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BGH · 7111 ZE 29/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 7111 ZE 29/63

Die Klägerin lieferte der Beklagten zu 1 im Jahre i960 und bis zu dem 16» Februar 1961 mehrere Partien Holz0 Aus diesen Geschäften verlangt die Klägerin Zahlung eines Teilbetrages von Io 000 DM ihrer Restforderung. Die Parteien streiten darüber, ob und zu welchen Bedingungen zwischen ihnen über die letzten Lieferungen zu dem unstreitigen Preise von 3822,66 DM ein Kaufvertrag zustande gekommen ist«, Januar 1961 erfolgen» Mit Schreiben vom 13o Januar 1961, das den Abdruck der Einkaufs- und Geschäftsbedingungen der Beklagten enthält, erteilte sie der Klägerin unter Zugrundelegung ihrer Bedingungen den Auftrag mit folgenden besonderen Bestimmungen: und 16» Februar 1961 an die Baustelle der Beklagten- Durch Schreibeii vom 7- März 1961 teilte diese der Klägerin mit, das am 13» Januar 1961 bestellte Holz sei verspätet geliefert worden- Sie behalte daher die vereinbarte Konventionalstrafe in Höhe von Io ooo DM ein- Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 6 - März 1961 - Hach der Behauptung der Klägerin hat 3chfl|^^ in dem Telefongespräch vom 16- Januar 1961 den Zusatz über die Konventionalstrafe entschieden und endgültig abgelehnt- Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 und ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten zu 2, zur Zahlung des Betrages von Io ooo DM nebst Zinsen verurteilt- Das Oberlandes gericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen» 1. Das Berufungsgericht trifft folgende Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden: Der Angestellte der Klägerin SchflHH^ habe dem Angestellten der Beklagten zu 1 OflHB ^m 16. Diese Rechtsansicht ist unzutreffend0 Ein schlüssiges Verhalten in Sinne der Revision liegt deshalb nicht vor, weil die Klägerin durch den Angestellten Sch^HIM der Be3:lagten er klärt hatte, daß sie einen Vertragsschluß zu den Bedingungen des Bestellschreibens vom 13. Das Schreiben der Beklagten vom 13» Januar 1961 ist, wie sie vorgetragen hat, von diktiert worden. Er war also von der Beklagten mindestens damit betraut worden, die-vorbereitenden Verhandlungen zu führen und das schriftliche Angebot an die Klägerin zu bearbeiten. Die Beklagte muß daher gegen sich gelten lassen, v/enn fernmündliche Erklärungen der Klägerin, die sich auf das Geschäft beziehen, im Geschäftsbetrieb der Beklagten von ihrem Angestellten Vgl. entgegengenommen wurden («GZ 61, 125, 127; 1o2, 295; JW 1925, 611 mit Anmerkung von Bondi). Damit hat die Klägerin das Vertragsangebot der Beklagten mit dem Inhalt des Bestellschreibens vom 13o Januar 1961 wirksam abgelehnt. Die Ablehnung des Angebots bedurfte keiner Schriftform, Die Schriftlichkeitsklauseln der Einkaufs- und Geschäftsbedingungen der Beklagten sind für den vorliegenden Auftrag nicht Vertragsinhalt geworden, weil das Zustandekommen des Vertrages an dem wirksamen V/iderspruch der Klägerin ge- 2o Die Revision rügt ferner, die Beklagten hätten in ihrem Schriftsatz vom 25» September 1961 vorgetragen, daß der Beklagten zu 1 durch verspätete Lieferung ein wesentlich höherer Schaden als Io ooo DM entstanden sei, Y/enn die Revision hiermit eine selbständige Haftungsgrundlage wegen Versäumung der Lieferfrist unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens geltend machen will, so muß auch dieser Angriff ohne Erfolg bleiben» Denn die Beklagten haben nicht bewiesen, daß ein Liefervertrag mit einer bestimmten Lieferfrist zustande gekommen sei» Selbst wenn dies aber der Pall wäre, würde der Anspruch der Beklagten daran scheitern, daß sie einen Anspruch mit dieser Rechtsgrundlage in den Tatsacheninstanzen nur Vorbehalten, aber weder schlüssig dargelegt noch unter Beweis gestellt haben» Die Revision hat die fehlende Sub-ctantiierung auch nicht nachgeholt»

Zitierte Normen: § 818 BGB
BrIoLieferungBedingungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2234 004
7111 ZE 29/63 Verkündet
 an 9o December 1964 Klett5
Jus ti zoborSekretär a1o Urkund sb e amter der Geschäftsstelle.
