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BGH · VIII ZR 27/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 27/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom IO« April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr„ Mezger, Dr. Messner und Dr. Weber für Recht erkannt: Sie beanspruchten einmal eine Entschädigung von 4 707,62 DM für die Zeit, in der im Herbst 1961 ihr Betrieb infolge'der Umbauten vorübergehend beeinträchtigt gewesen war, und zu dem anderen die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihnen den Verdienstausfall zu erstatten, der ihnen seit Sommer 1962 bis zu dem Ende der Pachtzeit durch die teilweise Entziehung ihres "Vorgartens" entstanden sei. Im Berufungsrechtszug haben die Kläger beantragt, die Beklagten zur Zahlung weiterer 5 285996 DM zu verurteilen; außerdem haben sie die Feststellung verlangt, daß die Beklagten ihnen auch ihre künftige Einnahmeminderung hinsichtlich des "Vorgartens" zu ersetzen haben» Diesen Ausfall haben sie für die Jahre 1962 und 1963 auf je 2 525998 DM berechnet. Außerdem haben sie beanstandet, daß das Landgericht ihnen für den Umbau-Schaden nur 1 780 DM und nicht küche erlitten hatten, ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholto Dieser hatte den Einnahme-Ausfall auf 2 312 DM errechnet und davon die Unkosten an Strom, Gläsern, Wäsche und vor allem an Steuern abgesetzt, die die Kläger infolge der Minderung des Umsatzes erspart hätten« Dabei hat er außer ersparter Getränke- und Umsatzsteuer einen Betrag von 234 DM abgezogen, den die Kläger an Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag zu zahlen gehabt hätten (§7 des Gewerbesteuergesetzes)o Dem sind das Landgericht und das Oberlandesgericht gefolgt« Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Frage, ob die Kläger auch dio künftigen Entschädigungszahlungen der Beklagten versteuern müßten, brauche nicht entschieden zu worden« Jedenfalls hätten sie zur Zeit keinen Anspruch auf Zahlung der 234 DM« Ihre Steuerpflicht entstehe nämlich - wenn überhaupt - erst dann, wenn ihnen die Einnahmen, hier der Ersatz für entgangenen Gewerbeertrag, zugeflossen seien« Gemäß § 249 BGB haben die Beklagten die Kläger so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn die Gaststätte nicht umgebaut worden wäre, sie also den vollen Gewinn so v/ie in den Vorjahren erzielt hätten« Die Beklagten mußten daher an sich den Klägern den Betrag von 2 312 DM zahlen, den der Sachverständige als Gewinnausfall errechnet hatte« Allerdings können sie sich nach den Grundsätzen der konkreten Schadensberechnung darauf berufen, daß der Geschädigte infolge des Schadensereignisses auch Vorteile erlangt hat« Ein solcher Vorteil ist dann gegeben, wenn Ba die hier von den Beklagten zu zahlende Entschädigung den Klägern innerhalb des von ihnen weiter betriebenen Gewerbes zufließt, gilt der Grundsatz des § 24 EStG auch für ihre Steuerpflicht nach § 7 Gev/StG (Blümich/Boyens/Steinbring/Klein, Gewerbesteuergesetz 7. der Vertragsbestimmungen hergeleitete Auslegung findet das Berufungsgericht bestärkt durch die Bekundungen des Zeugen £0^, der damals Syndikus der Brauerei war, von der die Kläger ihr Bier zu beziehen hatten, und der den Vertrag entworfen und bei seinem Abschluß mit gewirkt hatte. Zumindest würde er in § 12 zu dem Ausdruck gebracht haben, daß sich die Verpachtung auch auf den Vorplatz beziehe, und würde hier nicht nur von "Gestattung" gesprochen haben, zu demal er, als Sachbearbeiter der Brauerei, bei dem Abschluß der Pachtverträge mit dem Herzen auf seiten der Pächter als den Kunden seiner Brauerei gestanden habe. Er sei daher der Meinung, daß die von den Beklagten in § 12 erteilte Gestattung für sie keine rechtliche Verpflichtung;, darstelle. Die Ansicht der Revision, die Auslegung des Berufungsgerichts sei rechtsirrig, weil sie schon nach dem Inhalt der Vertragsurkunde nicht zutreffen könne, ist unrichtig. Entgegen der Darstellung der Revision ist sich das Berufungsgericht durohaus dessen bewußt gewesen, daß es sich um einen einheitlichen Vertrag handelt, der nicht ohne weiteres in zwei rechtlich getrennte feile, etwa in die Verpachtung einer Hauptsache und in die Leihe einer Nebensache, zerlegt werden kann. Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß die Kläger bei Vertragsschluß die Nutzung des Platzes auf dem Bürgersteig als einen wesentlichen Punkt angesehen hatten, weil das "Außengeschäft", das sie in den Sommermonaten in dem 11 Vorgarten" betreiben wollten, von nicht geringer Bedeutung für sie war. Das, was die Kläger in den Jahren 1956 bis 1961 faktisch aus dem von ihnen betriebenen Lokal gemacht haben, kann für die Auslegung ihres Vertrages nicht entscheidend sein. anstanden ist, zu dem Ergebnis kommen, daß die Parteien zwischen den in § 1 auf geführten eigentlichen Pachtobjekten und dem in § 12 erwähnten "Vorgarten” rechtlich einen Unterschied gemacht hatten« Diesen Unterschied hat das Berufungsgericht«, entgegen der Meinung der Revision, nicht darin gesehen, daß der "Vorgarten” etwa unentgeltlich über-lasson worden sei, insofern also v/omöglich nur eine jederzeit v/iderrufliehe leihe Vorgelegen habe, wie dies das Landgericht angenommen hatte. Vielmehr hat das Berufungsgericht diese Präge ausdrücklich unentschieden gelassen (BU So 12), ist also zugunsten der Kläger bei der Beurteilung des Vertrages davon ausgegangen, daß ihre Pachtzahlungen auch eine Gegenleistung für die Überlassung des "Vorgartens" enthalten haben« Infolgedessen geht der Hinweis der Revision darauf fehl, daß die von den Klägern nach § 3 des Vertrages zu zahlende Umsatzpacht auch nach dem auf dem Vorplatz erzielten Umsatz zu errechnen war« Mit Recht führt hierzu die Revisionsbeantwortung aus, daß die Kläger der von ihnen zu zahlenden Umsatzpacht sogar auch den Umsatz hätten zugrunde legen müssen, den sie etwa durch Verkauf von Bier "über die Straße" erzielt hätten« Die Revision kann daher aus dem Ort, an dem die Kläger ihre Getränke usw. Vergeblich will sie dar tun, daß die anderen Bedingungen des Pachtvertrages, jedenfalls in ihrem Zusammenhang gesehen, nur eine Auslegung zugelassen hätten, nach der der "Vorgarten" rechtlich ebenso behandelt werden müsse wie die eigentlichen Pachtobjekte (Gastraum, Küche, Plur, Keller usw«)« Insofern will die Revision daraus Schlüsse ziehen, daß die Pächter nach § 10 des Vertrages nicht untorverpachton und ihren Betrieb nicht stillegen oder einschränken durften* Jedoch hat gewiß niemand bei Vertragsschluß daran gedacht, daß die Kläger etwa den Vorplatz unterverpachten könnten* Aus ihrer Pflicht, die Gaststätte in Betrieb zu halten, folgt keineswegs, daß sie gleichermaßen verpflichtet gewesen seien, auch den "Vorplatz”, dessen Benutzung ihnen die Beklagten gestattet hatten, weiter zu nutzen* Roch viel weniger kann davon die Rede sein, daß die Kläger don Architekten, den sie nach § 18 bei der Einrichtung der Gaststätte zuzuziehen hatten, auch bei der Aufstellung der Tische, Stühle usw. die Haftpflicht- und die Feuerversicherung nicht nur für die Gaststätte, sondern auch für den "Vorgarten" zu tragen hatteno Dazu erklärt das Berufungsgericht, es sei einleuchtend, daß die Beklagten keinen Haftpflichtansprüchen aus-gesetzt sein wollten, solange die Kläger den Bürgersteig als "Vorgarten" benutzton0 Auch daraus könne nicht geschlossen werden, daß der Vertrag ausnahmslos auch für den Vorplatz habe gelten sollen» Auch das ist aus Rechtsgründon nicht zu beanstanden» auf ihren Antrag hin die Schankerlaubnis auch für den "Vorgarten" erteilt hatte, ergibt sich nichts dafür, wie § 12 des zwischen den Parteien im Jahre 1955 