Holt der Eigentümer unter Eigentumsvorbehalt gelieferte 2-ubehörstücke (Heizkörper), die sich im Zeitpunkt der Versteigerung auf dem Grundstück und im Besitz des Schuldners befanden, vor dem Zuschlag vom Grundstück ab, so erwirbt sie gleichwohl der Ersteher des Grundstücks durch den Zuschlag. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beklagte lieferte im Jahre 1967 für den Neubau eines Wohnhochhauses in LUHHB Heizkörper und Heizplatten, angeblich unter Eigentumsvorbehalt. Das gilt auch dann, wenn die Heizkörper schon vor dem Zuschlag vom Anwesen entfernt worden sind, da sie sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Versteigerung (vgl. "Dem Käufer ist bekannt, daß die Heizkörper durch die (Beklagte) unter Berufung auf einen angeblichen Eigentumsvorbehalt demontiert und von dem Kaufgrundstück entfernt worden sind. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. 1. Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Beklagte Heizkörper und Heizplatten an den Bauherrn (Grundstückseigentümer) unter EigentumsVorbehalt geliefert hat und daß der Eigentumsvorbehalt nicht durch Zahlung erloschen ist. Es stellt fest, daß die Beklagte die Heizkörper und Platten vertragsgemäß Mzu dem Verbleib an der Baustelle” geliefert habe und dadurch der Bauherr (Grundstückseigentümer) unmittelbarer Besitzer des Materials geworden sei. Die Klägerin sei gemäß § 90 Abs. 2 ZVG mit dem Zuschlag Eigentümer des Materials geworden und habe mit ihrem Schreiben vom 16. Die Beklagte sei mit der Herausgabe in Verzug geraten und schulde der Klägerin, die nach der Veräußerung des Grundstücks an einer Herausgabe des Materials kein Interesse mehr habe, gemäß § 286 Abs. 2 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung . 2. Das Eigentum der Klägerin Die Klägerin ist mit dem Zuschlag des Grundstücks an sie Eigentümerin auch des Materials geworden, wenn und soweit dieses im Zeitpunkt der Versteigerung entweder wesentlicher Bestandteil des Grundstücks war (§ 90 Abs. 1 ZVG), oder Zubehör des Grundstücks und sich im Besitz des Grundstückseigentümers befand (§§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 2 ZVG). a) Nach § 97 BGB sind Zubehör bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache - nicht nur vorübergehend (Abs.2) - zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen, es sei denn, daß sie Oktober 1967, hergestellt, und zwar auch für den Teil des Materials, der noch nicht "rohmon-tiert" war, sondern im Rohbau lagerte. Das Material war auch, und zwar nicht nur vorübergehend, dazu bestimmt, dem Zweck der Hauptsache zu dienen. Dies war zwar früher für Baumaterialien, die auf dem Baugrundstück lagern, in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten (ständig verneint z.B. vom Kammergericht: OLGE 4, 21; 15, 325; 22, 120 m.w.Nachw.). Die praktische Bedeutung dieser Rechtsmeinung besteht darin, daß danach Baumaterialien (im weitesten Sinne genommen) das rechtliche Schicksal der Hauptsache erst teilen, wenn sie gemäß § 94 Abs. 2 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind. fertigzustellenden Gebäudes sein (vgl, dazu das Senatsurteil VIII ZR 228/66 vom 23* Oktober 1968 = LM BGB § 98 Nr. 1 = NJW 1969, 36 = WM 1968, 1308), wird mit dem Hinweis ausgeräumt, daß Hauptsache in diesem Fall'nicht das Gebäude, sondern das Grundstück sei, dessen Zweck als Baugrundstück die Baumaterialien dienten (RGRK 11, Aufl. Die früher überwiegende Rechtsmeinung mag zwar den Vorzug begrifflich klarer Trennung zwischen Zubehör einerseits und wesentlichen Bestandteilen andererseits haben: Nach ihr ist auf Baumaterialien ("Baumittelstückew) ausschließlich Bestandteilsrecht anzuwenden und sie teilen deshalb das rechtliche Schicksal des Grundstücks erst mit dem Einbau. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts dagegen können Baumaterialien vor dem Einbau Zubehör sein; es findet dann auf sie zunächst Zubehörsrecht und erst später Bestandteilsrecht Anwendung. Demnach stand die Tatsache, daß die Heizkörper und Heizplatten dazu bestimmt waren, mit ihrem Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks zu werden (BGH V ZR 71/67 vom 13. Vereinzelt (Moog, NJW 1962, 381 f) wird für diesen Fall die Anwendbarkeit des § 97 Abs. 2 Satz 1 BGB angenommen: Der Bauherr, der einzubauende Materialien unter Eigentumsvorbehalt kaufe, könne redlicherweise nur beabsichtigen, diese - bis zur völligen Bezahlung -nur zu einem vorübergehenden Zweck einbauen zu lassen. Danach sind aber Heizungsteile, die vor dem (endgültigen) Einbau im Rohbau des Bauwerks lagern, dazu bestimmt, für ständig, und nicht nur für vorübergehend, eingebaut zu werden (ebenso OLG Frankfurt WM 1968, 1231). Beklagten gelieferte Material habe sich zu diesem Zeitpunkt gemäß § 854 Abs. 2 BGB im Besitz des Grundstückseigentümers befunden (§55 Abs. 2 ZVG). Das ist aber deshalb unschädlich, weil die Beklagte selbst gegenüber dem Vortrag der Klägerin, die sich von Anfang an auf § 55 Abs. 2 ZVG berufen und damit Besitz des Bauherrn behauptet hatte, hinsichtlich dieses Besitzes Einwendungen nicht erhoben hat. Dem stand auch nicht entgegen, daß die Beklagte - wie zu unterstellen ist - die Heizungsteile unter Eigentumsvorbehalt geliefert und sich dabei nach Nr. 14 Abs. 1 ihrer "Allgemeinen Geschäftsund Lieferbedingungen" das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zu dem Eingang aller Zahlungen Vorbehalten hatte. Die Klägerin wurde deshalb gemäß §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 2 ZVG mit dem Zuschlag Eigentümerin auch dieses Materials, Daß im Zeitpunkt des Zuschlags, am 3. November 1967, wie ebenfalls zu unterstellen ist, wenigstens ein Teil des Materials von der Beklagten schon eigenmächtig abgeholt war, sich also nicht mehr im Besitz des Vollstreckungsschuldners befand, ändert daran nichts. Die widerrechtliche (§ 858 BGB) Wegschaffung der Sachen vom Baugrundstück nach der Versteigerung schränkte den Umfang der Wirkung des Zuschlags (§90 Abs. 2 ZVG) nicht ein. Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, daß die Klägerin das Eigentum an dem von der Beklagten gelieferten Material am 3. Die Klageforderung als Anspruch auf Ersatz des VerzugsSchadens Die Beklagte war deshalb gemäß § 985 BGB verpflichtet, das Material an die Klägerin herauszugeben. Da die Klägerin seit der Veräußerung des Grundstücks im Februar 1968 kein Interesse mehr an der Herausgabe des Materials hat und dieser Wegfall des Interesses auf den Verzug der Beklagten zurückzuführen
Nachschlagewerk: Ja
BGHZ: Ja
BGB § 97
Noch nicht fertig montierte Heizkörper in einem Rohbau können Zubehör des Grundstücks sein.
BGB § 85^
Zur Frage, wer Besitzer von unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und noch nicht fertig montierten Heizkörpern in einem Rohbau ist.
ZVG §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 2
Holt der Eigentümer unter Eigentumsvorbehalt gelieferte 2-ubehörstücke (Heizkörper), die sich im Zeitpunkt der Versteigerung auf dem Grundstück und im Besitz des Schuldners befanden, vor dem Zuschlag vom Grundstück ab, so erwirbt sie gleichwohl der Ersteher des Grundstücks durch den Zuschlag.
BGH, Urt. v. 19. April 1972 - VIII ZR 24/70 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 24/70 URTEIL Verkündet am
19. April 1972 Mückenhausen, Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma Gebr. in DflHB’ sWWBM^straße
Alleininhaberin Frau Henr^tt^DflSinD^B^k, An
der
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Bi
KBIBB von
Vorstand,
_ Aktiengesellschaft in raße vertreten durch ihren
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr. -
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Mezger, Mormann, Dr. Hiddemann und Hoffmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 1970 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte lieferte im Jahre 1967 für den Neubau eines Wohnhochhauses in LUHHB Heizkörper und Heizplatten, angeblich unter Eigentumsvorbehalt. Bevor der Neubau fertig war, wurde das Grundstück am 13. Oktober 1967 zwangsversteigert. Zu dieser Zeit war ein Teil der Heizkörper zu dem Zweck der Dichtigkeitsprüfung bereits an das Leitungsnetz angeschlossen (MRohmontage"). Es war vorgesehen, die Heizkörper später wieder auszubauen, um vor ihrem endgültigen Einbau ihren Anstrich und das Verputzen der Heizungsnischen zu ermöglichen. Das restliche von der Beklagten gelieferte
Material lagerte im Rohbau des Hochhauses. Am 3. November 1967 wurde das Grundstück der Klägerin zugeschlagen. Ende Oktober/Anfang November 1967 - nach dem Versteigerungstermin. ob vor oder nach dem Zuschlag. ist streitig - ließ die Beklagte die angeschlossenen Heizkörper ausbauen und die gesamte Lieferung in ihr Lager zurückschaffen.
