Rechtsanwalt Uro hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Oktober I96U unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Gelhaar, Artl, Dr° Dorschei, Dr« Mezger und Mormann für Recht erkannt; Die Beklagte stellt Kleiderstoffe her» Sie belieferte ihre Belegschaftsmitglieder zu Vorzugspreisen® Um diesen Belegschaft shandel«, der bei ihren anderen Kunden Anstoß erregte* aus ihrem Geschäftsbetrieb herauszulösen* gründete sie im Jahre 1957 die Klägerin® Das Stammkapital Übernahmen 3 Ange-stellte der Beklagten* unter ihnen auch die jetzige.Geschäftsführerin der Klägerin« Die Beklagte stellte den Gründungsgesellschaftern das erforderliche Stammkapital von 2o ooo TM darlehensweise zur Verfügung® Die Klägerin nahm im Jahre 1957 ihren Betrieb auf® Sie wurde im Jahre 1958 ins Handelsregister eingetragen® Vertragliche Bindungen der Klägerin dahin* daß sie nur oder vorzugsweise die Belegschaft der Beklagten zu be-liefern habe* bestanden nicht® Die Klägerin bezog aber bis August i960 ihre Ware ausschließlich von der Beklagten und verkaufte sie zunächst mit einer Handelsspanne von nur lo %* Als dies im Jahre 1957 und im ersten Halbjahr 1958 zu Verlusten füh te* erhöhte sie die Handelsspanne auf 25 ~ 3o $* wodurch der Geschäftsbetrieb allmählich den vorwiegenden Charakter als Belegschaft shandol verlor® Schon im Jahre 1957 hatte die jetzige Geschäftsführerin der Klägerin die Geschäftsanteile der beiden anderen Gründungsgesellschafter erworben* so daß sie alleinige Gesellschafterin war® Im September 1959 zahlte sie das Gründungsdarlehen an die Beklagte zurück« Dio Klägerin sei zwar eine Gründung der Beklagten und sei von dieser zunächst auch wirtschaftlich abhängig gewesen« Der Beklagten seien aber vertragliche Kontrollrechte über die Klägerin nicht eingeräumt worden« Kine reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Parteien sei in den ersten Jahren schon aufgrund guter persönlicher Beziehungen zwischen der Geschäftsführerin der Klägerin und dem Vor- - der damals stellvertretender Verkaufsleiter der Beklagten war -der Klägerin insbesondere bei der Bilanzierung lediglich beratend zur Seite gestanden-, aber keine Kontrollrechte in Anspruch genommen« Im Frühjahr 1959 habe Kreuzer sen« seine Aktienmehrheit der Beklagten an den jetzigen Vorstandsvorsitzenden Alfons veräußert;, der sich in dem Unternehmen der Beklagten einen ausschließlich für die Firma arbeitenden Zulieferungsbetrieb habe sichern wollen« Mit Ruck«» sicht auf die damit sich anbahnenden Veränderungen in der Lei^ tung " KflHBfc sen» und jun« schieden später aus der Beklagten aus ~ und dem Fertigungsprogramm der Beklagten sei im Dezember 1959 das Verhältnis zwischen den Parteien durch die Vereinbarung bereinigt worden-, daß die Klägerin für ca« a) Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsge^ rieht habe die Frage, ob die Klägerin eine vorherige Bestandsaufnahme habe verweigern können, unter dem Gesichtspunkt der Nachwirkungen eines Vertrages prüfen sollen« Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch vor August i960 und vor Dezember 1959 kein Recht der Beklagten bestand, die Erfüllung von Lieferungsverträgen davon abhängig zu machen, daß die Klägerin zuvor ihren Warenbestand durch die Beklagte überprüfen ließ« Ein solches Recht entstand auch nicht dadurch, daß die Personen, die über Entwicklung und Lage der Klägerin genau unterrichtet waren ~ VB sen« und jun« - aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden waren, b) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Beweisangebot der Beklagten übergangen, einen Sachverständigen darüber zu hören, daß die Klägerin nach ihrem Vermögensbestand im August i960 keine auch nur annähernd ausreichende Gewähr für die Bezahlung der Schulden in Höhe von 60 bis 80 000 DM geboten habe; die Klägerin habe diese l Verbindlichkeiten nur mit Mitteln begleichen können, die ihr von dritter Seite zur Verfügung gestellt worden seien0 Auch diese Rüge ist unbegründet» Nach § 321 BGB, den die Revision als verletzt ansieht, genügt nicht eine bloße Gefährdung des Anspruchs des Vorleistung spflichtigen Vertragspartners® Vielmehr muß die Gefährdung darauf beruhen, daß die Vermögensverhältnisse des anderen Teils sich nach^deAbschluß des Vertrages wesentlich verschlechtert haben« Das aber hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint« Es stellt ausdrücklich fest, bei der Klägerin habe sich nichts verschlechtert; verändert hätten sich nur die personellem^ Verhältnisse bei der Beklagten im Vorstand und im Aktienbesitz, sowie die Ausrichtung der Produktion der Beklagten als Vorlieferantin der Kleiderfabrik des neuen Mehrheitsaktionärs Alfons Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß dies die Beklagte nicht zur Vertragsuntreue berechtigt habe, daß sie ihre Beziehungen zur Klägerin vielmehr erst nach Abwicklung dor rechtswirksara geschlossenen Lieferungsverträge habe beenden könneno
