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BGH

Gericht: BGH

Bas gilt auch für Entscheidungen der Hohen Behörde, durch die diskriminierende Praktiken auf dem gemeinsamen Markt im Sinne des Art. 60 MUV näher bezeichnet werden (hier für Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 30/53 vom 2. Verstößt ein Unternehmen im Sinne des Art. 80 MUV durch ungleiche Preisbedingungen für vergleichbare Geschäfte gegen das Biskriminierungsverbot der Art« 4 Buchst, b, Art. 60 § 1 MUV, so setzt es sich zwar einem* Einschreiten der Hohen Behörde nach den Bestimmungen des Montanunionvertrages, z.B. durch Verhängen von Geldbußen gemäß Art. 64 MUV, aus. Auf Grund des zwischen Frankreich und dem Saarland geschlossenen Vertrages über den gemeinsamen Betrieb der Saargruben vom 20- Mai 1953 (Saarl.ABl. 777) ist die Klägerin Hechtsnachfolgerin der "Regie des Mines de la Sarre", der bis dahin Verwaltung und Betrieb der saarländischen Gruben obgelegen hatte- Mit der Übernahme des Grubenbetriebes setzte die Klägerin im wesentlichen das von ihrer Rechts Vorgängerin geübte Verfahren beim Absatz der Kohlen fort , insbesondere ließ sie keine Änderung hinsichtlich des Verkaufs der Kohle im Saarland und in Frankreich ein-treten. «Es ist als ein durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenes Verhalten anzusehen, wenn in den dem Käufer gestellten Preis der Betrag von Steuern oder Abgaben einbezogen wird, hinsichtlich dessen der Verkäufer ein Hecht auf Befreiung oder Rückerstattung hat.« Die Beklagte hat Abweisung der Klage begehrt und Widerklage erhoben mit dem Anträge auf Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 10 159 486 ffrs nebst Zinsen» Zur Begründung hat sie vorgetragen, daß die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin durch ihre bei der Festsetzung der Fraise vorgenommene unterschiedliche Behandlung der französischen und der saarländischen Käufer gegen das Diskriminierungsverbot des Art» 60 § 1 MUV und gegen Art» 6 der Entscheidung der Hohen Behörde vom 2. Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen« daß sich die Klägerin wegen ihres Anspruches auf Nachzahlung der -von der Beklagten einbehaltenen 0,5 # Umsatzsteuer an eich auf die vertraglichen Abmachungen stützen kann; die es dahin ausgelegt hat, die Zuschläge für die 2 $> Umsatzsteuer seien ohne Rücksicht darauf, daß die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin die Steuerermäßigung aus §§ QJ 8a Sie wird auch* von der Revision der Beklagten nicht angegriffen, die sich entsprechend dem Standpunkte der Beklagten während des RechtsStreikes in den beiden ersten Rechtszügen auf die Einwendung beschränkt, die Klägerin habe durch die unterschiedliche Behandlung der französischen und saarländischen Abnehmer gegen das Recht des Hontanunionvertra-ges (Art. 60 § 1) und gegen die Entscheidung der Hohen Behörde vom 2. “Die Preise dieser Liste erhöhen sich um die Taxen und Steuern, die den gelieferten Brennstoff treffen, und zwar in Höhe der im Augenblick der Lieferung geltenden Steuersätze, im Saarland 2 # Umsatzsteuer, in Frankreich 1 $on Da die Umsatzsteuer nach den genannten saarländischen Bestimmungen in der Tat 2 # betrug und die Ermäßigung nur dann in Anspruch genommen werden konnte, wenn die Voraussetzungen dafür später nachgewiesen würden, kam dem Umstande, daß die Klägerin wie alle anderen saarländischen Unternehmen, die Investierungen beabsichtigten, zunächst nur 1,5 # an das Finanzamt abführten, nur die Bedeutung einer vorläufigen Einbehaltung von 0,5 # zu. berechtigt gewesen sei, 2 f» Umsatzsteuer auf ihre eaar-ländischen Abnehmer abzuwälzen, Das Berufungsgericht hat dabei auch den Zweck dieser Steuerermäßigung berücksichtigt, der darin bestand, den Unternehmen Investitionsmittel zur Verfügung zu stellen, und der vereitelt worden wäre, wenn es diesen Unternehmen niöht möglich gewesen wäre, die Umsatzsteuer im Umfange der ohne die Ermäßigung anfallenden 2 # auf die Käufer abzuwälzen* An diese nach dem Wortlaut der Verträge und den vom Berufungsgerichte fostge-steilten Umständen mögliche Auslegung isb der Senat daher gebunden* Diese hätte nur dann scheitern müssen, wenn ihr Bestimmungexi des Montanunionvertrages und Entscheidungen der Hohen Behörde entge-gengestandea hätten, wie die Beklagte für sich in Anspruch nimmt^ Das ist jedoch, wie noch zu erörtern ist, vom Berufungsgericht rechtsirrtümlich bejaht worden. Die Widerklage ist ausschließlich darauf gestützt, daß die Vereinbarung einer Abwälzung der Umsatzsteuer in einem höheren Umfange als 1 # gegen raontanrechtliche Bestimmungen verstoße* Sie würde daher nur dann Erfolg haben, wenn die von der Beklagten behaupteten Verstöße gegen den Montanunionvertrag zur teilweisen Wichtigkeit der Kaufverträge oder zu einer Schadensersatzpflicht der Klägerin geführt hätten* Beide Voraussetzungen sind jedoch, wie ebenfalls noch auszuführen ist, vom Berufungsgerieht ohne Bechtsirr-tum verneint worden* die zu den Art.* 2, 3 und 4 MOV in Widerspruch stehenden Praktiken verboten, so insbesondere die diskriminierenden Praktiken, die auf dem gemeinsamen Markt die Anwendung von ungleichen Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte durch ein und denselben Verkäufer mit sich bringen, insbesondere, wenn die Käufer mit Bucksicht auf ihre Nationalität unterschiedlich behandelt werden. Sowohl in der Überwälzung der 0,5 Umsatzsteuer, welche die Klägerin letztlich nicht zu zahlen brauchte, als auch in der Schlechterstellung gegenüber den französischen Abnehmern der Klägerin, denen diese nur 1 & Umsatzsteuer in Rechnung stellte, sieht die Beklagte eine verbotene Diskriminierung, aus denen sie bürgerlichrechtliche Folgen herleiten will. 60)„ Nur soweit dieser Vertrag ein Organ der Montanunion ausschließlich für zuständig erklärt, ist eine Zuständigkeit der nationalen Gerichte ausgeschlossen, Diese sind deshalb grundsätzlich befugt, Montanrecht anzuwenden und auszulegen (Matthies, Das Recht der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten, JZ 19549 305 ff insbesondere Abschnitt IV; Bayer, Das Privatrecht der Montanunion, HabelsZ 1952, 325 ff)-Dies ergibt sich schon daraus, daß der Gerichtshof nur in ganz bestimmten Fällen, so in den Art. 10, 12, 33> 34* 40, 41? Zwar ist die Hohe Behörde u.a. gemäß Art. 60 § 1 MOV befugt, durch Entscheidungen, die nach Anhörung des beratenden Ausschusses und des Hates ergehen, die von dem Diskrioinierungsverbot dieses Artikels betroffenen Praktiken näher, zu bezeichnen, was auch durch die Entscheidung Hr. 30/53 geschehen ist. Es besteht deshalb für diese abgesehen von den Pallen, in denen die Hohe Behörde ausschließlich zuständig ist, auch kein Zwang, das Verfahren auszusetzen, da eine entsprechende Begelung im Montanunionvertrag fehlt. 1. Das Berufungsgericht meint, der Umstand, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Beklagten 2 # Umsatzsteuer in Rechnung stellte, obwohl sie selbst endgültig nur 1,5 $ abzuführen hatte, stelle ein durch Art. 5 der Bntschei dung Nr. 30/53 näher bezeichnetes, nach Art. 60 § 1 MÖV verbotenes Verhalten dar. Es werde in Art. 5 der Entscheidung ganz allgemein bestimmt, daß der Verkäufer, der ein “Recht auf Befreiung von der Steuer“ habe, sie aber dennoch insoweit nicht von dem Kaufpreis absetze, sich einer verbotenen Praktik im Sinne des Art. 60 § 1 MUV schuldig macheo Dem entsprächen die zur Auslegung der Entscheidung heranzu-ziehenden Erwägungen in der Präambel, in der allgemein von Steuern die Rede sei, die nicht endgültig zu tragen seien. Auch Pälle, wie den vorliegenden, in dem die Steuerbefreiung zu Investitionszwecken gewährt werde, habe die Hohe Behende bei Erlaß ihrer Entscheidung berücksichtigen wollen« Ihr sei die Praxis einzelner Mitgliedstaaten, Montanuntei’-nehmen von einem Seil der Steuern zu befreien, bei Erlaß der Entscheidung offenbar bekannt gewesen und zwar nicht nur, was die Steuerbefreiungen bei Ausfuhren betreffe. Darüber hinaus ist das Berufungsgericht mit der Beklagten und Widerklägerin der Auffassung, die RechtsVorgängerin der Klägerin und diese selbst hätten sich dadurch, daß sie ihren französischen Abnehmern nur 1 der Beklagten aber 2 $ Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben, einer noch weitergehenden Diskriminierung im Sinne des zweiten Falles des Art. 60 § 1 MUV schuldig gemacht* Zwar hätten sie die unterschiedlichen Preise (für ihre saarländischen Abnehmer 2 $ Umsatzsteuerzuschlag, für die französischen aber nur 1 i») gemäß Art. 60 § 2 a MUV ordnungsgemäß veröffentlicht und keine Preise angewendet, die günstiger oder ungünstiger als die für das betreffende Geschäft sich aus ihren Listen ergebenden Preise gewesen seien« Sie hätten damit dem Gebot des Art. 2 der Entscheidung Nr« 30/53 genügt* Ebenso hätten sie auch nicht gegen Art« 6 Abs« 1 dieser Entscheidung verstoßen, nach welchem es als ein durch Art. 60 § 1 1SUV verbotenes Verhalten anzusehen ist, wenn Verkaufsbedingungen Unterscheidungen nach der Staatsangehörigkeit oder dem Sitz des Käufers enthalten, sofern der Käufer innerhalb der Gemeinschaft seinen Sitz habe* Nach dieser Bestimmung seien Unterscheidungen nach "der Staatsangehörigkeit” oder ”dem Sitz des Käufers” als verbotenes Wenn auch, so erörtert das Berufungsgericht weiterhin, a das Verhalten der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin keine durch Art, 6 Abs« 1 der Entscheidung Rr« 30/53 näher bezeichnen verbotene Praktik darstelle, so verstoße es doch gegen den zweiten Pall des Art« 60 § 1 MUV« Danach 3eien alle diskriminierenden Praktiken verboten, "die auf dem gemeinsamen Markt die Anwendung von ungleichen Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte durch ein und denselben Verkäufer mit sich bringen, insbesondere wenn die Käufer mit Rücksicht auf ihre Rationalität unterschiedlich behandelt werden«" Die Hervorhebung der unterschiedlichen Behandlung von Käufern wegen ihrer Nationalität stelle sich in dieser Bestimmung nur als einer der möglichen Fälle der diskriminierenden Praktiken dar, so daß ganz allgemein die Anwendung von ungleichen Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte durch ein und denselben Verkäufer verboten sei ohne Rücksicht darauf, aus welchen Motiven sie erfolge. Baß die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin ungleiche Bedingungen angewandt hätten, sei unzweifelhaft; denn sie hätten ihren saarländischen und französischen Abnehmern verschiedene Preise berechnete Es handle sich bei den Geschäften mit den saarländischen und französischen Abnehmern auch um vergleichbare Geschäfte im Sinne des zweiten Falles des Art. 60 § 1 MOV, obwohl die Umsatzsteuer im Saarland 2 die der Umsatzsteuer entsprechende Transaktionssteuer in Frankreich nur i betragen habe, wodurch die französischen Konkurrenzunternehmen in der läge gewesen seien, ihren Abnehmern nur einen Zuschlag von 1 # zu berechnen; denn nach dem Wortlaut der Vorschrift seien alle Geschäfte des einen Verkäufers miteinander zu vergleichen. Biese aber seien, da die Kostenfaktoren für die Verkäuferin die gleichen gewesen seien, vergleichbar* Würde man die Vergleichbarkeit von Geschäften eines bestimmten Verkäufers bereits durch die Unterschiede der nationalen Marktsituation der in verschiedenen Ländern ansässigen Käufer als ausgeschlossen betrachten, so würde damit die Wirksamkeit des Biskriminierungsverbotes nach Art, 60 § 1 MUV praktisch an den Staatsgrenzen enden, was der Zielsetzung des gemeinsamen Marktes widerspreche. Art. 5 dieser Entscheidung, nach welchem es dem Verkäufer verbeten sei, in aen dem Käufer gestellten Preis den Betrag von Steuern oder Abgaben einzubeziehen, hinsichtlich dessen der Verkäu- | fex' ein Recht auf Befreiung oder Rückerstattung habe, treffe den vorliegenden Pall nicht. Aus der Entstehungsgeschichte der Entscheidung Nr. 30/53, die das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet habe, ergebe sich vielmehr, daß Art. 5 nur die Doppelbesteuerung des Käufers bei grenzüberschreitendem Verkehr verhindern wolle und schon deshalb auf die Geschäfte der beiden im Saai’land ansässigen Parteien nicht angewendet werden könne. Unter Befreiung und Rückerstattung von Steuern sei nur die bei fast allen Montanländern übliche Gewährung von Steuerfreiheit bei der Ausfuhr von einem in ein anderes Land der EGKS zu verstehen» Bei derartigen Geschäften solle verhindert werden, daß der ausländische Käufer, der im Bestimmungsland die Einfuhrausgl eichst euer zu tragen habe, zusätzlich mit der Umsatzsteuer des Herkunftslandes belastet werde, von der der Verkäufer befreit sei oder die er infolge Rückerstattung nicht endgültig zu tragen habe» Bei der den saarländischen Produzenten durch § 8 SaarlUStG gewährten Vergünstigung handle es sich zudem nicht um eine "Steuerbefreiung” im Sinne des Art» 5 der Entscheidung Nr«. 