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BGH · VIII ZR 27/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 27/72

Die Maschinen wurden als Eigentum der Beklagten gekennzeichnet und blieben zunächst im Betrieb, den der Kläger weiterführte. die Beklagte - ohne Vorankündigung und in Abwesenheit des Klägers - die von der Firma KflBU stammenden Maschinen und noch weitere Inventarstücke abtransportieren. Die Beklagte bestreitet demgegenüber, daß sie außer den Maschinen, die von der Firma KflHBP stammten und ihr Eigentum gewesen seien, weitere Inventarstücke - bis auf zehn - mitgenommen habe, und macht geltend, sie sei zur Schließung des Betriebes berechtigt gewesen, weil der Kläger, der schon am 9. Das Berufungsgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Beklagte auf die in der Berufungsinstanz erweiterte Klage zur Zahlung von 11 655,69 DM wegen Wegnahme fremder Inventarstücke verurteilt, ferner die bezifferten Ansprüche des Klägers auf Ersatz des durch die Auflösung des Leitpfostenbetriebes und durch die erzwungene Einstellung der Dielenmöbel-Produktion entstandenen Schadens für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden aus der Stillegung des Betriebes zu ersetzen. Die Parteien hätten ein Treuhandverhältnis, und zwar zunächst hinsichtlich der von der Firma KflBHI stammenden Maschinen, ab Ende September 1966 auch hinsichtlich des ganzen Betriebes vereinbart. Die Beklagte habe die Schuld des Klägers bei der Firma KfllV für Wenn später die Beklagte über den Kopf des Klägers hinweg und ohne dessen Wissen sich von der Firma KflHM über alle Maschinen Einzelrechnungen auf ihren Namen mit dem ursprünglichen Rechnungsbetrag habe geben und sich Über diese Rechnungsbeträge habe Gutschriften erteilen lassen, so werde dadurch die Treuhandabrede zwischen den Parteien und das Eigentumsanwartschaftsrecht des Klägers nicht betroffen. Oktober 1966 die vom Kläger in der Berufungsbegründung einzeln ausgeführten, diesem - und nicht der Beklagten - gehörenden Inventarstücke (bis auf einen Drehstrommotor) im Werte von zusammen 11 655,69 DM mitgenommen habe. Sie habe aber auch nicht die von der Firma KflHB stammenden Maschinen aufgrund ihres Sicherungseigentums an sich nehmen dürfen. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, daß sie als Treuhänderin zur Auflösung des Betriebes deshalb berechtigt gewesen sei, weil der Betrieb nicht rationell gearbeitet habe. Insoweit habe die Beklagte den Betrieb nicht an Ort und Stelle fachmännisch überprüft, sondern sich nur auf die unqualifizierten Angaben eines untergeordneten Angestellten berufen, daß die vorhandenen Maschinen und Geräte technisch nicht rationell eingesetzt seien. Die Beklagte müsse deshalb wegen Verletzung ihrer Pflichten als Treuhänderin dem Kläger den Schaden ersetzen, der ihm durch die vertragswidrige Schließung des Betriebes entstanden sei. Wenn die Revision, um dar^u-legen, die Beklagte habe von der Firma KflHP unmittelbar Volleigentum erworben, geltend macht, "nichts sei über den Kopf des Klägers hinweg geschehen", so setzt sie sich damit in Widerspruch zu der ohne Verfahrensfehler getroffenen entgegengesetzten Feststellung des Berufungsgerichts (BU 17). Auch gegen das vom Berufungsgericht angenommene TreuhandVerhältnis zwischen den Parteien hat die Revision nichts Stichhaltiges vorgebracht. Als die Beklagte Ende September 1966 selbst den Mietvertrag über die Werkstatträume mit dem Vermieter und die Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern schloß, und damit den Betrieb übernahm, war nach der Feststellung des Berufungsgerichts beabsichtigt, den Betrieb jedenfalls Daraus ergab sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, für die Beklagte mindestens die