Am 16. November 1967 schrieb die Klägerin an die Beklagte (auszugsweise):
"Das oben angegebene Anwesen wurde am 13.10.1967 versteigert und uns am 3.11.1967 zugeschlagen.
In der Zeit zwischen dem 23.10. und dem 5.11.1967 wurden die auf dem Anwesen bereits fest montierten Heizkörper abgetrennt und entwendet; dabei ist der Gebäudeabschluß erbrochen worden. Auf telefonische Anfrage erklärte Ihr Geschäftsführer, Herr V^, daß Sie die Heizkörper abmontiert und vom Anwesen entfernt haben.
Wir fordern Sie hiermit auf, die Heizkörper sofort wieder auf das Anwesen zurückzubringen und im öe-bäude zu montieren, damit der alte Zustand wiederhergestellt wird.
Die Heizkörper sind mit dem Zuschlag in unser Eigentum übergegangen (§90 ZVG). Ein evtl. Eigentumsvorbehalt an den Heizkörpern ist also spätestens mit dem Zuschlag erloschen. Das gilt auch dann, wenn die Heizkörper schon vor dem Zuschlag vom Anwesen entfernt worden sind, da sie sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Versteigerung (vgl. § 90 Abs. 2 ZVG), am 13.10.1967 unbestreitbar noch auf dem Anwesen befanden."
Die Beklagte antwortete durch ihren Anwalt am 24. November 1967:
"Ihr Vorwurf, unsere Mandantin habe bereits festmontierte Heizkörper abgetrennt und entwendet, ist unzutreffend. Der überwiegende Teil der Heizkörper war zu dem Zeitpunkt der Entfernung noch nicht montiert, sondern lag im Hause herum. Die Herausnahme ist erfolgt, da unserer Mandantin die geforderte Abschlagszahlung nicht geleistet wurde.
Die nicht montierten Heizkörper befanden sich im Eigentumsvorbehalt unserer Mandantin, genauso wie einige montierten.
Die Heizkörper waren vor dem Zuschlag vom Anwesen entfernt. Da sie den früheren Eigentümern nicht gehörten, können Sie auch kein Eigentum erworben haben.
Die Tatsache des Zwangsversteigerungsverfahrens war unserer Mandantin nicht bekannt."
Durch Vertrag vom 22. Februar 1968 veräußerte die Klägerin das Grundstück weiter. In dem Vertrag heißt es unter II 2:
"Dem Käufer ist bekannt, daß die Heizkörper durch die (Beklagte) unter Berufung auf einen angeblichen Eigentumsvorbehalt demontiert und von dem Kaufgrundstück entfernt worden sind. Diese Heizkörper werden nicht verkauft. Etwaige Ansprüche gegen die Lieferfirma verbleiben beim Verkäufer. Wegen dieser Entfernung der Heizkörper haben die Vertragsparteien den ursprünglich vorgesehenen Kaufpreis von 800.000,— DM auf (780.000 DM) herabgesetzt."