30/53« Sie stelle vielmehr eine Steuerermäßigung dar, die dem Verkäufer aber nur dann zugute komme, wenn er einen entsprechenden Betrag für Neuanschaffungen aufwende und den Nachweis dafür erbringe» Was die unterschiedliche Belastung der saarländischen und französischen Abnehmer mit Umsatzsteuerzuschlägen angehe, so seien die mit diesen Abnehmern getätigten Geschäfte zwar vergleichbar im Sinne des Art» 60 § 1 MUV, da die Käufer verschiedener Länder grundsätzlich gleich zu behandeln seien« Die Klägerin und ihre Hechtsvorgängerin seien aber aus Wettbewerbsgründen zu der unterschiedlichen Behandlung ihrer französischen und saarländischen Abnehmer, gezwungen gewesen. 1) Es ist der Revision der Klägerin zuzugeben« daß es zweifelhaft erscheint, ob Art. 5 der Entscheidung Kr, 30/53 den vorliegenden Pall trifft Um die Auswirkungen der verschiedenen Steuersysteme der MitgliedStaaten auf den gemeinsamen Markt zu prüfen, wurde durch Beschluß der Hohen Behörde Hr, 1/53 vom 5, März 1953 (ABI EGKS 1952 - 1955, 33) ein Ausschuß gebildet» Pa bei der Schaffung des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl die verschiedenen Steuersysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen blieben und deren Steuerhoheit nicht beeinträchtigt wurde, sollte dieser Ausschuß nach Lösungen suchen, welche den ungehinderten Verkehr der Erzeugnisse auf dem gemeinsamen Markt bei Vermeidung eines Hebeneinanderbestehens gleichartiger, von verschiedenen Staaten erhobenen Steuern gestatteten* Wie der Bericht dieses von Professor Tinbergen geleiteten Sachverständigenausschusses vom 8c- April 1953 ergibt, befaßte sich dieser ausschließlich mit den Wirkungen der verschiedenen Steuersysteme der Länder auf den Verkehr der Montangüter von einem Mitgliedstaat in den andereno Pie Prüfung ergab, daß in fast allen Ländern der Montanunion das System des Bestimmungslandes Anwendung fand» Dieses ist dadurch gekennzeichnet* daß das Ursprungsland bei der Ausfuhr von Gütern Befreiung von der Umsatzsteuer gewährt oder dieselbe rückvergütet, so daß sie nur mit der der Umsatzsteuer entsprechenden Einfuhrausgleichsteuer im Bestimmungslande belegt werden. Um zu verhindern« daß der Verkäufer dem Kaufpreis die Umsatzsteuer zuschlägt, die er letztlich infolge Befreiung oder Rückvergütung nicht endgültig zu tragen hat, während der Käufer jedenfalls die Einfuhrausgleichssteuer zahlen muß, erging das Verbot des Art, 5 der Entscheidung Hr. 30/53. 2) Andererseits kann der Meinung der Bevision der Klägerin, durch die unterschiedliche Behandlung ihrer saarländischen und französischen Abnehmer habe sie sich schon deshalb keiner verbotenen Diskriminierung im Sinne des zweiten Palles des Art» 60 § 1 MUV und des Art« 6 Abs« 1 der Entscheidung Nr, 30/53 schuldig gemacht, weil sie die Differenzierung der Preise nicht aus unsachlichen Motiven, sondern aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit gegenüber den französischen Kohleproduzenten vorgenommen habe, wohl kaum gefolgt werden« Wie sich aus Art« 3 b MUV ergibt, ist es eines der Hauptziele des Montanunionvertrages, allen in vergleichbarer Lage befindlichen Verbrauchern des gemeinsamen Marktes gleichen Zugang zu der Produktion zu sichern. l Indes bedürfen diese Fragen im vorliegenden Rechtsstreit | keiner abschließenden Erörterung« Selbst wenn man nämlich mit der Beklagten davon ausgehen wollte, die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin hätten durch ihre Preisbildung sowohl gegen Art- 5 als auch gegen Art. 5 der Entscheidung Hr. 30/53 i.V« mib Art. 4 b und Art« 60 § 1 MUV verstoßen, könnten die von der Beklagten angeführten Rechtsfolgen daraus nicht hergeleitet werden; denn ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen hat, wie das Berufungsgericht zutreffend hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 60 § 1 MUV angenommen hat, entgegen der von der Revision der Beklagten vertretenen Ansicht, jedenfalls im Rahmen des zur Entscheidung stehenden Sachverhaltes weder die Richtigkeit oder Teilnichtigkeit der zwischen der Rechts- • Vorgängerin der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Kaufverträge zur Folge, noch kann er zu Schadensersatzansprüchen der Beklagten führen« 1) Es ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Bestimmungen des Montanunionvertrages ebenso wie die von der Hohen Behörde (etwa gemäß Art« 60 § 1 MUV,) hierzu erlassenen Entscheidungen nicht nur für die Mitgliedstaaten, sondern auch für die in Art. 80 MOV bezeichneten Unternehmen unmittelbar verbindliches Recht sind (Bayer aaO g. Gemäß Art. 80 MUV sind Unternehmen im Sinne des Vertrages diejenigen Unternehmen, die innerhalb des gemeinsamen Marktes eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiete von Kohle und Stahl ausüben? Es kann jedoch dahinstehen, ob dem Gedankengang des Berufungsgerichts zu folgen isto Jedenfalls kann die Frage, ob über Art. 65 MUV hinaus einer bestimmten Hechtsnorm des Montanunionvertrages eine auf das Privatrecht unmittelbar einwirkende Tragweite beizulegen ist, nur durch Auslegung des Montanrechts und aus dem Zweck der betreffenden Norm entschieden werden, wobei die Rechtsfolgen den nationalen Rechtsordnungen entnommen werden müssen* Vor allem darf bei der Auslegung des Montanrechts die rechtliche Problematik, die mit einer hoheitlich geleiteten Integration wirtschaftlicher Teilbereiche notwendig verbunden ist, nicht übersehen werden. Hr. 15/57)- Nach dem Vertrag kann die Hohe Behörde im Palle eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot an die Unternehmen Empfehlungen richten, die gemäß Art. 14 Abs.3 MUV hinsichtlich der von ihnen bestimmten Ziele für dieselben verbindlich sind. Andererseits ist in Art. 35 des Vertrages den Unternehmen das Hecht gegeben, durch die Erhebung einer Untätigkeit sklage vor dem Gerichtshof der Montanunion die Hohe Behörde gegebenenfalls zu dem Erlaß von Maßnahmen zu zwingen, die sich nach den richtig beurteilten Erfordernissen des Vertrages als notwendig erweisen. Daneben hat das von Sanktionen betroffene Unternehmen gemäß Art. 36 MUV die Möglichkeit, im Wege der Klage durch die gleiche Instanz eine gerichtliche Nachprüfung dieser Entscheidung auf ihre Pflicht- und Gesetzmäßigkeit herbeizuführen. Die Revision berücksichtigt nicht, daß es sich unter den von ihr gekennzeichneten Verhältnissen um einzelne Prägen handelte, deren Auswirkung sich jeweils in der Regel in dem betreffenden Lande erschöpfte, während eine montanrecht-liche Streitigkeit eines Unternehmens in den meisten Fällen gleichzeitig auf die Gebiete mehrerer Mitgliedstaaten übergreift, so daß ein und dasselbe Unternehmen gewärtig sein müßte, daß ein und dieselbe Frage, ob z, B* eine Diskriminierung vorliegt, gleichzeitig .'für die verschiedenen grenzüberschreitenden Lieferverträge je nach dem nationalen Rechte und seiner Handhabung verschieden beurteilt werden könntec Das wiederum könnte zu dem untragbaren Ergebnis führen, daß das Ziel, welches nach dem Montanimionvertrag erstrebt werden soll, die Gleichbehandlung der Abnehmer durch das Tätigwerden verschiedener nationaler Gerichte, besonders gefährdet werden würde. Entsprechende Verstöße führen deshalb grundsätzlich nicht nach § 134 BGB zur Nichtigkeit oder Teil-nichtigkeit der betroffenen Rechtsgeschäfte« Denn nach dieser Bestimmung sind Rechtsgeschäfte» die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen» nur nichtig» "wenn sich nicht - was hier gerade der Rail ist - aus dem Gesetz ein anderes ergibt" (vgl« hierzu auch Mertens, Eine Betrachtung zu dem Diskriminierungsverbot; zu den Preislisten- und Ausgleichsvorsehriften in Art« 60 des Montanvertrages, Köln (1958) S* 71 f)« Gegen diese Beurteilung sind auch nicht etwa aus dem Wortlaut des § 4 b MUV Bedenken herzuleiten« Die Bestimmung bringt zwar zu dem Ausdruck, daß "Maßnahmen oder Praktiken" als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markte für Kohle und Stahl "gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages aufgehoben und untersagt werden” ("sont abolis et interdits"). Art, 4 b enthält indes, was auch die Revision der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht verkannt hat, und worauf insbesondere auch Bayer aaO S« 353 ff hinweist, nur eine Grundsatzregelung, die einer Ausfüllung und einer Konkretisierung durch andere Bestimmungen bedarf» Diese Konkretisierung ist in Art» 60 MUV enthalten, wo es denn auch in § 1 Abs« 1 heißt, daß die zu Art« 2, 3 und 4 in Widerspruch stehenden Praktiken verboten sind. Sie ergibt vielmehr, daß das Diskriminierungsverbot nicht so sehr dem Schutz des Einzelnen als vielmehr der Marktvereinheitlichung und der wettbewerblichen Durchbildung des MarktVerkehres durch die jeweils von den Organen der Gemeinschaft zu treffenden, der jeweiligen Marktlage angepaßten Maßnahmen dienen soll (so im Ergebnis Steindorff, RabelsZ 1956, 318). Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das Berufungsurteil Art« 6 der Entscheidung Nr» 30/53, was von der Revision der Beklagten in Abrede gestellt wird, richtig ausgelegt hat, indem es davon ausgeht, daß damit nur eine unterschiedliche Behandlung der Abnehmer aus nationalistischen Tendenzen als verboten bezeichnet sein soll« Soweit die Revision der Beklagten die Voraussetzungen des Verbots des Art« 60 § 1 MOV i« V« mit diesem Teil der Entscheidung Nr* 30/53 schon dann als gegeben ansieht, wenn lediglich objektiv eine unterschiedliche Behandlung nach der Staatsangehörigkeit des Abnehmers festzustellen ist, kann ihre Auffassung nach den vorstehenden Ausführungen in diesem Abschnitt nicht zu dem Erfolg führen, daß daraus eine Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit gemäß § 134 BOB oder die Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs« 2 BOB herzuleiten wäre. 3) Die von der Hohen Behörde festgesetzten Höchstpreise haben die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht überschritten,so daß auf die Frage der Folgen eines Verstoßes gegen Art« 61 MOV nicht eingegangen zu werden braucht• Dennoch hat es der Kaufpreisklage nicht stattgegeben mit der Begründung die Klägerin und ihre RechteVorgängerin hätten dadurch* daß sie der Beklagten 2 «S Umsatzsteuer in Rechnung stellten, obwohl sie selbst nur 1,5 i» abzuführen brauchten* gegen Arte 5 der Entscheidung Nr. 30/55 verstoßen. Das Berufungsgericht hat hierbei nicht berücksichtigt, daß durch diese Bestimmung lediglich eine von dem Verbot des Art, 60 § 1 MUV betroffene Praktik näher bezeichnet wurde. Macht die Hohe Behörde von dieser Befugnis, wie in der Entscheidung Nr, 30/53, Gebrauch, so führt dies zu einer nach Art. 14 Abs. 2 MUV verbindlichen Auslegung des TdskriminierungsVerbots hinsichtlich dieser näher bezeichneten Praktiken. Ebensowenig bedarf die Frage einer Erörterung, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, ”gemäß Art. 79 Abs. 1 MÜV sowie auf Grund des saarländischen Gesetzes Über die Zustimmung zu dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 6.