Pflicht, bei ihren weiteren Entschließungen auf die Interessen des Klägers als Treugebers Rücksicht zu nehmen. Die Beklagte durfte deshalb den von ihr treuhänderisch geführten Betrieb nicht, ohne sich mit dem Kläger in Verbindung zu setzen, und nur aus triftigen Gründen schließen. b) Die vertragswidrige Schließung des Betriebes Das Berufungsgericht stellt fest, die Beklagte sei den Beweis schuldig geblieben, daß damals (Anfang Oktober 1966) ihr Sicherungseigentum gefährdet gewesen sei, zu demal die Maschinen als Eigentum der Beklagten gekennzeichnet waren und die Beklagte in dem von ihr in den Betrieb entsandten Zeugen GflHHBi einen Vertrauensmann ständig im Betrieb hatte. Nachdem die Beklagte sich aber in Kenntnis der prekären Lage des Klägers im September 1966 auf den Versuch einer Sanierung des Klägers eingelassen hatte, durfte sie nicht im Oktober 1966 einseitig, ohne auch nur den Kläger zu benachrichtigen und unter Mitnahme auch fremder Sachen (s. Diese Erkenntnis - ihre Richtigkeit unterstellt - konnte, zu demal sie der Beklagten oder ihren Leuten schon bei der Übernahme des Betriebes Ende September 1966 bekannt waren, keinen zureichenden Grund für die Beklagte abgeben, den Betrieb am 9. o) Der Schaden des Klägers Es hat auch ohne Rechtsfehler bejaht, daß durch die Schließung des Betriebes dem Kläger ein Schaden Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Betrieb des Klägers nur mit Verlust habe arbeiten können, scheitert schon daran, daß die Beklagte dies in den Tatsacheninstanzen nicht schlüssig dargelegt hat. Das Berufungsgericht stellt aufgrund eingehender Beweisaufnahme fest, daß die Beklagte alle Inventarstücke - mit Ausnahme eines Drehstrommotors - mitgenommen habe und setzt als zu ersetzenden Wert den vom Kläger behaupteten Zeitwert ein, weil "die Beklagte die Höhe der Das gilt auch für die Feststellung des Berufungsgerichts zu dem Zeitwert der von der Beklagten mitgenommenen Gegenstände. b) Zu Recht rügt jedoch die Revision, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung der Höhe des Schadens nicht auf die Behauptung der Beklagten (Schriftsatz vom 23. 2) eingegangen ist, sie habe die von ihr mitgenommenen Inventarstücke an die Lieferanten des Klägers (Firma TflBHHB & Co., Ge§BB und ■B& Co.) auf deren Verlangen herausgegeben. Es ist anzunehmen, jedenfalls nicht auszuschließen, daß die Lieferfirmen insoweit dem Kläger Gutschriften erteilt haben und dadurch der Schaden des Klägers, der ihm durch die Wegnahme der Sachen entstanden ist, mindestens sich verringert hat. Oktober 1966 nicht mitgenommen seien, wie die Revision geltend macht, weil der Kläger sie längst vorher für die Herstellung von Schränken verbraucht habe, kann als neue Tatsachenbehauptung in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
FirmaBerufungsgerichtbetreibenKlägerMaschineSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 27/72 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
31. Januar 1973 Scheibl,
 Justizhauptsekretär
als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Hans CM in	Pi
 Inh.
Kaufmann Hans Straße
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Holzkaufmann Leo Bflü in AdB, Vfigpstr. Mh
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1972 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Mormann, Dr. Hiddemann und Hoffmann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 23. Dezember 1971 insoweit aufgehoben, als unter Nr. 1 die Beklagte zu mehr als 7 939,54 DM nebst Zinsen verurteilt ist.
Im übrigen wird die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten der Revisionsinstanz trägt die Beklagte 9/10.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die restlichen Kosten der Revisionsinstanz übertragen wird.
