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BGH

Gericht: BGH

EGBGB Art„7 ff (Deutsches internationales Privatrecht); ZPO § 549 Abs„1, § 550 Ist das Berufungsgericht bei einem Kaufvertrag über nach Deutschland einzuführende Ware (hier: französischen Wein) im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Schwerpunkt des Vertrages in der deutschen Rechtsordnung liegt und diese einheitlich auf das ganze Rechtsverhältnis anzuwenden ist, so ist diese Würdigung für das Revisionsgericht bindend, wenn die von dem Berufungsgericht bonücksichtigten Umstände einen möglichen Anhaltspunkt dafür geben, daß das Vertragsverhältnis die nächste oder seine entscheidende Beziehung zu dem deutschen Recht aufweist, und wenn das Berufungsgericht alle Umstände berücksichtigt hat, welche in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein könneno Sofern das Berufungsgericht die Vereinbarung, daß der Wein nach den deutschen Bestimmungen (Weingesetz) einfuhrfähig sein muß, als Anhaltspunkt für die Unterstellung des ganzen Rechtsverhältnisses unter das deutsche Recht ansieht, so bindet diese Anknüpfung, weil eie möglich ist, das Revisionsgericht • bezeichnete Wein wegen der festgestellten Uberstreckung sowie wegen Mitverwendung von sogenannten Hybriden beanstandet werden müsse und daß das als Vin blanc bezeichnete Erzeugnis hefetrüb sei und sich nach dem übereinstimmenden Urteil mehrerer Sachverständigen als Hybridenwein verkoste« Da diese Erzeugnisse nach § 13 des Weingesetzes nicht verkehrsfähig seien, hätten sie von der Einfuhr ausgeschlossen werden müssen« Die Beklagte übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 11« Oktober 1956 eine Abschrift der Mitteilung des Landes-Untersuchungs-arats und stellte ihr die beanstandeten Partien zur Verfügung. Die Klägerin behauptete in ihrem Antwortschreiben vom 17« Oktober 1956, sie habe der Beklagten Qualitäten geliefert, die mit den ihr im August 1956 angestellten Referenzmustern vollkommen übereinstimmten« Die Weine seien in einwandfreiem Zustand abgesandt worden, wie dies auch durch das von der Staatlichen Untersuchungsanstalt in Bordeaux ausgestellte Analysenzeugnis bewiesen werde0 Sie hätte das Zeugnis nicht erhalten, wenn der Wein zur Zeit der Untersuchung nicht den deutschen Vorschriften über Verkehr, 'entsprochen hätte» Die Beklagte '.legte am 19» Oktober 1956 gegen die Zurückweisung der drei Behälter durch das Zollamt Beschwerde ein und erklärte der Klägerin mit Schreiben vom 12o November 1956, sie werde das beantragte Obergutachten abwarten, müsse es aber in jedem Palle ablehnen, den einfacheren französischen Weißwein (gemeint ist der Vin blanc) hereinzunehmen, weil dieser vor allem nicht der von ihr seinerzeit ausgesuchten Qualität entspreche» Die Klägerin verblieb bei der Behauptung, sie h8be der Probe entsprechend geliefert, von einem Rücktransport der Weine, den die Beklagte angekündigt hötte, könne keine Rede sein» düngen in Abzug« Mit Schreiben des von ihr beauftragten Rechtsanwalts vom 4» Januar 1957 verlangte die Beklagte zu 1 sodann die Lieferung einfuhrfähiger Weine anstelle der von der Einfuhr zurückgewiesenen und setzte hierzu eine Frist bis zu dem 15« Januar 1957o Die Klägerin lehnte dieses Verlangen ab« Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe den deutschen Vorschriften entsprechenden Wein zur Bahn gebracht; wenn der Wein danach die Einfuhrfähigkeit verloren haben sollte, so gehe das zu Lasten der Beklagten zu 1« Mit ihrer Klage hat sie den Kaufpreis für die beanstandeten Weine mit 2062,06 und 1850,55 DM sowie den restlichen Kaufpreis für die nicht beanstandeten Weine in Höhe von 2916,45 DM und einen Verzugszuschlag für drei Monate in Höhe von 266,94 DM verlangt und hierfür^äubh^die beiden Gesellschafter der Beklagten zu 1 in Anspruch genommen« Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7096 DM nebst 9 # Zinsen seit dem 26« September 1956 zu verurteilen« Die Revision hält es für richtig, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß die Parteien weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart hatten, welches Recht anzuwenden seil Sie meint aber, ein Ansatzpunkt zur ergänzenden Vertragsauslegung sei nicht gegeben* Das völlige Schweigen der Parteien könne auch auf die gesetzliche Regelung verweisen, die sich beim Versagen einer ergänzenden Vertragsauslegung nach dem Erfüllungsort der zu 'beurteilenden Verpflichtungen richte* Das Oberlandesgericht habe in unzulässiger Weise den Vertrag ergänzt und ihn nachträglich korrigiert. Das Oberlandesgericht habe die in diesem Zusammenhang behauptete Verquickung auch nicht näher dargelegt« Seine an sich richtige Erwägung, daß Vertragsparteien das einheitliche Rechtsverhältnis meist nicht verschiedenen Rechtsordnungen unterstellen, es also nicht aufspalten wollen, könne die Entscheidung deshalb nicht tragen, weil für eine solche Vermutung nur dann Raum wäre, wenn sich für einen Teil des Rechtsgeschäfts aus dem Parteiwillen die Anwendung eines bestimmten Rechts ergebe» An dieser Voraussetzung fehle es hier» Völlig gleichgültig sei es, daß die Parteien auf der Kölner Frühjahrsmesse zu dem ersten Mal miteinander Kontakt bekommen hätten» Eher noch als die mutmaßliche Geltung deutschen Rechts ließe sich die Vereinbarung französischen Rechts rechtfertigen« Die Versendung sei "franko Bahn" erfolgt» Die Zahlung des Kaufpreises habe an ein Bankinstitut in Bordeaux erfolgen sollen* Eine solche Beziehung sieht das Berufungsgericht ersichtlich in dem Umstand, daß die Vertragsparteien mit den Bestimmungen des deutschen Weingesetzes vom 25» Juli 1930 (RGBl