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BGH

Gericht: BGH

Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundesrichter Dr0 Mezger, Dr* Messner, Mormann und Braxinaier für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9» Januar 1968 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«, Io Das Berufungsgericht geht davon aus, daß von der restlichen Kaufpreisforderung des Klägers in Höhe von 27 000 DM 8 000 DM abzusetzen sind, weil der Kläger Inventarstücke in diesem Werte beiseitegeschafft habe (Bettwäsche) und daß die Beklagte mit einer Gegenforderung von 157 9 65 DM wirksam auf gerechnet hat«, IIo In der Revisionsinstanz geht der Streit der Parteien in erster Linie darum, ob der Beklagten gegen die Forderung von 18 842,44 DM ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, das sie damit begründet, daß sie einen großen Teil des Inventars nicht erhalten habe, das ihr von den Eheleuten 1^ habe übergeben werden sollen« Das Berufungsgericht führt hierzu auss Die Beklagte könne nur Anspruch auf diejenigen Inventargegenstände erheben, die in der dem Kaufverträge vom 10„ August 1961 (Kläger - 1^|) beigefügten Liste aufgeführt seien o Ebenso wie der Kläger nur die dort genannten Gegenstände an die Eheleute if) habe übergeben sollen, hätten auch die Parteien bei dem Rückübertragungs-vertrage vom 16» Oktober 1961 bestimmt, daß diese Gegenstände von den Eheleuten an die Beklagte auszuliefern seien. Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Ansicht der Beklagten, dem Kläger habe die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes obgelegen, könne nicht gefolgt werden«, Das Berufungsgericht gelangt damit zu dem Ergebnis, daß die Beklagte sich nicht auf das Fehlen von Inventarstücken berufen und daher auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könne. Diese Rüge ist nicht begründete Daß die Eheleute Ij^ das Hotel noch bis zu ihrer Auswanderung bewirtschaftet haben, ist unter den Parteien unstreitig,, Wenn diese das schon bei VertragsSchluß ins Auge gefaßt haben sollten, so würde das kein zwingendes Indiz für eine andere Regelung der Besitzverschaffung bedeuten, als diese sich aus den schriftlich niedergelegten Erklärungen der Parteien ergibt» Das Berufungsgericht geht mit seiner Erwägung nicht fehl, daß Rechtsanwalt sflHfe nichts anderes als seine eigene Würdigung hätte v/iedergeben können, die für das Berufungsgericht nicht maßgebend gewesen wäre» Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung nicht durchgreifen lassen« Es geht zwar davon aus, die Schadensersatzforderung scheitere nicht etwa schon daran, daß es die Beklagte unterlassen habe, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten; denn ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung könne der Beklagten auch erwachsen sein, nachdem der Vertrag wirksam geblieben ist« Die Beklagte habe aber für die vom Kläger bestrittene Behauptung, einen Wert von 39 000 III angegeben zu haben, keinen Beweis angetreten« Die Rüge ist begründet« Did Beklagte hatte zuletzt in der Berufungsbegründung Beweis dafür angetreten, daß der Kaufpreis ohne die Täuschung des Klägers entsprechend niedriger angesetzt v/orden wäre und sich auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Dr. bezogen. Falls der Nachweis gelingt, daß die Beklagte, einen günstigeren Preis mit dem Kläger ausgehandelt hätte, so kann sie verlangen, so gestellt zu werden, als sei der Vertrag in diesem Sinne geschlossen v/orden (vgl. durch den Wert des Inventars mitbestimmt worden ist, so spricht schon ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Parteien nicht zu einem Betrage von 31 000 DM gelangt wären, wenn die Wertangaben des Klägers falsch gewesen sein sollten„ An einer Vernehmung des Rechtsanwalts Dr„ durfte das Beru- a) Zur Frage, ob im Außenhandel der ausländische Käufer mit einer in den deutschsprachigen Lieferungsbedingungen des Verkäufers enthaltenen Klausel, er sei berechtigt anstelle der vereinbarten Markenware eine gleichwertige andere zu liefern, billigerweise mindestens dann nicht zu rechnen braucht, wenn der Käufer ausdrücklich eine bestimmte Marke verlangt hat und in dem vom Verkäufer geforderten Akkreditiv diese Marke als die zu liefernde Ware bezeichnet ist*

Zitierte Normen: § 823 BGB
vertragenBerufungsgerichtParteiInventarKlägerRevisionEheleute

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
DI NAUEN DES VOLKES
VIII_ZR_22'/68
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
9* Februar 1970 Klett,
 Justizhauptsekretä
ala Urknndabeamter der Geachäftaatelle
 der früheren Gastwirtin Elise
 in
atzl
 Beklagten und Revisionsklägerin9 - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
den Geschäftsführer Siegfried	in
 Straße
Kläger und Revisionsbeklagten5
- Prozeßbevollmächtigter: Recht
 von P
Freiherr
 
