Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3» -Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15» Dezember 1966 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage zu einem Betrage von 54o398,70 DM abgewiesen hat« Unter Abänderung des Urteils der 1« Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 8« Februar 1966 wird die von der Klägerin im Konkurs über das Vermögen der Firma Robert KG in Balingen angemelde- verfahren eröffnet* Der Beklagte ist der Konkursverwalter, Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatten insgesamt 12 Kunden der Gemeinschuldnerin den von der Klägerin gewährten Kredit noch nicht oder noch nicht vollständig zurückgezahlto Sie schuldeten insgesamt noch 175*897,20 DM« Nach Konkurseröffnung zahlten alle Kunden der Gemeinechuldnerin bis auf den Kunden F^||^ ^■fedie Darlehen zurück« schuldet der Klägerin noch 64»858 DM« Andererseits hat die Gemeinschuldnerin seit Konkurseröffnung bei der Klägerin auf dem Sperrkonto B (§ 3 Abs« 2 b und Abs« 4 des Vertrages) ein Guthaben von 54«398?70 DM, Die Klägerin meldete eine Forderung von 186,240,95 DM - das war der Kontostand im Zeitpunkt des Antrages auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens (13* September 1962) - als Konkursforderung an. 68 f) auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung fixiert wird und Teilleistungen» die von einem der Gesamtschuldner nach diesem Zeitpunkt erbracht werden«, den Berücksichtigungsbetrag nicht vermindern» Befriedigung kann der Gläubiger allerdings nur in Höhe seiner noch bestehenden Forderung verlangen» was auch ohne ausdrückliche Bestimmung (§ 68 KO: “bis zu seiner vollen Befriedigung”) selbstverständlich wäre«, Ohne die Regelung des § 68 KO würde der Gläubiger von mehreren "Gesamtschuldnern“» die sich im Konkurse befinden» nach Ausschüttung der Quote in dem einen» in allen anderen Konkursen nur noch mit dem danach verbleibenden Forderungsbetrag teilnehmen und auf diese Weise Gefahr laufen» mit einem Teil seiner Forderung auszufallen» obwohl vielleicht die Konkursquoten zusammen zu seiner vollen Befriedi gung führen würden» Ein solches vom Gesetz als unbillig angesehenes Ergebnis zu verhindern» ist Sinn und Zweck des § 68 KO (Jaeger/Lent KonkursOrdnung 8» Aufl« § 68 Anm» 1$ Mentzel/Kuhn Konkuraordnung 7o Aufl» § 68 Anm» 1; Kuhn KTS 1957» 68 f)» 2» Nach diesem Gesetzeszweck verbietet sich die Anwendung des § 68 auf den Fall» daß ein "Gesamtschuldner“ neben dem Gemeinschuldner nur für einen Teil der Schuld haftet und seine Sohuld vollständig tilgt» Denn vom Zeitpunkt dieser Tilgung ab scheidet der bisherige Gesamtschuldner aus dem Schuldverhält- Vielmehr ermäßigt sich in diesem Falle der Berücksichtigungsbetrag um die nach Konkurseröffnung geleistete Zahlung, obgleich diese nur einen Teil der gesamten Forderung des Gläubigers tilgte Das hat der Bundesgerichtshof schon in der Entscheidung II ZR $5/58 vom 9« Mai I960 ( = HJW I960, 1295 = MDR I960, 649 - BB I960, 680 = WM I960, 720) ausgesprochen und ist überwiegend auch die Meinung des Schrifttums (Jaeger, lehrbuch des deutschen Konkursrechts 8» Aufl* § 11V; Kuhn aaO; Mentzel/Kuhn aaO Kr0 1 und 5; Böhle/Stamschräder, Konkurs Ordnung 8o Aufl. Forderung ermöglichen, für die mehrere Personen nebeneinander hafteno Die Bestimmung darf vielmehr wegen ihres Ausnahmecharakters nicht erweiternd ausgelegt werden» Dabei fällt auch ins Gewicht, daß jede Bevorzugung, die einem Gläubiger aus Billigkeitsgründen nach § 68 KO gewährt wird, nur auf Kosten der anderen Gläubiger erfolgen kann» § 68 KO benachteiligt außerdem den eine Teilleistung erbringenden Gesamtschuldner, soweit er beim Gemeinschuldner Regreß nehmen kann: Soweit § 68 KO Anwendung findet und deshalb der Berücksichtigungsbetrag unverändert bleibt, ist der