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BGH · VIII ZR 22/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 22/70

Im selben Zeitraum belieferte der Beklagte auch die Firma Autohaus Krflm GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist und deren Geschäftsräume sich im Geschäftshause des Klägers befinden, mit Heizöl in kleinen Mengen (Lieferungen in Kanistern zu Je 40 bis 60 Litern zur Beheizung einer Baracke). Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Tanks des Käufers auf deren vorschriftsmäßige Eignung für die Befüllung mit der bestellten Ware/ Warenmenge oder ihr Fassungsvermögen zu überprüfen. Es ist Sache des Käufers, für die Übernahme der angelieferten Ware die richtigen Verbindungen und Anschlüsse vom Ikw zu seinen Lagertanks sicherzustellen. anlage des Klägers kümmerte, pflegte den Ölstand an Hand der Öluhr zu kontrollieren und den Kläger Jeweils darauf hinzuweisen, wenn ein Bedarf an Heizöl auftrat, sm teilte dem Kläger am 29« Dezember 1967 mit, daß die Öluhr nur noch einen Inhalt von 5 000 1 anzeige. Den Keller, in dem sich der Tank des Klägers befand, betrat er dagegen nicht. Dem Kläger entstand durch den Verlust der übergelaufenen ölmenge und durch die Ausführung der ihm auferlegten Maßnahmen erheblicher Schaden, den er vom Beklagten ersetzt verlangt. Soweit der Kläger Ersatz des Schadens verlangt, der ihm durch den Verlust des ausgelaufenen Öls und durch die Aufwendung von Säuberungskosten entstanden ist, hat das Berufungsgericht mit Recht eine Haftung aus dem Wasser haushaltsgesetz vom 27. Eine Gefährdung des Grundwassers war allerdings insofern gegeben, als das übergelaufene öl versickert war und der Kläger deshalb von der Ordnungsbehörde zur Vornahme von Beobachtungsbohrungen herangezogen wurde. Das Berufungsgericht hat eine vertragliche Haftung des Beklagten verneint, weil sich der Beklagte in seinen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (AVL) von einer Haftung für Schäden, die durch Überlaufen des Tanks beim Einfüllen des Öls entstanden sind, freigezeichnet habe. Die Revision erhebt gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts das Bedenken, es stelle ohne Anhaltspunkte fest, daß der Kläger aus den ihm für die Firma KrH^0-GmbH zugegangenen Rechnungen von den AVL des Beklagten auch tatsächlich Kenntnis genommen habe. Auch dafür, daß der Kläger habe wissen müssen, der Beklagte liefere sein Öl nur unter seinen AVL, beständen keine ausreichenden Anhaltspunkte* Ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann, daß die beiden oben näher beschriebenen Geschäftsverbindungen als eine Einheit anzusehen sind, und ob die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung gerechtfertigt ist, braucht indes nicht entschieden zu werden. Die wesentliche Bedeutung dieser Klausel besteht darin, daß der Kläger als Öllieferant die Verpflichtung ablehnt, den zu befüllenden Öltank des Käufers auf sein Fassungsvermögen hin zu prüfen. Nach den AVL des Beklagten als des Verkäufers soll es im Gegenteil allein Sache des Käufers sein zu prüfen, nob seine Tanks die angelieferte Ware, die von den Lieferscheinen ausgewiesen wird, nach Sorte und Menge aufnehmen können". Auf diese Welse wird dem Käufer, weil sich nämlich der Verkäufer von allen Ersatzverpflichtungen, die mit dem überlaufen des Öls Zusammenhängen, freizeichnet, die Verpflichtung aufgebürdet, den Umfüllvorgang von Anfang bis zu dem Ende zu Überwachen. Diese letztere Verpflichtung ist deshalb von besonderer Wichtigkeit, weil eine sorgfältige Überwachung des Umfüllvorganges schlechthin diejenige Vorsichtsmaßnahme bildet, mit der alle Schäden verhütet werden können. Kann doch durch eine sorgfältige und ständige