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BGH

Gericht: BGH

Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18» April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger sowie der Bundesrichter Dr, Gelhaar, Br, Messner, Mormann und Brax-maier für Hecht erkannt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4, Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14» Februar 1963 dahin abgeändert: Der Preis betrage 500 000 DMo Bei der Besichtigung des Hauses durch Angestellte der Zedent in stimmte Frau L£|^HB dem Verkauf des Hauses zu, Mit Schreiben vom 3» Juni I960 bot die Zedentin daa Haus gründe tück L#|HIBder beklagten Stadt an. "Wir danken Ihnen für Ihr Angebot und teilen Ihnen nach Überprüfung mit, daß wir einen Kaufpreis von 500 000 DM für wesentlich übersetzt halten» Nach unseren sachverständigen PestStellungen ist ein Kaufpreis in Höhe von rd» 310 000 DM angemessen» Diese Kaufpreisberechnung beruht auf dem Sachwert der Liegenschaften» Sollte Ihr Auftraggeber zu diesem Preis verkaufsbereit 9ein, bitten wir um entsprechende Mittoilung» V/ir sehen ferner ggf» der Erläuterung des zweiten Absatzes Ihres Schreibens vom 3o6»1960 entgegen, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, die Ankaufs- und Verkauf sabsichten des Herrn miteinander zu verbinden»" Die Stadtverwaltung zahlt an Sie für den reinen Gebäudewert ohne Grund und Boden DM 300 000« Dieser Betrag errechnet sich nach einer vor einigen Wochen erfolgten Besichtigung Ihres Hauses durch zv/ei Sachverständige des Liegenschaft samt es « Dieser Betrag wird seitens der Stadt F^^H^ am an Sie in bar zur Auszahlung kommen, bei lastenfreier Übergabe Ihres Hauses«, Für den Grund und Boden (insgesamt 850 qm) leistet die Stadt keine Barzahlung an Sie, sondern bietet Ihnen ein cao700am großes Baugrundstück im SchflHHHHtogässchen auf dem Sa< zwischenH^KII Weg and DaflHHH^P Landstraße zu dem wertgleichen Tausch an« Am 27o Februar 1961 beschloß der Magistrat der Beklagten, die Stadtverordnetenversammlung zu bitten, daß diese den Ankauf dos Grundstücks zu dem Preise von 65.0 000 DM, "ein- schließlich 5 Maklerprovision (32 500 DM) zu Lasten der Stadt” genehmige«, Anfang März 1961, nachdem die Verkäuferin sich inzwischen unmittelbar mit der Beklagten in Verbindung gesetzt hatte, erfuhr die Beklagte, daß Frau L^H^der Zedentin einen Maklerauftrag nicht erteilt habe« Am 20« März 1961 erging ein neuer Magistratsbeschluß, die Stadtverordnetenversammlung zu bitten, einen Grundstückskauf- und Tauschvertrag zu genehmigen«. Diese forderte von der Beklagten Zahlung einer Provision von 30 000 DM, die die Beklagte mit der Begründung verweigerte, sie habe sich auf einen Schriftwechsel mit der Zedentin nur eingelassen, weil sie das Schreiben vom 3» Juni 1961 fälschlicherweise dahin verstanden habe, daß die Verkäuferin der Zedentin einen festen provisionspflichtigen Maklerauftrag erteilt habe. daa dem Schriftwechsel, den die Zedentin mit der Beklagten geführt hat* In dem Schreiben der Zedentin vom 3» Juni I960 sah das Landgericht ein Angebot auf Abschluß eines Maki er ver träges, das Br* Ma|^ in den folgenden Monaten angenommen habe, indem er laufend Verhandlungen mit der Zedentin geführt und schließlich sogar im Dezember I960 ein Provisionsversprechen abgegeben habe* Das Landgericht hat aber das Zustandekommen eines Maklervertrages daran scheitern lassen, daß Dr« Ma^p nicht entsprechend § 71 HGO bevollmächtigt gewesen sei, die Beklagte zu verpflichten* Eine Genehmigung der von Dr* Ma^p übernommenen Verpflichtung liege nicht vor, weil der Magistrat beim Erlaß des Beschlusses vom 27* Februar 1961 in Unkenntnis von den Erklärungen Dr* Ma^pp davon ausgegangen sei, daß die Provision erst bei dem noch abzuschließenden Kaufvertrag übernommen werden solle* Demgegenüber vertritt das Berufungsgericht den Standpunkt, daß nicht einmal eine ausdrückliche oder stillschweigende Verpflichtungserklärung des Dr* Ma^p angenommen werden könne* Es hält es schon für zweifelhaft, ob das Schreiben der Zedent in an die Beklagte vom 3» Juni I960 als ein Angebot zu dem Abschluß eines Maklcrverträges zu werten ist* Es meint, das Schreiben