* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 24/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 24/69

Der Verkäufer kann auf Grund dos Eigentumsvorbehalts nicht schon bei Zahlungsverzug des Käufers Herausgabe der Kaufsache verlangen, sondern erst, v/enn er gemäß § 455 BGB vom Kaufverträge zurückgetreten ist oder die gemäß § 526 BGB gesetzte Nachfrist fruchtlos abgolaufen ist. Der-VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom-1, Juli'1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dp. Mezger, Dr,. Damit haben sie die Geltung deutschen Rechts vereinbart, so daß sich eine'' Prüfung erübrigt, ob nicht auch ohnehin nach den Grundsätzen des internationalen Privätrechts deutsches Recht anzuwenden wäre. Das Landgericht hat angenommen, die Beklagte, die in der ersten Instanz ihre angeblichen Gegenforderungen nicht näher dargelegt hat, sei mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug und die Klägerin sei gemäß § 455 BGB vom Kaufvertrag rechtswirksam zurückgetreten. Das Berufungsgericht geht demgegenüber davon aus, die Klägerin mache selbst nicht geltend, daß sie von Vertrage zurückgetreten sei. Darauf komme es auch nicht an, weil sie auf Grund des vorbehaltenen Eigentums auch ohne Rücktritt vom Vertrag die Maschine wegen Verzuges der Beklagten herausverlangen könne. Das Berufungsurteil kann deshalb nur Bestand haben, wenn ein Vorbehaltsverkäufer allein-auf Grund Verzuges des Vorbehaltskäufers Herausgabe der Kaufsache verlangen kann. ebenfalls davon ausgegangen, daß der Vorbehaltsverkäufer bei Verzug des Käufers auch ohne Rücktritt vom Kaufverträge die. Neuerdings wird in Schrifttum in zunehmendem Maße die Ansicht vertreten, daß der Vorbehaltsverkäufer nicht schon bei Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung, sondern erst dann die Kaufsache vom Käufer herausverlangen könne, wenn er gemäß § 455 BGB vom Kaufverträge zurückgetreten oder die gemäß § 326 BGB gesetzte Nachfrist abgelaufen sei (Bauknecht, NJW 1955, 1251 ff; Baur, Sachenrecht. Beim Vorbehaltskauf leistet also nach dieser gesetzlichen Auslegungsregel der Verkäufer auf seine Verkäuferpflichten (§455 Abs. 1 BGB) insoweit vor, als er schon vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises die Sache dem Käufer übergibt und das Übereignungsgeschäft (die Einigung) . Zur Sicherung dieser Vorleistung wird das Über-oignungsgeschäft unter die aufschiebende..Bedingung gestellt, daß der Käufer die ihm nach § 435.Abs.2 BGB obliegende Verpflichtung zur vollständigen ...Zahlung des Kaufpreises erfüllt. der Vorbehaltsverkäufer, wie jeder Verkäufer, das Hecht der Fristsetzung nach § 326 BG3, mit der Folge, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist entweder vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz wegen . auf Zahlung des Kaufpreises und zugleich - obgleich das Gesetz dies nicht ausdrücklich ausspricht - seine Verpflichtung, dem Vorbehaltskäufer das Eigentum zu verschaffen. Von diesem Zeitpunkt an kann deshalb der Vorbehaltsverkäufer gemäß § 985 BGB die Kaufsache herausverlangen, ohne daß der Vorbehaltskäufer dem Anspruch noch ein Recht zu dem Besitz gemäß § 986 BGB entgegensetzen könnte. § 455 BGB enthält eine Sonderregelung für den Vorbehaltskauf nur insoweit, als der Vorbehaltsverkäufer ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten kann. Aus dem Gesetz ergibt sich danach, daß der Vorbehaltsverkäufer die Kaufsache vom Vorbehalts-käufer herausverlangen kann, wenn er gemäß § 455 oder § 326 BGB den Vertrag auflöst. b) l’ut der Vorbehaltsverkäufer dies nicht, so läßt sich aus dem Gesetz unmittelbar für ihn nicht das Recht herleiten, gemäß § 985 BG3 vom Vorbehaltskäufer die Sache herauszuverlangen. ein obligatorisches Besitzrecht des Vorbehalts-' käufers und als dessen Grundlage deh Kaufvertrag an-nlunt, oder ob man dem Vorbehaltskäufer auf Grund seines dinglichen Eigentumsahwartschaftsrechtes ein absolutes Besitzrecht zuerkennt (Raiser, Dingliche Anwartschaften, 1961, S. £fj._Die Lösung Soweit ira Schrifttum dem Vorbehaltsverkäufer schon bei Verzug des Vorbehaltskäufers ein Herausgabeanspruch zugebilligt wird, wird dessen Grundlage auch nicht in einer positiven^ Gesetzesbestimmung gefunden, sondern in dem ''Vertragswillen der Parteien11 (Staudinger/Ostler, BGB 11. Diesen Begründungen ist gemeinsam, daß sie aus den Wesen des Eigentumsvorbehalts oder dem Willen der Parteien eine Auslegungsregel für die Vorbehaltsklausel folgern,.daß der Vorbehaltsverkäufer schon bei Verzug des Vorbehaltskäufers die Sache herausverlangen könne. Das ist immerhin ein An^ haltspunkt dafür, daß nach der Auffassung des Gesetz-' gebers mit der Sonderregelung des § 455 BGB den besonderen Interessen des Vorbehaltsverkäufers im Falle des Verzuges des Vorbehaltskäufers Genüge getan ist, es im übrigen aber bei dem allgemeinen Verzugsrecht, d.h. hier: bei § 326 BGB bewenden soll. b) Auch aus dem "Wesen des Vorbehaltsverkaufs" ergibt sich nicht die Notwendigkeit, daß der Vorbehaltsverkäufer schon bei Verzug des Vorbehaltskäufers, ohne vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, die Kaufsache müßte zurücknehmen dürfen. Der Eigentumsvorbehalt gibt dem vor-‘ leistenden Vorbehaltsverkäufer eine Sicherung dadurch, daß die-'or - bis zur vollständigen Zahlung durch den Käufer -sein Eigentum behält. Das vorböhaltene Eigentum gibt dem Vorbehalts-Verkäufer ferner'die Möglichkeit, den Zugriff von Gläubigern des Vorbehaltskäufers auf die Kaufsache abzuwehren, sei es in der Ei’nzelvollstreckung mittels der Y/ider-spruchsklage des § 771 ZPO', sei es im Konkurs mittels der Aussonderung nach § 43 KO. der Vorbehaltsverkäufer wie jeder andere Verkäufer - aber, mit der .in, § 455 BGB vorgesehenen Erleichterung - vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz, v/egen Nichterfüllung verlangen. Im Unterschied zu anderen Verkäufern ist der Vorbehaltsverkäufer dann ' nach wie.:vor dadurch gesichert, daß die Kaufsache ihm.: c) Diese Frage gewinnt ihre Bedeutung.erst dann, wenn der Vorbehaltsverkäufer bei Verzug des Vorbehalts-kaufers .(noch) nicht vom Vertrag zurück;treten oder Schadensersatz ; wegen Nichterfüllung verlangen, aber-durch die Rücknahme sich selbst zusätzlich sichern und zugleich einen Druck auf den Vorbehaltskäufer zur Bereinigung des Verzuges ausüben möchte. Für diesen Fall-ist zunächst klarzustellen, daß eine Rücknahme der Kaufsache ohne Auflösung des Kaufvertrages den Vorbehaltsverkäufer nicht etwa berechtigt, wie ein Pfandgläubiger oder Siehe-rungseigentümer die Kaufsache zu verwerten, um sich für seine Kaufnreisforderung zu befriedigen. Da der Kaufvertrag und die Eigentumsverschaffungspflicht des Verkäufers in diesem Falle weiter bestehen, muß vielmehr der Vorbehaltsverkäufer die Kaufsache dem Käufer weiter zur Verfügung halten, um sie ihm gegebenenfalls gegen Zahlung Biligt man dem Vorbehaltsverkäufer schon bei Verzug des Käufers das Recht zu, die Kaufsache herauszuverlangen, so ist der Vorbehaltsverkäufer der sofortigen Entscheidung über eine Auflösung des Vertrages enthoben und er kann unter einstweiliger Zurücknahme der Sache diese Entscheidung aufschieben, bis entweder die Frage durch Zahlung seitens des Vorbehaltskäufers gegenstandslos geworden oder bis eine ' allgemeine Krise beim Vorbehaltskäufer augenfällig ge--worder. Baß eine solche Regelung im Einzelfalle im Interesse des Vorbehaltsverkäufers liegen und auch sachgemäß sein kann, ist nicht zu bezweifeln.' Entscheidend für die Annahme einer Auslegungsregel müßte aber sein, ob eine solche Regelung vom Wesen des Eigentumsvorbehalts- gefordert wird und als dem Willen beider Vertragsparteien entsprechend im Zweifel als' Inhalt' je-*'' der Vorbehaltsklausel angenommen werden kann. Sin Rücktritt vom Vertrag mag allerdings für den Vorbehalt sverkäufer bei Verzug des Käufers häufig nicht, die günstigste Lösung darstellen. Kündigt aber der Verzug des.Vorbehaltskäufers seinen Zusammenbruch an oder/, und sind sonstige Anzeichen für eine Gefährdung des Eigentums des Vorbehaltsverküufers ersichtlich, so bleibt diesem ohnehin nur die Möglichkeit, dieser Gefährdung durch eine einstweilige Verfügung^nach.§ 935 ZPO zu begegnen. Außerdem wird .in diesem Fall der Vorbehaltsverkäufer in der Regel hinreichenden Anlaß haben, den Vertrag sofort und endgültig durch Rücktritt nach §455 BGB oder durch Setzung einer Nachfrist nach § 326 EGB aufzulösen. Kauf Sache für eine beschränkte Zeit.