Überwachung des UmfüllVorganges allen Gefahren, die mit technischen Mängeln des Öltanks einschließlich solchen des Ölstandsanzeigers verbunden sind, vorgebeugt werden, indem der Umfüllvorgang sofort abgestoppt wird, sobald sich eine Unregelmäßigkeit zeigt. Daß hierunter nur das Personal des Öllieferanten zu verstehen ist und nicht etwa Bedienstete des Käufers, geht schon daraus hervor, daß der Käufer mit dem Umfüllvorgang als solchem unmittelbar nichts zu tun hat, daß es vielmehr Sache des Lieferanten ist, die Befüllung des Ölbehälters vorzunehmen. Daß diese Verordnung im Zeitpunkt der Belieferung des Klägers (Januar 1968) noch nicht galt, spielt in diesem Zusammenhang, in dem es nur darauf ankommt, die Bedeutung der Überwachungspflicht herauszustellen, keine Rolle. Der Verkehr erforderte auch vor Geltung der Verordnung, daß diese Verpflichtung von dem geschulten Personal des Lieferanten wahrgenommen wurde, von dem erwartet werden konnte, daß es über die mit der Von einem Hauseigentümer und dessen Gehilfen kann beispielsweise nicht erwartet werden, daß sie derartige Fehler erkennen können, wie sie sich hier ersichtlich ausgewirkt haben, nämlich die nach aller Wahrscheinlichkeit falsch anzeigende Öluhr, das Fehlen der Gewindestopfen und die offensichtliche Fehlkonstruktion des Wannenausflußrohres. Will er die Interessen des Käufers auch nur einigermaßen ausreichend wahren, so muß er sich sagen, daß eine Überwälzung dieser ihm obliegenden Verpflichtung auf den Käufer allenfalls in der Weise vor sich gehen darf, daß dieser im Einzelfalle persönlich darauf hingewiesen und bei der Übernahme der Verpflichtung auf alle möglichen Folgen einer Vernachlässigung aufmerksam gemacht wird. In dieser Rechtsprechung ist der Grundsatz entwickelt worden, daß sich der stillschweigende Unterwerfungswille des Geschäftspartners nur auf solche Vertragsklauseln der allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Vertragsgegners bezieht, mit deren Aufstellung er billiger- und gerechterweise rechnen konnte. Der Beklagte kann sich somit nicht darauf berufen, daß er sich in seinen AVL von einer mit der Überwachung des Umfüllvorganges zusammenhängenden Vertragsverletzung und der damit verbundenen Schadensersatzpflicht freigezeichnet habe. Unter keinen Umständen durfte er darauf vertrauen, daß ihm einen Ölstand angegeben habe, der eine Befüllung mit den angelieferten 19 885 1 Heizöl ohne weiteres möglich machte. - VII ZR 207/62 - = VersR 1964 S. Ist auch eine solche nicht zur Hand, so ist es unerläßlich, daß der Öltank während des ganzen Einfüllungsvorganges beobachtet wird, damit ein überlaufen sofort bemerkt und die Ölzufuhr unterbrochen werden kann. Deshalb konnte sich damit begnügen, hin und wieder nach dem Entlüftungsrohr halten des zu, der den Umfüllvorgang nicht zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht nicht Der Beklagte hat sich auf Mitverschulden des Klägers berufen, das insbesondere darin bestehen soll, daß er für die technischen Mängel des Tanks verantwortlich sei.

Zitierte Normen: § 22 WHG § 17a NWBauO
VerpflichtungHeizölTankBerufungsgerichtKäuferKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: 3a
930
BGH2:______________nein
 Allg. Geschäftsbedingungen
 Eine in Allg. Verkaufs- und Lieferungsbedingungen enthaltene Bestimmung, in der der Lieferant von Heizöl die Verpflichtung ablehnt, die Tanks des Käufers zu überprüfen, ob sie die angelieferte in den Lieferscheinen ausgewiesene Ware nach Sorte und Menge auf nehmen können, und in der er sich von Schadensersatzansprüchen freizeichnet, die auf das Überlaufen der Tanks zurückzuführen sind, ist mit Treu und Glauben im Geschäftsverkehr unvereinbar und daher nichtig.
