* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZK 23/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZK 23/66

a) Hat ein Schuldner die Sicherung der Porderung zugecagt3 go stellt eine dem Gläubiger später gewährte Sicherung eine inkongruente Deckung dar, wenn die Abrede so unbestimmt v;nr? Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Haidingcr sowie der Bundesrichter Br» Gelhaar, Dr0 Mezger, Br» Messner und Mormann für Hecht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11p Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23o November 1965 aufgehobene Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2» Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen• in Zahlungsschwierigkeiten» Seine Grundstücke in Karlsruhe und Frankfurt kamen zur Zwangsversteigerungo Das Franlcfurter Grundstück wurde am 12» Juli 1961 dem Er-steher zugeschlagen» Termin zur Verteilung des Erlöses stand am 6„ September 1961 ane Schon vor dem Termin hatte sich ergeben, daß die im Grundbuch unter Hr» 18 und 19 eingetragenen Hypotheken nicht voll valutiert waren und Eigentlimergrundschulden in Höhe von insgesamt 18 965?87 D£ entstanden waren0 Das Finanzamt Karlsruhe-Stadt reichte am 4o September bei dem Vollotreckungsgei’icht die Er3clü-rung ein3 daß der dem Schuldner aufgrund des Ver- teilungsplaneo zustehende Betrag für.die entstandenen EigentümergrundschuIden gepfändet werde und das Finanzamt die gepfändete Forderung einziehen könne« Im Verteilungstermin wurde beschlossen, den Betrag von 18 965 o87 DH dem Schuldner bedingt für den Pall zuzuteilen, daß eine wirksame Pfändung durch das Finanzamt nicht erfolgt ist oder der Widerspruch des Finanzamts nicht für begründet erklärt wird« Der Beklagte ist einer der Gläubiger des Kaufmanns Ihm standen Ansprüche in einer den Betrag der Eigentümergrundschulden übersteigenden Höhe zu, über die er Schuldtitel nicht besäße Mit einer zu seinen Gunsten im Grundbuch unter Nra 25 eingetragenen Grundschuld über 20 000 DM war er im Zwangsversteigerungsverfahren ausgefallene Ende August oder Anfang September 1961 - der Tag ist umsti'itten - ließ sich der Beklagte die Ansprüche des Schuldners aus dem Zwangsversteigerungsverfnh- Der Kaufmann wiederholte seine Unterschrift am 60 September 1961 vor einem Notar in Karlsruhe, der sie beglaubigteo Der Beklagte legte die Abtretungserklärung noch am selben Tage nach Schluß des Verteilungstermins dem Vollstreckungsgericht vor*. Auch die Klägerin ist Gläubigerin des Kaufmanns Sie hatte im Jahre I960 Schuldtitel über mehr als 30 000 DM erwirkt« Berner hatte T^|^ sich in voll'-strecJcbarer Urkunde zur Zahlung von 70 000 DM an die Klägerin verpflichtet0 Ebenfalls am 6o September 1961 nach Schluß des Verteilungstermins stellte die Klage-rin dem Vollstreckungsgericht eine sich auf den Aussah-lungsanspruch des Schuldners T|^^ beziehende Pfündungs« ankiindigung nach § 845 ZPO zu0 Die Forderungspfändung erfolgte fristgeraäßo Das Vollstreckungcgericht beschloß am 60 September 1961 nachträglich, daß mit Rücksicht auf die Abtretungserklärung des vom 25<, August 1961 der Erlös in Hö- Befriedigung der Klägerin geführte Sie ficht mit der Klage die Abtretung noch dem Anfechtungsgesetz an und begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 18 965587 DM nebst Zinsen0 Ip Bas Berufungsgericht hat die Klage abgev/iesen, weil die Klägerin nicht bev/ieaen habe, daß der Schuldner in der Absicht gehandelt habe, seine Gläu- biger zu benachteiligen Es hat dahingestellt sein lassen 5 ob der Beklagte gegen einen Anspruch auf Abtretung gehabt hnbe0 Jedenfalls habe dieser, so meint das Berufungsgericht5 angenommen und annehmen dürfen, daß die Tatbestandsmerkmale eines kongruenten Deckungsgeschäftes vorlägen3 zu demindest könne ihm das nicht widerlegt werden«. Der Beklagte behaupte nämlich unwiderlegt 3 habe ihm zugesagt, seine, des Beklagten, Forderung unter allen Umständen ausreichend abzusichern und zu erfüllen, zu demal eine bei den Posten 1fr«, 18 und 19 zugunsten der Grundschuld Hr0 25 des Beklagten vereinbarte Löschungsvormerkung abredewiurig nicht eingetragen worden sei0 Die Abtretung der Ansprüche aus der Zwangsversteigerung sei zahlungshalber erfolgt0 Damit habe der Beklagte aus der Sicht des Schuldners wirt-schaftlich gesehen weniger erhalten, als ihm geschuldet gewesen sei» Allenfalls habe der Schuldner das Bewußtsein gehabt, mit der Abtretung die verbleibende Zugriffsmasse zu beschränken«, Bas reiche aber zur Begründung des Vorsatzes, auch des bedingten, seine Gläubiger zu benachteiligen, nicht aus0 Auch die Begleitumstände genügten nicht, um die Annahme zu begründen, habe die Gläubiger benachteiligen wol- len 0 Insbesondere sei nicht erwiesen, daß die Abtretung erst am 6» September 1961 erfolgt, aber auf den 25o August 1961 rückdatiert worden sei» Wach alledem könne auch nicht festgestellt werden, daß der Beklagte von einer Benachteiligungsabsicht des Kennte nis gehabt habe» IIo Biese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht Stande Bas Anfechtungsgesetz kennt zwar anders als die Konkursordnung keine Beweislast des Anfechtungsgegners bei Rechtsgeschäften, die eine Sicherung oder eine Befriedigung gewahren, die der Gläubiger nicht oder nicht in dieser Art und nicht zu dieser Zeit zu beanspruchen hat (inkongruentes Deckungsgeschäft in weiterem Sinn)» Indessen ist die Tatsache, daß