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BGH · VIII ZR 23/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 23/62

Haben der Inhaber einer Gaststätte und sein Geschäftsnachfolger vereinbart, daß dieser eine Bierbezugsverpflichtung zu übernehmen hat und den Vertrag über den Eintritt in diese Verpflichtung mit der Brauerei abschließen soll, so kann der Geschäftsnachfolger auf Antrag des anderen Vertragsteils zur Abgabe eines Angebots für den Abschluß des Vertrages mit der Brauerei verurteilt werden« Von dieser Brauerei bezog der Beklagte das für die Gaststätte benötigte Bier nur bis zu dem 8. Oktober 1959 zur Unterzeichnung vor, nach deren Inhalt sich der Beklagte der Brauerei gegenüber verpflichten sollte, den gesamten Bierbedarf für die Gaststätte von. Die Klägerin hat daher Klage erhoben mit dem Anträge den Beklagten zu verurteilen, den zwischen ihr und der W®BB®brauerei am 7./8. Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin die Klageanträge dahin klargestellt, d.‘aß sie sich nur auf die Bierabnahmeverpflichtung nach dem zwischen ihr und der Brauerei abgeschlossenen Lieferungsvertrag beziehen. Sie hat sodann in erster Reihe beantragt, zu erkennen, daß der Beklagte verpflichtet ist, mit der WflH^brauerei MaBHHBeinen Bierlieferungsvertrag des aus dem Vertragsentwurf vom 7. Mit einem weiteren (zweiten) Hilfsantrag hat die Klägerin die Peststellung begehrt, daß der Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 1. Oktober für den Bier-verbrauch aus dem Zeitraum vom 1« April mit 30« September eine Eisvergütung von DM T,60 und am I. Io Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren sich die Parteien bei Abschluß des Kaufvertrages vom lo September 1959 über die Gaststätte darüber einig, daß der Beklagte daneben einen Mietvertrag auf 10 Jahre schließen und in die Bierbezugsverpflichtüng der Klägerin gegenüber der IffflHBtbrauerei eintreten werde« September 1959 unter Verwendung eines Vordrucks gesondert Unterzeichnete Mietvertrag, bildeten Teile eines einheitlichen Vertragswerkes« Die Einzelheiten des zwischen der Brauerei und dem Beklagten über den Eintritt in die Bierbezugspflicht der Klägerin zu schließenden Vertrages sollten in Übereinkunft mit der Brauerei gesondert geregelt werden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war damit zwischen den Parteien die Verpflichtung begründet worden, an der Regelung der offen gebliebenen Punkte mitzuwirken0 Da unter den Parteien bereite Einigkeit darüber bestanden habe, daß der Beklagte anstelle der Klägerin in ihre Bierbezugspflicht gegenüber der Brauerei eintreten müsse und eintreten werde, könne es sich nur darum handeln, die Vertragsbedingungen festzustellen, unter denen der Eintritt zu erfolgen habe. In Anwendung dieser Vorschrift erachtet das Berufungsgericht es im Interesse der Klarheit und zur Vermeidung von Zweifeln für angebracht, den § IV über die Kündigung des Vertrages nach Ablauf der Vertragszeit anders als vorgeschlagen ?u fassen (Berufungsurteil S. II- Die Revision hält die von dem Berufungsgericht festgestellte mündliche Abrede der Parteien nicht für rechtsgültig und wendet sich auch gegen die Auslegung der Abrede im Berufungsurteil. Als Bestandteil des Mietvertrages habe die Abrede über die Bierbezugspflicht der Schriftform des § 566 BGB bedurft» Deshalb könne der Beklagte keinesfalls verpflichtet sein, den von dem Berufungsgericht vorgeschriebenen Vertrag auf die Dauer von 10 Jahren zu schließen, da der entscheidende Mietvertrag jederzeit mit gesetzlicher Prist kündbar sei. Die von dem Berufungsgericht festgestellte mündliche Abrede über den Eintritt des Beklagten in die Bierbezugsverpflichtung, der durch einen mit der Brauerei noch abzuschließenden Vertrag vollzogen werden sollte, bildet einen Bestandteil des. September 1959 setzt sich also nach dem Y/illen der Vertragsparteien aus dem Kaufvertrag, dem gesondert Unterzeichneten Mietvertrag und der Abrede über die Übernahme der auf der Gaststätte ruhenden Bier-fcezugsverpflichtung zusammen. Die Verpflichtung zur Übernahme der Bierbesugsverpflichtung anstelle der Klägerin kann daher nicht als eine Verpflichtung aus dem Mietverträge angesehen werden; sie ist eine Sonderabrede zu dem Kaufvertrag? Es