Die Klägerin bleibt bei ihrem Antrag» unter Aufhebung des zuletzt genannten Urteils den Antrag der Beklagten auf Pest Stellung der Unwirksamkeit des Vergleichs vom 25* März 1959 zurückzuweisen und den Bechtsstreit für erledigt zu erklären. Bas Berufungsgericht ist der Ansicht» der Vergleich sei gemäß §§ 139» 155 BUB nichtig» weil sich die Parteien über das Ausmaß der von der Beklagten übernommenen Ausbesserungäverpflichtung nicht geeinigt» sondern einander insofern mißverstanden hätten, als jede von ihnen dem Ausdruck "Senkungsschäden" einen anderen Sinn beigemessen habe. Dem ist beizutreten« Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Vergleich sei infolge fehlender Willens-Ubereinstimmung der Parteien über den Begriff "Sen-kungsschäden" nicht zustande gekommen, beruht auf unrichtiger Anwendung des § 135 BGS« Bine versteckte Willensunstimmigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die sich zwar äußerlich deckenden Erklärungen der Vertragspartner im Rechtsverkehr dennoch einen mehrdeutigen Sinn haben und jeder Partner, ohne daß der andere das erkennt, mit seiner Erklärung einen anderen Sinn verbindet. Jeder Erklärungsinbalt ist deshalb für sich nach 2?reu und Glauben mit Rücksicht, auf die- Verkehrssitte danach auszulegen, in welcher Sinnbedeutung er von der All-gemeinbeit verstanden wird und verstanden werden muß. daß der Ausdruck "Senkungsschäden” nach dem Y/ortsinn alle Schäden umfaßt, die an dem Gebäude durch deren Senkung entstehen» Der objektive Sinngehalt des Ausdrucks in den Erklärungen der Parteien ist also eindeutig. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Ausdruck könne auch einschränkend im Sinne von "Senkungsrisse" verstanden werden und sei von der Beklagten so gemeint und aufgefaßt worden, findet weder in dem Sinngehalt des Ausdrucks "Senkungsschäden" noch in dem Gang der VergleichsVerhandlungen eine hinreichende Grundlage. Wenn in dem angefochtenen Urteil ausgeführt ist, der Ausdruck "Senkungsschäden" könne darüber hinaus auch dahin ausgelegt werden, daß er allgemein alle durch die Senkung bereits entstandenen und noch entstehenden Schäden umfassen solle, so verkennt das Berufungsgericht, daß das nicht nur eine der möglichen Deutungen ist, sondern die objektive, im Rechtsverkehr nach Treu und Glauben nur so zu verstehende und deshalb allein mögliche Deutung des Ausdruckes. Dem Gang der Vergleichsverhandlungen ist also nicht zu entnehmen, daß man ausschließlich Uber eine Beseitigung der, 11 Senkungsrisse" verhandelt hat und daß die Auswechslung des Wortes ”Se.n~ Wird mithin der objektive Sinngehalt des im Vergleich verwendeten Ausdrucks "Senkungsschäden" in seiner Eindeutigkeit und Klarheit auch durch die Entstehungsgeschichte des Vergleichs nicht berührt, so kommt es für die Frage, ob ein versteckter Einigungsmangel der Wirksamkeit des Vergleichs entgegenstehen könnte, nur darauf an, welchen Sinn die Parteien mit ihren Erklärungen verbunden haben und verbinden mußten. Haben dagegen die beiderseitigen Erklärungen den gleichen Inhalt, mag sich dies aus dem Wortlaut oder auf dem Wege der Auslegung ergeben, dann liegt kein Fall des Mißverständnisses, sondern ein wirklich erklärtes Einverständnis vor (RGZ 105, 209, 211). Auch wenn unterstellt wird, daß das hier rechtlich möglich ist und die Beklagte durch Erklärung der Klägerin gegenüber gemäß § 143 BGB angefochten bat, greift die Anfechtung doch nicht durch; denn die Beklagte hat nicht unverzüglich angefochten (§ 121 BGB). Solche Kenntnis ist ihr jedoch spätestens seit dem 17* April 1959 zuzurechnen, dem Tage