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BGH · VIII ZR 22/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 22/67

Nachschlagewerks ja BGHZ s ja PachtKreditG § 5 Zur Anwendung des § 5 Abs. 1 PachtKreditG in dem Palle, daß der Pächter ein Inventarstück veräußert, nachdem er die Pachtstelle aufgegeben und das Inventar von ihr entfernt. Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt; Die Klägerin - ein‘Pacht-Kreditinstitut im Sinne dos § 1 des Pachtkreditgesetzes vom 5» August 1951 (BGB'l'I 494) - gewährte Vater und Sohn K' die von der .Witwe G '-P eine Landstelle -in N Es stellt - insbesondere auf Grund der Aussage des Zeugen Ri und eines vom Be- Da die Revision diese Peststellung nicht angreift, ist in der Revisionsinstanz von ihr auszugehen. § 1 des Vertrages) einen Kredit gegeben hat, ohne-weiteres erlischt, wenn der Pächter die Pachtung aufgibt und das Inventar von der Pachtstelle wegbringt und veräußert. Durch diese Bestimmung soll dem Pächter er-r möglicht werden, trotz der Verpfändung seines Inventars den Betrieb ordnungsgemäß fortzuführen * Dieser Zweck entfällt aber, sobald das Pachtverhältnis sein Ende gefunden hat (RGZ 142, 201, 204). '■Das .Inventarpfandrecht des Pachtkreditgesetzes ist in-Abweichung von dem Paustpfandprinzip de3 Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1205) ein besitzloses Pfandrechte An die Stelle der Übergabe der Pfandsache tritt die Niederlegung des Verpfändungsvertrages bei dem zuständigen Amtsgericht. Der innere Grund dieser gesetzlichen Regelung ist darin zu finden, daß jeder, der-von einem landwirtschaftlichen Pächter ein Invcntarstück erwirbt, sich zuvor bei dem zuständigen Amtsgericht‘unterrichten kann (§16 PachtKreditG) und soll, ob ein Inventarpfandrecht eines Pachtkreditinstituts (§ 1 PachtKreditG) besteht. Die Fiktion kann nicht weiterreichen als ihr inneren Grund und gilt deshalb nur, soweit aus -dem nach außen erkennbaren Sachverhalt ein Interessent Überhaupt auf die Möglichkeit des Bestehens eines Inventarpfandrechts und ferner auf die Möglichkeit schließen konnte, darüber bei einer bestimmten ^t-i-V,■ Der : Interessent, der von einem solchen Pächter ein Inventarstück erworben will, kann und soll nach den Absicht des Gesetzes, um dem Vorwurf der Bösgläubigkeit zu ent-■ gehen, sich bei dem zuständigen. Hat aber der Pächter die Pachtstelle aufgeben und das Inventar von ihr entfernt, so hat der Interessent, der ;ein "Inventars bück" vom "Pächter" erwerben will, nur dann Anlaß und Möglichkeit, bei einem bestimmten Amts-. gericht sich nach einem Verpfändungsvertrag zu erkundigen, wenn er weiß oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, daß sein Vertragsgegner früher eine bestimmte Pachtstelle inne hatte und daß der von ihm angebotene Gegenstand zu dem Inventar dieser Pachtstelle gehört hat. Der Beklagte hat selbst nicht bestritten, gewußt zu haben, "daß Prau C anscheinend ein Pfandrecht an den Tieren ausübte" (GA Bl. 86, 89), und daß der Schwiegervater des früheren Pächters, Ri , die Tiere ausgelöst hat. Das Berufungsgericht stellt im übrigen ausdrücklich fest, daß es hinsichtlich der Vorgänge im einzelnen, die zu dem Erwerb der Tiere durch den Beklagten führten, der Aussage des Zeugen R . er habe den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er (Zeuge) die Tiere dem Beklagten nicht verkaufen könne, weil es nicht sein Vieh sei, und daß dann der Beklagte .die Tiere in Anwesenheit des Zeugen von dessen Schwiegersohn, K , gekauft habe. Der Beklagte verteidigt sich auch nicht damit, nicht gewußt zu haben, daß die Tiere früher auf der Pachtstelle in 1 Hach dem eigenen Vorbringen des Beklagten und den Feststellungen des Berufungsurteils ist deshalb davon auszugehen, daß der Beklagte wußte oder allenfalls nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht wußte,' daß die von ihm gekauften Tiere zu dem Inventar der Pachtstelle in H