hat vielmehr ersichtlich auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnähme angenommen, daß der Beklagte über seinen Eintritt in die Bierbezugsverpflichtung der Klägerin einen Vertrag mit der Brauerei abschließon sollte. Die Klägerin kann daher verlangen, daß der Beklagte diese Verpflichtung erfüllt und zu diesem Zweck der Brauerei ein Angebot auf Abschluß eines Vertrages macht, der die Übernahme der Bierbezugspflicht näher regelt. Die Auslegung der Abrede habe deshalb nur zu dem Schluß führen können, daß die Klägerin verpflichtet sei, dem Beklagten, wenn er in den Bierbezugsvertrag eintrete, auch den noch nicht gekündigten Teil des Brauereidarlehens zur Verfügung stelle. Auch diese Angriffe der Revision müssen daran scheitern daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts die mündlich übernommene Verpflichtung des Beklagten dahin geht, für die D.^uer der zwischen der Klägerin und der Winklerbrauerei vereinbarten Bierbezugsverpflichtung in der von dem Beklagten weiter geführten Gaststätte nur Bier dieser Brauerei auszuschenken und einen entsprechenden Vertrag mit der Brauerei abzuschließen. IIIo Entgegen der Auffassung der Revision ist die Verurteilung des Beklagten, mit der Brauerei einen 'Bierlieferungsvertrag des aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Inhalts abzuschließen, rechtlich möglich und daher nicht unzulässig. 1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß die WiMM^brauerei bereit sei, einen solchen Vertrag mit dem Beklagten abzuschließen. Sie erblickt in dem Urteil lediglich eine Verurteilung nach § 888 ZPO zur Vornahme einer Handlung, und meint, eine solche Verurteilung setze voraus, daß die Bereitwilligkeit der Brauerei einen solchen Vertrag mit dem Beklagten abzuschließen, vorher feotge-steilt werde. Juni 1962 - 1 ZR 6/61 -NJW 1962, 1812 - den Antrag, den dortigen Beklagten zu verurteilen, einen Vertrag näher bezeichneten Inhalts ■ abzuschließen, dahin verstanden, daß der Beklagte zur Abgabe einer auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung nach § 894 ZPO verurteilt werden soll« Dies ist auch hier der erkennbare Sinn des Klagebegehrens und der Verurteilung im Berufungsurteil. Die Revision hat aber auch keine Tatsachen darüber vorgetragen, die das Berufungsgericht hätte berücksichtigen sollen und aus denen auf eine fehlende Bereitschaft der Brauerei zu dem Vertragsabschluß hätte geschlossen v/erden können. Er beschränke sich auch nicht auf.die Dauer des mit der Klägerin abgeschlossenen "Pachtvertrages", sondern solle ohne Rücksicht auf das Ende dieses Vertrages am 17.März 1969 enden» Die Bestimmung unter Ziff.VIII sei gegenstandslos, weil der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag die Zulässigkeit einer tfntervernietung nicht vorsehe» Diese Rügen sind ebenfalls unbegründet. Klägerin und der Brauerei entspreche» Ist aber sonach davon auszugehen, daß dem Beklagten der Vertragspreis bekannt ist und daß sich der abzuschließende Vertrag Uber den Eintritt des Beklagten in die.Bierbezugspflicht anstelle der Klägerin auf einen bestimmten Vertragspreis bezieht, so ist dieser ohne weiteres bestimmbar» Es ist daher nicht notwendig, ihn ausdrücklich in den Übernahmevertrag aufzunehrnen» Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, daß dies nicht geschieht, ohne daß dem Nachfolger des Beklagten auch die Bierbezugspflicht auferlegt wird, und daß dies auch im Verhältnis zur Brauerei klargestellt wird»

Zitierte Normen: § 316 BGB § 888 ZPO
MietvertragVerpflichtungvertragenGaststätteBierBrauereiKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
BGB §§ 316, 414; ZPO § 894
✓
Haben der Inhaber einer Gaststätte und sein Geschäftsnachfolger vereinbart, daß dieser eine Bierbezugsverpflichtung zu übernehmen hat und den Vertrag über den Eintritt in diese Verpflichtung mit der Brauerei abschließen soll, so kann der Geschäftsnachfolger auf Antrag des anderen Vertragsteils zur Abgabe eines Angebots für den Abschluß des Vertrages mit der Brauerei verurteilt werden«
Mangels einer Einigung mit der Brauerei ist der andere Vertragsteil im Zweifel gegenüber dem Geschaftsnachfolger berechtigt, den näheren Inhalt des Vertragsangebots für den Eintrittsvertrag zu bestimmen«.
