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BGH

Gericht: BGH

Daraufhin erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 25o Juli 1957 Klage auf Herausgabe der beiden Sparbücher gegen den Sohn, der sich in einem Armenrechtsgesuch und der nach Ablehnung des Armenrechts eingereichten Beschwerdeschrift zunächst darauf berufen hat, die Klägerin habe das Sparbuch hr. Nachdem dieser in einem undatierten persönlichen Schriftsatz, eingegangen am 5» Oktober 195Ö bei dem Berufungsgericht, zu der damals noch anhängigen Beschwerde des Sohnes gegen die Verweigerung des Armenrechts erklärt hatte, seine Ehefrau (Beklagte) sei im Besitz der Sparbücher, erweiterte die Klägerin ihre Klage durch Schriftsatz vom 26.Oktober 1957 auch gegen die Be- 1- fas Berufungsgericht hat eine wirksame Abtretung der beiden Sparguthaben an die Beklagte verneint, weil es im Hinblick auf die zahlreichen im Prozeßverlauf hervorgetretenen ‘Ä'idersprüche der von der Beklagten hierzu gegebenen BarStellung, sei es zu ihrem eigenen Vorbringen, sei es zu demjenigen der früheren Mitbeklagten (Sohn und Ehemann) an einem schlüssigen Sachvortrage überhaupt fehle, weil aber auch die im Berufungsrechtszuge vorgebrachten Umstände eben mit Rücksicht auf diese Y/id er Sprüche nicht als beweisbar angesehen werden könnten. Es hat für seine Ansicht insbesondere das Verhalten der früheren Mitbeklagten im ersten Rechtszuge ins Feld geführt, die zu Beginn des Rechtsstreits den Verbleib der Sparbücher im unklaren gelassen hätten, weil sie sich offenbar über die Art und Weise ihrer Rechtsverteiöigung noch nicht schlüssig gewesen seien und hat darauf hingewiesen, daß die Beklagte, welche sich später auf eigenes Eigentum an den Sparbüchern berufen habe, nicht nur als letzte in den Rechtsstreit einbezogen worden sei, sondern daß sie auch im ersten Hechtszuge von ihrem eigenen besseren Rechte an den Sparbüchern nichts erwähnt, sondern sich ausschließlich auf Gegenansprüche und ein daraus hergeleitetes Zurückbehaltungsrecht berufen habe. das zu einer Abtretung des Sparguthabens ur, fP an die Klägerin geführt habe, hat es einen Widerspruch zu dem Vorbringen der Beklagten gesehen, ihr seien die Sparguthaben lange vor Vertragsschluß bereits abgetreten worden« Es hat erwogen, der Ehemann, der schon in den Vorprozessen maßgebend auf den Sachvortrag der Parteien Einfluß genommen habe, hätte als Rechtskundiger, wenn wirklich zu irgend einem Zeitpunkt die Sparbuchforderungen an die Beklagte abgetreten worden wären, mit Sicherheit davon gewuISt und dafür gesorgt, daß es auch von Anfang an von allen Beklagten eindeutig vorgetragen worden wäre, benn demgegenüber, so hat es weiter ausgeführt, erstmals in der Berufungsbegründung der Beklagten die Behauptung auftauche, die Sparguthaben seien abgetreten worden, und wenn dann die Beklagte in einem späteren Schriftsatz zu der noch günstigeren Behauptung übergegangen sei, die Sparbücher seien sogar von vornherein nur für sie zu ihrer Sicherung angelegt worden, so sei der Verdacht begründet, daß es sich nur um prozeßtaktische Behauptungen ohne sachliche Grundlage handele. Abgesehen von diesem der Behauptung einer Abtretung anhaftenden Widerspruch mit anderem Vorbringen vermißt das Berufungsgericht auch eine schlüssige Darlegung aller Einzelumstände, die zu der angeblichen Abtretung geführt hätten, und deren substantiierte Anführung es im Hinblick auf das Bestreiten der Klägerin für erforderlich hält. Daß eine Vereinbarung über die Abtretung zu irgend einem Zeitpunkte getroffen worden sei, habe die Beklagte nicht in unmißverständlicher Weise behauptet; die spätere Darstellung, die Sparguthaben seien von vornherein für sie angelegt worden, könne beim Bestreiten der Klägerin hierfür nicht herangezogen werden, weil hierfür kein Beweis angetreten worden sei. Iin Ergebnis sei in den Darle-B'^hgen der Beklagten nichts weiter als ein untauglicher versuch au erblicken, dem Berufungsgericht durch den Hinweis :tiil cie angebliche Übergabe der Sparbücher die Schlußfolgerung auf einen vorangegangenen Abtretungsvertrag nahezule-gen. sogar an einer schlüssigen Darlegung Denn let-2',teres Sparbuch sei nach der Behauptung der Beklagten ihr nicht von der Klägerin, sondern vom Sohne ausgehändigt worden, ohne daß behauptet worden wäre, daß vorher eine Abtretung des Guthabens an diesen erfolgt sei» Wegen des Sparbuchs E 00/0 habe sich die Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 14. a) Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht hätte aus dem Umstande, daß die Beklagte sich im ersten Rechtszuge ausschließlich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen habe, keinen Schluß auf eine Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens vor dem Berufungsgericht ziehen dürfen; Abgesehen davon, daß kein Anhaltspunkt dafür besteht, dem Berufungsgericht, welches den ganzen Prozeßverlauf im Tatbestände schildert, könnte in dieser Hinsicht ein Versehen unterlaufen sein, berücksichtigt die Revision nicht, daß das Berufungsgericht auf das Verhalten aller Beklagten, insbesondere des rechtskundigen Ehemannes der Beklagten abgestellt hat, und daß die Beklagten durch ein und denselben Prozeßbevollraädhtigten vertreten waren» Es ist daher kein Rechtsverstoß, daß das Berufungsgericht sich bei der Würdigung des im zweiten Rechtszuge gebrachten Sachvortra-ges der Beklagten, außer durch die anderen von ihm hervorgehobenen Umstände auch durch das Verhalten aller Beklagten im ersten Rechtszuge hat leiten lassen,und aus dem Gesamtverhalten aller Beklagten den Verdacht geschöpft hat, es handele sich bei dem neuen Vorbringen von vornherein nur um prozeßtaktische Behauptungen ohne sachliche Grundlage, und schließlich auf Grund der wiedergegebenen weiteren Erwägungen die entsprechende Überzeugung erlangt hat» b) Erfolglos bleibt auch die Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es fehle an einem substantiierten Vortrag und an Beweisangeboten hinsichtlich einer Abtretung» Bereits in der Berufungsbegründung, so hat die Revision ausgeführt, sei dargelegt worden, die Klägei'in und der Sohn hätten anläßlich der Taufe des Kindes Jutta vor Weihnachten 1955 zugesagt, sie, die Beklagte, solle das auf den Hamen der beiden damaligen Eheleute eingetragene Guthaben aus dem Sparbuch Nr» E erhalten; hierfür habe sich die Beklagte auf die Parteivernehmung der Klägerin bezogen» Außerdem habe sie im Schriftsatz vom 9» Oktober 195^ durch den Zeugen Bieter KflH^ Beweis dafür angeboten, daß Erkennbar ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dai3 im iiinblick auf die Gesamtheit aller hinsichtlich der beiden Sparbücher im Hechtsstreit nerv orgetretenen Vorgänge nur dann auf einen ernsthaften, von den Parteien auch als rechtsgültig angesehenen Abtretungsvertrag geschlossen werden könnte, wenn gleichzeitig in schlüssiger und überprüfbarer V/eise dargelegt worden wäre, daß die Bücher im Einverständnis der Klägerin und zur Erfüllung eines vorher eingehend festgelegten Abtretungsvertrages übergeben worden seien,. Ersichtlich hat es dabei dem Umstande, daß die beiden Sparguthaben im Mai 1957 unter Mitwirkung des rechtskundigen und in allen Vorprozessen als Berater der Beklagten aufgetretenen Ehemannes an die Klägerin noch dazu zur gleichzeitigen Sicherung der Kinder abgetreten worden, daß dann aber die beiden Sparbücher auf unaufgeklärte Weise über den Sohn und den Ehemann in den Besitz der Beklagten gelangt sind, besondere Bedeutung beigelegt. Oktober 19!?-, auf welchen aie Revision verweist, wiederum von dem Sachvortrag in der Berufungsbegründung abweicht, indem dort von der Zusage, die beiden Bücher zu übergeben, die Rede ist, und es m der Berufungsbegründung heißt, die Beklagte habe nur das Guthaben Nr, E erhalten sollen, ganz abgesehen da- Da das Berufungsgericht aber einer Übergabe der Bücher im Einverständnis der Klägerin nicht als schlüssig dargelegt, zu dem mindesten nicht als beweisbar angesehen hat, brauchte es auch den in den beiden Schriftsätzen für die angebliche Zusage enthaltenen Beweisangeboten nicht nachzugehen. c) Die Revision rügt nun zwar auch, daß das Berufungsgericht die für die Übergabe der Bücher angebotenen Beweise unter Verstoß gegen § 286 ZPO unberücksichtigt gelassen habe. Sie weist insbesondere darauf hin, die Begründung, mit der es die Vernehmung des zu dem Beweis der Übersendung des Sparbuchs Nr. E 4HP an den Ehemann benannten Zeugen Dieter abgelehnt habe, verletze den von der Rechtsprechung zu § 286 ZPO entwickelten Grundsatz, daß die Vernehmung eines Zeugen nicht deshalb unterbleiben dürfe, weil das Gericht ihn für unglaubwürdig halte. Wenn das Berufungsgericht hier weder eine ernstliche und damit erhebliche Parteibehauptung noch ein beachtliches Beweisangebot angenommen hat, so ist das frei von Le denken» derm in dem Schreiben vom 14* Januar 195b, auf welches die Beklagte sich bezogen hat, ist von Büchern in der mehrzahl die Rede, eine Wendung, die unverständlich wäre, wenn die Klägerin das bestimmte Sparbuch E 4IP übersandt hätte. Aus denselben Gründen kann auch die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots hinsichtlich des Zeugen Bieter K(P und des Ehemanns keinen Verfahrensverstoß begründen, zu demal sich die Nichternstlichkeit der durch diese Zeugen unter Beweis gestellten Barstellung noch dadurch besonders deutlich macht, daß die Beklagte im Schriftsatz vom 15. Oktober 1958 behauptet hat, es seien ihr beide Bücher übersandt worden, was aber wiederum ihrem bisherigen Vorbringen widerspricht, daß sie das Sparbuch Nr.