Die Klägerin verlangt von der Beklagten 20 000 DM Schadensersatz, Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Klageforderung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1. Das Berufungsgericht unterstellt, daß die Beklagte Heizkörper und Heizplatten an den Bauherrn (Grundstückseigentümer) unter EigentumsVorbehalt geliefert hat und daß der Eigentumsvorbehalt nicht durch Zahlung erloschen ist. Es läßt unentschieden, ob die "rohmontierten” Heizkörper schon wesentlicher Bestandteil des Bauwerks und damit des Grundstücks waren, und ob die Beklagte die Heizkörper - wenigstens teilweise - schon vor dem Zuschlag vom Grundstück wieder abgeholt hat. Es stellt fest, daß die Beklagte die Heizkörper und Platten vertragsgemäß Mzu dem Verbleib an der Baustelle” geliefert habe und dadurch der Bauherr (Grundstückseigentümer) unmittelbarer Besitzer des Materials geworden sei. Das Material sei deshalb gemäß § 97 BGB Zubehör des Baugrundstücks gewesen. Deshalb habe sich gemäß § 55 Abs. 2 ZVG die Versteigerung auch auf dieses Material erstreckt, weil die
Beklagte ihr angebliches Eigentum nicht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 ZVG geltend gemacht habe. Die Klägerin sei gemäß § 90 Abs. 2 ZVG mit dem Zuschlag Eigentümer des Materials geworden und habe mit ihrem Schreiben vom 16. November 1967 demnach zu Recht Herausgabe von der Beklagten verlangt. Die Beklagte sei mit der Herausgabe in Verzug geraten und schulde der Klägerin, die nach der Veräußerung des Grundstücks an einer Herausgabe des Materials kein Interesse mehr habe, gemäß § 286 Abs. 2 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung .
Die Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
2. Das Eigentum der Klägerin
Die Klägerin ist mit dem Zuschlag des Grundstücks an sie Eigentümerin auch des Materials geworden, wenn und soweit dieses im Zeitpunkt der Versteigerung entweder wesentlicher Bestandteil des Grundstücks war (§ 90 Abs. 1 ZVG), oder Zubehör des Grundstücks und sich im Besitz des Grundstückseigentümers befand (§§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 2 ZVG). Das erste kann bei dem jetzigen Sachund Streitstand dahingestellt bleiben, weil das Berufungsgericht Jedenfalls das zweite zu Recht für die gesamte Lieferung bejaht hat.
a) Nach § 97 BGB sind Zubehör bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache - nicht nur vorübergehend (Abs. 2) - zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnisse stehen, es sei denn, daß sie
im Verkehr nicht als Zubehör angesehen werden. Die für die Begründung der Zubehöreigenschaft erforderliche räumliche Nähe zwischen dem gelieferten Material und dem Grundstück war zur Zeit der Versteigerung, am 13. Oktober 1967, hergestellt, und zwar auch für den Teil des Materials, der noch nicht "rohmon-tiert" war, sondern im Rohbau lagerte. Das Material war auch, und zwar nicht nur vorübergehend, dazu bestimmt, dem Zweck der Hauptsache zu dienen. Dies war zwar früher für Baumaterialien, die auf dem Baugrundstück lagern, in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten (ständig verneint z.B. vom Kammergericht: OLGE 4, 21; 15, 325; 22, 120 m.w.Nachw.). Im Schrifttum wurde überwiegend die Ansicht vertreten, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache könnten Sachen zu dienen nur bestimmt sein, wenn ihre Bestimmung nicht darin bestehe, in der Hauptsache aufzugehen, sondern wenn sie als besondere bewegliche Sachen fortbestehen und als solche dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen sollten. Die praktische Bedeutung dieser Rechtsmeinung besteht darin, daß danach Baumaterialien (im weitesten Sinne genommen) das rechtliche Schicksal der Hauptsache erst teilen, wenn sie gemäß § 94 Abs. 2 BGB wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden sind. Dieser Rechtsmeinung ist schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (RGZ 66, 356; 77, 36; 84, 284) entgegengetreten. Es nimmt an, daß Baumaterialien («BaumittelstückeH; s. RGZ 84, 284), die auf dem Baugrundstück lagern, vor ihrem Verbrauch bzw. vor ihrem Einbau schon Zubehör des Baugrundstücks sind,