BGB,Urt.v. 11. Februar 1963 - VIII ZR 23/62 OLG München
LG München I
Verkündet am 11. Februar 1963 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Schankwirts Lorenz H Straße
 in Mt
 Beklagten und Bevisionsklagers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
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die Hausbesitzerin Käthe Straße Vft»
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Klägerin - Prozeßbevollmächti^ter:
und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof.Dr.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miind liehe Verhandlung vom 11. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29« November 1961 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Lurch schriftlichen Vertrag vom 1» September 1959 verkaufte die Klägerin eine damals von ihr im eigenen Grundstück in	PiflHHHIB	Straße	betriebene
 Gaststätte, ein Cafe mit Stehausscnank, einschließlich Inventar an den Beklagten zu dem Preise von 22 000 DM "auf die Dauer von 10 Jahren", beginnend ab 1. Oktober 1959» Sie vermietete ihm gleichzeitig durch gesonderten schriftlichen Mietvertrag den gewerblichen Raum und eine Wohnung. Nach dem Kaufvertrag ist der Beklagte berechtigt während der Vertragsdauer das Geschäft als solches zu veräußern. Nach Behauptung der Klägerin übernahm der Beklagte beim Abschluß dieser Verträge mündlich die Verpflichtung, in den noch bis zu dem 17* März 1969 laufenden Bierbezugsvertrag einzutreten, den die Klägerin mit der WfH^brauerei	abgeschlossen	hatte. Von
 dieser Brauerei bezog der Beklagte das für die Gaststätte benötigte Bier nur bis zu dem 8. Dezember 1959* Die Brauerei legte dem Beklagten nacheinander zwei Vertragsentwürfe vom 5* und 7. Oktober 1959 zur Unterzeichnung vor, nach deren Inhalt sich der Beklagte der Brauerei gegenüber verpflichten sollte, den gesamten Bierbedarf für die Gaststätte von. der Brauerei zu beziehen. Als die Verhandlungen hierüber scheiterten, stellte der Beklagte den Bierbezug von der	ein. Er bezog
 seitdem ein anderes Bier, das für ihn billiger ist.
Die Klägerin hat daher Klage erhoben mit dem Anträge den Beklagten zu verurteilen, den zwischen ihr und der W®BB®brauerei am 7./8. April 1959 abgeschlossenen Bier-lieferungsvertrag anstelle der Klägerin in der Passung
 des der Klageschrift beigehefteten Entwurfs zu übernehmen.