ein in Verraögensverfall geratener Schuldner einem einzelnen Gläubiger eine inkongruente Sicherung oder Befriedigung gewährt, in der Regel ein Beweisanzeichen dafür, daß die Handlung von dem Bev/ußtsein getragen ist, die übrigen Gläubiger würden infolge der Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers benachteiligt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 11«, Januar 1961 - VIII ZR 203/59 - WM 1961, 387, 388)* Sieht der Schuld-ner aber die Benachteiligung als mögliche Folge voraus, so ist die Gewährung der inkongruenten Deckung nach ständiger Rechtsprechung auch ein wesentliches Beweisanzeichen dafür, daß sein Wille auf eine Benachteiligung der Übrigen Gläubiger gerichtet ist (Urteil des erkennenden Senats vom 6„ Februar 1961 - VIII ZR 37/60 - WM 1961 , IIIo Im Anfechtungsstreit kann daher grundsätzlich nicht dahingestellt bleiben, ob der Schuldner dem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt hat oder ob der Gläubiger erhalten hat, was er zu beanspruchen hatte o Das Berufungsgericht glaubt einer Entscheidung enthoben zu sein, weil der Schuldner angenommen habe und habe annehmen dürfen, daß er nur seine Verpflichtung erfülleo Gegen diese Auffassung wendet die Revision sich mit Rechte Io Von dem Ausgangspunkt, daß es darauf, ob die Abtretung ein inkongruentes Deckungsgeschäft sei, nicht ankomme, können einmal die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und seine zur KlageAbweisung führenden Feststellungen beeinflußt sein* 2«, Das Berufungsgericht neigt zu der Annahme9 es liege ein Erfüllungsgeschäft vor9 weil der Schuldner verpflichtet gewesen sei9 dem Beklagten die von diesem gewährten X-eiotungen mit Rücksicht auf das Scheitern der geplanten Zusammenarbeit und seinen* des X^^* wirtschaftlichen Zusammenbruch zu erstatten* doho zurückzuzahlen oder zu sichern* Die Auffassung* es könne ein.-Erftlllungsgeschäft gegeben sein* ist irrig* Anspruch auf Zahlung v/ar wertlos, weil der Schuldner Barmittel nicht besaß* Aus der Forderung des Schuldners auf Zuteilung eines Betrages im Zwangsversteige-rungsverfahren vermochte der Beklagte, der keine Schuldtitel besaß und keine Pfändung ausbringen konnte, sich nicht su befriedigenp Erst die - angeblich am 25* August 1961 erfolgte - Abtretung der Forderung gab ihm die I4ög~ lichkeit, ungeachtet der von der Klägerin ausgebrachten Pfändung der Forderung des Schuldners seine Befriedigung aus dieser Forderung Anfang November 1961 su finden0 Pie Abtretung einer Forderung erfüllungshalber ist, v/eil der Schuldner auf eine Befriedigung dieser Art keinen Rechts* Anspruch hat, ein inkongruentes Deckungsgeschäft (ebenso RG WarnRspr 194-0 Nr* 112; Mentzel/Kuhn, Konkursordnung 7o Auflo § 30 AniDo 4-7; für Leistung an Erftillungs Statt; Böhle/Stamschräder, Anfechtungsgesetz 3* Auflo § 3 Anm, I 6; Warneyer/Bohnenberg, Anfechtungsgesets § 3 Antru XI 3 S, 91» Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens 20 Auflo § 3 Anm„ 18) „ b) Das Berufungsgericht scheint eine Verpflichtung des Schuldners zur Abtretung seiner Forderung auch daraus herzuleiten, daß die unter Nr* 18 und 19 eingetragenen Hypotheken zugunsten der für den Beklagten unter Nr* 25 eingetragenen Grundschuld mit einer Löschungsvormerkung hätten belastet werden sollen, diese Vormerkung aber abreüewidrig nicht eingetragen worden seio Es meint wohl, der Beklagte hätte, wenn die Eintragung der Löschungsvormerkung erfolgt .wäre, ein Recht auf Auszahlung des auf die Eigentiimergrundschuld entfallenden Erlöses gehabt* Eine solche Auffassung wäre aber unrichtig. sehen dem belasteten und dem begünstigten Grundpfandrecht andere Grundpfandrechte (sogenannte Zwischen-rechte) eingetragen sind, nur ein Hecht auf Überlassung des auf die Eigentümergrundschuld entfallenden Erlösanteils9 der nach Berücksichtigung der Zwischen-rechte übrig bleibt» Er gibt dagegen nicht ein v;e it ergehendes Recht auf Rangrücktritt oder Abtretung der Eigentümergrundschuld (BGHZ 25, 382, 385 ff)* Daher hat der durch die Löschungsvormerkung begünstigte Grundpfandrechtsgläubiger beim Vorhandensein von Zwischenrechten, auch v/enn diese nicht durch eine lö-schungsvormerkung begünstigt sind, nur insoweit Anspruch auf den auf die Eigentümergrundschuld entfallenden Erlösanteil, als er auch bei vor dem Zuschlag durchgeführter Löschung der Eigentümergrundschuld zu dem Zuge gekommen wäre (BGHZ 25, 382, 585 ff; 39, 242, c) Das Berufungsgericht stellt schließlich fest, der Schuldner habe dem Beklagten zugesagt, des- sen Forderung unter allen Umständen ausreichend abzu-sicherno Diese Verpflichtung, so glaubt das Berufungsgericht, habe durch die Abtretung erfüllt oder mindestens erfüllen wollen» Hat ein Schuldner sich gegenüber seinem Gläubiger zur Stellung bestimmter Sicherheiten verpflichtet, so stellt die Einräumung der Sicherheiten allerdings eine kongruente Befriedigung dar» So liegt hier der Fall indessen nicht» Das Berufungsgericht läßt sich nicht darüber aus, welchen Inhalt die Zusage des Schuldners 330^1 gehabt haben soll» Die behauptete Vereinbarung übertrug nicht bereits Sicherungsgut, sondern bildete nicht um unverbindliche Redereien handelte« Jedenfalls ist aber die von dem Schuldner angeblich geschulde te Sicherung des Gläubigers weder bestimmt? Der Bundesgerichtshof führt aus, innerhalb des Bereiches der bankmäßigen Sicherheit sei der Sicherungsanspruch