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9» Februar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Haidinger sowie der Bundesrichter Dr0 Mezger, Dr* Messner, Mormann und Braxinaier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6„ Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 9» Januar 1968 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte verpachtete durch Vertrag vom 140 Mai I960 das ihr gehörige Hotel	in SBHHHt? S(
^^straße an die Hotel-GmbH S. & Y70 LBPt in deren Geschäftsführer der Kläger war» Durch Vertrag vom selben Tage verkaufte sie das Hotelinventar für 55 000 DM an die Pächterino Am 21„ März 1961 verkaufte sie das Grundstück
S^[^||0|straße mit Hotel und Inventar an den Kläger, der in den Pachtvertrag mit der Hotel-GmbH eintrat„ Der Kaufpreis betrug einschließlich des mit 50 000 DM veranschlagten Inventars 600 000 DM«, Durch Vertrag vom 10o August 1961 verkaufte dann der Kläger seinerseits das Grundstück einschließlich des Hotelbetriebs an die Eheleute I® weiter«, Hier betrug der Kaufpreis für Grundstück und Inventar 600 000 und 100 000 DM«, Am 15« August 1961 überließ der Kläger das Hotel den neuen Käufern Bevor es noch zu einer Eintragung der Eigentumsänderungen im Grundbuch gekommen war, erklärten der Kläger, die Hotel-GmbH, die Eheleute und die Beklagte in dem notariellen Vertrage vom 16, Oktober 1961, daß alle vorgenannten Kaufund Pachtverträge aufgehoben sein sollten0 In den selben Vertrage (Abschnitt II Nr«, 3) verpflichtete sich die Beklagte, die restliche Kaufpreisschuld der Eheleute 1^ von 31 000 DM an den Kläger zu zahlen« Hinsichtlich des Hotelinventars trafen Kläger und Beklagte folgende Bestimmung:
'	II
Zum Ausgleich sämtlicher gegenseitiger Forderungen und in Erfüllung der Verpflichtungen aus der Aufhebung sämtlicher Vereinbarungen und Verträge wird folgendes bestimmt:
1o (Der Kläger) überträgt das Eigentum des von ihmgekauften und in das Anwesen SflHBII^^straße	einge-
brachten Inventars an (die Beklagte), gleichgültig, ob er es im eigenen Namen erworben hat oder als Geschäfts führer der GmbHo
 
(Der Kläger und die Beklagte) sind sich darüber einig, daß das Eigentum übergegangen ist«, (Der Kläger) überträgt den Anspruch auf Besitzverschaffung der ihm gegenüber (den Eheleuten l4fc) zusteht, auf (die Beklagte)«"
Auf die restliche Kaufpreisschuld zahlte die Beklagte in Raten 4 000 DMo Weitere Zahlungen lehnt sie ab, indem sie in erster Linie geltend macht, der Kläger habe ihr nicht den Besitz an allen Inventarstücken verschafft«
Der Kläger hatte mit der Klage zunächst Zahlung von 29 000 EM nebst Zinsen verlangt, dann aber die Klage mit Einwilligung der Beklagten auf einen Betrag von 27 000 DM ermäßigt«,
Das Landgericht hat der ermäßigten Klage stattgegeben o Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Verurteilung in Höhe eines Betrages von 18 842,44 DM aufrechterhalten und die Klage im übrigen abgewiesen»
Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte Revision eingelegt» Sie vorfolgt ihren Anspruch auf Abweisung der Klage in vollem Umfange weiter» Der Kläger beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels»
Entscheidungsgründe:
Io Das Berufungsgericht geht davon aus, daß von der restlichen Kaufpreisforderung des Klägers in Höhe von 27 000 DM 8 000 DM abzusetzen sind, weil der Kläger Inventarstücke in diesem Werte beiseitegeschafft habe (Bettwäsche) und daß die Beklagte mit einer Gegenforderung von 157 9 65 DM wirksam auf gerechnet hat«,
IIo In der Revisionsinstanz geht der Streit der Parteien in erster Linie darum, ob der Beklagten gegen die Forderung von 18 842,44 DM ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, das sie damit begründet, daß sie einen großen Teil des Inventars nicht erhalten habe, das ihr von den Eheleuten 1^ habe übergeben werden sollen«
Das Berufungsgericht führt hierzu auss
 Die Beklagte könne nur Anspruch auf diejenigen Inventargegenstände erheben, die in der dem Kaufverträge vom 10„ August 1961 (Kläger - 1^|) beigefügten Liste aufgeführt seien o Ebenso wie der Kläger nur die dort genannten Gegenstände an die Eheleute if) habe übergeben sollen, hätten auch die Parteien bei dem Rückübertragungs-vertrage vom 16» Oktober 1961 bestimmt, daß diese Gegenstände von den Eheleuten an die Beklagte auszuliefern seien. Dafür, daß der Kläger der Beklagten auch noch andere Inventarstücke habe übereignen sollen, etwa solche, die er selbst oder die GmbH angeschafft habe oder andere, die ihm
 
