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BGH · VIII ZR 24/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 24/80

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. April 1966 übernahm die Beklagte für alle bestehenden und künftigen Ansprüche und Forderungen der Klägerin "insbesondere aus laufender Rechnung" gegen den Hauptschuldner die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu dem Betrage von 30 000 IM zuzüglich Zinsen, Provisionen und Kosten. Gegen Ende des Jahres 1974 überstieg der dem Hauptschuldner gewährte Kredit den Betrag von 600 000 DM. Nachdem die Klägerin wegen des vorgenannten Saldos zunächst Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 50 000 DM erhoben hatte, ist der Rechtsstreit nach Zahlung eines größeren Betrages durch die Beklagte teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Die Beklagte hat Abweisung der Klage begehrt und hilfsweise Verurteilung nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Bürgschaftsurkunde vom 18. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, durch ihre eigene Kreditaufnahme auf dem für sie bei der Klägerin eröffneten Konto habe vereinbarungsgemäß die Bürgschaft ^ausgelöstw und sie aus der BürgschaftsVerpflichtung entlassen werden sollen. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bürgschaftsforderung sei nicht im Zusammenhang mit der Eröffnung des Kreditkontos der Beklagten bei der Klägerin am 31* Dezember 1974 erloschen. Wenn auch das Darlehen, das die Klägerin im Wege der Belastung des Kontos mit 45 000 DM der Beklagten gewährt habe, dazu verwendet worden sei, einen Teil des Kredits des Hauptschuldners in dieser Höhe zu tilgen, so könne darin nicht ohne weiteres eine Befriedigung der Klägerin durch die Beklagte im Hinblick auf die Bürgschaftsforderung gesehen werden, zu demal nach dem Vortrag der Beklagten die Bürgschaft nicht nur in Zwar habe die Zeugenaussage des inzwischen in den Ruhestand getretenen Bankdirektors B^||B, der die Verhandlungen am 31« Dezember 1974 mit dem Hauptschuldner als Bevollmächtigtem der Beklagten geführt habe, ergeben, daß er gewillt gewesen sei, die Bürgschafttsverpflichtung auszulösen, weil die Beklagte eine unmittelbare Verpflichtung gegenüber der Klägerin eingegangen sei. 2. Ersichtlich geht das Berufungsgericht davon aus, die von dem Bankdirektor B^BMi am 31* Dezember 1974 anläßlich der Einrichtung des Kontos der Beklagten und der gleichzeitigen Belastung dieses Kontos gegenüber dem Hauptschuldner abgegebenen Erklärungen gestatteten nicht die Auslegung, die Beklagte solle aus der Bürgschaftsverpflichtung entlassen werden. An sich zutreffend hat das Berufungsgericht dabei dem Umstand Rechnung getragen, daß bei der Ermittlung des Inhalts von Willenserklärungen nicht der innere Wille des Erklärenden allein entscheiden kann, der demjenigen, für den die Erklärung bestimmt war, nicht erkennbar geworden ist (vgl. Zur Begründung seiner Annahme, der Wille der Klägerin, die Bürgschaft auszulösen, sei gegenüber dem Hauptschuldner nicht in Erscheinung getreten, hat es u.a. ausgeführt, der Bankdirektor BiflHBhabe als Zeuge übersehen, daß zur Annahme einer Vereinbarung Über die Entlassung der Beklagten aus der Bürgschaftsverpflichtung keine besondere Bezugnahme der Beteiligten auf die Bürgschaft erforderlich war, sofern sie nur übereinstimmend davon ausgingen, mit der Kreditaufnahme durch die Beklagte sei die Bürgschaft erledigt. War die Bürgschaft der Beklagten aber durch ihre eigene Kreditaufnahme bei der Klägerin am 31. Dezember 1974 erledigt worden, dann hat das Landgericht die Beklagte zu Recht nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verurteilt.

Zitierte Normen: § 133 BGB § 97 ZPO
KontoBürgschaftHauptschuldnerBerufungsgerichtErklärungKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 24/80	URTEIL	Verkündet	am
14. Januar 1981
Scheibl,
 JustizamtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Brigitte
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Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter s
Rechtsanwalt
 gegen
Firma Bankhaus V.	&	Söhne,	n
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 Horst Sc
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 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Herz und Dr. Brunotte
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 13* Dezember 1979 geändert.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Oldenburg vom 6. April 1979 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin gewährte dem Ehemann der Beklagten, dem Kaufmann Spitra (im folgenden HauptSchuldner) in laufender Geschäftsverbindung Kredite.
Am 18. April 1966 übernahm die Beklagte für alle bestehenden und künftigen Ansprüche und Forderungen der Klägerin "insbesondere aus laufender Rechnung" gegen den Hauptschuldner die selbstschuldnerische Bürgschaft bis zu dem Betrage von 30 000 IM zuzüglich Zinsen, Provisionen und Kosten.
 