Von Rechts wegen
L_
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Tatbestand
 Der Kläger hatte in den Jahren 1965/66 einen kleinen holzverarbeitenden Betrieb, der in zwei gemieteten Räumen hauptsächlich Holzleitpfosten für Straßen herstellte. Hauptabnehmer war die Beklagte.
Den Maschinenpark des Betriebes hatte der Kläger unter Eigentumsvorbehalt auf Raten von einer Firma KflMI gekauft. Nachdem ein Ratenwechsel per 15. August 1966 zu Protest gegangen war, kündigte die Firma KflHB dem Kläger durch Schreiben vom 30. August 1966 an, sie werde aufgrund ihres Eigentumsvorbehalts die Maschinen, auf die noch rd. 14 500 DM zu bezahlen waren, am 2. September abholen lassen. Daraufhin fand Anfang September bei der Beklagten ln K^B eine Besprechung mit dem Kläger und der Firma	statt, bei der die drei Be-
teiligten mündlich vereinbarten, daß die Beklagte zur Abgeltung der restlichen Kaufpreisschuld des Klägers 13 500 DM an die Firma	zahlte.	Der weitere In-
halt der Vereinbarung ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte zahlte, wie vereinbart, die Firma KflHp aus. Die Maschinen wurden als Eigentum der Beklagten gekennzeichnet und blieben zunächst im Betrieb, den der Kläger weiterführte. Am 28./29. September 1966 schloß die Beklagte im eigenen Namen mit dem Vermieter der Werkstatträume einen Mietvertrag bis Ende November 1966 mit der Klausel, daß der Mietvertrag sich jedesmal um 1 Monat verlängert, wenn er nicht 14 Tage vor Ablauf der Mietzeit gekündigt war. Ebenso schloß die Beklagte mit den fünf oder sechs Arbeitnehmern des Klägers schriftliche Arbeitsverträge. Am 9. Oktober 1966 ließ
 
die Beklagte - ohne Vorankündigung und in Abwesenheit des Klägers - die von der Firma KflBU stammenden Maschinen und noch weitere Inventarstücke abtransportieren. Der - praktisch leergeräumte - Betrieb wurde geschlossen.
Der Kläger verlangt Schadensersatz, und zwar (in der Berufungsinstanz) für die von der Beklagten abtransportierten Inventarstücke, die nicht zu dem von der Firma KMHP gelieferten Maschinenpark gehörten, in Höhe von 12 255,59 DM, ferner als Teilbetrag des durch die Schließung des Betriebes entstandenen Schadens 18 000 DM, sowie Feststellung, daß die Beklagte ihm allen weiteren Schaden aus der Stillegung des Betriebes ersetzen müsse. Insoweit macht der Kläger insbesondere geltend, außer durch die erzwungene Einstellung der Produktion von Leitpfosten habe er einen weiteren Schaden dadurch erlitten, daß er auch eine damals gerade angelaufene gewinnversprechende Herstellung von Dielenmöbeln habe einstellen müssen. Die Beklagte bestreitet demgegenüber, daß sie außer den Maschinen, die von der Firma KflHBP stammten und ihr Eigentum gewesen seien, weitere Inventarstücke - bis auf zehn - mitgenommen habe, und macht geltend, sie sei zur Schließung des Betriebes berechtigt gewesen, weil der Kläger, der schon am 9. März 1966 den Offenbarungseid geleistet hatte, ohnehin wirtschaftlich am Ende gewesen sei und der Betrieb unrationell gearbeitet habe. Hilfsweise hat die Beklagte mit dem Anspruch auf Erstattung der an die Firma KflHV gezahlten 13 500 DM aufgerechnet.
Das Landgericht hat die zunächst auf Zahlung von 5 OOO DM beschränkte Teilklage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Beklagte auf die in der Berufungsinstanz erweiterte Klage zur Zahlung von 11 655,69 DM wegen Wegnahme fremder Inventarstücke verurteilt, ferner die bezifferten Ansprüche des Klägers auf Ersatz des durch die Auflösung des Leitpfostenbetriebes und durch die erzwungene Einstellung der Dielenmöbel-Produktion entstandenen Schadens für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt, und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden aus der Stillegung des Betriebes zu ersetzen.
Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.	Das Berufungsurteil
 Das Berufungsgericht stellt aufgrund eingehender Beweisaufnahme fest:
Die Parteien hätten ein Treuhandverhältnis, und zwar zunächst hinsichtlich der von der Firma KflBHI stammenden Maschinen, ab Ende September 1966 auch hinsichtlich des ganzen Betriebes vereinbart. Die Beklagte habe die Schuld des Klägers bei der Firma KfllV für
 
diesen bezahlt und dafür das Sicherungseigentum an den Maschinen erhalten. Der Kläger habe als Abzahlungskäufer sein Anwartschaftsrecht auf Erwerb des Eigentums bei Bezahlung der Restkaufpreisschuld behalten und habe den Betrieb weit erführen sollen. Die Re stkauf preis schuld gegenüber der Beklagten habe durch Verrechnung von 0,20 DM je gelieferten Pfosten getilgt werden sollen; nach der Tilgung habe der Kläger Volleigentümer der Maschinen werden sollen. Wenn später die Beklagte über den Kopf des Klägers hinweg und ohne dessen Wissen sich von der Firma KflHM über alle Maschinen Einzelrechnungen auf ihren Namen mit dem ursprünglichen Rechnungsbetrag habe geben und sich Über diese Rechnungsbeträge habe Gutschriften erteilen lassen, so werde dadurch die Treuhandabrede zwischen den Parteien und das Eigentumsanwartschaftsrecht des Klägers nicht betroffen. Die Beklagte habe deshalb kein Volleigentum, sondern nur ein mit der Anwartschaft des Klägers belastetes Treuhand- bzw. Sicherungseigentum erworben. Die Betriebsübernahme durch die Beklagte Ende September 1966 sei ebenfalls nur treuhänderisch erfolgt.
Es sei erwiesen, daß die Beklagte am 9. Oktober 1966 die vom Kläger in der Berufungsbegründung einzeln ausgeführten, diesem - und nicht der Beklagten - gehörenden Inventarstücke (bis auf einen Drehstrommotor) im Werte von zusammen 11 655,69 DM mitgenommen habe. Hierzu habe sie keinerlei Recht gehabt und sei deshalb dem Kläger schadensersatzpflichtig. Sie habe aber auch nicht die von der Firma KflHB stammenden Maschinen aufgrund ihres Sicherungseigentums an sich nehmen dürfen.
 
Daß dieses Sicherungseigentum gefährdet gewesen sei, habe die Beklagte nicht nachgewiesen. Die Beweisaufnahme habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß in der maßgeblichen Zeit Gerichtsvollzieher oder Gläubiger Ansprüche gegen den Kläger geltend gemacht hätten. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, daß sie als Treuhänderin zur Auflösung des Betriebes deshalb berechtigt gewesen sei, weil der Betrieb nicht rationell gearbeitet habe. Insoweit habe die Beklagte den Betrieb nicht an Ort und Stelle fachmännisch überprüft, sondern sich nur auf die unqualifizierten Angaben eines untergeordneten Angestellten berufen, daß die vorhandenen Maschinen und Geräte technisch nicht rationell eingesetzt seien.
Die Beklagte müsse deshalb wegen Verletzung ihrer Pflichten als Treuhänderin dem Kläger den Schaden ersetzen, der ihm durch die vertragswidrige Schließung des Betriebes entstanden sei. Daß dem Kläger insoweit ein Schaden sowohl durch die Einstellung der Leitpfosten Produktion als auch durch die Einstellung der Dielenmöbelproduktion entstanden sei, sei mit der für den Erlaß eines Grundurteils nötigen Wahrscheinlichkeit festzustellen.
