pie klagende Bank nimmt die Beklagten als Erben ihrer während des Berufungsrechtszuges verstorbenen Mutter, der Frau Sigrid Prinzessin zu und BüflfllV (Erb- lasserin) aus einer Bürgschaft vom 15. pie Klägerin hatte als Kunden den Rechtsanwalt Pr. Carl von HflP in KflB* Pieser war seit 1946 Bevollmächtigter der Erblasserin für einen ihr zugefallenen Nachlaß und seit 1955 ihr Generalbevollmächtigter. Februar 1961 löste die Klägerin auf Veranlassung des Rechtsanwalts von den Wechsel ein, nachdem sie weitere Sicherheiten erhalten hatte. Diese bestanden einmal in der hier streitigen Bürgschaft, die Rechtsanwalt von am 15- Februar 1961 namens der Erblasserin als ihr Generalbevollmächtigter übernahm, und zwar ’»für alle Forderungen der (Klägerin) gegen (Rechtsanwalt von Hfl^) aus der Geschäftsverbindung ... bis zu dem Höchstbetragc von DM 60 000, zuzüglich der auflaufenden Zinsen, Provisionen, Spesen und Kosten ...’»; die Annahme dieser Bürgschaft bestätigte die Klägerin am 20. Ferner ließ Rechtsanwalt von - wiederum als Generalbevollmächtigter der Erblasserin -auf deren Grundbesitz in Unkel zu seinen eigenen Gunsten eine nachstelligc Grundschuld von 60 000 DM eintragen und trat diese Grundschuld am 15. Nach deren Gutschrift verblieb eine Forderung der Klägerin gegen den Nachlaß des Rechtsanwalts von von 61 189 DM (ohne Zinsen). Diesen Betrag verlangt die Klägerin von den Beklagten aus der Bürgschaft der Erblasserin vom 15. Io In den Vorinstanzen haben die Parteien in erster Linie darum gestritten, ob die Bürgschaft der Erblasserin und die Grundschuld über je 60 000 DM 2 voneinander unabhängige Sicherheiten von zusammen 120 000 DM waren und in dieser Höhe alle Forderungen der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit Rechtsanwalt von sicherten (so: die Klägerin), oder ob die beiden Sicherheiten nur den durch die Einlösung des W'echsels gewährten "Zusatz-Überziehungskredit” von 50 000 DM sichern sollten (so: die Beklagten) und deshalb durch die Bezahlung der Grundschuld auch die BUrgschaftsforderung getilgt war. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß nach der Bürgschafts-urkunde und dem Schreiben des Generalbevollmächtigten der Erblasserin vom 50. März 1961 an die Klägerin das erstere .der Fall sei und daß demgegenüber die Beklagten eine vom Wortlaut der Urkunden abweichende Vereinbarung nachweisen müßten, aber nicht nachgewiesen hätten. erklarung vom 300 März 1961 nachgeholt worden0 Ferner können die Beklagten für ihren Standpunkt auch nichts aus einem Schreiben des Notars vom 28* Juni 1961 her-lciten, in dem dieser der Klägerin mitteilt.;, “Ihre Forderung aus dieser Grundschuld (von 60 000 DM) soll ab-gelöst und diese im Grundbuch gelöscht werden0U Es ist eindeutig, daß mit der Ablösung der Grundschuld di£ Forderung getilgt werden sollte, zu deren Sicherung sie bestellt war, Bas aber war ihre Forderung gegen den Kunden und nicht ihre Forderung gegen die Bürgin, 80 000 BM, so konnte das Berufungsgericht daraus unmöglich eine Behauptung der Beklagten finden, die Erblasserin habe sich im Jahre 2S§1 durch die Übernahme der Bürgschaft zu einer Verfügung über ihr Vermögen im ganzen verpflichtet* Bie Kombinationen tat- Die Erblasserin habe zwar nichts dagegen einzuwen-den gehabt5 daß Rechtsanwalt von aufgrund der Ge- soweit dies erforderlich gewesen sei, um die Klägerin zur Einlösung des Wechsels JflHP