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BGH · VIII ZR 23/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 23/74

BGHZ:______________nein Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivilund Handelssachen v. Juni 1959, BGBl I 425, § 4 Das zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung berufene deutsche Gericht muß über den Wegfall einer in einem belgischen Urteil angeordneten Sicherheitsleistung befinden, wenn ihm der Eintritt der unbeschränkten Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung in Belgien nachgewiesen wird. September 1967 in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist, unter Anwendung des Deutsch-Belgischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivilund Handelssachen vom 30. Dieses Abkommen ist auch nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens der europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. Der Revision ist zuzugeben, daß nach Art. 10 des Deutsch-Belgischen Abkommens die Beibringung der in Art. 9 angeführten Urkunden eine von Amts wegen zu prüfende Entscheidungsvoraussetzung ist. Nach § 131 ZPO sind die in den Händen einer Partei befindlichen Urkunden, auf die in einem Schriftsatz Bezug genommen wird, diesem in Urschrift oder in Abschrift beizufügen, wobei in Anwaltsprozessen eine Beglaubigung durch den Rechtsanwalt genügt (§ 170 Abs. 2 ZPO). In Art. 9 Nr. 2 und 3 des Deutsch-Belgischen Abkommens wird jeweils erwähnt, daß die betreffenden Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift von der Partei, die eine Vollstreckbarerklärung beantragt hat, beizubringen sind. An. 2 A zu § 170), gefordert wird, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen nach dem Recht des Staates erfüllt, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen ist, so schließt das nicht aus, daß mit der Klage eine vom Anwalt der Partei beglaubigte Ablichtung einer solchen, in seinen Händen befindlichen Ausfertigung entsprechend den deutschen Verfahrensvorschriften vorgelegt wird. Dies genügt den Formerfordernissen des Abkommens, solange nicht vom Gericht oder vom Gegner die Vorlage der in Händen der Partei befindlichen Originalurkunde gefordert wird; denn durch Art. 9 des Deutsch-Belgischen Abkommens sollten die Formvorschriften der Zivilprozeßordnung nicht verschärft werden. 1. a) Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gekommen, das Arbeitsgericht Brüssel sei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Deutsch-Belgischen Abkommens für seine Entscheidung zuständig gewesen, weil Brüssel Erfüllungsort sowohl für die Dienstleistungen des Erblassers, als auch für die Vergütung seiner Dienste durch die Beklagte zu 1 gewesen sei. Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des Deutsch-Belgischen Abkommens ist dem Urteil eines belgischen Gerichts die Anerkennung zu versagen, wenn für die belgischen Gerichte eine Zuständigkeit nach Maßgabe des Abkommens nicht gegeben war. Etwas anderes gilt nach Abs. 2 nur dann, wenn nach dem Recht des Vollstreckungsstaates dessen Gerichte ausschließlich zuständig sind, wobei nur eine ausschließliche Zuständigkeit kraft Gesetzes für diese Vorschrift in Betracht kommt (Senatsurteil vom 9. Für die Anerkennung der Entscheidung eines belgischen Gerichts genügt es, wenn nach der objektiven Sachlage einer der Anknüpfungspunkte des Zuständigkeitskatalogs des Abkommens in Belgien gegeben ist. Sie müssen dieser Prüfung das Recht des EntscheidungsStaates, hier das belgische Recht, zugrunde legen; denn der Zweck des Deutsch-Belgischen Abkommens, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von gerichtlichen Entscheidungen zu erleichtern, würde nicht unwesentlich beeinträchtigt, wenn einer Entscheidung die Anerkennung in den Fällen versagt werden müßte, in denen zwar nach dem Recht des Entscheidungsstaates, nicht aber nach dem des Vollstreckungsstaates eine Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 des Abkommens zu bejahen wäre. April 1973 aaO ausgesprochen, daß die Frage, ob für das Gericht des Entscheidungsstaates der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 des Deutsch-Belgischen Abkommens gegeben war, nach dem Recht des EntscheidungsStaates zu beurteilen ist. Das Berufungsgericht hat die hiernach erforderlichen Feststellungen nicht getroffen, ob Gegenstand der Entscheidung des Arbeitsgerichts Brüssel vertragliche Ansprüche waren, die nach belgischem Recht in Belgien zu erfüllen waren (Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 des Abkommens). Der Senat hat, weil bei der vom deutschen Gericht im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidung nichtrevisibles belgisches Recht anzuwenden ist, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 565 Abs.4 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Kläger haben durch Vorlage beglaubigter Ablichtungen der in dieser Sache ergangenen belgischen Gerichtsentscheidungen dargelegt, daß das Urteil des Arbeitsgerichts Brüssel vom 26. Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig* Sie haben weiter unter Beweisantritt behauptet, daß nach dem zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung des Arbeitsgerichts Brüssel in Belgien geltenden Verfahrensrecht mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Nach Art. 12 des Deutsch-Belgischen Abkommens hat das Gericht, das eine Entscheidung eines Gerichts des anderen VertragsStaates für vollstreckbar erklärt, gegebenenfalls die Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich sind, um der ausländischen (belgischen) Entscheidung die gleichen Wirkungen beizulegen, die sie haben würde, wenn sie von den Gerichten des Staates erlassen worden wäre, in dessen Hoheitsgebiet sie für vollstreckbar erklärt wird. Diese Wirkung muß das deutsche Gericht, das über die Vollstreckbarkeit eines zunächst nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbaren belgischen Urteils (Art. 6 Abs. 2 des Abkommens) befindet, auch für das belgische Urteil herbeiführen, wenn ihm die Rechtskraft und damit die unbeschränkte Vollstreckbarkeit der belgischen Entscheidung im Laufe des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 4 des Ausführungsgesetzes vom 26. Das deutsche Gericht hat in einem solchen Falle die notwendigen Maßnahmen, etwa den Wegfall der Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit vor einer Vollstreckung im Inland, nach Art. 12 des Deutsch-Belgischen Abkommens anzuordnen. Auch hierüber wird das Berufungsgericht nach neuerlicher Verhandlung und Prüfung des Vortrags der Kläger zu befinden haben.

Zitierte Normen: § 131 ZPO
AbkommenbelgischBerufungsgerichtKlägerBrüssel

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:______________nein
 Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivilund Handelssachen v. 30, Juni 1958, BGBl 1959 II 766, Art. 12;
AusfG zu dem Deutsch-Belgischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen v. 26. Juni 1959, BGBl I 425, § 4
Das zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung berufene deutsche Gericht muß über den Wegfall einer in einem belgischen Urteil angeordneten Sicherheitsleistung befinden, wenn ihm der Eintritt der unbeschränkten Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung in Belgien nachgewiesen wird.
BGH, Urt. v. 24. September 1975 - VIII ZR 23/74 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
YTTI ZR 23/74 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
24. September 1975 Mückenhausen, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
1.	Ursula ter W^Bl geb.
2.	Petra Brigitte ter
3.	Christian Jürgen Hendrik ter W
4.	Andreas Frederik Marius ter Wi
 alle wohnhaft in
 als Erben
 des am 2. April 1971 verstorbenen Fritz ter Wj T^d^^/Belgien,
 Kläger, Revisionskläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma Gisbert	Verlag	GmbH	&	Co.	KG,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma H^HBB^-Beteiligungs-GmbH, diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Dipl.Volkswirt Georg MtfflHM und Lothar S(
2.
Anita H Katrin
 Mi
sowie deren Kinder Gisbert und als Erben des Werner Hf
 Beklagten, Revisionsbeklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v.
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Haidinger und die Richter Claßen, Hoffmann, Wolf und Merz
 für Recht erkannt:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Dezember 1973 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Kläger sind die Erben des am 2. April 1971 verstorbenen niederländischen Staatsangehörigen Frederic ter W«p (Erblasser). Die Beklagte zu 1, deren persönlich haftender Gesellschafter früher Werner der Rechtsvorgänger der Beklagten zu 2 war, verlegt verschiedene Textilfachzeitschriften in der Bundesrepublik Deutschland und in anderen europäischen Staaten. Aufgrund eines zwischen der Beklagten zu 1 und dem Erblasser am 20. Juli 1966 geschlossenen Vertrags war dieser ab
1.	August 1966 als Redaktionsdirektor oder als Chef-
 
redakteur bei der Beklagten zu 1 eingetreten mit der Aufgabe, sich vornehmlich um die Gestaltung einer von der Beklagten zu 1 in Paris herausgegebenen Zeitschrift zu befassen und die Berichterstattung für sämtliche Verlagserzeugnisse aus Brüssel für die Benelux-Länder wahrzunehmen. Er hatte die Verpflichtung übernommen, seinen Wohnsitz von Amsterdam nach Brüssel zu verlegen.