^P®Pvon dem Sohne erhalten habe. den bisherigen widerspruchsvollen Sachvor-trag der Beklagten kein Beweiswert zukommen, ist nach dein Vorgesagten nicht von entscheidender Bedeutung, Die Revision berücksichtigt bei ihrer Rüge nicht in ausreichendem Maße, daß das Berufungsgericht sein Vorgehen in erster Reihe damit begründet, der Sachvortrag der Beklagten sei widerspruchsvoll und damit unschlüssig. Ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht gemäß § 275 BGB hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, die Beklagte haoe ihre Gegenforderungen nicht schlüssig, zu dem mindesten nicht ausreichend substantiiert dargelegt; insbesondere könne aus ihrem Vortrag nicht mit genügender Klarheit entnommen werden, daß die Klägerin neben dem Beklagten zu 1 Pächterin des Hofes in Rehme gewesen sei. Es ist auch ohne Bedeutung für die Ent Scheidung, ob etwa gegen den Sohn als Pächter in RflÜ hinsichtlich des Sparbuches Nr. E 4HP ein Zurückbehaltungsrecht begründet sein könnte, und ob sich die V/ie in Abschnitt I erörtert, hat das Berufungsgericht wegen des widerspruchsvollen Vorbringens der Beklagten ohne Hechtsverstoß vor allem auch eine schlüssige und damit beachtliche Darstellung darüber vermißt, daß die beiden Sparbücher im Hinblick auf irgend einen ßechtsgruna in ihren Besitz gelangt seien» Wenn ein sachlichrechtlicher Grund für den Besitzerwerb der Beklagten nicht dargetan ist, so scheitert die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts schon an dieser wesentlichen Voraussetzung» Damit erweisen sich auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts als bedenkenfrei, daß nämlich der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt dafür biete, die Klägerin und der Sohn der Beklagten könnten ihr ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht eingeräumt haben.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 275 BGB
BuchBerufungsgerichtEhemannAbtretungSparbuchSohnKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

£U/ t) 9
2251 047
VII .1
Verkiiriciet
19 .-Januar ±960 . .liVfiiioisxor. Juscizange;~: !:el ] ter :* j.L-: UrKUjiu:s us-jii L t*r
der Geschäftsstelle
I ra kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Elfriede KJ bei Will
 geb
m r
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigter
 Rechtsanwalt
Prof»Bro
 Prau Irma PoflBstraße
 gegen geb. Wisl
 in Ba(
a, d . Pol
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbekiagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19> Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Großmann und der Bundesrichter Br.Gelhaar, Br.Borschel, Br.Mezger und Br.Messner
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 14.0kt-tober 1958 wird auf Kosten der Beklagten surückge-wiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ci GI'1
Die im J ira erstell
 ahre 1954 geschlossene She der Klägerin mit liecht szuge mit beklagten Sohne der Beklag-
ten (im folgenden: Sohn) ist geschieden- 1er frühere Ehemann der Klägerin (Sohn) war bei Eheschließung Pächter
 des der Beklagten gehörenden landwirtschaftlichen Betriebes "(Vin RflPP* Wach seiner Heirat pachtete er zusammen rnit der Klägerin einen Hof in BaflHIHB* ’welcher der Mutter der Klägerin gehörte- Br verkaufte nach und nach das Inventar des bisherigen Pachthofes und gab diese Pachtung auf. Im Rahmen des neuen Pachtvertrages kam es au Streitigkeiten, dabei auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Mutter der Klägerin, die sich während des Ehescheidungsprozesses fortsetzten und zu einem gerichtlichen Vergleich des Sohnes mit seiner damaligen Schwiegermutter vor dem Oberlandesgericht in Hamm (10 U 9/57) vorn 24» Mai 1957 führten, dem die Klägerin, welche damals eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit dem Sohne anstrebte, ausweislich des gerichtlich protokollierten Vergleiches (Kr. 8) beigetrefcen ist. Die hier in Betracht kommenden Nummern 1 und 4 dieses Vergleiches
 haben folgenden Wortlaut:
1. Brau KflHP (d.i. die Klägerin) verpflichtet sich, zugunsten ihrer beiden Kinder Jutta und Eifa eine Aussteuerversicherung in der Weise abzuschließen, daß sofort für jedes der Kinder 1000,— DM eingezahlt werden. Sie verpflichtet sich ferner, Feingold für 2000,— DIvi anzuschaffen und für jedes der beiden Kinder Gold im 'Werte von 1000,— DM ins Depot zu geben. Die Verwahrungskosten übernimmt Herr KflHP (Sohn). Die Versicherung soll möglichst bei der f®-PHHB-Debensv er Sicherung in MSP abgeschlossen werden.
Herr K01B^ (Sohn) ist damit einverstanden, daß die auf den gemeinsamen Sparbüchern und dem
4.
