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BGH

Gericht: BGH

Die Klägerin hat mit ihrer Klage Leasingraten für die Zeit von September 1983 bis Juli 1984 in Höhe von 10.400,50 DM sowie 991,80 DM Transportkosten und 794,50 DM als vertraglich Der Beklagte hat vor dem Landgericht seine auf den Abschluß der Verträge gerichteten Willenserklärungen nach § 1 b Abs. 1 AbzG widerrufen. Die Zuerkennung von 9.350,— DM begründet es damit, daß der Beklagte, selbst wenn er wegen wirksamen Widerrufs seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärungen nicht die vereinbarten Leasingraten schulde, doch gemäß § 1 d Abs.3 AbzG verpflichtet sei, den - geringeren - Wert der Nutzung der Geräte zu vergüten. Gegen das landgerichtliche Urteil legte der Beklagte Berufung ein, die Klägerin schloß sich der Berufung an mit dem Antrag, auf die Anschlußberufung hin teilweise abändernd den Beklagt*;:’ nach Maßgabe der erstinstanzlich verlesenen Anträge zu verurteilen, soweit dieses nicht durch das angefochtene ür teil erfolgt ist. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hierbei legt es zugrunde, daß die Klägerin auch denjenigen Teil der Klage in der Berufungsinstanz habe anhängig machen wollen, über den das Landgericht im Teil-Urteil gerade nicht entschieden habe. Die Revision ist allerdings nach § 547 ZPO statthaft; diese Vorschrift bezieht sich auch auf die Verwerfung der Anschlußberufung (BGH, Urteil vom 28. 2. a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es dem Wesen des Rechtsmittels und der Anschließung an das Rechtsmittel widerspreche, mit ihnen die Entscheidung über Ansprüche herbeizuführen, die noch in der unteren Instanz anhängig sind (BGHZ 30, 213, 216; BGH Beschluß vom 2. Es kann offenbleiben, ob diese Ausnahme sinnvoll auch auf die klagende Partei anzuwenden ist, wenn - wie hier - ihrer Klage teilweise stattgegeben worden ist und sich das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung im übrigen Vorbehalten hat. b) Dem Urteil des Landgerichts läßt sich mit hinreichender Genauigkeit entnehmen, über welche Teile des insgesamt mit der Klage geltend gemachten Betrags es entschieden hat. Die Überlassungsvergütung schätzt das Landgericht (§ 287 ZPO) auf monatlich 850,— DM und gelangt somit für elf Monate zu 9.350,— DM, die es im Teil-Urteil zuerkannt hat. aa) Wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausführt, ergeben sich aus dieser Begründung des erstinstanzlichen Urteils auch keine einem Teil-Urteil entgegenstehenden Schwierigkeiten daraus, daß die Klägerin die Leasingraten jeweils in der aus den einzelnen Verträgen hergeleiteten Höhe verlangt hat und das Landgericht einen monatlichen Gesamtbetrag von 850,— DM zugrundelegt. Das Berufungsgericht hält bei dieser Betrachtungsweise mit Recht für nachvollziehbar, welcher Teil des Monatsbetrags von 850,— DM auf jedes der drei Geräte entfällt, nämlich in der dem Verhältnis der Nettoanschaffungswerte (8.500,— DM, 21.300,— DM, 5.500,— DM) entsprechenden Höhe (= 204,39 DM, 512,16 DM, 133,45 DM). Damit ist - bezogen auf den Monatsbetrag für Juli 1984 - sowohl im Hinblick auf die verlangte Leasingrate als auch nach der Berechnungsmethode des Landgerichts für eine Nutzungsvergütung zuviel zuerkannt worden. bb) Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Teil-Urteils ist neben der Teilbarkeit und der nachvollziehbar erfolgten Teilung des Streitverhältnisses, daß die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgeht (BGHZ 20, 311? vorletzter Abs., insoweit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt) -auf die Berücksichtigung nur einer von mehreren konkurrierenden Anspruchsgrundlagen beschränkt, sondern ohne Festlegung (oder gar "Erschöpfung", wie die Revision meint) hinsichtlich der restlichen Klageforderung einen Betrag zugesprochen, der nach jeder in Frage kommenden Anspruchsgrundlage begründet ist; Rechtskraft tritt nur hinsichtlich des zuerkannten Anspruchsteiles ein und erstreckt sich auch beim Teil-Urteil nicht auf die Urteilselemente (vgl. Ebensowenig ist unter diesen Umständen die Rüge der Revision begründet, das Landgericht habe zu Unrecht zuerst über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf gesetzliche Nutzungsvergütung entschieden .

