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BGH · VIII ZR 29/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 29/13

fungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, "ob bei einer eBay-Auktion ein nachträglich auftretender Sachmangel am Verkaufsgegenstand zu einer Rücknahme des Angebots berechtigt". Der Senat hat entschieden, dass die Berechtigung zur Beendigung einer Auktion - damals ging es um einen Diebstahl des Auktionsgegenstandes - von einer Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay und der dazu gegebenen, erläuternden Hinweise von eBay abhängt. Das Berufungsgericht hat einen die Beendigung der Auktion rechtfertigenden Grund nach Maßgabe der damaligen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Hinweise von eBay zu Recht bejaht. 4 Es kann dahingestellt bleiben, ob der zur Auktion angebotene Artikel bei einem nach Auktionsbeginn auftretenden Sachmangel im Sinne der damaligen Hinweise zur Auktionsbeendigung "verlorengegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zu dem Verkauf verfügbar" ist. 5 Nach der rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts wurde in den Hinweisen von eBay vor den genannten Beendigungsgründen an erster Stelle bereits ein anderer Grund für eine vorzeitige Beendigung der Auktion angeführt. Dass darunter auch der Ausfall der in der Auktionsbeschreibung als Zusatzausstattung aufgeführten Zentralverriegelung fällt, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht und wird auch von der Revision nicht bezweifelt.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
AuktionAngebotGrundFragedamaligeBayhinweisenRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 29/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider
 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
1	1.	Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Das Beru-
fungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, "ob bei einer eBay-Auktion ein nachträglich auftretender Sachmangel am Verkaufsgegenstand zu einer Rücknahme des Angebots berechtigt". Diese allgemein gehaltene Frage entzieht sich einer generellen Beantwortung und ist deshalb einer höchstrichterlichen Klärung nicht zugänglich.
2	Die	Grundsätze für den Abbruch einer eBay-Auktion sind durch das Se-
natsurteil vom 8. Juni 2011 (VIII ZR 305/10, NJW 2011, 2643) geklärt. Der Senat hat entschieden, dass die Berechtigung zur Beendigung einer Auktion - damals ging es um einen Diebstahl des Auktionsgegenstandes - von einer Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay und der dazu gegebenen, erläuternden Hinweise von eBay abhängt. Für den vorliegenden Fall eines nachträglich auftretenden Sachmangels gilt nichts anderes.
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3	2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen die Beendigung der Auktion rechtfertigenden Grund nach Maßgabe der damaligen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Hinweise von eBay zu Recht bejaht.
4	Es kann dahingestellt bleiben, ob der zur Auktion angebotene Artikel bei einem nach Auktionsbeginn auftretenden Sachmangel im Sinne der damaligen Hinweise zur Auktionsbeendigung "verlorengegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zu dem Verkauf verfügbar" ist. Denn diese Aufzählung ist entgegen der Auffassung der Revision nicht abschließend.
5	Nach der rechtsfehlerfreien und von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts wurde in den Hinweisen von eBay vor den genannten Beendigungsgründen an erster Stelle bereits ein anderer Grund für eine vorzeitige Beendigung der Auktion angeführt. In der damaligen Fassung der erläuternden Hinweise wird auf die Frage "Wie beende ich mein Angebot vorzeitig?" die Antwort gegeben: "Es kann Vorkommen, dass Sie ein Angebot vorzeitig beenden müssen, z.B. wenn Sie feststellen, dass der zu verkaufende Artikel nicht funktioniert oder ein Teil fehlt." Dass darunter auch der Ausfall der in der Auktionsbeschreibung als Zusatzausstattung aufgeführten Zentralverriegelung fällt, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei bejaht und wird auch von der Revision nicht bezweifelt.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Ball
 Dr. Freilesen
 Dr. Milger
 Dr. Achilles
 Dr. Schneider
 Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 10. Dezember 2013 erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 14.08.2012 - 65 C 227/11 -LG Bochum, Entscheidung vom 18.12.2012 -1-9 S 166/12 -