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BGH

Gericht: BGH

5o Bei einem Weiterverkauf der Automaten, der den (Beklagten) gestattet ist wenn sie Eigentümer geworden sind haben sie den Erwerber zu verpflichten, Füllungen für die Automaten ausschließlich von ihnen selbst oder von der ADAG zu beziehen» Das gleiche gilt bei einem evtl» Weiterverkauf des gesamten Automatengeschäftso 8» Sollten in 6 aufeinanderfolgenden Monaten die Bestellungen der (Beklagten) unter 1 5oo Packungen monatlich herabsinken, so ist die Firma ADAG berechtigt, selbst oder durch von ihr bestellte Vertreter den Bezirk K®~ bearbeiten zu lassen und ADAG Automaten aufzustellen o Die Rechte der (Beklagten) an den in ihrem Eigentum stehenden Automaten bleiben hiervon unberührt» Sie sind berechtigt, den Kaufpreis in monatlichen Knien von DM 6,- an die Firma ADAG zu entrichten* die sich das Eigentum des jeweils bestellten Automaten bis zur vollständigen Bezahlung vorbehält* Füllungen beim Kläger* Durch Vertrag vom 13* September 1957 veräußerten sie die Automaten für 15 000 DM* Nach Ziff* b des Vertrages übernahm der Erwerber nicht die Verpflichtung, weiterhin Ware von dem Lieferanten der Beklagten zu beziehen. Der Kläger verlangt deshalb Ersatz des entgangenen Gewinns, zunächst für die Monate August bis Oktober 1957 monatlich 72o = 2 l6o DM«, Das Landgericht hat ihm 2 060 DM zuerkonnt« Im Berufungsrechtszuge haben die Beklagten Klagabweisung beantragt und Feststellungswiderklage erhoben, daß dem Kläger auch für die Zeit vom 1. stehe, hilfsweise haben sie einen weiteren - hier nicht interessierenden - FestStellungsantrag gestellt» Das Berufungsgericht hat durch Teilund Grundurteil u.s» die Beklagten mit dem Hauptantrag ihrer Widerklage abgev/iosen und den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt- Insoweit ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht» Diese rügt vielmehr ausschließlich, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der Vertrag von 195*+ nicht gegen die guten Sitten verstoße und deshalb gemäß § 138 BGB nichtig sei: Der Inhalt des Vertrages, insbesondere die Bestimmungen der Ziff» 5? Auffallend konnte allenfalls die 3o-jährige Bezugsbindung an den Lieferanten sein® Fine solche Ausschließlichkeitsklausel ist jedoch nicht schon an sich sittenwidrig, sondern nur dann, wenn nach Lage des Falles in der Länge der Gebundenheit eine unbillige drückende Härte, eine Knebelung, sei es schon allein für sich, sei es im Zusammenhang mit anderen Bedingungen, gefunden werden muß (RGRK BGB 11o Auflc § 138 Nr® 33)» Auch dafür bot der Vertrag keinen ausreichenden Anhalt® Insbesondere ist aus dem Vertrag nicht zu entnehmen, daß die Beklagten gehalten waren, 3o Jahre lang, ohne Rücksicht auf die Lebensdauer der Automaten, Automatenfüllungen von der ADAG zu beziehen® Ziff® 8 des Vertrages)® Daraus ergibt sich der Umkehrschluß, daß die Beklagten im übrigen Gebietsschutz genossen® Die Beklagten konnten auch jederzeit, insbesondere also, wenn die Automaten verbraucht waren, das Automatengeschäft aufgeben0 Ferner behauptet auch die Revision nicht, daß die Beklagten die Füllungen bei anderen Firmen billiger oder zu besseren Bedingungen hätten ein-kaufen können und deshalb die langfristige Bindung an die ADAG zu beanstanden sei® Unter diesen Umständen brauchte die 30-jährige Bezugsbindung der Beklagten an die ADAG das Berufungsgericht nicht zu veranlassen, den Vertrag unter dem Gesichtspunkt sittenwidriger Knebelung der Be- Die Verletzung solcher Grundregeln ist auch dem juristischen Laien ohneweiteres einsichtig und pflegt von ihm nicht übersehen, sondern als selbstverständliche Begründung dafür angesehen zu werden, daß er selbst im Hecht und der Gegner im Unrecht sei» Erst recht wäre es ungewöhnlich, wenn eine anwaltlich beratene und vertretene Partei es versehentlich verabsäumte, sich auf den Schutz einer Generalklausel zu berufen, wenn deren Voraussetzungen auch nur im Bereich der Frwägungsmöglichkeit gelegen hättenoDamit brauchte auch das Berufungsgericht nicht zu rechnen.