BGB § 480 Abs. 2 Zur Präge, wann und inwieweit aufgrund der Werbung für eine Ware anzunehmen ist, daß der Verkäufer Eigenschaften der Wa re zugesichert hat. Der Grundsatz, daß sich der Verkäufer seines Vorlieferanten nicht als Erfüllungsgehilfen bedient, gilt entsprechend, wenn der Werklieferer einer vertretbaren Sache diese durch einen Dritten hatte bearbeiten lassen. folgenden Wochen mußte die Klägerin etwa die Hälfte der von ihr hergestellten 500 Hamenkleider wegen der "Brüche" im Stoff von ihren Kunden zurücknehmeno Sie sandte diese Kleider und schon zugeschnittene Stoff teile sov/ie die restlichen nicht mehr verarbeiteten Stücke der Beklagten zurück«, Diese versuchte, den Fehler des Stoffes, der bei seiner Ausrüstung entstanden sein muß, zu entfernen, jedoch mißlang die Nachbesserung« Eine weitere Haftung lehnte die Beklagte ab und schickte die Stoffe der Klägerin wieder zurück« Das Landgericht hat "den Klaganspruch" dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu, sondern nur ein Wandlungs- bzw. Mit ihrer Berufung hat die Klägerin beantragt, ihren Klaganspruch "als Schadensersatzanspruch" für gerechtfertigt zu erkläreno Auch die Beklagte hat Berufung mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegt» Ergänzend hat sie nunmehr vorgetragen, sie habe die Stoffe nicht selbst ausgerüstet, sondern durch die Firma mbH) ausrüsten lassene Hilfswei-se hat sie Verjährung eingewendet. 1« Bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte wegen schuldhafter Schlechterfüllung hafte, hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob der Fehler der Stoffe durch übermäßige Erhitzung auf der Breitwaschmaschine oder erst beim Bleichen entstanden ist. nicht festgestellt, ob es sich um Falten im Stoff oder nur um einen Lichteffekt, hervorgerufen durch ungleichmäßigen Bleichen, handelt<> Denn die Beklagte brauche, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein etwaiges Verschulden der Firma nicht au vertreten, weil diese nicht ihre ErfUllungsgehilfin gewesen sei« Die Beklagte sei nämlich nicht verpflichtet gewesen, ein bestimmtes Werk herzustellen, sondern habe lediglich die von der Klägerin gekauften Stoffe zu liefern gehabt« Auf welche Weise sie sich dazu die Stoffe beschafft und welcher Firmen sie sich dabei bedient habe, sei ausschließlich ihre Sache gewesen« a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Lieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung seiner Pflicht ist, die vom Lieferanten^bezogene Sache dem Käufer zu übereignen, entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 101, 152, 154; 101, 157, 158; 108, 221, 223), der der Bundesgerichtshof im wesentlichen gefolgt ist (Urto vom 15« Harz 1956 - II ZR 284/54 m § 276 (Hb) Nr« 2 = VercR 1956, 259 und ürt« vom 22« Februar 1962 - VII ZR 205/60 « VersR 1962, 480, 481)« Der Revision ist zuzugeben, daß diese Einengung des Anwendungsbereichs des § 278 BGB unter Umständen zu Ergebnissen führt, die im Einzelfall als wenig billig erscheinen können« Im Schrifttum wird daher erörtert, wie dem Käufer in solchen Fällen geholfen werden kann (vgl« Schlegelberger, HGB 4o Aufl« Bern« 49 vor § 373; Esser, Schuldrecht 2« Aufl« So 873 ff)« Die Lösungovorsuche zielen aber nicht darauf ab, den Zwischen-Verküufer gemäß § 278 BGB haften dem Käufer einen direkten Anspruch gegen den Lieferanten seines Verkäufers zu gewahren, Auf diese Erörterungen kann sich daher die Revision nicht berufen. 111), Ein Verkäufer schuldet nach.§ 433 BGB die Übergabe und die Übereignung der Sache und nicht die Herstellung eines Werkes, Da3 ist bei dem hier vorliegenden "Werklieferungs-vertrag" über eine vertretbare Sache nicht anders. sondern die Übergabe und die Übereignung der Sache (so § 651 Abs« 1 Satz 1 BGB)« Bei Erfüllung dieser Pflicht bedient er sich aber in aller Regel nicht desjenigen? Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Anwendung des § 278 BGB abgelehnt0 a) Richtig ist zwar, daß dann, wenn in der Benennung des Stoffes mit TREVIRA nur die im Verkehr üblich gewordene Bezeichnung des Vertragsgegenstandes läge, von Zusicherung keine Rede sein könnte. Allerdings haftet die Beklagte nicht schon deshalb aus § 480 Abs, 2 BGB, weil sie Stoffe,mit einem geschützten Warenzeichen geliefert hat. Die Verwendung eines Warenzeichens bewirkt in der Regel nur, das Vertrauen des Verbrauchers in die Herkunft der Ware hervorzurufen und zu festigen, besagt aber noch nicht, daß der Hersteller, Verarbeiter, Händler usw, damit auch die Gewähr für die Qualität der Ware leisten will (RGZ 161, 29, 38; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzei-chenrecht, 9«. Bie Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin über die besondere Art, mit der die Farbwerke ihre TREVIRA-Produkte werben, nicht genügend Beachtung geschenkt hat« Bas Berufungsgericht scheint anzunehmen, daß diese Werbung allein der von den Farbwerken produzierten Polyester- Laßt sich eine solche besondere Gestaltung der Wer-bung feststellen«, so sichert der Verkäufer3 der eine Ware als TREVIRA liefert«, vertragsgemäß zu«, daß in jeder Be- und Verarbeitungsstufe die Richtlinien der Farbwerke Hoechst eingehaltcn v/orden sind und die Ware deshalb die Eigenschaften b_e_sit st3 welche sich bei "TREVIRA-mäßi-ger Behandlung" in den verschiedenen Produkt ionsstufen ergeben«, Das ist nach dem Vorbringen der Klägerin Sinn und Inhalt der Werbung«, wie ihn Verkehr so itte und Handelsbrauch verstehen* Hieran muß sich der Verkäufer festhol-ten lassen* c) Richtig ist allerdings der Standpunkt des Berufungsgerichts«, daß die von der Klägerin behauptete Zusicherung nicht das Fehlen jeglichen Mangels der Ware gewährleisten will«' Vielmehr will die Werbung nur die Abwesenheit solcher Mängel gewährleisten«, die bei Einhaltung der vom Hersteller aufgestellten Richtlinien nicht auftreten würden* Das Berufungsgericht wird daher aufzuklären haben0 ob und welche Richtlinien die Farbwerke H^illiB die "Ausrüstung" eines TREVIRA-Gewebes aufgeotellt hoben«, ferner«, wodurch die im vorliegenden Fall aufgetretenen "Kniffe" in dem Stoff entstanden waren und ob sie vermieden v/orden wären, vrenn die Richtlinien der Farbwerke eingehalten worden wären« Denn nur dann kann davon gesprochen werden,, daß die Klägerin in ihrem Vertrauen auf die Zusicherung "IRE-VIRA-mäßiger Bearbeitung" enttäuscht worden sei und deshalb wegen Pehlens zugesicherter Eigenschaf ten. Im Zahlungsbefehl war der Grund des Anspruchs in hinreichend bestimmter Weise bezeichnet (§ 690 Nr« 3 ZPO)« Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Verjährung durch die Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt war oder dadurch, daß die Beklagte zunächst versucht hatte, die Stoffe nachzubessern (§ 639 Abs« 2 BGB)« Die. Präge, ob die Klägerin die Stoffe gemäß § 377 HGB hinnehmen muß, hat das Berufungsgericht off enge lassen« Soweit die Sache nicht in der Hauptsache erledigt ist«, mußte daher das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sa~ che an das Berufungsgericht zurüclcverwiesen werden* Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist dem Berufungsgericht übertragen worden3 weil sie vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt*
2088 031
Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
BGB § 480 Abs. 2
Zur Präge, wann und inwieweit aufgrund der Werbung für eine Ware anzunehmen ist, daß der Verkäufer Eigenschaften der Wa re zugesichert hat.