könne auch dahin ausgelegt werden, daß sich die Maklerfirma als Beauftragte der Familie ausgegeben und deren Verkaufsangebot an die Beklagte lediglich weitergeleitet habe* Wenn auch eine DoppelBeauftragung grundsätzlich anzuerkennen sei, so erscheine es doch zweifeihaft, ob die Beklagte aus dem Schreiben mit der zu fordernden Deutlichkeit habe entnehmen können, daß die Zedentin auch mit ihr einen Mak-lorvertrag habe abschließen wollen* Ein ausdrücklicher Hinweis hierauf 3ei in dem Schreiben nicht enthalten* Auch in der Bezugnahme auf die Geschäftsbedingungen der Zeden- tin sei ein solcher Hinweis nicht au erblicken« Wenn in den Geschäftsbedingungen gesagt werde, die Annahme des Angebots bedeute, daß auch die Maklergebühr zu zahlen sei, das so könne/bei verständiger Würdigung dahin verstanden werden, daß die Beklagte die der Verkäuferin aus dem Maklervertrag entstehende Provisionsverpflichtung übernehmen solle, wie das in am üblich sei. Nicht aber habe die Beklagte daraus erkennen müssen, daß die Zedentin den Abschluß eines Maklorvertrages anbiete und die Beklagte aus einem eigenen Vertrage mit der Zedentin provisionspflichtig sein solle. Hach dieser Bestimmung kann ein Kaufmann, der einem anderen in Ausübung seines Handelsgewerbes Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, auch ohne vertragliche Vereinbarung Provision nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern» Wie der erkennende Senat unter Fortsetzung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 122, 229 f») bereits entschieden hat, gilt das auch für die Tätigkeit eines Maklers, der, wie hier die Zedentin, die Kaufmannseigenschaft besitzt» Voraussetzung ist allerdings, daß eine Verpflichtung zur Zahlung der Provision auch beim Zustandekommen eines MakierVertrages entstanden wäre (vgl» das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 4« April 1966 - VIII ZR 103/64 -)« Auf diese Einschränkung zielt die Beklagte mit ihrer Einwendung ab, das Verhalten der Zedentin habe bei ihr den Eindruck erweckt, daß sie nur für die Verkäuferin und nicht auch für die .Itoklagte Stadt tätig werden wollte und tätig geworden sei. Das Berufungsgericht hat das Schreiben der Zedentin vom 22* DPzcmbGrl960 übergangen* Zum mindesten aus diesem Schreiben ergibt sich ganz unzweideutig, daß die Zedentin ihre Maklertätigkeit auch für die beklagte Stadt entfalten wollte, daß Dr. Ma^p hiermit auch einverstanden war und daß die Zedent in hierfür nach der Absprache mit Dr* Ma^p - entsprechend der in herrschenden Übung - die übliche Provision von 5 des Kaufpreises erhalten sollte« Angesichts der in am M^P herrschenden Übung, daß in allen Fällen der Käufer eines Grundstücks die Mak-lerprovision zahlt, konnte die Zedentin dieses Versprechen Dr* Ma^pp nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte garnicht anders auffassen, als daß die Beklagte ihre Vermittlungstätigkeit vergüten wolle. Das mußte sich auch die Beklagte sagen« Selbst wenn dem Berufungsgericht darin beizutreten wäre, daß das von Dr. Mapp abgegebene Versprechen in dem Sinne zu verstehen sei, die Zahlung werde nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß die Zedentin von der Verkäuferin mit der Vermittlung des Grundstücks-Verkaufs beauftragt sei, ist eine andere Beurteilung nicht möglich. gütung dieser Tätigkeit außer Frage stellten* Selbst wenn man Dr« nicht als ein zur Inanspruchnahme der Maklerdienste befugtes Organ der beklagten Stadt ansehen will (vgl* das oben angeführte Urteil des erkennenden Senats), so wurde das an der Beurteilung nichts ändern* Denn dem Magistrat war die Tätigkeit der Zedentin bekannt« Y/ie sich aus den Magistratsbeschlüssen vom 27« Februar und 20« März 1961 ergibt, hat er sie. Der Kläger kann somit als Zessionär der Maklerfirma LuflIHHHB gemäß § 554 HGB die in am im Jahre 1961 übliche Maklerprovision verlangen« Daß diese einem Satz von 5 des Kaufpreises entsprach, ist unter den Parteien unstreitig« Dem Kläger war daher unter Aufhebung des angefochtenen und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils eine Provision von 5 # aus 600 000 UM zuzusprechen9 wie sie der Klageforderung entspricht.

