-nchlossehwar; und 'der Pächter die;"'Aufwendungen' häeh ./;; •r dem".'Abschihß''de'e Vortrages zu dem":feil' vor dem: Währungs-Stichtag' geleistet ""hatte. Ob""unter diesen Umständen ,:"dic ''im" vorliegenden "Pall vom" "Berufungsgericht vem ■ eArotöne Ansicht, :e.s.: handele ' sich:'"bei dem Anspruch der;'' jklägorin und ' ihreS';"lhemannes'""uni''einen 'schon bel-lr- "1, riehttmg'' der :'Bauten''"äufschiebehd':"hedingt'ön Anspruch,./. . .rechtsirrtumsfrei "ist'","; kann ;dohingestöllt blelbän» ■ /;; "'■Selbst wenn'der. Anspruch als"''.durch eine' Kündigung'''del;■' Verpächters bedingt anzusehen wäre, unterfiele er nicht "der Umstellung nach § 16 UmstG.
-16 -
:v'b)'' Haoh; §§;;13>Ab0o.5#'::.::16- Abs. ■ X/BmstG' -Werden '.Verbind-. 'Xlehkeiten und Forderungen1'aus vor'8010 '21 Juni .'1948 be-gründeten: Schul d. vernal'till seen, die auf. Beiehsmark lauten,' "grunds'äi'ziich1^	%	1	auf	Deutsche Mark um-'
gestellt. :2u den vor derft':2l. Juni ig'48 begründeten Forderungen. zähltbiö'''''herrschende1'''Meinung allerdings auch auf-'schiebend ''bedingte' Forderungen. So hat :.'de:'r' Bündesgerichtä;-"hol (BGHZ 16, 153, 157)''::dle'''HÜckgewälirverbindlichkci b des ; § 346 ' BGB als"'' eine durch'"'8on'-''Rücktritt' auf schiebend bedingte Verbindlichkeit, die vor dem' 21.eJuni 1948 be-
gründet '''worden"' sei, angesehen:;iihd;' eine"-Umstellurig im Vei*:- ; ' ■Mltnis: 'lö": 1 'gebilligt. Ebenso ' ist für: Buhegehaltsan-j Sprüche* :die auf einem vor de»:	Juni	1948.'geschlossenen
 Vertrag beruhen, ..angenommen worden,'i nie' aSienbauch dann b
vor dem 'Währnngestichtag entständen/wenn der Fensionsfall
 erst später eintritt (BGH Booclil/ von 12 b Juli 1956 - VI ZB'9/56 - Ärbeitsrechtliche. Praxis BGB § 242
Hr. 14 * WM 1956, 1187).b f P'	bi	"	in
 Aufschiebend bedingte Gel	sind	indessen
 nicht schlechthin der Umstellung 10 ; 1 unterworfen. Für das Vertragshilferecht hat der III.' Zivilsenat zwar angenommen, daß ein Vermächtnis, dies unter einer aufschiebenden Bedingung im Sinne des § 2177 BGB vor dem 21. Juni 1948	-
angoordnet worden ist, eine vor' diesem Zeitpunkt be- h gründete Verbindlichkeit nach§ 1 VHG auch dann bildet, wenn die Bedingung nach dem Währungsstiehtag eingetreten ist (Beschluß vom 25. ife 1963 - III ZB 2/63 -IM VHG § 1 Hr. 28 = BGHWarn 1963 Hr. 129). .Abzustellen, so
 meint der III. Zivilsenat, sei darauf, ob das nicht mehr abänderbare hinausgeschöbene Vermächtnis am Währungsstiehtag bereits einen Vormögenswert dargestellt habe. Das sei jedoch zu verneinen, wenn die Möglichkeit des Eintritts ;
her Bedingung eine so entfernte sei,.daß von einem gegen -Wärtigen Wert noch nicht gesprochen werden könne, sich 'also auch ein Arrestantrag gemäß § \9.16 Abs. 2:.-ZBO als ■nicht zulässig erwiese. Mit -idem1 Anspruch-■auf.:Vertragsstrafe , dor mit Vertragsschluß'v:Alö''tbedingter/ ünd 'über-"'!-." tragbarer Anspruch- entsteht ' {^T2-»f:.4-:5-4 ?- BGB RGRK 11.' Auf 1. § 339 Anm. 1), befaßt':\si'chlein/Urteil .d.es'::://// IlV-'Zivilsenats (vom 14. März
 LM BGB § 339 Nr. 1) . Der Senat 'führt aus,.^ die Androhung : einer Vertragsstrafe so! nach Maßgabe des § 2 WährG im Verhältnis 1 % 1 in D-Mark umzusteilen, wenn das ver- ....