-dem Vorbe-„ haltsverkäufer zurückzugeben, der sie ungenutzt lassen und für den Vorbehaltskäufer aufbewahren, müßte, ist. In gewerblichen Handel werden fast (immer die Allgemeinen Bedingungen des Lieferanten dem Geschäft zugrunde gelegt, die in der Regel - wie auch hier - eine mehr oder weniger weitgehende Freizeichnungsklausel mit einem Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot für den Käufer und einen Saldo- oder Kontokorrent-Eigentumsvorbehalt für den Verkäufer enthalten o'Kombiniert-man", diese Klausel mit einem einstweiligen Rücknahmerecht des Vorbehaltsverkäufers, so würde diesem dadurch bei einer Auseinandersetzung mit dem Käufer ein unverhältnismäßig starkes Druckmittel in die Hand gegeben werden. Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß beim Schweigen des Gesetzes aus dem Y/esen des Eigentumsvorbehalts und dem mutmaßlichen Willen-der Vertragsparteien nicht die Auslegungsregel entnommen werden kann, der Vorbehaltsverkäufer solle - ohne nach §§ 455, 326 BG3 vorzugehen - allein auf Grund Verzuges des Vorbehaltskäufers die Kaufsache von diesem herausverlangen können. Da es dem Revisionsgericht verwehrt ist, selbst festzustellen, daß die Klägerin nicht vom Vertrage zurückgetreten ist oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, bei dem ohnehin die Zahlungsklage noch anhängig ist.

Zitierte Normen: § 455 BGB § 771 KO § 455 BGB § 935 ZPO § 455 BGB § 564 ZPO
RechtBGBVorbehaltsverkäufervertragenKaufsacheVorbehaltskäuferVerkäuferKlägerinVorbehaltskäufersKäufer

Volltext der Entscheidung

EGHZ:	ja
BGB §§ 455, 986
Der Verkäufer kann auf Grund dos Eigentumsvorbehalts nicht schon bei Zahlungsverzug des Käufers Herausgabe der Kaufsache verlangen, sondern erst, v/enn er gemäß § 455 BGB vom Kaufverträge zurückgetreten ist oder die gemäß § 526 BGB gesetzte Nachfrist fruchtlos abgolaufen ist.
BGH, Urto v„ 1. Juli 1970-VIII ZR 24/69-OLG Frankfurt/Darmstadt
LG Darmstadt/Offenbach
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ym.zR.2if/62	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
1. Juli 1970
Klett,
 Justizhauptsekret
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma J. S	S.A., Antwerpen-H
(Belgien), L Weg , gesetzlich vertreten durch den Verwaltungsrat Jean £	Rene
G , Waldemar F	und Rene B	,
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 die Firma M -K	Gesellschaft	mit	beschränkter
 Haftung in B	-S	,	vertreten	durch den
 Geschäftsführer Günter K in M	,	G
Straße ,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
<w
 
Der-VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom-1, Juli'1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dp. Mezger, Dr,. Messner, Mormann. und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil dos 12. Zivilsenats, in.Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) von 2h. Oktober 1968 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die .Kosten der Revision, hn das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts vregen
 Tatbestand:
Die klagende deutsche Maschinenfabrik lieferte in Februar 1969 unter EigentumsVorbehalt an die, beklagte belgische Firma einen Schweißautomaten, mit dem 70 bis 100 Schlüssel je Minute auf Konservendosen .aufzuschweißen sein sollten. Der Automat war eine Neuentwicklung*
Er arbeitete lange Zeit nicht zur Zufriedenheit der Beklagten. Die Parteien nahmen wiederholt Reparaturen-und Verbesserungen vor. Erst am 24. November 1966,be- : scheinigte der Betriebsleiter der Beklagten, daß die Maschine jetzt den Anforderungen entspreche. Die Beklagte verweigerte gleichwohl die Bezahlung des Kaufpreises, weil sie wegen des ursprünglichen-Nicht-funktionierens des Automaten Schadensersatzansprüche von mehr als 600 000 bfr gegen die Klägerin habe. Am 28. Februar 1967 ließ die Klägerin durch ihren Anwalt der Beklagten-schreiben:
"Hiermit setze ich Ihnen ... eine letzte Frist zur Zahlung bis zu dem 3. März 1967...,
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist 1st die (Speditions-)Firma Frans M ... bereits beauftragt, die Maschine bei Ihnen abzuholen.
Insoweit wird von dem vorbehaltenen Eigentum gemäß § 455 BGB Gebrauch gemacht."