Zitierte Normen: § 354 HGB § 288 BGB § 352 HGB
ZedentinStadtAngebotVerkäuferinSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF2
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
27« April 1966 Klett, Juetiz-obers ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIII 2R 24/64	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 des Dr* Ph Landstraße
 in Fl
 am	Fr)
Klägers und Revisionsklägers ,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof
 Br
und
 gegen
die Stadt
 am Ml
 vertreten durch den Magistrat,
 Beklagten und Revisions beklagten.
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
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Der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18» April 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Haidinger sowie der Bundesrichter Dr, Gelhaar, Br, Messner, Mormann und Brax-maier
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19* Dezember 1963 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4, Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14» Februar 1963 dahin abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30 000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 9» Juni 1961 zu zahlen. Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiosen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kläger macht eine ihm abgetretene Forderung der Maklerfirma Lu^^HI^H in	am	gültend,
 mit der es folgende Bewandtnis hat:
Nachdem die Firma	erfahren	hatte,	daß
 Frau	ihr	in	F^HB® am Mi^® in der
 Straße® gelegenes Grundstück mit Wohnhaus verkaufen wollte, fragte sie am 29» Februar I960 bei Frau	an, ob
 sie das Grundstück zu dem Verkauf anbieten dürfe, ”selbstver-
 
ständlich gingen alle Kosten zu Lasten des Käufers"» Die Verkäuferin antwortete am 80 März I960, das Haus könne besichtigt werden; es könne aber erst freigemacht werden, wenn ein anderes Haus gefunden oder gebaut sei. Der Preis betrage 500 000 DMo Bei der Besichtigung des Hauses durch Angestellte der Zedent in stimmte Frau L£|^HB dem Verkauf des Hauses zu, Mit Schreiben vom 3» Juni I960 bot die Zedentin daa Haus gründe tück L#|HIBder beklagten Stadt an. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:
"Y/ir bioton Ihnen hiermit zu dem Ankauf an:
1 Einfamilienhaus in FflHIB am MBBP, Pjj Straße £9 Eigentümer Herr Eugen Rene LafllB, Herr Lf will das Haus verkaufen und vollständig räumen, er setzt jedoch voraus, daß ihm seitens der Stadtverwaltung ein geeigneter Bauplatz für ein Einfamilienhaus in	oder Schw^U^ an-
geboten wird*
Das Haus	befindet	sich	in	be-
stem Zustand»
Als Verhandlungsbasis werden uns 500 000 DM genannt»
Y/ir bitten um Mitteilung, wann Sie das Haus besichtigen wollen»
Unser Angebot ist freibleibend und erfolgt zu unseren Üblichen Geschäftsbedingungen«"
Auf der Rückseite des Schreibens waren die im folgenden wörtlich wiedergegebenen Geschäftsbedingungen abgedruckt :
"Geschäftsbedingungen
 Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich, Irrtum und Zwischenverkauf bleiben Vorbehalten» Unsere Mitteilungen Uber Objekte sind strong vertraulich zu behandeln und sind nur für Sie persönlich bestimmt» Weitergabe an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet» Zuwiderhandlung verpflichtet zu Schadensersatz» Die Entgegennahme unserer Angebote ist gleichzeitige
 