Zitierte Normen: § 15 BGB § 549 ZPO § 134 BGB § 549 ZPO
saarländischMUVUmsatzsteuerBehördeBestimmungKäuferUnternehmenKlägerin

Volltext der Entscheidung

2337 059
H ache chlagewerk s	ja
 Amtliche Sammlung* ja
 Vertrag vom 18» April 1951 ("Montanunionvertrag" - »MUV") über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ("EGKS") (Gesetz; vom 29» April 1.952, BGBl XX 445) Art« 4h, 60 § 15 BGB §§ 134, 823 Ahs. 2 (Bf)«
Art« 4 Buchst, h und Art« 60 MUV sind weder Verbotsgesetze im Sinne des § 134 BGB, noch Schutzgesetze im Sinne des §
823 Abs. 2 BGB. Bas gilt auch für Entscheidungen der Hohen Behörde, durch die diskriminierende Praktiken auf dem gemeinsamen Markt im Sinne des Art. 60 MUV näher bezeichnet werden (hier für Entscheidung der Hohen Behörde Nr. 30/53 vom 2. Mai 1953, AB1EGKS 1952 - 1955, 109). Verstößt ein Unternehmen im Sinne des Art. 80 MUV durch ungleiche Preisbedingungen für vergleichbare Geschäfte gegen das Biskriminierungsverbot der Art« 4 Buchst, b, Art. 60 § 1 MUV, so setzt es sich zwar einem* Einschreiten der Hohen Behörde nach den Bestimmungen des Montanunionvertrages, z.B. durch Verhängen von Geldbußen gemäß Art. 64 MUV, aus. Ein solches Verhalten des Unternehmens zieht jedoch keine bürgerlich-rechtlichen Folgen hinsichtlich des getätigten Geschäftes nach sich, wenn es lediglich gegen die angeführten Bestimmungen des Montanunionvertrages verstößt .
BGHi Urt. V. 14. April 1959 - Till ZR 29/58 - 01G Saarbrücken

VIIIlZR 29/58
Verkündet am H* April 1959
I, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäfts-stelle
 Im* Namen des Volkes ln dem Rechtsstreit
 derSflHMBI^Mfc Aktiengesellschaft in
 Straße ^ vertreten durch den Vors it senden des Vorstands Br.-Ing« Hubertus RHIH^und dieVorstands-mitglieder Pr. Karl Georg L®Hp7wIlhelm PflHHB und Franz
 Klägerin und Widorbeklagten,' Berufungs-klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt -
gegen
 die EfHHH^Hütte Gesellschaft mit beschränkter Haftung in mmmm, vertreten durch ihren Geschäftsführer Generaldirektor Jean Arthur VI
Beklagte und Widerklägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisions klägerin.
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Frhr.v«.
hat der VIII«. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14® April 1959 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Pr. Großmann und der Bundesrichter Artl, Pr. Spieler, Pr. Borschel und Pr. Messner
 für Recht erkannt;
I. Pie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 6. Pezember 1957 wird zurückgewiesen«,
II. Auf die Revision der Klägerin wird das genannte Urteil einschließlich der Kostenentscheidung insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin
~ 2 ~
gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts in Saarbrücken vom 27« Juli 1955 hinsichtlich der Klage zurückgewiesen hat*
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts ferner dahin abgeändert%
Pie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4 560 343 ffrs (Vier Millionen fünfhundertsechzigtausend dreihundertdreiundvierzig französische Pranken) nebst 5 i» Zinsen aus 3 958 922 ffrs (Prei Millionen neunhundortachtundfünfzigtausend neunhundertzwoiund-zv/anzig französische Pranken) vom 1. bis 28* Pebruar 1954 und 5 $ Zinsen aus 4 560 343 ffrs (Vier Millionen fünfhundert sochzigtausend dreihundert dreiundvierzig französische Pranken) seit dem 1* März 1954 zu zahlen*
III* Pie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits«
Von Hechts wegen
 Tatbestand*
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Auf Grund des zwischen Frankreich und dem Saarland geschlossenen Vertrages über den gemeinsamen Betrieb der Saargruben vom 20- Mai 1953 (Saarl.ABl. 777) ist die Klägerin Hechtsnachfolgerin der "Regie des Mines de la Sarre", der bis dahin Verwaltung und Betrieb der saarländischen Gruben obgelegen hatte- Mit der Übernahme des Grubenbetriebes setzte die Klägerin im wesentlichen das von ihrer Rechts Vorgängerin geübte Verfahren beim Absatz der Kohlen fort , insbesondere ließ sie keine Änderung hinsichtlich des Verkaufs der Kohle im Saarland und in Frankreich ein-treten. Seit dem 1• April 1952 enthielten die Preislisten Umsatzsteuerzuschläge, die den im Zeitpunkte der Lieferung entsprechenden Steuersätzen der Mitglieds tasten der Buropäi-schen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (nachstehend* "Montanunion") Rechnung trugen- So war auf der Preisliste für Abnehmer im Saarland ein Umsatzsteuerzuschlag von 2 J» vermerkt, während für die französischen Abnehmer nur ein solcher von 1 # angegeben warDer Grund für diese unterschiedliche Behandlung bestand darin, daß die saarländische Umsatzsteuer damals 2 # betrug, während die entsprechende fran zösische "taxe sur les transactions" nur 1 f* ausmachte« Um auf dem französischen Markte konkurrenzfähig zu bleiben, forderte die Reohtsvorgängerin des* Klägerin und später diese selbst von den französischen Abnehmern daher nur einen Satz von 1 ?*, den sie dem Kohlenpreise zuechlugen.
Die Beklagte gehört zu den saarländischen Abnehmern der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin. Sie zahlte in den Jahren 1952 bis zu dem 3* Mai 1953 ohne Beanstandung den Zuschlag von 2 # Umsatzsteuer- Vom 4. Mai 1953 ab behielt sie jedoch einen Teil von 0,5 ^ der Umsatzsteuer ein und zahlte demnach nur den Kohlenpreis zuzüglich 1,5 ^ Umsatz-
 