I, 356), nach dessen § 14 Abs0l die Einfuhr von Erzeugnissen verboten ist, die nach § 13 des Gesetzes vom Verkehr ausgeschlossen sind, rechnen mußten und gerechnet haben. Mußten die Parteien also davon aüsgehen, daß nach deutschem Recht die VerkehrsUnfähigkeit von Weinen die Einfuhrunfähigkeit zur Folge hat, so liegt es nahe anzunehmen, daß beide Parteien ihre Vertragsbeziehungen diesem Recht unterwerfen wollten und daß es nicht nur darauf ankommen sollte, ob die Beklagte die öffentlichrechtlichen Bestimmungen des französischen Rechts über den Export von Wein nach Deutschland erfüllte, die bezwecken, die Ausfuhr französischen Weins gerade im Hinblick auf das deutsche Weingesetz und die seiner Durchführung dienenden deutschen Bestimmungen zu erleichtern. - 2 U 13l/g8 - im Außenwirtschaftsdienst des Betriebsberaters 1959361), Es ist deshalb rechtsirrig, wenn die Re-vision annimmt, damit sei der Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Käufers nach Bordeaux verlegt worden» Soweit es auf den Erfüllungsort für die Verpflichtungen der Vertragsparteien ankäme, würden sich die Einwände der Beklagten zu 1 gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises insoweit, äls es sich darum handelt, die Annahme der gelieferten Ware zu verweigern oder den Kaufvertrag wegen Mängeln der Lieferung zu wandeln, nach dem Hecht des Käufers richten, da diese Einwände seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises betreffen (vgl» Raape, IPR S»483, Wolff IPR S»150j}'Kegel IPR (i960) 8*212 unten)» Deshalb kommt es bei der Würdigung, ob die Interessenlage der Vertragsparteien der Anwendung des deutschen Rechts auf das gesamte Vertragsverhältnis entgegensteht, wesentlich darauf an, ob die Klägerin ein Interesse daran hatte, den Nachlieferungsanspruch im Palle von Mängeln der KaufSache auszuschließen, den das deutsche Recht gewährt» Was die Revision sonst vorträgt, um darzutun, daß die Umstände eher für die Anwendung französischen Rechts sprächen, ist nicht geeignet, die ergänzende Vertragsauslegung des Berufungsgerichts in Frage zu stellen» Gänzlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wenn die Versendung der Ware “franko»Bahn” mit der Maßgabe vereinbart war, daß die Transportkosten (einschließlich der Rückfracht für das Leergut) zu Lasten der Beklagten zu 1 gehen sollten» Denn diese Vereinbarung läßt keinen Schluß auf das anzuwendende Recht zu (RGZ 81,273,276)» Die Rechnungen der Klägerin enthalten zwar einen Aufdruck, nach dessen Inhalt im Streifalle ausschließlich das Tribunal de"Commerce de Bordeaux zuständig sein soll, und die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dies übersehen» Im übrigen handelt es sich aber bei der Feststellung der objektiven Interessenlage und des mutmaßlichen Parteiwillens der Parteien um tatsächliche Erwägungen des Berufungsgerichts, deren Beanstandung dem Revisionsgericht weitgehend entzogen ist (vgl» RG Warn 1921 Nr* 148 So179; SeuffArch 85 Nr,57 S.99; RGZ 120,70,73)o Das Revisionsgericht kann daher nur prüfen, ob die von dem Berufungsgericht berücksichtigten Umstände überhaupt einen möglichen Anhaltspunkt dafür geben, zu welchem Recht das konkrete Vertragsverhältnis die nächste oder seine entscheidende Beziehung aufweist, und ob das Berufungsgericht alle Umstände berücksichtigt hat, welche in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein können. Allerdings kommt, wie der Revision zuzugeben ist, dem Umstand allein, daß die Parteien den Kaufvertrag auf der Frühjahrsmesse in Köln angebahnt haben, keine wesentliche Bedeutung zu, immerhin ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auch diesen Umstand zusätzlich in Betracht gezogen hat. IIo Die Revision meint, dem Berufungsgericht seien auch bei der Anwendung des deutschen Rechts Rechtsfehler unter laufen» Es habe verkannt, daß die Beklagte zu 1 gemäß § 447 BGB das Transportrisiko einer:Beeinflussung der Beschaffenheit des Wejns durch den Transport tragen müsse Es komme daher nur darauf an, ob die Klägerin einen mustergemäßen, zv/ar leichten, billigen und neuen, aber einwandfreien und einfuhrfähigen Wein verladen habe» Diese Bemängelungen des Berufungsurteils können keinen Erfolg haben» Nach § 447 Abs»l BGB geht zwar im Palle der vom Käufer verlangten Versendung der Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort die Gefahr auf den Verkäufer über, sobald dieser die Sache der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat» Ging aber der Vertragswille der Parteien, wie ihn das Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, dahin, daß der Wein bei der Einfuhr noch verkehrsfähig im Sinne des deutschen Weingesetzes sein sollte, so folgt daraus, daß die Transportgefahr jedenfalls hinsichtlich der Beschaffenheit des Weins bis zur Zulassung der Einfuhr durch die zuständigen deutschen Behörden nach dem Inhalt des Vertrages von der Klägerin zu tragen war: Der Wein mußte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, so haltbar sein, daß er nicht auf einem normalen Transport seine Beschaffenheit einbüßteo Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klägerin in Bordeaux einen einfuhrfähigen Wein- zur Bahn geliefert hatte» den deutschen Behörden in dem hierfür vorgesehenen Verfahren verneint und deshalb zur Einfuhr nicht zugelassen wurde* Das Berufungsgericht hat die bindende Tatsachen-feststellung getroffen«, daß der eingeführte Wein nach den deutschen Vorschriften nicht eingeführt werden durfte«, Es kommt daher nicht darauf an, ob grundsätzlich die Klägerin dafür als beweispflichtig anzusehen ist, daß der Wein mangelfrei war, oder ob die