Gesamtschuldner, der eine Teilleistung erbracht hat, gehindert, seinerseits mit seiner Regreßforderung am Konkurse teilzunehmen (BGHZ 27? Mit den Zahlungen erloschen die Schulden der 11 Kunden hei der Klägerin und damit auch die Mithaftung des einzelnen Kunden» Demnach ist auf die Zahlungen der 11 Kunden, v/ie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, § 68 KO nicht anzuwenden, weil insoweit eine Mithaftung der Kunden nicht bestehen blieb» Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht die Klage insoweit abgewiesen, als die Klägerin Feststellung ihrer Forderung zur Konkurs tabeile auch in Höhe der von den 11 Kunden geleisteten Zahlungen verlangt» Zwar könne die Gerne ins chuldnerin gemäß § 3 Abs» 4 des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages nicht die Auszahlung des Guthabens verlangen, weil das Guthaben nicht die Außenstände (gemeint sind die Darlehensschulden) sämtlicher Kunden der Gemeinschuldnerin über steige» Das stehe jedoch einer Verpflichtung der Klägerin zur Verrechnung des Sperrkontos nach § 6 des Ver träges nicht entgegen* § 3 Abs» 4 und § 6 des Vertrages widersprächen sich nicht» Die erstere Bestimmung regele nur die Auszahlung des Guthabens, die der Beklagte gar nicht fordere» Dieser könne aber nach § 6 eine Verrechnung des Guthabens verlangen» Demnach sei im vorliegenden Pall der Bürgschaftsforderung der Klägerin das Guthaben der Geraeinschuldnerin auf dem Sperrkonto gegenüberzustellen, so daß der Klägerin gegen die Gemeinschuldnerin nur noch eine Porderung in Höhe des bereits anerkannten Betrages von 10 <>459 >30 DM zustehe• Es ist nicht klar, wie und wann nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Porderung der Klägerin durch Verrechnung mit der Guthabenforderung der Gemeinschuldnerin (teilweise) erloschen sein soll» Auf den Zeitpunkt dieses Erlöschens aber kommt es entscheidend an* Soweit dafür der Vertrag vom 24./26. a) Für den hier gegebenen Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses bestimmt § 3 Abs» 4 des Vertrages (sinngemäß), daß Auszahlungen aus dem Sperrkonto nur insoweit erfolgen,als das Guthaben die Verpflichtungen des Vertragspartners der Bank übersteigt» Bis dahin ist demnach die Guthabenforderung nicht fällig. beträchtlich Uberstiegen hat, kann deshalb bis zu diesem Zeitpunkt die Forderung der Klägerin in Höhe der Guthabenforderung der Gemeinschuldnerin nicht durch einseitige Aufrechnung, seitens der Gemeinschuldnerin erloschen sein» b) Sie ist es auch nicht durch eine Verrechnungs-Vereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin und der Klägerin* Bine solche Vereinbarung kann dem Vertrag vom 24o/26* Juli 1961 nicht entnommen werden* Wäre es Sinn dieses Vertrages, insbesondere des § 6, daß bei Beendigung des VertragsVerhältnisses zwischen der Bank und ihrem Vertragspartner automatisch das Guthaben auf dem Sperrkonto B mit dem Obligo des Vertragspartners verrechnet würde, so wäre § 3 Abs* 4 Satz 1 des Vertrages überflüssig* Denn wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages von selbst eine Verrechnung eintreten würde, so bedurfte es keiner besonderen Bestimmung mehr, daß der Vertragspartner einen Saldoüberschuß ausgezahlt verlangen konnte» Ferner spricht gegen die Anwendung einer zweiseitigen Verrechnungsvereinbarung, daß durch § 3 Abs* 4 Satz 1 über § 387 BGB gerade die Möglichkeit einer einseitigen Aufrechnung des Vertragspartners ausgeschlossen wurde und ausgeschlossen werden sollte* Das wäre sinnlos, wenn statt dessen diese Vertragsbestimmung sogar dahin auszulegen wäre, daß mit der Beendigung des VertragsVerhältnisses von selbst eine Verrechnung des Guthabens auf dem Sperrkonto mit dem Obligo eintreten sollte* So 9) sich zutreffend berufen hat» Die Sicherung der Bank wurde dadurch herbeigeführt, daß