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BGH

Gericht: BGH

Dezember 1953 von der Bayerischen Bauvereinsbank ein unverzinsliches 7c- Darlehen von 84 000 DM auf drei Jahre erhalten, wobei die Beteiligten davon ausgegangen waren, daß in dem Grundstück lediglich "geförderte Wohnungen" im Sinne des § 7 c EStG errichtet wurden und die Kläger für jede Wohnung den damaligen Höchstbetrag von 7000 DM erhalten sollten. Das Landgericht hat durch Tellurteil der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 63 QOQ DM stattgegeben, aber die Unkündbarkeit nur bis zu dem 1. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung auf den Betrag von 56 000 DM beschränkt und hinsichtlich des weiteren, bei dem Berufungsgericht anhängig gewordenen Betrages von 7000 DM das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zur Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. 1. Soweit sie sich dagegen wendet, daß die Tatrichter angenommen haben, die Beklagte sei berechtigt, das von ihr der Bank gegebene Darlehen bereits zu dem 1. Das Berufungsgericht ist zu diesem Ergebnis auf Grund der Erwägung gelangt, die in Nr. V des Zusatzvertrages bestimmte Zehnjahresfrist habe bereits mit dem 1. b) Ebensowenig läßt sich daraus etwas zu Gunsten der IKläger herleiten, daß die Bauvereinsbank den von der Beklagten nach der Zusatzvereinbarung zur Verfügung zu stellenden Betrag erst im Dezember 1954 erhalten und das Darlehen des ursprünglichen Geldgebers erst zu dieser 2eit zuriic:-:gezahlt hat. Die Revision läßt außer acht, daß die Parteien nicht die Hingabe neuer Mittel, sondern die "Umwandlung" eines bereits gegebenen Darlehens mit dreijähriger Laufzeit in ein "frühestens in 10 Jahren zurückzuzahlendes" vereinbart haben und es daher sogar naheliegt?als Beginn des zehnjährigen Zeitraumes den Tag der Hingabe des Darlehens durch die 3ank anzusehen. Die Revision bemüht sich, die Notwendigkeit einer solchen Betrachtung daraus herzuleiten, daß sie der von der Beklagten in dem Zusatzvertrag übernommenen Garantie einen Inhalt geben will, der in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze findet. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb die Beklagte gehindert sein soll, mit der Bank eine Vereinbarung des Inhalts zu treffen, daß die Zehnjahresfrist, bis zu deren Ablauf die Beklagte die der Bank zur Verfügung gestellten Beträge nicht zurückfordern darf, schon vom Zeitpunkt der Auszahlung des Kredits ah die Kläger laufen solle; das gilt umsomehr, wenn die Beklagte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, den Klägern gegenüber zu einer darüber hinausgehenden Leistung nicht ver- Der hier in Frage stehende Zeitraum, auch wenn er erst von Dezember 1954 ab gerechnet wird, ist aber weit länger als drei ^ahre, so daß auf seiten der Beklagten keinerlei Interesse bestanden hat, die von ihr gegebenen 7 c - Gelder noch länger festsu»legeno Daß aber die Beklagte den Klägern gegenüber lediglich verpflichtet ist, die "Umwandlung" nur für den Rest der Zeit durchzuführen, der seit der Hingabe der ursprünglichen 7c- Gelder noch an zehn Jahren fehlt, hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt, und es ist bereits ausgeführt, daß diese Feststellung sachlichrechtlich nicht zu beanstanden ist. 2., Dagegen kann der Revision im übrigen der Erfolg nicht versagt werden, denn die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es seine Auffassung begründet, daß der 6aeh- und Ktreitstand zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur eine Entscheidung in Höhe von 55 CCO DJ", nicht aber wegen der weiteren in den Berufungsrechtszug gediehenen 7000 DM zulasse und daß aus diesem Grunde das Urteil des Landgerichts teilweise aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zurückverwiesen werden müsse, sind rechtlich unhaltbar, a) Zu Unrecht wendet sich allerdings die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht der bereits erwähnten Nr. V des Zusatzvertrages entnommen hat, die ümwandlungsverpflichtung der Beklagten bestehe nicht schlechthin für den Betrag von 84 000 DM, sondern lediglich insoweit, als das Anwesen der Kläger 7c- beleihungsfähig sei. Vielmehr ist das Geriet auch zu einer Auslogung befugt, die mit dem Wortlaut nicht in Einklang steht, ihm ist 69 nämlich durch § 133 3GB ausdrücklich zur Pflicht