Beklagte zu 1 den Mangel zu beweisen hatte* Das Berufungsgericht hat auch keinen Verfahrensverstoß begangen, wenn es bei der Prüfung der Einfuhrfähigkeit des Weines nicht weiter darauf eingegangen ist, wie der Wein von dem genannten staatlichen Institut in Bordeaux beurteilt worden war* War die Beklagte nicht verpflichtet, den Wein als Erfüllung anzunehmen, so behielt sie gemäß § 480 BGB insoweit den Anspruch auf Lieferung einfuhrfähigen Weines der bestellten Sorte«, Sie hatte die Wahl zwischen den ihr nach deutschem Recht zustehenden Rechtsbehelfen, die Wandlung des Kaufvertrages insoweit oder Nachlieferung zu verlangen* Sie hat sich nach den Feststellungen des Berufungs gerichts durch das Schreiben des von ihr beauftragten Rechtsanwalts vom 4p Januar 1957 für das Nachlieferungsrecht entschieden und sich damit auf den Standpunkt gestellt, daß ihr Erfüllungsanspruch noch verwirklicht werden müsse* Wenn dabei auf § 480 Abs*2 BGB verwiesen worden ist, während sich der Anspruch auf Nachlieferung schon aus § 480 Abs»l BGB ohne die besonderen Voraussetzungen des § 480 Abs*2 ergibt, so ist das rechtlich bedeutungslos * Entscheidend ist vielmehr, daß in diesem Schreiben nach dessen von der Beklagten vorgetragenem Inhalt die Forderung auf Nachlieferung einwandfreier Ware enthalten ist* Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht daß ihr eine solche Nachliefeaung nicht mehr möglich gewesen wäre«, Deshalb wurde sie durch die Aufforderung zur Ersatzlieferung in Verzug gesetzt* Ihre Weigerung, dem Verlangen der Beklagten zu 1 zu entsprechen, begründet für diese das Recht, nunmehr Schadensersatz wegen Richt= erfüllung zu verlangen, und es ist hierfür ohne Bedeu= tung, daß die Beklagte zu 1 der Klägerin in dem Schreiben vom 4o Januar 1957 zur Vornahme der Ersatzlieferung eine Prist gesetzt hatte» Dem Schadensersatzanspruch gegenüber kann sich die Klägerin auch nicht auf Mitverschulden der Beklagten berufen, das die Klägerin darin sehen will, daß die Beklagte einen bauernhellen, neuen Wein bestellt habe, dessen Verhalten noch nicht abisusehen gewesen sei und der zu den billigsten gehört habe, die es damals gegeben habe» Denn die Klägerin hatte dessenungeachtet für die von ihr nach dem Ausgeführten übernommene Verpflichtung, einfuhrfähigen Wein zu liefern, einzustehen und haftet auf Grund dieser Verpflichtung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung» Ein Mitverschulden kann auch nicht darin gefunden werden, daß die Beklagte zu 1 sich nicht um eine Änderung des Gutachtens der Untersuchungsanstalt in Münster bemüht habe und daß sie es unterlassen hat, gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde Anfechtungsklage zu erheben» Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, der Beklagten sei nicht zuzu demuten gewesen, weitere Schritte zu unternehmenr, um eine Aufhebung des Verfügungsverbots zu erwirken, Sie sei hierzu nach Treu und Glauben nicht verpflichtet gewesen 3 Auf Grund der vorliegenden Gutachten habe sie mit Recht die Überzeugung gehabt, daß die Einfuhrfähigkeit zu verneinen seio Wie aus dem Schriftwechsel hervorgehe, habe sie der Klägerin nichts in den Weg gestellt, ihrerseits die notv/endigen Schritte durch ihren Vertreter Pschiebel zu unternehmen«, Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind au3 Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem ist nicht zu folgen, Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, daß es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bei dem von ihr gelieferten Wein um ’'Konsum-Wein" gehandelt hat, also um Trinkweinp so daß hiervon auch für die Schadensberechnung ausgegangen werden mußte,

Zitierte Normen: § 480 BGB
weinenBordeauxBerufungsgerichtParteiRechtKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
2217 016
EGBGB Art„7 ff (Deutsches internationales Privatrecht); ZPO § 549 Abs„1, § 550
Ist das Berufungsgericht bei einem Kaufvertrag über nach Deutschland einzuführende Ware (hier: französischen Wein) im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu dem Ergebnis gelangt, daß der Schwerpunkt des Vertrages in der deutschen Rechtsordnung liegt und diese einheitlich auf das ganze Rechtsverhältnis anzuwenden ist, so ist diese Würdigung für das Revisionsgericht bindend, wenn die von dem Berufungsgericht bonücksichtigten Umstände einen möglichen Anhaltspunkt dafür geben, daß das Vertragsverhältnis die nächste oder seine entscheidende Beziehung zu dem deutschen Recht aufweist, und wenn das Berufungsgericht alle Umstände berücksichtigt hat, welche in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein könneno Sofern das Berufungsgericht die Vereinbarung, daß der Wein nach den deutschen Bestimmungen (Weingesetz) einfuhrfähig sein muß, als Anhaltspunkt für die Unterstellung des ganzen Rechtsverhältnisses unter das deutsche Recht ansieht, so bindet diese Anknüpfung, weil eie möglich ist, das Revisionsgericht •
BGH, Urt. v. 19o Oktober I960 - VIII ZR 27/60 - OLG Düsseldorf
VIII ZR 27/60
Verkündet am 19c Oktober i960 Fieser, Justizangestellter ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Firma
r, Rue C Konsul Henri
 Cie0, Societe Anonyme, in Bl
 vertreten durch Generaldirektor
 Klägerin, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Rävisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 gegen
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die Firma August Hi
 Weinkellerei und Likörfabrik
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vertreten dur<
ihre persönlich haftenden Gesellschafter, die Beklagten zi und 3,	u
2o
den Kaufmann August H
3o Frau Wilhelmine	geb.