BGH, Urt. v. 24. Februar 1971 - VIII ZR 22/70 OLG Hamm
LG Essen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 22/70	URTEIL	Verkündet	am
24. Februar 1971 Scheibl
 JustizhauptSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Ernst van der Str. HL

Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Stefan KeHp, Mineralöl-Großhandlung in
 Inh.
de
. AI
j^girma Stefan Ke ■■str. SS
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
 
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 1971 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Messner, Braxmaier, Dr. Buchholz und Dr. Hiddemann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. November 1969 aufgehoben sowie das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 31• Oktober 1968 abgeändert•
Der Klageanspruch wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die Sache wird zur Entscheidung Uber die Höhe des Klageanspruchs an das Landgericht Essen zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszuges übertragen wird.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger ist Erbbauberechtigter eines Grundstücks in Essen, das mit einem Geschäftshaus bebaut
 
ist. In dieses Gebäude hatte der Kläger eine Ölfeuerungsanlage einbauen lassen. Das Heizöl bezog er seit April 1967 vom Beklagten, das letzte Mal im Januar 1968. Im selben Zeitraum belieferte der Beklagte auch die Firma Autohaus Krflm GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist und deren Geschäftsräume sich im Geschäftshause des Klägers befinden, mit Heizöl in kleinen Mengen (Lieferungen in Kanistern zu Je 40 bis 60 Litern zur Beheizung einer Baracke).
Die Parteien streiten darüber, ob die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Beklagten Vertragsgrundlage für die großen zu dem Verbrauch im Geschäftshause des Klägers bestimmten Öllieferungen des Beklagten geworden sind. Diese Bedingungen enthalten folgende Bestimmung:
Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Tanks des Käufers auf deren vorschriftsmäßige Eignung für die Befüllung mit der bestellten Ware/ Warenmenge oder ihr Fassungsvermögen zu überprüfen. Es ist Sache des Käufers, für die Übernahme der angelieferten Ware die richtigen Verbindungen und Anschlüsse vom Ikw zu seinen Lagertanks sicherzustellen. Vor Einlassung der Ware muß Käufer prüfen, ob seine Tanks die angelieferte Ware, die meine Lieferscheine ausweisen, nach Sorte und Menge aufnehmen können. Kosten, Verluste und Schäden, die dadurch entstehen, daß falsche Tanks befüllt werden, oder die Tanks die bestellten Mengen nicht fassen und deshalb überlaufen, Ware versickert oder Teilmengen ans Lager zurückgefahren werden müssen, gehen zu Käufers Lasten."
 
Der als Wagenpfleger bei der Firma Kr^H GmbH beschäftigte Zeuge	der	sich um die Heizungs-
anlage des Klägers kümmerte, pflegte den Ölstand an Hand der Öluhr zu kontrollieren und den Kläger Jeweils darauf hinzuweisen, wenn ein Bedarf an Heizöl auftrat, sm teilte dem Kläger am 29« Dezember 1967 mit, daß die Öluhr nur noch einen Inhalt von 5 000 1 anzeige. Daraufhin bestellte der Kläger beim Beklagten 20 000 1 Heizöl, die am 2. Januar 1968 von dem Tankwagenführer WflUHBB angeliefert wurden. SfliHI erklärte dem *■■■■■ auf dessen Frage, der Heizöltank des Klägers könne noch über 20 000 1 öl aufnehmen. WHHHHBI pumpte daraufhin 19 885 1 Heizöl ein. Er hielt sich dabei hauptsächlich bei dem Tankwagen auf, ging aber auch einige Male zu dem Einfüllstutzen, um von dort aus zu dem Entlüftungsrohr zu sehen, ohne allerdings etwas Auffälliges wahrzunehmen. Den Keller, in dem sich der Tank des Klägers befand, betrat er dagegen nicht. Auch	begab
 sich weder während des Einfüllens noch nach dessen Beendigung in diesen Keller.
