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BGH · VIII ZR 24/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 24/61

Beklagten unterschrieben, während das von der Beklagten eingoreichte Stüc3c die Unterschriften des Klägers und der Beklagten trägt , Über dem Namen der Beklagten ist handschriftlich eingefügts "einschließlich Nachtrag” o Der sonstige mit Schreibmaschine geschriebene Text beider Stücke ist gleichlautend* In dem Vertrage ist die Rückzahlung und Verzinsung des Darlehens näher geregelt* Außerdem ist in dem Vertrage bemerkt, daß zur Sicherung des Darlehens ein Garagenpachtvertrag auf 20 Jahre abgeschlossen worden sei. Mit Schreiben vom 25* März 1958 hat die Beklagte den Pachtvertrag zu dem 30, Dezember 1958 mit der Begründung gekündigt, er sei formniqhtig, außerdem könne der Beklagten auch aus anderen Gründen die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden. Das Berufungsgericht hat durch Teilur-toil die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewie-seh, als sie sich gegen die Feststellung der Formgültigkeit des Pachtvertrages der Parteien vom 6. migungsbedürftig gewesen, kann die Revision allerdings keinen Erfolg haben* Bei der in Nr*4 des Pachtvertrages getroffenen Vereinbarung, die das Berufungsgericht dahin ausgelegt hat, der Kläger sei gegebenenfalls zu einer Angleichung verpflichtet, und sie könne bei einer Weigerung des Klägers vor den Gerichten durchgesetzt werden, handelt es sich, wie die Revision zutreffend bemerkt hat, nicht um eine sogenannte Spannungsklausol (vgl* dazu Dürkes, Y/ertsicherungs-klauscln 5oAuflo E Randnummer 4)» Sie stellt vielmehr, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, einen sogenannten Le is tungsvorbeha.lt dar, d.h. eine Abrede, in der die Gegenleistung^“ hier der zu zahlende Pachtzins - zwar von Anfang an als Gegenleistung vereinbart ist, in der aber die Höhe des zu zahlenden Betrages zunächst unbestimmt - jedoch bestimmbar - bleibt (Dürkes aaO E Nr«,68)* Die Vereinbarung eines solchen Leistungsvorbehalts in einem Miet- oder Pachtverträge ist grundsätzlich genehmigungsfrei (Dürkes aaO E Nr»115)* § 3 V/ährG ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum eng auszulegen (BGHZ 14?306, 308). Februar I960 - V ZR 113/58 - LH V/ährG § 3 Nr.11) Allerdings behandelt die Deutsche Bundesbank neuerdings wie Dürkes (aaO E Nr„70) mitteilt, im Gegensatz zu ihrer früheren Praxis derartige Leistungsvorbehalte dann als genehmigungsbedürftig, wenn sich aus der Vereinbarung ergibt, daß jede Veränderung dör im Vertrage vorgesehenen Bezugsgröße zugleich und unbedingt auch zu einer Änderung der gesicherten Geldschuld führen muß. Ob der Meinung der Deutschen Bundesbank zu folgen ist - die Gerichte sind an ihre Auffassung nicht gebunden, sie sind vielmehr befugt und verpflichtet, die Vorschrift des § 3 WährG selbständig und ohne Rücksicht auf den Standpunkt der Bundesbank auszulegen- kann hier dahingestellt bleiben, da der von dem erkennenden Senat zu beurteilende Sachverhalt nicht dazu nötigt, die erwähnte Rechtsfrage zu entscheiden. Die Parteien haben nämlich eine Varjainhaiiun^^e^Jtnhali«-,' äaß eine Veränderung der Lebenshaltungskosten unbedingt auch eine Änderung des vom Kläger zu zahlenden Pachtzinses zur Folge haben muß,, nicht getroffen, vielmehr bezieht sich die Verpflichtung des Klägers lediglich darauf, bei einer Angleichung nach billigem Ermessen mitzuwirken, Eine solche Vereinbarung ist aber auch nach der verschärf ten Praxis der Deutschen Bundesbank genehmigungsfrei (Dürkes aaO E Nf.72 m, weiteren Nachweisen), Sie stellt einen echten Leistungsvorbehalt dar, der den Tatbestand des § 3 WährG nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß die Vereinbarung in Nr.4 des Pachtvertrages seiner Wirksamkeit nicht entgegensteht, weil die Genehmigung dieser Abrede nach § 3 V/ährG nicht erforderlich ist. Die Revision wendet sich zu Unrecht auch dagegen, daß das Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt ist, der Pachtvertrag vom 6. . a) Über die vom Kläger bestrittene Behauptung der Beklagten, die Vertragspartner hätten bei Abschluß des Vertrages vereinbart, der Kläger habe 100 000 DM in dem Grundstück zu investieren, hat das Landgericht die von der Beklagten benannten Zeugen vernommen. Das Berufungsgericht würdigt diese Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit dem Landgericht dahin, die mitgeteilte Behauptung der beweispflichtigen Beklagten sei nicht bestätigt worden, so daß dieser