BGB §§ 278, 651 Abs. 1
Der Grundsatz, daß sich der Verkäufer seines Vorlieferanten nicht als Erfüllungsgehilfen bedient, gilt entsprechend, wenn der Werklieferer einer vertretbaren Sache diese durch einen Dritten hatte bearbeiten lassen.
BGH, Urt.v.21. Juni 1967 - VIII ZR 26/65 - OLG Düsseldorf
DG Mönchengladbach
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
26/65 URTEIL Verkündet am
21. Juni 1967 Klett, Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
derKommand^gesellscha£^RflB| & RflB in SHipiHHB Straße ■■Kve^treten durc^ihren per-sönlich haftenden Gesellschafter Gerhard RflHI?
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
gegen
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Co# in IMHBd G^straße PP, vertreten durch ihre Geschäftsführer Kurt Oskar Bpp, ebenda,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
Der VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaaro Artl, Dr» Mezger und Dr» Weber
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16«. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25* November 1964 aufgehoben»
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung!, auch über die Kosten der Revision-, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Klägerin9 ein Konfektionsbetrieb für Damenkleider-, bestellte Ende 1961 bei der Beklagtem einer Weberei, 25 Stücke.zu 50 m THEVIRA-Stoff (45 # Wolle und 55 $ Polyesterfaser der Farbwerke Hoechst)» Die Coupons trafen in der Zeit vom 16» Februar bis zu dem 2. März 1962 bei der Klägerin ein9 die sie sofort zuochneiden und verarbeiten ließ» Am 1» März 1962 schrieb sie der Beklagteno bei der Verarbeitung habe sie entdeckt-, daß an den Kleidern Kniffe und Falten aufträten, die auch beim Bügeln nicht v/eggingen«
Sie werde die Kleider ihren Kunden liefern, bei etwaigen Retouren aber bei der Beklagten Rückgriff nehmen» In den
folgenden Wochen mußte die Klägerin etwa die Hälfte der von ihr hergestellten 500 Hamenkleider wegen der "Brüche" im Stoff von ihren Kunden zurücknehmeno Sie sandte diese Kleider und schon zugeschnittene Stoff teile sov/ie die restlichen nicht mehr verarbeiteten Stücke der Beklagten zurück«, Diese versuchte, den Fehler des Stoffes, der bei seiner Ausrüstung entstanden sein muß, zu entfernen, jedoch mißlang die Nachbesserung« Eine weitere Haftung lehnte die Beklagte ab und schickte die Stoffe der Klägerin wieder zurück«
Die Klägerin verlangt mit der Klage Schadensersatz in Höhe von 23 722,56 DM« Sie fordert für die nicht absetzbaren Kleider und für die vergeblichen Zuschnitte Zahlung des Preises, den sie beim Verkauf des fertigen Kleides erzielt haben würde, und stellt .für die zurückgegebenen Stücke der Beklagten den Preis in Rechnung, den sie dieser bezahlt hatte« Sie stützt ihre Klage darauf, daß die Beklagte ihr TREVIRA verkauft habe, einen Stoff, bei dem ihr nach der Werbung der Farbwerke "Bügel- und
Faltenbeständigkeit bei ausgeprägter Knitterarmut" zugesichert sei« Außerdem behauptet sie, die "Falten" seien dadurch entstanden, daß die Beklagte die Stoffe bei der Ausrüstung zu hohen Temperaturen ausgesetzt habe«
Die Beklagte hält dagegen die Falten für bloße Lichteffekte, die ohne jedes Verschulden beim Bleichen entstanden seien. Von der Zusicherung einer Eigenschaft könne keine Rede sein. Im übrigen habe die Klägerin den Fehler bei ordnungsmäßiger Untersuchung schon vor dem Zuschnitt entdecken können, hätte jedenfalls bei richtigem Verhalten den Schaden geringer halten können«
Das Landgericht hat "den Klaganspruch" dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu, sondern nur ein Wandlungs- bzw. Minderungsanspruch .