Am Abend desselben Tages wurde bemerkt, daß der Heizöltank übergelaufen war. Das übergelaufene öl stand zu dem Teil in der Betonwanne unter dem Öltank. Zum Teil war es versickert. Dem Kläger wurde von der Behörde auf gegeben, das in der Wanne befindliche öl absaugen und vernichten sowie mehrere Bohrungen vornehmen zu lassen, weil eine in der Nähe gelegene Wasserquelle gefährdet schien. Dem Kläger entstand durch den Verlust der übergelaufenen ölmenge und durch die Ausführung der ihm auferlegten Maßnahmen erheblicher Schaden, den er vom Beklagten ersetzt verlangt.
Er hatte zunächst einen Teilbetrag von 10 000 DM nebst Zinsen eingeklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und die Klage auf 26 000 DM nebst Zinsen erhöht. Auch das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen in der Berufungsinstanz erhöhten Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
I.	1. Soweit der Kläger Ersatz des Schadens verlangt, der ihm durch den Verlust des ausgelaufenen Öls und durch die Aufwendung von Säuberungskosten entstanden ist, hat das Berufungsgericht mit Recht eine Haftung aus dem Wasser haushaltsgesetz vom 27. Juli 1957 - BGBl I, 1110 - (WHG) abgelehnt. Denn insoweit bietet § 22 WHG keine Haftungsgrundlage, weil es an Jeglichem Zusammenhang mit einer Verunreinigung oder auch nur einer Gefährdung des Grundwassers fehlt. Insoweit hat auch die Revision keine Bedenken erhoben.
2. Eine Gefährdung des Grundwassers war allerdings insofern gegeben, als das übergelaufene öl versickert war und der Kläger deshalb von der Ordnungsbehörde zur Vornahme von Beobachtungsbohrungen herangezogen wurde.
 
Die Revision vertritt den Standpunkt, der Beklagte müsse dem Kläger die hierbei entstandenen Kosten in unmittelbarer Anwendung des § 22 WHG ersetzen. Da der Beklagte indes dem Grunde nach schon aus dem Kaufverträge auf Ersatz des gesamten, auch des unter 1. behandelten, Schadens haftet, der mit dem überlaufen des Öls zusammenhängt, bedarf es einer Entscheidung dieser Frage nicht.
Aus dem gleichen Grunde kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger ein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zusteht.
II.	Das Berufungsgericht hat eine vertragliche Haftung des Beklagten verneint, weil sich der Beklagte in seinen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (AVL) von einer Haftung für Schäden, die durch Überlaufen des Tanks beim Einfüllen des Öls entstanden sind, freigezeichnet habe.
Diese Beurteilung greift die Revision mit Erfolg
 an.
1. Das Berufungsgericht läßt es dahingestellt, ob der Kläger bereits bei der ersten Öllieferung im April 1967 ein Exemplar der AVL erhalten hat oder ob diese Bedingungen auf der Rückseite der ersten Rechnung abgedruckt waren. Es läßt auch offen, ob dem Kläger bei den späteren Lieferungen die Geschäftsbedingungen
 
bekannt geworden sind* Diese Geschäftsbedingungen, so meint das Berufungsgericht, seien auf alle Fälle dadurch Vertragsinhalt geworden, daß der Kläger vier an seine private Anschrift gerichtete Rechnungen über Kleinlieferungen von öl an das Autohaus Krd^ GmbH erhalten habe, auf deren Rückseite die Bedingungen vollständig abgedruckt waren und auf deren Vorderseite auf diese Bedingungen Bezug genommen war. Wenn der Kläger diese Rechnungen auch an die Firma Kr|Hü GmbH zur Bezahlung weitergereicht habe, so habe er doch, weil sie an ihn persönlich gerichtet waren, auch in seiner Eigenschaft als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der KrUB-GmbH Veranlassung gehabt, sie zu lesen und habe auch von ihnen Kenntnis genommen* Wegen dieser besonderen Umstände müsse der Kläger diese Kenntnis auch für seine eigenen Kaufverträge mit dem Beklagten gelten lassen, und zwar unabhängig davon, ob er nun auch wirklich die Bedingungen gelesen habe*
Die Revision erhebt gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts das Bedenken, es stelle ohne Anhaltspunkte fest, daß der Kläger aus den ihm für die Firma KrH^0-GmbH zugegangenen Rechnungen von den AVL des Beklagten auch tatsächlich Kenntnis genommen habe. Auch dafür, daß der Kläger habe wissen müssen, der Beklagte liefere sein Öl nur unter seinen AVL, beständen keine ausreichenden Anhaltspunkte* Ob dem Berufungsgericht darin gefolgt werden kann, daß die beiden oben näher beschriebenen Geschäftsverbindungen als eine Einheit
 anzusehen sind, und ob die vom Berufungsgericht gezogene Schlußfolgerung gerechtfertigt ist, braucht indes nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn der Kläger an die AVL des Beklagten gebunden sein sollte, so wird dadurch die vertragliche Häftling des Beklagten nicht ausgeschlossen, weil die im Tatbestand wiedergegebene Klausel nichtig ist.