Angriff gegen die Formv/irksamkeit des ursprünglichen schriftlichen Pachtvertrages ohne Erfolg bleiben müsse. Entgegen der Ansicht der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagten liege es ob, die Richtigkeit der von ihr vorgetragenen Behauptung zu beweisen. Die Revision läßt bei ihrem Angriff außer acht, daß hier eine Vertragsurkunde vorliegt, die das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dahin gewürdigt hat, aus ihr sei eine solche Vertragsbestimmung, wie sie die Beklagte behaupte, nicht zu entnehmen. Es hat die Vereinbarungen jedoch unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als rechtlich selbständig aufgefaßt und dazu ausgeführt, die Behauptung der Beklagten, die drei Verträge der Parteien seien in dem Sinne miteinander verbunden worden, daß jede mit der anderen stehe und falle, sei von ihr nicht bewiesen worden. Aus diesen Darlegungen des Berufungsgerichts, die eine mögliche und daher für den Senat bindende Würdigung enthalten, ergibt sich, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung zu diesem Punkt in Wahrheit nicht auf die Bev/eislast abgestellt, sondern daß es die Überzeugung erlangt hat, die drei Verträge seien rechtlich selbständig gewesen. Sie verweist auf den wiederholten Vortrag der Beklagten, ihr Ehemann habe nur als Bürge unterzeichnet, und nacht geltend, daß deren fijr diese Behauptung als Zeuge benannter Ehemann hierüber nicht vernommen worden sei. Bie Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Ehemann der Beklagten als ihr Vertreter gehandelt habe und hierzu auch von ihr ermächtigt worden sei, ist lebensnah, denn in einer nicht getrübten Ehe ist es üblich, daß ein geschäftlich gewandter Kann die Vermögensangelegenheiten seiner Ehefrau erledigt und diese dem Manne die Besorgung derartiger Angelegenheiten überträgt. Baß das Berufungsgericht bei dieser Sachlage die Feststellung getroffen hat, der Ehemann der Beklagten habe Vollmacht von ihr gehabt, und er habe den Vertrag als ihr Vertreter unterzeichnet, ist deshalb nicht zu beanstanden. do Was don sogenannten "Nachtrag" unbelangt, so hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen, daß sich der Kläger und der Ehemann der Beklagten bei ihrer Besprechung in Berlin an 22. Die Aussage des Ehe-nannes der Beklagten, von dem ihre Angaben bestätigt worden sind, hat dem Berufungsgericht zu dem Beweise nicht ausgereicht, es hat deshalb die nach seiner Auffassung beweispflichtige Beklagte als beweisfällig angesehen. kann sich die Revision schon deshalb nicht berufen, weil sie nicht geltend gemacht hat, daß die Beklagte in den Tatsachenrechtszügen einen Antrag gemäß § 421 ZPO gestellt habe. Hier hat nach der unangreifbaren Würdigung des Berufungsgerichts die Beklagte ihre vom Kläger bestrittene Behauptung, daß eine Nachtragsvereinbarung getroffen und schriftlich niedergelegt worden sei, nicht zu beweisen vermocht'. Die vom Kläger bestrittene Behauptung der Beklagten, Anfang 1952 sei zwischen den Parteien mündlich eine Erhöhung des Pachtzinses um 7 $ vereinbart worden, hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen. Die von der Beklagten beantragte Vernehmung ihres Ehemannes als Zeugen über diese Behauptung hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, wegen seines Interesses am Obsiegen der Beklagten und seiner darauf surückzuführenden Befangenheit würde die Vernehmung dieses Zeugen zur Ermittlung der Wahrheit nichts beitragen können. Wie die Revision mit Recht rügt, trägt diese Begründung nicht die Ablehnung des Beweisantrages, das Berufungsgericht hat vielmehr gegen § 286 ZPO verstoßen. Das Berufungsgericht hat sich hier damit begnügt, allgemeine Gesichtspunkte für die Unglaubwürdigkeit des Ehemannes der Beklagten aufzuzeigen. August 1953 vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, denn auch bei Berücksichtigung des Inhalts dieses Schreibens ist es nicht unmöglich, daß die Aussage des Ehemannes der Beklagten neue Gesichtspunkte aufgezeigt und das Berufungsgericht zu einer anderen Würdigung veranlaßt hätte. Wäre aber Anfang 1952 zwischen den Parteien eine Vereinbarung zustande gekommen, durch die die Höhe des Pachtzinses neu vereinbart worden ist, so könnte dies eine wesentliche Änderung des schriftlichen Vertrages bedeuten und dazu führen, daß der Pachtvertrag als ganzer der Schriftform entbehrt. Wegen der unzulässigen Übergehung des Beweisantrages auf Vernehmung des Ehemannes der Beklagten als Zeugen über die angeblich Anfang 1952 getroffene Vereinbarung, durch die der Pachtzins um 7 # erhöht worden sein soll, muß daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