zu veranlassen* Denn insoweit habe es sich für die Erblasserin nur um eine Umschuldung gehandelt* Rechtsanwalt von habe aber als ihr Vermögensverwalter seine Vollmacht gröblich mißbraucht, als er die Bürgschaft der Erblasserin auf sein Gesaratengagement bei der Klägerin erstreckt habe, und erst recht, als er durch die zusätzliche Bestellung der Grundschuld auf dem Grundbesitz der Erblasserin zu deren lasten für seine eigenen Bankschulden der Klägerin Sicherheiten in einer Höhe von insgesamt 120 000 DM gestellt habe.. Die Klägerin habe auch erkennen müssen, daß Rechtsanwalt von HiflP gegenüber der Erblasserin ungetreu handelte* Denn sie habe schon Mitte Februar 1961 gewußt, daß Rechtsanwalt von HflP in zerrütteten Vermögensverhältnissen lebte* Sie habe sich aber der Erkenntnis, daß Rechtsanwalt von HflP als Vermögensverwalter der Erblasserin offensichtlich strafbare Untreue beging, geflissentlich verschlossen, um nicht in der Wahrung ihrer eigenen Interessen behindert zu sein* Br, von habe trotz formeller legitimation gegen den erklärten Willen der Erblasserin gehandelt und die Klägerin habe dies gewußt9 nicht unter Beweis gestellt, Bas eigene Verhalten der Erblasserin spreche nicht dafür 9 daß von gegen ihren Willen gehandelt habe, zu demal sie dem Schreiben der Klägerin vom 20, Bebruar 1961 über die Annahme der Bürgschaft nicht widersprochen habe. das Berufungsgericht habe sich nicht an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gehalten9 nach denen der Vertretene bei Mißbrauch der Vertretungsmacht durch den Vertreter unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsgeschäft mit dem Britten nicht gegen sich gelten zu lassen brauche0 Sie erhebt außerdem zahlreiche Verfahrenorügen nach § 286 ZFO, bringen der Beklagten nicht aus (§ 286 ZPO) = Die Beklagten hatten geltend gemacht, die Erblasserin habe das Schreiben der Klägerin vom 20« Februar 1961 mit Rücksicht auf ihre frühere Bürgschaft vom 20* Dezember I960 dahin verstanden, daß es sich nur um eine Umschuldung handelte» Dies war nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen» Denn aus dem Schreiben war nicht zu entnehmen, für welche Schuld Dr« von HflB namens der Erblasserin die Bürgschaft übernommen hatte.» "Der Ordnung halber bestätigen wir den Empfang der von Herrn Rechtsanv/alt Dr» Carl von Hflfe aufgrund seiner erweiterten Generalvollmacht für Sie Unterzeichneten Urkunde, gemäß welcher Sie uns gegenüber zu Gunsten des Herrn Rechtsanwalt Dr, r, Kafl^str, Carl von Hi die selbstschuldnerische, auf eine bestimmte Zeit nicht befristete Bürgschaft in Höhe von DM 60»000,-- Die Erblasserin konnte demnach, unterstellt man das Vorbringen der Beklagten als richtig, davon ausgehen, daß sich durch die von ihrem Generalbevollmächtigten abgegebene Bürgschaftserklärung lediglich insofern etwas geändert hatte, daß sie nunmehr für 60 000 DM statt - wie bisher aufgrund der von ihr selbst übernommenen Bürgschaft - für 50 000 DM als Bürgin haftete* In Wirklichkeit aber hatte Rechtsanwalt von HflB ihr Vermögen in Höhe von 120 000 DM zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin eingesetzt, ihre Haftung also nicht nur auf mehr als das Doppelte erhöht? Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht nichty ohne sich mit dem Vorbringen der Beklagten aus-einanderzusetzen«, in dem Umstand., daß die Erblasserin dem Schreiben der Klägerin vom 20* Februar nicht widersprochen hatte5 einen Anhalt dafür finden* daß diese in Wirklichkeit mit dem Gebrauchs den Dr„ von HIV von der Generalvollmacht machte7 einverstanden war. Da das Berufungsgericht diese Beweise nicht erhoben hat3 ist für die Revisionsinstanz der Vortrag der Beklagten als richtig zu unterstellen, Das Berufungsgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen7 ob es für möglich hielte daß auch bei einer solchen Sachlage die Erblasserin damit einverstanden war, daß Dr* von HiB ihr Vermögen in Höhe von 120 000 DM zur Sicherung eigener Schulden bei der Klägerin in Anspruch nahm« Es geht lediglich davon aus, mit Rücksicht auf die hohen Schulden des Rechtsanwalts von Hpp und die ungenügende Sicherung sei zu erwarten gewesen, daß die Erblasserin aus ihrer Bürgschaft in Anspruch genommen wurde» Die Beklagten hatten aber sehr viel v/eVergehende Behauptungen über die damalige wirtschaftliche läge des Rechtsanv/alts von und die Kenntnis der Klägerin aufgestellt: Völliger Vermögensverfall des Rechtsanwalts von H^P, verdächtige Bev/egungen auf seinen Anderkonten und standesrechtliche Schwierigkeiten, Mit diesen unter Beweis gestellten Behauptungen hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen unter dem Gesichtspunkt, ob solche Umstände der Klägerin den Verdacht hätten nahelegen müssen3 daß Rechtsanv/alt von H^P als ungetreuer Verwalter handelte, wenn er das Vermögen seiner Auftraggeberin zu seinem eigenen Nutzen in Höhe von 120 000 DM in Anspruch nahm. 3ich bereits in größten Schwierigkeiten befand, aus dem Vermögen seiner Auftraggeberin Sicherheiten in Höhe von 120 000 DM anbot, Ob die3 für die Klägerin ein Anlaß sein mußte, Verdacht zu schöpfen, läßt sich nicht hypothetisch, sondern erst nach durchgeführter Beweisaufnahme unter umfassender Y/ürdigung aller Umstände abschließend beurteilen» Dabei ist auch der vorliegende Schriftwechsel zwischen der federführenden Filiale Kflp HflBftplatz der Klägerin und ihrer KHHB Zentrale auszuwerten, auf den beide Parteien sich für ihre entgegengesetzten Standpunkte berufen» Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war deshalb die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiscn (§§ 764, 765 ZPO), dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war»
BUNDESGERICHTSHOF 2138 OW IM NAMEN DES VOLKES ZR 22/66 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 27. März 1968 Klett, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle geh. Prinzessin zu 1) der Frau Luitgard B und in Bi Am 3o( 2) der Frau Heilweg J a Prinzessin zu YflHHP und in KrSBB üb. LaflflHBl (BflP) , 3) der Frau Jutta N e Prinzessin zu und BüflHP in RotfHUto üb. Bai OlSBBweg 0, als gesetzliche Erben der Frau Sigrid Prinzessin zu yg—| und BügH^ geh. Gräfin von BlgHBBl» BUg|gpir Hessen, Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Br.®.®. gegen X) ■■■■■■■I Bank Aktiengesellschaft in vertreten durcl^ihre Vorstandsmitglieder I)r. Adolf und Fritz beide in BUi Klägerin und Revisionsbeklagte Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Br. und Br. ®HBl 2 Per VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Pr. Mezger, Pr. Messner und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 5. August 1965 aufgehoben. pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand; pie klagende Bank nimmt die Beklagten als Erben ihrer während des Berufungsrechtszuges