Zitierte Normen: § 97 ZPO
PachtKreditGGrundPachtstelleInventarTierPächterKlägerinPier

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja BGHZ s	ja
 PachtKreditG § 5
Zur Anwendung des § 5 Abs. 1 PachtKreditG in dem Palle, daß der Pächter ein Inventarstück veräußert, nachdem er die Pachtstelle aufgegeben und das Inventar von ihr entfernt. hatte.
BGH, Urt. v. 12. Februar 1969 - VIII ZR 22/67 - OLG Oldenburg
LG Oldenburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI1002/67
URTEIL	Verkündet	am
12. Februar 1969
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ln dem Rechtsstreit
 des Viehhändlers G von D	in	£	,
Beklagten und Revisionsklägers,.
-	Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
die Land- und Pächter Kreditbank 0	,	eingetragene
 Genossenschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch ihren Vorstand,
a)	Bankdirektor OP	in	0	,
b)	Bankdirektor J<	M'	in	0	,
Klägerin und	Revisionsbeklagte,
-	Prozeßbevollmächtigter;	Rechtsanwalt
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 29. November 1966 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen Tatbestand;
Die Klägerin - ein‘Pacht-Kreditinstitut im Sinne dos § 1 des Pachtkreditgesetzes vom 5» August 1951 (BGB'l'I 494) - gewährte Vater und Sohn K'	die
 von der .Witwe G '-P	eine	Landstelle	-in	N
gepachtet hatten, einen Kredit von 5-000 DM. Sur Sicherung verpfändeten die Pächter durch Vertrag vom 25. März/15. Mai 1961 der Klägerin das Inventar ihrer Pachtstelle. Der Verpfändungsvertrag wurde bei dem für II	zuständigen	Amtsgericht	V
niedergeiegt» Die Pächter gaben zu dem 1. Mai 1963 die Pachtung auf, pachteten eine andere Landstelle in K	im	Bezirk des Amtsgerichts B und. brachten
 ihr Inventar, insbesondere das Vieh,auf die neue Pachtstelle. Ihre bisherige Verpächterin, der sie rund 7 700 DM Pachtzins schuldeten, holte auf Grund ihres Verpächterpfandrechts mit Hilfe eines Gerichtsvollziehers Anfang Oktober 1963 vier Kühe, sechs Rinder und zwei Bullenkälber auf ihre Hofstelle in J	—
 
. Am 29. Oktober 1963 erschien der 'Schwiegervater des IC	jun.	,	der Landwirt R	,	in	Be-
gleitung des beklagten Viehhändlers auf dem Hof der früheren Verpächtorin ünd löste durch Zahlung der rückständigen Pacht die Piere aus. Einen Peil der Piere im Werte von 4 342 DM erhielt der Beklagte, der sie in seinem Viehgeschäft weiterveräußerte.
Die Klägerin verlangt 4 342 DM Schadensersatz, weil der Beklagte die Piere ihrem Pfandrecht entzogen habe. Die Vorinstanzen haben den Beklagten verurteilt.
Mit der zugelassenen Revision erstrebt er Klagabweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
1.	) Der Beklagte hat in erster Linie geltend
 gemacht, er habe die Piere nicht von dem Pächter.K sondern von dem Schwiegervater, dem Landwirt R	er-
worben. Dies hält das Berufungsgericht auf Grund der Be-weisnahme für widerlegt. Es stellt - insbesondere auf Grund der Aussage des Zeugen Ri	und	eines	vom	Be-
klagten ausgestellten "Vieh-Ein-bzw. Verkaufsbelegs" fest, daß dieser die Piere am 29* Oktober 1963 von .4
jun. gekauft habe, der zugleich als bevollmächtigter Vertreter seines Vaters gehandelt habe. Da die Revision diese Peststellung nicht angreift, ist in der Revisionsinstanz von ihr auszugehen. ■.
2.	) Der so festgestellte Sachverhalt wirft mehrere Rechtsfragen auf.
 