Zitierte Normen: § 566 BGB § 421 ZPO
vertragenEhemannPachtvertragBerufungsgerichtParteiVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein*
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Y/ährG § 3
Nie Vereinbarung in einem Pachtvertrages "Ergeben sich im Laufe der Pachtzeit Veränderungen der Lebenshaltungskosten, ist der Pächter bereit, eine Angleichung nach billigem Ermessen herbeizufUhren", bedarf nicht der Genehmigung der Deutschen Bundesbank.
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BGH, Urt. v. 4. Juni 1962 - VIII ZR 24/61 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
VIII ZR 24/61
Verkündet am 4. Juni 1962 I, Just izober Sekretär Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 der Prau Josefine H Straße flfc.
In dem Rechtsstreit
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Hü
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozcßbcvollnächtigter: Rechtsanwalt Prof.Br.
gegen
 den Kaufmann Otto W straße
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XI 4B, R|
Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozcßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br.Haidinger und der Bundesrichter Br.Gelhaar, Br.Borschel, Br.Mezger und Mormann
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten wird das Teilurteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. November I960 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks Düsseldorf,	Straße	Durch	schriftlichen
 Vertrag vom 6» September 1950 verpachtete sie den Gara-genbetrieb auf dem Grundstück beginnend mit dem LOktober 1950 auf 20 Jahre an den Kläger» In Nr»3 des Vertrages übernahm der Kläger die Verpflichtung, den Garagenbetrieb nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten auszubauen und nach Ablauf des Pachtvertrages den gesamten Betrieb an die Vorpächterin mit allen Inventarstük-ken unentgeltlich zurückzugewähren» Nr»4 des Vertrages lautet wörtlichs
»Der Pachtzins beträgt monatlich DM 1200» Ergeben sich im Laufe der Pachtzeit Erhöhung Öffentlicher Lasten und Abgaben sowie Veränderungen der Lebenshaltungskosten, ist Pächter bereit, eine Angleichung nach billigem Ermessen herboi-
zufilKreO.?^
An selben Tage schlossen die Parteien einen Darlehens-vertrag, durch den sich der Kläger verpflichtete, der Beklagten ein Darlehen von 30 000 DM zu gewähren, das mit 6 $ verzinst und in 10 Jahren amortisiert werden sollte» Die Vertragsuikuncle wuid«r allein von der Beklagten unterschrieben» Außerdem trafen dc'iOKläger' und der Ehemann der Beklagten ebenfalls am selben Tage eine Vereinbarung, in der es der Kläger übernahm, eine Erfindung des Ehemannös der Beklagten zu finanzieren» Über das Darlehen, das der Kläger der Beklagten gegeben hatte, kamen später ergänzende Abreden zustande, die am 22» August 1951 bei einer Besprechung, die zwischen dem Kläger und dem Ehemann der Beklagten in Berlin stattfand, schriftlich niedergelegt wurden. Das von dem Kläger zu den Gerichtsakten gegebene Stück dieser Vereinbarung ist von dem Kläger und dem Ehemann der
 
Beklagten unterschrieben, während das von der Beklagten eingoreichte Stüc3c die Unterschriften des Klägers und der Beklagten trägt , Über dem Namen der Beklagten ist handschriftlich eingefügts "einschließlich Nachtrag” o Der sonstige mit Schreibmaschine geschriebene Text beider Stücke ist gleichlautend* In dem Vertrage ist die Rückzahlung und Verzinsung des Darlehens näher geregelt* Außerdem ist in dem Vertrage bemerkt, daß zur Sicherung des Darlehens ein Garagenpachtvertrag auf 20 Jahre abgeschlossen worden sei. Sodann heißt es wörtlichs
"Der Darlehensgeber hat das Recht, die Garagen anderweitig zu verpachten, bzw, zu verkaufen, sofern der Nachfolger der Verpächterin genehm ist.«
Nr„3 Absatz 2 des erwähnten Vertrages enthält die Übernahme der "selbstschuldnerischen Bürgschaft und Aufsichtspflicht in der Erfüllung des Vertrages” durch den Ehemann der Beklagten, Der in dem von der Beklagten überreichten Vertragsstück erwähnte Nachtrag soll nach der von dem Kläger in vollem Umfange bestrittenen Darstellung der Beklagten am selben Tage zwischen dem Kläger und ihrem Ehemann vereinbart, handschriftlich nicdergelegt und bei dem Kläger verblieben sein. In ihm soll der Beklagten das Recht eingeräumf sein, den Garagenbotrieb gegen Erstattung der Baukosten wieder an sich zu nehmen.