Anerkennung unserer Geschäftsbedingungen» Die Maklergebühr ist mit Vertragsabschluß fällig» Sofern die Vertragsparteien den Vertrag rückgängig machen, oder der Vertrag durch Anfechtung hinfällig oder geändert wird, bleibt die Maklergebühr für sämtliche Parteien in voller Höhe bestehen» Dasselbe gilt auch für eine nachträgliche Minderung des Kauf-oder Pacht-Preises» Der Auftraggeber kann sich nur darauf borufen, bereits von einem Angebot gewußt zu haben, wenn er uns dies sofort nach Erhalt des Angebotes per Einschreiben mitteilt und uns gleichzeitig den Nachweis hierfür erbringt; unterläßt er diese Mitteilung, so ist er zur ProvisionsZahlung verpflichtet» »»o'*
Nach Besichtigung des Hauses Übersandte der Obermagistratsdirektor Dr»	der	beklagten	Stadt	der	Zedent	in	fol-
gendes Schreiben vom 11» August 1960s
"Wir danken Ihnen für Ihr Angebot und teilen Ihnen nach Überprüfung mit, daß wir einen Kaufpreis von 500 000 DM für wesentlich übersetzt halten» Nach unseren sachverständigen PestStellungen ist ein Kaufpreis in Höhe von rd» 310 000 DM angemessen» Diese Kaufpreisberechnung beruht auf dem Sachwert der Liegenschaften» Sollte Ihr Auftraggeber zu diesem Preis verkaufsbereit 9ein, bitten wir um entsprechende Mittoilung» V/ir sehen ferner ggf» der Erläuterung des zweiten Absatzes Ihres Schreibens vom 3o6»1960 entgegen, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, die Ankaufs- und Verkauf sabsichten des Herrn	miteinander	zu
 verbinden»"
Am 12» September I960 machte die Zedentin der Verkäuferin folgende schriftliche Mitteilung:
"Wir haben in den letzten Wochen verschiedentlich mit dem städtischen Liegenschaftsamt wegen des Verkaufs Ihres Grundstückes P49-EflHHP~Straße ■ und des gleichzeitigen Tausches mit einem Bau» grundstück verhandelt»
Unsere Verhandlungen haben nunmehr dazu geführt, daß wir Ihnon hiermit nachfolgend ein Angebot des städtischen Liegenschaftsamtes unterbreiten können»
 
Die Stadtverwaltung zahlt an Sie für den reinen Gebäudewert ohne Grund und Boden DM 300 000« Dieser Betrag errechnet sich nach einer vor einigen Wochen erfolgten Besichtigung Ihres Hauses durch zv/ei Sachverständige des Liegenschaft samt es « Dieser Betrag wird seitens der Stadt F^^H^ am
 an Sie in bar zur Auszahlung kommen, bei lastenfreier Übergabe Ihres Hauses«, Für den Grund und Boden (insgesamt 850 qm) leistet die Stadt keine Barzahlung an Sie, sondern bietet Ihnen ein cao700am großes Baugrundstück im SchflHHHHtogässchen auf dem Sa< zwischenH^KII Weg and DaflHHH^P Landstraße zu dem wertgleichen Tausch an«
Der Beklagten Ubersandte sie Abschrift dieses Schreibens * Nach einem weiteren Schriftwechsel mit der Verkäuferin und der Beklagten richtete die Zedentin am 22« Dezember I960 folgendes Schreiben an die Beklagte:
"Sehr geehrter Herr Direktor (Dr« Maf^)
Im Anschluß an Ihren heutigen Telefonanruf, für welchen ich Ihnen bestens danke, habe ich mich mit Frau	in	Verbindung gesetzt o
Als Kaufpreis für die Liegenschaft
 Str« ■ nannte sie, wie Ihnen bereits telefonisch
 von mir mitgotoilt, den Betrag von DM 650 000«
Auf dem Grundstück liegt nach ihren Angaben keine hypothekarische oder sonstige Belastung«