Steuer mit der Begründung, daß die Klägerin ebenso wie	j,
ihre Hechtsvorgängerin nur 1,5 # Umsatzsteuer en das Finanzamt abzufuhren habe, wie das auch der damaligen Rechtslage gemäß §§ 8, 8 a des saarländischen Umsatzsteuergesetzes vom 2» Februar 1952 ^ABl, 291) entspracht,	1
Danach ermäßigte sich nämlich die Umsatzsteuer für dieje-	‘
nigen Warenumsätze, die gleichzeitig der ProduktionsSteuer unterlagen, um 0,5 Die Ermäßigung soll be die Betriebe instandsetzen, Investierungen vorzunohmen, die allerdings J bei Vermeidung einer Nachveranlagung dem Finanzamt später I nachgewiesen werden mußten. In der in Frage kommenden Zeit ^ trafen die Voraussetzungen für eine endgültige Ermäßigung I der Umsatzsteuer auf 1,5 & bei der Heohtsvorgängerin der f
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Klägerin und später auch bei der Klägerin selbst zu. so daß f
ein höherer Satz als 1,5 # Umsatzsteuer nicht bezahlt zu {
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werden braucute.
Der Zeitpunkt, in welchem die Beklagte mit der Einbehaltung von 0,5 c/o Umsatzsteuer begann, fiel zusammen mit dem Tage, an dem eine Entscheidung der Hohen Behörde der Montanunion Nr. 30/53 vom 2. Mai 1953 (ABI der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, «ABI EGKS» 1952-1955;
109) in Kraft trat, deren Art. 5 folgenden Wortlaut hatz
«Es ist als ein durch Artikel 60 § 1 des Vertrages verbotenes Verhalten anzusehen, wenn in den dem Käufer gestellten Preis der Betrag von Steuern oder Abgaben einbezogen wird, hinsichtlich dessen der Verkäufer ein Hecht auf Befreiung oder Rückerstattung hat.«
Auf diese Entscheidung hat sich die Beklagte schon vor diesem Rechtsstreit für ihre angebliche Berechtigung, die 0,5 $ der Umsatzsteuer einzubehalten, berufen. Die gesamte saarländische Eisenhüttenindustrie wandte sich entsprechend
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einem Beschluß vom 1* Juli 1953 an die Hohe Behörde der Montanunion, Die Hohe Behörde schaltete zwar ihren Sachverständigen ein, erließ aber weder eine Entscheidung noch eine Empfehlung i»S» des Art, 14 Abs, 3 des Montanunionvertrages (MUV)o Dagegen fand der Streit für die Folgezeit dadurch seine Erledigung, daß die Saarländische Regierung durch Erlaß vom 1. Oktober 1954 mit Wirkung vom 1. Juli 1954 die von der Klägerin zu zahlende Umsatzsteuer auf 1 # ermäßigte, worauf die Klägerin von diesem Zeitpunkte ab der Beklagten auch nur noch 1 # Umsatzsteuer in Rechnung stellte»
Die Klägerin verlangt mit der Klage die von der Beklagten einbehaltenen Beträge aus der Zeit vom 4- Mai 1953 bis 30« Juni 1954 in Höhe von 4 560 343 ffrs nebst Zinsen»
Sie hat eich auf ihre lieferungsvertrüge berufen, wonach 2 i<> Umsatzsteuer geschuldet seien, und hat darauf hingewiesen, die ihr nach den §§ 8, 8a saarl» UStG zugute kommende Vergünstigung sei zweckgebunden, die Entscheidung der Hohen Behörde vom 2. Mai 1953 treffe daher nicht den vorliegenden Fall, sondern beziehe sich nur auf grenzüberschreitende Geschäfte»
Die Beklagte hat Abweisung der Klage begehrt und Widerklage erhoben mit dem Anträge auf Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von 10 159 486 ffrs nebst Zinsen» Zur Begründung hat sie vorgetragen, daß die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin durch ihre bei der Festsetzung der Fraise vorgenommene unterschiedliche Behandlung der französischen und der saarländischen Käufer gegen das Diskriminierungsverbot des Art» 60 § 1 MUV und gegen Art» 6 der Entscheidung der Hohen Behörde vom 2. Mai 1953 verstoßen hätte)* Sie ist dor
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Ansicht. daß die Klägerin bzw« deren Rechtsvorgängerin sehen seit dem Zeitpunkte der Errichtung des gemeinsamen Marktes, dem 10o Februar 1953? auch auf die saarländischen Abnehmer entsprechend dem Verfahren auf dem französischen Markte nur einen Teil der Umsatzsteuer in Höhe von 1 $> hätte abwälzen dürfen* Hinsichtlich der Mehrforderungen hält sie die Lieferungsverträge gemäß § 134 BGB für nichtig. Auf alle Fälle sei ihr die Klägerin, so hat sie ausgeführt, in diesem Umfange schadensersatzpflichtig, weil sie insoweit gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstoßen habe«
Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Widerklage dagegen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht auch die Widerklage abgewiesen, es jedoch bei der Abweisung der Klage belassen«
Beide Parteien haben Revision eingelegt - Bie Klägerin verfolgt ihren Klageanspruch, die Beklagte ihren Anspruch aus der Widerklage weiter« Jede Partei will das Rechtsmittel der Gegenpartei zurückgewiesen haben«
Entscheidungsgründe %
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Ohne Rechtsirrtum ist das Berufungsgericht davon ausgegangen« daß sich die Klägerin wegen ihres Anspruches auf Nachzahlung der -von der Beklagten einbehaltenen 0,5 # Umsatzsteuer an eich auf die vertraglichen Abmachungen stützen kann; die es dahin ausgelegt hat, die Zuschläge für die 2 $> Umsatzsteuer seien ohne Rücksicht darauf, daß die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin die Steuerermäßigung aus §§ QJ 8a
saarle UStG in Anspruch genommen haben, geschuldet« Gegen diese Auslegung bestehen aus Reohts^ründen keine Bedenken«,
Sie wird auch* von der Revision der Beklagten nicht angegriffen, die sich entsprechend dem Standpunkte der Beklagten während des RechtsStreikes in den beiden ersten Rechtszügen auf die Einwendung beschränkt, die Klägerin habe durch die unterschiedliche Behandlung der französischen und saarländischen Abnehmer gegen das Recht des Hontanunionvertra-ges (Art. 60 § 1) und gegen die Entscheidung der Hohen Behörde vom 2. Mai 1953 Er. 30/53 (ABI EGKS 1952-1955, 109) verstoßen.
In den Preislisten der Klägerin, die Gegenstand der einzelnen Lieferverträge geworden sind, heißt cs hinsichtlich der Abwälzung der Umsatzsteuer auf die Käufer wie folgt?
“Die Preise dieser Liste erhöhen sich um die Taxen und Steuern, die den gelieferten Brennstoff treffen, und zwar in Höhe der im Augenblick der Lieferung geltenden Steuersätze, im Saarland 2 # Umsatzsteuer, in Frankreich 1 $on
 Da die Umsatzsteuer nach den genannten saarländischen Bestimmungen in der Tat 2 # betrug und die Ermäßigung nur dann in Anspruch genommen werden konnte, wenn die Voraussetzungen dafür später nachgewiesen würden, kam dem Umstande, daß die Klägerin wie alle anderen saarländischen Unternehmen, die Investierungen beabsichtigten, zunächst nur 1,5 # an das Finanzamt abführten, nur die Bedeutung einer vorläufigen Einbehaltung von 0,5 # zu. In welcher Höhe die Umsatzsteuer endgültig zu zahlen war, blieb zunächst in der Schwebe« Es ist daher kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht die in Kenntnis dieser Bestimmungen abgeschlossenen und bis zu dem 4. Mai 1953 in dieser Weise auch gehandhabten Kaufverträge der Parteien so ausgelegt hat, daß die Klägerin
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berechtigt gewesen sei, 2 f» Umsatzsteuer auf ihre eaar-ländischen Abnehmer abzuwälzen, Das Berufungsgericht hat dabei auch den Zweck dieser Steuerermäßigung berücksichtigt, der darin bestand, den Unternehmen Investitionsmittel zur Verfügung zu stellen, und der vereitelt worden wäre, wenn es diesen Unternehmen niöht möglich gewesen wäre, die Umsatzsteuer im Umfange der ohne die Ermäßigung anfallenden 2 # auf die Käufer abzuwälzen* An diese nach dem Wortlaut der Verträge und den vom Berufungsgerichte fostge-steilten Umständen mögliche Auslegung isb der Senat daher gebunden*
Da nach dem saarländischen Steuerrecht auch die offene Steuerüberwälzung auf den Käufer nicht wie nach § 10 des deutschen Umsatzsteuergesetzes verboten ist, ist die Klägerin auf Grund der Kaufverträge berechtigt, die mit der Klage geltend gemachte Nachforderung zu erheben. Diese hätte nur dann scheitern müssen, wenn ihr Bestimmungexi des Montanunionvertrages und Entscheidungen der Hohen Behörde entge-gengestandea hätten, wie die Beklagte für sich in Anspruch nimmt^ Das ist jedoch, wie noch zu erörtern ist, vom Berufungsgericht rechtsirrtümlich bejaht worden.
Die Widerklage ist ausschließlich darauf gestützt, daß die Vereinbarung einer Abwälzung der Umsatzsteuer in einem höheren Umfange als 1 # gegen raontanrechtliche Bestimmungen verstoße* Sie würde daher nur dann Erfolg haben, wenn die von der Beklagten behaupteten Verstöße gegen den Montanunionvertrag zur teilweisen Wichtigkeit der Kaufverträge oder zu einer Schadensersatzpflicht der Klägerin geführt hätten* Beide Voraussetzungen sind jedoch, wie ebenfalls noch auszuführen ist, vom Berufungsgerieht ohne Bechtsirr-tum verneint worden*
 
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Nach Arte 60 § 1 MUT sind auf den Gebiete der Preise «
die zu den Art.* 2, 3 und 4 MOV in Widerspruch stehenden Praktiken verboten, so insbesondere die diskriminierenden Praktiken, die auf dem gemeinsamen Markt die Anwendung von ungleichen Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte durch ein und denselben Verkäufer mit sich bringen, insbesondere, wenn die Käufer mit Bucksicht auf ihre Nationalität unterschiedlich behandelt werden. Die Hohe Behörde kann durch Entscheidungen die nach diesem Verbot betroffenen Praktiken näher bezeichnen. Eine solche nähere Bezeichnung stellt die Entscheidung vom 2. Mai 1953 Br. 30/53 dar, auf die sich die Beklagte beruft. Sowohl in der Überwälzung der 0,5 Umsatzsteuer, welche die Klägerin letztlich nicht zu zahlen brauchte, als auch in der Schlechterstellung gegenüber den französischen Abnehmern der Klägerin, denen diese nur 1 & Umsatzsteuer in Rechnung stellte, sieht die Beklagte eine verbotene Diskriminierung, aus denen sie bürgerlichrechtliche Folgen herleiten will.
1. Mit Recht hat das Berufungsgeiicht die Prüfung der Frage, ob Verstoße gegen Bestimmungen des Montanunionvertrages angenommen werden müssen, von der Untersuchung der Vorfrage abhängig gemacht, ob hierfür die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben ist. Diese Frage ist mit dem Berufungsgericht zu bejahen.
Die Abgrenzung der Zuständigkeit des Gerichtshofes der Montanunion gegenüber den Gerichten der Mitgliedstaaten bestimmt sich zunächst nach den Vorschriften des Montanunionvertrages, insbesondere nach dem Umfang der von den Mitgliedstaaten auf den Gerichtshof übertragenen Funktionen