beide wohnhaft wie zu 1,
9
Beklagten, Berufungsbeklagten, zu 1 auch Anschlußberufungsklägerin und zu 1-3 Revisionsbeklagten ,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr,
 hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10, Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Pagendarm sowie der Bundesrichter Br,Gelhaar, Artl, Dr.Dorschei und Br«Messner
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17o Dezember 1959 wird zurückgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Die Klägerin betreibt eine Weingroßhandlung in Bordeauxo Sie verkaufte im September 1956 fünf verschiedene Sorten Wein an die Beklagte zu 1 zur Lieferung an deren Sitz in	Die	Weine	trafen dort am
5o Oktober 1956 ein* Das Zollamt in Oberhausen erhob wegen der Einfuhrfähigkeit Bedenken und veranlaßte eine Prüfung des Weins durch das Chemische Landes-Untersuchungs-amt des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster» Das Amt kam in seinem Gutachten vom 10* Oktober 1956 zu dem Ergebnis, daß der Wein der Sorte Vin blanc (4745 1) und der Sorte Bordeaux blanc (2967 1) nach § 13 des Weingesetzes nicht verkehrsfähig sei und daher nach § 14 dieses Gesetzes von der Einfuhr ausgeschlossen werden müsse. Darauf wies das Zollamt die beanstandeten Sendungen von der Einfuhr zurück. Der Wein wurde unterdessen in das Lagär der Beklagten gebracht«, Jedoch erließ das Zollamt ein Verfügungsverbot o Das Chemische Landes-Untersuchungsamt unterrichtete die Beklagte zu 1 unter dem 10. Oktober 1956 davon, daß der als Bordeaux blaric. bezeichnete Wein wegen der festgestellten Uberstreckung sowie wegen Mitverwendung von sogenannten Hybriden beanstandet werden müsse und daß das als Vin blanc bezeichnete Erzeugnis hefetrüb sei und sich nach dem übereinstimmenden Urteil mehrerer Sachverständigen als Hybridenwein verkoste« Da diese Erzeugnisse nach § 13 des Weingesetzes nicht verkehrsfähig seien, hätten sie von der Einfuhr ausgeschlossen werden müssen« Die Beklagte übersandte der Klägerin mit Schreiben vom 11« Oktober 1956 eine Abschrift der Mitteilung des Landes-Untersuchungs-arats und stellte ihr die beanstandeten Partien zur Verfügung. Die Klägerin behauptete in ihrem Antwortschreiben vom 17« Oktober 1956, sie habe der Beklagten Qualitäten geliefert, die mit den ihr im August 1956 angestellten Referenzmustern vollkommen übereinstimmten« Die Weine seien in einwandfreiem Zustand abgesandt worden, wie dies auch durch das von der Staatlichen Untersuchungsanstalt in
 
Bordeaux ausgestellte Analysenzeugnis bewiesen werde0 Sie hätte das Zeugnis nicht erhalten, wenn der Wein zur Zeit der Untersuchung nicht den deutschen Vorschriften über Verkehr, 'entsprochen hätte» Die Beklagte '.legte am 19» Oktober 1956 gegen die Zurückweisung der drei Behälter durch das Zollamt Beschwerde ein und erklärte der Klägerin mit Schreiben vom 12o November 1956, sie werde das beantragte Obergutachten abwarten, müsse es aber in jedem Palle ablehnen, den einfacheren französischen Weißwein (gemeint ist der Vin blanc) hereinzunehmen, weil dieser vor allem nicht der von ihr seinerzeit ausgesuchten Qualität entspreche» Die Klägerin verblieb bei der Behauptung, sie h8be der Probe entsprechend geliefert, von einem Rücktransport der Weine, den die Beklagte angekündigt hötte, könne keine Rede sein»
Die Klägerin setzte sich sodann selbst mit dem Chemischen Landes-Untersuchungsamt in Münster in Verbindung und über« sandte diesem mit Schreiben vom 27» November 1956 ein Zeugnis des Staatlichen Instituts in Bordeaux, der Station Agronomique & Oenologique, welches nach der aus der Sendung entnommenen und amtlich versiegelten Referenzprobe ausgestellt worden sei, und wies darauf hin, hieraus gehe deutlich hervor, daß der Wein hybridenfrei sei und daß sein frockenextraktgehalt für die "hiesige Gegend" vollkommen normal sei« Außerdem fügte sie ein Duplikat des entsprechenden Analysenzeugnisses bei» Inzwischen hatte die Oberfinanzdirektion in Düsseldorf ein Obergutachten der Chemischen und Lebensmittel-Untersuchungsanstalt im Hygienischen Institut:;der Preien und Hansestadt Hamburg vom 19o Oktober 1956 eingeholt und daraufhin unter dem 24» November 1956 unter Bezugnahme auf dieses Gutachten die Beschwerde der Beklagten zu 1 als unbegründet zurückgewiesen d Die Beklagte lehnte nunmehr mit Schreiben vom 1» De-zember 1956 an die Klägerin endgültig ab, die Weine zu übernehmen» Auf Grund der Beanstandungen der genannten beiden Sorten brachte sie von der Ford^rinlgrdeg’ Klägerin für den nicht beanstandeten Wein 2916,45 DM für Aufwen-
 
düngen in Abzug« Mit Schreiben des von ihr beauftragten Rechtsanwalts vom 4» Januar 1957 verlangte die Beklagte zu 1 sodann die Lieferung einfuhrfähiger Weine anstelle der von der Einfuhr zurückgewiesenen und setzte hierzu eine Frist bis zu dem 15« Januar 1957o Die Klägerin lehnte dieses Verlangen ab« Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe den deutschen Vorschriften entsprechenden Wein zur Bahn gebracht; wenn der Wein danach die Einfuhrfähigkeit verloren haben sollte, so gehe das zu Lasten der Beklagten zu 1« Mit ihrer Klage hat sie den Kaufpreis für die beanstandeten Weine mit 2062,06 und 1850,55 DM sowie den restlichen Kaufpreis für die nicht beanstandeten Weine in Höhe von 2916,45 DM und einen Verzugszuschlag für drei Monate in Höhe von 266,94 DM verlangt und hierfür^äubh^die beiden Gesellschafter der Beklagten zu 1 in Anspruch genommen« Sie hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 7096 DM nebst 9 # Zinsen seit dem 26« September 1956 zu verurteilen«
Die Beklagten haben sich demgegenüber auf die fehlende Einfuhrfähigkeit der beanstandeten Weine berufen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt« Mit dieser Begründung haben sie der Forderung der Klägerin auf Zahlung des Restbetrages für die nicht beanstandeten Weine in Höhe von 2916,45 DM der Beklagten zu 1 entstandene Aufwendungen entgegen gehalten» Mit der Widerklage hat die Beklagte zu 1 entgangenen Gewinn geltend gemacht sowie Aufwendungsbeträge von 16,—DM und insgesamt Zahlung von 4016 DM nebst Zinsen gefordert»
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 162,26 DM nebst 9 # Zinsen seit dem 26» September 1956 verurteilt« Die weitergehende Klage sowie die Widerklage hat es abgewiesen«
Die Klägerin hat Berufving eingelegt und weitere 6933,74 DM nebst 9 # Zinsen seit dem 26« September 1956 gefordert«
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Die Beklagte zu 1 hat mit ihrer Anschlußberufung ihre Widerklage weiterverfolgt»
Das Oberlandesgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin den Kaufpreis für die beanstandeten Weine nicht verlangen dürfe und daß sie sich auf den restlichen Kaufpreis für nicht beanstandete Weine die Mehrauf-wendungen der Beklagten zu 1 unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung anrechnen lassen müsse« Von diesen Aufwendungen hat es als Abzugsposten 2802,56 DM anerkannt, so daß die Beklagte zu 1 auf den restlichen Kaufpreis von 2916,45 DM an sich noch 113,89 DM schulde« Den der Beklagten zu ersetzenden entgangenen Gewinn hat das Berufungsgericht auf mindestens 4000 DM bemessen und der Beklagten unter Verrechnung des Betrages von 113,89 DM auf Grund der Widerklage noch 3886,11 DM zugesprochen« Demgemäß hat es unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin und der weitergehenden Anschlußberufung der Beklagten zu 1 die Entscheidung des Landgerichts teilweise abgeändert und die Klage in vollem Umfange abgewiesen sowie auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, an die Beklagte zu 1) 3886,11 DM nebst 5 Zinsen seit dem 19o Februar 1957 zu zahlen.
Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie Ihre Klage und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiterverfolgt, während die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Parteien keine Vereinbarung über das anzuwendende Recht getroffen haben« Es ist jedoch der Ansicht, daß der mutmaßliche Wille der Vertragsteile, der hypothetische Parteiwille, zur Anwendung des deutschen Rechts auf das Vertragsverhältnis führe. Diese Annahme hat est folgendermaßen be-
 
gründet: Bei der Einfuhr französischer Weine nach Deutschland sei anzunehmen, daß der französische Importeur bestrebt sei, den Erfordernissen des deutschen Weingesetzes Genüge zu leisten., Verständigerweise werde er sich den deutschen Bestimmungen unterwerfen, da andernfalls eine Einfuhr nach Deutschland überhaupt nicht möglich 3ei„ In der Tat bestehe bei den französischen Exporteuren diese Auffassung« Sie hätten die Bestimmungen zu beachten, welche in Frankreich für die Ausfuhr von Weinen erlassen sind« Diese Vorschriften, die von der Klägerin in Abschrift vorgelegt worden seien, zeigten, daß man von amtlicher französischer Seite aus bestrebt sei, eine Re-' gelung zu treffen, welche den Erfordernissen des deutschen Weingesetzes Genüge tue« Dementsprechend habe auch die Klägerin sich eingestellt« Sie habe sich von der Station Agronomique & Oenologique de Bordeaux Bescheinigungen (Formular B) darüber ausstellen lassen, daß der Wein entsprechend den deutschen Vorschriften ein-fuhrföhig sei« Sie sei sich also darüber im klaren gewesen, daß die Einfuhrfähigkeit nach deutschen Vorschriften gegeben sein müsse« Die Klägerin habe sich somit dem deutschen Recht unterworfen« Sie meine zwar, es müsse ein Unterschied zwischen öffentlichem und privatem Recht gemacht werden« Eine solche Unterscheidung sei aber bei der Frage der Einfuhrfähigkeit schwerlich zu machen« Diese habe eine öffentlichrechtliche und eine privatrechtliche Seite« Die hier entstehenden Fragen seien so miteinander verquickt, daß eine Unterstellung unter verschiedene Rechtsordnungen kaum durchzuführen sei« Zudem sei auch kein Anhalt dafür gegeben, daß die Parteien, wenn sie an die Frage des Rechtsstatuts gedacht hätten, das einheitliche Rechtsverhältnis hätten spalten und verschiedenen Rechtsordnungen unterstellen wollen« Im allgemeinen sei davon auszugehen, daß die Parteien ihre Rechte und Pflichten demselben Rechte unterstellen wollen (RGZ 68, 203; 120,72)« Im vorliegenden Falle sei noch besonders zu beachten, daß der Kaufvertrag, den die Parteien geschlos-
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sen haben, auf der Frühjahrsmesse in Köln angebahnt wor-den sei» Der Schwerpunkt des Rechtsverhältnisses habe also in Deutschland gelegene Demnach sprächen die gegebenen Umstände dafür, daß das deutsche Recht für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses maßgebend sei.
In den weiteren Ausführungen stellt das Berufungsgericht als den verständigerweise anzunehmenden Vertragswillen der Parteien fest, daß die Weine die Eigenschaft "einfuhrfähig" vor allem bei der im ordnungsmäßigen Gang vorzunehmenden Überprüfung durch die deutsche Zollbehörde aufweisen mußten * Der Wein hätte mithin so haltbar sein müssen, daß er nicht auf einem normalen Transport, etwa durch "Umkippen", diese Beschaffenheit einbüßte<, Durch die Kostproben, welche die Beklagten vor Vertragsschluß genommen hätten, hätten sie ersichtlich nicht darauf verzichten wollen, daß der Wein in Deutschland verkehrsfähig war; donn das Einfuhrgeschäft habe seinen Sinn und Zweck verloren, wenn die Ware nicht eingeführt werden konnte, Das sei für die Klägerin ohne weiteres zu erkennen gewesen und von ihr demgemäß erkannt und gebilligt worden.» Sie sei verpflichtet gewesen, eine Ware zu liefern, die so haltbar war, daß sie durch einen normalen Transport nicht Verschlechtert worden wäre»
Die Revision hält es für richtig, wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, daß die Parteien weder ausdrücklich noch stillschweigend vereinbart hatten, welches Recht anzuwenden seil Sie meint aber, ein Ansatzpunkt zur ergänzenden Vertragsauslegung sei nicht gegeben* Das völlige Schweigen der Parteien könne auch auf die gesetzliche Regelung verweisen, die sich beim Versagen einer ergänzenden Vertragsauslegung nach dem Erfüllungsort der zu 'beurteilenden Verpflichtungen richte* Das Oberlandesgericht habe in unzulässiger Weise den Vertrag ergänzt und ihn nachträglich korrigiert. Selbst wenn für eine ergänzende Vertragsauslegung Raum wäre, so hätte diese nicht das vom
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Berufungsgericht angenommene Ergebnis haben dürfen» Das Berufungsgericht habe insoweit das Verfahrensrecht verletzt und gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen«,
Wenn sich der französische Exporteur generell und auch im voi’liegenden Falle auf die bekannten öffentlichrechtlichen Bestimmungen der Bundesrepublik eingestellt habe, so bedeute das nur, daß er überhaupt ein Exportgeschäft habe machen wollen, besage aber nichts darüber, welches Schuldstatut habe gelten sollen» Aus dem Bestreben des Exporteurs, den Erfordernissen des deutschen Weingesetzes Genüge zu leisten, könnO noch nicht der Schluß gezogen werden, er habe sich damit dem deutschen Recht unterworfen« Es treffe auch nicht zu und sei rechtlich fehlerhaft, daß die den französischen Export und die Einfuhr in die Bundesrepublik regelnden öffentlichrechtlichen Bestimmungen und die damit zusammenhängenden formalen Fragen nicht vom privaten Schuldstatut unterschieden werden könnten«