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 139 ZPO
vertragenBerufungsgerichtAutomat®KlägerADAGRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am *>9« Mai 1963 Fieser 5
J u s ti z eng g s t e111 e r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
3) rjer 3 hefrau Charlotte St §, v/j------------------ —	1
1) des Reisenden 3.rieh St
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straße %0
Beklagten und Revisionsklägor5 - Prozeßbevollmachtigter: Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Kaufmann C*K.	in	Wi(|Hftstr° fc/H9
Kläger und Revisionsbeklagton9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.	-
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29«* Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Artl9 Dr* Dorschel9 Dr* Messner und Mormann für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21* Dezember 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
 Der Kläger war bis 1956 Gesellschafter der ADAG (Allgemeine Deutsche Automatengesellschoft mit beschränkter Haftung) in	Bei	seinem	Ausscheiden	übertrug	ihm	die Ge-
sellschaft ihre Hechte aus einem Vertrage vom 22» Mai I95U mit den Beklagteno Der Vertrag lautet auszugsweise:
“io Die Firma ADAG verkauft (den Beklagten) die bereits übergebenen und im Bezirk	aufgestellten
19o Gummischutz-Automaten Marke ADAG 00o nebst Erst-fullung zu dem Stückpreis von !2o,- DM, insgesamt 22 8oo,~ zuzüglich 1 ooo,- DM Finanzierungsspeseno
2c Der Kaufpreis ist in monatlichen Raten u» zwar erste Rate DM 8oo,- und der Rest in dreiundzwanzig 'weiteren Raten ä DM 1 ooo,~ zu entrichten»»»
3o Die Firma ADAG behält sich das Eigentum an den verkauften Automaten vor o»o
O 0 O O
5o Bei einem Weiterverkauf der Automaten, der den (Beklagten) gestattet ist wenn sie Eigentümer geworden sind haben sie den Erwerber zu verpflichten, Füllungen für die Automaten ausschließlich von ihnen selbst oder von der ADAG zu beziehen» Das gleiche gilt bei einem evtl» Weiterverkauf des gesamten Automatengeschäftso
6» Die (Beklagten) verpflichten sich, auf die Dauer von 3o Jahren alle Füllungen von der Firma ADAG zu beziehen o Der derzeitige Einkaufspreis für die Eheleute StflP beträgt DM -,35A der Verkaufspreis DM 1,- pro Packung ä 3 StckoBei Änderungen des Preisgefüges wird den Eheleuten St^^^der Preis eingeräumt, der im gleichen Verhältnis zu der heutigen Preissituation steht»
7» Falls/die (Beklagten) Gummischutzautomaten anderer Herkunft beziehen und aufsteilen, wozu sie berechtigt sind verpflichten sie sich, Schächte in diese Automaten einzubauen, die eine Füllung mit ADAG-Packungen gestatten»
8» Sollten in 6 aufeinanderfolgenden Monaten die Bestellungen der (Beklagten) unter 1 5oo Packungen monatlich herabsinken, so ist die Firma ADAG berechtigt, selbst oder durch von ihr bestellte Vertreter den Bezirk K®~ bearbeiten zu lassen und ADAG Automaten aufzustellen o Die Rechte der (Beklagten) an den in ihrem Eigentum stehenden Automaten bleiben hiervon unberührt»
9>- Die (Beklagten) können jederzeit weitere Automaten zu dem in Ziffer 1 vereinbarten Preis erwerben-.