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(Jerusalem, Das Rocht der Montanunion (.1954) S. 60)„ Nur soweit dieser Vertrag ein Organ der Montanunion ausschließlich für zuständig erklärt, ist eine Zuständigkeit der nationalen Gerichte ausgeschlossen, Diese sind deshalb grundsätzlich befugt, Montanrecht anzuwenden und auszulegen (Matthies, Das Recht der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten, JZ 19549 305 ff insbesondere Abschnitt IV; Bayer, Das Privatrecht der Montanunion, HabelsZ 1952, 325 ff)-Dies ergibt sich schon daraus, daß der Gerichtshof nur in ganz bestimmten Fällen, so in den Art. 10, 12, 33> 34* 40, 41? 63 § 2, 66 § 5 und 6, 88, 89 und 95 MOV, für zuständig erklärt wird* Darüber hinaus ist er gemäß Art« 43 MOV für die Entscheidung in jedem anderen Falle zuständig, der in einer Zusatzbestimmung zu dem Montanunion*ertrag vorgesehen ist. In übrigen kann er gemäß Art. 43 Abs. 2 MUV in allen mit dem Gegenstand des Vertrages in Zusammenhang stehenden Fällen entscheiden, wenn die Gesetze eines Mitgliedstaates ihn für zuständig erklären. Für die im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheidenden montanrechtlichen Fragen ist eine ausschließliche Zuständigkeit des Gerichtshofes der Montanunion nicht begründet. Vielmehr bleiben für Streitigkeiten zwischen Verkäufern und Käufern im Bereich der Kohleund Stahlwirtschaft die nationalen Gerichte zuständig, währeud der Gerichtshof dafür grundsätzlich nicht in Betracht kommt (Jerusalem aaO S. 107).
Ebenso sind die nationalen Gerichte befugt, Montanrecht und Entscheidungen der Hohen Behörde anzuwenden und auszulegen, soweit nicht eihe ausschließliche Zuständigkeit dieser Behörde im Montanunionvertrag bestimmt ist. Dies ist lediglich in Art. 65 § 4 MJV für wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Beschlüsse geschehen. Hach dieser Be-
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Stimmung ist die Hohe Behörde vorbehaltlich der bei dem Gerichtshof zu erhebenden Klagen ausschließlich zuständig darüber zu entscheiden, ob die genannten Vereinbarungen oder Beschlüsse mit den Bestimmungen des Art« 65 MOV in Einklang stehen. Zwar ist die Hohe Behörde u.a. gemäß Art. 60 § 1 MOV befugt, durch Entscheidungen, die nach Anhörung des beratenden Ausschusses und des Hates ergehen, die von dem Diskrioinierungsverbot dieses Artikels betroffenen Praktiken näher, zu bezeichnen, was auch durch die Entscheidung Hr. 30/53 geschehen ist. An derartige Entscheidungen sind die nationalen Gerichte gemäß Art« 14 Abs. 2 MUV gebunden. Sie können vor allem nicht ihre Gültigkeit in Präge stellen, da hierfür allein der Gerichtshof zuständig ist (Art. 41 MtJV). Ihre Auslegung aber obliegt den nationalen Gerichten (Matthies aaO S. 305 ff). Es besteht deshalb für diese abgesehen von den Pallen, in denen die Hohe Behörde ausschließlich zuständig ist, auch kein Zwang, das Verfahren auszusetzen, da eine entsprechende Begelung im Montanunionvertrag fehlt. Auch die Hohe Behörde vertritt, wie aus ihrer dem Berufungsgericht erteilten Stellungnahme vom 8. Pebruar 1957 hervorgeht, diese Auffassung.
2. Hinsichtlich der Revisibilität des Montanrechts bestehen nicht etwa deswegen Bedenken, weil im Saarland das Montanrecht noch als saarländisches Landesrecht galt und das Saarland zur Zeit der hier zu beurteilenden Vorgänge noch als ein anderer Staat im Sinne des § 549 ZPO anzusehen war (Kraemer, ZZP 64, 131, 142). Pür die Präge der Revisibilität einer Rechtsnorm kommt es nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (HRR 1937, 1034), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 10, 367), entscheidend auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Revisionsverhandlung an. Seit dem 1. Januar 1957 ist das Saarland ein Land der Bundesrepublik Deutschland (Gesetz über die Eingliederung des Saar-
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landes vom 23. Dezember 1956, BGBl I 1011, § 1). Das im Saarland geltende Recht, das Gegenstände der ausschließ“ liehen Gesetzgebung des[wie im sonstigen Gebiet der Bundesrepublik selbst] Bundes betrifft - und das ist hier gemäß Arte 73 GG der Pall ist gemäß § 4 dos vorstehend angeführten Gesetzes Bundesrecht geworden * Damit sind alle bis zur Eingliederung etwa bestehenden Bedenken weggefallen.
III.
1. Das Berufungsgericht meint, der Umstand, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin der Beklagten 2 # Umsatzsteuer in Rechnung stellte, obwohl sie selbst endgültig nur 1,5 $ abzuführen hatte, stelle ein durch Art. 5 der Bntschei dung Nr. 30/53 näher bezeichnetes, nach Art. 60 § 1 MÖV verbotenes Verhalten dar. Es werde in Art. 5 der Entscheidung ganz allgemein bestimmt, daß der Verkäufer, der ein “Recht auf Befreiung von der Steuer“ habe, sie aber dennoch insoweit nicht von dem Kaufpreis absetze, sich einer verbotenen Praktik im Sinne des Art. 60 § 1 MUV schuldig macheo Dem entsprächen die zur Auslegung der Entscheidung heranzu-ziehenden Erwägungen in der Präambel, in der allgemein von Steuern die Rede sei, die nicht endgültig zu tragen seien. Auch Pälle, wie den vorliegenden, in dem die Steuerbefreiung zu Investitionszwecken gewährt werde, habe die Hohe Behende bei Erlaß ihrer Entscheidung berücksichtigen wollen« Ihr sei die Praxis einzelner Mitgliedstaaten, Montanuntei’-nehmen von einem Seil der Steuern zu befreien, bei Erlaß der Entscheidung offenbar bekannt gewesen und zwar nicht nur, was die Steuerbefreiungen bei Ausfuhren betreffe. Aus der Mitteilung der Hohen Behörde vom 1. Mai 1953 “Über das System der Steuern, die auf innerhalb des gemeinsamen Marktes zu dem Verkauf gelangende Erzeugnisse erhoben werden“ (Anlage zu dem Amtsblatt der Gemeinschaft vom 4» Mai 1953 - ABI
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EGKS 1952-1955? 110) müsse auf eine solche Kenntnis geschlossen werden? zu demal die Hohe Behörde zu?or einen besonderen Ausschuß mit der Überprüfung dieses Steuersystems befaßt habe» In dieser Mitteilung werde die Umsatzsteuer ausdrücklich erwähnt und hierzu gesagt, die Hohe Behörde wolle 11 das im Augenblick geltende System der Befreiung und AusgleicheZahlung verbessern”. Wenn dennoch in Art* 5 der Entscheidung Nr. 30/53 der Ansatz nicht abgeführter Steuern ganz allgemein als verboten bezeichnet werde, müsse dadurch auch der vorliegende Fall als erfaßt angesehen werden.
Darüber hinaus ist das Berufungsgericht mit der Beklagten und Widerklägerin der Auffassung, die RechtsVorgängerin der Klägerin und diese selbst hätten sich dadurch, daß sie ihren französischen Abnehmern nur 1 der Beklagten aber 2 $ Umsatzsteuer in Rechnung gestellt haben, einer noch weitergehenden Diskriminierung im Sinne des zweiten Falles des Art. 60 § 1 MUV schuldig gemacht* Zwar hätten sie die unterschiedlichen Preise (für ihre saarländischen Abnehmer 2 $ Umsatzsteuerzuschlag, für die französischen aber nur 1 i») gemäß Art. 60 § 2 a MUV ordnungsgemäß veröffentlicht und keine Preise angewendet, die günstiger oder ungünstiger als die für das betreffende Geschäft sich aus ihren Listen ergebenden Preise gewesen seien« Sie hätten damit dem Gebot des Art. 2 der Entscheidung Nr« 30/53 genügt* Ebenso hätten sie auch nicht gegen Art« 6 Abs« 1 dieser Entscheidung verstoßen, nach welchem es als ein durch Art. 60 § 1 1SUV verbotenes Verhalten anzusehen ist, wenn Verkaufsbedingungen Unterscheidungen nach der Staatsangehörigkeit oder dem Sitz des Käufers enthalten, sofern der Käufer innerhalb der Gemeinschaft seinen Sitz habe* Nach dieser Bestimmung seien Unterscheidungen nach "der Staatsangehörigkeit” oder ”dem Sitz des Käufers” als verbotenes
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Verhalten nur dann anzusehen, wenn sie auf "praktikuia-ri3tischen” oder "nationalistischen" Erwägungen beruhtet! • Solche Erwägungen hätten das Verhalten der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin nicht beeinflußte Sie hätten vielmehr Personen anderer Staatsangehörigkeit, nämlich ihre französischen Abnehmer, begünstigt, indem sic ihnen nur 1 # Umsatzsteuer berechnet hätten, während sie selbst 1,5 $ an den saarländischen Staat hätten abführen müssen« Zu dieser Besserstellung ihrer französischen Abnehmer seien sie aus Konkurrenzgründen gezwungen gewesen. Da nämlich die französischen Kohleproduzenten nur mit 1 $ Transaktione- m Steuer belastet gewesen seien, während sie im Saarland 2 bzw* 1,5 $ Umsatzsteuer abzuführen gehabt hätten, wären sie in ihrer Wettbewerbsfähigkeit diesen gegenüber stark beeinträchtigt gewesen, falls sie auch dort 2 $ Umsatzsteuer berechnet hätten, wozu sie an sich berechtigt gewesen wären« Umgekehrt seien für die Klägerin und ihre Rochtsvorgänge-rin offensichtlich keine nationalistischen Gründe dafür ausschlaggebend gewesen, daß sie ihre Abnehmer im Saarland init der vollen Umsatzsteuer belastet hätten «Sie hätten dies getan, um sich vor weiterem Schaden zu bewahren«	‘
Wenn auch, so erörtert das Berufungsgericht weiterhin, a das Verhalten der Klägerin und ihrer Rechtsvorgängerin keine durch Art, 6 Abs« 1 der Entscheidung Rr« 30/53 näher bezeichnen verbotene Praktik darstelle, so verstoße es doch gegen den zweiten Pall des Art« 60 § 1 MUV« Danach 3eien alle diskriminierenden Praktiken verboten, "die auf dem gemeinsamen Markt die Anwendung von ungleichen Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte durch ein und denselben Verkäufer mit sich bringen, insbesondere wenn die Käufer mit Rücksicht auf ihre Rationalität unterschiedlich behandelt werden«" Die Hervorhebung der unterschiedlichen Behandlung von Käufern wegen ihrer Nationalität stelle sich in dieser Bestimmung nur
 