verstorbenen Mutter, der Frau Sigrid Prinzessin zu und BüflfllV (Erb- lasserin) aus einer Bürgschaft vom 15. Februar 1961 in Anspruch, pie Bürgschaft hat folgende Vorgeschichte: pie Klägerin hatte als Kunden den Rechtsanwalt Pr. Carl von HflP in KflB* Pieser war seit 1946 Bevollmächtigter der Erblasserin für einen ihr zugefallenen Nachlaß und seit 1955 ihr Generalbevollmächtigter. Rechtsanwalt von HflP baute auf seinem Grundstück KflP? Ap^^-®®platz und nahm dafür bei der Klägerin in steigendem Maße Zwischenkredit als "Überziehungs-Barkredit” in An- 3 Spruch. Dieser Überziehungskreci i t v/urcle Anfang I960 von 15 000 auf 40 000 DM erhöht. Zur Sicherung trat von HiV eine drittstellige Eigentümergrundschuld auf dem Baugrund-stück von 80 000 DM (mit Vorbelastungen von rd. 278 000 DM) an die Klägerin ab. Der zunächst nur bis Ende Mai I960 in Aussicht genommene Kredit mußte mehrfach verlängert werden und wurde auch überschritten. Er betrug im Februar 1961 rd. 80 000 DM. Am 14. Februar 1961 wurde ein Wechsel dos Hechtsanwalts von HflP über 50 000 DM (Gläubiger: J^HV) fällig. Für diese Schuld hatte die Erblasserin sich schon am 12. Dezember I960 gegenüber dem Gläubiger verbürgt. Am 16. Februar 1961 löste die Klägerin auf Veranlassung des Rechtsanwalts von den Wechsel ein, nachdem sie weitere Sicherheiten erhalten hatte. Diese bestanden einmal in der hier streitigen Bürgschaft, die Rechtsanwalt von am 15- Februar 1961 namens der Erblasserin als ihr Generalbevollmächtigter übernahm, und zwar ’»für alle Forderungen der (Klägerin) gegen (Rechtsanwalt von Hfl^) aus der Geschäftsverbindung ... bis zu dem Höchstbetragc von DM 60 000, zuzüglich der auflaufenden Zinsen, Provisionen, Spesen und Kosten ...’»; die Annahme dieser Bürgschaft bestätigte die Klägerin am 20. Februar 1961 schriftlich auch der Erblasserin. Ferner ließ Rechtsanwalt von - wiederum als Generalbevollmächtigter der Erblasserin -auf deren Grundbesitz in Unkel zu seinen eigenen Gunsten eine nachstelligc Grundschuld von 60 000 DM eintragen und trat diese Grundschuld am 15. Februar 1961 an die Klägerin ab. Am 5- März 1961 bestätigte die Klägerin ihm die Vereinbarungen wie folgt: ’»Der Ordnung halber bestätigen wir Ihnen die bereits mündlich gemachte Zusage, daß wir Ihnen im Rahmen unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu den je- v/oils gültigen Konditionen DM 80 000,— -Überziehungs-Barkredit- sov/re DM 50 000,— -Zusatz-Überziehungs-Barkredit- zur Verfügung stellen. Als Sicherheit für unsere Vorlagen besitzen v/ir DM 80 000,— an uns abgetretene Eigentümergrundschuld a/ApflHHPplatz S~C, im Range nach rund insgesamt DM 279*000,— Vorbelastung; ferner DM 60 000,— zu Gunsten von Ihnen eingetragene und an uns abgetretene Grundschuld a/Baugrund-stiiek UflHI a/Rhein, im Range nach rund DM 200 000,— Vorbelastung, Große: 20.000,- qin, Eigentümerin: Sigrid Prinzessin zu und Bü| DM 60 000,— selbstschuldnerische Bürgschaft von Sigrid Prinzessin zu und BUf-" Aus den Unterredungen mit uns bemerkten wir uns, daß Sie den Kredit in den nächsten Tagen um DM 6p QQQ,— aus einer Zahlung der Deutschen IflMBBi AG-, FflHHHB ermäßigen werden und der Rest ebenfalls aus einer Zahlung derselben Gesellschaft, die Sie bis Ende d.M. erwarten, abgedeckt wird. V/ir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, daß wir größten Wert auf eine termingemäße Erledigung legen. ...” Rechtsanv/alt