Das Oberlandesgericht habe die in diesem Zusammenhang behauptete Verquickung auch nicht näher dargelegt« Seine an sich richtige Erwägung, daß Vertragsparteien das einheitliche Rechtsverhältnis meist nicht verschiedenen Rechtsordnungen unterstellen, es also nicht aufspalten wollen, könne die Entscheidung deshalb nicht tragen, weil für eine solche Vermutung nur dann Raum wäre, wenn sich für einen Teil des Rechtsgeschäfts aus dem Parteiwillen die Anwendung eines bestimmten Rechts ergebe» An dieser Voraussetzung fehle es hier» Völlig gleichgültig sei es, daß die Parteien auf der Kölner Frühjahrsmesse zu dem ersten Mal miteinander Kontakt bekommen hätten» Eher noch als die mutmaßliche Geltung deutschen Rechts ließe sich die Vereinbarung französischen Rechts rechtfertigen« Die Versendung sei "franko Bahn" erfolgt» Die Zahlung des Kaufpreises habe an ein Bankinstitut in Bordeaux erfolgen sollen*
Die Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben«
 
Die Präge, ob für das Berufungsgericht überhaupt die Möglichkeit zu einer ergänzenden Verttagsauslegung bestanden hat, hängt davon ab, ob dem Sachverhalt Anhaltspunkte zu entnehmen sind, aus denen es auf den sogenannten mutmaßlichen (hypothetischen) Farteiwillen schließen durfte. Dabei handelt es sich jedoch nicht um die Feststellung hypothetischer subjektiver Vorstellungen der Parteien, sondern um eine vernünftige Interessenabwägung auf rein objektiver Grundlage (BGHZ 19,110,112; Urteile des erkennenden Senats vom 10„ Januar 1958 - VIII ZR 412/56 -So9 - Betrieb 1958,162 - und vom 9» Juni I960 - VIII ZR 109/59 - So6 - Betrieb 1960,1126)0 Bei Kaufverträgen ist eine solche ergänzende Vertrageauslegung allerdings, wie der erkennende Senat mehrfach ausgesprochen hat, nur dann möglich, wenn die räumlichen Beziehungen des streitigen Verhältnisses so verschiedenes Gewicht haben, daß eine Beziehung vor allen anderen erkennbar den Ausschlag gibt. Eine solche Beziehung sieht das Berufungsgericht ersichtlich in dem Umstand, daß die Vertragsparteien mit den Bestimmungen des deutschen Weingesetzes vom 25» Juli 1930 (RGBl I, 356), nach dessen § 14 Abs0l die Einfuhr von Erzeugnissen verboten ist, die nach § 13 des Gesetzes vom Verkehr ausgeschlossen sind, rechnen mußten und gerechnet haben. Mußten die Parteien also davon aüsgehen, daß nach deutschem Recht die VerkehrsUnfähigkeit von Weinen die Einfuhrunfähigkeit zur Folge hat, so liegt es nahe anzunehmen, daß beide Parteien ihre Vertragsbeziehungen diesem Recht unterwerfen wollten und daß es nicht nur darauf ankommen sollte, ob die Beklagte die öffentlichrechtlichen Bestimmungen des französischen Rechts über den Export von Wein nach Deutschland erfüllte, die bezwecken, die Ausfuhr französischen Weins gerade im Hinblick auf das deutsche Weingesetz und die seiner Durchführung dienenden deutschen Bestimmungen zu erleichtern. Damit wurde die Vertragspflicht der Klägerin hinsichtlich des ^eistungsgegenstandes auch durch die Vorschriften des
 
deutschen Weingesetzes bestimmt. Es ist daher nicht richtig? wenn die Revision meint? daß sich nicht einmal für einen Teil des Rechtsgeschäfts aus dem Parteiwillen die Anwendung eines bestimmten Rechts ergebe * Das Berufungsgericht durfte diesen Umstand bei dem Suchen von Anhaltspunkten für eine ergänzende Vertragsauflösung für wesentlich halten und schon deshalb zu dem Ergebnis gelangen? daß die Pflichten des Verkäufers hierin einen Schwerpunkt haben? der es rechtfertigt? das deutsche Privatrecht auf die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien anzuwenden. Dabei durfte es auch in Betracht ziehen, daß Vertragsparteien es grundsätzlich für wünschenswert halten? bei einem einheitlichen Verfragsverhältnis zur allgemeinen Anwendung eines Rechts zu gelangen (vgl. RGZ 68,203,207). Einer solchen Abwägung der Interessenlage steht nicht entgegen, daß «Ji = die Verpflichtungen des Verkäufers einer der Gattung nach 1 bestimmten Ware nach französischem Recht nicht genauso geregelt sind wie nach deutschem Recht (vgl. Rabel, Das Recht des Warenkaufs, Band 2 (1958) S.122 ff)» Selbst wenn das französische Recht bei einem Gattungskauf einen Nachlieferungsanspruch? wie ihn § 480 BGB gewährt, nicht anerkennt, so bestehen nach dem vorgetragenen Sachverhalt doch keine objektiven Anhaltspunkte dafür? daß es bei dem Abschluß des Kaufs den Interessen der Klägerin und damit auch ihrem mutmaßlichen Willen entsprochen habe? der Beklagten zu 1 als Käuferin den Nachlieferungsanspruch des § 480 BGB zu versagen. Auch die Revision hat in dieser Beziehung keine Tatsache vorgebracht, deren Würdigung das Berufungsgericht hätte vornehmen müssen? aber tatsächlich unterlassen hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang? daß die Beklagte zu 1 verpflichtet war, den Kaufpreis über ihre Außenhandelsbank an eine von der Klägerin bezeichnete Bank in Bordeaux zu überweisen. In einer solchen Regelung liegt noch keine Änderung des gesetzlichen Erfüllungsorts für die Zahlungspflicht des Käufers (vgl. RGZ 50,270,271; OLG Nürnberg Urt. v. 13. Januar 1959