Gegen Ende des Jahres 1974 überstieg der dem Hauptschuldner gewährte Kredit den Betrag von 600 000 DM. Am 31. Dezember 1974 eröffnete der Hauptschuldner im Namen und mit Vollmacht der Beklagten für diese ein Konto bei der Klägerin, das noch am selben Tage mit 45 000 DM aufgrund einer Überweisung auf ein bei der Klägerin unterhaltenes Konto des Hauptschuldners belastet wurde, wodurch dessen Kreditschuld bei der Klägerin sich entsprechend verminderte.
Am 16. Dezember 1976 kündigte die Klägerin die Geschäftsverbindung zur Beklagten. Sie bat mit Schreiben vom 15. Juni 1977 um Zahlung eines auf dem Konto der Beklagten aufgelaufenen Saldobetrages von 60 407,46 DM nebst Zinsen und außerdem um Begleichung der eingegangenen Bürgschaftsschuld.
Nachdem die Klägerin wegen des vorgenannten Saldos zunächst Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 50 000 DM erhoben hatte, ist der Rechtsstreit nach Zahlung eines größeren Betrages durch die Beklagte teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Mit der Klage verfolgt die Klägerin nunmehr einen Zahlungsanspruch in Höhe von 18 614,44 DM nebst Zinsen. Die Beklagte hat Abweisung der Klage begehrt und hilfsweise Verurteilung nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Bürgschaftsurkunde vom 18. April 1966 beantragt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, durch ihre eigene Kreditaufnahme auf dem für sie bei der Klägerin eröffneten Konto habe vereinbarungsgemäß die Bürgschaft ^ausgelöstw und sie aus der BürgschaftsVerpflichtung entlassen werden sollen.
 
Das Landgericht hat der Klage Zug um Zug gegen Herausgabe der BUrgschaftsurkunde stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten ausgesprochen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
 Die Revision hat Erfolg.
I.	Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Hauptschuld übersteige immer noch den Betrag von
50 000 DM, für den sich die Beklagte verbürgt habe. Dagegen erhebt die Revision keine Einwände; ein Rechtsfehler ist insoweit auch nicht ersichtlich.
II.	1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Bürgschaftsforderung sei nicht im Zusammenhang mit der Eröffnung des Kreditkontos der Beklagten bei der Klägerin am 31* Dezember 1974 erloschen. Wenn auch das Darlehen, das die Klägerin im Wege der Belastung des Kontos mit 45 000 DM der Beklagten gewährt habe, dazu verwendet worden sei, einen Teil des Kredits des Hauptschuldners in dieser Höhe zu tilgen, so könne darin nicht ohne weiteres eine Befriedigung der Klägerin durch die Beklagte im Hinblick auf die Bürgschaftsforderung gesehen werden, zu demal nach dem Vortrag der Beklagten die Bürgschaft nicht nur in
 