tragswidrige Verholten in":die Zeit nach der Währungs-:reform fällt oder in die Eeit'nach:der Währungsreform hinein reicht. Biese Auffassung.entspreche allein dem :/Zweck der Vertragsstrafe und dem Willen der/Vertragsschließenden, wonach' die Vertragsstrafe in ihrer Höhe
 unter entsprechender Berücksichtigung-der Vermögens-, Einkommens- und sonstigen Verhältnisse des Versprechenden und des Interesses des VerspfGehensempfängers an der Erhaltung der gesicherten Verpflichtung festgesetzt
/wird. Der II. Zivilsenat stellt-es mithin;darauflab,
//daß die Höhe der Geldforderung/nach Sinn und Zweck des Rechtsgeschäfts irrt inneren Zusammenhang mit dem nach dem Währungsstic'htog eingetrotenen Ereignis steht, von dem das Wirksamwerden dieser:; Geldforderung abhängt. Mit / anderen Wortons Die vor dem/tt	versprochene
 Vertragsstrafe würde, wenn sie im Verhältnis 10 ; 1 um-^gestellt worden wäre, nach dem Währungsstichtag nicht mehr den Zweck erfüllen, den/"die Vertragsschließenden . / erreichen wollten. Entscheidend für :!die Ümstelltmg einer'':
■ auf schiebend bedingten Förderung ist, ob da-s.<Re'.chtsver--//l: ./hältniSj, aus dem die Förderung entspringt, vöt dem; Währungsstichtag so weit abgewickelt ist, bail'-'die'^-Forderung, .obwohl sie erst nach diesem"Zeitpunkt mit Wirkung :
für die Zukunft wirksam wird, sich nach Inhalt und Sinn
18
j eiiter unbedingtem n^ und entsprechend dem Zweck der Währungsreform auch wie eine unbedingte zu behandeln ist» Ist also die bedingte Forderung vor dent Währungsstichtag als Öoldfordorung■In Höhe■und Voraussetzungen so bestimmt, daß zu ihrem endgültigen Intstehen"nui hoch der Hinzutritt des von den Parteien als wahrscheinlich erwarteten Ir-eignlssos erforderlich ist und dieses Ereignis den Inhalt der geschuldeten Leistung nicht mehr wesentlich ändert, so ist die Forderung im; Yerhiitnis 10.. :-1 umzustellen. Setzen sich dagegen die rechtlichen Beziehungen der Vertragsparteien in die Zeit nach dem-iMhrungsstiehtäg fort V und wird die aufschiebend bedingte fÖrderung erst mit dem Eintritt eines diese- Eechtsbeziehungen ausgestaltenden Ereignisses wirksam, Wird daher die bedingte Förderung in ■ihrem Wesen erst durch das bedingende Ereignis geformt, so liegt der Schwerpunkt für die Bestimmung der Leistung nicht im Abschluß der Vereinbarunghaus der die Forderung entspringt, sondern erst in dem die Wirksamkeit äüs-lösenden Ereignis.!'Bann aber war vor dem Währungsstich- ; tag.'nicht'' eine'' 'In ;Ihrem Umfang bestimmte, umstellbaie :::	-■
del'd forderung: gegeben.