der Bank unbestimmt« Pur das Verlangen nach Sicherheitsleistung gälten die Vorschriften der §§ 232 bis 240 BGB entsprechend« Die Bank habe nur einen Anspruch auf die Bestellung der Sicherheit schlechthin und der Schuldner die freie Wahl unter den in Betracht kommenden Sicherheitsraitteln0 Die Bank habe daher die Bestellung der streitigen Grundschuld nicht beanspruchen können und bei der im Interesse der Konkursgläu-biger gebotenen engen Auslegung des Begriffes der kongruenten Deckung eine inkongruente Deckung erhalten« Diese Entscheidung ist zwar nicht ohne Widerspruch geblieb en0 Scholz (NJW 1961, 2006) meint, aus dem Begriff der "bankmäßigen" Sicherheit ergebe sich, daß die Verpflichtung des Schuldners zur Sicherheitsleistung eine beschränkte Gattungsschuld dorstcHe« Eine Sicherung aus dem Kreise derjenigen Sicherheiten, die im Bankverkehr üblicherv/eise zur Grundlage von Kredit gemacht würden, habe die Bank von Anfang an zu beanspruchen«. Im übrigen liege eine kongruente Deckung vor, wenn der Gläubiger eine Leistung annehmen müsse, weil sie in den Rahmen passe, der von dem Anspruch des Gläubigers umfaßt sei« Ob diese Bedenken begründet sind, braucht hier nicht entschieden zu v/erden« Im vorliegenden Fall war v/eder der Kreis der Güter festgelegt, aus dem der Sicherungsgegenstand entnommen werden sollte, noch v/ar ist nicht vor getragen und schwerlich anzunehtnen, Würde bei einer so gestalteten vagen Verpflichtung des Schuldners der Gläubiger einen Anspruch haben? daß hier der Beklagte auf die Abtretung der Forderung aus der Zwangsversteigerung keinen Rechtsanspruch hatte und daß deshalb die Abtretung eine inkongruente Sicherung war* habe sich im Hechtsirrtura über seine Verpflichtung zur Sicherung befunden sondern daß der An-fechtungsgegner eine auf den Anläße die Zeit und die begleitenden Umstände hin nachprüfbare Sachdarstellung geben muß? weil er infolge des Ausfalls seines Sicherungsrechtes (gemeint ist wohl die Grundschuld) auf den Erlös aus der Zwangs-Versteigerung einen Anspruch gehabt habe* Baß eine Sicherungsabrede in der vom Berufungsgericht festgestellten Art getroffen sei? HIch habe vorgehabt:, durch die Abtretungscrklä-rung die Forderung des Beklagten zu befriedigen, weil mir der Beklagte in einer schwierigen Zeit mit Geld ausgcholfen hat und v/eil ich wußte, daß er sich (Zeitpunkt der Abtretung) nicht in rosigen Verhältnissen befanda Ich hatte nicht die Absicht, damit einen Gläubiger zu benachteiligen« Ich wollte allerdings auch den Beklagten anderen gegenüber nicht bevorzugen«n Danach hätte der Schuldner ‘i^pl zwar die Darlehensforderung des Beklagten befriedigen wollen; darüber aber, daß er eine Sicherungszusage habe erfüllen wollen, hat er nichts bekundet« Das Berufungsgericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zuriickverv/iesen werden muß, wird unter diesen Umständen auch zu prüfen haben, ob nicht allein der'-Wille, einem Gläubiger wegen dessen angespannter Vermögenslage eine nicht geschuldete Sicherung sukom-men zu lassen, durch die nach Lage der Sache andere Gläubiger zurückgesetzt werden müßten, bereits eine Benachteiligungsabsicht in sich 'bergen kann« IVo Da die Sache erneut verhandelt werden muß, bedarf es keines näheren Eingehens auf die .weiteren von der Revision erhobenen Verfahrensrügen, insbesondere zu der Frage, ob die Darstellung des Zeugen des Rechtspflegers des Vollstreckungsgerichts, über sein Gespräch mit dem Beklagten am 5« September 1961 zu dem Schluß nötigt, der Beklagte habe erst an diesem Tage durch den Zeugen von dem Anspruch des Schuldners aus den Eigentümergrundschul-den erfahren und ob die Abti’etungserklärung daher daß die Abtretung erst am 5* September 1961 erfolgt ist* Roch in seinem Schriftsatz vom 26o Januar 1963 des zweiten Rechtszuges hat der Beklagte vorgetragen?

ForderungAnspruchSicherungBerufungsgerichtAbtretungGläubigerKlägerinSchuldner

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 AnfG §3; KO §§ 30 Nr, 2? 31 Nr, 1
a)	Hat ein Schuldner die Sicherung der Porderung zugecagt3 go stellt eine dem Gläubiger später gewährte Sicherung eine inkongruente Deckung dar, wenn die Abrede so unbestimmt v;nr? daß sic keinen klagbaren Anspruch auf Übertragung des Sicherungsgutes gab,
b)	Bin Gläubiger., der sich eine inkongruente Sicherung hat gewähren lassen9 kann im Balle außerkonkursrechtlicher Anfechtung in der Hegel nicht mit der bloßen Behauptung gehört werden? dem Schuldner habe eine Be-nachteiligungsabsicht gefehlt5 weil er geglaubt habe«, zur Sicherung verpflichtet zu sein. Er muß grundsätzlich eine auf den Anlaß und die begleitenden Umstände hin nachprüfbare Sachdarstellung geben? die Schlüsse auf die Vorstellung des Schuldners zulaßto
BGH? UrtoV., 3o April 1968 - VIII ZK 23/66 - OBG Karlsruhe
DG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 23/66
VERSÄUMNIS-
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
3o April 1968? Klett? Justizhaupt Sekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Mineralölgesellschaft
 gesellschaft in A___
vertreten durch den KaufmanzvHeinrich E straße
- Rrozeßbevollmächtigte:
Kommanditr
 Straße m ^ , Gesellschafter
 Klägerin und Revisionsklägerin*
Rechtsanwälte Prof o Br, und Rr<
gegen
 den Wirtschaftskaufmann Helmut M
straße
m
- Prozeßbevollmächtigte IIo Instanzs
 Beklagten und Revisionobelclagten
 Rechtsanwälte in Kl
 und Collo