Die wesentliche Bedeutung dieser Klausel besteht darin, daß der Kläger als Öllieferant die Verpflichtung ablehnt, den zu befüllenden Öltank des Käufers auf sein Fassungsvermögen hin zu prüfen. Nach den AVL des Beklagten als des Verkäufers soll es im Gegenteil allein Sache des Käufers sein zu prüfen, nob seine Tanks die angelieferte Ware, die von den Lieferscheinen ausgewiesen wird, nach Sorte und Menge aufnehmen können". "Kosten, Verluste und Schäden, die dadurch entstehen, daß ... die Tanks die bestellten Mengen nicht fassen, und deshalb überlaufen, Ware versickert ..." sollen zu Lasten des Käufers gehen. Auf diese Welse wird dem Käufer, weil sich nämlich der Verkäufer von allen Ersatzverpflichtungen, die mit dem überlaufen des Öls Zusammenhängen, freizeichnet, die Verpflichtung aufgebürdet, den Umfüllvorgang von Anfang bis zu dem Ende zu Überwachen. Diese letztere Verpflichtung ist deshalb von besonderer Wichtigkeit, weil eine sorgfältige Überwachung des Umfüllvorganges schlechthin diejenige Vorsichtsmaßnahme bildet, mit der alle Schäden verhütet werden können. Ihr gegenüber tritt selbst die Prüfung der ordnungsgemäßen Beschaffenheit des Tanks und selbst diejenige des
 Fassungsvermögens zurück. Kann doch durch eine sorgfältige und ständige Überwachung des UmfüllVorganges allen Gefahren, die mit technischen Mängeln des Öltanks einschließlich solchen des Ölstandsanzeigers verbunden sind, vorgebeugt werden, indem der Umfüllvorgang sofort abgestoppt wird, sobald sich eine Unregelmäßigkeit zeigt. Wie wichtig der Gesetzgeber diese Überwachungspflicht nimmt, ist aus § 8 der jetzt in Nordrhein-Westfalen geltenden Verordnung über das Lagern wassergefährdender Flüssigkeiten (Lagerbehälterverordnung) vom 19. April 1968 (GVB1, 158) zu ersehen, die bestimmt, daß das Umfüllpersonal das Befüllen und Entleeren während der ganzen Dauer des Umfüllvorganges zu beaufsichtigen hat. Daß hierunter nur das Personal des Öllieferanten zu verstehen ist und nicht etwa Bedienstete des Käufers, geht schon daraus hervor, daß der Käufer mit dem Umfüllvorgang als solchem unmittelbar nichts zu tun hat, daß es vielmehr Sache des Lieferanten ist, die Befüllung des Ölbehälters vorzunehmen. Die besondere Bedeutung dieser Verpflichtung wird noch dadurch unterstrichen, daß ein Verstoß gegen § 8 aaO unter Strafe gestellt ist (§§ 17 aaO, 101 Abs. 1 BauO NRW). Daß diese Verordnung im Zeitpunkt der Belieferung des Klägers (Januar 1968) noch nicht galt, spielt in diesem Zusammenhang, in dem es nur darauf ankommt, die Bedeutung der Überwachungspflicht herauszustellen, keine Rolle. Der Verkehr erforderte auch vor Geltung der Verordnung, daß diese Verpflichtung von dem geschulten Personal des Lieferanten wahrgenommen wurde, von dem erwartet werden konnte, daß es über die mit der
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Befüllung von Öltanks verbundenen Gefahren unterrichtet und mit den entsprechenden Weisungen des Lieferanten ausgestattet war.