Mit Schreiben vom 25* März 1958 hat die Beklagte den Pachtvertrag zu dem 30, Dezember 1958 mit der Begründung gekündigt, er sei formniqhtig, außerdem könne der Beklagten auch aus anderen Gründen die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr zugemutet werden. Der
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Kläger hat der Kündigung mit Schreiben seines späteren Prozeßbevollmächtigten widersprochen« Nach weiterem Schriftwechsel hat der Kläger Klage auf Feststellung erhoben, daß der Pachtvertrag vom 6« September 1950 auf die Dauer von 20 Jahren formgültig abgeschlossen worden und daß die ausgesprochene Kündigung unwirksam sei»
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben. Das Berufungsgericht hat durch Teilur-toil die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewie-seh, als sie sich gegen die Feststellung der Formgültigkeit des Pachtvertrages der Parteien vom 6. September 1950 richtet. Es hat die entsprechende Verurteilung dahin neu gefaßts es wird festgestellt, daß der Pachtvertrag, den die Parteien über das Grundstück in Düsseldorf, Himmelgeister Str.58 für die Zeit ab
1.	Oktober 1950 für die Dauer von 20 Jahren abgeschlossen haben, auch jetzt noch die Schriftform wahrt und wirksam ist.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger erstrebt, beantragt die*Beklagte die Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht ihr stattgegeben hat.
Entscheidungsgründe %
Die Revision ist begründet.
1. Mit ihrer an erster Stelle erhobenen Rüge, der Pachtvertrag vom 6. September 1950 sei wegen der in Nr.4 Satz 2 enthaltenen Abrede gemäß § 5 WährG geneh-
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migungsbedürftig gewesen, kann die Revision allerdings keinen Erfolg haben* Bei der in Nr*4 des Pachtvertrages getroffenen Vereinbarung, die das Berufungsgericht dahin ausgelegt hat, der Kläger sei gegebenenfalls zu einer Angleichung verpflichtet, und sie könne bei einer Weigerung des Klägers vor den Gerichten durchgesetzt werden, handelt es sich, wie die Revision zutreffend bemerkt hat, nicht um eine sogenannte Spannungsklausol (vgl* dazu Dürkes, Y/ertsicherungs-klauscln 5oAuflo E Randnummer 4)» Sie stellt vielmehr, wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, einen sogenannten Le is tungsvorbeha.lt dar, d.h. eine Abrede, in der die Gegenleistung^“ hier der zu zahlende Pachtzins - zwar von Anfang an als Gegenleistung vereinbart ist, in der aber die Höhe des zu zahlenden Betrages zunächst unbestimmt - jedoch bestimmbar - bleibt (Dürkes aaO E Nr«,68)* Die Vereinbarung eines solchen Leistungsvorbehalts in einem Miet- oder Pachtverträge ist grundsätzlich genehmigungsfrei (Dürkes aaO E Nr»115)* § 3 V/ährG ist nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum eng auszulegen (BGHZ 14?306, 308). Die Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut'/ und Sinn nur auf solche Schulden in Deutscher Mark, deren Betrag durch eine Bezugsgröße bestimmt werden soll. Deshalb kann § 3 V/ährG im allgemeinen nur dann angewandt werden, wenn die Höhe der geschuldeten Geldleistung jö'WÄiJs von den Änderungen einer solchen Bezugs-größc unmittelbar abhängig ist, nicht aber d^pws-;'" wenn die Änderungen der BezugsgrüÄe lediglich eine Voraussetzung für die Änderung der Höhe der von dem Vertragspartner in Geld zu erbringenden Gegenleistung darstellt (vgl. Ssagunn BB 1959?205; Dürkes aaO E Nr.69; BGH Urt.