Mit einem Hilfsantrag hat die Klägerin ferner beantragt, den Beklagten zu verurteilen, in die Ergänzung des Kaufvertrages vom 1, September 1959 mit der Maßgabe einzuwilligen, daß er den Bierlieferungsvertrag vom 7./8.April 19 anstelle der Klägerin zu übernehmen hat«
Der Beklagte hat bestritten, die Bierbezugsverpflichtung der Klägerin übernommen zu haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin die Klageanträge dahin klargestellt, d.‘aß sie sich nur auf die Bierabnahmeverpflichtung nach dem zwischen ihr und der Brauerei abgeschlossenen Lieferungsvertrag beziehen. Sie hat sodann in erster Reihe beantragt, zu erkennen, daß der Beklagte verpflichtet ist, mit der WflH^brauerei MaBHHBeinen Bierlieferungsvertrag des aus dem Vertragsentwurf vom 7. Oktober 1959 ersichtlichen Inhalts ohne die Bestimmungen in § IV Satz 2 und § VIII mit Wirkung vom 1.10.1959 sbzusohließen. Mit einem weiteren (zweiten) Hilfsantrag hat die Klägerin die Peststellung begehrt, daß der Kaufvertrag zwischen den Parteien vom 1. Sep~ tember 1959 unwirksam sei.
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten verurteilt, mit der W^Bl^brauerei einen Bierlieferungsvertrag folgenden Inhalts mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 abzuschließen:
Io	Am 1. Oktober 1959 übernahm der Beklagte von der Klägerin das Paffe (Gaststätte) in	B?
FiBHBM Straße fll und zugleich deren Bicr-lieferungsvertrag mit der V4HHBBrauerei Er verpflichtet sich, seiner^gesamten Bierbedarf von der WflBBUbrauerei Ma^BB^ zu beziehen.
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IIo Der Beklagte erkennt ausdrücklich die Vertrags-dauer bis 17. März 1969 (Neunzehnhundertneunundsechzig) an«,
IIIo Der Beklagte übernimmt das an die Klägerin gegebene Darlehen nicht«,
IVo Wird der Bierlieferungsvertrag nicht spätestens drei Monate vor seinem Ablauf, erstmals also bis 17. Dezember 1968 zu dem 17» März 1969» ge- • ‘kündigt, so verlängert sich die Vertragsdauer jedesmal um ein Jahr»
Die Kündigung muß schriftlich erfolgen. Pur die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist nicht die Absendung des Kündigungsschreibens maßgebend, sondern sein Eingang beim Empfänger.
V. Die WUBB^brauerei	verpflichtet	sich,
 Bier in angemessener Beschaffenheit zu liefern«, Mangelhafte Bierlieferungen können zurückge-wiesen werden, jedoch berechtigt die Zurückweisung nicht zu dem vorzeitigen Vertragsrücktritt«, Bei Meinungsverschiedenheiten über die Qualität des gelieferten Bieres entscheidet ausschließ-lieh das Gutachten der Staatl. brautechn. Versuchsanstalt in Weihenstephan.
■■VI. Die W^Upibrauerei schreibt jeweils am Monatsende DM 1,- (eine Deutsche Mark) für jeden verbrauchten hl Bier gut. Übersteigt der monatliche . Bierverbrauch 30 hl, wird vom 31- hl ab eine Vergütung von DM 2,- (zwei Deutsche Mark) gewährt .
VII,	Da der Beklagte das Bier elektrisch kühlt und
 von der WflHI^^brauerei keine Kunsteislieferung beansprucht, wird ihm am 1. Oktober für den Bier-verbrauch aus dem Zeitraum vom 1« April mit 30« September eine Eisvergütung von DM T,60 und am I. April für den Bierverbrauch aus dem Zeitraum vom 1. Oktober mit 31« &ärz eine Eisver-gütung von 80 Pfennig je bezogenen Hektoliter Bieres gutgebracht,
VIII,	Der Beklagte und die V/BB^Ptrauerei verpflichten sich, sämtliche Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ihren etwaigen Rechtsnachfolgern aufzu-erlegep,
IX,	Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Amtsgericht Ma^BlD*
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Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Io Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts waren sich die Parteien bei Abschluß des Kaufvertrages vom lo September 1959 über die Gaststätte darüber einig, daß der Beklagte daneben einen Mietvertrag auf 10 Jahre schließen und in die Bierbezugsverpflichtüng der Klägerin gegenüber der IffflHBtbrauerei	eintreten werde«
Der Kaufvertrag und der dann ebenfalls am 1. September 1959 unter Verwendung eines Vordrucks gesondert Unterzeichnete Mietvertrag, bildeten Teile eines einheitlichen Vertragswerkes« Die Einzelheiten des zwischen der Brauerei und dem Beklagten über den Eintritt in die Bierbezugspflicht der Klägerin zu schließenden Vertrages sollten in Übereinkunft mit der Brauerei gesondert geregelt werden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war damit zwischen den Parteien die Verpflichtung begründet worden, an der Regelung der offen gebliebenen Punkte mitzuwirken0 Da unter den Parteien bereite Einigkeit darüber bestanden habe, daß der Beklagte anstelle der Klägerin in ihre Bierbezugspflicht gegenüber der Brauerei eintreten müsse und eintreten werde, könne es sich nur darum handeln, die Vertragsbedingungen festzustellen, unter denen der Eintritt zu erfolgen habe. Die Bestimmung des Umfangs der dem Beklagten obliegenden Leistung stehe der Klägerin nach § 316 BGB zu. Bei Streit über die Billigkeit der
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getroffenen Bestimmung müsse das Gericht den Umfang der Leistung nach Billigkeit bestimmen (§ 1515 Abs. 3 BGB).