von der Beklagten auf Grund der früheren Verträge überlassen worden, aber1 nicht mehr vorhanden waren. Und die daher auch nicht in der Liste standen, biete der Vertrag vom 16« Oktober 1961 keine Stütze„ Diese Auslegung eines Individualvertrages ist rechtlich einwandfrei« Die Revision weiß auch einen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen, so daß davon auszugehen ist, daß der Kläger nur die in der Liste aufgezählten Gegenstände zu übereignen hatte«
Das Berufungsgericht legt den Vertrag vom 16«Oktober 1961 weiterhin dahin aus, daß der Kläger seine Verpflichtung zur Übertragung des Inventars damit erfüllt habe, daß er der Beklagten seinen Anspruch auf Herausgabe gegen die Eheleute I^P abtrat und sich mit ihr über den Eigentumsübergang einigte (§§ 9295 931 BGB)« Für die von der Beklagten vertretene Ansicht, der Kläger habe auch bei der Besitzverschaffung durch die Eheleute I^ mitwirken müssen und der Kläger trage daher das Risiko, wenn die Eheleute Ilg später nicht alle in der Liste angeführten Gegenstände übergeben hätten, findet es im Vertrage keine Stütze« Da der Kläger auf die angegebene Weise seine Verpflichtung erfüllt und die Beklagte seine Erklärungen als Erfüllung hingenommen habe, treffe die Beklagte die Beweislast dafür, daß die Leistling des Klägers unvollständig gewesen sei« Diesen Beweis hat das Berufungsgericht - den Posten Bettwäsche ausgenommen - nicht für erbracht angesehen«
Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Ansicht der Beklagten, dem Kläger habe die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes obgelegen, könne nicht gefolgt werden«,
~ 7 -
Wenn der Kläger auch die Verpflichtung übernommen habe, der Beklagten zu dem 1, November 1961 den unmittelbaren Besitz an dem Hotelanwesen zu verschaffen, so besage das nichts dafür, daß er nun auch alle einzelnen in der Liste aufgezählten Inventarstücke habe übergeben sollen• Das Berufungsgericht bezieht sich im übrigen für seine Auslegung auf Abschnitt II Nr«, 6 des Vertrages vom 16, Oktober 1961, wo bestimmt ist, daß der Ehemann I^ der Beklagten zu dem 1o November 1961 den unmittelbaren Besitz verschaffen werde» Den von der Beklagten als Zeugen genannten Rechts-anv/alt	zu vernehmen, hält das Berufungsgericht
 nicht für zulässig, weil dieser nicht über Tatsachen, sondern nur über die Auslegung des Vertrages habe aussagen sollen. Das Berufungsgericht gelangt damit zu dem Ergebnis, daß die Beklagte sich nicht auf das Fehlen von Inventarstücken berufen und daher auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen könne.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision hat denn auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht keine Angriffe erhoben.
Sie rügt lediglich, das Berufungsgericht habe den Rechtsanwalt	zu demindest	über	die	Behauptung	der	Be-
klagten vernehmen müssen, die Parteien seien bei Vertragsschluß davon ausgegangen, daß der 1, November 1961 nicht als bindender Termin für die Besitzverschaffung angesehen worden soi, sondern daß den Eheleuten Ifl^? die damals schon die Absicht gehabt hätten, nach den USA auszuwandern, gestattet soin sollte, das Hotel auch noch bis zu ihrer Ausv/ando rung im Besitz zu behalten.
Diese Rüge ist nicht begründete Daß die Eheleute Ij^ das Hotel noch bis zu ihrer Auswanderung bewirtschaftet haben, ist unter den Parteien unstreitig,, Wenn diese das schon bei VertragsSchluß ins Auge gefaßt haben sollten, so würde das kein zwingendes Indiz für eine andere Regelung der Besitzverschaffung bedeuten, als diese sich aus den schriftlich niedergelegten Erklärungen der Parteien ergibt» Das Berufungsgericht geht mit seiner Erwägung nicht fehl, daß Rechtsanwalt sflHfe nichts anderes als seine eigene Würdigung hätte v/iedergeben können, die für das Berufungsgericht nicht maßgebend gewesen wäre»
III« Die Beklagte hat im übrigen gegen die Klageforderung auch die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung erklärt, die sie wie folgt begründet:
Der Kläger habe bei den VertragsVerhandlungen erklärt, er habe während seiner Besitzzeit Inventarstücke im Gesamtwerte von 39 000 DM zugekauft, obwohl er gewußt habe, daß er diese Stücke entweder selbst mitgenommen oder weit überbewertet habe» Hätte der Kläger diese Angabe nicht gemacht, so hätte sie darauf bestanden, daß der Kaufpreis um mindestens 27 000 DM niedriger angesetzt worden wäre«
Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung nicht durchgreifen lassen« Es geht zwar davon aus, die Schadensersatzforderung scheitere nicht etwa schon daran, daß es die Beklagte unterlassen habe, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten; denn ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung könne der Beklagten auch erwachsen sein, nachdem der Vertrag wirksam geblieben ist« Die Beklagte habe aber für die vom Kläger bestrittene Behauptung, einen Wert von 39 000 III angegeben zu haben, keinen Beweis angetreten«
Die Revision rügt die Erv/ägung des Berufungsgerichts als aktenv/idrig* Sie beruft sich darauf, daß die Beklagte* den Rechtsanwalt Dr,	als Zeugen für ihre Behauptung
 angegeben habe«.
Die Rüge ist begründet« Did Beklagte hatte zuletzt in der Berufungsbegründung Beweis dafür angetreten, daß der Kaufpreis ohne die Täuschung des Klägers entsprechend niedriger angesetzt v/orden wäre und sich auf das Zeugnis des Rechtsanwalts Dr.	bezogen.	Das	Beweisthema
 ist geeignet, einen Anspruch der Beklagten aus §§ 823 Abs. 2, 826 BGB schlüssig zu begründen. Denn wenn sich der Kläger durch vorsätzlich falsche Angabe einen höheren Kaufpreisanspruch erschlichen haben sollte, so kann darin sowohl ein Betrug im Sinne des Strafgesetzbuches liegen als auch eine sittenwidrige Schädigung der Beklagten. Der Beklagten steht daher unter diesen Voraussetzungen ein Schadensersatzanspruch zu. Sie kann verlangen, so gestellt zu werden, als sei die Täuschungshandlung nicht vorgenommen worden. Ein solcher Anspruch beschränkt sich nicht darauf, daß sie die Befreiung von Vertrage verlangen könnte. Falls der Nachweis gelingt, daß die Beklagte, einen günstigeren Preis mit dem Kläger ausgehandelt hätte, so kann sie verlangen, so gestellt zu werden, als sei der Vertrag in diesem Sinne geschlossen v/orden (vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 1969 - VIII ZR 239/66 = WarnR 1969 Nr. 83 = WM 1969, 496).
Die Behauptung der Beklagten könnte auch nicht v/egen mangelnder Substantiierung zurückgewiesen werden. Denn wenn
 der von der Beklagten bewilligte Restkaufpreis von 31 OOO DM, wie unter den Parteien unstreitig ist? durch den Wert des Inventars mitbestimmt worden ist, so spricht schon ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Parteien nicht zu einem Betrage von 31 000 DM gelangt wären, wenn die Wertangaben des Klägers falsch gewesen sein sollten„ An einer Vernehmung des Rechtsanwalts Dr„	durfte	das	Beru-
fungsgericht daher ohne Verfahrensverstoß nicht Vorbeigehen0 V/enn ein um 27 000 DM niedrigerer Kaufpreis ausgehandelt worden wäre, würde die Aufrechnung mit einer entsprechenden Schadensersatzforderung den restlichen Kaufpreisanspruch des Klägers getilgt haben,,
Das Berufungsurteil kann daher nicht bestehen bleiben
 Es mußte aufgehoben und die Sache zur weiteren Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, weil diese Entscheidung von der Endentscheidung in der Sache selbst abhängig ist»
Dr» Haidinger
 Dr» Mezger	Dr»	Messner
 Morraann
Braxmaier
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________nein
BGB § 433» Allg«, Geschäftsbedingungen
a)	Zur Frage, ob im Außenhandel der ausländische Käufer mit einer in den deutschsprachigen Lieferungsbedingungen des Verkäufers enthaltenen Klausel, er sei berechtigt anstelle der vereinbarten Markenware eine gleichwertige andere zu liefern, billigerweise mindestens dann nicht zu rechnen braucht, wenn der Käufer ausdrücklich eine bestimmte Marke verlangt hat und in dem vom Verkäufer geforderten Akkreditiv diese Marke als
 die zu liefernde Ware bezeichnet ist*
b)	Hat sich der Verkäufer bei einem Verkauf von Markenwaren an einen ausländischen Zwischenhändler die Befugnis Vorbehalten, anstelle der vorgeschriebenen Markenware eine gleichwertige andere zu liefern, so muß die Erklärung, die geschuldete Leistung durch die andere zu ersetzen, unzweideutig erfolgen«,
BGH, tfrt. vom 9. Februar 1970 - VIII ZR 97/68 - OLG Hamburg
LG Hamburg