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v. 10. Februar I960 - V ZR 113/58 - LH V/ährG § 3 Nr.11) Allerdings behandelt die Deutsche Bundesbank neuerdings wie Dürkes (aaO E Nr„70) mitteilt, im Gegensatz zu ihrer früheren Praxis derartige Leistungsvorbehalte dann als genehmigungsbedürftig, wenn sich aus der Vereinbarung ergibt, daß jede Veränderung dör im Vertrage vorgesehenen Bezugsgröße zugleich und unbedingt auch zu einer Änderung der gesicherten Geldschuld führen muß. Ob der Meinung der Deutschen Bundesbank zu folgen ist - die Gerichte sind an ihre Auffassung nicht gebunden, sie sind vielmehr befugt und verpflichtet, die Vorschrift des § 3 WährG selbständig und ohne Rücksicht auf den Standpunkt der Bundesbank auszulegen- kann hier dahingestellt bleiben, da der von dem erkennenden Senat zu beurteilende Sachverhalt nicht dazu nötigt, die erwähnte Rechtsfrage zu entscheiden. Die Parteien haben nämlich eine Varjainhaiiun^^e^Jtnhali«-,' äaß eine Veränderung der Lebenshaltungskosten unbedingt auch eine Änderung des vom Kläger zu zahlenden Pachtzinses zur Folge haben muß,, nicht getroffen, vielmehr bezieht sich die Verpflichtung des Klägers lediglich darauf, bei einer Angleichung nach billigem Ermessen mitzuwirken, Eine solche Vereinbarung ist aber auch nach der verschärf ten Praxis der Deutschen Bundesbank genehmigungsfrei (Dürkes aaO E Nf.72 m, weiteren Nachweisen), Sie stellt einen echten Leistungsvorbehalt dar, der den Tatbestand des § 3 WährG nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat daher mit Recht angenommen, daß die Vereinbarung in Nr.4 des Pachtvertrages seiner Wirksamkeit nicht entgegensteht, weil die Genehmigung dieser Abrede nach § 3 V/ährG nicht erforderlich ist.
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2.	Die Revision wendet sich zu Unrecht auch dagegen, daß das Berufungsgericht auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt ist, der Pachtvertrag vom 6. September 1950 habe zur Zeit seines Abschlusses der Bestimmung des § 566 BGB entsprochen und die vom Gesetz vorgeschriebene Schriftform gewahrt. Die Revision meint, daß. das Berufungsgericht bei dieser Entscheidung von einer unrichtigen Beweislastverteilung ausgegangen sei und die Abgrenzung zwischen Beweiswürdigung und Beweislast verkannt habe. Ihr kann jedoch in ihrer Auffassung nicht gefolgt werden.
. a) Über die vom Kläger bestrittene Behauptung der Beklagten, die Vertragspartner hätten bei Abschluß des Vertrages vereinbart, der Kläger habe 100 000 DM in dem Grundstück zu investieren, hat das Landgericht die von der Beklagten benannten Zeugen vernommen. Das Berufungsgericht würdigt diese Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit dem Landgericht dahin, die mitgeteilte Behauptung der beweispflichtigen Beklagten sei nicht bestätigt worden, so daß dieser Angriff gegen die Formv/irksamkeit des ursprünglichen schriftlichen Pachtvertrages ohne Erfolg bleiben müsse. Entgegen der Ansicht der Revision ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der Beklagten liege es ob, die Richtigkeit der von ihr vorgetragenen Behauptung zu beweisen. Die Revision läßt bei ihrem Angriff außer acht, daß hier eine Vertragsurkunde vorliegt, die das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß dahin gewürdigt hat, aus ihr sei eine solche Vertragsbestimmung, wie sie die Beklagte behaupte, nicht zu entnehmen. Beruft sich, aber eine Partei, die einen bestimmten Vertragsinhalt behauptet, auf außerhalb der Urkunde liegende
 Tatsachen, so muß sie diese auch beweisen (HG JW 1915, 650; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 14. Juli 1961 - VIII ZR 57/60 - LH BGB § 313 Nr.21).