gemacht, bei der Auslegung den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, und für die Auslegung von Verträgen gilt die Regel des § 157 BGB, daß sie so zu erfolgen hat, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. b) Dagegen macht die Revision zutreffend geltend, daß das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen habe, wegen der bloßen Behauptung der Beklagten, das Anwesen der Klüger sei nur für acht Wohnungen mit je 7000 DM 7 c - beleihungsfähig, sei es nur zur Entscheidung über 56 000 DM befugt und auch das Landgericht habe nur über 56 000 DM, nicht aber Uber 63 000 DM, entscheiden dürfen. Die Frage, ob sie die Bescheinigung für die neunte Wohnung zu Unrecht erhalten haben und in Wahrheit nur acht Wohnungen des Grundstücks der Kläger 7c- beleihungsfähig sind, ist zur Zeit also überhaupt nicht Gegenstand des Rechtsstreits vor den Verwaltungsgerichten. Wie das Berufungsgericht selbst ausführt, könnte eine Herabsetzung der 7 c - Beleihungsfähigkeit des Grundstücks auf 56 CCO DM in dem anhängigen Verwaltungsrechtsstreit lediglich dann erfolgen, wenn der Anfechtungsgegnex*, d.h. die Stadt München, nicht aber die Beklagte als Beigeladene, einen entsprechend begründeten Antrag stellen würde, was sie bisher nicht getan hat. 3ei dieser Sachlage ist aber nicht einzusehen, weshalb das Berufungsgericht gehindert gewesen sein soll, die Präge nach dem Umfang der 7 c - Beleihungsfähigkeit des Grundstücks selbst zu entscheiden, zu demal hierüber eine endgültige Bescheinigung von den Verwaltungsbehörden erteilt worden ist. Ob das Berufungsgericht berechtigt gewesen wäre, hinsichtlich der 56 000 DM ein Teilurteil zu erlassen, und bezüglich des weiteren Betrages von 7000 DM das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsrechtsstreits auszusetzen, wie die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, kann auf sich beruhen, da das Berufungsgericht diesen Weg nicht eingeschlagen hat. c) Es kommt weiter hinzu, daß die Kläger ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils vorgetragen hatten, der Inhaber der Beklagten habe nach seinen eigenen Angaben die beiden ihm vermieteten Wohnungen zweckentfremdet verwendet, wozu er nach den Vereinbarungen der Parteien nicht berechtigt gewesen sei» Auf diese Behauptungen der Kläger, denen die Beklagte nur mit allgemeinen Wendungen entgegen- Die Beklagte wird sich vielmehr möglicherweise, falls das Vorbringen der Kläger zutreffend ist, so behandeln lassen müssen, als ob eine Förderung der von ihr innegehaltenen Wohnungen im ersten Obergeschoß des Grundstücks entsprechend § 7 c EStG erfolgen könnte, auch wenn in Wirklichkeit infolge des Verhaltens der Beklagten die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind» 3« Mit Rücksicht darauf, da3 die Revision der beklagten als unzulässig verworfen und die Revision der Kläger zuid Teil ohne Erfolg geblieben ist, zu dem anderen Teil aber zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht geführt hat, erscheint es angemessen, die Entscheidung über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht zu übertragen, denn diese Entscheidung kann besser einheitlich getroffen werden, und es ist unzweckmäßig, sie hinsichtlich einer ^uote bex'eits jetzt zu erlassen, ehe fe3tsteht, wie über den zurückverwiesenen Teil sachlich entschieden werden wird*

BerufungsgerichtWohnungVereinbarungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VIII
it
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Verkündet am 19- Januar I960 Kielt, Justizobersekretär als Urkundsbeamtor der G e schäft«stelle
I m :•] a in e n des Volkes In dem Rechtsstreit
 li des Kaufmanns Karl G	,
2) der Ehefrau Frieda G BB^ ,
beide wohnhaft in i<iBB AflBj^^straße
 Klager, 3erufung ob eklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevolli.'iächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
die Firma Karl H. SchMBB« in Mt
 Sch
, Inhaber Karl liermann straße ■),
Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.Br»
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großraann sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Br. Dorschei, Br. Mezger und Br. Messner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird Nr. I 2 des Urteils des 5* Zivilsenats des öberlandesgerichts in München vom 18. November 1958 aufgehoben.