In Anwendung dieser Vorschrift erachtet das Berufungsgericht es im Interesse der Klarheit und zur Vermeidung von Zweifeln für angebracht, den § IV über die Kündigung des Vertrages nach Ablauf der Vertragszeit anders als vorgeschlagen ?u fassen (Berufungsurteil S. 21), wobei es sich nur um eine Klarstellung im Sinne des erkennbaren Parteivvillens handele.
II- Die Revision hält die von dem Berufungsgericht festgestellte mündliche Abrede der Parteien nicht für rechtsgültig und wendet sich auch gegen die Auslegung der Abrede im Berufungsurteil.
1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht bedacht, daß die Bierbezugsverpflichtung von Recht3 wegen nicht einen Bestandteil des zwischen den Parteien abgeschlossenen "Kaufvertrages über das Gaststätteninventar", sondern einen Bestandteil des Mietvertrages über die Gaststätte' bilde, auf der die Bierbesugspflicht ruhe, flicht mit dem Inventar, sondern mit den Räumen, in denen die Gaststätte betrieben werde, sei die Bierbezugspflicht unabdingbar verbunden gewesen. Als Bestandteil des Mietvertrages habe die Abrede über die Bierbezugspflicht der Schriftform des § 566 BGB bedurft» Deshalb könne der Beklagte keinesfalls verpflichtet sein, den von dem Berufungsgericht vorgeschriebenen Vertrag auf die Dauer von 10 Jahren zu schließen, da der entscheidende Mietvertrag jederzeit mit gesetzlicher Prist kündbar sei.
Diese rechtlichen Bedenken der Revision 3ind unbegründet.
Unter dem Pormzwang des § 566 stehen nur solche Vereinbarungen, aus denen sich nach dem Willen der Parteien der zu schließende Vertrag (Mietvertrag) zusammensetzt (vgl. Urt. des erkennenden Senats vom 30. September 1958 - VIII ZR 134/57 S, 7 - MJW 1958, 2062 = MDR 1959, 36).
Die von dem Berufungsgericht festgestellte mündliche Abrede über den Eintritt des Beklagten in die Bierbezugsverpflichtung, der durch einen mit der Brauerei noch abzuschließenden Vertrag vollzogen werden sollte, bildet einen Bestandteil des. Kaufvertrages. Die Parteien haben in dem Kaufvertrag auch erklärt, daß hierzu ein gesonderter schriftlicher Mietvertrag geschlossen worden sei.