Kon bokorrentkonto beider "Sparuaka” und der Kr eiuSparkasse in Mi^H^ y behenden Beträge Brau	(Klägerin)	zur alleinigen Verfügung zurallen. Herr	erklärt hiermit,
 daß Frau	unter	Vorlage	dieses Ver-
gleichs allein über die Konten verfügen kann
 Während der bei den Vergleichsverhandlungen eingelegten Verhandlungspausen ließ sich der Sohn von seinem im ersten Rechtszuge ebenfalls mitbeklagten Vater, dem Ehemann der Beklagten, einem Amtsgerichtsrat a.D» (im folgenden: Ehemann) beraten» Dieser gab dem die Verhandlungen leitenden Richter die Erklärung ab, daß er die im Vergleich vorgesehene Lösung billige.
Bei den in Nr. 4 des Vergleiches erwähnten beiden Sparbüchern handelt es sich um
a)	das Sparbuch der Spar- und Darlehnskasse in
 Nr. E flp (im folgenden: Nr» E flP); das auf den Namen der Eheleute NflHK (Klägerin und Sohn) lautet, und aas ein Guthaben von 9056,57 DM (GA Bl.2) auf-weist, und
b)	das auf den Namen der Klägerin ausgestellte Sparbuch der Kreissparkasse in Mifli^i Nr»	(im
 folgenden: Nr. flliM) mit einem Guthaben von 520,— DM (GA aaO).
Um über die Sparguthaben wie im Vergleich vorgesehen verfügen zu können, verlangte die Klägerin alsbald von dem Sohn die Aushändigung der Sparbücher, welcher die Heraus-gäbe mit dem Schreiben seines späteren Prozeßbevollmächtigten des ersten Kechtszuges vom 5« Juli 1957 verweigerte. Zur Begründung führte dieser unter anderem an, die Sparbücher seien noch an anderen Stellen und müßten erst "eingelöut" werden; zunächst sei ein Auftrag vom 2.Mai 1956, 1000,— DM an die Kreissparkasse	zu	über-
weisen, der von der "Spardaka" bereits angenommen sei,
 nocn au«zu
 ihren. Dieser Betrag habe zur Bezahlung der rück
 ständigen Vermögensabgabe ,rfür die	dienen	sollen,
 loiter ständen auf den Sparbüchern ein Betrag von 500,— DM die die Klägerin dazu habe verwenden sollen, die Polstersessel "auf der	beziehen	zu	lassen, sowie ein
 Betrag von 160,— DM, den sein Vater (Ehemann) überwiesen habe, und der diesem zustehe. Da außerdem die gesamten Einnahmen "von der	nach	Barkhausen geflossen
 seien, ohne vorherige Begleichung der Steuerschulden und der Pachtvergütung, müßten zunächst auch diese Verpflichtungen geregelt werden; seine Mutter (Beklagte) mache aber zur Bedingung, daß auch sämtliche Hechtsanwaltskosten aus dem Sparguthaben bezahlt würden.
Daraufhin erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 25o Juli 1957 Klage auf Herausgabe der beiden Sparbücher gegen den Sohn, der sich in einem Armenrechtsgesuch und der nach Ablehnung des Armenrechts eingereichten Beschwerdeschrift zunächst darauf berufen hat, die Klägerin habe das Sparbuch hr. E flHP als Anlage zu ihrem Schreiben vom 14. Januar 1956 seinem Vater (Ehemann) übersandt, um diesem die Möglichkeit zu verschaffen, für den Pachthof in	Vieh	anzuschaffen, das Sparbuch Nr.
habe sein Vater an sich genommen, weil die dort angelegten Gelder aus Verkäufen stammten, die mit der Bewirtschaftung des Hofes in	zusammenhingen. Daraufhin dehnte die
 Klägerin durch Schriftsatz vom 24. September 1957 ihre Klage auf den Ehemann aus. Nachdem dieser in einem undatierten persönlichen Schriftsatz, eingegangen am 5» Oktober 195Ö bei dem Berufungsgericht, zu der damals noch anhängigen Beschwerde des Sohnes gegen die Verweigerung des Armenrechts erklärt hatte, seine Ehefrau (Beklagte) sei im Besitz der Sparbücher, erweiterte die Klägerin ihre Klage durch Schriftsatz vom 26.Oktober 1957 auch gegen die Be-
klagte, ale angeblichen
 in ihrer Klagebeaniwortung im Hinblick auf ihre Gegenforderungen ein Zurückbehaltungsrecht gel-
tend machteo
 Die Klägerin hatte beantragt, zu verurteilen,
{die Beklagten zu 1 und 2': .
a)	Sohn und Ehemann /ihr den Besitz an den Sparbüchern zu verschaffen,
b)	die Beklagte (zuv3)> die beiden Bücher herauszugeben .
