Klägers und Revisionsbeklagten9 Rechtsanwalt Dr Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28» April 1965 unter Mitwirkung des SonntsprUsidenten Dr. Haidinger sov/ie der Bundoorichtcr Artl, Dr. Dorschcl, Dr, Messner und Hormann für Recht erkanntg Die Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oborlandcogorichts Hamm/V/estf.vom 26 . M§ 2 Eine Kündigung von seiten der Verpächterin kann nur erfolgen, wenn der Pächter mindestens sechs Monate mit seinen Zahlungen im Verzug ist« Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen und tritt einen Monat nach der Zustellung der Kündigung in Kraft. Der gezahlte Tonnonpachtzins wird gegen den festen Jahreopachtzins aufgerechnet, so daß bei ITchrcntnah-me über den festen Jahreopachtzins hinaus der Tonnenpachtzino Anwendung findet» Ein Betrag in Höhe des vereinbarten Jahreopachtzinses ist vom Pächter in jedem Falle je Jahr an die Verpächtorin zu zahlen, auch wenn der gesamte gezahlte Tonnenpachtzins für entnommenes Material je Jahr den Jahre spacht Zinsbetrag nicht erreicht» Im ersten Pachtjahr ließ es die Verpächterin zu, daß der Beklagte den festen Pachtzins - der "Tonnenpachtzins” erreichte den Betrag des festen Zinses v/ährend der ganzen Dauer des Pachtvertrages nicht - am Jahresende zahlte» Dann (im Juli 1960i fand eine Besprechung des Beklagten mit dem jetzigen Kläger statt, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist» Der Beklagte zahlte/daraufhin den festen Pachtzins vierteljährlich, den bis Juli I960 aufgelaufenen Teil in einer Summe» Er schrieb an seine Unterpächterin, die Firma Steinhagen, die vertraglich verpflichtet war, den Beklagten von seinen Pacht zins Verpflichtungen gegenüber der Verpächterin zu befreien, am 6» Juli I960 v/ie folgts Das gilt jedoch nach 5 551 Abs. 2 BGB nicht für den Pachtzins, der für ein Grundstück zu zahlen ist. Tat er das nicht, so geriet er, falls die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart hatten, in Verzug, Das wiederum hatte gemäß § 2 des Pachtvertrages zur Polge, daß die Verpächterin nach Ablauf von 6 Monaten durch eingeschriebenen Brief kündigen konnte«, Eine solche Kündigung ist dem Beklagten Ende Oktober 1962 zugegangen. Der Beklagte beruft sich auf den Pachtvertrag, dem er entnehmen will, daß die Jahrespacht nur in einer Summe zu dem Jahresende gezahlt werden mußte. Fälligkeit des Pachtzinses oder nur die Abrechnung, d*h* die Feststellung deo Rechnungsverhältnisses im Hinblick auf den vereinbarten Tonncnpacht-sins regeln wollten« Denn die Bestimmungen des Pachtvertrages hätten nur dann eine spätere Fälligkeit deo Pachtzinses als die in § 551 AbSo 2 BGB bestimmte normieren können, v.enn sich aus dom Pachtverträge ergeben würde, daß die Vertragsparteien etwas Derartiges vereinbart haben« Nach dem Inhalt des Vertrages kam nur in Frage, daß der Pachtzins zu dem jeweiligen Quartals Schluß oder zu dem Jahresende zu entrichten war« Wenn der Ansicht der Revision gefolgt werden könnte, daß nämlich in § 6 nur die Abrechnung und nicht die Fälligkeit deo Pachtzinses geregelt sei, dann gäbe eine solche Auslegung immer noch nichts dafür her, daß nunmehr eine Fälligkeit zu dem Jahresende zu gelten hätte» Allenfalls wäre der Pachtzins gemäß §§ 581 Abs» 2, Daß sich aus dem Pachtverträge etwas anderes, etwa die Vereinbarung der Fälligkeit zu dem Jahresende herleiten lasse, zeigt auch die Revision nicht auf« Sie führt aus (Bl* 4 der Revioionsbegründung;, die Vertragsparteien hätten in § 6 einen festen Jahrespachtzins vereinbart und demgemäß sei die Regel des § 551 Abs* 1 BGB anzuwenden* Sie will also den Schluß auf die Berechtigung des Beklagten, den festen Jahreopachtzins erst zu dem Jahresende zu zahlen. Überdies legt das