- 2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 3» April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Haidingcr sowie der Bundesrichter Br» Gelhaar, Dr0 Mezger, Br» Messner und Mormann
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11p Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23o November 1965 aufgehobene
 Die Sache wird zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 2» Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen•
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar*
Von Rechts wegen Tatbestand:
Der Kaufmann	in Karlsruhe geriet im Jahre 1961
in Zahlungsschwierigkeiten» Seine Grundstücke in Karlsruhe und Frankfurt kamen zur Zwangsversteigerungo Das Franlcfurter Grundstück wurde am 12» Juli 1961 dem Er-steher zugeschlagen» Termin zur Verteilung des Erlöses stand am 6„ September 1961 ane Schon vor dem Termin hatte sich ergeben, daß die im Grundbuch unter Hr» 18 und 19 eingetragenen Hypotheken nicht voll valutiert waren und
 
Eigentlimergrundschulden in Höhe von insgesamt 18 965?87 D£ entstanden waren0 Das Finanzamt Karlsruhe-Stadt reichte am 4o September bei dem Vollotreckungsgei’icht die Er3clü-rung ein3 daß der dem Schuldner	aufgrund	des	Ver-
teilungsplaneo zustehende Betrag für.die entstandenen EigentümergrundschuIden gepfändet werde und das Finanzamt die gepfändete Forderung einziehen könne« Im Verteilungstermin wurde beschlossen, den Betrag von 18 965 o87 DH dem Schuldner	bedingt für den Pall zuzuteilen, daß
 eine wirksame Pfändung durch das Finanzamt nicht erfolgt ist oder der Widerspruch des Finanzamts nicht für begründet erklärt wird«
Der Beklagte ist einer der Gläubiger des Kaufmanns Ihm standen Ansprüche in einer den Betrag der Eigentümergrundschulden übersteigenden Höhe zu, über die er Schuldtitel nicht besäße Mit einer zu seinen Gunsten im Grundbuch unter Nra 25 eingetragenen Grundschuld über 20 000 DM war er im Zwangsversteigerungsverfahren ausgefallene Ende August oder Anfang September 1961 - der Tag ist umsti'itten - ließ sich der Beklagte die Ansprüche des Schuldners	aus dem Zwangsversteigerungsverfnh-
ren abtreten0 Die schriftliche Abtretungserklärung trägt das Datum des 25 * August 1961* Sie hat folgenden V/ort-laut;
"Aufgrund der am 25o8o1961 mit Herrn Helmuth _ (das ist der Beklagte) geführten mündlichen Verhandlung, 30wie aus seinem Pfandrecht aus der Briefgrundschuld "20 000 DM" auf das Haus „«o eingetragen im Grundbuch von Frankfurt trete ich hiermit meine gesamten Ansprüche und Forderungen, sowie meine Eigentümergrundschuldforderung aus der Zwangsversteigerung des obigen Anwesens ab, an Helmuth K
Karlsruhe, Helmuth M
en 25* August 1961
Alexander TI
Der Kaufmann	wiederholte	seine	Unterschrift
 am 60 September 1961 vor einem Notar in Karlsruhe, der sie beglaubigteo Der Beklagte legte die Abtretungserklärung noch am selben Tage nach Schluß des Verteilungstermins dem Vollstreckungsgericht vor*.
Auch die Klägerin ist Gläubigerin des Kaufmanns Sie hatte im Jahre I960 Schuldtitel über mehr als 30 000 DM erwirkt« Berner hatte T^|^ sich in voll'-strecJcbarer Urkunde zur Zahlung von 70 000 DM an die Klägerin verpflichtet0 Ebenfalls am 6o September 1961 nach Schluß des Verteilungstermins stellte die Klage-rin dem Vollstreckungsgericht eine sich auf den Aussah-lungsanspruch des Schuldners T|^^ beziehende Pfündungs« ankiindigung nach § 845 ZPO zu0 Die Forderungspfändung erfolgte fristgeraäßo
 Das Vollstreckungcgericht beschloß am 60 September 1961 nachträglich, daß mit Rücksicht auf die Abtretungserklärung des	vom	25<,	August	1961	der Erlös in Hö-
he von 18 965587 DM nicht an den Schuldner, sondern an den Beklagten auszuzahlen sei, falls das Finanzamt Karlsruhe nicht eine zeitlich frühere wirksame Pfändung durch Zustellung des Pfändungsbeschlusses an T^(| nachweisen könne0 Mit Beschluß vom 9o Oktober 1961 ordnete das Vollstreckungsgericht an, daß die Auszahlung des Betrages an den Beklagten zu erfolgen habe, weil das Finanzamt ordnungsgemäße Pfändung nicht nachgewiesen habe und der mit dem Pfändungsund bberweisungsbeschluß eingelegte Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan verspätet sei0 Der Betrag wurde alsdann an den Beklagten ausgezahlte
 Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Schuldners hat nur zur teilweisen
 
Befriedigung der Klägerin geführte Sie ficht mit der Klage die Abtretung noch dem Anfechtungsgesetz an und begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 18 965587 DM nebst Zinsen0
Bas Landgericht hat der Klage unter Herabsetzung des Zinssatzes stattgegeben0 Bas Berufungsgericht hat die Klage abgev/iesen» Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils <> Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten
 Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet«,
Ip Bas Berufungsgericht hat die Klage abgev/iesen, weil die Klägerin nicht bev/ieaen habe, daß der Schuldner	in der Absicht gehandelt habe, seine Gläu-
biger zu benachteiligen Es hat dahingestellt sein lassen 5 ob der Beklagte gegen	einen Anspruch auf
 Abtretung gehabt hnbe0 Jedenfalls habe dieser, so meint das Berufungsgericht5 angenommen und annehmen dürfen, daß die Tatbestandsmerkmale eines kongruenten Deckungsgeschäftes vorlägen3 zu demindest könne ihm das nicht widerlegt werden«. Der Beklagte behaupte nämlich unwiderlegt 3	habe	ihm	zugesagt, seine, des Beklagten,