Ferner bestätige ich Ihre telefonische Mitteilung, wonach bei Erwerb dieser Liegenschaft von der Stadtverwaltung FÜP am	die	ortsübliche
 Maklerprovision zu tragen wäre«
Ich wäre Ihnen sehr zu Dank verbunden, wenn Sie mich über den Gang der weiteren Verhandlungen unterrichten würden und empfehle mich Ihnen«"
Eine Antwort erhielt sie hierauf nicht«
Am 27o Februar 1961 beschloß der Magistrat der Beklagten, die Stadtverordnetenversammlung zu bitten, daß diese den Ankauf dos Grundstücks zu dem Preise von 65.0 000 DM, "ein-
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schließlich 5 Maklerprovision (32 500 DM) zu Lasten der Stadt” genehmige«, Anfang März 1961, nachdem die Verkäuferin sich inzwischen unmittelbar mit der Beklagten in Verbindung gesetzt hatte, erfuhr die Beklagte, daß Frau L^H^der Zedentin einen Maklerauftrag nicht erteilt habe« Am 20« März 1961 erging ein neuer Magistratsbeschluß, die Stadtverordnetenversammlung zu bitten, einen Grundstückskauf- und Tauschvertrag zu genehmigen«. Die Beklagte sollte das Grundstück	zu dem	Preise	von
600 000 DM erwerben und die Liegenschaft in der N0IB~ Landstraße zu dem Preise von 150 000 DM in Tausch geben, so daß nur noch eine AusgleichsZahlung von 450 000 DM an Frau LflÜ^^geleistet zu werden brauchte. Nachdem der Magistrat der Beklagten den Ankauf am 24o-*<April 196?J genehmigt hatto, wurde am 5o Juni 1961 der Vertrag ohne Mitwirkung der Zedentin beurkundet. Diese forderte von der Beklagten Zahlung einer Provision von 30 000 DM, die die Beklagte mit der Begründung verweigerte, sie habe sich auf einen Schriftwechsel mit der Zedentin nur eingelassen, weil sie das Schreiben vom 3» Juni 1961 fälschlicherweise dahin verstanden habe, daß die Verkäuferin der Zedentin einen festen provisionspflichtigen Maklerauftrag erteilt habe.
Der Kläger klagte daraufhin als Zessionär der Firma Lu^HHHB äen Betrag von 30 000 DM nebst 5 Zinsen seit dem 9» --■jürii' 1961-ein.
Beide Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.
Ent öchei dungs gründe^
I. Das Landgericht hatte angenommen, daß der Ober-magistratsdirektor Dr. MaQ|p im Namen der beklagten Stadt eine ProvisionsVerpflichtung eingegangen war. Es entnahm
 
daa dem Schriftwechsel, den die Zedentin mit der Beklagten geführt hat* In dem Schreiben der Zedentin vom 3» Juni I960 sah das Landgericht ein Angebot auf Abschluß eines Maki er ver träges, das Br* Ma|^ in den folgenden Monaten angenommen habe, indem er laufend Verhandlungen mit der Zedentin geführt und schließlich sogar im Dezember I960 ein Provisionsversprechen abgegeben habe* Das Landgericht hat aber das Zustandekommen eines Maklervertrages daran scheitern lassen, daß Dr« Ma^p nicht entsprechend § 71 HGO bevollmächtigt gewesen sei, die Beklagte zu verpflichten* Eine Genehmigung der von Dr* Ma^p übernommenen Verpflichtung liege nicht vor, weil der Magistrat beim Erlaß des Beschlusses vom 27* Februar 1961 in Unkenntnis von den Erklärungen Dr* Ma^pp davon ausgegangen sei, daß die Provision erst bei dem noch abzuschließenden Kaufvertrag übernommen werden solle*