Berufungsgericht § 6 des Pachtvertrages dahin aus, daß mit der Festsetzung dos Jahrespacht-zinses nur die Höhe der Vergütung und nicht ihre Fälligkeit gemeint sei. III» Die Revision greift die Auslegung des Berufungsgerichts mit der Verfahrensrüge an, das Berufungsgericht habe das Beweisangebot des Beklagten übergangen, den Sohn der früheren Klägerin, den jetzigen Kläger, darüber zu vernehmen, er habe dem Beklagten bei den Verhandlungen, die zu dem Schreiben vom 6» Juli I960 führten, ausdrücklich um '’Vorschußzahlungen11 gebeten» Diese Rüge ist nicht begründet» Die Revision will aus der angeblichen Äußerung des jetzigen Klägers den Schluß gezogen haben, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß der Pachtzins später als cum Quartalsende zu zahlen sei» Sie läßt bei diesem Vorbringen aber außer acht, daß der Beklagte selbst Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Beklagten sei in der mündlichen Verhandlung vorgchalton worden, ein solches Verhalten hätte nur einen Sinn gehabt, wenn er mit dem jetzigen Kläger vor der Abfassung des Schreibens etwa folgendes vereinbart hätte? Ist somit der Inhalt des Schreibens vom 6» Juli I960 nicht widerlegt, so durfte das Berufungsgericht ohne Rechts-ii'rtum auch das Vorbringen des Beklagten, er habe sich hinsichtlich des Zahlungstermins in einem entschuldbaren Irr- Die in dieser Richtung von der Revision vorgebrachtc Rüge, bei einem 30 "wenig glücklich" abgefaßten Vertrage sei es entschuldbar, wenn der Beklagte den Pachtvertrag anders ausgelcgt habe als die Verpächterin, i3t daher ebenfalls unbegründet® Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Beklagte mit der Pachtzins Zahlung in Verzug geraten vrar,
2078 062, n BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 28/64 URTEIL Verkündet am 28 o April 1965 Klett-, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Baustoffgroßhändlers August /Uestfoj in NI Beklagten und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Dr. gegen Günter - Prozeßbevollnächtigtorg in JH^^^^Hr'Krs. B^^^, Klägers und Revisionsbeklagten9 Rechtsanwalt Dr Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28» April 1965 unter Mitwirkung des SonntsprUsidenten Dr. Haidinger sov/ie der Bundoorichtcr Artl, Dr. Dorschcl, Dr, Messner und Hormann für Recht erkanntg Die Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oborlandcogorichts Hamm/V/estf. vom 26 . November 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestands Zum Zwecke der Ausbeutung von Diabasgestein verpachtete die ursprüngliche Klägerin, die während des Rechtsstreits verstorbene Mutter des jetzigen Klägers, dem Beklagten ihre Grundstücke Flur 6, Parzellen 35 und 49 in der Gemarkung Rösenbeck. Der schriftliche Pachtvertrag vom 26o Januar 1959 enthält u.a. folgende Bestimmungeng M§ 2 Eine Kündigung von seiten der Verpächterin kann nur erfolgen, wenn der Pächter mindestens sechs Monate mit seinen Zahlungen im Verzug ist« Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen und tritt einen Monat nach der Zustellung der Kündigung in Kraft. § 6 Die Verpächterin erhält von dem Pächter als Entgelt einen festen Pachtzins je Jahr, gerechnet vom 1« Januar 1959 in Höhe von 2 400,— DM ... Dieser Betrag stellt eine Mindestabgabe dar, unabhängig von einer Entnahme von verwertbarem Material. Die Abrechnung hat zu dem QuartalsSchluß zu erfolgen. Sofern Bruchzins gezahlt wird, erfolgt die Abrechnung ebenfalls am Quartaloohluß» Bei Entnahme von verwertbarem Gesteinsmaterial aus den einzelnen Flurstücken wird ein Tonnenpachtzino gezahlt, und zwar je Tonne lose Masse verwertbare Steine DM 0,20 (20/100;. Der gezahlte Tonnonpachtzins wird gegen den festen Jahreopachtzins aufgerechnet, so daß bei