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als einer der möglichen Fälle der diskriminierenden Praktiken dar, so daß ganz allgemein die Anwendung von ungleichen Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte durch ein und denselben Verkäufer verboten sei ohne Rücksicht darauf, aus welchen Motiven sie erfolge. Dies ergebe sich auch aus Art. 3 b MUV, nach welchem allen in vergleichbarer Lage befindlichen Verbrauchern des gemeinsamen Marktes gleicher Zugang zur Produktion zu sichern sei. Baß die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin ungleiche Bedingungen angewandt hätten, sei unzweifelhaft; denn sie hätten ihren saarländischen und französischen Abnehmern verschiedene Preise berechnete Es handle sich bei den Geschäften mit den saarländischen und französischen Abnehmern auch um vergleichbare Geschäfte im Sinne des zweiten Falles des Art. 60 § 1 MOV, obwohl die Umsatzsteuer im Saarland 2 die der Umsatzsteuer entsprechende Transaktionssteuer in Frankreich nur i betragen habe, wodurch die französischen Konkurrenzunternehmen in der läge gewesen seien, ihren Abnehmern nur einen Zuschlag von 1 # zu berechnen; denn nach dem Wortlaut der Vorschrift seien alle Geschäfte des einen Verkäufers miteinander zu vergleichen. Biese aber seien, da die Kostenfaktoren für die Verkäuferin die gleichen gewesen seien, vergleichbar* Würde man die Vergleichbarkeit von Geschäften eines bestimmten Verkäufers bereits durch die Unterschiede der nationalen Marktsituation der in verschiedenen Ländern ansässigen Käufer als ausgeschlossen betrachten, so würde damit die Wirksamkeit des Biskriminierungsverbotes nach Art, 60 § 1 MUV praktisch an den Staatsgrenzen enden, was der Zielsetzung des gemeinsamen Marktes widerspreche.
Entgegen der Auffassung der Klägerin, so meint das Berufungsgericht, sei ihr Verhalten auch nicht etwa deshalb
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berechtigt gewesen, weil ihre Preislisten formal in Ordnung gewesen seien und weil sie diese, welche die unterschiedliche Berechnung der Preise gegenüber den saarländischen und französischen Abnehmern enthielten, entsprechend den von der Hohen Behörde aufgestellten Erfordernissen veröffentlicht habe. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Preise habe zwar eine maßgebliche Bedeutung für das funktionieren des gemeinsamen Marktes. Jedoch könne aus der bloßen Veröffentlichung unterschiedlicher Preise nicht ihre Rochtfertigung entnommen werden. Auch aus dem Umstande, daß die unterschiedliche Preisberechnung infolge der Ver- ^ öffentlichung der Hohen Behörde bekannt geworden sei. könne die Klägerin die Berechtigung derselben nicht herleitend denn ein Schweigen der Hohen Behörde könne nicht ohne weiteres als Zustimmung gedeutet werden«
2. Die Revision der Klägerin ist demgegenüber der Meinung, die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin hätten durch ihre Preisbildung nicht gegen Art. 60 § 1 MUV und die dazu ergangene Entscheidung Br. 30/53 verstoßen. Art. 5 dieser Entscheidung, nach welchem es dem Verkäufer verbeten sei, in aen dem Käufer gestellten Preis den Betrag von Steuern oder Abgaben einzubeziehen, hinsichtlich dessen der Verkäu- | fex' ein Recht auf Befreiung oder Rückerstattung habe, treffe den vorliegenden Pall nicht. Aus der Entstehungsgeschichte der Entscheidung Nr. 30/53, die das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet habe, ergebe sich vielmehr, daß Art. 5 nur die Doppelbesteuerung des Käufers bei grenzüberschreitendem Verkehr verhindern wolle und schon deshalb auf die Geschäfte der beiden im Saai’land ansässigen Parteien nicht angewendet werden könne. Unter Befreiung und Rückerstattung von Steuern sei nur die bei fast allen Montanländern übliche Gewährung von Steuerfreiheit bei der Ausfuhr von einem in
 ein anderes Land der EGKS zu verstehen» Bei derartigen Geschäften solle verhindert werden, daß der ausländische Käufer, der im Bestimmungsland die Einfuhrausgl eichst euer zu tragen habe, zusätzlich mit der Umsatzsteuer des Herkunftslandes belastet werde, von der der Verkäufer befreit sei oder die er infolge Rückerstattung nicht endgültig zu tragen habe» Bei der den saarländischen Produzenten durch § 8 SaarlUStG gewährten Vergünstigung handle es sich zudem nicht um eine "Steuerbefreiung” im Sinne des Art» 5 der Entscheidung Nr«. 30/53« Sie stelle vielmehr eine Steuerermäßigung dar, die dem Verkäufer aber nur dann zugute komme, wenn er einen entsprechenden Betrag für Neuanschaffungen aufwende und den Nachweis dafür erbringe» Was die unterschiedliche Belastung der saarländischen und französischen Abnehmer mit Umsatzsteuerzuschlägen angehe, so seien die mit diesen Abnehmern getätigten Geschäfte zwar vergleichbar im Sinne des Art» 60 § 1 MUV, da die Käufer verschiedener Länder grundsätzlich gleich zu behandeln seien« Die Klägerin und ihre Hechtsvorgängerin seien aber aus Wettbewerbsgründen zu der unterschiedlichen Behandlung ihrer französischen und saarländischen Abnehmer, gezwungen gewesen. Als Diskriminierung im Sinne des Art» 60 § 1 MUV aber könnte ihr Verhalten nur dann angesehen werden, wenn die von ihnen in den Preislisten angekündigte und entsprechend denselben vorgenommene Differenzierung ohne sachlichen Grund geschehen wäre» Gleichbehandlung erfordere nur, daß die Brutto- oder Einstandspreise nach gleichen Maßstäben gebildet würden» Dabei könne im Einzelfalle auch die Nationalität des Käufers ein Differenzierungsmaßstab sein» Es sei nur unzulässig, die Nationalität öder den Sitz des Käufers als solche als Differenzierungsmaßstab zu nehmen. Vielmehr müsse dargetan werden, daß in den verschiedenen Ländern, in denen die Käufer ihren Sitz hätten, eine unterschiedliche Steuerbelastung bestehe, daß also die Nationalität sich mit besonderen ökonomischen Gegebenheiten verknüpfe, die eine Diffe-i'enzierung im Preise rechtfertigten» Dies aber sei hier der Fall gewesen.
 
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1) Es ist der Revision der Klägerin zuzugeben« daß es zweifelhaft erscheint, ob Art. 5 der Entscheidung Kr, 30/53 den vorliegenden Pall trifft Um die Auswirkungen der verschiedenen Steuersysteme der MitgliedStaaten auf den gemeinsamen Markt zu prüfen, wurde durch Beschluß der Hohen Behörde Hr, 1/53 vom 5, März 1953 (ABI EGKS 1952 - 1955, 33) ein Ausschuß gebildet» Pa bei der Schaffung des gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl die verschiedenen Steuersysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehen blieben und deren Steuerhoheit nicht beeinträchtigt wurde, sollte dieser Ausschuß nach Lösungen suchen, welche den ungehinderten Verkehr der Erzeugnisse auf dem gemeinsamen Markt bei Vermeidung eines Hebeneinanderbestehens gleichartiger, von verschiedenen Staaten erhobenen Steuern gestatteten* Wie der Bericht dieses von Professor Tinbergen geleiteten Sachverständigenausschusses vom 8c- April 1953 ergibt, befaßte sich dieser ausschließlich mit den Wirkungen der verschiedenen Steuersysteme der Länder auf den Verkehr der Montangüter von einem Mitgliedstaat in den andereno Pie Prüfung ergab, daß in fast allen Ländern der Montanunion das System des Bestimmungslandes Anwendung fand» Dieses ist dadurch gekennzeichnet* daß das Ursprungsland bei der Ausfuhr von Gütern Befreiung von der Umsatzsteuer gewährt oder dieselbe rückvergütet, so daß sie nur mit der der Umsatzsteuer entsprechenden Einfuhrausgleichsteuer im Bestimmungslande belegt werden. Um zu verhindern« daß der Verkäufer dem Kaufpreis die Umsatzsteuer zuschlägt, die er letztlich infolge Befreiung oder Rückvergütung nicht endgültig zu tragen hat, während der Käufer jedenfalls die Einfuhrausgleichssteuer zahlen muß, erging das Verbot des Art, 5 der Entscheidung Hr. 30/53. Es sollte eine vom Käufer zu tragende Doppelbesteuerung und damit ein wesentliches Hindernis des Güteraustausches innerhalb des gemeinsamen Marktes beseitigen. Diese Sachlage ist bei den Parteien nicht gegeben| denn es handelt sich hier um eine Lieferung innerhalb desselben Landes. Die durch § 8 SaarlUStG gewährte
 
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Steuerermäßigung aber sollte nicht nur für Umsätze im ’Export, sondern gleichmäßig für alle Umsätze, die gleichzeitig der Herstellerproduktionssteuer unterliegen, gelten«
Danach bestehen erhebliche Zweifel, ob Art« 5 der Entscheidung Nr« 30/53 auf den vorliegenden Pall Anwendung finden kann«
2) Andererseits kann der Meinung der Bevision der Klägerin, durch die unterschiedliche Behandlung ihrer saarländischen und französischen Abnehmer habe sie sich schon deshalb keiner verbotenen Diskriminierung im Sinne des zweiten Palles des Art» 60 § 1 MUV und des Art« 6 Abs« 1 der Entscheidung Nr, 30/53 schuldig gemacht, weil sie die Differenzierung der Preise nicht aus unsachlichen Motiven, sondern aus Gründen der Konkurrenzfähigkeit gegenüber den französischen Kohleproduzenten vorgenommen habe, wohl kaum gefolgt werden« Wie sich aus Art« 3 b MUV ergibt, ist es eines der Hauptziele des Montanunionvertrages, allen in vergleichbarer Lage befindlichen Verbrauchern des gemeinsamen Marktes gleichen Zugang zu der Produktion zu sichern. Diesem Zwecke dient das Verbot der Preisdiskriminierung in Art» 4 b und Art. 60 § 1 MUV, das die Anwendung von ungleichen Bedingungen auf vergleichbare Geschäfte durch ein und denselben Verkäufer verbietet. Eine Möglichkeit der Anpassung der Preise an die örtliche Marktsituation ist im Montanunionvertrag nur in Art« 60 § 2 Abs. fr vorgesehen, der eine örtliche Angleichung von Einstandspreisen an niedrigere Preise von Wettbewerbern erlaubt, zugleich aber die Möglichkeit zur Beschränkung dieser Erlaubnis vorsieht. Dies ist eine abschlie-- Sende Begelung für den Rahmen, in dem die örtliche Marktlage bei der Preisgestaltung berücksichtigt werden kann (vgl. Steindorff, BabelsZ 1956, 270, 293). Wollte man darüber hinaus den einzelnen Verkäufern erlauben, ihre Preise aus Gründen des Wettbewerbs der jeweiligen örtlichen Markt situation im Lande des Käufers snzuparssen, so würde das oben angeführte Ziel des gemeinsamen Marktes, allen Verbrauchern in demsel-
ben Maße gleichen Zugang zur Produktion zu sichern, in einem nicht abzusehenden Ausmaße gefährdet« Pies muß im vorliegenden Pall umsomehr gelten, als die Hohe Behörde durch die Entscheidung Hr. 3/53 vom 12. Februar 1953 (ABI EGKS 1952 - 1955, 21) für den Verkauf von Kohle sogar die Möglichkeit des Eintritts in die niedrigeren Preise von Wettbewerbern ausgeschlossen hatte«
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l Indes bedürfen diese Fragen im vorliegenden Rechtsstreit | keiner abschließenden Erörterung« Selbst wenn man nämlich mit der Beklagten davon ausgehen wollte, die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin hätten durch ihre Preisbildung sowohl gegen Art- 5 als auch gegen Art. 5 der Entscheidung Hr. 30/53 i.V« mib Art. 4 b und Art« 60 § 1 MUV verstoßen, könnten die von der Beklagten angeführten Rechtsfolgen daraus nicht hergeleitet werden; denn ein Verstoß gegen die genannten Bestimmungen hat, wie das Berufungsgericht zutreffend hinsichtlich eines Verstoßes gegen Art. 60 § 1 MUV angenommen hat, entgegen der von der Revision der Beklagten vertretenen Ansicht, jedenfalls im Rahmen des zur Entscheidung stehenden Sachverhaltes weder die Richtigkeit oder Teilnichtigkeit der zwischen der Rechts- • Vorgängerin der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Kaufverträge zur Folge, noch kann er zu Schadensersatzansprüchen der Beklagten führen«
1) Es ist mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß die Bestimmungen des Montanunionvertrages ebenso wie die von der Hohen Behörde (etwa gemäß Art« 60 § 1 MUV,) hierzu erlassenen Entscheidungen nicht nur für die Mitgliedstaaten, sondern auch für die in Art. 80 MOV bezeichneten Unternehmen unmittelbar verbindliches Recht sind (Bayer aaO g. 328 ff *7

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Ophülßj Dae Wirtschaftsrecht des Schumannplans? NJW 1951? 381; Ballerstedt? übernationale und nationale Marktordnung, Tübingen (1955) S. 12 ff). Gemäß Art. 80 MUV sind Unternehmen im Sinne des Vertrages diejenigen Unternehmen, die innerhalb des gemeinsamen Marktes eine Produktionstätigkeit auf dem Gebiete von Kohle und Stahl ausüben? mithin beide Parteien des vorliegenden Hechtsstreites.
2) a) Mit der unmittelbaren Verbindlichkeit der Normen des Montanrechts gegenüber den genannten Unternehmen ist jedoch noch nichts über die bürgerlichrechtlichen Folgen von Hormver-'Stößen auf private Rechtsverhältnisse entschieden. Der Montanunionvertrag -selbst bestimmt die Nichtigkeit von privaten Rechtsgeschäften nur im Falle des Art. 65 § 4 Abs. 1 MUV der nicht genehmigte wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen für unwirksam erklärt (”nuls de plein droit”). Ferner räumt Art. 66 § 5 Abs. 2-7 MUV der Hohen Behörde die Befugnis ein? in einem besonderen Entflechtungsverfahren mit unmittelbar wirkendem Vollstreckungseingriff in den Bestand und die Rechte eines Zuwiderhandelnden Unternehmens einzugreifen v Im übrigen enthält der Montanunionvertrag selbst keinerlei Bestimmungen über bürgerlichrechtliche Wirkungen und spricht er an keiner Stelle aus? daß Normverstöße durch Unternehmen Schadensersatzoder Unterlassungsansprüche aus-lösen» Das Berufungsgericht ist aus dieser Ordnung und Fassung des Vertrages im Wege des Umkehrschlusses aus Art« 65 MUV in Anlehnung an die Ausführungen von Jerusalem (aaO S.
 118) zu dem Ergebnis gelangt? daß durch Art. 60 MUV keine bürgerlichrechtliche Nichtigkeit habe bestimmt werden sollen. Dieser Gedankengang wird von der Revision der Beklagten mit dem Hinweis bekämpft, daß Art, 65 MUV eine Sonderbestimmung hinsichtlich der Kartellvereinbarungen darstelle? die im Montanunionvertrag abschließend hätten geregelt werden sollen? \md daß man in Art. 65 die brügerlichrechtlichen