2.	Die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen unberechtigter Schließung des Betriebes
a) Die Vereinbarungen von September 1966
Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen über den Inhalt der Vereinbarungen von September 1966
 
aufgrund eingehender Beweisaufnahme (Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Parteien) getroffen. Rechtsfehler hat insoweit die Revision nicht aufgezeigt.
Die Auslegung der Vereinbarungen durch das Berufungsgericht kann das Revisionsgericht, weil es sich um Individualvereinbarungen handelt, nur in beschränktem Umfang nachprüfen. Innerhalb dieser Grenzen sind Rechtsfehler nicht ersichtlich. Wenn die Revision, um dar^u-legen, die Beklagte habe von der Firma KflHP unmittelbar Volleigentum erworben, geltend macht, "nichts sei über den Kopf des Klägers hinweg geschehen", so setzt sie sich damit in Widerspruch zu der ohne Verfahrensfehler getroffenen entgegengesetzten Feststellung des Berufungsgerichts (BU 17). Im übrigen war es bei der gegebenen Sachlage auch das nächstllegende, daß die Beklagte, die die Firma KflBwegen ihrer Restkaufforderung auszahlte, von dieser im Einvernehmen mit dem Kläger das Vorbehaltseigentum und nicht das Volleigentum erwarb, und daß der Kläger, dessen Schuld gegenüber der Beklagten durch laufende Verrechnung mit dessen Forderungen aus der Lieferung von Leitpfosten getilgt werden sollte, sein Eigentumsanwart-schaftsrecht behielt.
Auch gegen das vom Berufungsgericht angenommene TreuhandVerhältnis zwischen den Parteien hat die Revision nichts Stichhaltiges vorgebracht. Als die Beklagte Ende September 1966 selbst den Mietvertrag über die Werkstatträume mit dem Vermieter und die Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern schloß, und damit den Betrieb übernahm, war nach der Feststellung des Berufungsgerichts beabsichtigt, den Betrieb jedenfalls
 
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zunächst weiterzuführen. Das Berufungsgericht konnte vor allem mit Rücksicht darauf, daß die Beklagte den Betrieb ohne jedes Entgelt übernahm, das Verhalten der Parteien dahin auslegen, daß diese einstweilige Fortführung des Betriebes treuhänderisch für den Kläger erfolgen sollte. Daraus ergab sich, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, für die Beklagte mindestens die Pflicht, bei ihren weiteren Entschließungen auf die Interessen des Klägers als Treugebers Rücksicht zu nehmen. Die Beklagte durfte deshalb den von ihr treuhänderisch geführten Betrieb nicht, ohne sich mit dem Kläger in Verbindung zu setzen, und nur aus triftigen Gründen schließen. Gegen diese Pflicht hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schuldhaft verstoßen.
b) Die vertragswidrige Schließung des Betriebes
 Das Berufungsgericht stellt fest, die Beklagte sei den Beweis schuldig geblieben, daß damals (Anfang Oktober 1966) ihr Sicherungseigentum gefährdet gewesen sei, zu demal die Maschinen als Eigentum der Beklagten gekennzeichnet waren und die Beklagte in dem von ihr in den Betrieb entsandten Zeugen GflHHBi einen Vertrauensmann ständig im Betrieb hatte. Der Hinweis der Revision, der Kläger habe "in relativ kurzer Zeit 16 Pfändungsund Überweisungsbeschlüsse erhalten", ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil - auch in der Berufungsinstanz (GA I 202) nicht angegeben ist, wann diese Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt sein sollen. Nach dem Zusammenhang - vorher wird auf den Offenbarungseid des Klägers vom 9. März 1966 hingewiesen - ist anzunehmen, daß sie jedenfalls in