ITchrcntnah-me über den festen Jahreopachtzins hinaus der Tonnenpachtzino Anwendung findet» Ein Betrag in Höhe des vereinbarten Jahreopachtzinses ist vom Pächter in jedem Falle je Jahr an die Verpächtorin zu zahlen, auch wenn der gesamte gezahlte Tonnenpachtzins für entnommenes Material je Jahr den Jahre spacht Zinsbetrag nicht erreicht» § 8 Bruchzinsabrechnung hat monatlich zu erfolgen und ist bis spätestens 30» des der Abfuhr folgenden Monats der Verpächterin mit dem fälligen Betrag zu übersend en»'1 Im ersten Pachtjahr ließ es die Verpächterin zu, daß der Beklagte den festen Pachtzins - der "Tonnenpachtzins” erreichte den Betrag des festen Zinses v/ährend der ganzen Dauer des Pachtvertrages nicht - am Jahresende zahlte» Dann (im Juli 1960i fand eine Besprechung des Beklagten mit dem jetzigen Kläger statt, deren Inhalt zwischen den Parteien streitig ist» Der Beklagte zahlte/daraufhin den festen Pachtzins vierteljährlich, den bis Juli I960 aufgelaufenen Teil in einer Summe» Er schrieb an seine Unterpächterin, die Firma Steinhagen, die vertraglich verpflichtet war, den Beklagten von seinen Pacht zins Verpflichtungen gegenüber der Verpächterin zu befreien, am 6» Juli I960 v/ie folgts "Herr Günter Sohn der Frau er- schien stellvertretend für seine Mutter und verlangte die Auszahlung des halben Jahre spacht zins es und für die Zukunft sogar l/4-jährlich» Nach Ansicht der Grundstückscingentümerin ist unter QuartalsSchluß jeweils 1/4 Jahr zu verstehen» Von dieser Vorstellung sei die Eigentümerin auch bei Vertragabschluß ausge- gangen. Ich habe mich schließlich dieser Auslegung angeschloosen und einer vierteljährlichen Abrechnung für die Zukunft zugestimmt, da es im wesentlichen auch ohne besondere Bedeutung ist, ob Abrechnung viertel- oder ganzjährlich erfolgt. Da das erste Halbjahr bereits abgclaufen ist, habe ich Bezahlung bis zu dem 10,7» zugesagt. Ich bitte Sie, mir bis zu diesem Zeitpunkt den Betrag von DM 1,200,— zur Verfügung zu stellen ,, 0” Im Jahre 1962 stellte er die vierteljährlichen Zahlungen ein und leistete den Pachtzins, obwohl die Verpächterin mit Kündigung gedroht hatte, erst am 28, Dezember 1962, Inzwischen hatte die Verpächterin durch eingeschriebenen Brief vom 23» Oktober 1962 gekündigt. Der Beklagte vertrat den Standpunkt, der Pachtvertrag sei dahin auszu-lcgen, daß der feste Pachtzins in einer Summe am Jahresende zu zahlen sei. Der an die Unterpächterin gerichtete Brief sei ein "Zwecks ehr eiben” gewesen und in dieser Passung nur deshalb geschrieben worden, um die Unterpächterin zur vierteljährlichen Zahlung zu bewegen, die er, der Beklagte, der Verpächterin nur aus Entgegenkommen geleistet habe. Die Verpächterin klagte auf Räumung» Sie obsiegte in beiden Vorinctanzen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger begehrt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klagabweisung weiter. Entscheidungsgründe s I. Nach §§ 551, 581 Abs. 2 BGB ist der Pachtzins nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, für die er bemessen ist. Das gilt jedoch nach 5 551 Abs. 2 BGB nicht für den Pachtzins, der für ein Grundstück zu zahlen ist. Hier ist der MieWPaclrtH zins nach dem Ablauf je eines Kalcndervicrteljahres (am 1. Y/erktage des folgenden Monats) zu entrichten, sofern er nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist« Diese Regel gilt auch dann, wenn der Miet- (Pachte zins für eine bestimmte Zeit von mehr* als einem Vierteljahr bemessen ist (einhellige Ansicht; s. BGB RGRK 11. Auflo § 551 Anm, 4; Staudingcr, BGB 11, Aufl. § 551 Randonmorkung 9b m,w«N,), Grundsätzlich hatte daher der Beklagte den Pachtzins nachträglich am 1, Werktage nach Quartalsschluß zu zahlen. Tat er das nicht, so geriet er, falls