Bas Landgericht hat die Beklagten zu 1 und 3 antragsgemäß verurteilt, die Klage gegen den Beklagten zu 2 dagegen abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte (zu 3) Berufung eingelegt, die jedoch ohne Erfolg geblieben ist. Mit der Kevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entseheidungsgründe:___
Ohne Hechtsirrtum hat das Berufungsgericht eine Stütze für das auf Herausgabe der beiden Sparbücher gerichtete Verlangen der Klägerin in den §§ 952, 985 BGB gefunden. Es hat ersichtlich Nr. 4 des gerichtlichen Vergleichs vom 24. Mai 1957 dahin ausgelegt, daß die Übertragung des alleinigen Verfügungsrechts über die Sparbuchforderung die Abtretung des auf den Namen der Eheleute	(Klägerin	und	Sohn)
auf dem Sparkonto Nr. E	eingetragenen	Sparguthabens
 seitens des Sohnes einschließe, und daß sie gemäß Nr. 1 des Vergleiches nur im Innenverhältnis zu dem Sohne verpflichtet sein sollte, einen Teil des Geldes für die Kinder anzulegen. Gegen diese Auslegung bestehen aus Hechtsgründen keine Bedenken; solche werden auch von der Revision nicht geltend gemacht. Die Hechtsverteidigung der Beklagten hat
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ciae Berufungsgericht sowohl nach der Richtung geprüft, ob die Abtretung 'vorn 24 = Mai 1957 daran gescheitert sei, daii die Klägerin und der Sohn die Sparbuchforderung schon vorher an die Beklagte abgetreten hätten, als aucn dahin, oo sion die Beklagte auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen Könneo Beide Rechtsbehelfe hat es jedoch ohne Rechtsirr-tuui verneint. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen können keinen Erfolg haben.
I- Abtretung.
1- fas Berufungsgericht hat eine wirksame Abtretung der beiden Sparguthaben an die Beklagte verneint, weil es im Hinblick auf die zahlreichen im Prozeßverlauf hervorgetretenen ‘Ä'idersprüche der von der Beklagten hierzu gegebenen BarStellung, sei es zu ihrem eigenen Vorbringen, sei es zu demjenigen der früheren Mitbeklagten (Sohn und Ehemann) an einem schlüssigen Sachvortrage überhaupt fehle, weil aber auch die im Berufungsrechtszuge vorgebrachten Umstände eben mit Rücksicht auf diese Y/id er Sprüche nicht als beweisbar angesehen werden könnten. Es hat für seine Ansicht insbesondere das Verhalten der früheren Mitbeklagten im ersten Rechtszuge ins Feld geführt, die zu Beginn des Rechtsstreits den Verbleib der Sparbücher im unklaren gelassen hätten, weil sie sich offenbar über die Art und Weise ihrer Rechtsverteiöigung noch nicht schlüssig gewesen seien und hat darauf hingewiesen, daß die Beklagte, welche sich später auf eigenes Eigentum an den Sparbüchern berufen habe, nicht nur als letzte in den Rechtsstreit einbezogen worden sei, sondern daß sie auch im ersten Hechtszuge von ihrem eigenen besseren Rechte an den Sparbüchern nichts erwähnt, sondern sich ausschließlich auf Gegenansprüche und ein daraus hergeleitetes Zurückbehaltungsrecht berufen habe. Auch in dem vorprozessualen bei
 Abschluß des Vergleiches bewiesenen Vernal ten von Sohn und Ehemann. das zu einer Abtretung des Sparguthabens ur, fP an die Klägerin geführt habe, hat es einen Widerspruch zu dem Vorbringen der Beklagten gesehen, ihr seien die Sparguthaben lange vor Vertragsschluß bereits abgetreten worden« Es hat erwogen, der Ehemann, der schon in den Vorprozessen maßgebend auf den Sachvortrag der Parteien Einfluß genommen habe, hätte als Rechtskundiger, wenn wirklich zu irgend einem Zeitpunkt die Sparbuchforderungen an die Beklagte abgetreten worden wären, mit Sicherheit davon gewuISt und dafür gesorgt, daß es auch von Anfang an von allen Beklagten eindeutig vorgetragen worden wäre, benn demgegenüber, so hat es weiter ausgeführt, erstmals in der Berufungsbegründung der Beklagten die Behauptung auftauche, die Sparguthaben seien abgetreten worden, und wenn dann die Beklagte in einem späteren Schriftsatz zu der noch günstigeren Behauptung übergegangen sei, die Sparbücher seien sogar von vornherein nur für sie zu ihrer Sicherung angelegt worden, so sei der Verdacht begründet, daß es sich nur um prozeßtaktische Behauptungen ohne sachliche Grundlage handele. Abgesehen von diesem der Behauptung einer Abtretung anhaftenden Widerspruch mit anderem Vorbringen vermißt das Berufungsgericht auch eine schlüssige Darlegung aller Einzelumstände, die zu der angeblichen Abtretung geführt hätten, und deren substantiierte Anführung es im Hinblick auf das Bestreiten der Klägerin für erforderlich hält. Daß eine Vereinbarung über die Abtretung zu irgend einem Zeitpunkte getroffen worden sei, habe die Beklagte nicht in unmißverständlicher Weise behauptet; die spätere Darstellung, die Sparguthaben seien von vornherein für sie angelegt worden, könne beim Bestreiten der Klägerin hierfür nicht herangezogen werden, weil hierfür kein Beweis angetreten worden sei. Iin Ergebnis sei in den Darle-B'^hgen der Beklagten nichts weiter als ein untauglicher
 versuch au erblicken, dem Berufungsgericht durch den Hinweis :tiil cie angebliche Übergabe der Sparbücher die Schlußfolgerung auf einen vorangegangenen Abtretungsvertrag nahezule-gen. Aber gerade für eine im Einverständnis mit der Klägerin erfolgte Übergabe der Bücher fehle es wiederum an einer widerspruchslosen, beweisbaren, hinsichtlich des
•buchs Nr.
