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BGH · VIII ZR 28/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 28/81

HGB §§ 355, 357; BGB § 399; ZPO § 829 Verwertet eine Bank sicherungsübereignete Sachen eines mit ihr in laufender Geschäftsverbindung stehenden Schuldners, so ist dessen Anspruch auf den der Bank nicht gebührenden Mehrerlös in der Regel kontokorrentgebunden und unterliegt nicht der Pfändung durch einen anderen Gläubiger des Schuldners. Der Kläger nimmt die beklagte Bank als Drittschuldnerin aufgrund eines Pfändungsund Uberweisungsbeschlusses wegen Schuldner) zustehenden Forderung in Anspruch. Gegen den Schuldner hat der Kläger eine Forderung aus einer vollstreckbaren Urkunde auf Zahlung von 50.000,— DM zuzüglich Zinsen. Juli 1979 der Beklagten ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen, in dem er die bevorstehende Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen die Beklagte "auf Zahlung der derzeitigen und zukünftigen Guthaben der Konten Nr. 0, und Juli 1979 zugestellt wurde, wurden die im vorläufigen Zahlüngsverbot genannten angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Beklagte für den Kläger gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen. Juni 1979 ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen, in dem sie die bevorstehende Pfändung der Ansprüche des Schuldners auf "Rückübereignung der (der Beklagten) sicherungsübereigneten Fahrzeuge 2 x Golf und 2 x Ascona ankündigten". Juli 1979 zugestellt wurde, wurde die angebliche Forderung des Schuldners "aus dem Bankund Kreditvertrag zwischen Schuldner und (der Beklagten) ... Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe an dem Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der Guthaben sich nicht nur auf das am 3. Das Berufungsgericht ist zu Recht der Auffassung, daß die Pfändung des Anspruchs des Schuldners auf Rücküber-eignung der der Beklagten sicherungsübereigneten Kraftfahrzeuge zugunsten der Eheleute Gr||mHI gleichfalls wirksam ist. Juli 1979 zugestellten Pfändungsund Überweisungsbeschluß zugunsten der Eheleute GrflilHI komme nämlich keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des vorläufigen Zahlungsverbots vom 29. Es werde zwar die Meinung vertreten, daß bei der Pfändung eines Herausgabeanspruchs nach der Veräußerung der sicherungsübereigneten Sache durch den Drittschuldner der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Übererlöses an die Stelle des Herausgabeanspruchs trete. Eine ausdehnende Auslegung des vorläufigen Zahlungsverbots scheitere daran, daß die vom vorpfändenden Gläubiger zu bezeichnende Forderung des Schuldners zu demindest bestimmbar sein müsse, was hinsichtlich des Anspruchs auf einen etwaigen Mehrerlös nicht der Fall sei. Schließlich sei ein Anspruch auf Auszahlung des bei der Veräußerung der Kraftfahrzeuge durch die Beklagte erzielten Mehrerlöses nicht als Nebenrecht anzusehen und daher nicht gemäß § 401 BGB auf die Eheleute GrflHB übergegangen. Ansprüche und Leistungen, die aus der Geschäftsverbindung entstanden sind, kontokorrentzugehörig (BGH, Urteil vom 23. Im Gegenteil spricht für die Konto-korrentbindung des Anspruchs auf den Mehrerlös, daß die Beklagte die ihr sicherungsübereignete Fahrzeuge zur Abdeckung ihrer aus der Geschäftsverbindung mit dem Schuldner entstandenen Forderungen verwertete. Sie hat für den Mehrerlös nicht ein Separatkonto geführt, worin möglicherweise eine Herausnahme der Forderung aus dem Kontokorrent gesehen werden könnte (Canaris, aaO). Das folgt aus § 357 HGB, weil diese Vorschrift ersichtlich nur die Saldopfändung zulassen will und überflüssig wäre, wenn eine Pfändung der einzelnen kontokorrentgebundenen Forderungen möglich wäre (Canaris, aaO, § 355 An. 62). d) Der Anspruch auf den Mehrerlös war daher nicht gesondert pfändbar, so daß die Pfändung der Eheleute Grünberg ins Leere ging. Indessen muß im Interesse der Rechtssicherheit bei der Pfändung einer Forderung diese so bestimmt bezeichnet sein, daß bei einer sachgerechten Auslegung die Identität der gepfändeten Forderung sich aus dem Beschluß wenigstens in allgemeinen Umrissen für die Parteien wie für Dritte erkennbar ergibt (BGH, Urteil vom 26. Die Vorpfändung der Eheleute kann daher nicht dahin ausgelegt werden, daß die Pfändung sich auf den Saldo bezog. Juli 1979 auch der Anspruch auf Auszahlung der Guthaben auf den bei der Beklagten geführten Konten des Schuldners zugunsten der Eheleute GrSHH gepfändet wurde, ist unerheblich, weil diese Pfändung erst nach derjenigen des Klägers wirksam wurde. 3. Da das Berufungsgericht demnach im Ergebnis darin Recht hat, daß der Mehrerlös dem Kläger zusteht, war die Revision der Beklagten zuriickzuweisen.