Demgegenüber vertritt das Berufungsgericht den Standpunkt, daß nicht einmal eine ausdrückliche oder stillschweigende Verpflichtungserklärung des Dr* Ma^p angenommen werden könne* Es hält es schon für zweifelhaft, ob das Schreiben der Zedent in an die Beklagte vom 3» Juni I960 als ein Angebot zu dem Abschluß eines Maklcrverträges zu werten ist* Es meint, das Schreiben könne auch dahin ausgelegt werden, daß sich die Maklerfirma als Beauftragte der Familie	ausgegeben und deren Verkaufsangebot
 an die Beklagte lediglich weitergeleitet habe* Wenn auch eine DoppelBeauftragung grundsätzlich anzuerkennen sei, so erscheine es doch zweifeihaft, ob die Beklagte aus dem Schreiben mit der zu fordernden Deutlichkeit habe entnehmen können, daß die Zedentin auch mit ihr einen Mak-lorvertrag habe abschließen wollen* Ein ausdrücklicher Hinweis hierauf 3ei in dem Schreiben nicht enthalten* Auch in der Bezugnahme auf die Geschäftsbedingungen der Zeden-
 
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tin sei ein solcher Hinweis nicht au erblicken« Wenn in
 den Geschäftsbedingungen gesagt werde, die Annahme des
 Angebots bedeute, daß auch die Maklergebühr zu zahlen sei, das
 so könne/bei verständiger Würdigung dahin verstanden werden, daß die Beklagte die der Verkäuferin aus dem Maklervertrag entstehende Provisionsverpflichtung übernehmen solle, wie das in	am	üblich	sei. Nicht aber
 habe die Beklagte daraus erkennen müssen, daß die Zedentin den Abschluß eines Maklorvertrages anbiete und die Beklagte aus einem eigenen Vertrage mit der Zedentin provisionspflichtig sein solle.
In einer Hilfeerwägung gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß selbst dann, wenn man das Vorliegen eines Angebots der Zedentin zu dem Abschluß eines Maklervertrages bejahen wollte, das Zustandekommen eines derartigen Vertrages an dem Pehlen einer entsprechenden Annahmeerklärung der Beklagten gescheitert wäre. Aus der im Schreiben des Br. Ma^p vom 11. August 1960 gebrauchten Wendung: "Sollte Ihr Auftraggeber” sei bei o^pktiverj' Würdigung lediglich der Wille der Beklagten zu entnehmen gewesen, mit der Grundstückseigentümerin in Verkaufsverhandlungen einzutreten•
Auch aus den Magietratsbeschlüssen vom 27. Februar 1961 und vom 20. März 1961 könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Ba der erstere Beschluß noch zu einem Zeitpunkt ergangen sei, in dem die Beklagte angenommen habe, die Zedentin habe einen Maklerauftrag der Verkäuferin, könne die Formulierung "einschließlich 5 # Maklerprovision zu Lasten der Stadt” nur dahin verstanden werden, daß die Beklagte die von ihr vorausgesetzte Provisionsverpflichtung der Verkäuferin habe übernehmen wollen« Ber spätere Beschluß vom 24. April 1961 enthalte aber schon die anderslautende Formulierung: ”Kosten des
 
Vertrages und seiner Durchführung zu I»asten der Stadt»" Diese Fassung besage nichts über die Zahlung einer etwa angefallenen Provision,
IIo Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet. Die vom Landgericht behandelte Frage, ob eihe Provisionsverpflichtung schon daran gescheitert ist, daß es sowohl an einer der Hessischen Gemeindeordnung entsprechenden Bevollmächtigung des Dr»	als	auch	an
 einer Genehmigung des Magistrats gefehlt habe, kann unentschieden bleiben» Selbst wenn die Bestimmungen der Hessischen Gemeindeordnung der Rechtswirksamkeit einer Provisionsverpflichtung entgegenstehen sollten, ist der Pi’ovisionsanspruch aus § 354 HGB gerechtfertigt.