Sein monatliches Entgelt von 5 000 DM wurde ihm seinem Wunsche entsprechend zunächst auf ein Konto seiner Ehefrau in	und	nach seinem Umzug nach Brüssel
 ab Oktober 1966 auf ein Konto dorthin von der Beklagten zu 1 überwiesen. Am 13. Februar 1967 kündigte die Beklagte zu 1 das Arbeitsverhältnis des Erblassers fristlos. Daraufhin verklagte dieser vor dem Arbeitsgericht Brüssel die Beklagten auf Zahlung restlichen Gehalts, auf Ersatz von Spesen und Zahlung eines vereinbarten Zuschusses zu seinen Umzugskosten. In einem vor dem Arbeitsgericht Brüssel abgehaltenen Sühnetermin waren die Beklagten durch einen deutschen Rechtsanwalt vertreten. Sie hatten schon vor dem Termin in einem Schriftsatz die Unzuständigkeit des belgischen Gerichtes gerügt. Als die Beklagten nach dem Scheitern des Sühnetermins in dem daraufhin anberaumten Termin trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht erschienen waren, verurteilte sie das Arbeitsgericht Brüssel durch Versäumnisurteil vom 26. September 1967 zur Zahlung von 136 066,85 DM, von 16 holländischen Gulden, 93,15 französischen Franken jeweils in belgischen Franken zu dem höchsten Umtauschkurs am Zahlungstag sowie von 40 000 belgischen Franken. Das Urteil sollte bis zu dem Betrag von 2 500 belgischen Franken ohne Kaution und für den übersteigenden Betrag mit
 
Kaution vorläufig vollstreckbar sein. Es wurde den Beklagten durch das Amtsgericht Düsseldorf zugestellt. Dieses Urteil ist nach Erledigung der von den Beklagten eingelegten Rechtsmittel in Belgien rechtskräftig geworden.
Die Kläger haben beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Brüssel für zulässig zu erklären, ohne daß die im Urteil erwähnte Sicherheitsleistung erbracht werden müsse.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr mit Ausnahme des von den Klägern angestrebten Wegfalls der Sicherheitsleistung stattgegeben.
Die Beklagten verfolgen mit der Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Die Kläger streben ihrerseits den Wegfall der Sicherheitsleistung bei der Vollstreckung des belgischen Urteils in Deutschland an.
Beide Parteien beantragen, die Revision des Gegners zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hat zutreffend die hier streitige Frage, ob die Entscheidung des belgischen Arbeitsgerichts Brüssel vom 26. September 1967 in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennen ist, unter Anwendung des Deutsch-Belgischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivilund Handelssachen vom 30. Juni 1958 (BGBl 1959 II S. 766) entschieden. Dieses Abkommen ist auch nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens der europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl 1972 II S. 774) zwischen Deutschland und Belgien am 1. Februar 1973 für solche Entscheidungen wirksam geblieben, die schon früher ergangen waren (Art. 56 Abs. 2 EuG-Ub).
A) Zur Revision der Beklagten:
I. 1. Die Revision meint, der Klage hätte deswegen nicht entsprochen werden dürfen, weil die Kläger entgegen Artikel 9 des Deutsch-Belgischen Abkommens die erforderlichen Urkunden nicht im Original vorgelegt haben. Das Berufungsgericht hätte sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, daß die Richtigkeit der von den Klägern vorgelegten Ablichtungen nicht bestritten worden sei, zu demal die Beklagten in ihrer
 
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 Berufungserwiderung sämtliche Behauptungen der Kläger bestritten hätten, die mit ihrem tatsächlichen Vorbringen in Widerspruch standen und nicht ausdrücklich zugestanden worden seien,
2.	Diese Rüge ist nicht begründet. Der Revision ist zuzugeben, daß nach Art. 10 des Deutsch-Belgischen Abkommens die Beibringung der in Art. 9 angeführten Urkunden eine von Amts wegen zu prüfende Entscheidungsvoraussetzung ist. Die Vorlage dieser Urkunden kann aber entsprechend den Regeln der deutschen Zivilprozeßordnung erfolgen. Nach § 131 ZPO sind die in den Händen einer Partei befindlichen Urkunden, auf die in einem Schriftsatz Bezug genommen wird, diesem in Urschrift oder in Abschrift beizufügen, wobei in Anwaltsprozessen eine Beglaubigung durch den Rechtsanwalt genügt (§ 170 Abs. 2 ZPO). Stets kann jedoch das Gericht (§ 142 ZPO) und der Gegner (§ 134 ZPO) die Vorlegung des in den Händen der Partei befindlichen Originalstücks einer Urkunde verlangen. In Art. 9 Nr. 2 und 3 des Deutsch-Belgischen Abkommens wird jeweils erwähnt, daß die betreffenden Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift von der Partei, die eine Vollstreckbarerklärung beantragt hat, beizubringen sind. Wenn in Art. 9 Nr. 1 des Abkommens die Beibringung einer Ausfertigung der Entscheidung mit Gründen, also die Abschrift einer bei den Akten verbleibenden Urkunde in gesetzlich vorgeschriebener Form (Baumbach/Lauterbach, ZPO 33. Aufl. Anm. 2 A zu § 170), gefordert wird, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen nach dem Recht des Staates erfüllt, in dessen Hoheitsgebiet sie ergangen ist, so schließt das nicht aus, daß mit der Klage eine vom Anwalt der Partei beglaubigte Ablichtung
 einer solchen, in seinen Händen befindlichen Ausfertigung entsprechend den deutschen Verfahrensvorschriften vorgelegt wird. Dies genügt den Formerfordernissen des Abkommens, solange nicht vom Gericht oder vom Gegner die Vorlage der in Händen der Partei befindlichen Originalurkunde gefordert wird; denn durch Art. 9 des Deutsch-Belgischen Abkommens sollten die Formvorschriften der Zivilprozeßordnung nicht verschärft werden.