Las Berufungsgericht hat mithin zu Recht die Beklagte als beweispflichtig angesehen. Y/enn das Berufungs-gericht zu den Ergebnis gelangt ist, daß der Beklagten der ihr obliegende Beweis nicht geglückt ist, so liegt diese Beurteilung im Rahmen seiner tatrichterlichen Beweiswürdigung, die für den erkennenden Senat bindend ist. Verfahrensrügen in Bezug auf die Beweiswürdigung sind von der Revision nicht erhoben worden.
b) Das Berufungsgericht hat auch nicht übersehen, daß die drei am 6. September 1950 abgeschlossenen Verträge, nämlich der Pachtvertrag und der Darlehensvertrag zwischen den Parteien sowie der zwischen dem Kläger und dem Ehemann der Beklagten zustande gekommene Patentfinanzierungsvortrag, von den Beteiligten als wirtschaftlich zusammengehörig angesehen worden sind.
Es hat die Vereinbarungen jedoch unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer von ihm durchgeführten Beweisaufnahme als rechtlich selbständig aufgefaßt und dazu ausgeführt, die Behauptung der Beklagten, die drei Verträge der Parteien seien in dem Sinne miteinander verbunden worden, daß jede mit der anderen stehe und falle, sei von ihr nicht bewiesen worden. Zwar habe im Beginn ein innerer Zusammenhang zwischen den Verträgen bestanden, jedoch nur in der Weise, daß der Abschluß des einen Vertrages die Voraussetzung für das Zustandekommen der anderen dargestellt habe. Das weitere Schicksal der Verträge habe hingegen nach dem Willen der Vertragspartner bei dem einen andere als bei dem anderen verlaufen dürfen. Abschließend hat
 
es fest-gestellt, daß der Bestand des Pachtverhältnisses der Parteien in keiner V/eise von den anderen Rechtsbeziehungen des Klägers zu der Beklagten und deren Ehemann abgehangen habe, nachdem diese Vertragsverhältnisse einmal begründet waren»
Aus diesen Darlegungen des Berufungsgerichts, die eine mögliche und daher für den Senat bindende Würdigung enthalten, ergibt sich, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung zu diesem Punkt in Wahrheit nicht auf die Bev/eislast abgestellt, sondern daß es die Überzeugung erlangt hat, die drei Verträge seien rechtlich selbständig gewesen. Insoweit hat es also nicht deshalb zu Ungunsten der Beklagten entschieden, weil es sie als beweisfällig angesehen hat, sondern es halt ersichtlich die Darstellung der Beklagten für widerlegt. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es daher nicht darauf an, welche Partei die Beweislast dafür trägt, daß die Verträge keine rechtliche Einheit darstellen.
Auch sachlichrechtljc h sind die Darlegungen des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Es hat mit Recht dem Parteiwillen maßgebende Bedeutung beigemessen und diesen ermittelt (vgl. dazu RGZ 123,171,174 und das oben bereits erwähnte Urteil des erkennenden Senats). Insoweit hat auch die Revision Angriffe nicht erhoben.
3.	Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Vertrag vom 22. August 1951 den Pachtvertrag abgeändert und daher der Schriftform bedurft habe.
Es hält jedoch die Schriftform deswegen für gewahrt,
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weii der Ehemann der Beklagten die Unterschrift unter dem Vertrag nicht nur in seiner Eigenschaft als Bürge und Ehemann der Beklagten, sondern auch als deren Vertreter geleistet habe. Gegen diese Annahme wendet sich die Revision. Sie verweist auf den wiederholten Vortrag der Beklagten, ihr Ehemann habe nur als Bürge unterzeichnet, und nacht geltend, daß deren fijr diese Behauptung als Zeuge benannter Ehemann hierüber nicht vernommen worden sei.
Biese Rüge ist unbegründet. Bie Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Ehemann der Beklagten als ihr Vertreter gehandelt habe und hierzu auch von ihr ermächtigt worden sei, ist lebensnah, denn in einer nicht getrübten Ehe ist es üblich, daß ein geschäftlich gewandter Kann die Vermögensangelegenheiten seiner Ehefrau erledigt und diese dem Manne die Besorgung derartiger Angelegenheiten überträgt. Hier kommt noch hinzu, daß der Ehemann der Beklagten damals gerade zu dem Zwecke nach Berlin gekommen war, um geschäftliche Angelegenheiten auch für seine Ehefrau mit dem Kläger zu erledigen. Baß das Berufungsgericht bei dieser Sachlage die Feststellung getroffen hat, der Ehemann der Beklagten habe Vollmacht von ihr gehabt, und er habe den Vertrag als ihr Vertreter unterzeichnet, ist deshalb nicht zu beanstanden. Ber Ehemann der Klägerin ist entgegen der Barstellung der Revision zu dieser Frage als Zeuge gehört worden, wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht. Allerdings ist das Berufungsgericht den Angaben, die er als Zeuge gemacht hat, nicht gefolgt. Hierzu war aber das Berufungsgericht nicht verpflichtet. Es stellt daher keinen Rechtsverstoß dar, wenn es Feststellungen getroffen hat, die zu den Bekundungen des Zeugen im Widerspruch stehen.