das Guthaben auf dem Sperrkonto zunächst nicht mit dem Obligo des Vertragspartners auf dem laufenden Konto verrechnet wurdeo In den durch § 3 Abs. 2 b und Abs.4 gezogenen Grenzen blieben deshalb trotz § 6 Satz 1 des Vertrages das Guthaben des Vertragspartners und sein Obligo zunächst unverrechnet nebeneinander bestehen. Es ist deshalb rechtlich nicht möglich - zu demal der Y/ortlaut des § 3 Abs.4 eher für das Gegenteil spricht den Vertrag dahin auszulegen, daß die Bank ihre Sicherheit schon in einem Zeitpunkt aus der Hand gab, in dem die Abwicklung des Vertrages noch ausstand und ihr Ergebnis noch nicht übersehen werden konnte. Eine sofortige Verrechnung von Sperrguthaben und Obligo im Palle der Vertragsbeendigung wird auch nicht dadurch erfordert, daß nach § 3 Abs. 2 b das Sperrguthaben des Vertragspartners der Bank zwar unverzinslich sein Obligo auf dem laufenden Konto dagegen zu verzinsen ist. für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die richterliche Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen und Formularverträ-gen oder unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu beanstanden sein sollte, wäre sie entsprechend zu korrigieren» Ob das der Pall ist, braucht hier nicht entschieden zu werden» Denn die Klägerin macht mit der Konkursfeststellungsklage Zinsen nicht geltend» Da mithin die Forderung der Klägerin in Höhe der Guthabenforderung der Gemeinschuldnerin auch nicht durch eine VerrechnungsVereinbarung vor Konkurseröffnung erloschen ist, betrug die Forderung der Klägerin in diesem Zeitpunkt noch 175*426,35 DM« Auf diesen - und nicht auf einen um 54*398,70 DM verringerten - Betrag wurde deshalb im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Berüeksichtigungsbetrag nach § 68 KO fixiert» 3» Wann im Konkurse das gesperrte Guthaben der Gemeinschuldnerin zu verrechnen war oder ist, braucht hier nicht entschieden zu werden» Die Parteien streiten in diesem Rechtsstreit nur darum, mit einer wie hohen Forderung die Klägerin am Konkurse teilnimmt» Dafür ist es aber unerheblich, ob nach der Konkurseröffnung die Forderung der Klägerin durch Verrechnung mit einer Guthabenforderung der Gemeinschuldnerin in Höhe von 54*398,70 DM getilgt worden ist* Denn auch insoweit sind auf jeden Fall die Voraussetzungen des § 68 KO gegeben» Schuldnerin und hafteten in Höhe seiner Schuld ''nebeneinander für dieselbe Leistung auf das Ganze"» Ist mithin die Forderung der Klägerin durch Verrechnung mit der Guthabenforderung der Gemeinschuldnerin erst nach Konkurseröffnung teilweise erloschen, so wurde nach § 68 KO dadurch der Berücksichtigungsbetrag der Klägerin nicht berührt»
Ai
Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein
2036 071
KO § 68
Zur Anwendung des § 68 KO im Konkurs eines Unternehmers, der unter Übernahme der Bürgschaft die Abzahlungskäufe seiner Kunden durch ein Finanzierungsinstitut hat finanzieren lassen, in dem Fall,
a) daß ein Teil der Abzahlungskäufer nach Konkurseröffnung an das Finanzierungsinstitut gezahlt hat,
b) daß der Unternehmer auf einem Sperrkonto bei dem Finanzierungsinstitut ein Guthaben hat, das zu verrechnen ist.
BGH, Urto v. 22, Januar 1969 - VIII ZK 24/6? ~ OLG Stuttgart
LG Hechingen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL Verkündet im
22o Januar 1969 Klette , Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Kommanditgesellschaft auf Aktien? Nieder-lassungS^l^J^, gesetz-
lich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Dr« jur. Walter
Klägerin und Revisionsklägerin;,
- Prozeßbevollraächtigter:
Rechtsanwalt
gegen
Rechtsanwalt Dr. G. S
als Konkursverwalter über das
W^^KG,
9
H^BHPstr. 0
rermögen der Firma Robert
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagten und Revisionsbeklagten9
Rechtsanwälte Prof und Dr.