3.	Im vorliegenden Falle haben weder das Gericht noch die Beklagten die Vorlage der Originalurkunden durch die Kläger in den Tatsacheninstanzen verlangt.
Mit dem Hinweis auf das pauschale Bestreiten des Tatsachenvortrags der Kläger in der Berufungserwiderung kann nicht ein substantiiertes Bestreiten der Richtigkeit der von den Klägern vorgelegten beglaubigten Ablichtungen von Urkunden nachträglich dargelegt werden, wie es die Revision versucht.
II. 1. a) Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gekommen, das Arbeitsgericht Brüssel sei nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 des Deutsch-Belgischen Abkommens für seine Entscheidung zuständig gewesen, weil Brüssel Erfüllungsort sowohl für die Dienstleistungen des Erblassers, als auch für die Vergütung seiner Dienste durch die Beklagte zu 1 gewesen sei. Es ist dabei von einer Auslegung der Bestimmungen des deutschen Rechts über den Erfüllungsort ausgegangen.
b) Die Revision vertritt ebenfalls die Meinung, der Begriff des vertraglichen Anspruchs und des Erfüllungsorts in Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 des Abkommens
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sei entsprechend der deutschen Rechtsauffassung zu interpretieren. Sie meint aber, das Berufungsgericht hätte nicht analog der Zuständigkeitsregelung im deutschen Arbeitsrecht für die Frage des Erfüllungsortes auf den Ort der Leistungshandlung des Arbeitnehmers abstellen dürfen.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Zuständigkeit des belgischen Gerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum. Nach Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 des Deutsch-Belgischen Abkommens ist dem Urteil eines belgischen Gerichts die Anerkennung zu versagen, wenn für die belgischen Gerichte eine Zuständigkeit nach Maßgabe des Abkommens nicht gegeben war. Ob die belgischen Gerichte zuständig waren, richtet sich also bei der Prüfung der Anerkennung ihres Urteils ausschließlich nach dem Deutsch-Belgischen Abkommen. In Art. 3 des Abkommens ist für vermögensrechtliche Angelegenheiten abschließend festgelegt, wann die Gerichte des EntscheidungsStaates im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 zuständig sind. Die Zuständigkeit ist danach zu bejahen, wenn einer der Tatbestände des Zuständigkeitskatalogs des Art. 3 Abs. 1 erfüllt ist. Etwas anderes gilt nach Abs. 2 nur dann, wenn nach dem Recht des Vollstreckungsstaates dessen Gerichte ausschließlich zuständig sind, wobei nur eine ausschließliche Zuständigkeit kraft Gesetzes für diese Vorschrift in Betracht kommt (Senatsurteil vom 9. April 1973 - VIII ZR 64/71 = BGHZ 60,
344). Für die Anerkennung der Entscheidung eines belgischen Gerichts genügt es, wenn nach der objektiven Sachlage einer der Anknüpfungspunkte des Zuständigkeitskatalogs des Abkommens in Belgien gegeben ist. Ob dies der Fall ist, haben die Gerichte
 
des AnerkennungsStaates nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens nachzuprüfen. Sie müssen dieser Prüfung das Recht des EntscheidungsStaates, hier das belgische Recht, zugrunde legen; denn der Zweck des Deutsch-Belgischen Abkommens, die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von gerichtlichen Entscheidungen zu erleichtern, würde nicht unwesentlich beeinträchtigt, wenn einer Entscheidung die Anerkennung in den Fällen versagt werden müßte, in denen zwar nach dem Recht des Entscheidungsstaates, nicht aber nach dem des Vollstreckungsstaates eine Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 1 des Abkommens zu bejahen wäre. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 9. April 1973 aaO ausgesprochen, daß die Frage, ob für das Gericht des Entscheidungsstaates der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 des Deutsch-Belgischen Abkommens gegeben war, nach dem Recht des EntscheidungsStaates zu beurteilen ist. Hieran wird festgehalten.