Der zu befüllende Tank kann technische Mängel haben, die aber dem Käufer nicht bekannt zu sein brauchen. Von einem Hauseigentümer und dessen Gehilfen kann beispielsweise nicht erwartet werden, daß sie derartige Fehler erkennen können, wie sie sich hier ersichtlich ausgewirkt haben, nämlich die nach aller Wahrscheinlichkeit falsch anzeigende Öluhr, das Fehlen der Gewindestopfen und die offensichtliche Fehlkonstruktion des Wannenausflußrohres. Auf solche Fehler muß indes der Lieferant gefaßt sein, weil er bei dem Durchschnittskäufer nicht die erforderliche technische Sachkunde voraussetzen kann. Die Bedeutung seiner Verpflichtung den EinfüllVorgang von Anfang bis Ende zu überwachen, muß ihm daher vor Augen stehen. Will er die Interessen des Käufers auch nur einigermaßen ausreichend wahren, so muß er sich sagen, daß eine Überwälzung dieser ihm obliegenden Verpflichtung auf den Käufer allenfalls in der Weise vor sich gehen darf, daß dieser im Einzelfalle persönlich darauf hingewiesen und bei der Übernahme der Verpflichtung auf alle möglichen Folgen einer Vernachlässigung aufmerksam gemacht wird. Dabei mag dahinstehen, ob eine solche durch individuelle Abmachung erfolgende Überwälzung auf einen Nichtfachkundigen seit dem Inkrafttreten der Lagerbehälterverordnung überhaupt noch möglich ist. Eine Überwälzung durch allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht die Gewähr dafür bieten, daß sie
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im einzelnen gelesen werden, ist jedenfalls in keinem Zeitpunkte rechtlich möglich gewesen. Diese Beurteilung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (RGZ 103, 84, 86; RG JW 1936, 2093; BGHZ 17, 1, 3;
20, 164; 22, 90, 97; 33, 216, 219; 38, 183, 183; 41,
151, 154; Senatsurteil vom 14. November 1964 - VIII ZR 46/63 -= LM BGB § 652 Nr. 14 = BB 1964, 1451; und BGH Urt. vom 4. Juni 1970 - VII ZR 187/68 = NJW 1970, 1596). In dieser Rechtsprechung ist der Grundsatz entwickelt worden, daß sich der stillschweigende Unterwerfungswille des Geschäftspartners nur auf solche Vertragsklauseln der allgemeinen Geschäftsbedingungen seines Vertragsgegners bezieht, mit deren Aufstellung er billiger- und gerechterweise rechnen konnte. Der Vertragspartner, der sich solcher allgemeiner Geschäftsbedingungen bedient, muß wissen, daß er die Vertragsfreiheit nicht für sich allein in Anspruch nehmen darf, daß er diese grundsätzlich beiden Partnern zustehende Freiheit mißbraucht, wenn er sie nur für sich allein in Anspruch nimmt und nicht auch die Interessen des zukünftigen Vertragspartners mitberücksichtigt.
III.	Der Beklagte kann sich somit nicht darauf berufen, daß er sich in seinen AVL von einer mit der Überwachung des Umfüllvorganges zusammenhängenden Vertragsverletzung und der damit verbundenen Schadensersatzpflicht freigezeichnet habe.