Zitierte Normen: § 547 ZPO
Teil-UrteilLandgerichtZPOGerätKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII 2R 28/86	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am:
21. Mai 1986 Kanik
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Firma N(§ Hans	GmbH	&	Co.	NfBHD	KG,	vertreten
 durch die Firma N(P Hans Spi GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans	Auf	dem
 Gebäude 12,
Klägerin, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
Dr
 gegen
Alois	Inhaber
 Straße 220, M(
Beklagter, Anschlußberufungsbeklagter und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Dr.
und
WI
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1986 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Dr. Paulusch
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 1985 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
 Der Beklagte, der einen Kopierladen unterhielt, hat an die Klägerin drei Leasinganträge vom 21. Juni 1983 über Kopiergeräte gerichtet, die von ihr unter dem 1. August 1983 angenommen worden sind. Die nach den drei Einzelverträgen zu zahlenden Leasingraten betrugen monatlich (zuzüglich Mehrwertsteuer) 230,62 DM, 577,98 DM und 150,59 DM. Die Geräte wurden im August 1983 aufgestellt. Der Beklagte leistete vereinbarungsgemäß eine Kaution, zahlte sonst aber nichts an die Klägerin. Sie hat die Geräte - während des Rechtsstreits - am 13. September 1984 beim Beklagten abgeholt.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage Leasingraten für die Zeit von September 1983 bis Juli 1984 in Höhe von 10.400,50 DM sowie 991,80 DM Transportkosten und 794,50 DM als vertraglich
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vereinbarte Mahnspesen und Bankrticklastschriftspesen geltend gemacht, außerdem gestaffelte Zinsen. Die Parteien stritten unter anderem darum, ob die Verträge wirksam zustandegekommen sind. Der Beklagte hat vor dem Landgericht seine auf den Abschluß der Verträge gerichteten Willenserklärungen nach § 1 b Abs. 1 AbzG widerrufen. Die Klägerin hat hilfsweise für den Fall, daß der Widerruf wirksam sei, die Klage auch auf den Nutzungswert der Geräte für die Zeit ab 1. August 1983 gestützt •
Das Landgericht hat den Beklagten durch Teilurteil verurteilt, an die Klägerin 9.350,— DM zu zahlen. Die Sachentscheidung im übrigen hat es dem Schlußurteil Vorbehalten. Die Zuerkennung von 9.350,— DM begründet es damit, daß der Beklagte, selbst wenn er wegen wirksamen Widerrufs seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärungen nicht die vereinbarten Leasingraten schulde, doch gemäß § 1 d Abs. 3 AbzG verpflichtet sei, den - geringeren - Wert der Nutzung der Geräte zu vergüten.
Gegen das landgerichtliche Urteil legte der Beklagte Berufung ein, die Klägerin schloß sich der Berufung an mit dem Antrag, auf die Anschlußberufung hin teilweise abändernd den Beklagt*;:’ nach Maßgabe der erstinstanzlich verlesenen Anträge zu verurteilen, soweit dieses nicht durch das angefochtene ür teil erfolgt ist.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Anschlußberufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Anschlußberufung weiter.