l;:;Ba'naCh';uhterliegt ■'im vorliegenden Fall-die-Ent-'.Y. scbädlguhgsforderuhg,' auch 'wenn ;Sle';als-bedingte./Forde-;' rung Srizusehen "wäre: nicht der Bestimmung des § 16 UmstG; :
aa) 'Bach''.ausdrücklicher Abrede gihgehi'die 'Gebäude-': und Anlagen'''mlt;'der Verbindung'dhne_Anspruchl;a:uf_.Ver- -gütung in das Eigentum der Verpächterin über und galten von diesem Zeitpunkt ab als mitverpachtet. Wie die in § 2 des Pachtvertrages vorgesehene Regelung ergibt, sollten nach der Vorstellung der Vertragsparteien die ■■"Aufwendungen der Pächter bis zu dem•30. Juni 1997 gleichsam
- 997» V91-	■	..	7■ •
"abgewohnt" werden; denn der geringe Pachtzins von 300 EM jährlich war sicherlich nicht das angemessene Entgelt für Grundstück und mitverpachtete Gebäude» Um diesen Erfolg trotz der nach § 567 Satz 1 BGB zulässigen Kündigung zu erreichen, haben die Vertragsparteien die Zahlung einer Vergütung für die:''Aufbauten vereinbart,
■ 'falls die'Verpächterin den Vertrag .kündigte. . Es';;i st ■'.'"deshalb "au : eng, diese'■2ahlunglied:iglich''''hisv;Vertrag-- ' ^lic'hi vereinbartes Entgelt für1 einen dem Verpächter zu-geflossenen''Vormögehsvorteil tmsusehen» In der Vereinbarung liegt ersichtlich aueh uhd vornehmlich die ■~ '•■ zulässige''''(vgl..E'G2'73-,'341vünd'165, 1, 21) - Verpflichtung zur Zahlung einer 'Entschädigung, durch die die:Vcrpächtorin bewogen werden sollte, über den Prist-ablauf hinaus' am Vertrage festzuhalten, also eine Art Eeüegeld, Dieser Anreiz ginge ;im: wesentlichen verloren, würde der Vergütungsbetrag im Verhältnis 107 s I umgew : stellt, Es gilt insoweit das entsprechend, was der )
II, Zivilsenat für die Vertragsstrafe: ausgesprochen hat»
■i:-.---Unter diesem Blickpunkt haben die Parteien am V/ährungsstiehtag nicht mit einem schon .gegenwärtigen Anspruch gerechnet, zu dessen Wirksamwerden es nur noch eines die Verpflichtung aüälosenden Ereigiiisses bedurfte. Ob und wann die Verpächterin das Vertragsverhältnis durch eine Weigerung, es fortzusetzen, zu dem Erlöschen bringen werde, war völlig unbestimmt,;
bb) Unbestimmt war am Wührungsstichtag aber auch der Umfang der geschuldeten Deistung, Zwar sollte nach § 3 des Pachtvertrages bei einer Beendigung des Pachtverträge s bis zu dem 30. Juni 1977 der feste Betrag von •100: 000 HM gezahlt werden. Indessen sollte bei einer Beendigung bis zu dem 30.uJuni 1987 der Betrag einer feld-
20 -
gerichtlichen laxe his zu dem Höchstbetrage von 40 000 RM und hei einer Beendigung bis zu dem 30. Juni 1997 der laxbetrag hia zu dem Höchstbetrage von 20 000 IM geschuldet werden. Da am Währungsstichtag der Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages nicht fest stand*, war damals auch ungewiß, v/clcher Betrag einmal für die Aufhauten zu zahlen sein werde.