Bie weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Kläger
 sind Eigentümer eines Grundstücks
 in
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auf dem sie in den Jahren 1953 bis 1954 ein Mietwohnhaus mit 12 Wohnungen errichtet haben. Die Beklagte mietete durch schriftlichen Vertrag, der vom 13. März 1954 datiert, aber nach der Darstellung der Beklagten erst zu einem späteren Zeitpunkt untorschrieben wurde, sämtliche Räume, d.h. beide Wohnungen, im ersten Obergeschoß des Hauses. In Nr. V eines gleichzeitig abgeschlossenen Zusatzvertrages, der Bestandteil des Mietvertrages sein sollte, trafen die Parteien folgende Vereinbarung:
"Die Pa. Karl H. Schm^ (Beklagte) verpflichtet sich, baldmöglichst für Herrn Karl Gflfc (Hrstkläger), die Umwandlung von 7c~Geldern in Höhe von 64.000«- (i.fi. vierundachtzigtausend) DM, welche Herr GflP bisher auf Grund des jj 7 c des EinKomStües zur Finanzierung des Aufbaues des. Hauses	AflHflH^straBe	4P	auf
 die Dauer von drei Jahren geliehen erhalten hat, ln 7c- Gelder, welche frühestens in zehn Jahren zurückzahlbar sind, herbeizuführen.M
Die Kläger hatten bereits am 1. Dezember 1953 von der Bayerischen Bauvereinsbank ein unverzinsliches 7c- Darlehen von 84 000 DM auf drei Jahre erhalten, wobei die Beteiligten davon ausgegangen waren, daß in dem Grundstück lediglich "geförderte Wohnungen" im Sinne des § 7 c EStG errichtet wurden und die Kläger für jede Wohnung den damaligen Höchstbetrag von 7000 DM erhalten sollten. Ende Dezember 1954 stellte die Beklagte der 3auvereinsbank darlehensweise Mittel zur Ablösung der bisherigen 7c- u-elder zur Verfügung, und zwar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in lohe
 von 70 000 DM. Außerdem errichtete die Beklagte ein Konto mit einem Guthaben von 14 000 DM bei der Bank. Beide 3eträge wurden bis 1. Dezember 1957 festgelegt. Die Öank zahlte darauf die 84 000 DM, aus denen sie die 7c- Gelder für die Klager
 zur Verfügung gestellt hatte,
 zurück•
an den bisherigen Geldgeber
 Die .Kläger nehmen mit der Klage die Beklagte auf Erfüllung ihrer in Nr. V der Zusatzvereinbarung übernommenen Verpflichtung in Anspruch. Sie sind der Auffassung, daß sämtliche Wohnungen des Hauses 7c- beleihungsfähig seien.