von erklärte sich am 17- März 1961 schriftlich mit dem Inhalt dieses Schreibens in allen Teilen einverstanden. Die Klägerin ließ sich am 30. März 1961 zu der Abtretung der Grund schuld von Rechtsanv/alt von HflV noch folgende schriftliche Erklärung abgeben: Mis Bevollmächtigter der (Erblasserin) habe ich Ihnen eine Grundschuld von DM 60 000,— .abgetreten. In meiner vorgenannten Eigenschaft erkläre ich folgendes: Für diese Grundschuld sollen folgende Bestimmungen gelten: 1. Die Grundschuld nebst Zinsen dient Ihnen als Sicherheit wegen aller Ihrer Ansprüche, die Ihnen ... gegen mich aus der Geschäftsverbindung ... oder aus einem sonstigen Hechtsgrunde gegenwärtig zustehen oder noch erwachsen werden. p — o «» C • V • 0 0 9 , Rechtsanwalt von Hl^ gelang es nicht, den Bau fertigzustellen; die Bauarbeiten wurden eingestellt. Am 4. August 1961 erhielt die Klägerin von der Erblasserin, die Grundbesitz in UM veräußert hatte, rd, 62 700 DM zur Ablösung der Grundschuld von 60 000 DH. Am 7. August 1961 verstarb Rechtsanwalt von Hflp. Es wurde Nachlaßvervvaltung angeordnet. Sein Grundstück Ap^HH)-platz mit dem nicht fertiggestellten Bau wurde am 12. Juli 1962 zwangsversteigert. Auf die Grundschuld der Klägerin von 80 000 DM entfielen rd. 19 000 IM. Nach deren Gutschrift verblieb eine Forderung der Klägerin gegen den Nachlaß des Rechtsanwalts von von 61 189 DM (ohne Zinsen). Diesen Betrag verlangt die Klägerin von den Beklagten aus der Bürgschaft der Erblasserin vom 15. Februar 1961. Infolge weiterer Zahlungen aus dem Nachlaß von HflP hat sich die Forderung auf 38 757,65 DM nebst Zinsen ermäßigt. Die Vorinstanzen haben die Beklagten verurteilt. Ihre Revision erstrebt Klagafcweisung. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. 6 Entscheidun. ;sgründe: Io In den Vorinstanzen haben die Parteien in erster Linie darum gestritten, ob die Bürgschaft der Erblasserin und die Grundschuld über je 60 000 DM 2 voneinander unabhängige Sicherheiten von zusammen 120 000 DM waren und in dieser Höhe alle Forderungen der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mit Rechtsanwalt von sicherten (so: die Klägerin), oder ob die beiden Sicherheiten nur den durch die Einlösung des W'echsels gewährten "Zusatz-Überziehungskredit” von 50 000 DM sichern sollten (so: die Beklagten) und deshalb durch die Bezahlung der Grundschuld auch die BUrgschaftsforderung getilgt war. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß nach der Bürgschafts-urkunde und dem Schreiben des Generalbevollmächtigten der Erblasserin vom 50. März 1961 an die Klägerin das erstere .der Fall sei und daß demgegenüber die Beklagten eine vom Wortlaut der Urkunden abweichende Vereinbarung nachweisen müßten, aber nicht nachgewiesen hätten. Die Revision hat insoweit keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufgedeckt. Daß nach § 19 Abs. 1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und nach dem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde die klagende Bank von der Bürgin Sicherheiten verlangen konnte, besagt nichts dafür, daß hier die Grund-schuld von 60 000 DM nur als Sicherung für die Bürgschaftsforderung und nicht als weitere Sicherheit für alle Forderungen der Bank gegen Rechtsanwalt von bestellt worden ist. Ebensowenig ist von Bedeutung, daß die Urkunde vom 15. Februar 1961 über die Abtretung der Grundschuld an die Klägerin nicht