Das Berufungsgericht hat die hiernach erforderlichen Feststellungen nicht getroffen, ob Gegenstand der Entscheidung des Arbeitsgerichts Brüssel vertragliche Ansprüche waren, die nach belgischem Recht in Belgien zu erfüllen waren (Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 des Abkommens).
Der Senat hat, weil bei der vom deutschen Gericht im Vollstreckungsverfahren zu treffenden Entscheidung nichtrevisibles belgisches Recht anzuwenden ist, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 565 Abs. 4 ZPO zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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B) Zur Revision der Kläger:
1.	1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zulassung eines ausländischen Titels zur Zwangsvollstreckung im Inland könne diesem keine weitergehende Wirkung geben, als er sie im Entscheidungsstaat habe.
Dem Gericht des Vollstreckungsstaates könne nicht zugemutet werden, die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer vorbehaltlosen Vollstreckungsklausel in Belgien zu prüfen.
2.	Die Revision weist demgegenüber darauf hin, die Kläger hätten dargelegt, daß die Sicherheitsleistung nach belgischem Prozeßrecht nur für die Dauer der Aussetzung der ordentlichen Vollstreckung infolge Widerspruchs und Berufung der Beklagten gegolten habe und daß die unbeschränkte Vollstreckbarkeit des belgischen Urteils automatisch wiederhergestellt worden sei, nachdem die Entscheidung des Arbeitsgerichts Brüssel vom 26. September 1967 in Belgien Rechtskraft erlangt hatte.
II. Auch in diesem Punkte sind die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsirrtum. Die Kläger haben durch Vorlage beglaubigter Ablichtungen der in dieser Sache ergangenen belgischen Gerichtsentscheidungen dargelegt, daß das Urteil des Arbeitsgerichts Brüssel vom 26. September 1967 rechtskräftig geworden ist. Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig* Sie haben weiter unter Beweisantritt behauptet, daß nach dem zur Zeit der Rechtskraft der Entscheidung des Arbeitsgerichts Brüssel in Belgien geltenden Verfahrensrecht mit dem Eintritt der Rechtskraft eines
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Urteils eine für den Fall einer vorläufigen Vollstreckung angeordnete Sicherheitsleistung in Wegfall gekommen ist und die endgültige» uneingeschränkte Vollstreckbarkeit automatisch eingetreten ist. Dem hatte das Berufungsgericht nachzugehen (§ 293 ZPO).
Nach Art. 12 des Deutsch-Belgischen Abkommens hat das Gericht, das eine Entscheidung eines Gerichts des anderen VertragsStaates für vollstreckbar erklärt, gegebenenfalls die Maßnahmen anzuordnen, die erforderlich sind, um der ausländischen (belgischen) Entscheidung die gleichen Wirkungen beizulegen, die sie haben würde, wenn sie von den Gerichten des Staates erlassen worden wäre, in dessen Hoheitsgebiet sie für vollstreckbar erklärt wird. Ein nur gegen Sicherheitsleistung für vollstreckbar erklärtes deutsches Urteil wird mit Eintritt der Rechtskraft ohne weiteres vollstreckbar (§ 704 Abs. 1 ZPO). Diese Wirkung muß das deutsche Gericht, das über die Vollstreckbarkeit eines zunächst nur gegen Sicherheitsleistung vollstreckbaren belgischen Urteils (Art. 6 Abs. 2 des Abkommens) befindet, auch für das belgische Urteil herbeiführen, wenn ihm die Rechtskraft und damit die unbeschränkte Vollstreckbarkeit der belgischen Entscheidung im Laufe des Vollstreckungsverfahrens gemäß § 4 des Ausführungsgesetzes vom 26. Juni 1939 zu dem Deutsch-Belgischen Abkommen (BGBl I S. 425) nachgewiesen wird. Das deutsche Gericht hat in einem solchen Falle die notwendigen Maßnahmen, etwa den Wegfall der Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit vor einer Vollstreckung im Inland, nach Art. 12 des Deutsch-Belgischen Abkommens anzuordnen. Auch hierüber wird das Berufungsgericht nach neuerlicher Verhandlung und Prüfung des Vortrags der Kläger zu befinden haben.
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Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen, weil sie vom endgültigen Ausgang der Sache abhängt.
Dr. Haidinger	Claßen	Hoffmann
 Wolf	Merz