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BGH · VIII ZR 25/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 25/05

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und die Richterin Hermanns beschlossen: Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RichterinZPOHermannZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
VIII ZR 25/05
5. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Wiechers, Dr. Woist und die Richterin Hermanns
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. Dezember 2004 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO; vgl. jetzt BGH, Beschluß vom 24. Februar 2005 - III ZB 36/04, NJW 2005, 1273). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 34.136,96 €
Dr. Woist
 Hermanns
Dr. Deppert
 Dr. Beyer
 Wiechers