abgeschlossenen Pachtvertrages auszulegen ist» Dasselbe gilt für die Behauptung der Revision, die Kläger würden von dem Hersteller des italienischen Speiseeises nicht beliefert worden sein, wenn sie keinen "Vorgarten" gehabt hätten» Denn sie verfügten über einen solchen Vorgarten» Die Frage, ob er ihnen unv/iderruflich überlassen worden war, hätte der Lieferant gewiss nicht als entscheidend angesehen» Ill, Die Berufung der Kläger war somit nur in Höhe von 234 DM begründet, so daß die Urteile der Vorinstanzen insoweit abzuändern v/aren« Außerdem waren den Klägern für diesen Betrag die von ihnen in der Berufungsinstanz verlangten Zinsen gemäß §§ 284, 288 BGB zuzusprechen, jedoch erst seit dem 19» Dezember 1961, da sie die Beklagten mit Schreiben vom 18« Dezember 1961 zur Zahlung aufgefordert hatteno Im übrigen v/ar die Revision zurückzuweisen. 100 ZPO« Dabei mußte die Kostenentscheidung des Landgerichts zu Lasten der Kläger geändert werden, weil es in seinem Streitv/ertbeSchluß vom 30« September 1963 den auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten gerichteten Klageantrag zu gering bev/ertet hatte«

VorplatzvertragenGaststätteBerufungsgerichtKlägerRevisionAuslegungVorgarten

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja (zu I) BGHZs	nein
2088 072
BGB § 249 Hd
 Der Schädiger, der dem Verletzten dessen Einnahmeausfall in seinem Gev/er bebe trieb zu ersetzen hat, muß ihm auch die Gev/erbeertragssteuer ersetzen, die er für die ihm zufliessende Entschädigung zu entrichten hat«
BGH, UrtoV« 10o April I967 - VIII ZR 27/65 - OLG Celle
LG Hannover
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 27/65	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
10o April 1967 Klett,
J ustizhauptsekretör
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Gastwirts Gustav in
 und seiner Ehefrau Eva geh. Ffll^HBlstraße
 Kläger und Revisionskläger9 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
gegen
 den Fabrikanten Heinri^iMB unOoine Ehefrau Hilde
 Beklagte und
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Revisionebeklagte9
2
<7
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom IO« April 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr„ Mezger, Dr. Messner und Dr. Weber
 für Recht erkannt:
Io	Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 4oZivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30o November 1964 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise aufgehoben«
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 7« Zivilkammer des Bandgerichts Hannover vom 4* Oktober 1963 teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, weitere 234 DM nebst 4 $> Zinsen seit dem 19« Dezember 1961 zu zahlen«
II. Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Kläger 7/9 und die Beklagten 2/9« Von den Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges tragen die Kläger 39/40 und die Beklagten 1/40.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Durch Vertrag vom 26. Oktober 1955 pachteten die klagenden Gastwirtseheleute von den beklagten Eheleuten die
 
Gaststätte im Erdgeschoß ihres Neubaues in HBHHv für die Zeit von Ende 1955 bis 31. Dezember 1965= In diesem Vertrag lauten wörtlich:
" § 1
Verpachtet wird die auf dem Grundstück P^BHHIstraße Nr. gelegene Gaststätte9 bestehendaus folgenden Räumen:
1 Gastraum ca. 60 qm )
1 Küche	ca. 8 qm	)	im Erdgeschoß gelegen
1 Flur	)
1 Herren- und Damentoilette 1 Vorrats- und Bierkeller
 im Keller gelegen.
§ 12
Verpächter gestatten Pächter ohne zusätzliche Berechn un^ro^Cos ten, vor der Gaststätte in Rich-tung PBIBmstraße Tische und Stühle herauszustellen. Dieser Raum wird begrenzt insbesondere durch Anordnungen der Ordnungs- und Baupolizei.
Die größte Breite des Raumes beträgt von der rück~ wärtigen Hauswand 5,50 m und läuft dann spitz zu."