Die Beklagte zahlte weder noch gab sie die Maschine heraus. Mit Schreiben vom 24. März 1967 machte sie erstmals Schadensersatzansprüche in Höhe von mehr als 600 000 bfr geltend, und zwar 175 600 bfr Lohnkosten für ihre bei der Behebung der Mängel eingesetzten Angestellten und Arbeiter, 96 490 bfr für Abfälle und mißlungene Arbeitsergebnisse und 365 000 bfr, die sie als Schadensersatz ah zwei Kunden zählen müsse, an die Dosen geliefert v/orden seien, die durch die Behandlung mit dem Schweißautomaten undicht gev/orden und deren Inhalt (Fleisch) infolgedessen verdorben sei.
 
Die Klägerin verlangt mit dieser Klage Herausgabe der'Maschine mit der Maßgabe; daß der Beklagten'nachgelassen werde, die Herausgabe durch Zahlung von 37 490 DM nebst Zinsen abzuwenden. Die Vor^nsta.nzen haben die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der , Revision erstrebt die Beklagte ..Klagabweisung. Die Klägerin beantragt, , die Revision zurückzuweisen.
In.einem anderen, 1968 anhängig,gemachten Rechtsstreit klagt die Klägerin die Kaufpreisforderupg ein.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. In der Berufungsinstanz betreiben die Parteien den Farallelprozeß (12 Ü 110/69 OLG Frankfurt) mit. Rücksicht auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht weiter.
Ent sehe i dung s g r und e j.
1. Beide Parteien sind in dön Vorinstänzen übereinstimmend davon ausgegangen, daß der: Streitfall nach deutschem Recht zu entscheiden sei. Damit haben sie die Geltung deutschen Rechts vereinbart, so daß sich eine'' Prüfung erübrigt, ob nicht auch ohnehin nach den Grundsätzen des internationalen Privätrechts deutsches Recht anzuwenden wäre.
 
2. Herausecabeansoruch bei fortbestehendein Vertrau?
Das Landgericht hat angenommen, die Beklagte, die in der ersten Instanz ihre angeblichen Gegenforderungen nicht näher dargelegt hat, sei mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug und die Klägerin sei gemäß § 455 BGB vom Kaufvertrag rechtswirksam zurückgetreten. Die Rück-trittserklärung sieht das Landgericht darin, daß die Klägerin durch den im Anwaltsschreiben vom 28. Februar 196? genannten Spediteur die Maschine von der Beklagten hcrausverlangt habe. Das Berufungsgericht geht demgegenüber davon aus, die Klägerin mache selbst nicht geltend, daß sie von Vertrage zurückgetreten sei. Darauf komme es auch nicht an, weil sie auf Grund des vorbehaltenen Eigentums auch ohne Rücktritt vom Vertrag die Maschine wegen Verzuges der Beklagten herausverlangen könne.
Für die Revisionsinstanz ist danach, zu demal das Anwalt sschreiben der Klägerin vom 28. Februar 1967 nicht eindeutig ist, zu unterstellen, .daß die Beklagte nicht vom Vertrage zurückgetreten .ist (oder Schadensersatz . wegen Nichterfüllung verlangt), sondern am Vertrage fest-halten will. Diesen Standpunkt vertritt die Klägerin auch,in dem noch vor dem Berufungsgericht anhängigen Zahlungsrechtsstroit. Das Berufungsurteil kann deshalb nur Bestand haben, wenn ein Vorbehaltsverkäufer allein-auf Grund Verzuges des Vorbehaltskäufers Herausgabe der Kaufsache verlangen kann.
6 -
Diese Frage wurde früher im Schrifttum ganz überwiegend bejaht (Schrifttumsnachweise bei Bloraeyer, : JZ 1968, 691). Auch das Reichsgericht.hat'die. Frage,- allerdings mehr beiläufig - wiederholt bejaht (vgl. RGZ 67,. 383?
 386; 119, 64,: 68; SeuffArch 75,. 161). Der erkennende ..Senat ist in dem Urteil VIII ZR 98/59 vom 24. .Januar 1961 (BGHZ 34, 1.91 - NJW 1961, 1911.) ebenfalls davon ausgegangen, daß der Vorbehaltsverkäufer bei Verzug des Käufers auch ohne Rücktritt vom Kaufverträge die. Kaufsache herausverlangen könne. Allerdings ist dabei auf die. . konkreten Vertragsbestimmungen abgestellt worden. Neuerdings wird in Schrifttum in zunehmendem Maße die Ansicht vertreten, daß der Vorbehaltsverkäufer nicht schon bei Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung, sondern erst dann die Kaufsache vom Käufer herausverlangen könne, wenn er gemäß § 455 BGB vom Kaufverträge zurückgetreten oder die gemäß § 326 BGB gesetzte Nachfrist abgelaufen sei (Bauknecht, NJW 1955, 1251 ff; Baur, Sachenrecht.