 Forderung unter allen Umständen ausreichend abzusichern und zu erfüllen, zu demal eine bei den Posten 1fr«, 18 und 19 zugunsten der Grundschuld Hr0 25 des Beklagten vereinbarte Löschungsvormerkung abredewiurig nicht eingetragen worden sei0 Die Abtretung der Ansprüche aus der
- 6
Zwangsversteigerung sei zahlungshalber erfolgt0 Damit habe der Beklagte aus der Sicht des Schuldners wirt-schaftlich gesehen weniger erhalten, als ihm geschuldet gewesen sei» Allenfalls habe der Schuldner das Bewußtsein gehabt, mit der Abtretung die verbleibende Zugriffsmasse zu beschränken«, Bas reiche aber zur Begründung des Vorsatzes, auch des bedingten, seine Gläubiger zu benachteiligen, nicht aus0 Auch die Begleitumstände genügten nicht, um die Annahme zu begründen,	habe die Gläubiger benachteiligen wol-
len 0 Insbesondere sei nicht erwiesen, daß die Abtretung erst am 6» September 1961 erfolgt, aber auf den 25o August 1961 rückdatiert worden sei» Wach alledem könne auch nicht festgestellt werden, daß der Beklagte von einer Benachteiligungsabsicht des	Kennte
 nis gehabt habe»
IIo Biese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht Stande
 Bas Anfechtungsgesetz kennt zwar anders als die Konkursordnung keine Beweislast des Anfechtungsgegners bei Rechtsgeschäften, die eine Sicherung oder eine Befriedigung gewahren, die der Gläubiger nicht oder nicht in dieser Art und nicht zu dieser Zeit zu beanspruchen hat (inkongruentes Deckungsgeschäft in weiterem Sinn)» Indessen ist die Tatsache, daß ein in Verraögensverfall geratener Schuldner einem einzelnen Gläubiger eine inkongruente Sicherung oder Befriedigung gewährt, in der Regel ein Beweisanzeichen dafür, daß die Handlung von dem Bev/ußtsein getragen ist, die übrigen Gläubiger würden infolge der Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers benachteiligt werden (Urteil des erkennenden Senats vom 11«, Januar 1961
 
- VIII ZR 203/59 - WM 1961, 387, 388)* Sieht der Schuld-ner aber die Benachteiligung als mögliche Folge voraus, so ist die Gewährung der inkongruenten Deckung nach ständiger Rechtsprechung auch ein wesentliches Beweisanzeichen dafür, daß sein Wille auf eine Benachteiligung der Übrigen Gläubiger gerichtet ist (Urteil des erkennenden Senats vom 6„ Februar 1961 - VIII ZR 37/60 - WM 1961 ,
671, 672; BAG Urteil vom 29o Juli 1967 - NJW 1967, 2425, 2427; Böhle/Stnraschräder AnfechtungsG 3o Aufl*, § 3 Antno I 5; Warneyer/Bohnenberg AnfechtungsG 4c Auflo,
§ 3 Annu 12 So 114)o
IIIo Im Anfechtungsstreit kann daher grundsätzlich nicht dahingestellt bleiben, ob der Schuldner dem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt hat oder ob der Gläubiger erhalten hat, was er zu beanspruchen hatte o Das Berufungsgericht glaubt einer Entscheidung enthoben zu sein, weil der Schuldner	angenommen	habe
 und habe annehmen dürfen, daß er nur seine Verpflichtung erfülleo Gegen diese Auffassung wendet die Revision sich mit Rechte
 Io	Von dem Ausgangspunkt, daß es darauf, ob die Abtretung ein inkongruentes Deckungsgeschäft sei, nicht ankomme, können einmal die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts und seine zur KlageAbweisung führenden Feststellungen beeinflußt sein*
a)	Das Berufungsgericht meint in einer Hilfserwägung, allenfalls habe der Schuldner 33^^^das Bewußtsein gehabt, die Abtretung seiner Rechte an den Beklagten werde zu einer Beschränkung der den anderen
8 -
Gläubigern verbleibenden Zugriffsmasse führen? dieses Bewußtsein reiche aber zur Begründung eines auch nur bedingten Yorsatzes der Gläubigerbenachteiligung nicht aus? weil sonst nahezu jede Leistung eines notleidenden Schuldners anfechtbar wäre, Das Berufungsgericht hat übersehen9 daß dieser Grundsatz wie oben ausgeführt? nicht für das inkongruente Deckungsgeschäft gilt? sondern daß die Inkongruenz ein Beweisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht des Schuldners ist«
b)	Dem Grundsatz? daß Inkongruenz des Rechtsgeschäfts ein Bev;eioanzeichen für die Benachteiligungsabsicht abgibt? widerspricht es auch? wenn das Berufungsgericht wiederholt davon ausgeht? die Behauptungen des Beklagten oder des Schuldners seien nicht widerlegt<»
Als nicht widerlegt angesehen hat das Berufungsgericht insbesondere die Behauptungen des Beklagten? der Schuldner habe ihm zugesagt? daß seine Borderung unter allen Umständen ausreichend abgesichert und erfüllt werde? und der Schuldner habe sich verpflichtet? eine Löschungsvormerkung bei den Posten Nr<> 18 und 19 ein tragen zu lassen? sowie die Darstellung des Schuldners? er habe deshalb angenommen? zur Abtretung verpflichtet zu sein* Nähere Angaben? wann und unter welchen Umständen der Schuldner diese von der Klägerin bestrittenen Verpflichtungen eingegangen sei? hat der Beklagte nicht gemachte Mit solchen bloßen Schutzbehauptungen wird der Beklagte aber? wenn er die angeblichen Tatsachen nicht näher in nachprüfbarer Weise darlegt? angesichts des obigen Grundsatzes nicht ohne weiteres gehört werden dürfen,
c)	Das Berufungsgericht hat seine Auffassung? es komme bei der Würdigung? welche Absichten der Schuldner
 