I m Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1)	&	Co.,	Bauunternehmung,	in	KBB?
vertreten durch den Beklagten zu 2,
2)	ihres persör^ich^haftenden Gesellschafters Waldemar R^B^in JflBBBB, Dfl^v/og ■,
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozcßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.Br
 gegen
die Firma Georg Xo^pl, Holzgroßhandlung, in R Straße A-B, Alleininhaber Kaufmann Georg Ko|
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozcßbevollmäehtigter
 Rechtsanwalt Br.
hat dor VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Haidinger sowie der Bundesrichter Br.Gelhaar, Artl, Dr.Mezger und Mormann für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9» Zivilsenats des Oberlandcsgerichts in Köln vom 9«. November 1962 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
2
J
Tatbestand:
Die Klägerin lieferte der Beklagten zu 1 im Jahre i960 und bis zu dem 16» Februar 1961 mehrere Partien Holz0 Aus diesen Geschäften verlangt die Klägerin Zahlung eines Teilbetrages von Io 000 DM ihrer Restforderung. Die Parteien streiten darüber, ob und zu welchen Bedingungen zwischen ihnen über die letzten Lieferungen zu dem unstreitigen Preise von 3822,66 DM ein Kaufvertrag zustande gekommen ist«,
Die Einkaufs- und Geschäftsbedingungen der Beklagten, die der Klägerin bekannt waren, enthalten bei dem Stichwort "Auftrag" u.a. folgende Klausel:
"Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich«, Mündliche und fernmündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung» Durch die Annahme unseres Auftrages wird die Anerkennung unserer Bedingungen bestätigt» "
In Januar 1961 verhandelten die Parteien über Lieferung von Holz verschiedener Dimensionen. Einzelheiten über Art, Menge und Preis besprachen der Angestellte der Beklagten 0flHHP und der Angestellte der Klägerin Sc3r4HH^. Bie Lieferung sollte bis zu dem 31. Januar 1961 erfolgen» Mit Schreiben vom 13o Januar 1961, das den Abdruck der Einkaufs- und Geschäftsbedingungen der Beklagten enthält, erteilte sie der Klägerin unter Zugrundelegung ihrer Bedingungen den Auftrag mit folgenden besonderen Bestimmungen:
"Liefertermin: Bis 31» Januar 1961.
Dieser Termin ist bindend...»
Nach Überschreitung dieses Termins zahlen Sie uns eine Konventionalstrafe von DM Io 000,"
Dieses Schreiben ging bei der Klägerin am 16. Januar 1961 ein. Am selben Tage rief Sch^BHfc bei der Beklagten an und sprach mit dem Angestellten OflÜK über die Vertrags-
strafe und über den Liefertermin- Wie dieses Gespräch* verlaufen ist, i3t zwischen den Parteien streitig.-, Die Klägerin lieferte das bestellte Holz am 7«, 8. und 16» Februar 1961 an die Baustelle der Beklagten- Durch Schreibeii vom 7- März 1961 teilte diese der Klägerin mit, das am 13» Januar 1961 bestellte Holz sei verspätet geliefert worden- Sie behalte daher die vereinbarte Konventionalstrafe in Höhe von Io ooo DM ein- Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 6 - März 1961 -
Hach der Behauptung der Klägerin hat 3chfl|^^ in dem Telefongespräch vom 16- Januar 1961 den Zusatz über die Konventionalstrafe entschieden und endgültig abgelehnt-
habe darauf erwidert, es könne ohne diese Klausel geliefert werden- Auf den Hinweis, wegen der Y/itterungsver-hältnisse sei eine termingerechte Lieferung zweifelhaft, habe erklärt, die Klägerin solle mal Zusehen, daß es schnell klappe- Einer späteren vorsorglichen Ankündigung der Verzögerung habe die Beklagte nicht widersprochen» Erst als die Mahnungen der Klägerin wegen ihrer ausstehenden Forderunge immer dringender geworden seien, habe die Beklagte behauptet, durch die Verzögerung der Lieferungen auf die Bestellung vom 13- Januar 1961 Schäden erlitten zu haben.
Das Landgericht hat die Beklagte zu 1 und ihren persönlich haftenden Gesellschafter, den Beklagten zu 2, zur Zahlung des Betrages von Io ooo DM nebst Zinsen verurteilt- Das Oberlandes gericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen»
Mit der Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage, während die Klägerin die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt.
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Entscheidungsgründe:
Io Das Oberlandesgericht nimmt an, den Holzlieferungen der Klägerin vom 7., 8„ und 16. Februar 1961 liege kein Kaufvertrag zugrunde, weil er nicht zustande gekommen sei»
Den Rechnungsbetrag für diese Lieferungen könne die Klägerin als Wertersatz gemäß § 818 Abs. 2 BGB beanspruchen. Die Beklagte zu 1 habe mangels entsprechender Vereinbarung keinen Anspruch auf die zur Aufrechnung gestellte Vertragsstrafe.
Ein Anspruch hierauf sei aber auch dann abzulehnen, wenn man dem Vorbringen der Beklagten folge. Denn der Vertragsstrafen-anspruch der Beklagten zu 1 wäre erloschen, weil sie die verspätete Erfüllung angenommen habe, ohne sich das Recht auf die Vertragsstrafe bei der Annahme vorzubehalten (§ 341 Abs. 3 BGB). Die Beklagte habe nämlich der Klägerin erst durch Schreiben vom 1. März 1961 mitgeteilt, daß sie die Vertragsstrafe von Io ooo DM verlange.