6. Aufl. § 59 III 1 c; Biomeyer, JZ 196,8, 691 ff und Betrieb 1969, 2117; Ennecerus/Lehmann, 15. Bearbeitung §118 III 2 c Fn 11; Erman/Weitnauer, 4. Aufl. Nachtrag § 455 Bern. IV 1; Esser, Schuldrecht 3* Aufl. § 65 1.1 c Fn 5; Raiser, Dingliche Anwartschaften, 1961, S. .73; . Soergel/Ballerstedt, 10.,Aufl. § 455 Nr, 9). Dies läßt eine Überprüfung der Frage angezeigt erscheinen.
^^Dip^gesetzlich^Regelung
a)	Für den Eigentumsvorbehalt bei beweglichen Sachen stellt'§ '455 BG3 die Aüslegungsregel auf, daß im Zweifel
 
die Übertragung des Eigentums unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolge. Bas bedeutet nach § 158 Abs. 1 BGB, daß der Vorbehalts-kaufer erst in Zeitpunkt, der vollständigen Zahlung des Kaufpreises das Eigentum der Kaufsache erwirbt. Beim Vorbehaltskauf leistet also nach dieser gesetzlichen Auslegungsregel der Verkäufer auf seine Verkäuferpflichten (§455 Abs. 1 BGB) insoweit vor, als er schon vor vollständiger Zahlung des Kaufpreises die Sache dem Käufer übergibt und das Übereignungsgeschäft (die Einigung) . vornimmt. Zur Sicherung dieser Vorleistung wird das Über-oignungsgeschäft unter die aufschiebende..Bedingung gestellt, daß der Käufer die ihm nach § 435.Abs. 2 BGB obliegende Verpflichtung zur vollständigen ...Zahlung des Kaufpreises erfüllt. Von der Übergabe an.ist der Vorbehalt skäufer auf Grund des Kaufvertrages. dem Verkäufer gegenüber„zu dem Besitz der.:Kaufsache berechtigt, und zwar, .weil der Kaufvertrag dem Zweck dient, die .Güterzuordnung für die. Dauer zu ändern, grundsätzlich nicht nur für eine begrenzte Zeit, sondern für die Dauer. Auf Grund dieses Besitzrechts kann .der Vorbehaltskäufer gegen-. über einer Eigentumsherausgabeklage des Vorbehaltsverkäufers gemäß § 986 BGB die Herausgabe der Sache,-.verweigern. Das auf dem Kaufvertrag beruhende (BGHZ 10, 69, 72) Besitzrecht des Vorbehaltskäufers findet jedoch mit dem Kaufvertrag, genauer: mit der Verpflichtung des Vorbehaltsverkäufers, dem Vorbehaltskäufer das Eigentum der Kaufsache zu verschaffen, sein Ende.- Kommt der Vorbehaltskäufer mit der KaufpreisZahlung in Vbrzug, so hat
 
der Vorbehaltsverkäufer, wie jeder Verkäufer, das Hecht der Fristsetzung nach § 326 BG3, mit der Folge, daß er nach fruchtlosem Ablauf der Frist entweder vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz wegen . Nichterfüllung verlangen kann. Mit dem Ablauf der.
Frist erlischt der Anspruch des Vorbehaltsverkäufers . auf Zahlung des Kaufpreises und zugleich - obgleich das Gesetz dies nicht ausdrücklich ausspricht - seine Verpflichtung, dem Vorbehaltskäufer das Eigentum zu verschaffen. Damit erlischt auch das Besitzrecht des Vorbehaltskäufers. Von diesem Zeitpunkt an kann deshalb der Vorbehaltsverkäufer gemäß § 985 BGB die Kaufsache herausverlangen, ohne daß der Vorbehaltskäufer dem Anspruch noch ein Recht zu dem Besitz gemäß § 986 BGB entgegensetzen könnte. § 455 BGB enthält eine Sonderregelung für den Vorbehaltskauf nur insoweit, als der Vorbehaltsverkäufer ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten kann. Aus dem Gesetz ergibt sich danach, daß der Vorbehaltsverkäufer die Kaufsache vom Vorbehalts-käufer herausverlangen kann, wenn er gemäß § 455 oder § 326 BGB den Vertrag auflöst.