Er haftet vielmehr für ein Verschulden seines Erfüllungsgehilfen	soweit es für den eingetretenen
I, soweit es für den eingetretenen
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 Schaden ursächlich gewesen ist. Das trifft auf das Ver-
genügend überwacht hat, indem er zu keinem Zeitpunkt den Kellerraum, in dem sich der Öltank befand, auch nur betreten hat. Eine Überwachung im Keller selbst war unerläßlich, weil nur auf diese Weise gewährleistet war, daß ein überlaufen sofort erkannt werden konnte. Da WÜHHIHl keinen zweiten Mann bei sich hatte, hätte nichts im Wege gestanden, daß er den Wagenpfleger SflHH beauftragte, die Überwachung im Keller zu übernehmen. Aber selbst diese naheliegende Maßnahme hat er unterlassen. Unter keinen Umständen durfte er darauf vertrauen, daß	ihm einen
 Ölstand angegeben habe, der eine Befüllung mit den angelieferten 19 885 1 Heizöl ohne weiteres möglich machte.
Der Öllieferant darf sich nicht auf die Zuverlässigkeit der Öluhren verlassen (vgl. BGH Urt. vom 27. Februar 1964
-	VII ZR 207/62 - = VersR 1964 S. 652 und vom 5. Mai 1970
-	VI ZR 12/69 = VersR 1970 S. 812). Er ist vielmehr verpflichtet, den Ölstand selbst nachzuprüfen. Wenn das wegen der Räumlichkeiten mittels eines Peilstabes nicht durchgeführt werden kann, so muß er sich einer Kette bedienen. Ist auch eine solche nicht zur Hand, so ist es unerläßlich, daß der Öltank während des ganzen Einfüllungsvorganges beobachtet wird, damit ein überlaufen sofort bemerkt und die Ölzufuhr unterbrochen werden kann. Diese Vorsichtsmaßnahmen gehören zur Überwachung des Umfüllvorganges. Wie bereits ausgeführt, darf sich der Lieferant nicht darauf verlassen, daß der Tank vollständig intakt ist. Deshalb konnte sich
 damit begnügen, hin und wieder nach dem Entlüftungsrohr
 halten des
 zu, der den Umfüllvorgang nicht
 zur Erfüllung seiner Überwachungspflicht nicht
 
hinzusehen und daraus, daß sich dort nichts Auffälliges zeigte, den Schluß zu ziehen, der Umfüllvorgang gehe in Ordnung. Auch hinsichtlich des Entlüftungsrohres mußte er mit technischen Unzulänglichkeiten rechnen.
Die Verletzung dieser Überwachungspflicht durch den Erfüllungsgehilfen WflHB stellte eine schuldhafte positive Vertragsverletzung dar, die den Beklagten zu dem Ersätze des dem Kläger entstandenen Schadens verpflichtet. Da der Schaden der Höhe nach noch nicht feststeht, konnte die Ersatzpflicht nur dem Grunde nach ausgesprochen werden.
Der Beklagte hat sich auf Mitverschulden des Klägers berufen, das insbesondere darin bestehen soll, daß er für die technischen Mängel des Tanks verantwortlich sei. Dieser Einwand wird ihm für das Betragsverfahren Vorbehalten. Er steht hier dem Erlaß eines Grundurteils nicht entgegen. Denn es scheint nach Lage der Sache ausgeschlossen, daß er dazu führen könnte, dem Kläger jeglichen Ersatzanspruch abzusprechen. Sollte sich aus den vom Berufungsgericht festzustellen Umständen ein Mitverschulden des Klägers überhaupt ergeben, so wäre es keinesfalls so erheblich, daß eine Haftung des Beklagten völlig entfiele. Denn ganz im Vordergründe steht, daß der Zeuge	den Einfüllvorgang
 zu keinem Zeitpunkte an Ort und Stelle, d.h. in unmittelbarer Nähe des zu befüllenden Heizöltanks selbst überwacht hatte oder durch S^^H hatte überwachen lassen.
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Hätte er das getan, hätte der Einfüllvorgang beim ersten überlaufen des Öls abgestoppt und ein irgendwie ins Gewicht fallender Schaden verhindert werden können.
IV.	Zur Feststellung des Schadensbetrages war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen, das zu dieser Frage noch nicht Stellung genommen hat. Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten des Be-rufungs- und des Revisionsrechtszuges zu übertragen, da diese Entscheidung von der Endentscheidung abhängt.
Dr. Gelhaar
 Dr. Messner	Braxmaier
 Dr. Buchholz
 Dr« Hiddemann