nämlich, an dem vor dem Berufungsgericht ausweislich der darüber aufgenommenen Nieder-schri ft die aus der Auslegung des Vergleichs sich ergebenden Unstimmigkeiten erörtert worden waren und deren Beilegung versucht worden ist. Verhandlung vom 23» Oktober 1959» mithin erst sechs Monate später, hat die Beklagte beantragt, diie Rechtsunwirksamkeit des Vergleichs festzustellen<> Darin mag die Anfechtung des Vergleichs zu erblicken sein, jedoch ist sie - wie nach Lage der Umstände keiner weiteren Erörterung bedarf -nicht rechtzeitig im Sinne von § 121 BGB erfolgt» Sie ist deshalb ohne rechtliche Bedeutung»
Amtliche Sammlung: nein 2216 068 BGB § 155 Stimmen die Erklärungen der Parteien in ihrem objektiven Erklärungsinshalt überein, dann liegt ein versteckter Einigungsmangel nicht vor« Hat eine Bartel mit ihrer Erklärung einen von deren objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden, so kann sie dieser Umstand nur zur Anfechtung wegen Irrtums, jedoch nicht zur Berufung auf § 155 BGB berechtigen. Bisa, Vxi. v. 3i.- »tei 1961 - rai ZR 28/60 - OLG Schleswig Ill ZR 28/60 erkundet «£i 31. Mai 1961 fieser, Justizangestellter Als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt vertreten durch den Magistrat, Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Firma in St___ Inhaber Bauunternehmer Herbert SÖlter, ebenda, Beklagte* Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,. - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Gelhaar, Br.Spieler, Br.Borschei, Br.Mezger und Br.Messner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil (Teilurteil) des 5« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. November 1959 aufgehoben. Ber Antrag der Beklagten, die Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs vom 23- März 1959 festzustellen, wird zurückgewiesen. Ber Rechtsstreit ist durch den bezeichneten Vergleich erledigt. Bie Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Wegen des Sachverhalts wird Bezug genommen auf das Zwischenurteil vom 25 <> Januar 1961» durch das der erkennende Senat die Bevision gegen das angefochtene Urteil für zulässig erklärt hat« Die Klägerin bleibt bei ihrem Antrag» unter Aufhebung des zuletzt genannten Urteils den Antrag der Beklagten auf Pest Stellung der Unwirksamkeit des Vergleichs vom 25* März 1959 zurückzuweisen und den Bechtsstreit für erledigt zu erklären. Die Beklagte erstrebt nur noch die Zurückweisung der Bevision, Entscheidungsgründe: Bas Berufungsgericht ist der Ansicht» der Vergleich sei gemäß §§ 139» 155 BUB nichtig» weil sich die Parteien über das Ausmaß der von der Beklagten übernommenen Ausbesserungäverpflichtung nicht geeinigt» sondern einander insofern mißverstanden hätten, als jede von ihnen dem Ausdruck "Senkungsschäden" einen anderen Sinn beigemessen habe. Die Bevision bekämpft diese Auffassung mit dem Hinweis, der objektive Erklärungsinhalt des Vergleichs sei klar. Denn danach habe die Beklagte sich verpflichtet» die Mängel zu beseitigen, die als Folge der Senkung an den Gebäuden entstanden seien oder bis zu dem 31 . Dezember 1975 noch auftreten sollten; für Zweifel oder eine Auslegung des eindeutigen Erklärungsinhalts sei kein Kaum» Dem ist beizutreten« Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Vergleich sei infolge fehlender Willens-Ubereinstimmung der Parteien über den Begriff "Sen-kungsschäden" nicht zustande gekommen, beruht auf unrichtiger Anwendung des § 135 BGS« Bine versteckte Willensunstimmigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die sich zwar äußerlich deckenden Erklärungen der Vertragspartner