Zitierte Normen: § 798 ZPO § 401 BGB § 563 ZPO § 355 HGB § 97 ZPO
ForderungPfändungAnspruchZPOMehrerlösKlägerEheleuteSchuldner

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
HGB §§ 355, 357; BGB § 399; ZPO § 829
Verwertet eine Bank sicherungsübereignete Sachen eines mit ihr in laufender Geschäftsverbindung stehenden Schuldners, so ist dessen Anspruch auf den der Bank nicht gebührenden Mehrerlös in der Regel kontokorrentgebunden und unterliegt nicht der Pfändung durch einen anderen Gläubiger des Schuldners.
BGH, Urt. v. 27. Januar 1982 - VIII ZR 28/81 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 28/81	URTEIL	Verkündet	am
27. Januar 1982
Schnurr,
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
VBB-Vgl e.G. mitglieder Heinz-Dieter Pi B in B<
vertreten durch die Vorstandsund Boris
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
gegen
 Rechtsanwalt Claus G
in B
»
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
2
7
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1981 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Dr. Skibbe und Treier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 23. Oktober 1980 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Kläger nimmt die beklagte Bank als Drittschuldnerin aufgrund eines Pfändungsund Uberweisungsbeschlusses wegen
 Schuldner) zustehenden Forderung in Anspruch.
Gegen den Schuldner hat der Kläger eine Forderung aus einer vollstreckbaren Urkunde auf Zahlung von 50.000,— DM zuzüglich Zinsen. Wegen dieser Forderung ließ er am 3. Juli 1979 der Beklagten ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen, in dem er die bevorstehende Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen die Beklagte "auf Zahlung der derzeitigen und zukünftigen Guthaben der Konten Nr. 0, und
M ankündigte. Durch Pfändungsund Uberweisungsbeschluß
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
einer ihm gegen den Fahrschulinhaber Schj^H|Bi (nachfolgend
 
vom 16. Juli 1979, der der Beklagten am 20. Juli 1979 zugestellt wurde, wurden die im vorläufigen Zahlüngsverbot genannten angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen die Beklagte für den Kläger gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen.
Die Eheleute Gr^HMJhatten gegen den Schuldner eine vollstreckbare Forderung über 108.000,— DM zuzüglich Zinsen. Sie ließen der Beklagten am 29. Juni 1979 ein vorläufiges Zahlungsverbot zustellen, in dem sie die bevorstehende Pfändung der Ansprüche des Schuldners auf "Rückübereignung der (der Beklagten) sicherungsübereigneten Fahrzeuge 2 x Golf und 2 x Ascona ankündigten". In dem nachfolgenden Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom 18. Juli 1979, der der Beklagten am 19. Juli 1979 zugestellt wurde, wurde die angebliche Forderung des Schuldners "aus dem Bankund Kreditvertrag zwischen Schuldner und (der Beklagten) ... auf Auszahlung gegenwärtigen und zukünftigen Guthabens (bei der Beklagten) geführten Konten einschließlich Depotkonten, auf Rückübereignung zweier Pkw Typ Golf und zweier Pkw Typ Ascona, einschließlich Herausgabe der Kfz-Briefe" gepfändet und den Eheleuten GijHH zur Einziehung überwiesen.
Die Beklagte veräußerte die ihr sicherungsübereigneten Kraftfahrzeuge und schrieb den nach Abzug ihrer Forderung gegen den Schuldner verbleibenden Betrag dem Konto Nr. 2500666$ gut. Diesen Betrag überwies sie den Eheleuten Gi^HHRt weil nach ihrer Ansicht deren Pfandrecht demjenigen des Klägers vorging.
 
