Rechtsanwalt Br. gegen Gesellschaft mit beschränkter Haftung geaetzl^H'^vertreten durch die Geschäftsführer petej^Dfl^BHHLund Br« Heinz in Sl Klägerin und Prozeßbevollmächtigter II• Instanz: Die Revision gegen das Urteil des 5. Dezember 1967 zugestellte Urteil des Öberlandesge-richts München hat der Beklagte durch eine am 31 *Januar 1968 beim Obersten Landesgericht in München eingegangene ochrift Revision eingelegt. Durch dieses Urteil war der Beklagte verurteilt worden, die Gaststätten- und Wirtschaftsräume der Gaststätte in München, habe ihm G^|[^ auf seine Anfrage bestätigt, das Schreiben abgegeben zu haben; er habe noch hinzugefügt, die Angelegenheit werde nach dem Wunsch des Beklagten erledigt. Januar 1968 auf dem Büro der Rechtsanwälte Dr. Sch^^P und vorgesprochen und sich nach der Revision erkundigt habe, sei ihm erstmalig mitgeteilt worden, ein Auftragsschreiben sei überhaupt nicht cingcgangen und deshalb sei auch keine Revision eingelegt worden. Nach seiner Darstellung läßt sich nicht ausschließen, daß die Verspätung der Revision bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt vermieden worden wäre (§ 233 Abs. 1 EDO). Wenn der Beklagte schon den unsicheren Weg wählte, die Beauftragung seiner Anwälte mit der Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels durch einen uninteressierten Dritten besorgen er die Sache nach Übergabe des Auf nicht auf sich beruhen lassen, ohne zu lassen, so durfte an den Anwälten innerhalb der Rechtsmittelfrist nachzufragen, ob der Auftrag auch bei ihnen eingegangen sei. Dezember 1967 erfolgte Zustellung des Berufungsurteils mitteilten, ohne ihm aber den Eingang des Auftragsschreibens zu bestätigen oder gar die Mitteilung zu machen, sie hätten das Rechtsmittel auftragsgemäß eingelegt, mußte bei jeder verständigen Partei in der Lage des im Prozeß unterlegenen Beklagten den Verdacht erregen, daß das Auftrags schrei ben trotz der andersartigen Darstellung des Anwälte nicht erreicht hatte. Ohne eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gejelt die Versäumung der Revisionsfrist erweist sich die Revision als verspätet.
BUNDESGERICHTSHOF 2R 26/68 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit de a Izchak in Beklagten und Revis ionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Gesellschaft mit beschränkter Haftung geaetzl^H'^vertreten durch die Geschäftsführer petej^Dfl^BHHLund Br« Heinz in Sl Klägerin und Prozeßbevollmächtigter II• Instanz: Rechtsanwalt Br. 2 i -f 1 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung am 26. März 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier beschlossen: Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Oktober 1967 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gr r U n d e ; Gegen das am 31. Oktober 196? verkündete und am 6. Dezember 1967 zugestellte Urteil des Öberlandesge-richts München hat der Beklagte durch eine am 31 *Januar 1968 beim Obersten Landesgericht in München eingegangene ochrift Revision eingelegt. Durch dieses Urteil war der Beklagte verurteilt worden, die Gaststätten- und Wirtschaftsräume der Gaststätte in München, m^straiBe 0, an die Klägerin heraus zugeben. Die da maligen Froze^bevollmächtigten des Beklagten, die Rechtsanwälte Dr. Sch^^ und B^/^ in München unterrichteten diesen von allen wesentlichen Daten und so auch davon. f! 3 daß ihnen das Urteil am 8. Dezember 1967 zugestellt worden war. Zugleich mit der Revisionseinlegung reichte der Be klagte ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der am 8. Januar 1968 abgelaufenen Revisionsfrist ein, das er v/ie folgt begründet handlangen von einer Revision absehen wollen, sich dann aber doch am 1. Dezember 1967 zur Einlegung des Rechtsmittels entschlossen. An diesem Tage habe er ein entsprechendes , für seine Proze^bevollmächtigten bestimmtes Auftragsschreiben verfaßt und es dem Geschäftsmann Nathan mit der Weisung ausgehändigt, es noch am selben Tage auf dem Büro der Anwälte abzugeben. Ir habe dabei auf die Wichtigkeit des Briefes hingewiesen. Am 6. Dezember 196? habe ihm G^|[^ auf seine Anfrage bestätigt, das Schreiben abgegeben zu haben; er habe noch hinzugefügt, die Angelegenheit werde nach dem Wunsch des Beklagten erledigt. Ale er, der Beklagte, dann am 17. Januar 1968 auf dem Büro der Rechtsanwälte Dr. Sch^^P und vorgesprochen und sich nach der Revision erkundigt habe, sei ihm erstmalig mitgeteilt worden, ein Auftragsschreiben sei überhaupt nicht cingcgangen und deshalb sei auch keine Revision eingelegt worden. G^m^, zur Rede gestellt, habe eingeräumt, er habe die Erledigung seines Auftrags am 1. Dezember 1967 vergessen und sich am 6. Dezember 1967 gescheut, das dem Be- hat: Br habe zunächst wegen schwebender Vergleichsver klrgbn einzugestehen. Später habe er nicht mehr 4 gewagt, den nach seiner Ansicht verspäteten Brief auf dem Anwaltsbüro abzugeben. Bein Beklagten kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Sevisionsfrist nicht gewährt werden. Nach seinem eigenen Vortrag war er nicht durch einen unabwendbaren Zufall an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert. Nach seiner Darstellung läßt sich nicht ausschließen, daß die Verspätung der Revision bei Anwendung der von ihm zu fordernden Sorgfalt vermieden worden wäre (§ 233 Abs. 1 EDO). Wenn der Beklagte schon den unsicheren Weg wählte, die Beauftragung seiner Anwälte mit der Einlegung eines fristgebundenen Rechtsmittels durch einen uninteressierten Dritten besorgen er die Sache nach Übergabe des Auf nicht auf sich beruhen lassen, ohne zu lassen, so durfte an den Anwälten innerhalb der Rechtsmittelfrist nachzufragen, ob der Auftrag auch bei ihnen eingegangen sei. Daß ihn am 6. Dezember 1967 durch eine falsche Darstellung irregeführt haben mag, kann ihn nach läge der Sache von dem Vorwurf, nicht alle zu demutbare Sorgfalt aufgewandt zu haben, nicht befreien. Denn der Umstand, daß ihm seine Anwälte zwar die am 8. Dezember 1967 erfolgte Zustellung des Berufungsurteils mitteilten, ohne ihm aber den Eingang des Auftragsschreibens zu bestätigen oder gar die Mitteilung zu machen, sie hätten das Rechtsmittel auftragsgemäß eingelegt, mußte bei jeder verständigen Partei in der Lage des im Prozeß unterlegenen Beklagten den Verdacht erregen, daß das Auftrags schrei ben trotz der andersartigen Darstellung des Anwälte nicht erreicht hatte. Ohne eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gejelt die Versäumung der Revisionsfrist erweist sich die Revision als verspätet. Sie war gemäß § 554a ZPO durch Beschluß unzulässig zu verv/erfen. Pie Kostenentscheidung stützt iiofc/ auf § 97 ZPO. Pr. Haidinger Artl Pr» Messne^W Mormann