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BGH · VIII ZR 25/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 25/98

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers am 8.Juli 1998 In dem letztgenannten Urteil hat es ausgeführt, die Beschwer der Klägerin übersteige 60.000 DM nicht. Im Verlauf des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin die Zulassung der Revision angeregt, woraus sich ergibt, daß sie auch zu diesem Zeitpunkt von einem 60.000 DM nicht übersteigenden Streitwert ausging. Anhaltspunkte dafür, daß die Beschwer der Klägerin höher sei als der von den Vorinstanzen festgesetzte Streitwert, bestehen nicht, im Gegenteil: Da beide Verträge rückabgewickelt sind, ist nicht ersichtlich, daß der Klägerin als Verkäuferin durch die angebliche Nichterfüllung seitens der Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden ist, wie beide Vorin-stanzen mit Recht ausführen.

NichterfüllungWiechersStreitwertKlägerinBeschwerSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 25/98
vom 8. Juli 1998
in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Beyer, Dr. Leimert und Wiechers
 am 8.Juli 1998
beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, den Wert der Beschwer auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird abgelehnt.
Gründe:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß der Beklagte zu 1) ihr den aus der Nichterfüllung eines GmbH-Geschäftsanteilskaufvertrages und beide Beklagte als Gesamtschuldner ihr den aus der Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrages entstandenen Schaden zu ersetzen hätten. Beide Verträge sind seit Ende 1991 bzw. Ende 1993 rückabgewickelt. Das OLG hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts durch Versäumnisurteil zurückgewiesen und das Versäumnisurteil durch streitiges Urteil aufrechterhalten. In dem letztgenannten Urteil hat es ausgeführt, die Beschwer der Klägerin übersteige 60.000 DM nicht.
3
Dies greift die Klägerin vergebens an. Beide Vorin-stanzen haben den Streitwert auf 50.000 DM festgesetzt. Dies beruhte auf den eigenen Angaben der Klägerin, die in der Klageschrift den Streitwert mit "vorläufig 50.000 DM" angegeben hatte. Im Verlauf des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin die Zulassung der Revision angeregt, woraus sich ergibt, daß sie auch zu diesem Zeitpunkt von einem 60.000 DM nicht übersteigenden Streitwert ausging. Anhaltspunkte dafür, daß die Beschwer der Klägerin höher sei als der von den Vorinstanzen festgesetzte Streitwert, bestehen nicht, im Gegenteil:	Da beide Verträge rückabgewickelt
 sind, ist nicht ersichtlich, daß der Klägerin als Verkäuferin durch die angebliche Nichterfüllung seitens der Beklagten überhaupt ein Schaden entstanden ist, wie beide Vorin-stanzen mit Recht ausführen. Der Hinweis der Klägerin, allein die verkauften Immobilien hätten einen Wert von 1,8 Mio. DM gehabt, besagt angesichts der Rückabwicklung auch dieses Vertrages nichts über einen Nichterfüllungsschaden der Klägerin und dessen Höhe.
Dr. Deppert
 Dr. Leimert
 Dr. Zülch
 Wiechers
Dr. Beyer