die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart hatten, in Verzug, Das wiederum hatte gemäß § 2 des Pachtvertrages zur Polge, daß die Verpächterin nach Ablauf von 6 Monaten durch eingeschriebenen Brief kündigen konnte«, Eine solche Kündigung ist dem Beklagten Ende Oktober 1962 zugegangen. Sie wurde, da der Beklagte für das Jahr 1962 ers-'- am 2Q, Dezember 1962 die Jahrospacht in einer Summe geleistet hat, wirksam, falls die Voraussetzungen des Verzuges beim Eingang des Kündigungsschreibens gegeben waren. Der Beklagte beruft sich auf den Pachtvertrag, dem er entnehmen will, daß die Jahrespacht nur in einer Summe zu dem Jahresende gezahlt werden mußte. Da § 551 Abs, 2 BGB dis-positives Rocht darstellt (Staudinger aaO Randanmerkung 24), wäre der Kündigung in der Tat die Grundlage entzogen, wenn eine Vereinbarung der Parteien entsprechend der Behauptung des Beklagten festzustellen wäre. Das Berufungsgericht hat indes den Pachtvertrag im Sinne der Klägerin ausgelegt. Es hat sich dabei auf den Wortlaut des Vertrages und auf das Schreiben des Beklagten an seine Unterpächterin vom 6, Juli I960 bezogen, II, Die Revision greift in erster Linie die Auslegung des Berufungsgerichts an. Sie meint, aus § 6 Satz 3 des Pachtvertragess ”Die Abrechnung hat zu dem QuartalsSchluß zu erfolgen” habe das Berufungsgericht zu Unrecht entnommen, die Vertragsparteien hätten damit festlegen wollen, daß ✓ . r 'f auch die Zahlung des Pachtzinses zu diesem Zeitpunkt stattfinden müsse* Abgesehen davon, daß die Auslegung des Pachtvertrages als die eines Individualvertragos im Revisionsverfahren nur beschränkt nachprüfbar ist, kann es nicht darauf ankommen, ob die Parteien des Pachtvertrages in § 6 ei? Fälligkeit des Pachtzinses oder nur die Abrechnung, d*h* die Feststellung deo Rechnungsverhältnisses im Hinblick auf den vereinbarten Tonncnpacht-sins regeln wollten« Denn die Bestimmungen des Pachtvertrages hätten nur dann eine spätere Fälligkeit deo Pachtzinses als die in § 551 AbSo 2 BGB bestimmte normieren können, v.enn sich aus dom Pachtverträge ergeben würde, daß die Vertragsparteien etwas Derartiges vereinbart haben« Nach dem Inhalt des Vertrages kam nur in Frage, daß der Pachtzins zu dem jeweiligen Quartals Schluß oder zu dem Jahresende zu entrichten war« Wenn der Ansicht der Revision gefolgt werden könnte, daß nämlich in § 6 nur die Abrechnung und nicht die Fälligkeit deo Pachtzinses geregelt sei, dann gäbe eine solche Auslegung immer noch nichts dafür her, daß nunmehr eine Fälligkeit zu dem Jahresende zu gelten hätte» Allenfalls wäre der Pachtzins gemäß §§ 581 Abs» 2, 551 Abs» 2 BGB am 1» Werktage nach dem Vierteljahresende zu entrichten gewesen* Die Hinausschiebung der Fälligkeit um diesen Tag würde nichts daran ändern, daß die 6-IIonats-frist des § 2 des Pachtvertrages beim Eingang des Kündigungsschreibens längst verstrichen war* Daß sich aus dem Pachtverträge etwas anderes, etwa die Vereinbarung der Fälligkeit zu dem Jahresende herleiten lasse, zeigt auch die Revision nicht auf« Sie führt aus (Bl* 4 der Revioionsbegründung;, die Vertragsparteien hätten in § 6 einen festen Jahrespachtzins vereinbart und demgemäß sei die Regel des § 551 Abs* 1 BGB anzuwenden* Sie will also den Schluß auf die Berechtigung des Beklagten, den festen Jahreopachtzins erst zu dem Jahresende zu zahlen. aus der Auslegungsregel des § 551 Abs» 1 BGB gezogen haben» Sie übersieht dabei aber, daß diese Auslegungsregel gemäß § 551 Abs» 2 BGB für Pachtverträge, die sich auf Grundstücke beziehen, nicht gilt» Überdies legt das Berufungsgericht § 6 des Pachtvertrages dahin aus, daß mit der Festsetzung dos Jahrespacht-zinses nur die Höhe der Vergütung und nicht ihre Fälligkeit gemeint