im Rechtsverkehr dennoch einen mehrdeutigen Sinn haben und jeder Partner, ohne daß der andere das erkennt, mit seiner Erklärung einen anderen Sinn verbindet. Ob die Inhalte der beiderseitigen Erklärungen mehrdeutig sind und voneinander abweichen, richtet sich nach objektiven Gesichtspunkten. Jeder Erklärungsinbalt ist deshalb für sich nach 2?reu und Glauben mit Rücksicht, auf die- Verkehrssitte danach auszulegen, in welcher Sinnbedeutung er von der All-gemeinbeit verstanden wird und verstanden werden muß. Ergibt die Auslegung, daß die Erklärungen beider Partner objektiv in einem bestimmten Sinn verstanden werden müssen, so liegt ein eindeutiger Sinn und damit eine Einigung vor. Für die Annahme eines versteckten Einigungsmangels ist dann kein Raum mehr , (Urteile des erkennenden Senats vom 8. Juli 1958 - VIII ZH 115/57 -unter Nr. 1 der Entsüheidungsgründe mit Nachweisen und vom 10. Oktober 1958 - VIII ZR 141/57 - unter Nr« II 1 der Entscbeidungsgründe ■» WM 1958, 1414)« Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus? daß der Ausdruck "Senkungsschäden” nach dem Y/ortsinn alle Schäden umfaßt, die an dem Gebäude durch deren Senkung entstehen» Der objektive Sinngehalt des Ausdrucks in den Erklärungen der Parteien ist also eindeutig. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Ausdruck könne auch einschränkend im Sinne von "Senkungsrisse" verstanden werden und sei von der Beklagten so gemeint und aufgefaßt worden, findet weder in dem Sinngehalt des Ausdrucks "Senkungsschäden" noch in dem Gang der VergleichsVerhandlungen eine hinreichende Grundlage. Wenn in dem angefochtenen Urteil ausgeführt ist, der Ausdruck "Senkungsschäden" könne darüber hinaus auch dahin ausgelegt werden, daß er allgemein alle durch die Senkung bereits entstandenen und noch entstehenden Schäden umfassen solle, so verkennt das Berufungsgericht, daß das nicht nur eine der möglichen Deutungen ist, sondern die objektive, im Rechtsverkehr nach Treu und Glauben nur so zu verstehende und deshalb allein mögliche Deutung des Ausdruckes. Dem entspricht der Gang der Vergleichsverhandlungen. Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nämlich das ursprünglich gewählte Wort "Senkungsrisse" auf das Eingreifen des für die Klägerin auftretenden Rechtsanwalts durch den Aus- druck 11 Senkungsschäden" ersetzt und auch auf Betreiben das Filtergebäude, an dem - abgesehen von Rissen - schon damals Schäden anderer Art durch Verschiebung der Horizontalen aufgetreten waren, in den Vergleichstext aufgenommen worden. Ferner schließt das Berufungsgericht nicht aus, daß bei der Erörterung der Kosten, die das Zuscbmieren der Risse verursachen würde, auch auf ein geknicktes Bandeisen hingewiesen hat. Diese Einzelheiten aus den Vergleichsverhandlungen lassen, selbst wenn über sie keine weitere Erörterung stattgefunden hat, erkennen, daß die Klägerin eich mit einer Verpflichtung der Beklagten, lediglich die "Senkungsrisse" zu beseitigen, nicht zufrieden gegeben hat, sondern mit der von ihr vorgeschlagenen und in den Vergleich eingegangenen Ersetzung dieses Wortes durch den Ausdruck ,lSenkungsschäden,t eine der objektiven Sinnbedeutung dieses Ausdruckes entsprechende weiterreichende Ausbesserungspflicht der Beklagten erreichen wollte und erreicht hat. Dem Gang der Vergleichsverhandlungen ist also nicht zu entnehmen, daß man ausschließlich Uber eine Beseitigung der, 11 Senkungsrisse" verhandelt hat und daß die Auswechslung des Wortes ”Se.n~ kungsrisse,> gegen den Ausdruck "Senkungsschäden" die Beseitigungspflicht der Beklagten nicht hat erweitern