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do Was don sogenannten "Nachtrag" unbelangt, so hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen, daß sich der Kläger und der Ehemann der Beklagten bei ihrer Besprechung in Berlin an 22. August 1951 in der Weise geeinigt haben, wie in' dem von der Beklagten überreichten Schriftstück angegeben ist, das angeblich den "Nachtrag" entsprechen soll. Die Aussage des Ehe-nannes der Beklagten, von dem ihre Angaben bestätigt worden sind, hat dem Berufungsgericht zu dem Beweise nicht ausgereicht, es hat deshalb die nach seiner Auffassung beweispflichtige Beklagte als beweisfällig angesehen. Das enthält entgegen der Ansicht der Revision keinen Rcchtsfehler. Über die am 22. August 1951 getroffenen Vereinbarungen liegt ebenfalls eine Vertragsurkunde vor, die der Kläger und der Ehemann der Beklagten am 22. August 1951 unterschrieben haben. Dabei ist es, wie das Berufungsgericht zutreffend bemerkt, ohne Bedeutung, daß der Vertrag an diesem Tage in Berlin, und nicht, wie auf ihm handschriftlich angegeben ist, in Düsseldorf unterzeichnet ist. Die Beklagte beruft sich darauf, daß diese Urkunde nicht vollständig sei, sondern weitere Vereinbarungen am selben Tage und bei derselben Gelegenheit getroffen worden seien. Hierfür trägt sie, wie bereits oben unter 2 a ausgeführt ist, die Boweislast. Sie hat aber, wie das Berufungsgericht in rechtlich einwandfreier Weise angenommen hat, diesen Beweis nicht geführt. Es steht mithin nicht einmal fest, daß überhaupt eine die angeblichen Vereinbarungen des "Nachtrags11 enthaltende Urkunde angefertigt worden ist. Hat aber der "Nachtrag" entgegen der Behauptung der Beklagten überhaupt nicht existiert, so kann er auch nicht im Besitz des Klägers gewesen sein. Auf die Vorschriften der §§ 421 ff ZPO
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kann sich die Revision schon deshalb nicht berufen, weil sie nicht geltend gemacht hat, daß die Beklagte in den Tatsachenrechtszügen einen Antrag gemäß § 421 ZPO gestellt habe. Entgegen der Darstellung der Revision hat das Berufungsgericht auch keine Vorlegungsanordnung gemäß § 425 Z?0 erlassen, sondern es handelt sich bei der Auflage in I des Beweisbeschiusses vom
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1. April I960 ersichtlich um eine Anordnung gemäß § 272 b Abs.2 Nr.l ZPO. Einer Anordnung auf Vorlegung einer Urkunde kann aber eine Partei nur dann nachkomnen, wenn die Urkunde tatsächlich errichtet worden ist. Hier hat nach der unangreifbaren Würdigung des Berufungsgerichts die Beklagte ihre vom Kläger bestrittene Behauptung, daß eine Nachtragsvereinbarung getroffen und schriftlich niedergelegt worden sei, nicht zu beweisen vermocht'. . Das Berufungsgericht hat sich deshalb nicht davon überzeugen können, daß ein Nachtrag abgefaßt worden ist. Bei dieser Sachlage war die Anordnung an den Kläger, die Urkunde vorzuiegen, gegenstandslos, und es kann deshalb dem Kläger, dessen Darstellung, bei der Besprechung vom 22. August 1951 seien keine weiteren Vereinbarungen getroffen und auch keine weitere Niederschrift erfolgt, nicht widerlegt v/orden ist, nicht zu dem Nachteil gereichen, daß er der Anordnung auf Vorlegung des Nachtrags nicht nachgekommen ist.
5. Das Vorbringen der Revision, die Vereinbarung über die Hinausschiebung der Amortisationsraten für die ersten beiden Jahre ermangele der Schriftform, deshalb sei der Pachtvertrag insgesamt nichtig, kann ihr schon deshalb nicht zu dem Erfolge ver-
helfen, weil der Darlehensvertrag, auf den sich diese Abrode bezieht, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rechtlich selbständig war«
Auch wenn also wesentliche Bedingungen des Dar-lohensvcrtrages nicht schriftlich niedergelegt sein sollten, könnte dieser Umstand nicht dazu führen, daß der schriftlich abgeschlossene Pachtvertrag mangels Y/ahrung der vorgeschriebenen Form als unwii'ksam zu behandeln ist.