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die Zeit vor September 1966 fielen. Nachdem die Beklagte sich aber in Kenntnis der prekären Lage des Klägers im September 1966 auf den Versuch einer Sanierung des Klägers eingelassen hatte, durfte sie nicht im Oktober 1966 einseitig, ohne auch nur den Kläger zu benachrichtigen und unter Mitnahme auch fremder Sachen (s. unten zu 3), den Betrieb des Klägers schließen, wenn sie dafür nicht zwingende Gründe hatte. Das Berufungsgericht sieht dafür die Beklagte als beweisfällig an. Insoweit ist, insbesondere hinsichtlich der Würdigung der Aussage des Zeugen entgegen der Ansicht der Revision ein Rechtsfehler nicht ersichtlich. Der Zeuge, ein kaufmännischer Angestellter der Beklagten, war am 28./29. September 1966, als die Beklagte den Betrieb übernahm, und am 9. Oktober 1966, als sie ihn ausräumte, im Betrieb und hat als Zeuge (BU 9) bekundet, die Betriebsräume seien zu eng gewesen, die Leute hätten sich bei der Arbeit behindert, eine rationelle Fertigung sei so nicht möglich gewesen. Diese Erkenntnis - ihre Richtigkeit unterstellt - konnte, zu demal sie der Beklagten oder ihren Leuten schon bei der Übernahme des Betriebes Ende September 1966 bekannt waren, keinen zureichenden Grund für die Beklagte abgeben, den Betrieb am 9. Oktober 1966 abrupt zu schließen.
Das Berufungsgericht hat deshalb ohne Rechtsfehler eine Schadensersatzpflicht der Beklagten bejaht.
o) Der Schaden des Klägers
 Es hat auch ohne Rechtsfehler bejaht, daß durch die Schließung des Betriebes dem Kläger ein Schaden
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entstanden ist, und zwar aus der erzwungenen Einstellung sowohl der Leitpfostenproduktion wie der Herstellung von Dielenmöbeln* Da das Berufungsgericht sich insoweit auf ein Grundurteil beschränkt, genügte eine summarische Prüfung mit dem Ergebnis, daß nach Sachlage beim regelmäßigen Verlauf der Dinge ein ziffernmäßig feststellbarer Schaden wahrscheinlich eingetreten ist. Diesen Erfordernissen genügen die Ausführungen des Berufungsurteils S. 23-25. Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Betrieb des Klägers nur mit Verlust habe arbeiten können, scheitert schon daran, daß die Beklagte dies in den Tatsacheninstanzen nicht schlüssig dargelegt hat. Ob der Schaden des Klägers nur gering gewesen ist, wird im weiteren Verfahren zu prüfen sein.
3.	Die Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Mitnahme ihr nicht gehörender Inventarstücke
a) Der Kläger hat in der Berufungsbegründung 44 Inventarstticke aufgeführt, die die Beklagte - außer den von der Firma KflHBI stammenden Maschinen - am 9. Oktober 1966 abtransportiert habe. Der Aufstellung sind, ausgenommen in fünf Fällen, die Rechnungen über die Anschaffung der einzelnen Stücke beigefügt; bei jedem einzelnen Stück wird - mit kurzer Begründung -der Zeitwert, dessen Ersatz verlangt wird, angegeben.
Das Berufungsgericht stellt aufgrund eingehender Beweisaufnahme fest, daß die Beklagte alle Inventarstücke - mit Ausnahme eines Drehstrommotors - mitgenommen habe und setzt als zu ersetzenden Wert den vom Kläger behaupteten Zeitwert ein, weil "die Beklagte die Höhe der
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Einzelposten nicht substantiiert angegriffen habe, obwohl sie die Sachen an sich genommen habe und deshalb ihren Wert kenne”. Die Angriffe der Revision gegen diese Feststellungen bleiben erfolglos.