a) Zunächst fragt es sich, ob das Pfandrecht eines Pachtkreditinstituts, das einem Pächter für die Bewirtschaftung eines bestimmten Pachtgutes (vgl. § 1 des Vertrages) einen Kredit gegeben hat, ohne-weiteres erlischt, wenn der Pächter die Pachtung aufgibt und das Inventar von der Pachtstelle wegbringt und veräußert. Diese Präge ist nach § 5 Abs. 2 PaehtKreditG zweifelsfrei zu verneinen. Danach wird nämlich das Inventarstück von der Pfandhaftung nur frei, wenn (neben anderen Voraussetzungen) der Pächter innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft über es verfügt. Durch diese Bestimmung soll dem Pächter er-r möglicht werden, trotz der Verpfändung seines Inventars den Betrieb ordnungsgemäß fortzuführen * Dieser Zweck entfällt aber, sobald das Pachtverhältnis sein Ende gefunden hat (RGZ 142, 201, 204). Eine Veräußerung von Inventarstücken durch den Pächter nach diesem'
Zeitpunkt geschieht deshalb niemals unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 PaehtKreditG, vielmehr bleibt in einem solchen Pall das Pfandrecht grundsätzlich bestehen.
Davon ist auch das Berufungsgericht zu Recht ausgegangen.	.	•	.
b) Die weitere Präge ist, ob durch § 5 Abs.3- PaehtKreditG auch in einem solchen Pall die Möglichkeit ausgeschlossen wird, gemäß § 936. BGB' das Inventarstück kraft- guten Glaubens pfandrechtsfrei zu erwerben.' Das Berufungsgericht bejaht das, weil diese Bestimmung schlechthin die Bösgläubigkeit des Erwerbers fingiere. Gegen-diese Auslegung bestehen Bedenken.-
 