gehabt habe* nicht darauf an9 ob objektiv ein inkongruentes Deckungsgeschäft vorliege* zu dem Schluß v/iecler dahin eingeschränkt* die unwiderlegten Absprachen des Schuldners mit dem Beklagten und die gesamten Umstände deuteten darauf hin* daß eine Pflicht bestanden habe* den sich aus dem Zwangsversteigerungsverfahren für die Grundschuld des Beklagten ergebenden Gefahren durch Erfüllung der fälligen Schuld9 sei es auch znhlungshalber* oder durch weitere Sicherung Rechnung zu tragen* Die Revision vielst zutreffend darauf hin9 daß von dieser .Ansicht die Auffassung des Berufungsgerichts 9 der Schuldner habe geglaubt und glauben dürfen9 nur eine Verpflichtung zu erfüllen 9 beeinflußt sein kann» Hätte das Berufungsgericht erkannt9 daß9 wie noch auszuführen ist9 nach dem unstreitigen Sachverhalt von einem Erfüllungsgeschäft keine Rede sein kann9 wäre es möglicherweise auch zu einer anderen Ansicht über den Willen des Schuldners gelangt• Ehe nicht feststeht9 wozu der Schuldner verpflichtet war* läßt sich nicht einwandfrei würdigen,, ob etwa trotz der an eine inkongruente Deckung geknüpften Beweiswürdigungsgrundsätze ausnahmsweise anzunehmen ist* daß der Schuldner sich im Rechtsirrtum befunden habe*
2«, Das Berufungsgericht neigt zu der Annahme9 es liege ein Erfüllungsgeschäft vor9 weil der Schuldner verpflichtet gewesen sei9 dem Beklagten die von diesem gewährten X-eiotungen mit Rücksicht auf das Scheitern der geplanten Zusammenarbeit und seinen* des X^^* wirtschaftlichen Zusammenbruch zu erstatten* doho zurückzuzahlen oder zu sichern* Die Auffassung* es könne ein.-Erftlllungsgeschäft gegeben sein* ist irrig*
10
a)	Daß ein Zahlungsanspruch des Beklagten gegen
 bestandj ist unstreitigo Aber nicht darauf, sondern auf die Abtretung der Forderung auf Auszahlung itD ZKangsversteigerungsverfahren kommt es an* Was nun die angebliche Zusage betrifft, die Forderung des Beklagten zu erfüllen5 so vermag sie der Abtretung nicht die Merkmale eines Erfüllungsgeschäfts zu verleihen« Der Begriff der kongruenten Deckung erfordert ira Interesse der Gläubiger eine enge Auslegung (BGH Urteil vom 25o September 1952 - IV ZR 13/52 - LM KO § 30 Nr„1; BGHZ 33, 389, 393)»
Der Beklagte hatte im vorliegenden Fall Anspruch auf Zahlung und nicht auf Abtretung einer Forderung«
Die Abtretung erfolgte nach der ausdrücklichen Feststellung des Berufungsgerichts zahlungshalber« Bei einer Leistung erfüllungchalber bleibt das ursprüngliche Schuldverhültnis aufrechterhalten, der Gläubiger ist nur in der Regel verpflichtet, zunächst aus der neuen Forderung seine Befriedigung zu suchen« Das ursprüngliche Schuldverhältnis erlischt erst, wenn sich der Gläubiger befriedigt hat« Wirtschaftlich gesehen nähert sich daher die Abtretung erfüllungshalber einer Sicherung, solange der Gläubiger aus der abgetretenen Forderung nicht Befriedigung erlangt hat«
Die Leistung erfüllungshalber ist gegenüber dem ursprünglich Geschuldeten im Zeitpunkt der Leistung etwas- Zusätzliches und nicht, wie das Berufungsgericht anniramt, gegenüber der geschuldeten Leistung ein Weniger« Daß die Leistung erfüllungshalber ein Mehr ist, zeigt sich deutlich im vorliegenden Fall« Der bloße
11
Anspruch auf Zahlung v/ar wertlos, weil der Schuldner Barmittel nicht besaß* Aus der Forderung des Schuldners auf Zuteilung eines Betrages im Zwangsversteige-rungsverfahren vermochte der Beklagte, der keine Schuldtitel besaß und keine Pfändung ausbringen konnte, sich nicht su befriedigenp Erst die - angeblich am 25* August 1961 erfolgte - Abtretung der Forderung gab ihm die I4ög~ lichkeit, ungeachtet der von der Klägerin ausgebrachten Pfändung der Forderung des Schuldners seine Befriedigung aus dieser Forderung Anfang November 1961 su finden0 Pie Abtretung einer Forderung erfüllungshalber ist, v/eil der Schuldner auf eine Befriedigung dieser Art keinen Rechts* Anspruch hat, ein inkongruentes Deckungsgeschäft (ebenso RG WarnRspr 194-0 Nr* 112; Mentzel/Kuhn, Konkursordnung 7o Auflo § 30 AniDo 4-7; für Leistung an Erftillungs Statt; Böhle/Stamschräder, Anfechtungsgesetz 3* Auflo § 3 Anm, I 6; Warneyer/Bohnenberg, Anfechtungsgesets § 3 Antru XI 3 S, 91» Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkursverfahrens 20 Auflo § 3 Anm„ 18) „
b)	Das Berufungsgericht scheint eine Verpflichtung des Schuldners	zur	Abtretung seiner Forderung
 auch daraus herzuleiten, daß die unter Nr* 18 und 19 eingetragenen Hypotheken zugunsten der für den Beklagten unter Nr* 25 eingetragenen Grundschuld mit einer Löschungsvormerkung hätten belastet werden sollen, diese Vormerkung aber abreüewidrig nicht eingetragen worden seio Es meint wohl, der Beklagte hätte, wenn die Eintragung der Löschungsvormerkung erfolgt .wäre, ein Recht auf Auszahlung des auf die Eigentiimergrundschuld entfallenden Erlöses gehabt* Eine solche Auffassung wäre aber unrichtig. Der Löschungsanspruch gibt, wenn zwi~
12
sehen dem belasteten und dem begünstigten Grundpfandrecht andere Grundpfandrechte (sogenannte Zwischen-rechte) eingetragen sind, nur ein Hecht auf Überlassung des auf die Eigentümergrundschuld entfallenden Erlösanteils9 der nach Berücksichtigung der Zwischen-rechte übrig bleibt» Er gibt dagegen nicht ein v;e it ergehendes Recht auf Rangrücktritt oder Abtretung der Eigentümergrundschuld (BGHZ 25, 382, 385 ff)* Daher hat der durch die Löschungsvormerkung begünstigte Grundpfandrechtsgläubiger beim Vorhandensein von Zwischenrechten, auch v/enn diese nicht durch eine lö-schungsvormerkung begünstigt sind, nur insoweit Anspruch auf den auf die Eigentümergrundschuld entfallenden Erlösanteil, als er auch bei vor dem Zuschlag durchgeführter Löschung der Eigentümergrundschuld zu dem Zuge gekommen wäre (BGHZ 25, 382, 585 ff; 39, 242,