Das Berufungsgericht stellt nicht, wie die Revision anscheinend annimmt, das Fehlen der Einzelstücke nur aufgrund der vom Kläger vorgelegten Rechnungen oder nur deshalb fest, weil die Beklagte die Wegnahme insoweit nicht substantiiert bestritten habe, sondern aufgrund der Aussagen der Zeugen, die am 9. Oktober 1966 dabei waren und bekundet haben, ob die einzelnen Stücke vorher da waren und nach der Räumung fehlten. Insoweit sind Verfahrensfehler des Berufungsgerichts nicht ersichtlich. Das gilt auch für die Feststellung des Berufungsgerichts zu dem Zeitwert der von der Beklagten mitgenommenen Gegenstände.
b) Zu Recht rügt jedoch die Revision, daß das Berufungsgericht bei der Berechnung der Höhe des Schadens nicht auf die Behauptung der Beklagten (Schriftsatz vom 23. Juni 1970 S. 1 u. 2) eingegangen ist, sie habe die von ihr mitgenommenen Inventarstücke an die Lieferanten des Klägers (Firma TflBHHB & Co., Ge§BB und ■B& Co.) auf deren Verlangen herausgegeben. Das Berufungsgericht hat schriftliche Auskünfte der drei Firmen eingeholt, die den Rückempfang von Sachen, die sie an den Kläger geliefert hatten, bestätigt haben. Es ist anzunehmen, jedenfalls nicht auszuschließen, daß die Lieferfirmen insoweit dem Kläger Gutschriften erteilt haben und dadurch der Schaden des Klägers, der ihm durch die Wegnahme der Sachen entstanden ist, mindestens sich verringert hat. Das Berufungsgericht hätte deshalb
(§ 286 ZPO) feststellen müssen, inwieweit die Beklagte die von ihr mitgenommenen Inventarstücke, soweit der Kläger Ersatz verlangt, an die Lieferanten des Klägers zurückgegeben hat. Insoweit scheidet die Firma Tflllll^aus, weil der Kläger, ausweislich der von ihm vorgelegten Rechnungen, keinen Ersatz für von dieser Firma gelieferte Inventarstücke fordert. Von den an die Firma GeflHBnach ihrer Auskunft vom 2. Januar 1971 (Bl. 231 GA) zurückgegebenen Sachen können folgende Gegenstände der Aufstellung des Klägers (Bl.140 GA) ganz oder teilweise identisch mit den Sachen sein, für die der Kläger Ersatz verlangt:
Nr.	13 angesetzt		mit	17,00	DM
!1	14	ii	n	159,50	»
II	16	it	ii	650,00	ti
II	17	n	H	102,75	ii
II	18	n	ti	181,90	ii
II	19	ii	n	100,00	ti
1 211,15 DM
Das Entsprechende gilt für die folgenden an die Firma Co. nach deren Auskunft vom 9. März 1971 (GA I 234) zurückgegebenen Sachen:
Nr. 39 angesetzt mit		680	DM
ii 40 M	n	885	n
ii 41 ”	ii	200	n
ii 43 "	ti	740	n
2 505
DM
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Daß die in Nr. 20 der Aufstellung des Klägers (Bl. 141 GA', aufgeführten Spannplatten und Holzlieferungen, die lt. Rechnungen vom 3. März, 22. März und 21. April 1966 von einer Firma Ko^Pin CflHHP stammen, in Wirklichkeit von der Beklagten am 9. Oktober 1966 nicht mitgenommen seien, wie die Revision geltend macht, weil der Kläger sie längst vorher für die Herstellung von Schränken verbraucht habe, kann als neue Tatsachenbehauptung in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.
Die Verurteilung der Beklagten läßt sich demnach aufgrund des bis jetzt festgestellten Sachverhalts in Höhe von 1 211,15 + 2 503 = 3 716,15 DM nicht aufrechterhalten. Insoweit war deshalb das Berufungsurteil gemäß § 564 ZPO aufzuheben, im übrigen war die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Im Umfang der Aufhebung
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war gemäß § 565 ZPO die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung für die Revisionsinstanz ergibt sich aus § 92 ZPO. Soweit über die Kosten der Revision noch nicht entschieden ist, war dem Berufungsgericht die Entscheidung zu übertragen.
Dr. Haidinger	Claßen	Mormann
 Dr. Hiddemann
 Hoffmann