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wenn im übrigen die Voraussetzungen des § 97 BGB vorliegen. Der Einwand, Baumaterialien könnten nicht Zubehör eines erst zu errichtenden bzw. fertigzustellenden Gebäudes sein (vgl, dazu das Senatsurteil VIII ZR 228/66 vom 23* Oktober 1968 = LM BGB § 98 Nr. 1 = NJW 1969, 36 = WM 1968, 1308), wird mit dem Hinweis ausgeräumt, daß Hauptsache in diesem Fall'nicht das Gebäude, sondern das Grundstück sei, dessen Zweck als Baugrundstück die Baumaterialien dienten (RGRK 11, Aufl. § 97 Anm. 18 m.w.Nachw.). Das neuere Schrifttum ist größtenteils der Rechtsprechung des Reichsgerichts gefolgt (z.B.: Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 15. Aufl. Bd. I 1. Halbband § 126 I 3c; Soergel/Baur, 10. Aufl. § 97 Nr. 21; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 18. Aufl. § 865 Anm. I 2; anderer Meinung: Staudinger, 11. Aufl. § 97 Nr. 6). Auch der erkennende Senat folgt ihr. Die früher überwiegende Rechtsmeinung mag zwar den Vorzug begrifflich klarer Trennung zwischen Zubehör einerseits und wesentlichen Bestandteilen andererseits haben: Nach ihr ist auf Baumaterialien ("Baumittelstückew) ausschließlich Bestandteilsrecht anzuwenden und sie teilen deshalb das rechtliche Schicksal des Grundstücks erst mit dem Einbau.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts dagegen können Baumaterialien vor dem Einbau Zubehör sein; es findet dann auf sie zunächst Zubehörsrecht und erst später Bestandteilsrecht Anwendung. Damit wird dem wirtschaftlichen Gesichtspunkt besser Rechnung getragen, daß, wie gerade der hier zu beurteilende Sachverhalt zeigt, Baumaterialien auch schon vor dem Einbau mit dem Grundstück einen einheitlichen wirtschaftlichen Wert bilden
können, der in den für Zubehör geltenden Grenzen (BGB §§ 314, 926 Abs, 1; ZPO § 865; ZVG § 55 Abs. 2) rechtlichen Schutz verdient. Demnach stand die Tatsache, daß die Heizkörper und Heizplatten dazu bestimmt waren, mit ihrem Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks zu werden (BGH V ZR 71/67 vom 13. März 1970 = BGHZ 53, 324 = NJW 1970, 895, 896), ihrer Zubehöreigenschaft nicht entgegen.
b) Dasselbe gilt von der - zu unterstellenden - Tatsache, daß die Heizungsmaterialien unter Eigentumsvorbehalt geliefert waren. Vereinzelt (Moog, NJW 1962, 381 f) wird für diesen Fall die Anwendbarkeit des § 97 Abs. 2 Satz 1 BGB angenommen: Der Bauherr, der einzubauende Materialien unter Eigentumsvorbehalt kaufe, könne redlicherweise nur beabsichtigen, diese - bis zur völligen Bezahlung -nur zu einem vorübergehenden Zweck einbauen zu lassen. In dieser Hinsicht könnte auch der von der Revision in anderem Zusammenhang gemachte Hinweis auf Nr. 14 der Allgemeinen Geschäftsund Lieferbedingungen der Beklagten Bedeutung gewinnen, die lauten:
"Der Lieferer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zu dem Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor. ...
Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine gesteht der Besteller für sich - und soweit der Auftrag für einen Dritten erfolgte, für diesen -dem Lieferer das Recht zu, mit Ausnahme der verlegten Rohrleitung alle Anlageteile, insbesondere Heizkörper, Heiz-
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kessel, Warmwasserbereiter, Ölbrenner, Öltank, Armaturen und sanitäre Einrichtungsgegenstände, auch wenn sie bereits montiert sind, von den Leitungen zu trennen und sie wieder in seinen Besitz zu nehmen, ..."
Auch in dieser Ausgestaltung rechtfertigt jedoch ein EigentumsVorbehalt an einzubauenden Sachen nicht die Annahme, der Bauherr habe diese Sachen dazu bestimmt, nur wvorübergehend” dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache zu dienen. Auch der Bauherr, der unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Sachen einbauen läßt, will sie für dauernd einbauen, weil er ja mit einem Ausbau aufgrund des EigentumsVorbehalts nicht rechnet. Außerdem ist die durch den Bauherrn erfolgende Zweckbestimmung nicht nach den nach außen nicht in die Erscheinung tretenden Besonderheiten der Vertragsgestaltung des Einzelfalls, sondern so auszulegen, wie das Verhalten des Bauherrn typischerweise zu werten ist. Danach sind aber Heizungsteile, die vor dem (endgültigen) Einbau im Rohbau des Bauwerks lagern, dazu bestimmt, für ständig, und nicht nur für vorübergehend, eingebaut zu werden (ebenso OLG Frankfurt WM 1968, 1231).