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin beantragt, ihren Klaganspruch "als Schadensersatzanspruch" für gerechtfertigt zu erkläreno Auch die Beklagte hat Berufung mit dem Ziel der Klagabweisung eingelegt» Ergänzend hat sie nunmehr vorgetragen, sie habe die Stoffe nicht selbst ausgerüstet, sondern durch die Firma
mbH) ausrüsten lassene Hilfswei-se hat sie Verjährung eingewendet.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihre Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren in vollem Umfange weiter« Zuletzt hat sie ihren Antrag in Höhe von 5 249,75 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem sie die Kleider zu diesem Betrag abgestoßen hat. Dem hat die Beklagte zugestimmt, im übrigen aber Zurückweisung der Revision beantragt.
Entseheidungsgründe:
1.
1« Bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte wegen schuldhafter Schlechterfüllung hafte, hat das Berufungsgericht offen gelassen, ob der Fehler der Stoffe durch übermäßige Erhitzung auf der Breitwaschmaschine oder erst beim Bleichen entstanden ist. Es hat daher auch
nicht festgestellt, ob es sich um Falten im Stoff oder nur um einen Lichteffekt, hervorgerufen durch ungleichmäßigen Bleichen, handelt<> Denn die Beklagte brauche, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, ein etwaiges Verschulden der Firma nicht au vertreten, weil diese
nicht ihre ErfUllungsgehilfin gewesen sei« Die Beklagte sei nämlich nicht verpflichtet gewesen, ein bestimmtes Werk herzustellen, sondern habe lediglich die von der Klägerin gekauften Stoffe zu liefern gehabt« Auf welche Weise sie sich dazu die Stoffe beschafft und welcher Firmen sie sich dabei bedient habe, sei ausschließlich ihre Sache gewesen«
Die hiergegen von der Revision erhobenen Bedenken sind nicht gerechtfertigt«
a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Lieferant des Verkäufers nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung seiner Pflicht ist, die vom Lieferanten^bezogene Sache dem Käufer zu übereignen, entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 101, 152, 154; 101, 157,
158; 108, 221, 223), der der Bundesgerichtshof im wesentlichen gefolgt ist (Urto vom 15« Harz 1956 - II ZR 284/54 m § 276 (Hb) Nr« 2 = VercR 1956, 259 und ürt« vom 22« Februar 1962 - VII ZR 205/60 « VersR 1962, 480, 481)« Der Revision ist zuzugeben, daß diese Einengung des Anwendungsbereichs des § 278 BGB unter Umständen zu Ergebnissen führt, die im Einzelfall als wenig billig erscheinen können« Im Schrifttum wird daher erörtert, wie dem Käufer in solchen Fällen geholfen werden kann (vgl« Schlegelberger, HGB 4o Aufl« Bern« 49 vor § 373; Esser, Schuldrecht 2« Aufl« So 873 ff)« Die Lösungovorsuche zielen aber nicht darauf ab, den Zwischen-Verküufer gemäß § 278 BGB haften
zu lassen9 sondern darauf? dem Käufer einen direkten Anspruch gegen den Lieferanten seines Verkäufers zu gewahren, Auf diese Erörterungen kann sich daher die Revision nicht berufen. Auch kommt es auf die von ihr aufgeworfene Frage nicht an? ob nicht wenigstens der Verkäufer den seinem Käufer entstandenen Schaden gegen den Lieferanten geltend machen könnte (vgl, BGHZ 40? 91? 99)«» Denn hier wird nicht die Firma WfHI in Anspruch genommen - weder von der Beklagten unmittelbar? noch? etwa aufgrund einer Abtretung? mittelbar von der Klägerin -? sondern allein die Beklagte,
b) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht die erwähnte Rechtsprechung zutreffend auch im vorliegenden Fall angewendet? in welchem die Klägerin einen Werklieferungsvertrag Uber Stoffe abgeschlossen hatte-, die die Beklagte der.jPirmo zur "Ausrüstung” ge-