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22« Januar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Bundeorichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3» -Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15» Dezember 1966 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage zu einem Betrage von 54o398,70 DM abgewiesen hat«
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen«
Unter Abänderung des Urteils der 1« Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 8« Februar 1966 wird die von der Klägerin im Konkurs über das Vermögen der Firma Robert KG in Balingen angemelde-
te Forderung über den vom Konkursverwalter anerkannten Betrag von 10«459?30 DM hinaus in Höhe eines weiteren Betrages von 54o398,70 DM festgestellt«
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 2/3? der Beklagte 1/3-»
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die klagende Bank schloß mit der Robert kg
Maschinenfabrik in Balingen am 24./26« Juli 1961 folgenden Formularvertrag:
n§ 1
Die Bank erklärt sich bereit, den Kunden der Firma „.• Anschaffungskredite im Rahmen eines durch besondere Vereinbarung festzusetzenden Höchstbe-trages (Kontingent) gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages sowie den jeweils bekanntzugebenden Konditionen zur Verfügung zu stellen.
§ 2
{1) Die Darlehnsanträge der Kunden an die Bank sind auf den vorgeschriebenen Formularen zu stellen, in allen Teilen sorgfältig auszufüllen und in bestimmten Zeitabschnitten mit einer Einreichungsliste der Bank einzureichen. . „.
§ 3
(1) Mit der Annahme der von den Kunden der Firma gestellten Darlehnsanträge erwirbt die Firma der Bank gegenüber einen Rechtsanspruch auf Auszahlung des Gegenwertes der Darlehen nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen:
(2) Die Bank schreibt der Firma den Gegenwert des ihrem Kunden zur Verfügung gestellten Kredits für Rechnung des Kunden gut, und zwar
a) 95 $ des Kredits auf dem laufenden Konto, dessen Abrechnung und Auszahlung am 10o und 25. jedes Monats stattfinden, und zwar jeweils für die Einreichungen, die bis zu dem Ultimo des Vormonats bzw. bis zu dem 15» des laufenden Monats erfolgt sind;
b) 5 $ vom Obligo »0 <» auf einem unverzinslichen Sperrkonto B mit der Maßgabe , daß Auszahlungen von diesem Konto in monatlicher Abrechnung erfolgen, Jeweils dann? v/enn der Kunde alle Zahlungen? zu denen er verpflichtet war, voll geleistet hat und Gegenforderungen der Bank an die Birma nicht bestehen»
( 3 ) O O o
(4) Nach Kündigung dieses Vertrages erfolgen Auszahlungen aus dem Sperrkonto B {§3 Abs. 2 b) an die Firma insoweit, als die vorhandenen Guthabenbeträge die Jeweiligen Außenstände, die sich aus den Einreichungen der Firma ergeben haben? übersteigen» Ist die Firma nach Kündigung des Vertrages nicht in der Lage, Rückbelastungen aufzunehmen? so zieht die Bank restante Forderungen selbst ein. ».»
§ 4
Die Firma übernimmt hierdurch die selbstschuldnerische Bürgschaft für die den Kunden der Firma von der Bahk gewährten Kredite zuzüglich etwa anfallender Gebühren und Kosten für die Einziehung im Falle des Zahlungsverzugs der Kunden.
§ 6
Sämtliche für die Firma geführten Konten bilden ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung eine einheitliche Rechnung. Die von der Firma gegebenen.Sicherheiten haften für alle Forderungen der Bank, gleich aus welchem Rechtsgrunde ...»
§ 8
Die Bank ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn die Firma die ihr nach diesem Vertrage obliegenden Verpflieh-
tungen vorsätzlich verletzt, insbesondere trotz wiederholter Mahnungen mit der Erfüllung von Verpflichtungen aus diesem Vertrage im Verzüge bleibt, wenn die Firma ihre Zahlungen einotellt, wenn der Bank die Kreditwürdigkeit beeinträchtigende Tatsachen bekannt werden oder wenn ein sonstiger wichtiger Grund gegeben ist» o.«"
Am 13o September 1962 beantragte die Firma die
Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens« Durch Schreiben vom 14» September 1962 kündigte die Klägerin gemäß § 8 des Vertrages das Vertragsverhältnis mit ihr fristlos«, Am 5* November 1962 wurde über das Vermögen der Firma das Anschlußkonkurs-