sollen. Wird mithin der objektive Sinngehalt des im Vergleich verwendeten Ausdrucks "Senkungsschäden" in seiner Eindeutigkeit und Klarheit auch durch die Entstehungsgeschichte des Vergleichs nicht berührt, so kommt es für die Frage, ob ein versteckter Einigungsmangel der Wirksamkeit des Vergleichs entgegenstehen könnte, nur darauf an, welchen Sinn die Parteien mit ihren Erklärungen verbunden haben und verbinden mußten. Eine Willensunstimmigkeit liegt nur vor, wenn die beiderseits abgegebenen Erklärungen sich nicht decken, indem jede Partei etwas anderes als die andere nicht nur gewollt, sondern auch erklärt hat. Haben dagegen die beiderseitigen Erklärungen den gleichen Inhalt, mag sich dies aus dem Wortlaut oder auf dem Wege der Auslegung ergeben, dann liegt kein Fall des Mißverständnisses, sondern ein wirklich erklärtes Einverständnis vor (RGZ 105, 209, 211). So ist es hier. Wie bereits erörtert, ist der in dem Vergleich gebrauchte Ausdruck "Senkungsschäden" seinem V/ortsinn nach eindeutig und klar dahin aufzufassen, daß er allgemein alle durch die Senkung verursachten Schäden umfaßt. Die Klägerin hat ihn, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, in diesem Sinne aufgefaßt. Von der Beklagten konnte er ebenfalls nicht in einem engeren, auf Senkungsrisse beschränkten Sinne verstanden werden. Ein Mißverständnis hinsichtlich der beiderseitigen Erklärungsbedeutungen liegt daher nicht vor, zu demal hinzukommt, daß die Parteien sich' darüber einig gewesen sind, eine Hebung der Gebäude auf das ursprünglich'vorgesehene Niveau solle von der Klägerin nicht gefordert werden dürfen. Palls die Beklagte sich über die maßgebliche Bedeutung des von ihr verwendeten Ausdruckes geirrt haben sollte, würde dies allein die Annahme eines versteckten Einigungsmangels nicht zu rechtfertigen vermögen. Ein solcher Irrtum über den Inhalt der Willenserklärung würde vielmehr allenfalls dazu führen, daß die Erklärung wegen Irrtums nach § 119 BGB anfechtbar wäre. Auch wenn unterstellt wird, daß das hier rechtlich möglich ist und die Beklagte durch Erklärung der Klägerin gegenüber gemäß § 143 BGB angefochten bat, greift die Anfechtung doch nicht durch; denn die Beklagte hat nicht unverzüglich angefochten (§ 121 BGB). Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Zwar steht nicht fest, in welchem Zeitpunkt die Beklagte frühestens von dem etwaigen Anfech-tungsgrund Kenntnis erlangt hat. Solche Kenntnis ist ihr jedoch spätestens seit dem 17* April 1959 zuzurechnen, dem Tage nämlich, an dem vor dem Berufungsgericht ausweislich der darüber aufgenommenen Nieder-schri ft die aus der Auslegung des Vergleichs sich ergebenden Unstimmigkeiten erörtert worden waren und deren Beilegung versucht worden ist. Erst in der mündlichen Verhandlung vom 23» Oktober 1959» mithin erst sechs Monate später, hat die Beklagte beantragt, diie Rechtsunwirksamkeit des Vergleichs festzustellen<> Darin mag die Anfechtung des Vergleichs zu erblicken sein, jedoch ist sie - wie nach Lage der Umstände keiner weiteren Erörterung bedarf -nicht rechtzeitig im Sinne von § 121 BGB erfolgt» Sie ist deshalb ohne rechtliche Bedeutung» Die Rechtswirksamkeit des Vergleichs ist also weder durch einen versteckten Einigungsmangel, noch durch eine etwaige Irrtumsanfechtung berührt worden. Deshalb ist den Anträgen der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zu entsprechen. Dr. Gelhaar Dr. Spieler Bundesrichter Dr»Dora ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist daher an der Beifügun seiner Unterschrift verhindert• Dr. Mezger Dr. Messner Dr. Gelhaar