Da aber über diese Frage noch ein Verwaltungsrechtsstreit zwischen den Klagern und der Landeshauptstadt Branchen schwebt, der jetzt vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, haben die Kläger ihrem Begehren nur zehn Wohnungen mit je 70GC DM zugrunde gelegt und dementsprechend die Verurteilung der Beklagten verlangt, eine Willenserklärung gegenüber der 3auvereinsbank dahin abzugeben, daß das von der Beklagten der Bank bewilligte Darlehen von 70 000 DM frühestens zu dem 1. Dezember 1964 gekündigt werden kann.
Das Landgericht hat durch Tellurteil der Klage in Höhe eines Teilbetrages von 63 QOQ DM stattgegeben, aber die Unkündbarkeit nur bis zu dem 1. Dezember 1963 begrenzt. Die Entscheidung wegen des Restbetrages von 7000 DM hat es dem Schlußurteil Vorbehalten und im übrigen die Klage afcge-wiesen.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Verurteilung auf den Betrag von 56 000 DM beschränkt und hinsichtlich des weiteren, bei dem Berufungsgericht anhängig gewordenen Betrages von 7000 DM das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zur Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die weitergohende Berufung und die Anschlußberufung, mit der die Kläger ihr Begehren auf Unkündbarkeit des Betrages von 63 000 DM bis zu dem 1. Dezember 1964 weiterverfolgten, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Die Revision der Beklagten gegen dieses Urteil ist durch Beschluß des erkennenden Senats vom 29. September 1959 als unzulässig verworfen worden. Die Kläger begehren mit ihrer Revision die Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts in vollem Umfange sowie die Feststellung des 1. Dezember 1964 als frühesten Kündigungstermins« Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision der Kläger.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nur zu dem Teil begründet.
1. Soweit sie sich dagegen wendet, daß die Tatrichter angenommen haben, die Beklagte sei berechtigt, das von ihr der Bank gegebene Darlehen bereits zu dem 1. Dezember 1965 und nicht erst zu dem 1. Dezember 1964 zu kündigen, muß ihr der Erfolg versagt bleiben. Das Berufungsgericht ist zu diesem Ergebnis auf Grund der Erwägung gelangt, die in Nr. V des Zusatzvertrages bestimmte Zehnjahresfrist habe bereits mit dem 1. Dezember 1955 zu laufen begonnen, da die Kläger an diesem Tage das auf drei Jahre befristete 7c- Darlehen von der Bank erhalten hätten.
Diese Auslegung der Nr. V des Zusatzvertrages wird von der Revision zu Unrecht angegriffen.
a)	Entgegen ihrer Ansicht ist sie mit dem Wortlaut des Vertrages nicht unvereinbar. Soll ein auf nur drei Jahre unkündbarer Betrag in einen nunmehr auf zehn Jahre unkündbaren "umgewandelt" werden, so steht es mit dem allgemeinen Sprachgebrauch durchaus in Einklang, als Beginn der Zehn-jahresfrist den Tag der ersten Hingabe des Geldes anzunehmen.
b)	Ebensowenig läßt sich daraus etwas zu Gunsten der IKläger herleiten, daß die Bauvereinsbank den von der Beklagten nach der Zusatzvereinbarung zur Verfügung zu stellenden Betrag
 erst im Dezember 1954 erhalten und das Darlehen des ursprünglichen Geldgebers erst zu dieser 2eit zuriic:-:gezahlt hat. Diese Tatsachen, die das Berufungsgericht bei seiner Würdigung des Zusatzvertrages ersichtlich gegenwärtig gehabt hat, brauchten es zu einer anderen Auslegung der hier in Frage stehenden Vertragäbestimmung nicht zu veranlassen. Die Revision läßt außer acht, daß die Parteien nicht die Hingabe neuer Mittel, sondern die "Umwandlung" eines bereits gegebenen Darlehens mit dreijähriger Laufzeit in ein "frühestens in 10 Jahren zurückzuzahlendes" vereinbart haben und es daher sogar naheliegt?als Beginn des zehnjährigen Zeitraumes den Tag der Hingabe des Darlehens durch die 3ank anzusehen.