verfahren eröffnet* Der Beklagte ist der Konkursverwalter,
Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatten insgesamt 12 Kunden der Gemeinschuldnerin den von der Klägerin gewährten Kredit noch nicht oder noch nicht vollständig zurückgezahlto Sie schuldeten insgesamt noch 175*897,20 DM« Nach Konkurseröffnung zahlten alle Kunden der Gemeinechuldnerin bis auf den Kunden F^||^ ^■fedie Darlehen zurück« schuldet der
Klägerin noch 64»858 DM« Andererseits hat die Gemeinschuldnerin seit Konkurseröffnung bei der Klägerin auf dem Sperrkonto B (§ 3 Abs« 2 b und Abs« 4 des Vertrages) ein Guthaben von 54«398?70 DM, Die Klägerin meldete eine Forderung von 186,240,95 DM - das war der Kontostand im Zeitpunkt des Antrages auf Eröffnung des Vergleichsverfahrens (13* September 1962) - als Konkursforderung an. Der Beklagte hat davon im Prüfungstermin lediglich (64,858 - 54,398,70 -) 10«459p30 DM anerkannt und den Rest bestritten«
Mit der Konkursfeststellungsklage verlangt die Klägerin unter Berufung auf § 68 KO (noch) die Feststellung einer Konkursforderung von 175*426,35 3>M einschließlich der vom Beklagten anerkannten 100459?30 DM« Bas Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben• Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 68 KO verneint und die Klage abgev/ie-sen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag in der angegebenen Höhe weiter«
Der Beklagte beantragt, die Revision zurüekzuv/eisen«
1« § 68 KO setzt voraus, daß (einschließlich des Gemeinschuldners) mehrere Personen "nebeneinander für dieselbe Leistung auf das Ganze haften"« Das trifft nach allgemeiner Meinung nicht nur auf mehrere Gesamtschuldner im Sinne des £ 421 BGB, sondern auch auf andere Schuldverhältnisse zu, in denen mehrere Schuldner nebeneinander dieselbe Leistung schulden, insbesondere auch auf das Verhältnis von Hauptischuldner und selbst-
Bürgen •
Liegt in diesem Sinne ein "Gesamtschuldverhält-nis" vor, so kann der Gläubiger in federn Konkursverfahren über das Vermögen eines "Gesamtschuldners" sei-
ne Forderung in der Höhe geltend machen» die sie im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens hatte» Das he deutet» daß der "Berücksichtigungsbetrag“ (Kuhn KTS 1957? 68 f) auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung fixiert wird und Teilleistungen» die von einem der Gesamtschuldner nach diesem Zeitpunkt erbracht werden«, den Berücksichtigungsbetrag nicht vermindern» Befriedigung kann der Gläubiger allerdings nur in Höhe seiner noch bestehenden Forderung verlangen» was auch ohne ausdrückliche Bestimmung (§ 68 KO:
“bis zu seiner vollen Befriedigung”) selbstverständlich wäre«, Ohne die Regelung des § 68 KO würde der Gläubiger von mehreren "Gesamtschuldnern“» die sich im Konkurse befinden» nach Ausschüttung der Quote in dem einen» in allen anderen Konkursen nur noch mit dem danach verbleibenden Forderungsbetrag teilnehmen und auf diese Weise Gefahr laufen» mit einem Teil seiner Forderung auszufallen» obwohl vielleicht die Konkursquoten zusammen zu seiner vollen Befriedi gung führen würden» Ein solches vom Gesetz als unbillig angesehenes Ergebnis zu verhindern» ist Sinn und Zweck des § 68 KO (Jaeger/Lent KonkursOrdnung 8» Aufl« § 68 Anm» 1$ Mentzel/Kuhn Konkuraordnung 7o Aufl» § 68 Anm» 1; Kuhn KTS 1957» 68 f)»
2» Nach diesem Gesetzeszweck verbietet sich die Anwendung des § 68 auf den Fall» daß ein "Gesamtschuldner“ neben dem Gemeinschuldner nur für einen Teil der Schuld haftet und seine Sohuld vollständig tilgt» Denn vom Zeitpunkt dieser Tilgung ab scheidet der bisherige Gesamtschuldner aus dem Schuldverhält-
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nis aus» Fiele er nach diesem Zeitpunkt in Konkurs, so käme in diesem Konkurs der Gläubiger nicht mehr zu dem Zuge, weil dieser Gesamtschuldner seine Schuld schon vor Konkurseröffnung getilgt hatte„ Es besteht deshalb auch nicht mehr die Gefahr, daß der Gläubiger sich in dem einen Konkurs die in dem anderen Konkurs erhaltene Konkursquote anrechnen lassen müßte, was zu vermeiden der einzige Zweck des § 68 KO ist» Daraus ergibt sich, daß in einem Falle, in dem der mithaftende 11 Ge samt Schuldner11 nur für einen Teil der Gläubigerforderung haftet und seine Schuld ganz bezahlt,