II. Die Revision gegen das Berufungsurteil kann keinen Erfolg haben.
1. Das Berufungsgericht trifft folgende Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden: Der Angestellte der Klägerin SchflHH^ habe dem Angestellten der Beklagten zu 1 OflHB ^m 16. Januar 1961 fernmündlich erklärt, die Klägerin werde die Bestellung nur erfüllen, wenn die Vertrags-strafenklausel wegfalle. Auch könne der Liefertermin nicht als bindend anerkannt werden. Diese Einschränkungen habe SchflH^ im Laufe dos Telefongespräches nicht zurückgenommen.
Die Revision vertritt die Auffassung, dieses Gespräch stehe dem Zustandekommen des Vertrages nicht entgegen. Die Klägerin habe das schriftliche Angebot, die Bestellung vom 13. Januar 1961,durch schlüssiges Verhalten, nämlich durch die Lieferung der bestellten -Ware, angenommen.
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Diese Rechtsansicht ist unzutreffend0 Ein schlüssiges Verhalten in Sinne der Revision liegt deshalb nicht vor, weil die Klägerin durch den Angestellten Sch^HIM der Be3:lagten er klärt hatte, daß sie einen Vertragsschluß zu den Bedingungen des Bestellschreibens vom 13. Januar 1961 ablehne * Diese Erklärung ist zwar nur dem Angestellten der Beklagten gegenüber erfolgt, sic ist ihr jedoch als zugegangen anzusehen. Dabei ist es unerheblich, ob	die	Erklärungen
 dem vertretungsberechtigten Gesellschafter der Beklagten zu 1 richtig übermittelt hat. Die namens der Klägerin abgegebenen Erklärungen sind auch dann rechtlich erheblich, v/enn nicht ermächtigt war, einen Kaufvertrag namens der Beklagten abzuschließen. Diese hatte ihn beauftragt, die vorbereitenden Verhandlungen mit der Klägerin zu führen, bei denen Art, Menge und Preis der zu liefernden Hölzer festgelegt wurden.
Das Schreiben der Beklagten vom 13» Januar 1961 ist, wie sie vorgetragen hat, von	diktiert worden. Er war also
 von der Beklagten mindestens damit betraut worden, die-vorbereitenden Verhandlungen zu führen und das schriftliche Angebot an die Klägerin zu bearbeiten. Die Beklagte muß daher gegen sich gelten lassen, v/enn fernmündliche Erklärungen der Klägerin, die sich auf das Geschäft beziehen, im Geschäftsbetrieb der Beklagten von ihrem Angestellten
 Vgl.
entgegengenommen wurden («GZ 61, 125, 127; 1o2, 295; JW 1925, 611 mit Anmerkung von Bondi). Damit hat die Klägerin das Vertragsangebot der Beklagten mit dem Inhalt des Bestellschreibens vom 13o Januar 1961 wirksam abgelehnt. Wenn die Klägerin dann doch aufgrund des Telefongesprächs an die Beklagte lieferte, so kann darin keine Unterwerfung unter die Bedingungen des Angebots gesehen werden.
Die Ablehnung des Angebots bedurfte keiner Schriftform,
 Die Schriftlichkeitsklauseln der Einkaufs- und Geschäftsbedingungen der Beklagten sind für den vorliegenden Auftrag nicht Vertragsinhalt geworden, weil das Zustandekommen des Vertrages an dem wirksamen V/iderspruch der Klägerin ge-
scheitert ist.
rla ist daher dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß die Vertragsstrafenklausel nicht vereinbart ist,
2o Die Revision rügt ferner, die Beklagten hätten in ihrem Schriftsatz vom 25» September 1961 vorgetragen, daß der Beklagten zu 1 durch verspätete Lieferung ein wesentlich höherer Schaden als Io ooo DM entstanden sei, Y/enn die Revision hiermit eine selbständige Haftungsgrundlage wegen Versäumung der Lieferfrist unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens geltend machen will, so muß auch dieser Angriff ohne Erfolg bleiben» Denn die Beklagten haben nicht bewiesen, daß ein Liefervertrag mit einer bestimmten Lieferfrist zustande gekommen sei» Selbst wenn dies aber der Pall wäre, würde der Anspruch der Beklagten daran scheitern, daß sie einen Anspruch mit dieser Rechtsgrundlage in den Tatsacheninstanzen nur Vorbehalten, aber weder schlüssig dargelegt noch unter Beweis gestellt haben» Die Revision hat die fehlende Sub-ctantiierung auch nicht nachgeholt»
 
III. Aus diesen Gründen war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuv/eisen. Die Kosten der Revision lallen ihnen nach § 97 ZPO zur Last-
Br.Haidinger Dr.Gclhaar Artl Dr.Mezger Mormann