246) o
c)	Das Berufungsgericht stellt schließlich fest, der Schuldner	habe	dem	Beklagten zugesagt, des-
sen Forderung unter allen Umständen ausreichend abzu-sicherno Diese Verpflichtung, so glaubt das Berufungsgericht, habe	durch	die	Abtretung erfüllt oder
 mindestens erfüllen wollen» Hat ein Schuldner sich gegenüber seinem Gläubiger zur Stellung bestimmter Sicherheiten verpflichtet, so stellt die Einräumung der Sicherheiten allerdings eine kongruente Befriedigung dar» So liegt hier der Fall indessen nicht»
Das Berufungsgericht läßt sich nicht darüber aus, welchen Inhalt die Zusage des Schuldners 330^1 gehabt haben soll» Die behauptete Vereinbarung übertrug nicht bereits Sicherungsgut, sondern bildete
 
eine Sicherungsabrede? d0h« sie begründete die Verpflichtung den. Schuldnern ?<^p? bestehende oder künftige Forderungen den Beklagten zu einem künftigen Zeitpunkt durch Übertragung von Sicherungsgut für den fall der Nichterfüllung zu sichern0 Der Sicherüngszv/eck lüßt sich aber nur verwirklichen? wenn gesicherte Forderung und Sicherungsgut bestimmt genug umschrieben sind (Se-rick? Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung Bäol § 4 II 2 So 57? Bdo II § 18 I 2 So 48)0 Daran fehlt es hier«, Nie die Sicherung des Beklagten erfolgen solle? ob durch Grundpfandrecht oder durch Sicherungsübereig-„ nung oder durch Sicherungsabtretung oder in anderer Weise ? wer gegebenenfalls die Auswahl unter den Sicherungs-mitteln zu treffen habe und wann die Forderungen des Gläubigers "ausreichend" gesichert seien? blieb völlig im Dunkel. Ec_int deshalb Bereits fraglich„ ob es sich bei der behaupteten Erklärung des Schuldners? eine Forderung unter allen Umständen ausreichend abzusichern? nicht um unverbindliche Redereien handelte« Jedenfalls ist aber die von dem Schuldner	angeblich	geschulde
 te Sicherung des Gläubigers weder bestimmt? noch läßt sie sich bestimmen« Kuhn (WM 1957? 151? 152? bei Mentzel/Kuhn? Konkursordnung 7* Aufl« § 30 AMo 2) nimmt deshalb mit Recht an? daß eine dem Gläubiger gewährte Sicherung als inkongruente Deckung der Anfechtung unterliegt? wenn die Geschäftsbedingungen? die der Sicherungsgewährung zugrunde liegen? so unbestimmt sind? daß sie keinen klagbaren Übereignungsan-spruch gebeno
 Der Bundesgerichtshof (WM 1961? 28) ist der An-, sicht von ICulm in einem Falle gefolgt? in dem eine Bank die Bestellung einer Grundschuld als Erfüllung der aus § 19 Abs« 1 der allgemeinen Geschaftsbedin-
- M
gungen der Banken folgenden Verpflichtung sah, § 19 lautet insov/eit:
"Die Bank hat ihren Kunden gegenüber jederseit Anspruch auf die Bestellung oder Verstärkung bankmäßiger Sicherheiten für alle Verbindlichkeiten, auch soweit sie bedingt oder befristet sind«"
Der Bundesgerichtshof führt aus, innerhalb des Bereiches der bankmäßigen Sicherheit sei der Sicherungsanspruch der Bank unbestimmt« Pur das Verlangen nach Sicherheitsleistung gälten die Vorschriften der §§ 232 bis 240 BGB entsprechend« Die Bank habe nur einen Anspruch auf die Bestellung der Sicherheit schlechthin und der Schuldner die freie Wahl unter den in Betracht kommenden Sicherheitsraitteln0 Die Bank habe daher die Bestellung der streitigen Grundschuld nicht beanspruchen können und bei der im Interesse der Konkursgläu-biger gebotenen engen Auslegung des Begriffes der kongruenten Deckung eine inkongruente Deckung erhalten« Diese Entscheidung ist zwar nicht ohne Widerspruch geblieb en0 Scholz (NJW 1961, 2006) meint, aus dem Begriff der "bankmäßigen" Sicherheit ergebe sich, daß die Verpflichtung des Schuldners zur Sicherheitsleistung eine beschränkte Gattungsschuld dorstcHe« Eine Sicherung aus dem Kreise derjenigen Sicherheiten, die im Bankverkehr üblicherv/eise zur Grundlage von Kredit gemacht würden, habe die Bank von Anfang an zu beanspruchen«.
Im übrigen liege eine kongruente Deckung vor, wenn der Gläubiger eine Leistung annehmen müsse, weil sie in den Rahmen passe, der von dem Anspruch des Gläubigers umfaßt sei« Ob diese Bedenken begründet sind, braucht hier nicht entschieden zu v/erden« Im vorliegenden Fall war v/eder der Kreis der Güter festgelegt, aus dem der Sicherungsgegenstand entnommen werden sollte, noch v/ar
 
bestimmt? wer die Wahl zu treffen hatte0 Daß der Beklagte gewillt war? sich der Entscheidung seinen Schuldners über den Sicherungsgegenstand zu unterwerfen? ist nicht vor getragen und schwerlich anzunehtnen, Würde bei einer so gestalteten vagen Verpflichtung des Schuldners der Gläubiger einen Anspruch haben? daß der Schuldner ihm aus seinem Vermögen auf seinen? des Gläubigers? Wunsch Gegenstände zur Sicherung überlasse? so liefe das mit den Worten des Urteils BGHZ 33? 389 letzten Endes auf ein unstatthaftes "Generalpfandreeht" des Gläubigers am Vermögen des Schuldners hinaus„ Es ist deshalb in Übereinstimmung mit dem angeführten Urteil anzunehmen? daß hier der Beklagte auf die Abtretung der Forderung aus der Zwangsversteigerung keinen Rechtsanspruch hatte und daß deshalb die Abtretung eine inkongruente Sicherung war*
Die Zusage des Schuldners	den	Beklagten "un-
ter allen Umstünden" zu befriedigen oder zu sichern? könnte auch dahin ausgelegt werden.? daß der Beklagte gegen	einen	Anspruch	darauf haben sollte? vor
 allen anderen Gläubigern? notfalls durch Hingabe beliebiger Vermögenswerte? eine Sicherung zu erhalten«