Hach dieser Bestimmung kann ein Kaufmann, der einem anderen in Ausübung seines Handelsgewerbes Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, auch ohne vertragliche Vereinbarung Provision nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern» Wie der erkennende Senat unter Fortsetzung der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 122, 229 f») bereits entschieden hat, gilt das auch für die Tätigkeit eines Maklers, der, wie hier die Zedentin, die Kaufmannseigenschaft besitzt» Voraussetzung ist allerdings, daß eine Verpflichtung zur Zahlung der Provision auch beim Zustandekommen eines MakierVertrages entstanden wäre (vgl» das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 4« April 1966 - VIII ZR 103/64 -)« Auf diese Einschränkung zielt die Beklagte mit ihrer Einwendung ab, das Verhalten der Zedentin habe bei ihr den Eindruck erweckt, daß sie nur für die Verkäuferin und nicht auch für die .Itoklagte Stadt tätig werden wollte und tätig geworden sei. Das Berufungsgericht hat sich diesem Standpunkt angeschlossen, Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revi-
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sion sind indes begründet und führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils*
Das Berufungsgericht hat das Schreiben der Zedentin vom 22* DPzcmbGrl960 übergangen* Zum mindesten aus diesem Schreiben ergibt sich ganz unzweideutig, daß die Zedentin ihre Maklertätigkeit auch für die beklagte Stadt entfalten wollte, daß Dr. Ma^p hiermit auch einverstanden war und daß die Zedent in hierfür nach der Absprache mit Dr* Ma^p - entsprechend der in	herrschenden Übung - die
 übliche Provision von 5 des Kaufpreises erhalten sollte« Angesichts der in	am	M^P herrschenden Übung,
 daß in allen Fällen der Käufer eines Grundstücks die Mak-lerprovision zahlt, konnte die Zedentin dieses Versprechen Dr* Ma^pp nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte garnicht anders auffassen, als daß die Beklagte ihre Vermittlungstätigkeit vergüten wolle. Das mußte sich auch die Beklagte sagen« Selbst wenn dem Berufungsgericht darin beizutreten wäre, daß das von Dr. Mapp abgegebene Versprechen in dem Sinne zu verstehen sei, die Zahlung werde nur unter der Voraussetzung erfolgen, daß die Zedentin von der Verkäuferin mit der Vermittlung des Grundstücks-Verkaufs beauftragt sei, ist eine andere Beurteilung nicht möglich. Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt lag ein solcher Auftrag der Verkäuferin vor, woran auch der Umstand nichts ändert, daß die Verkäuferin - entsprechend der in FpPBHP herrschenden Übung - keine Provision zahlen wollte. Darauf, dass Dr« Map) nach der Hessischen Gemeindeordnung oder der von der Beklagten getroffenen Vollmachtsregelung nicht befugt gewesen sein mag, ein Provisionsversprechen abzugeben, kann es nach dem Gesagten nicht ankommen. Entscheidend ist allein, daß die Beklagte die Maklertätigkeit der Zedentin unter solchen Umständen in Anspruch genommen hat, die die Verpflichtung zur Ver-
 
gütung dieser Tätigkeit außer Frage stellten* Selbst wenn man Dr«	nicht als ein zur Inanspruchnahme der
 Maklerdienste befugtes Organ der beklagten Stadt ansehen will (vgl* das oben angeführte Urteil des erkennenden Senats), so wurde das an der Beurteilung nichts ändern* Denn dem Magistrat war die Tätigkeit der Zedentin bekannt« Y/ie sich aus den Magistratsbeschlüssen vom 27« Februar und 20« März 1961 ergibt, hat er sie. auch gebilligt*
Der Kläger kann somit als Zessionär der Maklerfirma LuflIHHHB gemäß § 554 HGB die in	am	im
 Jahre 1961 übliche Maklerprovision verlangen« Daß diese einem Satz von 5 des Kaufpreises entsprach, ist unter den Parteien unstreitig«
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III. Dem Kläger war daher unter Aufhebung des angefochtenen und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils eine Provision von 5 # aus 600 000 UM zuzusprechen9 wie sie der Klageforderung entspricht. Nach § 288 BGB kann der Kläger aber nur 4 $ Verzugszinsen verlangen.
Ein beiderseitiges Handelsgeschäft (§ 352 HGB) liegt nicht vor. Der weitergehende Zinsanspruch v/ar daher abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte gemäß §§ 919 92 Abs. 2 ZPO zu tragen.
Dr. Haidinger	Dr.	Gelhaar	Dr.	Messner
 Mormann
Braxmaier