sogar an einer schlüssigen Darlegung
 Denn let-2',teres Sparbuch sei nach der Behauptung der Beklagten ihr nicht von der Klägerin, sondern vom Sohne ausgehändigt worden, ohne daß behauptet worden wäre, daß vorher eine Abtretung des Guthabens an diesen erfolgt sei» Wegen des Sparbuchs E 00/0 habe sich die Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 14. Januar 1956 berufen, dessen Wortlaut ihrer Behauptung im Hinblick auf die Verwendung cer Mehrzahl (übersandter Bücher) eindeutig entgegenstehe. Bern nachträglichen Beweisangebot der Beklagten durch Benennung des Zeugen Bieter KflU komme daher im Hinblick auf ihren bisherigen widerspruchsvollen Sachvortrag kein Beweiswert mehr zu.
2. In sachlichrechtlicher Hinsicht lassen diese Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum erkennen. las Schwergewicht seiner Begründung liegt auf verfahrensrechtlichem, insbesondere auf dem Gebiete der fatsa-chenwürdigung. Biese Erwägungen sind daher der Nachprüfung des Revisionsgerichts nur in beschränktem Maße zugänglich.
3. Bie Verfahrensrügen der Revision können keinen Erfolg haben.
a)	Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht hätte aus dem Umstande, daß die Beklagte sich im ersten Rechtszuge ausschließlich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen habe, keinen Schluß auf eine Unglaubwürdigkeit ihres Vorbringens vor dem Berufungsgericht ziehen dürfen;
es habe übersehen, daß die beklagte nur einmal Gelegenheit gehabt habe, sieh schriftsätzlich zu äußern»
Abgesehen davon, daß kein Anhaltspunkt dafür besteht, dem Berufungsgericht, welches den ganzen Prozeßverlauf im Tatbestände schildert, könnte in dieser Hinsicht ein Versehen unterlaufen sein, berücksichtigt die Revision nicht, daß das Berufungsgericht auf das Verhalten aller Beklagten, insbesondere des rechtskundigen Ehemannes der Beklagten abgestellt hat, und daß die Beklagten durch ein und denselben Prozeßbevollraädhtigten vertreten waren» Es ist daher kein Rechtsverstoß, daß das Berufungsgericht sich bei der Würdigung des im zweiten Rechtszuge gebrachten Sachvortra-ges der Beklagten, außer durch die anderen von ihm hervorgehobenen Umstände auch durch das Verhalten aller Beklagten im ersten Rechtszuge hat leiten lassen,und aus dem Gesamtverhalten aller Beklagten den Verdacht geschöpft hat, es handele sich bei dem neuen Vorbringen von vornherein nur um prozeßtaktische Behauptungen ohne sachliche Grundlage, und schließlich auf Grund der wiedergegebenen weiteren Erwägungen die entsprechende Überzeugung erlangt hat»
b)	Erfolglos bleibt auch die Rüge, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es fehle an einem substantiierten Vortrag und an Beweisangeboten hinsichtlich einer Abtretung» Bereits in der Berufungsbegründung, so hat die Revision ausgeführt, sei dargelegt worden, die Klägei'in und der Sohn hätten anläßlich der Taufe des Kindes Jutta vor Weihnachten 1955 zugesagt, sie, die Beklagte, solle das auf den Hamen der beiden damaligen Eheleute eingetragene Guthaben aus dem Sparbuch Nr» E	erhalten;	hierfür habe
 sich die Beklagte auf die Parteivernehmung der Klägerin bezogen» Außerdem habe sie im Schriftsatz vom 9» Oktober 195^ durch den Zeugen Bieter KflH^ Beweis dafür angeboten, daß
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 anläßlich der
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 su^esagt worden sei. In der Übergehung dieses botes will die Revision einen Verstoß gegen §
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Beweisänge-266 ZPO er-
Es ist indes nicht anzunehmen, daß das Berufungsgericht diesen Vortrag übersehen hätte« Baß es ihn nicht ausdrücklich erörtert hat, kann.nicht als Hechtsverstoß gewertet werden. 3)enn im Hinblick auf die Gesamtheit seiner übrigen Erwägungen brauchte es diesem Vorbringen keine rechtliche Bedeutung beizu demessen.