'■Das .Inventarpfandrecht des Pachtkreditgesetzes ist in-Abweichung von dem Paustpfandprinzip de3 Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 1205) ein besitzloses Pfandrechte An die Stelle der Übergabe der Pfandsache tritt die Niederlegung des Verpfändungsvertrages bei dem zuständigen Amtsgericht. Diese Niederlegung verleiht nach §5 Abs. 1 PachtKreditG der Verpfändung Publizität mit der Wirkung,, daß, so lange der Vertrag beim Amtsgericht liegt, niemand sich darauf berufen kann, er seisin Ansehung des Pfandrechts“ des Kreditinstituts in gutem Glauben gewesen. Der innere Grund dieser gesetzlichen Regelung ist darin zu finden, daß jeder, der-von einem landwirtschaftlichen Pächter ein Invcntarstück erwirbt, sich zuvor bei dem zuständigen Amtsgericht‘unterrichten kann (§16 PachtKreditG) und soll, ob ein Inventarpfandrecht eines Pachtkreditinstituts (§ 1 PachtKreditG) besteht. Die Niederleguhg des Vertrages hat insoweit die gleiche Punktion wie bei Rechten an einem Grundstück die Eintragung im Grundbuch. Der Inhalt der Eintragung gilt im Rechtsverkehr als bekannt, weil jeder ihn kennen kann; deshalb gibt es gegenüber der Eintragung keinen guten Glauben. Aus demselben Grunde gilt auch der beim zuständigen Amtsgericht niedergelegte Verpfändungsvertrag als bekannt. '
Daraus ergibt sich zugleich die'Notwendigkeit, die in § 5 Abs. 1 PachtKreditG aufgestellte Fiktion der Bösgläubigkeit in Fällen der vorliegenden Art sachgemäß einzugrenzen. Die Fiktion kann nicht weiterreichen als ihr inneren Grund und gilt deshalb nur, soweit aus -dem nach außen erkennbaren Sachverhalt ein Interessent Überhaupt auf die Möglichkeit des Bestehens eines Inventarpfandrechts und ferner auf die Möglichkeit schließen konnte, darüber bei einer bestimmten ^t-i-V,■
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Stelle Erkundigungen einzuziehen.. Das trifft zu, so lange der Pächter auf der Pachtstelle sitzt. Der : Interessent, der von einem solchen Pächter ein Inventarstück erworben will, kann und soll nach den Absicht des Gesetzes, um dem Vorwurf der Bösgläubigkeit zu ent-■ gehen, sich bei dem zuständigen. Amtsgericht erkundigen, ob dort.ein Verpfändungsvortrag niedergelegt ist. Hat aber der Pächter die Pachtstelle aufgeben und das Inventar von ihr entfernt, so hat der Interessent, der ;ein "Inventars bück" vom "Pächter" erwerben will, nur dann Anlaß und Möglichkeit, bei einem bestimmten Amts-. gericht sich nach einem Verpfändungsvertrag zu erkundigen, wenn er weiß oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, daß sein Vertragsgegner früher eine bestimmte Pachtstelle inne hatte und daß der von ihm angebotene Gegenstand zu dem Inventar dieser Pachtstelle gehört hat. In Pallen der vorliegenden Art wird also - entgegen der Ansicht dos Berufungsgerichts - die Bösgläubigkeit des Erwerbers nach § 5 Ab's. 1 PachtKreditG nicht schlechthin fingiert, sondernnur, wenn dem Erwerber zuvor naehge-wieson ist, daß er wußte oder nur grob fahrlässig nicht wußte, daß der Gegenstand früher zu dem Inventar einer Pachtstelle seines Vertragsgegners gehört hat.
3.) Die zu weite Auslegung des § 5 Abs. 1 PachtKreditG stellt jedoch den Bestand des Berufungsurteils nicht in Präge. Der Beklagte hat selbst nicht bestritten, gewußt zu haben, "daß Prau C	anscheinend	ein Pfandrecht an
 den Tieren ausübte" (GA Bl. 86, 89), und daß der Schwiegervater des früheren Pächters, Ri	, die Tiere ausgelöst
 hat. Das Berufungsgericht stellt im übrigen ausdrücklich fest, daß es hinsichtlich der Vorgänge im einzelnen, die zu dem Erwerb der Tiere durch den Beklagten führten, der Aussage des Zeugen R	.	folge. Der Zeuge hat u.a.auch belairdet,
 
er habe den Beklagten ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er (Zeuge) die Tiere dem Beklagten nicht verkaufen könne, weil es nicht sein Vieh sei, und daß dann der Beklagte .die Tiere in Anwesenheit des Zeugen von dessen Schwiegersohn, K	,	gekauft	habe. Der Beklagte
 verteidigt sich auch nicht damit, nicht gewußt zu haben, daß die Tiere früher auf der Pachtstelle in 1
gestanden hatten, sondern damit, daß er sie von R	und nicht von dem Pächter K	erworben
 habe. Hach dem eigenen Vorbringen des Beklagten und den Feststellungen des Berufungsurteils ist deshalb davon auszugehen, daß der Beklagte wußte oder allenfalls nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht wußte,' daß die von ihm gekauften Tiere zu dem Inventar der Pachtstelle in H
gehört hatten. Dann aber kann er sich (s.oben zu 2b) gemäß § 5 Abs. 1 PachtKreditG nicht auf gutgläubigen pfandrechtsfreien Erwerb nach § 936 Abs.2 BG-B berufen. "	.	r
Die Kostenentscheidung beruht auf- § 97 ZPO.
Dr. Haidinger	Artl	Dr»	Messner
 Mormann	Braxmaier