Das Vertragswerk vom 1. September 1959 setzt sich also nach dem Y/illen der Vertragsparteien aus dem Kaufvertrag, dem gesondert Unterzeichneten Mietvertrag und der Abrede über die Übernahme der auf der Gaststätte ruhenden Bier-fcezugsverpflichtung zusammen. Diese Abrede bildet keinen Bestandteil des Mietvertrages, insbesondere bildet sie nicht einen Teil des vom Beklagten zu entrichtenden Mietzinses. Es handelt sich hier um eine Vereinbarung, die nach dem Parteiwillen neben dem Mietvertrag stehen soll und nur die Bereitwilligkeit der Klägerin zu dem .Abschluß des Mietvertrages mit herbeiführen sollte. Die Verpflichtung zur Übernahme der Bierbesugsverpflichtung anstelle der Klägerin kann daher nicht als eine Verpflichtung aus dem Mietverträge angesehen werden; sie ist eine Sonderabrede zu dem Kaufvertrag? öle nur wirtschaftlich mit dem abgeschlossenen Mietvertrag in Zusammenhang steht (vgl.
 RGZ 123, 171, 173, 174)* Die Sonderabrede ist somit nicht zu dem Mietvertrag im Sinne des § 566 BGB zu rechnen. Hierfür ist unerheblich, wenn nach dem Willen der Parteien die genannten Verträge und die Sonderabrede in ihrem
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rechtlichen Bestand voneinander abhängig sind» Die Annahme der Revision, der Mietvertrag sei deshalb nur auf unbestimmte Zeit zustandegekommen, weil die Schriftform nicht auch für die erwähnte Sonderabrede gewahrt ist, trifft nicht zu, Damit entfallen auch die Folgerungen, welche die Revision daraus zieht, daß der Mietvertrag nur für unbestimmte Zeit gelte«
2. Die Revision rügt ferner, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Interessenlage der Parteien den Abschluß eines Bierbezugevertrages zwischen dem Beklagten und der wm^^brauerei nicht fordere, vielmehr - wenigstens in der vom Berufungsgericht dem Beklagten ange-so.rtnenen Form - geradezu verbiete« Es habe, so meint die Revision, nahe gelegen, die Abrede der Parteien auf Grund der von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen dahin zu verstehen, daß der Beklagte der Klägerin einerseits ihre Verpflichtungen aus dem Bierbezugsvertrag gegenüber der Winklerbrauerei von der Hand halten, andererseits dafür auch in den Genuß der Vorteile des Bierbezugsvertrages kommen und schließlich beides auf die tatsächliche Dauer des Mietvertrages beschränkt sein sollte. Hiermit macht die Revision ersichtlich geltend, es hätte dem Interesse der Parteien entsprochen, wenn die Verpflichtung des Beklagten unmittelbar mit dem Mietvertrag verbunden wurde und die Erfüllung der Verpflichtung im Einvernehmen mit der Brauerei' erfolgte. Mit diesen Erwägungen kann die Revision deshalb nicht durchdringen, weil sie sich hiermit zu den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über die getroffene Abrede und ihre Auslegung, die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet
 liegt, in Y/iderspruch setzt. Die Auslegung des Berufung Berichts ist möglich und läßt keinen Rechtsveretoß erkennen. Es liegt auch kein Anhaltspunkt dafür vor* daß das Berufungsgericht die Interessenlage der Farteien bei der Auslegung der Abrede nicht in Betracht gezogen habe. Es hat vielmehr ersichtlich auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnähme angenommen, daß der Beklagte über seinen Eintritt in die Bierbezugsverpflichtung der Klägerin einen Vertrag mit der Brauerei abschließon sollte. Die Klägerin kann daher verlangen, daß der Beklagte diese Verpflichtung erfüllt und zu diesem Zweck der Brauerei ein Angebot auf Abschluß eines Vertrages macht, der die Übernahme der Bierbezugspflicht näher regelt. Wie noch auszüführen sein wird, ist der Klageantrag auch auf die Abgabe einer derartigen Willenserklärung gerichtet. So ist auch das Berufungsurteil in seinem Ausspruch zu verstehen.
3» Die Revision möchte die von dem Berufungsgerich festgestellte Abrede auch dahin verstanden wissen, daß der Beklagte für sich die Vergünstigungen in Anspruch nclmen dürfe, die in aller Regel mit einer langjährigen Bierbezugsverpflichtung verbunden seien. Da hier der zwischen der Klägerin und der Brauerei abgeschlossene langjährige Bierbezugsvertrag mit einem Darlehen an die Klägerin gekoppelt gewesen sei, dürfe der Beklagte nach Treu und Glauben beanspruchen, daß er diese Verteile nunmehr seinerseits erhalte. Die Auslegung der Abrede habe deshalb nur zu dem Schluß führen können, daß die Klägerin verpflichtet sei, dem Beklagten, wenn er in den Bierbezugsvertrag eintrete, auch den noch nicht gekündigten Teil des Brauereidarlehens zur Verfügung stelle.