c)	Vergeblich ist auch der Versuch der Revision, aas den Vereinbarungen über das Kreditgeschäft zwischen der Beklagten und der Bank Folgerungen zu Gunsten der Kläger zu ziehen. Richtig ist zwar, daß der Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Bank von dem Berufungsgericht nicht nähei* untersucht worden ist. Hierzu hat aber für das Berufungsgericht auch keine Veranlassung bestanden. Die Revision bemüht sich, die Notwendigkeit einer solchen Betrachtung daraus herzuleiten, daß sie der von der Beklagten in dem Zusatzvertrag übernommenen Garantie einen Inhalt geben will, der in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze findet. Es ist auch nicht einzusehen, weshalb die Beklagte gehindert sein soll, mit der Bank eine Vereinbarung des Inhalts zu treffen, daß die Zehnjahresfrist, bis zu deren Ablauf die Beklagte die der Bank zur Verfügung gestellten Beträge nicht zurückfordern darf, schon vom Zeitpunkt der Auszahlung des Kredits ah die Kläger laufen solle; das gilt umsomehr, wenn die Beklagte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, den Klägern gegenüber zu einer darüber hinausgehenden Leistung nicht ver-
pflichtet gewesen ist. In der Zeit, als die Beklagte der lank die Beträge zur Ablösung der ursprünglichen 7c- beider übermittelte, genügte es, um in den Genuß der steuerlichen Vergünstigungen zu gelangen, daß die Darlehen innerhalb von drei Jahren nicht zurückgezahlt, abgetreten oder belieben wurden. Der hier in Frage stehende Zeitraum, auch wenn er erst von Dezember 1954 ab gerechnet wird, ist aber weit länger als drei ^ahre, so daß auf seiten der Beklagten keinerlei Interesse bestanden hat, die von ihr gegebenen 7 c - Gelder noch länger festsu»legeno Daß aber die Beklagte den Klägern gegenüber lediglich verpflichtet ist, die "Umwandlung" nur für den Rest der Zeit durchzuführen, der seit der Hingabe der ursprünglichen 7c- Gelder noch an zehn Jahren fehlt, hat das Berufungsgericht ausdrücklich festgestellt, und es ist bereits ausgeführt, daß diese Feststellung sachlichrechtlich nicht zu beanstanden ist. Zulässige Verfahrensrügen hat die Revision in diesem Zusammenhang nicht erhoben.
d)	Die Koordinierungserklärung vom 11. Januar 1955 ergibt nach ihrem Inhalt entgegen der Ansicht der Revision keinerlei Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt das Darlehen der Beklagten an die Bauvereinsbank unkündbar sein sollte. Es liegt daher kein Rechtsfehler darin, daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auf die erwähnte Erklärung nicht eingegangen ist.