Höhe von 45 OOO DM, sondern überhaupt habe erledigt sein sollen. Hierzu wäre entweder ein Erlaß- bzw. Aufhebungsvertrag oder eine Vereinbarung dahingehend erforderlich gewesen, daß die Darlehensschuld der Beklagten an die Stelle der Bürgschaft habe treten sollen. Den ihr obliegenden Beweis für eine solche Vereinbarung habe die Beklagte jedoch nicht erbracht. Zwar habe die Zeugenaussage des inzwischen in den Ruhestand getretenen Bankdirektors B^||B, der die Verhandlungen am 31« Dezember 1974 mit dem Hauptschuldner als Bevollmächtigtem der Beklagten geführt habe, ergeben, daß er gewillt gewesen sei, die Bürgschafttsverpflichtung auszulösen, weil die Beklagte eine unmittelbare Verpflichtung gegenüber der Klägerin eingegangen sei. Es fehle aber daran, daß dieser Wille der Klägerin dem Bevollmächtigten der Beklagten gegenüber irgendwie in Erscheinung getreten sei, so daß ein Vertragsangebot und dementsprechend eine auch nur stillschweigende oder konkludente Annahme des Angebots der Klägerin nicht festgestellt werden könne.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
2. Ersichtlich geht das Berufungsgericht davon aus, die von dem Bankdirektor B^BMi am 31* Dezember 1974 anläßlich der Einrichtung des Kontos der Beklagten und der gleichzeitigen Belastung dieses Kontos gegenüber dem Hauptschuldner abgegebenen Erklärungen gestatteten nicht die Auslegung, die Beklagte solle aus der Bürgschaftsverpflichtung entlassen werden. An sich zutreffend hat das Berufungsgericht
 dabei dem Umstand Rechnung getragen, daß bei der Ermittlung des Inhalts von Willenserklärungen nicht der innere Wille des Erklärenden allein entscheiden kann, der demjenigen, für den die Erklärung bestimmt war, nicht erkennbar geworden ist (vgl. BGHZ 47, 75, 78).
Besteht jedoch hinsichtlich des Inhalts einer Erklärung eine übereinstimmende Auffassung von Erklärendem und Erklärungsgegner, so gilt der übereinstimmende Wille der Beteiligten, und zwar auch dann, wenn die Erklärung objektiv eine andere Bedeutung hat, d.h. jeder unbefangene Dritte ihr einen anderen Sinn beilegen würde oder wenn der Wille des Erklärenden nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden hat (BGHZ 71, 75, 77 und 243, 247; 20, 109, 110; BGH Urteile vom 27. Oktober 1972 - V ZR 20/71 « WM 1972, 1422, 1424 und vom 18. März 1975 - VI ZR 228/73 -VersR 1975, 701, 702; BAG BB 1965, 630; Palandt/ Heinrichs, BGB, 40. Aufl. vor § 116 Anm. 2 a).
Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht bei der Auslegung der Willenserklärungen der Beteiligten aus Anlaß der Kontoeröffhung vom 31. Dezember 1974 ersichtlich nicht beachtet (§§ 133, 157 BGB). Zur Begründung seiner Annahme, der Wille der Klägerin, die Bürgschaft auszulösen, sei gegenüber dem Hauptschuldner nicht in Erscheinung getreten, hat es u.a. ausgeführt, der Bankdirektor BiflHBhabe als Zeuge
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erklärt, er könne nicht sagen, ob die Bürgschaft am 31. Dezember 1974 unmittelbar angesprochen worden sei; der Hauptschuldner habe die Frage sicherlich nicht angeschnitten. Dabei hat das Berufungsgericht
 
übersehen, daß zur Annahme einer Vereinbarung Über die Entlassung der Beklagten aus der Bürgschaftsverpflichtung keine besondere Bezugnahme der Beteiligten auf die Bürgschaft erforderlich war, sofern sie nur übereinstimmend davon ausgingen, mit der Kreditaufnahme durch die Beklagte sei die Bürgschaft erledigt. Eine solche Folge der vertraglichen Abmachungen war für den Bankdirektor B^HSMauch offensichtlich so selbstverständ-
i
lieh, daß die Entlassung der Beklagten aus der Bürg-schaftsverpflichtung nach seiner Ansicht keiner ausdrücklichen Erwähnung bedurfte. Daß der Hauptschuldner als Vertreter der Beklagten eine dem widersprechende Auffassung vom Inhalt der am 31. Dezember 1974 getroffenen Abmachungen hatte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Die Beklagte hatte nach dem Vortrag der Parteien selbst keinen Anlaß, zugunsten des Hauptschuldners neben der für sie bestehenden Bürgenhaftung noch eine zusätzliche Kreditverpflichtung einzugehen. Es ist vielmehr entsprechend dem vom Zeugen B^^IB bestätigten Vortrag der Beklagten davon auszugehen, daß die Entlassung der Beklagten aus der Bürgschaft auf dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten beruhte. War die Bürgschaft der Beklagten aber durch ihre eigene Kreditaufnahme bei der Klägerin am 31. Dezember 1974 erledigt worden, dann hat das Landgericht die Beklagte zu Recht nur Zug um Zug gegen Herausgabe der Bürgschaftsurkunde verurteilt.
III.	Da weitere Feststellungen in dieser Sache nicht zu treffen sind, war unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des Landgerichts kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Klägerin hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§97 Abs. 1 ZPO).
Braxmaier	Dr.	Hiddemann	Hoffmann
 Merz
Dr. Brunotte