Ab 1956 stellten die Kläger in den warmen Sommermonaten auf dem Platz vor der Gaststätte Tische und Stühle auf, die von Straße und Bürgersteig durch eine transportable Umzäunung abgegrenzt wurden. In diesem “Vorgarten*1 bewirteten sie ihre Gäste vor allem mit Speiseeis und Getränken.
Im Jahre 1961 errichteten die Beklagten auf ihrem Grundstück einen Neubau, der unmittelbar an die Gaststätte der Kläger anschloß. Dabei erwies es sich als notwendig, einen Teil des "Vorgartens” zu bebauen und auch in der Gaststätte Umbauten ausführen zu lassen. Unter Hinweis auf diese
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 Planung kündigten die Beklagten im Januar 1961 den Klägern die weitere Benutzung des "Vorgartens”« Dabei gingen sie davon aus, daß sie die Nutzung des Vorplatzes nur auf Y/iderruf gestattet hätten. Die Kläger standen jedoch auf dem Standpunkt, ihnen sei auch dieser Vorplatz mitverpach-tet. Sie hielten daher die Kündigung für unzulässig und woigerten sich, den Platz zu räumen. Im Juni 1961 kündigten die Beklagten mit der Behauptung, die Kläger seien mit der Zahlung der Facht in Rückstand, das ganze Pachtverhältnis. Auch diese Kündigung erkannten die Kläger nicht an. Immerhin fanden sie sich in einem Vergleich, den sie am 8. September 1961 in einem Verfahren auf Erlaß einer einstweili-
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 gen Verfügung mit den Beklagten schlossen,/den ’für den Bau benötigten Teil des Vorplatzes zu räuraenP wogegen die Beklagten sich verpflichteten, den Klägern "als Sicherheit für deren etwaige Ansprüche auf Entschädigung" eine Bankbürgschaft zu stellen. Ab Mitte September 1961 führten die Beklagten den Bau durch: der "Vorgarten" v/urde etwa zur Hälfte in das Bauvorhaben endgültig einbezogen und die Küche der Gaststätte umgebaut.
Die Kläger verlangten mit der Klage Ersatz der ihnen durch den Bau entstandenen Einnahmeausfälle. Sie beanspruchten einmal eine Entschädigung von 4 707,62 DM für die Zeit, in der im Herbst 1961 ihr Betrieb infolge'der Umbauten vorübergehend beeinträchtigt gewesen war, und zu dem anderen die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihnen den Verdienstausfall zu erstatten, der ihnen seit Sommer 1962 bis zu dem Ende der Pachtzeit durch die teilweise Entziehung ihres "Vorgartens" entstanden sei. Außerdem begehrten sie die Feststellung, daß die von den Beklagten erklärte Kündigung des ganzen Pachtvertrages unwirksam sei. Nachdem diese ihre Kündigung zu-
 
rückgenommen hatten, erklärten die Parteien diesen Klageantrag für in der Hauptsache erledigt»
Pas Landgericht hat den Klägern einen Betrag von
1	780 DM für die Einnahmeausfälle zugesprochen, die durch den Küchenurabau verursacht worden waren, hat aber die wei-tergehende Klage abgewiesen» Insbesondere hat es ihnen für den Entzug eines Teiles des "Vorgartens" keine Entschädigung zugesprochen, weil dieser ihnen nur "geliehen" und nicht verpachtet gewesen sei» Pie Kosten des Rechtsstreits hat es gegeneinander aufgehoben; dabei ist es davon ausgegangen, daß die Beklagten den Pachtvertrag zu Unrecht gekündigt hätten»
Im Berufungsrechtszug haben die Kläger beantragt, die Beklagten zur Zahlung weiterer 5 285996 DM zu verurteilen; außerdem haben sie die Feststellung verlangt, daß die Beklagten ihnen auch ihre künftige Einnahmeminderung hinsichtlich des "Vorgartens" zu ersetzen haben» Diesen Ausfall haben sie für die Jahre 1962 und 1963 auf je 2 525998 DM berechnet. Außerdem haben sie beanstandet, daß das Landgericht ihnen für den Umbau-Schaden nur 1 780 DM und nicht
2	OH DM zugesprochen habe, indem es ihren Ausfall um 234 DM gekürzt habe, die sie angeblich an Gewerbesteuer gespart hätten»
Pas Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen»
