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BGH

Gericht: BGH

November 2001 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hübsch als Vorsitzenden und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Freilesen gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat das Berufungsgericht noch zu entscheiden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
KostenHübschBundesgerichtshofsWiechersZPOZivilsenatRevision

Volltext der Entscheidung

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2001 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Hübsch als Vorsitzenden und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Freilesen gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 12.
Januar 2001 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 54, 277).
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO). Über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens
 hat das Berufungsgericht noch zu entscheiden.
Streitwert: 149.851,05 DM
Dr. Hübsch
 Wiechers
Dr. Beyer
 Dr. Freilesen
 Dr. Leimert