geben hatte. An 3ich betrifft zwar jene Rechtsprechung die Kette Abkäufer - Zwischenverkäufer - Lieferant? also hintereinandergeschaltete Kaufverträge, Es ist aber kein durchgreifender Grund ersichtlich? diese Rechtsprechung nicht auch auf die Kette Besteller (Käufer) - Werklieferer - Ausrüster anzuwenden, Erfüllungsgehilfe ist? wer bei der Erfüllung der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperoon tätig wird (BGHZ 13? 111), Ein Verkäufer schuldet nach.§ 433 BGB die Übergabe und die Übereignung der Sache und nicht die Herstellung eines Werkes, Da3 ist bei dem hier vorliegenden "Werklieferungs-vertrag" über eine vertretbare Sache nicht anders. Der "Unternehmer*1 kann dabei zwar die Sache hersteilen oder anderweit horstellen lassen; er kann sie aber auch seinem Vorrat schon hergestellter Sachen entnehmen oder anderweit beziehen und sie dann seinem "Besteller" liefern.
Im letzteren Fall liegt zweifellos ein Kauf vor. Daran
würde sich für die hier za entscheidende Präge auch dann nichts ändern3 wenn man annähme? daß auch bei einem “Werk« lieferungsvertrag" über vertretbare Sachen nicht nur der Verkauf der Sache Inhalt des Vertrages ist? sondern auch die Herstellung (so RGRK BGB 11«, Auflo § 433 Anm« 77; Soergel/Siebert/Mühl 9® Auflo § 651 Anm« 1? 3)« Denn nach §651 Abs. 1 BGB finden auf einen solchen Vertrag die Vorschriften über den Kauf Anwendung« Der "Unternehmer" schuldet nicht die Herstellung des Werkes (so § 631 BGB)? sondern die Übergabe und die Übereignung der Sache (so § 651 Abs« 1 Satz 1 BGB)« Bei Erfüllung dieser Pflicht bedient er sich aber in aller Regel nicht desjenigen? den er vor Lieferung der Sache in den Herstellungsprozeß eingeschaltet hatte? als seiner Hilfsperson«
Das Berufungsgericht hat daher mit Recht die Anwendung des § 278 BGB abgelehnt0
2« Jedoch hält das angefochtene Urteil der rechtlichen Nachprüfung insoweit nicht stand? als es auch eine Haftung der Beklagten wegen Pehlens zugesicherter Eigenschaften abgelehnt hat (§§ 651? 480 Abs« 2 BGB)« Dabei hat das Berufungsgericht unentschieden gelassen? ob im allgemeinen ein Verkäufer? der einen Stoff als TREVIRA verkauft? damit schon zusichere? daß dieser alle die Eigenschaften habe? welche ihm die Verkehrsauffassung? geprägt durch die Werbung der Parbwerke beilegt« Denn es gehe im vor-
liegenden Palle? so meint das Berufungsgericht? um die andersgeartete Präge? ob eine solche etwaige Zusicherung auch das Nichtvorhandensein von Pehlern umfasse? die bei der Aus*-rüstung des Stoffes entstanden sind« Diese Präge sei aber zu verneinen«
Gegen diese Begründung erhebt die Revision mit Recht Bedenken«,
a) Richtig ist zwar, daß dann, wenn in der Benennung des Stoffes mit TREVIRA nur die im Verkehr üblich gewordene Bezeichnung des Vertragsgegenstandes läge, von Zusicherung keine Rede sein könnte. Erst recht würden dazu allgemeine Anpreisungen in der Werbung nicht genügen. Vielmehr muß, wenn in der Erklärung des Verkäufers die Zusicherung einer Eigenschaft liegen soll, diese nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte dahin aufzufassen sein, daß der Verkäufer für die betreffenden Eigenschaften die vertragsmäßige Gewähr übernehmen will. Seine Erklärung muß daher die Eigenschaften, für die er einstehen soll, so bezeichnen, daß ihr Inhalt und ihr Umfang, notfalls nach Auslegung, festgestellt werden können (Senatsurteil vom 12, Mai 1959 - VIII ZR 92/58 = EM § 459 Abs, 2 Nr, 2 = NJW 1958, 1489)o
b) Baß diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind, hat das Berufungsgericht nicht bedenkenfrei dargetan.