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihre Berufungsanträge v/eiter»
Entscheidungsgründe:
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Pas Landgericht hatte über die Höhe des Verdienstaus-falls, den die Kläger während des Umbaues der Gaststätten-
küche erlitten hatten, ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholto Dieser hatte den Einnahme-Ausfall auf 2 312 DM errechnet und davon die Unkosten an Strom, Gläsern, Wäsche und vor allem an Steuern abgesetzt, die die Kläger infolge der Minderung des Umsatzes erspart hätten« Dabei hat er außer ersparter Getränke- und Umsatzsteuer einen Betrag von 234 DM abgezogen, den die Kläger an Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag zu zahlen gehabt hätten (§7 des Gewerbesteuergesetzes)o Dem sind das Landgericht und das Oberlandesgericht gefolgt«
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Frage, ob die Kläger auch dio künftigen Entschädigungszahlungen der Beklagten versteuern müßten, brauche nicht entschieden zu worden« Jedenfalls hätten sie zur Zeit keinen Anspruch auf Zahlung der 234 DM« Ihre Steuerpflicht entstehe nämlich - wenn überhaupt - erst dann, wenn ihnen die Einnahmen, hier der Ersatz für entgangenen Gewerbeertrag, zugeflossen seien«
Diese Begründung greift die Revision mit Recht an«
Gemäß § 249 BGB haben die Beklagten die Kläger so zu stellen, wie sie stehen würden, wenn die Gaststätte nicht umgebaut worden wäre, sie also den vollen Gewinn so v/ie in den Vorjahren erzielt hätten« Die Beklagten mußten daher an sich den Klägern den Betrag von 2 312 DM zahlen, den der Sachverständige als Gewinnausfall errechnet hatte« Allerdings können sie sich nach den Grundsätzen der konkreten Schadensberechnung darauf berufen, daß der Geschädigte infolge des Schadensereignisses auch Vorteile erlangt hat« Ein solcher Vorteil ist dann gegeben, wenn
 
infolge der Schädigung die vom Geschädigten an sich geschuldeten Steuern weggefallen oder vermindert sind (vgl. BGHZ 429 76, 78; 43, 378, 380; BGH Urt.v. 23. Juni 1965 - Ill ZR 185/62 * IM BGB § 249 (Hd) Nr. 7 = JZ 1965, 571 « BGHV/arn 1965 Nr. 143). Bas ist aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, hier nicht der Fall. Der nach § 7 Gev/StG zu versteuernde Gev/er be ertrag ist zwar an sich nur der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, so wie er nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist und wie er nach § 2 Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 EStG steuerpflichtig ist. Zu diesen steuerpflichtigen Einkünften gehören aber nach § 24 Nr. 1a EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene Einnahmen gezahlt worden sind (Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz 9. Aufl. § 24 Anm. 2 S. 1670; BFH Urt. BStBl 1957 III 164 - BFH 64, 437, 440; BStBl 1961 III 101 = BFH 72, 268, 270). Ba die hier von den Beklagten zu zahlende Entschädigung den Klägern innerhalb des von ihnen weiter betriebenen Gewerbes zufließt, gilt der Grundsatz des § 24 EStG auch für ihre Steuerpflicht nach § 7 Gev/StG (Blümich/Boyens/Steinbring/Klein, Gewerbesteuergesetz 7. Aufl. § 7 Anm. 3 (1) S. 245 und Anhang zu § 7 Anm. 6a (4) zu § 4 EStG S. 282).
Bie Kläger müssen also von den Ersatzleistungen der Beklagten Gewerbesteuer zahlen. Bann aber ist der vom Sachverständigen gemachte Abzug nicht gerechtfertigt. Barauf, daß die Kläger zur Entrichtung der Steuer steuerrechtlich erst verpflichtet sind, wenn ihnen die Beklagten das Geld gezahlt haben (§ 11 Abs. 1 EStG), kommt es nicht an. Ber Geschädigte, der von den Schadensersatzleistungen Steuern, Sozialversicherungsbeiträge usw. abzuführen hat, kann nicht darauf verwiesen werden^ diese Einzelposten des Schadens in einem neuen Prozeß einzuklagen.