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- 2 U 13l/g8 - im Außenwirtschaftsdienst des Betriebsberaters 1959361), Es ist deshalb rechtsirrig, wenn die Re-vision annimmt, damit sei der Erfüllungsort für die Verpflichtungen des Käufers nach Bordeaux verlegt worden» Soweit es auf den Erfüllungsort für die Verpflichtungen der Vertragsparteien ankäme, würden sich die Einwände der Beklagten zu 1 gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises insoweit, äls es sich darum handelt, die Annahme der gelieferten Ware zu verweigern oder den Kaufvertrag wegen Mängeln der Lieferung zu wandeln, nach dem Hecht des Käufers richten, da diese Einwände seine Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises betreffen (vgl» Raape, IPR S»483, Wolff IPR S»150j}'Kegel IPR (i960) 8*212 unten)» Deshalb kommt es bei der Würdigung, ob die Interessenlage der Vertragsparteien der Anwendung des deutschen Rechts auf das gesamte Vertragsverhältnis entgegensteht, wesentlich darauf an, ob die Klägerin ein Interesse daran hatte, den Nachlieferungsanspruch im Palle von Mängeln der KaufSache auszuschließen, den das deutsche Recht gewährt» Was die Revision sonst vorträgt, um darzutun, daß die Umstände eher für die Anwendung französischen Rechts sprächen, ist nicht geeignet, die ergänzende Vertragsauslegung des Berufungsgerichts in Frage zu stellen» Gänzlich unerheblich ist in diesem Zusammenhang, wenn die Versendung der Ware “franko»Bahn” mit der Maßgabe vereinbart war, daß die Transportkosten (einschließlich der Rückfracht für das Leergut) zu Lasten der Beklagten zu 1 gehen sollten» Denn diese Vereinbarung läßt keinen Schluß auf das anzuwendende Recht zu (RGZ 81,273,276)» Die Rechnungen der Klägerin enthalten zwar einen Aufdruck, nach dessen Inhalt im Streifalle ausschließlich das Tribunal de"Commerce de Bordeaux zuständig sein soll, und die Revision rügt, das Berufungsgericht habe dies übersehen»
Wäre diese Klausel Gegenstand des Kaufvertrages geworden, so könnte darin allerdings ein Anhaltspunkt dafür erblickt werden, daß die Parteien ihre Rechtsbeziehungen
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dem französischen Recht unterstellen wollten oder daß mindestens die Klägerin nicht den Willen gehabt hat, auch die sie als Verkäufer treffenden Verpflichtungen, insbesondere ihre Haftung auf Schadensersatz, dem deutschen Recht zu untersr.el ien. Die Vertragsparteien haben jedoch, wie die Revision einräumt, eine Vereinbarung über den Gerichtsstand gerade nicht getroffen. Deshalb kann dem Aufdruck auf Rechnungen, welche die Klägerin ersichtlich auch im Inlandsverkehr benutzt, nicht einmal entnommen werden, daß der mutmaßliche Wille der Klägerin dahin gegangen sei, sich nicht dem deutschen Recht zu unterwerfeno Der Inhalt des Rechnungsvermerks bildet somit keinen Umstand, von dem die ergänzende Vertragsauslegung abhängen kann»
Im übrigen handelt es sich aber bei der Feststellung der objektiven Interessenlage und des mutmaßlichen Parteiwillens der Parteien um tatsächliche Erwägungen des Berufungsgerichts, deren Beanstandung dem Revisionsgericht weitgehend entzogen ist (vgl» RG Warn 1921 Nr* 148 So179; SeuffArch 85 Nr,57 S.99; RGZ 120,70,73)o Das Revisionsgericht kann daher nur prüfen, ob die von dem Berufungsgericht berücksichtigten Umstände überhaupt einen möglichen Anhaltspunkt dafür geben, zu welchem Recht das konkrete Vertragsverhältnis die nächste oder seine entscheidende Beziehung aufweist, und ob das Berufungsgericht alle Umstände berücksichtigt hat, welche in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein können. Dem Berufungsgericht ist jedoch nicht vorzuwerfen, daß ihm hierbei ein Rechtsfehler unterlaufen sei. Allerdings kommt, wie der Revision zuzugeben ist, dem Umstand allein, daß die Parteien den Kaufvertrag auf der Frühjahrsmesse in Köln angebahnt haben, keine wesentliche Bedeutung zu, immerhin ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht auch diesen Umstand zusätzlich in Betracht gezogen hat.
Sonach ist dem Berufungsgericht darin beizutreten, daß auf den Kauf des Weines deutsches Recht anzuwenden ist o
IIo Die Revision meint, dem Berufungsgericht seien auch bei der Anwendung des deutschen Rechts Rechtsfehler unter laufen» Es habe verkannt, daß die Beklagte zu 1 gemäß § 447 BGB das Transportrisiko einer:Beeinflussung der Beschaffenheit des Wejns durch den Transport tragen müsse Es komme daher nur darauf an, ob die Klägerin einen mustergemäßen, zv/ar leichten, billigen und neuen, aber einwandfreien und einfuhrfähigen Wein verladen habe» Diese Bemängelungen des Berufungsurteils können keinen Erfolg haben»
Nach § 447 Abs»l BGB geht zwar im Palle der vom Käufer verlangten Versendung der Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort die Gefahr auf den Verkäufer über, sobald dieser die Sache der zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat» Ging aber der Vertragswille der Parteien, wie ihn das Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, dahin, daß der Wein bei der Einfuhr noch verkehrsfähig im Sinne des deutschen Weingesetzes sein sollte, so folgt daraus, daß die Transportgefahr jedenfalls hinsichtlich der Beschaffenheit des Weins bis zur Zulassung der Einfuhr durch die zuständigen deutschen Behörden nach dem Inhalt des Vertrages von der Klägerin zu tragen war: Der Wein mußte, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, so haltbar sein, daß er nicht auf einem normalen Transport seine Beschaffenheit einbüßteo Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klägerin in Bordeaux einen einfuhrfähigen Wein- zur Bahn geliefert hatte»
Die Beklagte zu 1 war nach dem Inhalt des Vertrages nicht verpflichtet, Wein anzunehmen und als Erfüllung des Vertrages gelten zu lassen, dessen Einfuhrfähigkeit von
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den deutschen Behörden in dem hierfür vorgesehenen Verfahren verneint und deshalb zur Einfuhr nicht zugelassen wurde* Das Berufungsgericht hat die bindende Tatsachen-feststellung getroffen«, daß der eingeführte Wein nach den deutschen Vorschriften nicht eingeführt werden durfte«, Es kommt daher nicht darauf an, ob grundsätzlich die Klägerin dafür als beweispflichtig anzusehen ist, daß der Wein mangelfrei war, oder ob die Beklagte zu 1 den Mangel zu beweisen hatte* Das Berufungsgericht hat auch keinen Verfahrensverstoß begangen, wenn es bei der Prüfung der Einfuhrfähigkeit des Weines nicht weiter darauf eingegangen ist, wie der Wein von dem genannten staatlichen Institut in Bordeaux beurteilt worden war*