Sie sind berechtigt, den Kaufpreis in monatlichen Knien von DM 6,- an die Firma ADAG zu entrichten* die sich das Eigentum des jeweils bestellten Automaten bis zur vollständigen Bezahlung vorbehält*
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110 Sollte dieser Kaufvertrag aus irgendeinem Grunde nicht zur restlosen Durchführung gelangen und die Firma ADAG die Automaten zurücknehmen, so haben die (Beklagten) Anspruch auf den Erlös, der hier im Vertrag gekauften 19o ADAG Automaten} abzüglich der noch nicht eingelösten Wechsel* Dies: gilt auch für Nachbestellung g en *
12o Es wird vereinbart, daß die Ware zur Nachfüllung jeweils in geschlossenen Posten von 2 h-00 Packungen a 3 Sick* durch die (Beklagten) zu dem vereinbarten Preis, zuzüglich Porto, gegen sofortige Kasse abgenommen wird* Verpackungskosten vier den den (Beklagten) nicht in Kechnung gestellt*
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Im Juli 1957 kauften die Beklagten letztmalig. Füllungen beim Kläger* Durch Vertrag vom 13* September 1957 veräußerten sie die Automaten für 15 000 DM* Nach Ziff* b des Vertrages übernahm der Erwerber nicht die Verpflichtung, weiterhin Ware von dem Lieferanten der Beklagten zu beziehen. Der Kläger verlangt deshalb Ersatz des entgangenen Gewinns, zunächst für die Monate August bis Oktober 1957 monatlich 72o = 2 l6o DM«, Das Landgericht hat ihm 2 060 DM zuerkonnt« Im Berufungsrechtszuge haben die Beklagten Klagabweisung beantragt und Feststellungswiderklage erhoben, daß dem Kläger auch für die Zeit vom 1. November 1957 bis zu dem 31o Oktober i960 ein Schadensersatzanspruch nicht zu-
stehe, hilfsweise haben sie einen weiteren - hier nicht interessierenden - FestStellungsantrag gestellt» Das Berufungsgericht hat durch Teilund Grundurteil u.s» die Beklagten mit dem Hauptantrag ihrer Widerklage abgev/iosen und den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt-
Dio Beklagten beantragen als Revisicnskläger, insoweit das angcfochtene Urteil aufzuheben und nach ihren vorinstanzlichen Anträgen zu erkennen» Der Kläger beantragt, die Revision surückzuweisen»
Entscheidung sgriinde:
In den Vorinstanzen haben die Parteien vorwiegend darüber gestritten, ob der Kläger die Rechte aus dem Vertrage von 195*1- rechtswirksam erworben hat» Die Beklagten haben sich auf den Standpunkt gestellt, dafür sei ein dreiseitiger Vertrag zwischen der ADAC-, dem Kläger und ihnen erforderlich gewesen; ein solcher sei nicht zustandegekomrneno Sie haben ferner geltend gemacht, ein etwaiger Schadensersatzanspruch stehe nicht dem Kläger, sondern allenfalls der Hessana oHG» zu, deren Gesellschafter der Kläger sei und innerhalb deren Geschäftsbetriebs er das Gummigeschäft abgewickelt habe« Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger sei mit Zustimmung der Beklagten anstelle der ADAG in den Vertrag eingetreten und Gläubiger der Ansprüche aus dem Vertrag geworden«. Insoweit ist ein Rechtsfehler nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht» Diese rügt vielmehr ausschließlich, daß das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob der Vertrag von 195*+ nicht gegen die guten Sitten verstoße und deshalb gemäß § 138 BGB nichtig sei: Der Inhalt des Vertrages, insbesondere die Bestimmungen der Ziff» 5? 6 und 7 hätten die Annahme nahegelegt, daß er ein Mittel gewesen sei, die offenbar geschäftlich unerfahrenen Beklagten wirtschaftlich zu knebeln und auszubeuten» Wäre das Berufungsgericht dem nachgegangen, so würden die Beklagten auf entsprechende Fragen (§ 139 ZPO) die Voraussetzungen des § 138 AbSo 2 und 1 3GB dargetan haben»
Die Revision kann keinen
 Ktfolg haben3
Jas Berufungsgericht wäre zu entsprechenden Hinweisen gemäß § 139 ZPO nur verpflichtet gewesen,, wenn es hätte-erkennen können, daß die Beklagten die Voraussetzungen des § 138 BGB darlegen konnten und dies nur versehentlich oder wegen falscher Beurteilung der Rechtslage unterlassen hatten (BGH Urt» v. 280 Februar 1952 - IV ZR 59/51 = LM ZPC § 139 Nr» 3)o Bas konnte jedoch das Berufungsgericht nach dem Sachund Streitstand nicht erkennen0 Die Beklagten selbst haben in den Vorinstanzen nicht ausdrücklich vorgstragen, daß sie durch die ADAG iibervorteilt oder durch den Vertrag in ihrer wirtschaftlichen Handlungsfreiheit übermäßig eingeengt worden seien» Aus dem Inhalt des Vertrages war das entgegen der Meinung der Revision nicht ohne weiteres zu entnehmen» Die Revision nimmt selbst an, der Kaufpreis von 12o DM je Automat sei nicht