Da die Beklagten gegen die Höhe des vom Sachverständigen genannten Betrages von 234 DM nichts eingewandt ha ben, waren sie - insov/eit unter Abänderung der Urteile der VorInstanzen - entsprechend zu verurteilen
II	o Schadensersatz wegen En t z i ©hu n de s_ ^ V o r gar ten
1» Das Berufungsgericht geht davon aus9 daß die Kläger ihren Anspruch nicht auf den gerichtlichen Vergleich vom 8o September 1961 stützen können Das ist zutreffend und wird auch von der Revision nicht angegriffene
 Für den Schadensersatzanspruch kommt es somit auf die Auslegung des Pachtvertrages an» Diesen legt das Berufungsgericht dahin aus9 daß der in § 12 erwähnte «Vorgarten11 nicht den gleichen pachtvertraglichen Bindungen habe unterliegen sollen9 wie die in § 1 einzeln aufgeführten Pachtobjekte« Die Beklagten seien daher berechtigt gewesen9 diese Benutzungserlaubnis zu demindest aus einem wichtigen Grunde, wie er hier Vorgelegen habe, zu widerrufen» Für diese Auslegung spreche schon der Umstand, daß der Vorplatz in § 1 nicht aufgezählt worden sei, sondern erst in § 12 erwähnt werde, nachdem alle anderen Vertragsbedingungen abgehandelt worden seien» Auch sei in § 12 nicht von «verpachten« die Rede, sondern nur von «gestatten«» Zudem sei hier von vornherein ins Auge gefaßt worden, daß die Benutzung des Vorplatzes durch behördliche Anordnungen begrenzt werden könne , ein Fall, der in Satz 2 des § 12 mit dem Wort «insbesondere« nur als Beispiel für künftige Beschränkungen angeführt worden sei« Diese aus dem Wortlaut
 
der Vertragsbestimmungen hergeleitete Auslegung findet das Berufungsgericht bestärkt durch die Bekundungen des Zeugen £0^, der damals Syndikus der Brauerei war, von der die Kläger ihr Bier zu beziehen hatten, und der den Vertrag entworfen und bei seinem Abschluß mit gewirkt hatte. B^H^habe, so stellt das Berufungsgericht aufgrund dessen Aussage fest, damals zahlreiche Pachtverträge für Gaststätten entv/orfen, für die seine Brauerei das Bier geliefert habe oder habe liefern sollen. Diese Verträge hätten durchweg in ihren §§ 2 - 10 mit dem hier zu beurteilenden Vertrag übereingestimmt; nur den § 1 der Verträge habe er je nach dem Einzolfall gesondert abgefaßt. B(^||^ hatte bei seiner Vernehmung erklärt, er müsse daraus, daß er damals den Vorplatz nicht bei den Pachtobjekten im § 1 aufgeführt, sondern erst in dem angehängten § 12 erwähnt habe, den Schluß ziehen, daß er dies nicht ohne Grund getan habe. Hätten die Parteien damals auch den Vorplatz als einen der Pachtgegenstände angesehen, so würde er ihn sicherlich im § 1 mitaufgeführt haben. Zumindest würde er in § 12 zu dem Ausdruck gebracht haben, daß sich die Verpachtung auch auf den Vorplatz beziehe, und würde hier nicht nur von "Gestattung" gesprochen haben, zu demal er, als Sachbearbeiter der Brauerei, bei dem Abschluß der Pachtverträge mit dem Herzen auf seiten der Pächter als den Kunden seiner Brauerei gestanden habe. Er sei daher der Meinung, daß die von den Beklagten in § 12 erteilte Gestattung für sie keine rechtliche Verpflichtung;, darstelle.
2. Die Revision rügt, diese Auslegung des Berufungsgerichts verstoße gegen die §§ 133, 157 BGB und sei überdies vor Ausschöpfung aller Beweismittel gev/onnen (§ 286 ZPO). Diese Angriffe sind unbegründet.
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a)	Da es sich um die Auslegung eines Individualvertrages handelt, kann das Revisionsgericht die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung nur beschränkt nachprüfon. Die Ansicht der Revision, die Auslegung des Berufungsgerichts sei rechtsirrig, weil sie schon nach dem Inhalt der Vertragsurkunde nicht zutreffen könne, ist unrichtig. Die Auslegung dos Berufungsgerichts ist möglich; sie verletzt weder Denkgesotze oder Erfahrungssätze noch verstößt sie gegen allgemeine Auslegungsregeln .