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Der Kläger hält sein Pfandrecht für vorrangig und verlangt von der Beklagten Zahlung von 10.992,68 DM nebst Zinsen. Das Landgericht gab der Klage in Höhe von 10.879,08 DM nebst Zinsen statt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.
Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt sie ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
I.	Das Berufungsgericht meint, der Kläger habe an dem Anspruch des Schuldners auf Auszahlung der Guthaben
 sich nicht nur auf das am 3. Juli 1979 vorhandene Guthaben erstreckt, sondern bis zur vollständigen Befriedigung des Klägers alle zukünftigen Aktivsalden auf dem Konto erfaßt habe. Mit diesen Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, befindet sich das Berufungsgericht in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 80, 172).
Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten, daß es der Einhaltung der in § 798 ZPO vorgesehenen Wartefrist für den Beginn der Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde nicht bedurfte. Diese Frist brauchte der Kläger im Hinblick auf den Sicherungszweck der Vorpfändung und deren Eilbedürftigkeit nach herrschender Meinung nicht einzuhalten (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 39. Auf. § 845
Entscheidungsgründe
 auf dem Konto Nr
 ein Pfandrecht erworben, das
 
Anm. 4 D; Thomas/Putzo, ZPO 11. Aufl. § 845 Anm. 2; Zöller/Scherübl, ZPO 13. Aufl. § 845 Anm. II 1 m.w.N.).
II.	Das Berufungsgericht ist zu Recht der Auffassung, daß die Pfändung des Anspruchs des Schuldners auf Rücküber-eignung der der Beklagten sicherungsübereigneten Kraftfahrzeuge zugunsten der Eheleute Gr||mHI gleichfalls wirksam ist.
III.	Das Berufungsgericht nimmt an, daß das Pfandrecht des Klägers demjenigen der Eheleute GrPmP vorgehe. Dem der Beklagten am 19. Juli 1979 zugestellten Pfändungsund Überweisungsbeschluß zugunsten der Eheleute GrflilHI komme nämlich keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt des vorläufigen Zahlungsverbots vom 29. Juni 1979 zu, weil diese sogenannte Vorpfändung sich allein auf die Rückübereignung sicherungs-übereigneter Kraftfahrzeuge bezogen habe. Es werde zwar die Meinung vertreten, daß bei der Pfändung eines Herausgabeanspruchs nach der Veräußerung der sicherungsübereigneten Sache durch den Drittschuldner der Anspruch des Schuldners auf Auszahlung des Übererlöses an die Stelle des Herausgabeanspruchs trete. Hier ergebe indessen die Auslegung des von den Eheleuten GifPH erwirkten vorläufigen Zahlungsverbots, daß diese sich "zunächst" nur den Anspruch des Schuldners auf Rückübereignung von Kraftfahrzeugen hätten sichern wollen. Eine ausdehnende Auslegung des vorläufigen Zahlungsverbots scheitere daran, daß die vom vorpfändenden Gläubiger zu bezeichnende Forderung des Schuldners zu demindest bestimmbar sein müsse, was hinsichtlich des Anspruchs auf einen etwaigen Mehrerlös nicht der Fall sei. Eine Surrogation sei nicht eingetreten. Überdies erfasse ein Pfandrecht das Surrogat nur in den gesetzlich geregelten Fällen. Ein
 derartiger Fall sei hier nicht gegeben. Schließlich sei ein Anspruch auf Auszahlung des bei der Veräußerung der Kraftfahrzeuge durch die Beklagte erzielten Mehrerlöses nicht als Nebenrecht anzusehen und daher nicht gemäß § 401 BGB auf die Eheleute GrflHB übergegangen. Die vom Landgericht zuerkannten 10.879,08 DM nebst Zinsen stünden mithin dem Kläger zu.
Die Revision gegen dieses Urteil hat im Ergebnis keinen Erfolg.
1.	Es kann dahingestellt bleiben, ob entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach der Veräußerung der Kraftfahrzeuge anstelle des von den Eheleuten Grjm^ gepfändeten Rückübereignungsanspruchs des Schuldners der Anspruch auf den nach Befriedigung der Beklagten verbleibenden Mehrerlös tritt, was allerdings naheliegt (vgl. RG WamRspr. 1914 Nr. 3^7 = S. 487, 490; BGH, Urteil vom 28. April 1965 - VIII ZR 113/63 = WM 1965, 517 = LM ZPO § 857 Nr. 8; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, Bd. III § 34 Anm. III 3 = S. 238 ff.).
2.	Das Berufungsurteil erweist sich nämlich aus einem anderen Grunde als zutreffend (§ 563 ZPO).
a)	Der Anspruch auf den bei der Verwertung der Kraftfahrzeuge erzielten Mehrerlös war kontokorrentgebunden. Besteht, wie in der Regel bei einem Bankkonto, eine Kontokorrentabrede, so unterliegen nach § 355 HGB die sich aus der Geschäftsverbindung ergebenden gegenseitigen Ansprüche und Leistungen der Kontokorrentbindung (Canaris, Großkommentar zu dem HGB, 3. Aufl. § 355 Anm. 43). Im Zweifel sind alle
 