 übersetzt gewesen» Sie berechnet aber, daß bei dem veranschlagten Mindestumsatz von 1 5oo Packungen je Monat für die Beklagten nur eine Einnahme von (0,65 DM x 1 5oo =) 965 EM und - ohne Berücksichtigung von Abschrei bungen - ein Gewinn von (0,36 DM x 1 5oo =) 5^o DM verblieben sei» Die Revision übersieht dabei, daß das Berufungsgericht mangels entsprechenden Vortrages seitens der Beklagten überhaupt nicht in der Lage war, eine solche Gewinnberechnung aufzu demachen, weil ihm über die Unkosten der Beklagten nichts vorgetragen war» Im übrigen wird durch die Berechnung der Revision auch nicht der ausbeuterische Charakter des Vertrages belegt» Ein Monat sgewinn von 5*+o EM entspricht einem Jahresgewinn von 6 *+8o DM» Dieser Betrag ließ Spielraum für beträchtliche Abschreibungen auf die - wie die Revision meint -sich schnell entwertenden Automaten» Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die Beklagten Kapital nur insoweit einsetzten, als die laufenden Ertragnisse aus den Automaten nicht ausreichten, um die Monatsraten von 1 000 EM
zu decken* Unter diesen Umständen begründete der Vertrags-inholt3 der den Beklagten auf den Einkaufspreis der Füllungen eine Handelsspanne von 2oo % = Einnahmen von 97? EM monatlich beließ, nicht den Verdacht, die ADAG bzw® der Kläger beuteten die Beklagten aus®
Auffallend konnte allenfalls die 3o-jährige Bezugsbindung an den Lieferanten sein® Fine solche Ausschließlichkeitsklausel ist jedoch nicht schon an sich sittenwidrig, sondern nur dann, wenn nach Lage des Falles in der Länge der Gebundenheit eine unbillige drückende Härte, eine Knebelung, sei es schon allein für sich, sei es im Zusammenhang mit anderen Bedingungen, gefunden werden muß (RGRK BGB 11o Auflc § 138 Nr® 33)» Auch dafür bot der Vertrag keinen ausreichenden Anhalt® Insbesondere ist aus dem Vertrag nicht zu entnehmen, daß die Beklagten gehalten waren, 3o Jahre lang, ohne Rücksicht auf die Lebensdauer der Automaten, Automatenfüllungen von der ADAG zu beziehen®
Sie waren dazu vielmehr nur verpflichtet, solange sie das Automatengeschäft betrieben® Sie waren auch nur verpflichtet, die nach dem Umsatz benötigte Menge zu beziehen® Bestellten sie allerdings in 6 aufeinanderfolgenden Monaten weniger als l?oo Packungen monatlich, so konnte die ADAG im Bezirk München selbst GummiSchutzautomaten aufstellen (s. Ziff® 8 des Vertrages)® Daraus ergibt sich der Umkehrschluß, daß die Beklagten im übrigen Gebietsschutz genossen® Die Beklagten konnten auch jederzeit, insbesondere also, wenn die Automaten verbraucht waren, das Automatengeschäft aufgeben0 Ferner behauptet auch die Revision nicht, daß die Beklagten die Füllungen bei anderen Firmen billiger oder zu besseren Bedingungen hätten ein-kaufen können und deshalb die langfristige Bindung an die ADAG zu beanstanden sei® Unter diesen Umständen brauchte die 30-jährige Bezugsbindung der Beklagten an die ADAG das Berufungsgericht nicht zu veranlassen, den Vertrag unter dem Gesichtspunkt sittenwidriger Knebelung der Be-
n
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y tagten kritisch zu betrachten und die 3elj § 139 ZPO diu" zu für dem 5 ihren Gachvortrag
 tagten gemä entsprechen
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Die Revision Libersieht schließlich auch, daß gerade dann, wenn - wie hier - die Anwendung einer GeneraiklauSPi (§ 138 3G3) in Frage steht, das Gericht in aller Hegel sich darauf verlassen kann, daß die Partei das unter diG^ sem Gesichtspunkt Vrforderliehe von sich aus vorträgt. Denn bei den Generalklauseln handelt es sich gerade nicht um spezielle und deshalb weniger bekannte und leicht zu übersehende rechtliche Regelungen, sondern um tragende Grundsätze, die in der allgemeinen Hechtsüberzeugung wurzeln. Die Verletzung solcher Grundregeln ist auch dem juristischen Laien ohneweiteres einsichtig und pflegt von ihm nicht übersehen, sondern als selbstverständliche Begründung dafür angesehen zu werden, daß er selbst im Hecht und der Gegner im Unrecht sei» Erst recht wäre es ungewöhnlich, wenn eine anwaltlich beratene und vertretene Partei es versehentlich verabsäumte, sich auf den Schutz einer Generalklausel zu berufen, wenn deren Voraussetzungen auch nur im Bereich der Frwägungsmöglichkeit gelegen hättenoDamit brauchte auch das Berufungsgericht nicht zu rechnen. Die Rüge der Revision, es habe § 139 ZPO verletzt, ist demnach unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 PO: die Deltagten haften für die Kostene.i e s au: t s c hu 1 dn e r e
r» Haidinger Artl Dr» Dorschei Dr»
loo ?\DS' b-?stcittung als
 hessner Mormonn