Entgegen der Darstellung der Revision ist sich das Berufungsgericht durohaus dessen bewußt gewesen, daß es sich um einen einheitlichen Vertrag handelt, der nicht ohne weiteres in zwei rechtlich getrennte feile, etwa in die Verpachtung einer Hauptsache und in die Leihe einer Nebensache, zerlegt werden kann. Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß die Kläger bei Vertragsschluß die Nutzung des Platzes auf dem Bürgersteig als einen wesentlichen Punkt angesehen hatten, weil das "Außengeschäft", das sie in den Sommermonaten in dem 11 Vorgarten" betreiben wollten, von nicht geringer Bedeutung für sie war. Auch mag es sein, daß sie in die Ausstattung des Vorplatzes mit fischen, Stühlen, Sonnenschirmen, Lampen, Geländer usw. Kapital investiert und die Maschinen angeschafft hatten, um das Speiseeis herzustellen o Doch kann es nioht darauf ankommen, v/as die Kläger sich bei Vertragsschluß innerlich vorgestellt hatten. Vielmehr ist vom objektiven Inhalt ihrer Erklärungen, so wie sie im Vertrag niedergelegt sind, auszugehen. Dabei ist auf den Zustand abzustellen, wie er sich den Parteien zur Zeit des Vertragsabschlusses 1955 bot. Das, was die Kläger in den Jahren 1956 bis 1961 faktisch aus dem von ihnen betriebenen Lokal gemacht haben, kann für die Auslegung ihres Vertrages nicht entscheidend sein. Daher konnte das Berufungsgericht, ohne daß dies aus Rechtsgründen zu be-
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anstanden ist, zu dem Ergebnis kommen, daß die Parteien zwischen den in § 1 auf geführten eigentlichen Pachtobjekten und dem in § 12 erwähnten "Vorgarten” rechtlich einen Unterschied gemacht hatten« Diesen Unterschied hat das Berufungsgericht«, entgegen der Meinung der Revision, nicht darin gesehen, daß der "Vorgarten” etwa unentgeltlich über-lasson worden sei, insofern also v/omöglich nur eine jederzeit v/iderrufliehe leihe Vorgelegen habe, wie dies das Landgericht angenommen hatte. Vielmehr hat das Berufungsgericht diese Präge ausdrücklich unentschieden gelassen (BU So 12), ist also zugunsten der Kläger bei der Beurteilung des Vertrages davon ausgegangen, daß ihre Pachtzahlungen auch eine Gegenleistung für die Überlassung des "Vorgartens" enthalten haben« Infolgedessen geht der Hinweis der Revision darauf fehl, daß die von den Klägern nach § 3 des Vertrages zu zahlende Umsatzpacht auch nach dem auf dem Vorplatz erzielten Umsatz zu errechnen war«
Mit Recht führt hierzu die Revisionsbeantwortung aus, daß die Kläger der von ihnen zu zahlenden Umsatzpacht sogar auch den Umsatz hätten zugrunde legen müssen, den sie etwa durch Verkauf von Bier "über die Straße" erzielt hätten« Die Revision kann daher aus dem Ort, an dem die Kläger ihre Getränke usw. verkauften, nichts für die hier zu entscheidende Prägetarleiten«
b)	Auch die übrigen Angriffe der Revision sind unbegründet. Vergeblich will sie dar tun, daß die anderen Bedingungen des Pachtvertrages, jedenfalls in ihrem Zusammenhang gesehen, nur eine Auslegung zugelassen hätten, nach der der "Vorgarten" rechtlich ebenso behandelt werden müsse wie die eigentlichen Pachtobjekte (Gastraum, Küche, Plur, Keller usw«)«
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Insofern will die Revision daraus Schlüsse ziehen, daß die Pächter nach § 10 des Vertrages nicht untorverpachton und ihren Betrieb nicht stillegen oder einschränken durften* Jedoch hat gewiß niemand bei Vertragsschluß daran gedacht, daß die Kläger etwa den Vorplatz unterverpachten könnten* Aus ihrer Pflicht, die Gaststätte in Betrieb zu halten, folgt keineswegs, daß sie gleichermaßen verpflichtet gewesen seien, auch den "Vorplatz”, dessen Benutzung ihnen die Beklagten gestattet hatten, weiter zu nutzen* Roch viel weniger kann davon die Rede sein, daß die Kläger don Architekten, den sie nach § 18 bei der Einrichtung der Gaststätte zuzuziehen hatten, auch bei der Aufstellung der Tische, Stühle usw. auf dem Vorplatz hätten bemühen müssen* Von ”Um-, Einund Ausbauten”, von denen in § 4 die Rede ist, kann bei der transportablen Ausstattung des Vorplatzes nicht gesprochen werden.