Das Berufungsgericht konnte demnach zu Recht annehmen, daß die Heizungsteile im Zeitpunkt der Versteigerung (13. Oktober 1967) Zubehör des versteigerten Grundstücks waren.
c) Ohne Grund wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, das von der
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Beklagten gelieferte Material habe sich zu diesem Zeitpunkt gemäß § 854 Abs. 2 BGB im Besitz des Grundstückseigentümers befunden (§55 Abs. 2 ZVG). Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß diese Feststellung - mit nur einem Satze - niir knapp begründet worden ist. Das ist aber deshalb unschädlich, weil die Beklagte selbst gegenüber dem Vortrag der Klägerin, die sich von Anfang an auf § 55 Abs. 2 ZVG berufen und damit Besitz des Bauherrn behauptet hatte, hinsichtlich dieses Besitzes Einwendungen nicht erhoben hat. Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht ohne weitere Begründung einen Fall des Besitzerwerbs nach § 854 Abs. 2 BGB annehmen. Ein Handwerker, der einzubauendes Material auf die Baustelle gebracht und dort wenigstens zu dem Teil schon probeweise ("Rohmontage") eingebaut hat, bringt damit in der Regel seinen Besitzaufgabewillen zu dem Ausdruck, jedenfalls konnte das Berufungsgericht im vorliegenden Falle aus dem entsprechenden Verhalten der Beklagten einen solchen Schluß ziehen. Dem stand auch nicht entgegen, daß die Beklagte - wie zu unterstellen ist - die Heizungsteile unter Eigentumsvorbehalt geliefert und sich dabei nach Nr. 14 Abs. 1 ihrer "Allgemeinen Geschäftsund Lieferbedingungen" das Eigentum und das Verfügungsrecht an dem Liefergegenstand bis zu dem Eingang aller Zahlungen Vorbehalten hatte. Die Besitzübertragung war hier nicht, wie etwa im Falle des § 929 BGB, Teil eines Veräußerungsgeschäfts. Das Berufungsgericht brauchte deshalb, zu demal die Beklagte in den Vorinstanzen sich selbst nicht darauf berufen hat, nicht anzunehmen, die Beklagte
(p
habe auch die Besitzübertragung solange wie möglich, nämlich bis zu dem endgültigen Einbau der Sachen hinausschieben wollen.
d) Das von der Beklagten gelieferte Material war mithin am 13. Oktober 1967,zur Zeit des Versteigerungstermins, Zubehör des Grundstücks und befand sich im Besitz des VollstreckungsSchuldners.
Die Klägerin wurde deshalb gemäß §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 2 ZVG mit dem Zuschlag Eigentümerin auch dieses Materials, Daß im Zeitpunkt des Zuschlags, am 3. November 1967, wie ebenfalls zu unterstellen ist, wenigstens ein Teil des Materials von der Beklagten schon eigenmächtig abgeholt war, sich also nicht mehr im Besitz des Vollstreckungsschuldners befand, ändert daran nichts. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Umfang der Versteigerungsmasse ist die Versteigerung (RGZ 143, 33, 39), und zwar deren Beginn (Steiner/Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 7. Aufl. § 55 Anm. 3, 4), hier also der 13. Oktober 1967, und nicht der Zuschlag. Wollte die Beklagte einen Eigentumserwerb der Klägerin durch den Zuschlag verhindern, so mußte sie aufgrund ihres Eigentums vor der Erteilung des Zuschlags die Aufhebung oder einstweilige Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des von ihr gelieferten Materials herbeiführen (Daßler/Schiffhauer, ZVG 10. Aufl. § 55 Anm. 2d). Die widerrechtliche (§ 858 BGB) Wegschaffung der Sachen vom Baugrundstück nach der Versteigerung schränkte den Umfang der Wirkung des Zuschlags (§90 Abs. 2 ZVG) nicht ein.
Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht angenommen, daß die Klägerin das Eigentum an dem von der Beklagten gelieferten Material am 3. November 1967 erworben hat.
3. Die Klageforderung als Anspruch auf Ersatz des VerzugsSchadens
Die Beklagte war deshalb gemäß § 985 BGB verpflichtet, das Material an die Klägerin herauszugeben. Sie ist durch die vergebliche Mahnung der Klägerin vom 16. November 1967 in Verzug gesetzt worden. Da die Klägerin seit der Veräußerung des Grundstücks im Februar 1968 kein Interesse mehr an der Herausgabe des Materials hat und dieser Wegfall des Interesses auf den Verzug der Beklagten zurückzuführen
ist, kann die Klägerin gemäß § 286 Abs. 2 BGB unter Ablehnung der Leistung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Insoweit hat auch die Revision Beanstandungen nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Haidinger Dr. Mezger Mormann
Dr. Hiddemann
Hoffmann