sei. Biese Auslegung ist möglich und daher für das Revisionsgericht bindend» Denn an beiden Stellen, an denen der Jahrespachtzins genannt wird, ist nicht die Rede davon, daß dieser nachträglich am Ende des Jahres zu entrichten sei» Es spricht sogar vieles für die Auslegung des Berufungsgerichts, so insbesondere die in § 8 des Vertrages über die Entrichtung des Tonnenpachtzins es getrof-fere Regelung» Y/enn dort gesagt wird, die Abrechnung habe jeden Monat zu erfolgen und die Zahlung bis spätestens an 30» des der Abfuhr des entnommenen Materials folgenden Monats, so hätte das Berufungsgericht aus dieser Regelung folgern können, daß die Vertragsparteien auf einen möglichst frühen Fälligkeitstermin hinzielten» III» Die Revision greift die Auslegung des Berufungsgerichts mit der Verfahrensrüge an, das Berufungsgericht habe das Beweisangebot des Beklagten übergangen, den Sohn der früheren Klägerin, den jetzigen Kläger, darüber zu vernehmen, er habe dem Beklagten bei den Verhandlungen, die zu dem Schreiben vom 6» Juli I960 führten, ausdrücklich um '’Vorschußzahlungen11 gebeten» Diese Rüge ist nicht begründet» Die Revision will aus der angeblichen Äußerung des jetzigen Klägers den Schluß gezogen haben, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß der Pachtzins später als cum Quartalsende zu zahlen sei» Sie läßt bei diesem Vorbringen aber außer acht, daß der Beklagte selbst / £ / in seinem Schreiben an die Untorpächterin ausgeführt hat, er habe sich der Auslegung der Verpächterin hinsichtlich des Pachtzinstermins angeschlossen„ Pas Berufungsgericht hat es dem Beklagten nicht abgenommen, daß es sich bei dem Schreiben vom 6« Juli um ein Zweckschreiben gehandelt habe, und daß es in Wirklichkeit bei der bisherigen Zahlungsweise habe bleiben sollen*. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Beklagten sei in der mündlichen Verhandlung vorgchalton worden, ein solches Verhalten hätte nur einen Sinn gehabt, wenn er mit dem jetzigen Kläger vor der Abfassung des Schreibens etwa folgendes vereinbart hätte? «er wolle - ohne vertraglich verpflichtet zu sein -Vorauszahlungei^unverbindlich i machen, müsse aber der Firma gegenüber eine vertragliche Ver pflichtung behaupten, damit diese auch zahle, der Sohn bzw^di^Klägerin müsse bei einer Rückfrage der Firma S^pH^H^das auch "bestätigen”, nicht etv/a sagen, sie haue nur - ohne vertraglichen Anspruch -"Vorauszahlungen" verlangt, der Inhalt deB Briefes sei eine Erfindung des Beklagten»" Nach dem Berufungsurteil hat der Beklagte selbst nicht behaupten können, eine solche Abrede mit dem Sohn dor Verpächterin, dem jetzigen Kläger, getroffen zu haben. Ist aber eine solche Vereinbarung nicht erfolgt, so kam es auf den als übergangen gerügten Beweisantritt nicht mehr an» Pie angebliche Äußerung des jetzigen Klägers war durch den Inhalt des Schreibens des Beklagten vom 6. Juli I960 überholt» Ist somit der Inhalt des Schreibens vom 6» Juli I960 nicht widerlegt, so durfte das Berufungsgericht ohne Rechts-ii'rtum auch das Vorbringen des Beklagten, er habe sich hinsichtlich des Zahlungstermins in einem entschuldbaren Irr- tum (§ 285 BGB) befunden, als nicht bewiesen ansehen® Es hat daher rechtlich einwandfrei die Voraussetzungen des Verzuges angenommen. Die in dieser Richtung von der Revision vorgebrachtc Rüge, bei einem 30 "wenig glücklich" abgefaßten Vertrage sei es entschuldbar, wenn der Beklagte den Pachtvertrag anders ausgelcgt habe als die Verpächterin, i3t daher ebenfalls unbegründet® Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß der Beklagte mit der Pachtzins Zahlung in Verzug geraten vrar, UV® Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen® Dr. Haidinger Artl Dr® Dorschei Dr® Messner Mormann