angibt, welche Forderungen diese Grund schuld sichern -isollte. Eben dies ist in der Formular- erklarung vom 300 März 1961 nachgeholt worden0 Ferner können die Beklagten für ihren Standpunkt auch nichts aus einem Schreiben des Notars vom 28* Juni 1961 her-lciten, in dem dieser der Klägerin mitteilt.;, “Ihre Forderung aus dieser Grundschuld (von 60 000 DM) soll ab-gelöst und diese im Grundbuch gelöscht werden0U Es ist eindeutig, daß mit der Ablösung der Grundschuld di£ Forderung getilgt werden sollte, zu deren Sicherung sie bestellt war, Bas aber war ihre Forderung gegen den Kunden und nicht ihre Forderung gegen die Bürgin, 2o Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß bei dem von ihm eingenommenen Standpunkt die Übernahme der Bürgschaft durch die Erblasserin deren ganzes Vermögen erschöpft und deshalb der Zustimmung ihres Ehemannes bedurft habe (§ 1365 BGB); denn nach einer Angabe der Erblasserin in der notariellen Vollmachtsurkunde vom 4» März 1955 habe ihr gesamtes Vermögen nur 80 000 BM betragen, sie habe aber durch die Bürgschaft von 60 000 BM und die Grundschuld von nochmals 60 000 BM Sicherheiten in Höhe von insgesamt 120 000 BM geleistete Auf diese Einwendung braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil ihre tatsächlichen Voraussetzungen erst in der Revisionsinstanz vorgetragen worden sind (§ 561 ZP0)o Wenn die von der Klägerin vorgelegte Vollmachtsurkunde aus dem Jahre JI955 die Angabe enthält, das Vermögen der Erblasserin betrage (nur) 80 000 BM, so konnte das Berufungsgericht daraus unmöglich eine Behauptung der Beklagten finden, die Erblasserin habe sich im Jahre 2S§1 durch die Übernahme der Bürgschaft zu einer Verfügung über ihr Vermögen im ganzen verpflichtet* Bie Kombinationen tat- sächlicher Art, aus denen die Revision dies folgerii will, hätten in den Tatsacheninstanzen vorgetragen werden müssen, 3o a) In der Berufungsinstanz haben die Beklagten gegenüber der Klageforderung die Einrede der Arglist erhoben; Die Erblasserin habe zwar nichts dagegen einzuwen-den gehabt5 daß Rechtsanwalt von aufgrund der Ge- neralvollmacht für sie die Bürgschaft übernommen habe? soweit dies erforderlich gewesen sei, um die Klägerin zur Einlösung des Wechsels JflHP zu veranlassen* Denn insoweit habe es sich für die Erblasserin nur um eine Umschuldung gehandelt* Rechtsanwalt von habe aber als ihr Vermögensverwalter seine Vollmacht gröblich mißbraucht, als er die Bürgschaft der Erblasserin auf sein Gesaratengagement bei der Klägerin erstreckt habe, und erst recht, als er durch die zusätzliche Bestellung der Grundschuld auf dem Grundbesitz der Erblasserin zu deren lasten für seine eigenen Bankschulden der Klägerin Sicherheiten in einer Höhe von insgesamt 120 000 DM gestellt habe.. Die Klägerin habe auch erkennen müssen, daß Rechtsanwalt von HiflP gegenüber der Erblasserin ungetreu handelte* Denn sie habe schon Mitte Februar 1961 gewußt, daß Rechtsanwalt von HflP in zerrütteten Vermögensverhältnissen lebte* Sie habe sich aber der Erkenntnis, daß Rechtsanwalt von HflP als Vermögensverwalter der Erblasserin offensichtlich strafbare Untreue beging, geflissentlich verschlossen, um nicht in der Wahrung ihrer eigenen Interessen behindert zu sein* b) Dao Berufungsgericht hält den Einwand der Beklagten für unbegründet: Zwar habe die hohe Verschuldung des Hauptschuldners Br, von eine Inanspruchnahme der Bürgin