§ 68 KO nicht anzuwenden ist., Vielmehr ermäßigt sich in diesem Falle der Berücksichtigungsbetrag um die nach Konkurseröffnung geleistete Zahlung, obgleich diese nur einen Teil der gesamten Forderung des Gläubigers tilgte Das hat der Bundesgerichtshof schon in der Entscheidung II ZR $5/58 vom 9« Mai I960 ( = HJW I960, 1295 = MDR I960, 649 - BB I960, 680 = WM I960, 720) ausgesprochen und ist überwiegend auch die Meinung des Schrifttums (Jaeger, lehrbuch des deutschen Konkursrechts 8» Aufl* § 11V; Kuhn aaO; Mentzel/Kuhn aaO Kr0 1 und 5; Böhle/Stamschräder, Konkurs Ordnung 8o Aufl. § 68 Anm» 6; Bley,Vergleichsordnung 2» Aufl«
§ 52 Anmo 15)o Der Senat hält an diesem Standpunkt fest o
Die abweichende Meinung (Künne KTS 1957? 58; Dempewolf NJW 1961, 1341), insbesondere auch der Revisionsbegründung, faßt den Zweck des § 68 KO zu weit, wenn sie annimrat, die Bestimmung wolle im Interesse des Gläubigers allgemein die Vollbefriedigung einer
Forderung ermöglichen, für die mehrere Personen nebeneinander hafteno Die Bestimmung darf vielmehr wegen ihres Ausnahmecharakters nicht erweiternd ausgelegt werden» Dabei fällt auch ins Gewicht, daß jede Bevorzugung, die einem Gläubiger aus Billigkeitsgründen nach § 68 KO gewährt wird, nur auf Kosten der anderen Gläubiger erfolgen kann» § 68 KO benachteiligt außerdem den eine Teilleistung erbringenden Gesamtschuldner, soweit er beim Gemeinschuldner Regreß nehmen kann: Soweit § 68 KO Anwendung findet und deshalb der Berücksichtigungsbetrag unverändert bleibt, ist der Gesamtschuldner, der eine Teilleistung erbracht hat, gehindert, seinerseits mit seiner Regreßforderung am Konkurse teilzunehmen (BGHZ 27? 51? 54)»
§ 68 KO gilt deshalb nur, soweit und solange noch eine Mithaftung des anderen "Gesamtschuldners" besteht, was auch am besten dem Yfortlaut (Ir »,»»» welche nebeneinan der für dieselbe Leistung auf das Ganze haften") entspricht»
3» Im vorliegenden Pall haftete die Gemeinschuldnerin im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Klägerin selbstschuldnerisch als Bürgin für die Darlehensschulden ihrer 12 Kunden zu dem Gesamtbeträge von 175*420,35 DM» Dabei haftete jeder Kunde - neben der Gemeinschuldnerin als Bürgin - lediglich für seine eigene Darlehensschuld» "Hebeneinander für dieselbe Leistung auf das Ganze" hafteten mithin jeweils der einzelne Kunde und die Gemeinsohuldnerin auf die einzelne Darlehensschuld (und das insgesamt 12 mal) und nicht die Klägerin und die 12 Kunden in einem einzigen GesamtschuldVerhältnis»
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Mit den Zahlungen erloschen die Schulden der 11 Kunden hei der Klägerin und damit auch die Mithaftung des einzelnen Kunden» Demnach ist auf die Zahlungen der 11 Kunden, v/ie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, § 68 KO nicht anzuwenden, weil insoweit eine Mithaftung der Kunden nicht bestehen blieb» Das Berufungsgericht hat deshalb zu Recht die Klage insoweit abgewiesen, als die Klägerin Feststellung ihrer Forderung zur Konkurs tabeile auch in Höhe der von den 11 Kunden geleisteten Zahlungen verlangt»
Der Berücksichtigungsbetrag ihrer Forderung beläuft sich demnach nur noch auf den von dem 12» Kunden geschuldeten Betrag von 64»358 DM»
IX ^_V‘err;ecliia'U|2g_d:e3_G;‘uitlia^beris_d.er _0eme±ri—
1» Das Berufungsgericht führt dazu aus:
Zwar könne die Gerne ins chuldnerin gemäß § 3 Abs» 4 des mit der Klägerin geschlossenen Vertrages nicht die Auszahlung des Guthabens verlangen, weil das Guthaben nicht die Außenstände (gemeint sind die Darlehensschulden) sämtlicher Kunden der Gemeinschuldnerin über steige» Das stehe jedoch einer Verpflichtung der Klägerin zur Verrechnung des Sperrkontos nach § 6 des Ver träges nicht entgegen* § 3 Abs» 4 und § 6 des Vertrages widersprächen sich nicht» Die erstere Bestimmung regele nur die Auszahlung des Guthabens, die der Beklagte gar nicht fordere» Dieser könne aber nach § 6 eine Verrechnung des Guthabens verlangen» Demnach sei
im vorliegenden Pall der Bürgschaftsforderung der Klägerin das Guthaben der Geraeinschuldnerin auf dem Sperrkonto gegenüberzustellen, so daß der Klägerin gegen die Gemeinschuldnerin nur noch eine Porderung in Höhe des bereits anerkannten Betrages von 10 <>459 >30 DM zustehe•