Richtig ist zwar, daß die Bierbezugspflicht in § 9 auch für den Ausschank im "Vorgarten” galt, doch besagt das nichts für die Frage, ob die Kläger kraft ihres unkündbaren Pachtvertrages auch den Platz auf dem Bürgersteig unwiderruflich benutzen durften* Gleiches gilt für den Hinweis der Revision, sicherlich habe sich das Verpächterpfandrecht der Beklagten auch auf die Stühle usw* erstreckt, mit denen die Kläger den Vorplatz ausgestattet hatten* Baß in diesem Punkt die für das eigentliche Pachtob;jekt getroffene Regelung auch für den "Vorgarten" galt, brauchte das Berufungsgericht noch nicht zu der Auslegung zu führen, daß auch die Kündigungsmöglichkeiten gleich gestaltet sein mußten*
Schließlich kann die Revision auch aus § 15 des Vertrages nichts her leiten, wonach die Pächter die Kosten für
 
die Haftpflicht- und die Feuerversicherung nicht nur für die Gaststätte, sondern auch für den "Vorgarten" zu tragen hatteno Dazu erklärt das Berufungsgericht, es sei einleuchtend, daß die Beklagten keinen Haftpflichtansprüchen aus-gesetzt sein wollten, solange die Kläger den Bürgersteig als "Vorgarten" benutzton0 Auch daraus könne nicht geschlossen werden, daß der Vertrag ausnahmslos auch für den Vorplatz habe gelten sollen» Auch das ist aus Rechtsgründon nicht zu beanstanden»
c)	Unbegründet sind auch alle Angriffe, die die Revision, gestützt auf § 286 ZPO, gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts vorträgt»
Den von den Klägern benannten Zeugen brauchte das Berufungsgericht nicht zu vernehmen, da in sein Wissen eine latSache gestellt war, die für die Begründung des Berufungsgerichts keine Rolle spielte» Daraus, daß die Stadt	den	Klägern im Jahre 1936
auf ihren Antrag hin die Schankerlaubnis auch für den "Vorgarten" erteilt hatte, ergibt sich nichts dafür, wie § 12 des zwischen den Parteien im Jahre 1955 abgeschlossenen Pachtvertrages auszulegen ist» Dasselbe gilt für die Behauptung der Revision, die Kläger würden von dem Hersteller des italienischen Speiseeises nicht beliefert worden sein, wenn sie keinen "Vorgarten" gehabt hätten» Denn sie verfügten über einen solchen Vorgarten» Die Frage, ob er ihnen unv/iderruflich überlassen worden war, hätte der Lieferant gewiss nicht als entscheidend angesehen»
Auch die übrigen Rügen der Revision liegen noben der Sache»
Ill, Die Berufung der Kläger war somit nur in Höhe von 234 DM begründet, so daß die Urteile der Vorinstanzen insoweit abzuändern v/aren« Außerdem waren den Klägern für diesen Betrag die von ihnen in der Berufungsinstanz verlangten Zinsen gemäß §§ 284, 288 BGB zuzusprechen, jedoch erst seit dem 19» Dezember 1961, da sie die Beklagten mit Schreiben vom 18« Dezember 1961 zur Zahlung aufgefordert hatteno Im übrigen v/ar die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97? 92,
100 ZPO« Dabei mußte die Kostenentscheidung des Landgerichts zu Lasten der Kläger geändert werden, weil es in seinem Streitv/ertbeSchluß vom 30« September 1963 den auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten gerichteten Klageantrag zu gering bev/ertet hatte«
Dr« Gelhaar Artl Dr, Mezger Br« Messner Dr« VTeber