VIII ZR 2V63 Verkündet am 19o Oktober 196*f Klett 3 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2235 077 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma & FflBHI Aktiengesellschaft lieh vertreten durch ihren Vorstand Alfons BBi Wo FitHBl«, Jo MoflHP und Wilhelm LMÜB, Beklagten und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die Firma MHHHP Tuch» und Kleider st off Vertriebs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführerin Frau Anneliese WflHl in QflRHHi Straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Uro hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Oktober I96U unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Gelhaar, Artl, Dr° Dorschei, Dr« Mezger und Mormann für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7« Dezember 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgeviesen* Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte stellt Kleiderstoffe her» Sie belieferte ihre Belegschaftsmitglieder zu Vorzugspreisen® Um diesen Belegschaft shandel«, der bei ihren anderen Kunden Anstoß erregte* aus ihrem Geschäftsbetrieb herauszulösen* gründete sie im Jahre 1957 die Klägerin® Das Stammkapital Übernahmen 3 Ange-stellte der Beklagten* unter ihnen auch die jetzige.Geschäftsführerin der Klägerin« Die Beklagte stellte den Gründungsgesellschaftern das erforderliche Stammkapital von 2o ooo TM darlehensweise zur Verfügung® Die Klägerin nahm im Jahre 1957 ihren Betrieb auf® Sie wurde im Jahre 1958 ins Handelsregister eingetragen® Vertragliche Bindungen der Klägerin dahin* daß sie nur oder vorzugsweise die Belegschaft der Beklagten zu be-liefern habe* bestanden nicht® Die Klägerin bezog aber bis August i960 ihre Ware ausschließlich von der Beklagten und verkaufte sie zunächst mit einer Handelsspanne von nur lo %* Als dies im Jahre 1957 und im ersten Halbjahr 1958 zu Verlusten füh te* erhöhte sie die Handelsspanne auf 25 ~ 3o $* wodurch der Geschäftsbetrieb allmählich den vorwiegenden Charakter als Belegschaft shandol verlor® Schon im Jahre 1957 hatte die jetzige Geschäftsführerin der Klägerin die Geschäftsanteile der beiden anderen Gründungsgesellschafter erworben* so daß sie alleinige Gesellschafterin war® Im September 1959 zahlte sie das Gründungsdarlehen an die Beklagte zurück« Den Lieferungen der Beklagten an die Klägerin lagen die Einheitsbedingungen der Deutschen Textilindustrie zugrunde® Nach § lo der Bedingungen waren die Bechnungsbeträge zahlbar: innerhalb lo Tagen mit 3 1/2 $ Skonto* innerhalb 30 Tagen mit 2 % Skonto und innerhalb 60 Tagen netto® Nach § 11 konnte der Verkäufer für die sämtlichen noch ausstehenden Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung vor Ablieferung der V/are verlangen* wenn der Käufer mit - 3 “ einer fälligen Zahlung in Verzug geriet oder in seinen Vermögen nverhältnis sen eine wesentliche Verschlechterung ein-trat« Zu diesen Bedingungen hatte die Beklagte Bestellungen der Klägerin für Herbst i960 über insgesamt rund 60 000 DM bestätigt« Die Klägerin schuldete ihr zu dieser Zeit noch aus früheren Lieferungen - ohne jedoch das ihr eingeräumte Zahlungsziel:überschritten zu haben » rund 38 000 DM« Mit Schreiben vom 23« August i960 verlangte die Beklagte von der Klägerin,sie solle durch Angestellte der Beklagten eine Warenbestandsaufnahme vornehmen lassen, erklärte sich aber zugleich bereit, von dieser Forderung abzusehen, wenn die Klägerin den Schuldsaldo bezahle und für künftige Lieferungen Vorkasse leiste« Die Klägerin lehnte dies ab« Die Beklagte verweigerte daraufhin endgültig die Ausführung der von ihr bestätigten Bestellungen« Die Klägerin verlangt Schadensersatz nach § 326 BGB« Das Landgericht hat ihr - unter Abweisung der Mehrforde-rung - 1? 