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Folgen von Verstößen nur deshalb ausdrücklich behandelt und die Entscheidung nur deshalb den nationalen Gerichten entzogen habe, v/eil der Hohen Behörde Gelegenheit gegeben werden sollte, durch Genehmigung Ausnahmen zuzulassen. Es kann jedoch dahinstehen, ob dem Gedankengang des Berufungsgerichts zu folgen isto Jedenfalls kann die Frage, ob über Art. 65 MUV hinaus einer bestimmten Hechtsnorm des Montanunionvertrages eine auf das Privatrecht unmittelbar einwirkende Tragweite beizulegen ist, nur durch Auslegung des Montanrechts und aus dem Zweck der betreffenden Norm entschieden werden, wobei die Rechtsfolgen den nationalen Rechtsordnungen entnommen werden müssen* Vor allem darf bei der Auslegung des Montanrechts die rechtliche Problematik, die mit einer hoheitlich geleiteten Integration wirtschaftlicher Teilbereiche notwendig verbunden ist, nicht übersehen werden. Es soll in der Montanunion eine Marktordnung für Kohle und Stahl gebildet werden, die auf einer Mischung verschiedener wirtschaftlicher Grundsätze beruht5 sie stellt eine hoheitlich gelenkte, wenn auch im Prinzip auf dem Wettbewerb beruhende Marktverfassung dar, so daß die für die Organe der Montanunion maßgebenden Normen und Maximen der Marktbeeinflussung den Bestimmungen der nationalen Wirtschaftsverfassungen nicht ohne weiteres entsprechen. Erst die praktische Handhabung der den Montan- | unionorganen erteilten Ermächtigungen, das Marktverhalten der Unternehmen selbst und nicht zuletzt die weitere wirtschaftliche Entwicklung werden die vorerst nur normativen Grundlinien zu ihrer vollen wirtschaftsverfassungsrechtlichen Realität entfalten können und damit die wirtschaftsrechtlichen Zusammenhänge erst nach und nach in ihrer ganzen Tragweite enthüllen (Balleratedt, aaO S* 1 ff, 2). schon daraus ergibt sich die Forderung äußerster Behutsamkeit in der Auslegung mcntanrechtlicher Normen vor allem hinsichtlich ihres Einflusses auf die bürgerlich- insbesondere handelsrechtlichen Beziehungen der Marktbeteiligten. Dies gilt insbesondere für
 
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das Verbot der Preisdiskriminierung nach Art. 60 § 1 MUV.
So weist vor allem Mestmäcker (WuW 1955, 155, Offene Preise, Diskriminierungen und Wettbewerbsbeschränkungen in der Montanunion) auf die unerwarteten Schwierigkeiten hin, die selbst der Hohen Behörde die Anwendung des Art. 60 MUV bereite. Ebenso zeigt Kohler die außerordentlichen Schwierigkeiten auf, die eine marktgerechte Anwendung des Diskriminierungsverbotes mit sich bringt (Betrieb 1957, Beil. Hr. 15/57)- Nach dem Vertrag kann die Hohe Behörde im Palle eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot an die Unternehmen Empfehlungen richten, die gemäß Art. 14 Abs. 3 MUV hinsichtlich der von ihnen bestimmten Ziele für dieselben verbindlich sind. Außerdem kann sie gemäß Art, 64 MUV denselben Geldbußen auferlegen, deren Höhe den doppelten und im Wiederholungsfälle den vierfachen Wert der unzulässigen Verkäufe erreichen darf. Die Formulierung «kann« in Art. 64 MUV, die das ursprüngliche Wort "soll” abgelöst hat, läßt erkennen, welches Meß an Freiheit damit der Hohen Behörde bei der Entschließung gegeben wurde, ob iund gegebenenfalls auf welche Weise sie im Einzelfalle einschreiten will. Sie wird damit in die Lage versetzt, die Notwendigkeit und Art der Maßnahmen beim Fehlen bestimmter Einzelanweisungen des Vertrages danach zu beurteilen, in welcher Weise dem wohlerwogenen Interesse der Gemeinschaft am ehesten gedient werden kann. Andererseits ist in Art. 35 des Vertrages den Unternehmen das Hecht gegeben, durch die Erhebung einer Untätigkeit sklage vor dem Gerichtshof der Montanunion die Hohe Behörde gegebenenfalls zu dem Erlaß von Maßnahmen zu zwingen, die sich nach den richtig beurteilten Erfordernissen des Vertrages als notwendig erweisen. Daneben hat das von Sanktionen betroffene Unternehmen gemäß Art. 36 MUV die Möglichkeit, im Wege der Klage durch die gleiche Instanz eine gerichtliche Nachprüfung dieser Entscheidung auf ihre Pflicht- und Gesetzmäßigkeit herbeizuführen. Daraus folgt, daß nach dem Ver-
trag das Schwergewicht der Marktvereinheitlichung und der wettbewerblichen Durchbildung des Marktverkehrs der obrigkeitlichen Leitung und Aufsicht der Gemeinschaftsorgane zufallen soll (Ballerstedt aaO S* 42). So vertritt der auf französischer Seite an den Vertragsverhandlungen als Sachverständiger beteiligt gewesene Generalanwalt bei dera Gerichtshof der EGKS,LAgrange, in der Rechtssache 1/54 (Gerichtshof EGKS Amtliche Sammlung 1, 7, 64 ff) die Auffassung, durch den Vertrag sei ein auf freiem Wettbewerb beruhender Markt errichtet worden mit Normen für diesen Wettbewerb, für deren Beachtung die Organe auf Grund des Vertrages zu sorgen hätten. Zu diesem Zwecke und nur dazu erteile der Vertrag den Organen und insbesondere der Hohen Behörde Befugnisse, für die er die Grenzen und Bedingungen der Ausübung genau festsetzte. Bas gesamte Rechtssystem habe offensichtlich den Charakter einer öffentliehrechtlicben Gesetzgebungs die streng darauf geachtet habe, sich nicht auf das Gebiet des Privatrechts und des Handelsrechts zu begeben, außer in ganz bestimmten Ausnahmefällen, (die man kaum außer in Art. 66 Uber die Zusammenschlüsse finde).
Es herrsche also der Grundsatz, daß von Ausnahmefällen abgesehen, privatrechtliche Beziehungen, wie sie normalerweise iu den verschiedenen Ländern entstünden, und insbesondere die Handelsbeziehungen vom Vertrag nicht berührt würden (vgl. auch Steindorff in DVB1 1955, 578 B). Dazu kommt als weitere Erwägung, daß, wollte man dem Diskriminierungsver-bot in Art. 60 MUV privatrechtliche Wirkungen beilegen, diese in den einzelnen Mitgliedstaaten nach deren unterschiedlichen Rechtsordnungen durchaus verschieden beurteilt werden müßten. Biese Gefahr ist umso größer, als die Mehrzahl der burgerlichrechtlichen Streitfragen nicht von dem Gerichtshof der EGKS, sondern von den nationalen Gerichten zu entscheiden ist und daß demgemäß, solange nicht alle Mitgliedsstaaten von der in Art. 43 Abs. 2 MUV eröffneten Möglichkeit
 
einer die Zuständigkeit des Gerichtshofs erweiternden "Erklärung« Gebrauch gemacht haben, eine einheitliche höchst-richterliche Instanz für die Masse der Zivilprozesse nicht besteht (Ballerstedt aaö S. 5). Gerade der dem Diskriminierungsverbot zugrundeliegende Gedanke der Gleichbehandlung aber verlangt, daß insoweit, als der Vertrag auslegungsbe-dürftige Bestimmungen enthält, eine für die Hormunterworfenen möglichst gleiche Tragweite dieser Bestimmungen angestrebt wird, so meint Ballerstedt aaO S. 26, man hätte es vielleicht theoretisch als einen Gewinn für die erstrebte ^	Integration	buchen können, wenn das Marktrecht der Montan-
union in allen seinen Rinzelregelungen so innig mit den nationalen Wettbewerbsrechten verzahnt worden wäre, daß jeder Verstoß privatrechtliche Ansprüche auslöse, weil auf diese Weise das private Interesse der Wettbewerber und der Käufer für das Ziel des Montanunionvertrages in Dienst genommen worden wäre, praktisch jedoch müsse es höchst zwei-felhaft erscheinen, ob nicht eher das Gegenteil eintreten würde, ob nicht die Neuartigkeit und Kompliziertheit der Bestimmungen des Montanunionvertrages in einer Flut von Wettbewerbsprozessen mehr Arger und Entzweiung hervorrufen würden, weil eben die aus politischem Impuls geborenen Re-fe	gelungen	erst	nach	einer gewissen Zeit derart in das gemein-
europäische Bewußtsein der Beteiligten eingegangen sein könnten, daß eine im Interesse der Gemeinschaft sinnvolle Handhabung der Klagebefugnisse erwartet werden könne.
Mit Recht weisen Ballerstedt (aaOS. 27) und Stein-dorff (RabelsZ, 1956, 270, 517 ff) darauf hin, zu welch verhängnisvoller Rechtsunsicherheit die unscharfe Fassung der Generalklausel des Diskriminierungsverbotes in Art. 4 b und Art. 60 § 1 MUV führen müßte, würde man diesen Bestimmungen bürgerlichrechtliche Y/irkungen beilegen. Dazu kommt die Gefahr der unterschiedlichen Auslegung durch die nationalen Gerichte und die Schwierigkeit in der Auswahl der geeigneten Rechtsfolgen im Einzelfalle, die wiederum in den
 einzelnen Mitgliedstaaten zu völlig verschiedenen Ergebnissen führen müßte *
Die Revision der Beklagten meint, man müsse sich mi fc der Verschiedenheit der Rechtsfolgen auf bürgerlicbrecht-liebem Gebiet, nämlich auf dem Gebiet der Pereicherung, der deliktischen Haftung und der Nichtigkeit gemäß § 134 BGB abfinden, Sie sei die notwendige Folge einer Teilintegration. Auf deutschem Boden habe es vor 1900 schon einmal diesen Zustand gegeben, als die Vereinheitlichung wirtschaftsrechtlicher Vorschriften insbesondere der Gewerbeordnung vielfach der des bürgerlichen Rechts vorangegangen sei«
Die Revision berücksichtigt nicht, daß es sich unter den von ihr gekennzeichneten Verhältnissen um einzelne Prägen handelte, deren Auswirkung sich jeweils in der Regel in dem betreffenden Lande erschöpfte, während eine montanrecht-liche Streitigkeit eines Unternehmens in den meisten Fällen gleichzeitig auf die Gebiete mehrerer Mitgliedstaaten übergreift, so daß ein und dasselbe Unternehmen gewärtig sein müßte, daß ein und dieselbe Frage, ob z, B* eine Diskriminierung vorliegt, gleichzeitig .'für die verschiedenen grenzüberschreitenden Lieferverträge je nach dem nationalen Rechte und seiner Handhabung verschieden beurteilt werden könntec Das wiederum könnte zu dem untragbaren Ergebnis führen, daß das Ziel, welches nach dem Montanimionvertrag erstrebt werden soll, die Gleichbehandlung der Abnehmer durch das Tätigwerden verschiedener nationaler Gerichte, besonders gefährdet werden würde. Nicht ausgeschlossen wäre es, daß auf diese Weise durch eine gerichtlich ■•sanktionierte Ungleichheit eine neue Diskriminierung hervorgerufen würde.
Sowohl der Struktur des Montanunionvertrages als auch seiner Zielsetzung ist somit ein Wille der Vertragsschließenden zu entnehmen, dem in Art, 4 b und Art, 60 § 1 MUV ent-
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haltenen Diskriminierungsverbot bürgerlichrechtliche Wirkun-gen nicht beizulegen. Entsprechende Verstöße führen deshalb grundsätzlich nicht nach § 134 BGB zur Nichtigkeit oder Teil-nichtigkeit der betroffenen Rechtsgeschäfte« Denn nach dieser Bestimmung sind Rechtsgeschäfte» die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen» nur nichtig» "wenn sich nicht - was hier gerade der Rail ist - aus dem Gesetz ein anderes ergibt" (vgl« hierzu auch Mertens, Eine Betrachtung zu dem Diskriminierungsverbot; zu den Preislisten- und Ausgleichsvorsehriften in Art« 60 des Montanvertrages, Köln (1958) S* 71 f)«
Gegen diese Beurteilung sind auch nicht etwa aus dem Wortlaut des § 4 b MUV Bedenken herzuleiten« Die Bestimmung bringt zwar zu dem Ausdruck, daß "Maßnahmen oder Praktiken" als unvereinbar mit dem gemeinsamen Markte für Kohle und Stahl "gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages aufgehoben und untersagt werden” ("sont abolis et interdits"). Art, 4 b enthält indes, was auch die Revision der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht verkannt hat, und worauf insbesondere auch Bayer aaO S« 353 ff hinweist, nur eine Grundsatzregelung, die einer Ausfüllung und einer Konkretisierung durch andere Bestimmungen bedarf» Diese Konkretisierung ist in Art» 60 MUV enthalten, wo es denn auch in § 1 Abs« 1 heißt, daß die zu Art« 2, 3 und 4 in Widerspruch stehenden Praktiken verboten sind. Aus dieser Passung kann aber, nicht entnommen werden» daß der Vertrag die Nichtigkeit widersprechender Vereinbarungen habe bestimmen wollen. Das ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus einem Vergleich mit der Wortfassung des Art. 65 MUV» wo in § 4 bestimmt wird, daß die nach Abs« 1 des genannten Artikels untersagten Vereinbarungen oder Beschlüsse nichtig pnuls de plein droit") sind, überdies bestimmt diese Vorschrift noch ausdrücklich» daß eine Berufung auf die untersagten Vereinbarungen oder Beschlüsse vor keinem Gericht
 