Erkennbar ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dai3 im iiinblick auf die Gesamtheit aller hinsichtlich der beiden Sparbücher im Hechtsstreit nerv orgetretenen Vorgänge nur dann auf einen ernsthaften, von den Parteien auch als rechtsgültig angesehenen Abtretungsvertrag geschlossen werden könnte, wenn gleichzeitig in schlüssiger und überprüfbarer V/eise dargelegt worden wäre, daß die Bücher im Einverständnis der Klägerin und zur Erfüllung eines vorher eingehend festgelegten Abtretungsvertrages übergeben worden seien,. Ersichtlich hat es dabei dem Umstande, daß die beiden Sparguthaben im Mai 1957 unter Mitwirkung des rechtskundigen und in allen Vorprozessen als Berater der Beklagten aufgetretenen Ehemannes an die Klägerin noch dazu zur gleichzeitigen Sicherung der Kinder abgetreten worden, daß dann aber die beiden Sparbücher auf unaufgeklärte Weise über den Sohn und den Ehemann in den Besitz der Beklagten gelangt sind, besondere Bedeutung beigelegt. Gegen diese Betrachtungsweise bestehen umso weniger Bedenken, als die übrigen zahlreichen vom Berufungsgericht erörterten Umstände hinzutreten, die sich mit einem ernsthaften, in das Bewußtsein der Parteien eingedrungenen Abtretungsverträge zugunsten der Beklagten schlechterdings nicht vereinbaren lassen.

lab«! ist noch nicht berücksichtigt, daß die Darstellung uer Beklagten im Schriftsatz vom 9. Oktober 19!?-, auf welchen aie Revision verweist, wiederum von dem Sachvortrag in der Berufungsbegründung abweicht, indem dort von der Zusage, die beiden Bücher zu übergeben, die Rede ist, und es m der Berufungsbegründung heißt, die Beklagte habe nur das Guthaben Nr, E	erhalten	sollen,	ganz	abgesehen	da-
von, daß in beiden Schilderungen nur die Zusage einer erst vorzunehmenden Abtretung behauptet wird. Da das Berufungsgericht aber einer Übergabe der Bücher im Einverständnis der Klägerin nicht als schlüssig dargelegt, zu dem mindesten nicht als beweisbar angesehen hat, brauchte es auch den in den beiden Schriftsätzen für die angebliche Zusage enthaltenen Beweisangeboten nicht nachzugehen.
c)	Die Revision rügt nun zwar auch, daß das Berufungsgericht die für die Übergabe der Bücher angebotenen Beweise unter Verstoß gegen § 286 ZPO unberücksichtigt gelassen habe. Sie weist insbesondere darauf hin, die Begründung, mit der es die Vernehmung des zu dem Beweis der Übersendung des Sparbuchs Nr. E 4HP an den Ehemann benannten Zeugen Dieter	abgelehnt	habe,	verletze den
 von der Rechtsprechung zu § 286 ZPO entwickelten Grundsatz, daß die Vernehmung eines Zeugen nicht deshalb unterbleiben dürfe, weil das Gericht ihn für unglaubwürdig halte. Das Berufungsgericht trifft indes auch hier nicht der Vorwurf eines Verfahrensverstoßes.
In der Berufungsbegründung hatte die Beklagte zu dem Beweise dafür, daß die Klägerin das Sparbuch Nr. E	an
 den Ehemann übersandt habe, die Parteivernehmung der Klägerin beantragt. Wenn das Berufungsgericht hier weder eine ernstliche und damit erhebliche Parteibehauptung noch ein beachtliches Beweisangebot angenommen hat, so ist das frei
 von Le denken» derm in dem Schreiben vom 14* Januar 195b, auf welches die Beklagte sich bezogen hat, ist von Büchern in der mehrzahl die Rede, eine Wendung, die unverständlich wäre, wenn die Klägerin das bestimmte Sparbuch E 4IP übersandt hätte. Hinzu kommt, daß die als Erwiderung zu dem Ar-merirechtsgesuche des Sohnes abgegebene eidesstattliche Versicherung der Klägerin vom 25= August 1957, die die Beklagte im Schriftsatz vom 15. Oktober 1958 in den Rechtsstreit eingeführt hat, eine schlüssige Erklärung für diese Wendung enthält, denn dort versichert die Klägerin, sie habe juristisches ?/laterial zu dem Lastenausgleichsgesetz in losen BlattSammlungen, diese wiederum eingebunden in roten Einbänden, übersandt. Wenn sich die Beklagte im Schriftsatz vom 15* Oktober 1958 hierzu geäußert hat, das könne nicht zutreffen, weil es keine Bücher gebe, in denen Lastenausgleichsforderungen verbrieft wurden, so brauchte das Berufungsgericht in einer solchen völlig neben der Sache liegenden Erklärung kein beachtliches Bestreiten der LarStellung der Klägerin zu erblicken. Es konnte vielmehr davon ausgehen, was es auch erkennbar stillschweigend erwogen hat, daß das Beweisangebot nur eine von der Prozeßtaktik diktierte nicht ernstlich gemeinte Behauptung unterstützen solle.