Der von dem Berufungsgericht- in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommene früheste Kündigungszeitpunkt des Darlehens der Beklagten an die Bauvereinsbank ist somit aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden»
2., Dagegen kann der Revision im übrigen der Erfolg nicht versagt werden, denn die Ausführungen des Berufungsgerichts,
 mit denen es seine Auffassung begründet, daß der 6aeh- und Ktreitstand zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nur eine Entscheidung in Höhe von 55 CCO DJ", nicht aber wegen der weiteren in den Berufungsrechtszug gediehenen 7000 DM zulasse und daß aus diesem Grunde das Urteil des Landgerichts teilweise aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zurückverwiesen werden müsse, sind rechtlich unhaltbar,
a)	Zu Unrecht wendet sich allerdings die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht der bereits erwähnten Nr. V des Zusatzvertrages entnommen hat, die ümwandlungsverpflichtung der Beklagten bestehe nicht schlechthin für den Betrag von 84 000 DM, sondern lediglich insoweit, als das Anwesen der Kläger 7c- beleihungsfähig sei. Die Ansicht der Revision, daß diese Auslegung im klaren Widerspruch zu dem Wortlaut der Vereinbarung stehe und deshalb rechtlich fehlsam sei, verdient keine Billigung. Entgegen der von der Revision vertretenen Meinung ist die Auslegung einer in einer Urkunde niedergelegten Bestimmung nicht schon immer dann rechtlich unhaltbar, wenn ihr Wortlaut gegen die von dem Berufungsgerichl gegebene Würdigung zu sprechen scheint. Vielmehr ist das Geriet auch zu einer Auslogung befugt, die mit dem Wortlaut nicht in Einklang steht, ihm ist 69 nämlich durch § 133 3GB ausdrücklich zur Pflicht gemacht, bei der Auslegung den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, und für die Auslegung von Verträgen gilt die Regel des § 157 BGB, daß sie so zu erfolgen hat, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Ein Rechtsfehler wäre allerdings dem Berufungsgericht dann vorzuwerfen, wenn es übersehen hätte, daß der Wortlaut des Vertrages gegen die von ihm gegebene Auslegung spricht (BGH Urt.v, 3. Juni 1953 - VI ZR 223/52 - LM ZVG § 57 b Nr. 1). Das ist aber hier nicht der
 derm das Berufungsgericht hat, wie die ausdrückliche Anführung des wesentlichen Aortlauts der Vereinbarung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und seine in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zeigen, den Wortlaut der Vereinbarung nicht außer seht gelassen. Es hat aber zulässigerweise den Wortlaut nicht als entscheidend angesehen, sondern dem Zweck, der mit der Vereinbarung verfolgt wurde, und den Gedankengängen der Parteien bei Abschluß der Vereinbarung das ausschlaggebende Gewicht beigemessen. Biese Darlegungen des Berufungsgerichts lassen somit keinen Rechtsfehler erkennen und halten der Prüfung stand.
b)	Dagegen macht die Revision zutreffend geltend, daß das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen habe, wegen der bloßen Behauptung der Beklagten, das Anwesen der Klüger sei nur für acht Wohnungen mit je 7000 DM 7 c - beleihungsfähig, sei es nur zur Entscheidung über 56 000 DM befugt und auch das Landgericht habe nur über 56 000 DM, nicht aber Uber 63 000 DM, entscheiden dürfen. Wie das Berufungsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich raitgeteilt hat, ist den Klägern eine endgültige Bescheinigung für neun Wohnungen, also für 9 mal 7Q0Ö = 63 000 DM erteilt worden.
Die von den Klägern vor den Verwaltungsgerichten anhängig gemachte Anfechtungsklage geht lediglich darum, ob ihnen die Bescheinigung noch für weitere Y/ohnungen zu erteilen ist. Die Frage, ob sie die Bescheinigung für die neunte Wohnung zu Unrecht erhalten haben und in Wahrheit nur acht Wohnungen des Grundstücks der Kläger 7c- beleihungsfähig sind, ist zur Zeit also überhaupt nicht Gegenstand des Rechtsstreits vor den Verwaltungsgerichten. Wie das Berufungsgericht selbst ausführt, könnte eine Herabsetzung der 7 c - Beleihungsfähigkeit des Grundstücks auf 56 CCO DM in dem anhängigen Verwaltungsrechtsstreit lediglich dann erfolgen,
 wenn der Anfechtungsgegnex*, d.h. die Stadt München, nicht aber die Beklagte als Beigeladene, einen entsprechend begründeten Antrag stellen würde, was sie bisher nicht getan hat. Das Berufungsgericht bezeichnet deshalb auch selbst die Möglichkeit einer solchen Herabsetzung alt? sehr gering.
3ei dieser Sachlage ist aber nicht einzusehen, weshalb das Berufungsgericht gehindert gewesen sein soll, die Präge nach dem Umfang der 7 c - Beleihungsfähigkeit des Grundstücks selbst zu entscheiden, zu demal hierüber eine endgültige Bescheinigung von den Verwaltungsbehörden erteilt worden ist.