der Mitgliedstaaten zulässig ist, während Art, 4 und 60 MUV keine entsprechende Bestimmung »enthalten*
b) Dieselben Erwägungen, die § 154 BGB als unanwendbar erscheinen lassen, verbieten es auch, die genannten Bestimmungen des Montanunionvertrages als Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs» 2 BGB anzusehen (a. M. hinsichtlich des Art» 60 MUV allerdings ohne nähere Begründung Krawielicki, Das Monopolverbot im Schumanplan (1952) s. 44 -). Bayer meint (aaO S* 355), die öffentlichrechtliche Sanktion, die Art» 64 MUV gewähre, reiche zu dem Schutze der Interessen der von Diskriminierungen betroffenen Unternehmen nicht aus, weshalb Art» 60 MUV zur Erlangung bürgerlichrechtlicher Sanktionen in die nationalen Wettbewerbsordnungen eingebaut werden müsse* Er führt anschließend weiter aus, in dieser Vorschrift dürfte eine Konkretisierung der Generalklausel der nationalen Gesetzgebung gegen den unlauteren Wettbewerb (als dessen besondere Erscheinungsform) zu erblicken sein (aaO S. 356)»
Wie schon dargelegt, kann die Auslegung des Montanrechts, insbesondere des Art. 60 MUV diese Meinung nicht stützen.
Sie ergibt vielmehr, daß das Diskriminierungsverbot nicht so sehr dem Schutz des Einzelnen als vielmehr der Marktvereinheitlichung und der wettbewerblichen Durchbildung des MarktVerkehres durch die jeweils von den Organen der Gemeinschaft zu treffenden, der jeweiligen Marktlage angepaßten Maßnahmen dienen soll (so im Ergebnis Steindorff, RabelsZ 1956, 318). Ob der Meinung Ballerstedt*s, der Schadenersatzoder Unterlassungsansprüche aus einem Verstoß gegen Art. 60 § 1 MUV dann annehmen will, wenn dieser Verstoß vorsätzlich aus nationalistischen Motiven begangen wurde (aaO S. 41) gefolgt werden kann, bedarf hier keiner'Entscheidung 5 denn von einem Verstoß der:Klägerin und ihrer-Reclit,s^orgt:ngerin aus
 na-cionaldat‘d.GcheiL Motiven) kann nach den Feststellungen des ,	.	,	\	......	1	-•	-	*
r r u fimts 3 gc ri c lit s j ko line $ede sein**,
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das Berufungsurteil Art« 6 der Entscheidung Nr» 30/53, was von der Revision der Beklagten in Abrede gestellt wird, richtig ausgelegt hat, indem es davon ausgeht, daß damit nur eine unterschiedliche Behandlung der Abnehmer aus nationalistischen Tendenzen als verboten bezeichnet sein soll« Soweit die Revision der Beklagten die Voraussetzungen des Verbots des Art« 60 § 1 MOV i« V« mit diesem Teil der Entscheidung Nr*
30/53 schon dann als gegeben ansieht, wenn lediglich objektiv eine unterschiedliche Behandlung nach der Staatsangehörigkeit des Abnehmers festzustellen ist, kann ihre Auffassung nach den vorstehenden Ausführungen in diesem Abschnitt nicht zu dem Erfolg führen, daß daraus eine Nichtigkeit oder Teilnichtigkeit gemäß § 134 BOB oder die Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs« 2 BOB herzuleiten wäre. Das Berufungsgericht hat den Gesichtspunkt einer nationalistischen Tendenz nur vorsorglich unter dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit wegen sittenwidrigen Verhaltens im Geschäftsverkehr (etwa gemäß § 138 BGB) oder einer Schädigung im Sinne von § 826 BGB geprüft. Das Vorliegen eines solchen Verhaltens der Klägerin hat es indessen in tatsächlibher Hinsicht verneint .
3) Die von der Hohen Behörde festgesetzten Höchstpreise haben die Klägerin und ihre Rechtsvorgängerin nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht überschritten,so daß auf die Frage der Folgen eines Verstoßes gegen Art« 61 MOV nicht eingegangen zu werden braucht•
VI.
1) Das Berufungsgericht hat die Widerklage mit der zutreffenden Begründung abgewiesen, aus einem verstoß gegen Art«
60 § 1 2« Fall MOV könne die Beklagte im vorliegenden Rechts-
streit bürgerlichrechtliche Folgen nicht herleiten«. Dennoch hat es der Kaufpreisklage nicht stattgegeben mit der Begründung die Klägerin und ihre RechteVorgängerin hätten dadurch* daß sie der Beklagten 2 «S Umsatzsteuer in Rechnung stellten, obwohl sie selbst nur 1,5 i» abzuführen brauchten* gegen Arte 5 der Entscheidung Nr. 30/55 verstoßen. Das Berufungsgericht hat hierbei nicht berücksichtigt, daß durch diese Bestimmung lediglich eine von dem Verbot des Art, 60 § 1 MUV betroffene Praktik näher bezeichnet wurde. Das Berufungsgericht meint offenbar, Art, 5 der Entscheidung Nr, 30/53 präzisiere den unscharfen Tatbestand des Art, 60 § 1 MUV zu einer speziellen Norm, der bürgerlichrechtliche Wixicungen beizulegen seien (BU S. 39 u, 40). Dieser Meinung kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Zwar ist die Hohe Behörde nach Art, 60 § 1 MUV ermächtigt, die von dem Verbot des Abs. 1 betroffenen Praktiken näher zu bezeichnen. Macht die Hohe Behörde von dieser Befugnis, wie in der Entscheidung Nr, 30/53, Gebrauch, so führt dies zu einer nach Art. 14 Abs. 2 MUV verbindlichen Auslegung des TdskriminierungsVerbots hinsichtlich dieser näher bezeichneten Praktiken. Dabei ist aber zu beachten, worauf Ballerstedt aaO S« 27 mit Recht hinweist, daß die Hohe Behörde lediglich eine nähere Bezeichnung vornehmen, nicht aber die bürgerlichrechtlichen Folgen normieren kann.
Der bloßen Auslegung einer Norm aber können keine Wirkungen eukommen, welche die Norm selbst nicht hat. Die vom Berufungsgericht vertretene Meinung würde überdies zu der eigenartigen Folge führen, daß Entscheidungen der Hohen Behörde nach Arti 60 § 1 MUV, die in Zweifelsfällen ergehen, bürgerlichrechtliche Wirkungen zukämen,, während im Falle eindeutiger Diskriminierung nach Art. 60 § 1 MUV nach dem Ausgeführten solche nicht anzunehmen wären. Daraus folgt, daß entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch dem Klage-begehren montanrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen..
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2) Da demnach das Montanrecht auf die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen ohne Einfluß ist, kommt es auf die Rüge der Klägerin nicht an, montanrechtliche Bestimmungen könnten auf die Rechtsverhältnisse der Parteien frühestens ab 26* Februar 1954 Anwendung finden, weil erst an diesem Tage der Vertragstext im Amtsblatt des Saarlandes (ABI 1954 So 133 ff) veröffentlicht woi'den und damit für die Bewohner des Saarlandes als "Norraadressaten” verbindlich geworden sei. Ebensowenig bedarf die Frage einer Erörterung, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, ”gemäß Art. 79 Abs. 1 MÜV sowie auf Grund des saarländischen Gesetzes Über die Zustimmung zu dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vom 6. März 1952 (ABI 315) ic V- m. Art* 63 Saarl. Verf. sei das Recht der Gemeinschaft Bestandteil der saarländischen Rechtsordnung geworden” der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unter dem Gesichtspunkt des § 549 ZPO unterliegt.
VII.
Da dem Klagebegehi*en somit Montanrecht nicht entgegensteht und die Höhe der Klageforderung unbestritten ist, war das Berufungsurteil soweit es zu dem Nachteil der Klägerin erkannt hat, aufzuheben und nach deren Antrag zu erkennen. Die Revision der Beklagten war zurückzuweisen.

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Ba die Beklagte in vollem Umfange unterlegen ist, waren ihr gemäß § 91 i« V. mit § 97 ZPO die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen,
 Br, Großmann	Artl	BR	Br,	Spieler
 ist beurlaubt und ortsabwesend,
 Br- Großmann
 Br, Borschel	Br.Messner
i