In dem Rechtsstreit der Stadt vertreten durch den Magistrat, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Firma Kurtzhals in Inhaberin Witwe Lieselotte S PlÄveg Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanv/alt hat der VIII. Die Beklagte hat auch die nach Abschluß des gerichtlichen Vergleichs vom 23. März 1959 festzustellen, nach dem u.a. die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben worden, und ferner ausgesprochen worden, daß der Rechtsstreit durch diesen Vergleich erledigt ist, sowie die Beklagte verurteilt worden, die Kosten der Revision zu tragen. Mai 1961 dahin zu ergänzen, daß die Beklagte auch die nach dem Vergleich vom 23. Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ist deshalb das Verfahren durch Beschluß vom 8. Gemäß § 239 Abs.4 ZPO ist anzunehmen, daß die Witwe Lieselotte Rechtsnachfolgerin des Herbert sBHfist, und zur Hauptsache zu verhandeln. Gemäß § 321 ZPO ist nach dem Antrag der Klägerin das Urteil des erkennenden Senats vom 31. Mai 1961 zu ergänzen, weil die darin getroffene Kostenentscheidung insofern nicht vollständig ist, als nicht Über die Kosten entschieden ist, die dadurch entstanden sind, daß in der Berufungsinstanz erst nach Abschluß des Vergleichs mündlich verhandelt worden ist und darauf das mit der Revision angefochtene Urteil ergangen ist. Die Ergänzung hat durch Versäumnisurteil, zu erfolgen, das gemäß § 708 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist.
VIII ZR 28/60 Verkündet am17. Januar 1962 Juatizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2227 026 Im Namen des Volkes Versäumnisurteil. In dem Rechtsstreit der Stadt vertreten durch den Magistrat, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Firma Kurtzhals in Inhaberin Witwe Lieselotte S PlÄveg Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanv/alt hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Häidinger sowie der Bun-desrichter Artl, Br. Spieler, Br. Borschel und Br. Mezger für Recht erkannt: Bas Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshof vom 31. Mai 1961 wird dahin ergänzt: Die Beklagte hat auch die nach Abschluß des gerichtlichen Vergleichs vom 23. März 1959 in der Berufungsinstanz entstandenen Kosten zu tragen. Bas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; 7/egen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Tatbestände des Zwischenurteils des erkennenden Senats vom 25. Januar 1961 und des Urteils des erkennenden Senats vom 31. Mai 1961. Durch dieses Urteil ist'unter Aufhebung des mit der Revision angefochtenen Urteils dos Oberlandesgerichts der Antrag der Beklagten zurück-gewiesen worden, die Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs vom 23. März 1959 festzustellen, nach dem u.a. die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben worden, und ferner ausgesprochen worden, daß der Rechtsstreit durch diesen Vergleich erledigt ist, sowie die Beklagte verurteilt worden, die Kosten der Revision zu tragen. * Die Klägerin hat mit dem am 31. Juli 1961 eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tage den Antrag angekündigt, das damals noch nicht zugestellte Urteil vom 31. Mai 1961 dahin zu ergänzen, daß die Beklagte auch die nach dem Vergleich vom 23. März 1959 in der Berufungsinstanz entstandenen Kosten zu tragen hat. Der frühere Inhaber der Beklagten, Bauunternehmer Herbert Sölter, ist am 22. Juli 1961 gestorben. Auf Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ist deshalb das Verfahren durch Beschluß vom 8. November 1961 ausgesetzt worden. Die Klägerin hat am 12. Dezember 1961 die Witwe Lieselotte sHIBgeb. als Rechtsnachfolgerin des Ver- storbenen bezeichnet und beantragt, sie zur Aufnahme des Verfahrens und zur Verhandlung der Hauptsache zu laden. Das ist am 21. Dezember 1961 geschehen. Der bisherige Prozeßbevollmächtigte der Beklagten ist am T9* Dezember 1961 geladen worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den im Schriftsatz vom 31. Juli 1961 angekündigton Antrag gestellt. Die Beklagte ist nicht vertreten gewesen. Die Klägerin hat beantragt, das Versäumnisurteil zu erlassen. Entscheidung/gründe: Gemäß § 239 Abs. 4 ZPO ist anzunehmen, daß die Witwe Lieselotte Rechtsnachfolgerin des Herbert sBHfist, und zur Hauptsache zu verhandeln. Gemäß § 321 ZPO ist nach dem Antrag der Klägerin das Urteil des erkennenden Senats vom 31. Mai 1961 zu ergänzen, weil die darin getroffene Kostenentscheidung insofern nicht vollständig ist, als nicht Über die Kosten entschieden ist, die dadurch entstanden sind, daß in der Berufungsinstanz erst nach Abschluß des Vergleichs mündlich verhandelt worden ist und darauf das mit der Revision angefochtene Urteil ergangen ist. Auch diese Kosten hat die Beklagte nach § 91 ZPO zu tragen. Die Ergänzung hat durch Versäumnisurteil, zu erfolgen, das gemäß § 708 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären ist. Dr. Höidinger Artl Dr. Spieler Dr. Dorschei Dr. Mezge