Auch diese Angriffe der Revision müssen daran scheitern daß nach der Feststellung des Berufungsgerichts die mündlich übernommene Verpflichtung des Beklagten dahin geht, für die D.^uer der zwischen der Klägerin und der Winklerbrauerei vereinbarten Bierbezugsverpflichtung in der von dem Beklagten weiter geführten Gaststätte nur Bier dieser Brauerei auszuschenken und einen entsprechenden Vertrag mit der Brauerei abzuschließen. Über den Inhalt dieser Verpflichtung geht das Verlangen des Beklagten, ihm müsse auch ein Darlehen gewährt werden, hinaus. Er verlangt damit etwas, was ihm vertraglich nicht zusteht. Seiner Verpflichtung zu dem Eintritt in den Bierlieferungsvertrag der Klägerin steht der wirtschaftliche Vorteil gegenüber, den ihm die Klägerin durch Überlassung der Gaststätte auf die Dauer von 10 Jahren gewährt«
IIIo Entgegen der Auffassung der Revision ist die Verurteilung des Beklagten, mit der Brauerei einen 'Bierlieferungsvertrag des aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Inhalts abzuschließen, rechtlich möglich und daher nicht unzulässig.
1. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß die WiMM^brauerei bereit sei, einen solchen Vertrag mit dem Beklagten abzuschließen.
Rach Ansicht der Revision steht nicht zur Entscheidung, ob eine Verurteilung des Beklagten zur Abgabe eines Angebots an die V^HBhrauerei oder zur Annahme eines Angebots der Y/f^|^braucrei möglich ist, weil beides nicht beantragt worden sei. Sie erblickt in dem Urteil lediglich eine Verurteilung nach § 888 ZPO zur Vornahme einer Handlung, und meint, eine solche Verurteilung setze voraus, daß die Bereitwilligkeit der Brauerei einen solchen Vertrag mit dem Beklagten abzuschließen, vorher feotge-steilt werde.
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Das Berufungsgericht hat indes den Antrag der Klage, über den es entschieden hat, ersichtlich dahin aufgefaßt, daß er auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist. Es hat nämlich den Gegenstand des Rechtsstreits in dem Berufungsurteil als Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung bezeichnet und außerdem in den Entscheid ungsgriinden ausdrücklich auf § 894 ZPO verwiesene Gegen diese Auslegung des Klagebegehrens bestehen keine Bedenken. So hat auch der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 8. Juni 1962 - 1 ZR 6/61 -NJW 1962, 1812 - den Antrag, den dortigen Beklagten zu verurteilen, einen Vertrag näher bezeichneten Inhalts ■ abzuschließen, dahin verstanden, daß der Beklagte zur Abgabe einer auf den Abschluß des Vertrages gerichteten Willenserklärung nach § 894 ZPO verurteilt werden soll« Dies ist auch hier der erkennbare Sinn des Klagebegehrens und der Verurteilung im Berufungsurteil. Schon deshalb kommt es nicht darauf an, ob die Brauerei bereit ist, einen Vertrag dieses .Inhalts mit dem Kläger abzuschließen. Die Revision hat aber auch keine Tatsachen darüber vorgetragen, die das Berufungsgericht hätte berücksichtigen sollen und aus denen auf eine fehlende Bereitschaft der Brauerei zu dem Vertragsabschluß hätte geschlossen v/erden können. Deshalb kann unentschieden bleiben, ob dann, wenn dies der Pall wäre, trotzdem ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Verurteilung des; Beklagten zur Abgabe der von ihm geforderten Willenserklärung noch anzuerkennen wäre.