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Entsche idungsgründe
1.	Das Berufungsgericht hat die - unselbständige - An-Schlußberufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Hierbei legt es zugrunde, daß die Klägerin auch denjenigen Teil der Klage in der Berufungsinstanz habe anhängig machen wollen, über den das Landgericht im Teil-Urteil gerade nicht entschieden habe. Für den beim unteren Gericht anhängig gebliebenen Teil des Streitgegenstands bestehe aber grundsätzlich keine Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts. Eine Ausnahme von dieser Regel gelte zwar dann, wenn das Teil-Urteil unzulässig sei; das sei indessen hier nicht der Fall.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
II. 1. Die Revision ist allerdings nach § 547 ZPO statthaft; diese Vorschrift bezieht sich auch auf die Verwerfung der Anschlußberufung (BGH, Urteil vom 28. April 1980 - VII ZR 27/80, NJW 1980, 2313, 2314 unter 1.; Beschluß vom 30. Juni 1983 - VII ZR 366/82, WM 1983, 1090).
2.	a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß es dem Wesen des Rechtsmittels und der Anschließung an das Rechtsmittel widerspreche, mit ihnen die Entscheidung über Ansprüche herbeizuführen, die noch in der unteren Instanz anhängig sind (BGHZ 30, 213, 216; BGH Beschluß vom 2. Februar 1983 - IVb ZB 702/81, NJW 1983, 1311, 1313 unter II. 2). Es hat nicht verkannt, daß eine Ausnahme hiervon gilt, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs ein unzulässiges Teil-Urteil erlassen hat (BGH Urteil vom 19. November 1959 - VII ZR 93/59,
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LM ZPO § 540 Nr. 5). Es kann offenbleiben, ob diese Ausnahme sinnvoll auch auf die klagende Partei anzuwenden ist, wenn - wie hier - ihrer Klage teilweise stattgegeben worden ist und sich das erstinstanzliche Gericht die Entscheidung im übrigen Vorbehalten hat. Denn das Berufungsgericht hat das Teil-Urteil ohne Rechtsfehler als zulässig angesehen.
b) Dem Urteil des Landgerichts läßt sich mit hinreichender Genauigkeit entnehmen, über welche Teile des insgesamt mit der Klage geltend gemachten Betrags es entschieden hat. Es beschränkt sich klar auf die für die Zeit von September 1983 bis Juli 1984 verlangten Leasingraten in Höhe von zehn Monatsbeträgen zu 959,19 DM (230,62 DM, 577,98 DM und 150,59 DM) sowie eine Rate zu 808,60 DM - insgesamt 10.400,50 DM. Es läßt offen, ob der Beklagte wegen wirksamen Widerrufs seiner auf den Vertragsschluß gerichteten Willenserklärungen (§ 1 b Abs. 1 AbzG) die Leasingraten schulde, weil er jedenfalls nach § 1 d Abs. 3 AbzG den Wert der Nutzung der Kopiergeräte zu vergüten habe. Die Überlassungsvergütung schätzt das Landgericht (§ 287 ZPO) auf monatlich 850,— DM und gelangt somit für elf Monate zu 9.350,— DM, die es im Teil-Urteil zuerkannt hat.
aa) Wie das Berufungsgericht rechtlich zutreffend ausführt, ergeben sich aus dieser Begründung des erstinstanzlichen Urteils auch keine einem Teil-Urteil entgegenstehenden Schwierigkeiten daraus, daß die Klägerin die Leasingraten jeweils in der aus den einzelnen Verträgen hergeleiteten Höhe verlangt hat und das Landgericht einen monatlichen Gesamtbetrag von 850,— DM zugrundelegt. Das Landgericht ist bei
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seiner Schätzung davon ausgegangen, daß die Anschaffungskosten der Geräte in Höhe von brutto rd. 40.000,— DM innerhalb des Zeitraums, in dem diese wirtschaftlich nutzbar sind, gedeckt werden. Darüber hinaus enthalte der als Nutzungsvergütung gemäß § 1 d Abs. 3 AbzG zu demindest geschuldete übliche Mietzins anteilige Geschäftsunkosten und einen angemessenen Unternehmergewinn des Vermieters. Entsprechend dem Vortrag des Beklagten sei die wirtschaftliche Lebensdauer der Geräte mit viereinhalb Jahren anzusetzen. Wenn sie darüber hinausgehe, liege wegen der Überschreitung der vereinbarten Vertragsdauer kein tatsächlich auf den Eigentumserwerb gerichtetes Umgehungsgeschäft im Sinn von § 6 AbzG vor. Das Berufungsgericht hält bei dieser Betrachtungsweise mit Recht für nachvollziehbar, welcher Teil des Monatsbetrags von 850,— DM auf jedes der drei Geräte entfällt, nämlich in der dem Verhältnis der Nettoanschaffungswerte (8.500,— DM, 21.300,— DM, 5.500,— DM) entsprechenden Höhe (= 204,39 DM, 512,16 DM, 133,45 DM).