6. Die vom Kläger bestrittene Behauptung der Beklagten, Anfang 1952 sei zwischen den Parteien mündlich eine Erhöhung des Pachtzinses um 7 $ vereinbart worden, hat das Berufungsgericht nicht als erwiesen angesehen. Die von der Beklagten beantragte Vernehmung ihres Ehemannes als Zeugen über diese Behauptung hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, wegen seines Interesses am Obsiegen der Beklagten und seiner darauf surückzuführenden Befangenheit würde die Vernehmung dieses Zeugen zur Ermittlung der Wahrheit nichts beitragen können. Deshalb sei sie entbehrlich.
Wie die Revision mit Recht rügt, trägt diese Begründung nicht die Ablehnung des Beweisantrages, das Berufungsgericht hat vielmehr gegen § 286 ZPO verstoßen. Es ist grundsätzlich unzulässig, den Beweiswert einer Aussage zu veranschlagen, bevor die Aussage gemacht worden ist.
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Der Tatrichter darf sich im allgemeinen über ein
 Bev/eisangebot nicht deshalb hinwegsetzen, weil
 er von völligen Unwert des Beweismittels überzeugt
 ist (vgl. BGH Urt. v. 12. April 1951 - IV ZR 22/
50 - IM ZPO § 286 (E) Nr.l; OGHZ 1,347,355). Hierzu
 ist er vielmehr nur aus ganz besonderen Gründen
«
berechtigt. Das Berufungsgericht hat sich hier damit begnügt, allgemeine Gesichtspunkte für die Unglaubwürdigkeit des Ehemannes der Beklagten aufzuzeigen. Dies reicht aber nicht aus, insbesondere wird die Ablehnung der Vernehmung des Ehemannes der Beklagten über die hier in Präge stehende Behauptung aucb-inicht dadurch gerechtfertigt, daß . das Berufungsgericht seiner Aussage zu anderen Prägen, zu denen er vernommen worden ist, keinen Glauben geschenkt hat. Auch wenn die Bekundungen eines Zeugen zu den Prägen, über die er vernommen worden ist, nicht glaubwürdig sind, läßt sich nicht ausschließen, daß seine Aussage zu dem funkt, zu dem er nicht vernommen worden ist und auf den es ankommt, Bedeutung gewinnen kann. Mit der von ihm gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht den Beweisantrag daher nicht ablehnen.
Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf das Schreiben der Beklagten vom 20. August 1953 vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern, denn auch bei Berücksichtigung des Inhalts dieses Schreibens ist es nicht unmöglich, daß die Aussage des Ehemannes der Beklagten neue Gesichtspunkte aufgezeigt und das Berufungsgericht zu einer anderen Würdigung veranlaßt hätte.
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Wäre aber Anfang 1952 zwischen den Parteien eine Vereinbarung zustande gekommen, durch die die Höhe des Pachtzinses neu vereinbart worden ist, so könnte dies eine wesentliche Änderung des schriftlichen Vertrages bedeuten und dazu führen, daß der Pachtvertrag als ganzer der Schriftform entbehrt. Der hier zur Beurteilung stehende Sachverhalt unterscheidet sich von dem der Entscheidung des erkennenden Senats vom 30. Juni 1959 - VIII ZR 128/58 - LM BGB § 542 Nr.l - zugrundeliegenden dadurch, daß hier lediglich eine Angleichung des Pachtzinses nach billigem Ermessen erfolgen sollte. Die Ausführungen auf Seite 15, 14 des erwähnten Senatsurteils (bei LU nicht abgedruckt) können deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Pall nicht übertragen werden.
Wegen der unzulässigen Übergehung des Beweisantrages auf Vernehmung des Ehemannes der Beklagten als Zeugen über die angeblich Anfang 1952 getroffene Vereinbarung, durch die der Pachtzins um 7 # erhöht worden sein soll, muß daher das angefochtene Urteil aufgehoben werden.
Da für die Endentscheidung das Ergebnis der durchzuführenden Beweisaufnahme maßgeblich ist, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung in der Sache selbst ab und ist deshalb dem Berufungsgericht übertragen worden.
Dr.Haidinger Dr.Gelhaar Dr,Dorschei Dr^Hezger Mornann
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