b)	l’ut der Vorbehaltsverkäufer dies nicht, so läßt sich aus dem Gesetz unmittelbar für ihn nicht das Recht herleiten, gemäß § 985 BG3 vom Vorbehaltskäufer die Sache herauszuverlangen. Denn das Gesetz gibt auch sonst beim gegenseitigen Vertrage dem (teilweise) vorleistenden Vertragspartner nicht das Recht, beim Verzüge des anderen Vertragspartners den Gegenstand
 seiner Vorleistung zurückzuverlangen. Ein solches ' Recht ergibt sich insbesondere nicht aus § 320 BGB. Danach hat .jeder Vertragspartner - sofern er nicht vorleistungspflichtig ist - lediglich das Recht, seine Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern. Hat er aber vorgeleistet, so ’kann ef nicht schon wegen Verzuges des anderen Teils, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 326 BGB den Gegenstand seiner Vorleistung zurückverlangen,' also wenn er den Rücktritt erklärt öder Schadensersatz verlangt. Eine Ausnahne von diesen Grundsatz läßt das Gesetz auch für deh Vprbehaltsverkäufer jedenfalls ausdrücklich nichtzu. Die Sonderregelung des § 455 BGB für den Vorbehaltskauf erläßt den Vorbehaltsverkäufer lediglich bein’ Rücktritt die Fristsetzung,
c)	Für die Beantwortung der anstehenden Frage nacht es auch keinen Unterschied, ob raän - wie der EGH (BGHZ'10, 69, 72) und überwiegend das Schrifttum -mir! ein obligatorisches Besitzrecht des Vorbehalts-' käufers und als dessen Grundlage deh Kaufvertrag an-nlunt, oder ob man dem Vorbehaltskäufer auf Grund seines dinglichen Eigentumsahwartschaftsrechtes ein absolutes Besitzrecht zuerkennt (Raiser, Dingliche Anwartschaften, 1961, S. 62, 73, 76). Ein söiches würde’ mit'' diesen Anwartschaftsrecht enden. Dus Anwartschaftsrecht erlischt aber - von einer vertraglichen Aufhebung abgesehen - nur, wenn die Bedingung, vön der"die Parteier
10
den Erwerb des Vollrechts abhängig gemacht haben, entweder eintritt. oder ausfällt. Durch bloßen Verzug des Vorbehaltskäufers fällt jedoch die Bedingung noch nicht aus. Denn der Verzug kann durch Zahlung behoben, und .. durch sie kann die Bedingung erfüllt werden. Dagegen., steht, wenn der Verkäufer nach §§ 455» 326 BGB vorgeht, endgültig fest, daß die Bedingung nicht, mehr eintreten. kann;.
£fj._Die Lösung
 Soweit ira Schrifttum dem Vorbehaltsverkäufer schon bei Verzug des Vorbehaltskäufers ein Herausgabeanspruch zugebilligt wird, wird dessen Grundlage auch nicht in einer positiven^ Gesetzesbestimmung gefunden, sondern in dem ''Vertragswillen der Parteien11 (Staudinger/Ostler,
 BGB 11. Aufl. § 455 Nr., 45), oder in dem Wesen des Eigentumsvorbehalts (Larenz, Schuldrecht II 8. Aufl. § 39 II b $. 81), oder in "der schuldrechtlichen Seite des Eigen-tumsvorbehalts", nach der "auch die Besitzverschaffung unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Erfüllung der Zahlungspflicht des Käufers stehe" (Klaus Müller in Betrieb 1969, 1493). Diesen Begründungen ist gemeinsam, daß sie aus den Wesen des Eigentumsvorbehalts oder dem Willen der Parteien eine Auslegungsregel für die Vorbehaltsklausel folgern,.daß der Vorbehaltsverkäufer schon bei Verzug des Vorbehaltskäufers die Sache herausverlangen könne. Gegen die Annahme einer solchen Auslegungsregel: bestehen jedoch Bedenken.
11
' a) Das Gesetz, das in § 455 BGB eine Auslegungsregel und eine SonderbeStimmung für den Kauf unter Eigentumsvorbehalt aufstellt, kennt eine solche'Auslegungsregel gerade nicht. Das ist immerhin ein An^ haltspunkt dafür, daß nach der Auffassung des Gesetz-' gebers mit der Sonderregelung des § 455 BGB den besonderen Interessen des Vorbehaltsverkäufers im Falle des Verzuges des Vorbehaltskäufers Genüge getan ist, es im übrigen aber bei dem allgemeinen Verzugsrecht, d.h. hier: bei § 326 BGB bewenden soll.