Aus denselben Gründen kann auch die Nichtberücksichtigung des Beweisangebots hinsichtlich des Zeugen Bieter K(P und des Ehemanns keinen Verfahrensverstoß begründen, zu demal sich die Nichternstlichkeit der durch diese Zeugen unter Beweis gestellten Barstellung noch dadurch besonders deutlich macht, daß die Beklagte im Schriftsatz vom 15. Oktober 1958 behauptet hat, es seien ihr beide Bücher übersandt worden, was aber wiederum ihrem bisherigen Vorbringen widerspricht, daß sie das Sparbuch Nr.^P®Pvon dem Sohne erhalten habe. Baß das Berufungsgericht in seiner Begründung für die Nicht berücksichtigung des .Beweisangebotes
 auch die mißverständliche
 mnsicntlicn des Dieter kflHB Wendung gebraucht hat, der Aussage dieses Zeugen könne im Hinblick au! den bisherigen widerspruchsvollen Sachvor-trag der Beklagten kein Beweiswert zukommen, ist nach dein Vorgesagten nicht von entscheidender Bedeutung, Die Revision berücksichtigt bei ihrer Rüge nicht in ausreichendem Maße, daß das Berufungsgericht sein Vorgehen in erster Reihe damit begründet, der Sachvortrag der Beklagten sei widerspruchsvoll und damit unschlüssig. Diese Erwägung ist zu dem mindesten im vorliegenden Falle rechtlich bedenkenfrei * Wollte die Beklagte erreichen, daß das Berufungsgericht ihre zuletzt aufgestellten Behauptungen als einen schlüssigen und für eine Beweiserhebung geeigneten Sachvortrag ansehe, so hätte sie nicht versäumen dürfen, eine Erklärung für die ungewöhnlich zahlreichen Widersprüche zu ihrem und dör früheren Mitbeklagten vorangegangenen Vorbringen zu geben und in schlüssiger Weise darzutun, daß und warum nur das letzte Vorbringen dem wahren Sachverhalt entspreche»
II» Zurückbehaltungsrecht.
1. Ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht gemäß § 275 BGB hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, die Beklagte haoe ihre Gegenforderungen nicht schlüssig, zu dem mindesten nicht ausreichend substantiiert dargelegt; insbesondere könne aus ihrem Vortrag nicht mit genügender Klarheit entnommen werden, daß die Klägerin neben dem Beklagten zu 1 Pächterin des Hofes in Rehme gewesen sei. Aber selbst wenn, so hat es weiter erwogen, Forderungen beständen, so fehle es an der in § 275 BGB vorausgesetzten Konnexität.
a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagte im Schriftsatz vom 13» Oktober 195b
ihre Behauptung, die Klägerin sei an der Veräußerung des Inventars auf dem Hofe W
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wesen, durch Bezugnahme auf das Zeugnis der Landwirte
 und	unter	Beweis gestellt , und daß sie
 wegen der Unwirtschaftlichkeit dieses Vorgehens und der Einnahme eines Erlöses von 30 000,— I>M auf das in dem Rechtsstreit 7 0 166/56 des Landgerichts in 3ielefeld eingeholten Gutachtens	Bezug genommen habe»
In sachlichrechtlicher Hinsicht will sie das Verhalten aer Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag gewürdigt haben» Sie trägt vor, daß folgende Geldbeträge, die der Beklagten als der Verpächterin zugestanden hätten, über das gemeinsame Kontokorrentkonto der Klägerin und des Beklagten zu 1 dem gemeinsamen Sparkonto Hr. E	zugeflossen	seien:
1«) UM 500,— aus Verkäufen von der Beklagten zu 3) gehörendem Getreide,
2») " 1000,— aus dem Verkauf einer der Beklagten zu 3) gehörenden Melkmaschine,
3«) " 1500,— aus dem Verkauf von Erntevorräten der Beklagten zu 3),
4.) " 1000,— aus dem Verkauf von Vieh der Beklagten zu 3)
5») Gegenwert eines Schecks von seiten der Hagelversicherung, welcher der Beklagten zustand,
6.) Scheck für Getreideverkäufe der Beklagten in Höhe von 2500,— DM»
Die Rüge kann keinen Erfolg haben. Nicht entschieden zu werden braucht, ob die Beklagte überhaupt einen Gegenanspruch gegen die Klägerin erheben kann. Es ist auch ohne Bedeutung für die Ent Scheidung, ob etwa gegen den Sohn als Pächter in RflÜ hinsichtlich des Sparbuches Nr. E 4HP ein Zurückbehaltungsrecht begründet sein könnte, und ob sich die
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Klägerin als Rechtsnachfolgerin das entgegenhalten lassen müßte. V/ie in Abschnitt I erörtert, hat das Berufungsgericht wegen des widerspruchsvollen Vorbringens der Beklagten ohne Hechtsverstoß vor allem auch eine schlüssige und damit beachtliche Darstellung darüber vermißt, daß die beiden Sparbücher im Hinblick auf irgend einen ßechtsgruna in ihren Besitz gelangt seien» Wenn ein sachlichrechtlicher Grund für den Besitzerwerb der Beklagten nicht dargetan ist, so scheitert die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts schon an dieser wesentlichen Voraussetzung»
Damit erweisen sich auch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts als bedenkenfrei, daß nämlich der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt dafür biete, die Klägerin und der Sohn der Beklagten könnten ihr ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht eingeräumt haben.
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111= Nach a 1 ledern steht der Beklagten ein Hecht zu dem Besitze der Sparbücher nicht zu, so daß sie die Herausgabe nicht verweigern kann. Die Revision war daher mit der Kosteni’olge des $ 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr»Uroßmann Dr.Gelhaar Dr.Borsehel Dr.üezger Dr.Messner