Eine solche Abrede würde als sittenwidrig keinen Bestand haben*
30 Hätte der Schuldner	tatsächlich	geglaubt?
mit der Abtretung eine gültige und wirksame Sicherungs-abrede zu erfüllen? so würde allerdings wie bei einem Erfüllungsgeschäft das bloße Bewußtsein? die Vertragserfüllung benachteilige die übrigen Gläubiger? noch nicht notwendig-den Schluß rechtfertigen? daß diese Benachteiligung beabsichtigt worden sei* In derartigen
16 -
Fällen kann diene Absicht erst angenommen werden? wenn es dem Handelnden nicht auf die Vertragserfüllung? sondern vielmehr gerade darauf angekoramen ist, seine übrigen Gläubiger zu benachteiligen (HG v/arnRspr 1931 Nr* 91)o So soll es sich nach Meinung des Berufungsgerichts beim Schuldner	verhalten	haben* Es ist
 bereits oben ausgeführt? daß der Anfechtungsgegner nicht mit der bloßen Schutzbehauptung gehört werden kann? der Schuldner? der eine inkongruente Sicherung gegeben hat? habe sich im Hechtsirrtura über seine Verpflichtung zur Sicherung befunden sondern daß der An-fechtungsgegner eine auf den Anläße die Zeit und die begleitenden Umstände hin nachprüfbare Sachdarstellung geben muß? die Schlüsse auf die Vorstellung des Schuldners zuläßt* In dieser Hinsicht hat der Beklagte es an jeder näheren Angabe fehlen lassen* Bas Berufungsgericht trifft daher insoweit auch keine Feststellungen* Im ersten Rechtszuge hatte der Beklagte die Kongruenz der Abtretung nur daraus hergeleitet? daß bei Hingabe des Barlehens vereinbart worden sei? zur Sicherung des Barlehens solle eine Grundoehuld bestellt bzw* eine bereits bestehende Eigentümergrundschuld an den Beklagten abgetreten werden* In der Berufungsbegründung führte der Beklagte aus? es handele sich um ein kongruentes Beckungsgeschäft? weil er infolge des Ausfalls seines Sicherungsrechtes (gemeint ist wohl die Grundschuld) auf den Erlös aus der Zwangs-Versteigerung einen Anspruch gehabt habe* Baß eine Sicherungsabrede in der vom Berufungsgericht festgestellten Art getroffen sei? hat der Beklagte schrift-sätzlich überhaupt nicht vorgetragen* Im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird seine Behauptung dahin wiedex’gegeben?	habe	sich ihm gegenüber allge-
mein verpflichtet? seine fällige Forderung abzusichern*
 
Der Schuldner	hat,	worauf die Revision zutreffend
 hinweist, als Zeuge ausgesagts
HIch habe vorgehabt:, durch die Abtretungscrklä-rung die Forderung des Beklagten zu befriedigen, weil mir der Beklagte in einer schwierigen Zeit mit Geld ausgcholfen hat und v/eil ich wußte, daß er sich (Zeitpunkt der Abtretung) nicht in rosigen Verhältnissen befanda Ich hatte nicht die Absicht, damit einen Gläubiger zu benachteiligen« Ich wollte allerdings auch den Beklagten anderen gegenüber nicht bevorzugen«n
Danach hätte der Schuldner ‘i^pl zwar die Darlehensforderung des Beklagten befriedigen wollen; darüber aber, daß er eine Sicherungszusage habe erfüllen wollen, hat er nichts bekundet« Das Berufungsgericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zuriickverv/iesen werden muß, wird unter diesen Umständen auch zu prüfen haben, ob nicht allein der'-Wille, einem Gläubiger wegen dessen angespannter Vermögenslage eine nicht geschuldete Sicherung sukom-men zu lassen, durch die nach Lage der Sache andere Gläubiger zurückgesetzt werden müßten, bereits eine Benachteiligungsabsicht in sich 'bergen kann«
IVo Da die Sache erneut verhandelt werden muß, bedarf es keines näheren Eingehens auf die .weiteren von der Revision erhobenen Verfahrensrügen, insbesondere zu der Frage, ob die Darstellung des Zeugen des Rechtspflegers des Vollstreckungsgerichts, über sein Gespräch mit dem Beklagten am 5« September 1961 zu dem Schluß nötigt, der Beklagte habe erst an diesem Tage durch den Zeugen von dem Anspruch des Schuldners aus den Eigentümergrundschul-den erfahren und ob die Abti’etungserklärung daher
18 -
rückdatiert sein muß«, Die Klägerin hat Gelegenheit? ihren Vortrag vor dein Berufungsgericht zu ergänzen0 Im übrigen sei darauf hingewiesen? daß ira ersten Rechtszuge nach dem Tatbestand des Urteils des Landgerichts unstreitig war? daß die Abtretung erst am 5* September 1961 erfolgt ist* Roch in seinem Schriftsatz vom 26o Januar 1963 des zweiten Rechtszuges hat der Beklagte vorgetragen? die mündliche Abtretung sei.? v/ie der Zeuge	richtig bekundet habe? am 25*
August 1961? die notarielle Beglaubigung dagegen am 6o September 1961 erfolgte Erst in der letzten mündlichen Verhandlung hat der Beklagte bei seiner Anhörung behauptet? die schriftliche Abtretungserklärung sei bereits einige Tage vor dem 6, September 1961 erfolgt; ob dao'am 25* August 1961 gewesen sei? v/isse er nicht mehr» Er könne sich insoweit an das Datum nicht mehr erinnern„ Die Abtretung sei sofort schriftlich und nicht erst mündlich erfolgtP Die Beglaubigung sei zu dem in der Urkunde angegebenen Zeitpunkt geschehen? nachdem sie erforderlich geworden sei*
 
Vo Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung nach § 565 AbSo 1 Satz 2 ZPO an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen0 Dem Berufungsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen? weil sie vom Ausgang des Rechtsstreits abhiingto
 Dr„ Haidinger	Dr,	Gelhaar	Br*	Mezger
 Dr0 Messner
 Hermann