2. Biese Begründung trägt die Abweisung der Klage in Höhe des Guthabens der Gemeinschuldnerin nicht»
Es ist nicht klar, wie und wann nach der Auffassung des Berufungsgerichts die Porderung der Klägerin durch Verrechnung mit der Guthabenforderung der Gemeinschuldnerin (teilweise) erloschen sein soll» Auf den Zeitpunkt dieses Erlöschens aber kommt es entscheidend an* Soweit dafür der Vertrag vom 24./26. Juli 1961 maßgeblich ist, kann das Revisionsgericht ihn selbst auslegen » Denn ihm liegt ein Formular der klagenden Bank zugrunde, die zahlreiche Niederlassungen im ganzen Bundesgebiet hat.
a) Für den hier gegebenen Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses bestimmt § 3 Abs» 4 des Vertrages (sinngemäß), daß Auszahlungen aus dem Sperrkonto nur insoweit erfolgen,als das Guthaben die Verpflichtungen des Vertragspartners der Bank übersteigt» Bis dahin ist demnach die Guthabenforderung nicht fällig. Deshalb kann bis zu diesem Zeitpunkt der Vertragspartner der Bank nicht einseitig gegen die Forderung der Bank aufrechnen. Da im vorliegenden Fall die Forderung der Klägerin bis zur Konkurseröffnung die Guthabenforderung der Gemeinschuldnerin unstreitig immer
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beträchtlich Uberstiegen hat, kann deshalb bis zu diesem Zeitpunkt die Forderung der Klägerin in Höhe der Guthabenforderung der Gemeinschuldnerin nicht durch einseitige Aufrechnung, seitens der Gemeinschuldnerin erloschen sein»
b) Sie ist es auch nicht durch eine Verrechnungs-Vereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin und der Klägerin* Bine solche Vereinbarung kann dem Vertrag vom 24o/26* Juli 1961 nicht entnommen werden* Wäre es Sinn dieses Vertrages, insbesondere des § 6, daß bei Beendigung des VertragsVerhältnisses zwischen der Bank und ihrem Vertragspartner automatisch das Guthaben auf dem Sperrkonto B mit dem Obligo des Vertragspartners verrechnet würde, so wäre § 3 Abs* 4 Satz 1 des Vertrages überflüssig* Denn wenn im Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages von selbst eine Verrechnung eintreten würde, so bedurfte es keiner besonderen Bestimmung mehr, daß der Vertragspartner einen Saldoüberschuß ausgezahlt verlangen konnte» Ferner spricht gegen die Anwendung einer zweiseitigen Verrechnungsvereinbarung, daß durch § 3 Abs* 4 Satz 1 über § 387 BGB gerade die Möglichkeit einer einseitigen Aufrechnung des Vertragspartners ausgeschlossen wurde und ausgeschlossen werden sollte* Das wäre sinnlos, wenn statt dessen diese Vertragsbestimmung sogar dahin auszulegen wäre, daß mit der Beendigung des VertragsVerhältnisses von selbst eine Verrechnung des Guthabens auf dem Sperrkonto mit dem Obligo eintreten sollte*
In dieselbe Richtung weist schließlich auch der Sicherungscharakter des Sperrkontos, auf den der Be-
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klagte selbst (Berufungsbegründung vom 1. Juli 1966,
So 9) sich zutreffend berufen hat» Die Sicherung der Bank wurde dadurch herbeigeführt, daß das Guthaben auf dem Sperrkonto zunächst nicht mit dem Obligo des Vertragspartners auf dem laufenden Konto verrechnet wurdeo In den durch § 3 Abs. 2 b und Abs. 4 gezogenen Grenzen blieben deshalb trotz § 6 Satz 1 des Vertrages das Guthaben des Vertragspartners und sein Obligo zunächst unverrechnet nebeneinander bestehen. Das Sichcrungsbedürfnis der Bank erlosch aber nicht mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses, sondern dauerte bis zu seiner Abwicklung an. Das galt insbesondere für den hier gegebenen Pall, daß die Bank das Ver tragsverhältnis wegen Zahlungseinstellung des Vertrags partners kündigte. In diesem Palle hatte die Bank mit Ausfällen zu rechnen, ferner auch damit, daß sich das Obligo des Vertragspartners durch Zinsen und Kosten weiter erhöhte. Es ist deshalb rechtlich nicht möglich - zu demal der Y/ortlaut des § 3 Abs. 4 eher für das Gegenteil spricht den Vertrag dahin auszulegen, daß die Bank ihre Sicherheit schon in einem Zeitpunkt aus der Hand gab, in dem die Abwicklung des Vertrages noch ausstand und ihr Ergebnis noch nicht übersehen werden konnte.