19?j96 DM nebst Zinsen zugesprochen« Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen« Mit der Revision erstrebt die Beklagte Klagabweisung? die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen« Kntscheidungsgründe; Das Berufungsgericht stellt fest: Dio Klägerin sei zwar eine Gründung der Beklagten und sei von dieser zunächst auch wirtschaftlich abhängig gewesen« Der Beklagten seien aber vertragliche Kontrollrechte über die Klägerin nicht eingeräumt worden« Kine reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Parteien sei in den ersten Jahren schon aufgrund guter persönlicher Beziehungen zwischen der Geschäftsführerin der Klägerin und dem Vor- - u « standsvorsitzenden der Beklagten-, senC5 sichergestellt gewesen«, Dis Beklagte habe durch ihren Angestellten Kreuzer jun« - der damals stellvertretender Verkaufsleiter der Beklagten war -der Klägerin insbesondere bei der Bilanzierung lediglich beratend zur Seite gestanden-, aber keine Kontrollrechte in Anspruch genommen« Im Frühjahr 1959 habe Kreuzer sen« seine Aktienmehrheit der Beklagten an den jetzigen Vorstandsvorsitzenden Alfons veräußert;, der sich in dem Unternehmen der Beklagten einen ausschließlich für die Firma arbeitenden Zulieferungsbetrieb habe sichern wollen« Mit Ruck«» sicht auf die damit sich anbahnenden Veränderungen in der Lei^ tung " KflHBfc sen» und jun« schieden später aus der Beklagten aus ~ und dem Fertigungsprogramm der Beklagten sei im Dezember 1959 das Verhältnis zwischen den Parteien durch die Vereinbarung bereinigt worden-, daß die Klägerin für ca« 5 ooo DM Stoffe an die Beklagte zurückgab und den Schuldsaldo im übrigen durch Akzepte über rund 6o ooo DM und Schecks über rund 3o ooo DM abdeckte« Bei dieser abschließenden Regelung habe sen« der Geschäftsführerin der Klägerin erklärt«, die Klägerin sei nunmehr vollkommen frei« Die Klägerin habe die in dieser Regelung Übernommenen Verpflichtungen und auch die Verpflichturg en aus späteren Lieferungen pünktlich erfüllt , die letzteren durchweg sogar unter Inanspruchnahme von 3j5 % Skonto innerhalb lo Tagen« Auch hätten die Verrap-gensverhältnisse der Klägerin sich nicht verschlechtert, vielmehr habe sich das Geschäft, nachdem die Klägerin sich normalen Handelsspannen angenähert habe-, günstig entwickelt« Die Beklagte habe deshalb weder Vorkasse verlangen noch die Weiterbelieferung von der Vornahme einer Warenbestandsaufnahme abhängig machen dürfen« a) Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsge^ rieht habe die Frage, ob die Klägerin eine vorherige Bestandsaufnahme habe verweigern können, unter dem Gesichtspunkt der Nachwirkungen eines Vertrages prüfen sollen« Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch vor August i960 und vor Dezember 1959 kein Recht der Beklagten bestand, die Erfüllung von Lieferungsverträgen davon abhängig zu machen, daß die Klägerin zuvor ihren Warenbestand durch die Beklagte überprüfen ließ« Ein solches Recht entstand auch nicht dadurch, daß die Personen, die über Entwicklung und Lage der Klägerin genau unterrichtet waren ~ VB sen« und jun« - aus den Diensten der Beklagten ausgeschieden waren, b) Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Beweisangebot der Beklagten übergangen, einen Sachverständigen darüber zu hören, daß die Klägerin nach ihrem Vermögensbestand im August i960 keine auch nur annähernd ausreichende Gewähr für die Bezahlung der Schulden in Höhe von 60 bis 80 000 DM geboten habe; die Klägerin habe diese l Verbindlichkeiten nur mit Mitteln begleichen können, die ihr von dritter Seite zur Verfügung gestellt worden seien0 Auch diese Rüge ist unbegründet» Nach § 321 BGB, den die Revision als verletzt ansieht, genügt nicht eine bloße Gefährdung des Anspruchs des Vorleistung spflichtigen Vertragspartners® Vielmehr muß die Gefährdung darauf beruhen, daß die Vermögensverhältnisse des anderen Teils sich nach^deAbschluß des Vertrages wesentlich verschlechtert haben« Das aber hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei verneint« Es stellt ausdrücklich fest, bei der Klägerin habe sich nichts verschlechtert; verändert hätten sich nur die personellem^ Verhältnisse bei der Beklagten im Vorstand und im Aktienbesitz, sowie die Ausrichtung der Produktion der Beklagten als Vorlieferantin der Kleiderfabrik des neuen Mehrheitsaktionärs Alfons Mit Recht ist das Berufungsgericht der Ansicht, daß dies die Beklagte nicht zur Vertragsuntreue berechtigt habe, daß sie ihre Beziehungen zur Klägerin vielmehr erst nach Abwicklung dor rechtswirksara geschlossenen Lieferungsverträge habe beenden könneno c) Die Klägerin rügt endlich, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach § 11 der Einheitsbedingungen nur eine we sentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Ver tragsgegners, nicht abor, wie in § 321 BGB, eine Gefährdung des vorleistungspflichtigen Vertragspartners gefordert werde o Die Revision übersieht dabei, daß das Berufungsgericht gerade eine Verschlechterung der Vermögensverhältnisse bei?;; der Klägerin verneint hat (s. zu b)» Die Revision der Beklagten war deshalb zurUckzuweisen» Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«, Dro Gelhaar Artl . Dr* Dorschei Dr0 Mezger Mormann