Wird §. 3. des Pachtvertrages im ganzen betrachtet,
 so ergibt sich zugleich, daß der zuerst genannte Betrag von 100 000 SM nicht als reine Geldforderung,;sondern : als ''pauschalierter Betrag dos für die damalige Zeit angenommenen Zeitwerts gedacht war. Wenn die PÜChter für.die Zeit ah 1. Juli 1977 nach dem - allerdings;
nach oben begrenzten - Zeitwert entschädigt werden sollten, so kann die Festsetzung des Betrages von 100 000 RM bei einer Beendigung des Pachtvertrages zwischen dem 30. Juni 1967 und dom 30, Juni 1977 nur ;dahin verstan- ■
den werden, daß die Vertragsparteien für diesen Zeitraum einen Wert" von mindestens 1ÖÖ 000 RM zugrunde '
:. gelegt haben. Vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus müßten bei .einer Beendigung des Pachtvertrages bis zu dem :... 30. Juni 1977 der Betrag von 100 000 RM im Verhältnis 10 7. 1 umgestellt werden, bei einer späteren Beendigung aber der iäxwert und der; Höchstbetrag in Deutscher Mark ausgedrückt werden, well"'insoweit keine Geldsummen-' forderung, ^sondern eine; Wertforderung, deren Höhe veränderlich istbvorliegtv '.'Bisses Ergebnis -wäre nnvef-„ständlich. Auch diese 'Brv/igung rechtfertigt es,idle' in den oben genannten Urteilen des erkennenden Senats''"vom 26» Februar 1957 und 30. Mal:1962 'entwickelten Grundsätze über die Berücksichtigung des 'Zeitwertes bei.der frage der Umstellung auch im vorliegenden Pall heran-'' "zuziehen. ;
- 21
•	111.	Die	Beklagte	unU/die	Streithelferin■■ h'abenv;
in der mündlichen1 Verhandlung'geltend gemacht r :da:s ;Ver-
langen der Klägerin auf Zahlung deslyereinbärteh träges in Deutscher Mark verstoße gegen Treu und Glauben
 weil nach dem Kriege auf dem Pachtgrundstück
 der Reit-
sport nicht mehr ausgeübt worden seiV: die Reithalle v V
-unbrauchbar sei und nicht mehr den vorgesehene»; Zwecken tliene, Tatsachenden:1'Schluß rechtfertige»'''könnten, die Rechtsverfolgung: der Klägerin.sei mißbräuchlichj haben die Beklagte und die Streithelferin,, irhden
 vorangegangenen Rechtszügen indessen nicht vergetragen. Y/enn sie im Revisionsrechtszuge rügen, das Berufungsgericht habe aufgrund des Schriftsatzes der Streithelferin vom 22. September 1967 das richterliche Fragerecht nach § 139 ZPO ausüben müssen, so geht das fehl. Die Streithelferin hat in diesem Schriftsatz lediglich ausgeführt, die Klägerin habe seinerzeit für die Reithalle, von der Wegen der völligen Unbrauchbarkeit für die (vonhGr:'Shreithelferih''':»ünmehr) vorgesehenen Zwecke der .Film- tind Fernsehaufnahmen nichts mehr als die , äußeren Maüer» und; das Dach vorhanden seien, einen Betrag von 197 000 RI aufgewendet» Das Berufungsgericht brauchte dieses Vorbringen;1 nicht dahin zu werten, die Pächter hätten ihre Unterhaltungspflicht verletzt und , den Wert der Pachtjgebäude schuldhaft gemindert, zu demal außer der Reithalle, auch ein Wohnhaus und Stallungen:: : errichtet worden sind. Daß die mit Genehmigung der Verpächterin "■'Vorgenommene; Änderung des Hutzungsweise ;auf die Vereinbarung über die;; Zahlung der Vergütung; hatte : von Einfluß sein müssen, ist nicht ersichtlich.
■ Ilf. Das angefochtene Urteil kann datier keinen Bestand haben» Das Klagebegekren ist begründet und'..die Beklagte ""-war;dementsbrecliend'''':'2ü rerurteilenv- 2ft:«:-'Kö'sten-nntschoidung beruht aüf'M -91».'101'' ZPO.
: Dr. ßelhaar ■	Artl	-	^
Dr. Heaaner V ; Braxmaier