2c Die Revision rügt ferner, die Verurteilung laute auf den Abschluß eines Bierlieferungsvertrages mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 und sei deshalb auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Denn die Unmöglichkeit
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der Erfüllung eines derartigen Vertrages stehe heute schon fest. Diese Rüge ist deshalb unbegründet, weil die Verurteilung des Beklagten nicht auf die Erfüllung der Bierbezugspflicht für die Vergangenheit gerichtet ist. In Abschnitt I des abzuschließenden Vertrages wird lediglich festgelegt, daß der Beklagte bereits ab 1. Oktober 1959 den Bierlieferungsvertrag mit der W^BH^brauerei im Verhältnis zur .Klägerin übernommen habe. Diese Anerkennung ist dem Beklagten zuzu demuten.
In Satz 2 dieses Abschnittes übernimmt der Beklagte lediglich für die Zukunft die Verpflichtung, seinen gesamten Bierbedarf von der W^HI^brauerei zu beziehen«.
IV. Die Revision beanstandet ferner, daß der abzuschließende Vertrag nichts Uber die Preise enthalte, zu denen Bier an den Beklagten geliefert werden solle»
Er beschränke sich auch nicht auf. die Dauer des mit der Klägerin abgeschlossenen "Pachtvertrages", sondern solle ohne Rücksicht auf das Ende dieses Vertrages am 17.März 1969 enden» Die Bestimmung unter Ziff. VIII sei gegenstandslos, weil der zwischen den Parteien abgeschlossene Mietvertrag die Zulässigkeit einer tfntervernietung nicht vorsehe» Diese Rügen sind ebenfalls unbegründet.
1. Die Preise, zu denen die Gaststätte beliefert werden sollte, sind dem Beklagten bekannt. Abgesehen davon, daß er selbst von der Brauerei unstreitig zunächst Bier bis zu dem 8. Dezember 3-959 bezogen hat, hat er auch geltend gemacht, daß der von der ftflHfebraueroi berechnete Preis um einen bestimmten Betrag höher liege als der Preis für das Bier, das sr anderweit bezog. Er hat aber nicht behauptet, daß der Preis der .7inklcr-brauerei nicht dem Bierlieferungsvertrag zwischen der
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Klägerin und der Brauerei entspreche» Ist aber sonach davon auszugehen, daß dem Beklagten der Vertragspreis bekannt ist und daß sich der abzuschließende Vertrag Uber den Eintritt des Beklagten in die.Bierbezugspflicht anstelle der Klägerin auf einen bestimmten Vertragspreis bezieht, so ist dieser ohne weiteres bestimmbar» Es ist daher nicht notwendig, ihn ausdrücklich in den Übernahmevertrag aufzunehrnen»
Der Beklagte hat dies überdies in den Vorinstanzen selbst nicht verlangt»
2» Wenn der Beklagte zu Ziff* II des vorgesehenen Vertrages die Vertragsdauer bis 17. März 1969 anerkennen soll, so ist hiermit ersichtlich die Laufzeit des Bierbezugsvertrages gemeint, in den der Beklagte eintreten soll. Die Bestimmung stellt damit klar, daß der Beklagte nur bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet sein soll, Bier von der W^HBtbrauerei zu beziehen.
Da er die Gaststätte auf 10 Jahre "gekauft" hat und die Vertragszeit des Mietvertrages bis zu dem 50. Sep~ tember 1969 bestimmt ist, bestehen gegen Ziff. II des Vertragstextes keine rechtlichen Bedenken.
3» Entgegen der Auffassung der Revision ist die Bestimmung zu Ziff. VIII nicht gegenstandslos. Denn dem Beklagten ist von der Klägerin das Hecht eingeräumt worden, das Geschäft während der Vertragszeit zu veräußern. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse daran, daß dies nicht geschieht, ohne daß dem Nachfolger des Beklagten auch die Bierbezugspflicht auferlegt wird, und daß dies auch im Verhältnis zur Brauerei klargestellt wird»
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Damit erweisen sich alle Angriffe der Revision gc^en das Berufungsurteil als nicht gerechtfertigt. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurück-zuweisen.
Dr. Haidinger	Artl	Br.	Mezger
 Dr. Messner
 Mormann