Es handelt sich nämlich in Wahrheit nur um die Entscheidung einer Vorfrage aus einem anderen Rechtsgebiet, wie sie auch sonst in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten häufig erforderlich wird- Es ist aber allgemein anerkannt, daß die ordentlichen Gerichte dazu berufen sind, derartige Vorfragen selbst zu beurteilen. Ob das Berufungsgericht berechtigt gewesen wäre, hinsichtlich der 56 000 DM ein Teilurteil zu erlassen, und bezüglich des weiteren Betrages von 7000 DM das Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsrechtsstreits auszusetzen, wie die Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, kann auf sich beruhen, da das Berufungsgericht diesen Weg nicht eingeschlagen hat. Keinesfalls hat ihm aber die Befugnis zugestanden, das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zurückzuverweisen»
c)	Es kommt weiter hinzu, daß die Kläger ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils vorgetragen hatten, der Inhaber der Beklagten habe nach seinen eigenen Angaben die beiden ihm vermieteten Wohnungen zweckentfremdet verwendet, wozu er nach den Vereinbarungen der Parteien nicht berechtigt gewesen sei» Auf diese Behauptungen der Kläger, denen die Beklagte nur mit allgemeinen Wendungen entgegen-
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 ist das Berufun&sgericut, wie die Revision mit macht, überhaupt nicht eingegangen. Würde aber
 das entsprechende tatsächliche Vorbringen der Kläger sich
 als richtig erweisen, so könnte es Treu und Glauben widersprechen, wenn die Beklagte, deren Inhaber nach der Darstellung der Kläger abredewidrig durch Schaffung eines Durch-bruchs zwischen den beiden Wohnungen des ersten Obergeschosses und ihre gewerbliche Nutzung die Grundlagen für eine Förderung dieser Wohnungen durch Hingabe von 7 c - Mitteln entzogen hat, daraus Vorteile für sich herleitet. Die Beklagte wird sich vielmehr möglicherweise, falls das Vorbringen der Kläger zutreffend ist, so behandeln lassen müssen, als ob eine Förderung der von ihr innegehaltenen Wohnungen im ersten Obergeschoß des Grundstücks entsprechend § 7 c EStG erfolgen könnte, auch wenn in Wirklichkeit infolge des Verhaltens der Beklagten die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind»
,.enn die Beklagte hieraus Nachteile erleiden sollte, muß sie, ein treuwidriges Verhalten vorausgesetzt, diese selbst tragen und kann die Folgen ihrer Handlungsweise nicht auf die Kläger abwälzen. Ohne das entsprechende Vorbringen der Kläger zu prüfen, durfte daher das Berufungsgericht hinsichtlich der 7CCG DM keine Entscheidung zu dem Nachteil der Kläger treffen.
d)	Wegen dieser Hechtsfehler kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben, soweit es das Urteil des Landgerichts wegen eines Darlehensbetrages von 7000 DM aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zurückverwiesen ha t.
Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem erkennenden Senat nicht möglich, da die endgültige Entscheidung von einer erneuten tatrichterlichen 'Würdigung abhängt, zu der das Revisionsgericht nicht berufen ist.
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3« Mit Rücksicht darauf, da3 die Revision der beklagten als unzulässig verworfen und die Revision der Kläger zuid Teil ohne Erfolg geblieben ist, zu dem anderen Teil aber zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht geführt hat, erscheint es angemessen, die Entscheidung über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens dem Berufungsgericht zu übertragen, denn diese Entscheidung kann besser einheitlich getroffen werden, und es ist unzweckmäßig, sie hinsichtlich einer ^uote bex'eits jetzt zu erlassen, ehe fe3tsteht, wie über den zurückverwiesenen Teil sachlich entschieden werden wird*
Dr0 Großmann Dr. Gelhaar Dr. Dorschei Dr. Mezger Dr.llessn