b) Auch aus dem "Wesen des Vorbehaltsverkaufs" ergibt sich nicht die Notwendigkeit, daß der Vorbehaltsverkäufer schon bei Verzug des Vorbehaltskäufers, ohne vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, die Kaufsache müßte zurücknehmen dürfen. Der Eigentumsvorbehalt gibt dem vor-‘ leistenden Vorbehaltsverkäufer eine Sicherung dadurch, daß die-'or - bis zur vollständigen Zahlung durch den Käufer -sein Eigentum behält. Der Vorbehaltskäufer kann deshalb - soweit ihm der Vorbehaltsverkäufer dies nicht besonders gestattet - nicht als Berechtigter über die KaUfsäche verfügen. Das vorböhaltene Eigentum gibt dem Vorbehalts-Verkäufer ferner'die Möglichkeit, den Zugriff von Gläubigern des Vorbehaltskäufers auf die Kaufsache abzuwehren, sei es in der Ei’nzelvollstreckung mittels der Y/ider-spruchsklage des § 771 ZPO', sei es im Konkurs mittels der Aussonderung nach § 43 KO. Gerät der Vorbehaltskäufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, so kann
12
der Vorbehaltsverkäufer wie jeder andere Verkäufer - aber, mit der .in, § 455 BGB vorgesehenen Erleichterung - vom Vertrage zurücktreten oder Schadensersatz, v/egen Nichterfüllung verlangen. Im Unterschied zu anderen Verkäufern ist der Vorbehaltsverkäufer dann ' nach wie.:vor dadurch gesichert, daß die Kaufsache ihm.: gehört, der Käufer also über, sie nicht als Berechtig-, ter verfügen .kann. In diesen beiden Wirkungen; - Schutz vor unberechtigten Verfügungen des.Vorbehaltskäufers . und Schutz vor dessen Gläubigern - kann das Wesen des; Eigentumsvorbehalts gesehen werden. .Es wird durch die-hier anstehende Frage nicht berührt.	■
c) Diese Frage gewinnt ihre Bedeutung.erst dann, wenn der Vorbehaltsverkäufer bei Verzug des Vorbehalts-kaufers .(noch) nicht vom Vertrag zurück;treten oder Schadensersatz ; wegen Nichterfüllung verlangen, aber-durch die Rücknahme sich selbst zusätzlich sichern und zugleich einen Druck auf den Vorbehaltskäufer zur Bereinigung des Verzuges ausüben möchte. Für diesen Fall-ist zunächst klarzustellen, daß eine Rücknahme der Kaufsache ohne Auflösung des Kaufvertrages den Vorbehaltsverkäufer nicht etwa berechtigt, wie ein Pfandgläubiger oder Siehe-rungseigentümer die Kaufsache zu verwerten, um sich für seine Kaufnreisforderung zu befriedigen. Da der Kaufvertrag und die Eigentumsverschaffungspflicht des Verkäufers in diesem Falle weiter bestehen, muß vielmehr der Vorbehaltsverkäufer die Kaufsache dem Käufer weiter zur Verfügung halten, um sie ihm gegebenenfalls gegen Zahlung
 
der Rückstände wieder herauszugeben (Staudinger/
 Ostler, 11. Aufl. § 455 Nr. 45; Schlegelberger/ Kefermehl, RGB 4. Aufl. § 368 Anh. Nr, 38; Klaus Küller, Betrieb 1969, 1497). Von dieser Verpflichtung wird der Vorbehaltsverkäufer erst frei, wenn er ge-cäß §§ 455, 326 BGB vorgeht. Die Vorbehaltsklausel sichert dennach nicht etwa die:Kaufpreisforderung des Vorbehaltsverkäufers, sondern seine Rechte bei Auflösung des Vertrages. Biligt man dem Vorbehaltsverkäufer schon bei Verzug des Käufers das Recht zu, die Kaufsache herauszuverlangen, so ist der Vorbehaltsverkäufer der sofortigen Entscheidung über eine Auflösung des Vertrages enthoben und er kann unter einstweiliger Zurücknahme der Sache diese Entscheidung aufschieben, bis entweder die Frage durch Zahlung seitens des Vorbehaltskäufers gegenstandslos geworden oder bis eine ' allgemeine Krise beim Vorbehaltskäufer augenfällig ge--worder. ist. Baß eine solche Regelung im Einzelfalle im Interesse des Vorbehaltsverkäufers liegen und auch sachgemäß sein kann, ist nicht zu bezweifeln.' Entscheidend für die Annahme einer Auslegungsregel müßte aber sein, ob eine solche Regelung vom Wesen des Eigentumsvorbehalts- gefordert wird und als dem Willen beider Vertragsparteien entsprechend im Zweifel als' Inhalt' je-*'' der Vorbehaltsklausel angenommen werden kann. Das ist nach Auffassung des Senats zu verneinen.
-14-
d)	Ein Verzug dos Vorbehaltskäufers kann , zwar für den Vorbehaltsverkäufer ein Alarmsignal sein, das ihn zu Sicherheitsvorkehrungen veranlaßt. Dem trägt die Sonderregelung des §455 BGB dadurch Rechnung, daß sie für. den Fall des Rücktritts dem Vorbehalts-Verkäufer eine Fristsetzung nach § 326 BGB erspart.