Allerdings haftet die Beklagte nicht schon deshalb aus § 480 Abs, 2 BGB, weil sie Stoffe,mit einem geschützten Warenzeichen geliefert hat. Die Verwendung eines Warenzeichens bewirkt in der Regel nur, das Vertrauen des Verbrauchers in die Herkunft der Ware hervorzurufen und zu festigen, besagt aber noch nicht, daß der Hersteller, Verarbeiter, Händler usw, damit auch die Gewähr für die Qualität der Ware leisten will (RGZ 161,
29, 38; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzei-chenrecht, 9«. Aufl, Einlo zu dem WZG Bern, 13), Auch liegt in der Werbung, die Hersteller und Händler für Marken-
artikel und deren Qualität machen,, nicht ohne weiteres schon eine Zusicherung ihrer Eigenschaften* (vgl» Teichmann BB 1966, 173; Müller AcP 1965, 285, 319 ff)o
Bie Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht dem Vortrag der Klägerin über die besondere Art, mit der die Farbwerke ihre TREVIRA-Produkte
werben, nicht genügend Beachtung geschenkt hat« Bas Berufungsgericht scheint anzunehmen, daß diese Werbung allein der von den Farbwerken produzierten Polyester-
Faser gelte, aus der ihre Abnehmer das TREVIRA-Gewebe her~ stelleno Rach der Behauptung der Klägerin ist die Werbung jedoch auch und vor allem auf das Endprodukt, den fertiggestellten und verarbeiteten TREVIRA-Stoff abgestellt0 Bie Klägerin hatte durch Benennung von Fachleuten der Farbwerke Hf^B unter Beweis gestellt, daß diese Firma durch eingehende Verarbeitungsrichtlinien den ganzen Herstellungsprozeß des TREVIRA-Stoffesvorschreibt und überwacht» Offenbar handelt es sich bei der Aufgabe, die künstliche Faser mit der tierischen Wollfaser zu verschmelzen und dann daraus ein qualitätsmäßig einwandfreies Endprodukt herzustellen, um einen schwierigen technischen Prozeß, der verschiedene Be- und Verarbeitungsstufen durchlaufen muß und nur gelingen, kann, wenn die hierfür vom Hersteller der Chemiefaser entwickelten Richtlinien eingehalten werden» Eben deshalb soll nach dem Vorbringen der Klägerin die Werbung nicht nur darauf abgestellt sein, das Vertrauen der Abnehmer in die Qualität des neuartigen Stoffes zu festigen» Vielmehr soll sie auch dahin gehen, jedem Abnehmer eines TREVIRA-Produktes (Garn, Gewebe, Stoff, Kleidungsstück usw») die Gewähr dafür zu bieten, daß das im Wege der Arbeitsteilung von verschiedenen Betrieben weiter bearbeitete oder
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verarbeitete Produkt in jeder dieser Stufen (Spinner? Yfeber, Färberei;, Druckerei usw») so behandelt worden ist«, wie 83 behandelt werden muß, damit es die in der Werbung einem TREVIRA-Produkt zugeschriebenen Eigenschaften hat«. Dementsprechend sollen die Farbwerke Hoechotj wie die Klägerin unter Beweis gestellt hat3 die Verwendung des Etiketts TREVIRA nur Betrieben erlauben j die nach den Richtlinien der Farbwerke arbeiten und sich deren Kontrollen unterwerfen«,