Hierbei kommt es für die Frage der Zulässigkeit des Teil-Urteils nicht darauf an, ob die Ausführungen zur Anwendbarkeit des Abzahlungsgesetzes und der Ansatz für die Berechnung der Nutzungsvergütung materiell-rechtlich bedenkenfrei sind. Ebenso ist ohne Belang, daß die Vorinstanzen wohl zu Unrecht von gleichen Voraussetzungen für alle elf Monate von September 1983 bis Juli 1984 ausgegangen sind. Mit der Klagerweiterung im Schriftsatz vom 6. August 1984 werden als "Miete per" 1. Juli 1984 nur 230,62 DM und 577,98 DM = 808,60 DM statt 959,19 DM (wie für die früheren Monate) geltend gemacht. Damit ist - bezogen auf den Monatsbetrag für Juli 1984 - sowohl im Hinblick auf die verlangte Leasingrate als auch nach der Berechnungsmethode des Landgerichts für eine Nutzungsvergütung zuviel zuerkannt worden. Gegen die Zulässigkeit des Teil-Urteils folgt aus diesem Umstand nichts.
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bb) Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Teil-Urteils ist neben der Teilbarkeit und der nachvollziehbar erfolgten Teilung des Streitverhältnisses, daß die Entscheidung über den Teil unabhängig davon ist, wie der Streit über den Rest ausgeht (BGHZ 20, 311? BGH Urteil vom 13. Juli 1978 - III ZR 85/74, LM ZPO § 301 Nr. 26 = WM 1978, 1103, 1105 unter A.
1 d). Entgegen der Ansicht der Revision gibt das Teil-Urteil auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat einen Betrag zuerkennen wollen, in dessen Höhe die Klage auf jeden Fall begründet ist (vgl. dazu Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., § 301 Anm. 2 C) - wobei es hier nur auf die rechtssystematisch richtige Beurteilung der Teilbarkeit und Entscheidungsreife (§ 301 ZPO) und nicht darauf ankommt, ob sein Urteil nach Grund und Höhe in der Rechtsmittelinstanz Bestand hätte. Es hat sich auch gerade nicht - was unzulässig wäre (vgl. dazu m.w.N. BGH Urteil vom 7. Juli 1983 - III ZR 119/82, NJW 1984, 615 unter I. vorletzter Abs., insoweit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt) -auf die Berücksichtigung nur einer von mehreren konkurrierenden Anspruchsgrundlagen beschränkt, sondern ohne Festlegung (oder gar "Erschöpfung", wie die Revision meint) hinsichtlich der restlichen Klageforderung einen Betrag zugesprochen, der nach jeder in Frage kommenden Anspruchsgrundlage begründet ist; Rechtskraft tritt nur hinsichtlich des zuerkannten Anspruchsteiles ein und erstreckt sich auch beim Teil-Urteil nicht auf die Urteilselemente (vgl. BGH Urteil vom 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79, WM 1980, 1392, 1393 unter I. 1). Ebensowenig ist unter diesen Umständen die Rüge der Revision begründet, das Landgericht habe zu Unrecht zuerst über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf gesetzliche Nutzungsvergütung entschieden .
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Nach alledem war die Anschlußberufung unzulässig, und das Berufungsurteil hat Bestand. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.
Braxmaier
 Dr. Skibbe
 Dr. Brunotte
 Dr. Zülch
 Dr. Paulusch