Sin Rücktritt vom Vertrag mag allerdings für den Vorbehalt sverkäufer bei Verzug des Käufers häufig nicht, die günstigste Lösung darstellen. Dann bleibt dem Verkäufer der Yfeg,nach § 326 BGB vom Vorbehaltskäufer Schadensersatz zu verlangen, dies allerdings erst nach Fristsetzung. Das Erfordernis der Fristsetzung bedeutet für den Vorbehaltsverkäufer jedoch keine ins Gewicht fallende Erschwerung,der Durchsetzung seines Herausgabeanspruchs. Denn die nach § 326 BGB erforderliche "angemessene" Frist spielt im Vergleich zu der für die Erwirkung eines vollstreckbaren Herausgabeurteils erforderlichen Zeit, überhaupt keine Rolle. Kündigt aber der Verzug des.Vorbehaltskäufers seinen Zusammenbruch an oder/, und sind sonstige Anzeichen für eine Gefährdung des Eigentums des Vorbehaltsverküufers ersichtlich, so bleibt diesem ohnehin nur die Möglichkeit, dieser Gefährdung durch eine einstweilige Verfügung^nach.§ 935 ZPO zu begegnen. Außerdem wird .in diesem Fall der Vorbehaltsverkäufer in der Regel hinreichenden Anlaß haben, den Vertrag sofort und endgültig durch Rücktritt nach §455 BGB oder durch Setzung einer Nachfrist nach § 326 EGB aufzulösen. Für das Sicherungsbedürfnis des.Vorbehaltsverkäufers spielt deshalb die Zubilligung oder .
-15-
Versagung eines einstweiligen Rücknahraerechts bei bestehenbleibendem Vertrag keine entscheidende Ro.lle.
Andererseits läuft die Zubilligung eines einstweiligen Eücknahnerechts an . den Vorbehaltsverkäufer .. .. in einen großen.Teil der in Betracht könnenden Fälle,; insbesondere in gewerblichen Handel, den wirtschaftlichen Sinn des Kaufvertrages zuwider. YJenn.es sich - wie in vorliegenden Fall - um den Kauf Verhältnis- . mäßig hochwertiger Investitionsgüter handelt, so ist. es der Sinn des Vertrages, daß diese Güter beim Käufer in der Produktion eingesetzt bleiben und daß aus deren Erträgnissen die Anschaffung.finanziert wird. Eine. • solche. Kauf Sache für eine beschränkte Zeit.-dem Vorbe-„ haltsverkäufer zurückzugeben, der sie ungenutzt lassen und für den Vorbehaltskäufer aufbewahren, müßte, ist. . . . unwirtschaftlich und unpraktisch. Ähnliches würde für -den gewerblichen Handel mit Verbrauchsgütern auf den.... Handelsstufen Erzeuger-Großhändler und Grcßhändler^inzel-händler gelten.. Sinn des Handels mit Verbrauchsgütern ist es, sie möglichst rasch umzuschlagen. Damit würder sich ein einstweiliges Rücknahmerecht des Lieferanten, nur schlecht vertragen. Verschärft wird diese Unverträglichkeit durch die Praxis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. In gewerblichen Handel werden fast (immer die Allgemeinen Bedingungen des Lieferanten dem Geschäft zugrunde gelegt, die in der Regel - wie auch hier - eine mehr oder weniger weitgehende Freizeichnungsklausel mit einem Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot für den
16 -
Käufer und einen Saldo- oder Kontokorrent-Eigentumsvorbehalt für den Verkäufer enthalten o'Kombiniert-man", diese Klausel mit einem einstweiligen Rücknahmerecht des Vorbehaltsverkäufers, so würde diesem dadurch bei einer Auseinandersetzung mit dem Käufer ein unverhältnismäßig starkes Druckmittel in die Hand gegeben werden. Es kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß der Vorbehaltskäufer sich einer solchen Regelung, ohne daß sie besonders vereinbart wird, als selbstverständlich unterwerfen will.
Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß beim Schweigen des Gesetzes aus dem Y/esen des Eigentumsvorbehalts und dem mutmaßlichen Willen-der Vertragsparteien nicht die Auslegungsregel entnommen werden kann, der Vorbehaltsverkäufer solle - ohne nach §§ 455, 326 BG3 vorzugehen - allein auf Grund Verzuges des Vorbehaltskäufers die Kaufsache von diesem herausverlangen können. Dies kann er vielmehr nur, wenn die Vertragsparteien es besonders vereinbaren, was im vorliegenden Pall nicht geschehen ist.
5- Das angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuheben. Da es dem Revisionsgericht verwehrt ist, selbst festzustellen, daß die Klägerin nicht vom Vertrage zurückgetreten ist oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt, war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, bei dem ohnehin die Zahlungsklage noch anhängig ist.
- 1
I -
Da .von der neuen Entscheidung des Berufungsgerichts au-ch-abhängt,'welche Partei die Kosten der ' Revision zu tragen hat,-war auch diese Entscheidung den Berufungsgericht zu übertragen.
Für das weitere Verfahren empfiehlt sich möglicherweise die Verbindung dieses Rechtsstreits mit -dem vor dem Berufungsgericht'anhängigen‘Zahlungsrechts'
streit.		
Dr. Haidinger ■	Dr. Hezger	Dr. Messner i * ;
' Hormann	Braxraaier	• . •- ■