War die Beklagte nicht verpflichtet, den Wein als Erfüllung anzunehmen, so behielt sie gemäß § 480 BGB insoweit den Anspruch auf Lieferung einfuhrfähigen Weines der bestellten Sorte«, Sie hatte die Wahl zwischen den ihr nach deutschem Recht zustehenden Rechtsbehelfen, die Wandlung des Kaufvertrages insoweit oder Nachlieferung zu verlangen* Sie hat sich nach den Feststellungen des Berufungs gerichts durch das Schreiben des von ihr beauftragten Rechtsanwalts vom 4p Januar 1957 für das Nachlieferungsrecht entschieden und sich damit auf den Standpunkt gestellt, daß ihr Erfüllungsanspruch noch verwirklicht werden müsse* Wenn dabei auf § 480 Abs*2 BGB verwiesen worden ist, während sich der Anspruch auf Nachlieferung schon aus § 480 Abs»l BGB ohne die besonderen Voraussetzungen des § 480 Abs*2 ergibt, so ist das rechtlich bedeutungslos * Entscheidend ist vielmehr, daß in diesem Schreiben nach dessen von der Beklagten vorgetragenem Inhalt die Forderung auf Nachlieferung einwandfreier Ware enthalten ist* Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht daß ihr eine solche Nachliefeaung nicht mehr möglich gewesen wäre«, Deshalb wurde sie durch die Aufforderung zur Ersatzlieferung in Verzug gesetzt* Ihre Weigerung, dem Verlangen der Beklagten zu 1 zu entsprechen, begründet
 
für diese das Recht, nunmehr Schadensersatz wegen Richt= erfüllung zu verlangen, und es ist hierfür ohne Bedeu= tung, daß die Beklagte zu 1 der Klägerin in dem Schreiben vom 4o Januar 1957 zur Vornahme der Ersatzlieferung eine Prist gesetzt hatte»
Diesem Anspruch steht nicht entgegen, daß die Beklagte zu 1 den Wein in nur halbgefüllte Behälter gepumpt und dadurch beeinträchtigt haben soll» Denn wenn der Wein, wie das Berufungsgericht feststellt, schon vorher nicht verkehrsfähig war, so war die Beklagte jedenfalls nicht verpflichtet, den Wein als Erfüllung anzunehmen o Da die Klägerin es abgelehnt hat, den Wein zurückzunehmen und er infolge Nichtzulassung der Einfuhr dann vernichtet werden mußte, so ist nicht ersichtlich, inwiefern die Klägerin dadurch geschädigt worden sein soll, daß die Beklagte zu 1 den Wein angeblich nicht ordnungsgemäß aufbewahrt hat»
Dem Schadensersatzanspruch gegenüber kann sich die Klägerin auch nicht auf Mitverschulden der Beklagten berufen, das die Klägerin darin sehen will, daß die Beklagte einen bauernhellen, neuen Wein bestellt habe, dessen Verhalten noch nicht abisusehen gewesen sei und der zu den billigsten gehört habe, die es damals gegeben habe» Denn die Klägerin hatte dessenungeachtet für die von ihr nach dem Ausgeführten übernommene Verpflichtung, einfuhrfähigen Wein zu liefern, einzustehen und haftet auf Grund dieser Verpflichtung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung»
Ein Mitverschulden kann auch nicht darin gefunden werden, daß die Beklagte zu 1 sich nicht um eine Änderung des Gutachtens der Untersuchungsanstalt in Münster bemüht habe und daß sie es unterlassen hat, gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde Anfechtungsklage zu erheben» Das Berufungsgericht stellt hierzu fest, der Beklagten sei nicht zuzu demuten gewesen, weitere Schritte zu unternehmenr,
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um eine Aufhebung des Verfügungsverbots zu erwirken, Sie sei hierzu nach Treu und Glauben nicht verpflichtet gewesen 3 Auf Grund der vorliegenden Gutachten habe sie mit Recht die Überzeugung gehabt, daß die Einfuhrfähigkeit zu verneinen seio Wie aus dem Schriftwechsel hervorgehe, habe sie der Klägerin nichts in den Weg gestellt, ihrerseits die notv/endigen Schritte durch ihren Vertreter Pschiebel zu unternehmen«, Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind au3 Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Danach ist für die Annahme eines Mitverschuldens der Beklagten zu 1 kein Raum,
IIIo Bei der Berechnung des der Beklagten zu 1 entgangenen Gewinns ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es sich um Trinkwein gehandelt habe, und hat die Gewinnspanne der Beklagten zu 1 nach dieser Weinart in Ansatz gebracht. Die Revision macht demgegenüber geltend, der von der Beklagten gekaufte Wein sei als Trinkwein überhaupt nicht brauchbar gewesen, er hätte daher, wenn er einfuhrfähig gewesen wäre, nur zu dem Verschnitt verwendet werden können. Dies habe das Gutachten Fischer, welches das Berufungsgericht für die Bemessung des entgangenen Gewinns berücksichtigt habe, nicht beachtet. Dem ist nicht zu folgen, Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, daß es sich nach dem eigenen Vortrag der Klägerin bei dem von ihr gelieferten Wein um ’'Konsum-Wein" gehandelt hat, also um Trinkweinp so daß hiervon auch für die Schadensberechnung ausgegangen werden mußte,
IV, Die rechnerische Ermittlung des der Beklagten zu 1 zustehenden Betrages ist im Revisionsrechtszug nicht beanstandet worden,
 Vc Das Berufungsgericht hat in einer Hilfsbegründung den Schadensersatzanspruch auch unter dem Gesichtspunkt geprüft, ob ein Rechtsmangel vorliege, für den die Kläge-
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rin einzustehan habe» Hierauf komm! es jedoch nicht an, da das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat, daß der Wein nicht die Eigenschaften besessen hat, welche die Beklagte au 1 nach dem Inhalt des Vertrages voraussetzen durfteo Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Ausführungen der Revision, die sich gegen die Annahme eines Rechtsmangels richten»
Zusammenfassend ergibt sich, daß gegen das Berufungsurteil im Ergebnis keine durchgreifenden Bedenken bestehen» Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno
 DroPagendarm Dr«, Gelhaar Artl Dr.Dorschei Dr» Messner