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BGH · VIII ZR 27/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 27/83

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 3.020,50 DM festgesetzt. 1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 3.385,03 DM Zug um Zug gegen Lieferung von sechs (näher bezeichneten) Briefmarkenlosen verurteilt. Dagegen hat sich die Klägerin mit der Revision und mit dem Antrag gewandt, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen, in dem der Beklagte zur Zahlung von 3.452,73 DM nebst 14,25 % Zinsen seit dem 7. Das Interesse der Klägerin an der Revisionsentscheidung beläuft sich vielmehr lediglich auf den Wert der durch die nach Ansicht des Berufungsgerichts vorzunehmenden Einschränkung einer Zug-um-Zug-Leistung mit den zu liefernden Briefmarkenlosen, zuzüglich nur des Teils von 67,70 DM der abgesprochenen Hauptforderung. § 14 Rdn. 5) als Streitwert für die Rechtsmittelinstanz nur der nach § 3 ZPO zu schätzende Wert des Interesses an der Gegenleistung maßgebend, in der Regel also deren Wert selbst. Dieser Wert bemißt sich hier nach dem in der Rechnung der Klägerin vom 13. der Klageforderung selbst maßgebend ist, ist doch Streitgegenstand weiterhin diese Hauptforderung auch in der Revisionsinstanz, nicht etwa die zur Wertberechnung herangezogene Gegenforderung.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
WertRevisionsinstanzHauptforderungAnsichtStreitwertKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 27/83	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma Heinrich K Straße 63 in W
Inhaber Volker PI
i, B(
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Dieter TI
k, Kl
 itraße 4 in El
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Brunotte und Dr. Paulusch
 am 6. Februar 1985
beschlossen:
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 3.020,50 DM festgesetzt.
Gründe :
1.	Das Berufungsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 3.385,03 DM Zug um Zug gegen Lieferung von sechs (näher bezeichneten) Briefmarkenlosen verurteilt. Dagegen hat sich die Klägerin mit der Revision und mit dem Antrag gewandt, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen, in dem der Beklagte zur Zahlung von 3.452,73 DM nebst 14,25 % Zinsen seit dem 7. November 1981 verurteilt worden war.
2.	Bei dieser Sachlage beträgt der Streitwert für die Revisionsinstanz nicht die volle Summe der ursprünglichen Klageforderung. Das Interesse der Klägerin an der Revisionsentscheidung beläuft sich vielmehr lediglich auf den Wert der durch die nach Ansicht des Berufungsgerichts vorzunehmenden Einschränkung einer Zug-um-Zug-Leistung mit den zu liefernden Briefmarkenlosen, zuzüglich nur des Teils von 67,70 DM der abgesprochenen Hauptforderung.
Denn der übrige Teil der Hauptforderung (3.385,03 DM)
ist als solcher jedenfalls sachlich nicht mehr umstritten.
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Daher ist nach allgemeiner Ansicht (RGZ 112, 209; 133, 288 ; BGH NJW 1973, 654; Schneider Streitwertkommentar, 6. Aufl., Stichworte "Berufung" Nr. 28 und "Zug-um-Zug-Leistung"
Nr. 4; Hillach/Rohs Handbuch des Streitwerts, 5. Aufl.,
S. 89 f; Markl, GKG 2. Aufl. § 14 Rdn. 5) als Streitwert für die Rechtsmittelinstanz nur der nach § 3 ZPO zu schätzende Wert des Interesses an der Gegenleistung maßgebend, in der Regel also deren Wert selbst.
Dieser Wert bemißt sich hier nach dem in der Rechnung der Klägerin vom 13. Oktober 1981 (GA Bl. 12) ausgewiesenen, auf die sechs Briefmarkenlose entfallenden Kaufpreis einschließlich Mehrwertsteuer von insgesamt 2.952,80 DM. Hinzu kommt noch der von der Klägerin über die vom Berufungsgericht zuerkannte Hauptforderung hinaus erstrebte Betrag von 67,70 DM. Daraus folgt ein Gesamtstreitwert von 3.020,50 DM.
3.	Dagegen bleibt die Zinsforderung auch in der Revisionsinstanz als Nebenforderung außer Betracht (§ 4 Abs. 1 ZPO). Obwohl für die Wertbemessung nicht der Wert
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der Klageforderung selbst maßgebend ist, ist doch Streitgegenstand weiterhin diese Hauptforderung auch in der Revisionsinstanz, nicht etwa die zur Wertberechnung herangezogene Gegenforderung.
Braxmaier
 Dr. Brunotte