Eine sofortige Verrechnung von Sperrguthaben und Obligo im Palle der Vertragsbeendigung wird auch nicht dadurch erfordert, daß nach § 3 Abs. 2 b das Sperrguthaben des Vertragspartners der Bank zwar unverzinslich sein Obligo auf dem laufenden Konto dagegen zu verzinsen ist. Sofern die Geltung dieser Vertragsbostimmung
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für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die richterliche Kontrolle von allgemeinen Geschäftsbedingungen und Formularverträ-gen oder unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu beanstanden sein sollte, wäre sie entsprechend zu korrigieren» Ob das der Pall ist, braucht hier nicht entschieden zu werden» Denn die Klägerin macht mit der Konkursfeststellungsklage Zinsen nicht geltend»
Da mithin die Forderung der Klägerin in Höhe der Guthabenforderung der Gemeinschuldnerin auch nicht durch eine VerrechnungsVereinbarung vor Konkurseröffnung erloschen ist, betrug die Forderung der Klägerin in diesem Zeitpunkt noch 175*426,35 DM« Auf diesen - und nicht auf einen um 54*398,70 DM verringerten - Betrag wurde deshalb im Zeitpunkt der Konkurseröffnung der Berüeksichtigungsbetrag nach § 68 KO fixiert»
3» Wann im Konkurse das gesperrte Guthaben der Gemeinschuldnerin zu verrechnen war oder ist, braucht hier nicht entschieden zu werden» Die Parteien streiten in diesem Rechtsstreit nur darum, mit einer wie hohen Forderung die Klägerin am Konkurse teilnimmt» Dafür ist es aber unerheblich, ob nach der Konkurseröffnung die Forderung der Klägerin durch Verrechnung mit einer Guthabenforderung der Gemeinschuldnerin in Höhe von 54*398,70 DM getilgt worden ist* Denn auch insoweit sind auf jeden Fall die Voraussetzungen des § 68 KO gegeben»
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Eine teilweise Tilgung der Forderung der Klägerin durch Verrechnung mit dem Guthaben der Gemeinschuldnerin würde nämlich bedeuten, daß die Forderung der Klägerin insoweit durch die rin getilgt wäre» Denn zur Tilgung diente die Guthabenforderung der Gemeinschuldnerin gegen die Klägerin» Leistungen aber, die nach Konkurseröffnung aus der Masse auf die Forderung eines Gläubigers erbracht werden, berühren die Anwendung des § 68 KO nicht, sofern noch die Mithaft eines "Gesamtschuld-ners,T besteht» Diese bestand hier mindestens noch in der Person des Kunden Eie Gemein“
Schuldnerin und hafteten in Höhe seiner
Schuld ''nebeneinander für dieselbe Leistung auf das Ganze"» Ist mithin die Forderung der Klägerin durch Verrechnung mit der Guthabenforderung der Gemeinschuldnerin erst nach Konkurseröffnung teilweise erloschen, so wurde nach § 68 KO dadurch der Berücksichtigungsbetrag der Klägerin nicht berührt»
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Da demnach die Feststellungsklage in Höhe des Guthabenbetrages von 54 <> 396,70 DM zu Unrecht abge-v/iesen ist, war insoweit unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen«
Die Kos ten ent sch ei dung beruht auf §§ 97? 92 ZFOo
Dr0 Haidinger Artl Dr„ Messner Mormann Braxmaier