Ansprüche und Leistungen, die aus der Geschäftsverbindung entstanden sind, kontokorrentzugehörig (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1958 - II ZR 127/57 * WM 1959, 81, 83 =
NJW 1959, 1068), sofern es sich nicht nach Art und Umfang
 um ungewöhnliche Geschäfte handelt (Canaris, aaO).
b)	Hier sind Anhaltspunkte dafür, daß die Kontokorrentbindung ausnahmsweise ausgeschlossen worden sei, nicht ersichtlich. Im Gegenteil spricht für die Konto-korrentbindung des Anspruchs auf den Mehrerlös, daß die Beklagte die ihr sicherungsübereignete Fahrzeuge zur Abdeckung ihrer aus der Geschäftsverbindung mit dem Schuldner entstandenen Forderungen verwertete. Dementsprechend ist die Beklagte auch verfahren. Sie hat für den Mehrerlös nicht ein Separatkonto geführt, worin möglicherweise eine Herausnahme der Forderung aus dem Kontokorrent gesehen werden könnte (Canaris, aaO). Es kommt hinzu, daß die beklagte Bank nicht geltend gemacht hatte, daß die Kontokorrentbindung ausgeschlossen worden sei, obgleich diese Behauptung für ihre Rechtsverteidigung in dem Prozeß günstig gewesen wäre.
c)	Ist ein Anspruch kontokorrentgebunden, so tritt diese Bindung mit der Entstehung des Anspruchs ein. Folge der Kontokorrentzugehörigkeit einer Forderung ist deren Unabtretbarkeit (BGH, Urteil vom 21. Dezember 1970 -
II ZR 52/68 = WM 1971, 178) und deren Unpfändbarkeit (BGHZ 80, 172, 175/176). Das folgt aus § 357 HGB, weil diese Vorschrift ersichtlich nur die Saldopfändung zulassen will und überflüssig wäre, wenn eine Pfändung der einzelnen kontokorrentgebundenen Forderungen möglich wäre (Canaris, aaO, § 355 Anm. 62).
 
d)	Der Anspruch auf den Mehrerlös war daher nicht gesondert pfändbar, so daß die Pfändung der Eheleute Grünberg ins Leere ging. Dabei kann offenbleiben, ob der Anspruch des Schuldners auf Auskehrung des Mehrerlöses im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Pfändung der Eheleute Grünberg sich der Höhe nach mit dem Guthaben auf dem Konto Nr.	deckte. Es wird zwar die Meinung vertreten,
 die Pfändung einer kontokorrentgebundenen Einzelforderung könne unter Umständen in eine Saldopfändung umgedeutet werden (Baumbach/Duden, HGB, 24. Aufl. § 357 Anm. 8 A; Liesecke WM 1975, 314, 320). Indessen muß im Interesse der Rechtssicherheit bei der Pfändung einer Forderung diese so bestimmt bezeichnet sein, daß bei einer sachgerechten Auslegung die Identität der gepfändeten Forderung sich aus dem Beschluß wenigstens in allgemeinen Umrissen für die Parteien wie für Dritte erkennbar ergibt (BGH, Urteil vom 26. April 1978 - VIII ZR 18/77 = WM 1978, 613 =
MDR 1978, 839). Ob die Beklagte oder die Eheleute Grünberg bei der Vorpfändung überhaupt an eine Pfändung der Saldoforderung dachten, ist fraglich. Jedenfalls der Kläger konnte nicht erkennen und brauchte nicht zu prüfen, ob möglicherweise die Pfändung des Rückübereignungsanspruchs bzw. des Anspruchs auf den Mehrerlös sich auf den Saldo erstreckte, und dieser demnach für eine eigene Pfändung frei war. Die Vorpfändung der Eheleute	kann
 daher nicht dahin ausgelegt werden, daß die Pfändung sich auf den Saldo bezog. Daß mit dem Pfändungsund Uberweisungsbeschluß vom 18. Juli 1979 auch der Anspruch auf Auszahlung der Guthaben auf den bei der Beklagten geführten Konten des Schuldners zugunsten der Eheleute GrSHH gepfändet wurde, ist unerheblich, weil diese Pfändung erst nach derjenigen des Klägers wirksam wurde.
3. Da das Berufungsgericht demnach im Ergebnis darin Recht hat, daß der Mehrerlös dem Kläger zusteht, war die Revision der Beklagten zuriickzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Dr. Skibbe
 Braxmaier
Dr. Hiddemann
 Treier
Hoffmann