Laßt sich eine solche besondere Gestaltung der Wer-bung feststellen«, so sichert der Verkäufer3 der eine Ware als TREVIRA liefert«, vertragsgemäß zu«, daß in jeder Be- und Verarbeitungsstufe die Richtlinien der Farbwerke Hoechst eingehaltcn v/orden sind und die Ware deshalb die Eigenschaften b_e_sit st3 welche sich bei "TREVIRA-mäßi-ger Behandlung" in den verschiedenen Produkt ionsstufen ergeben«, Das ist nach dem Vorbringen der Klägerin Sinn und Inhalt der Werbung«, wie ihn Verkehr so itte und Handelsbrauch verstehen* Hieran muß sich der Verkäufer festhol-ten lassen*
c) Richtig ist allerdings der Standpunkt des Berufungsgerichts«, daß die von der Klägerin behauptete Zusicherung nicht das Fehlen jeglichen Mangels der Ware gewährleisten will«' Vielmehr will die Werbung nur die Abwesenheit solcher Mängel gewährleisten«, die bei Einhaltung der vom Hersteller aufgestellten Richtlinien nicht auftreten würden* Das Berufungsgericht wird daher aufzuklären haben0 ob und welche Richtlinien die Farbwerke H^illiB die "Ausrüstung" eines TREVIRA-Gewebes aufgeotellt hoben«, ferner«, wodurch die im vorliegenden Fall aufgetretenen "Kniffe" in dem Stoff entstanden waren und ob sie vermieden v/orden
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wären, vrenn die Richtlinien der Farbwerke eingehalten worden wären« Denn nur dann kann davon gesprochen werden,, daß die Klägerin in ihrem Vertrauen auf die Zusicherung "IRE-VIRA-mäßiger Bearbeitung" enttäuscht worden sei und deshalb wegen Pehlens zugesicherter Eigenschaf ten. Schadensersatz verlangen kann» Auf durch andere Ursachen zurückzufährende Fehler, wie sie auch bei Einhaltung der von den Farbwerken erlassenen Richtlinien immer einmal unterlau-
fen können ("Ausreißer"), kann die Zusicherung nicht erstreckt werden«,
II o
Die vom Berufungsgericht gegebene Begründung trägt daher die Verneinung einer Haftung aus § 480 Abs«, 2 BGB nicht«, Die Abweisung der Klage läßt sich auch nicht aus anderen Gründen aufreohterhalteno Die Einrede der Verjährung (§ 477 BGB) greift nicht durch«. Im Zahlungsbefehl war der Grund des Anspruchs in hinreichend bestimmter Weise bezeichnet (§ 690 Nr« 3 ZPO)« Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Verjährung durch die Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt war oder dadurch, daß die Beklagte zunächst versucht hatte, die Stoffe nachzubessern (§ 639 Abs« 2 BGB)« Die. Präge, ob die Klägerin die Stoffe gemäß § 377 HGB hinnehmen muß, hat das Berufungsgericht off enge lassen«
i
Soweit die Sache nicht in der Hauptsache erledigt ist«, mußte daher das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sa~ che an das Berufungsgericht zurüclcverwiesen werden* Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist dem Berufungsgericht übertragen worden3 weil sie vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt*
Br* Haidinger
Br* Gelhaar
Artl
Br* Mezger
Br* Weber