erwarten lassen5 weil die Sicherung durch die Grundschuld von 80 000 BM angesichts der erheblichen Vorbelastungen unzureichend gewesen sei. Die Klägerin habe aber davon ausgehen dürfen9 daß die Bürgin sich selbst über die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners unterrichtete. Bie Beklagten hätten auch ihre Behauptung. Br, von habe trotz formeller legitimation gegen den erklärten Willen der Erblasserin gehandelt und die Klägerin habe dies gewußt9 nicht unter Beweis gestellt, Bas eigene Verhalten der Erblasserin spreche nicht dafür 9 daß von gegen ihren Willen gehandelt habe, zu demal sie dem Schreiben der Klägerin vom 20, Bebruar 1961 über die Annahme der Bürgschaft nicht widersprochen habe. Abgesehen davon? daß die Übernahme der Bürgschaft für Verbindlichkeiten des Br, von im per- sönlichen oder geschäftlichen Interesse der Erblasserin gelegen haben könne5 sei es nicht Sache der Klägerin gewesen5 den Beziehungen zwischen Br«, von Hobe und der Erblasserin nachzugehen, Bie Revision rügt? das Berufungsgericht habe sich nicht an die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze gehalten9 nach denen der Vertretene bei Mißbrauch der Vertretungsmacht durch den Vertreter unter bestimmten Voraussetzungen das Rechtsgeschäft mit dem Britten nicht gegen sich gelten zu lassen brauche0 Sie erhebt außerdem zahlreiche Verfahrenorügen nach § 286 ZFO, Bie Rügen haben Erfolg, . 10 - c) Soweit das Berufungsgericht überhaupt einen Mißbrauch der Vertretungsmacht seitens des Rechtsanwalts von nicht für erwiesen hält, schöpft es das Vor- bringen der Beklagten nicht aus (§ 286 ZPO) = Die Beklagten hatten geltend gemacht, die Erblasserin habe das Schreiben der Klägerin vom 20« Februar 1961 mit Rücksicht auf ihre frühere Bürgschaft vom 20* Dezember I960 dahin verstanden, daß es sich nur um eine Umschuldung handelte» Dies war nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen» Denn aus dem Schreiben war nicht zu entnehmen, für welche Schuld Dr« von HflB namens der Erblasserin die Bürgschaft übernommen hatte.» Das Schreiben lautet insoweit: "Der Ordnung halber bestätigen wir den Empfang der von Herrn Rechtsanv/alt Dr» Carl von Hflfe aufgrund seiner erweiterten Generalvollmacht für Sie Unterzeichneten Urkunde, gemäß welcher Sie uns gegenüber zu Gunsten des Herrn Rechtsanwalt Dr, r, Kafl^str, Carl von Hi die selbstschuldnerische, auf eine bestimmte Zeit nicht befristete Bürgschaft in Höhe von DM 60»000,-- zuzüglich der auflaufenden Zinsen, Provisionen, Spesen und Kosten jeder Art übernommen haben« • Die Erblasserin konnte demnach, unterstellt man das Vorbringen der Beklagten als richtig, davon ausgehen, daß sich durch die von ihrem Generalbevollmächtigten abgegebene Bürgschaftserklärung lediglich insofern etwas geändert hatte, daß sie nunmehr für 60 000 DM statt - wie bisher aufgrund der von ihr selbst übernommenen Bürgschaft - für 50 000 DM als Bürgin haftete* In Wirklichkeit aber hatte Rechtsanwalt von HflB ihr Vermögen in Höhe von 120 000 DM zur Sicherung eigener Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin eingesetzt, ihre Haftung also nicht nur auf mehr als das Doppelte erhöht? sondern sie auch vom ursprünglichen Schuldgrund (Forderung Jvöllig gelöst und sie in weitest möglichem Umfang an sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen eigenen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit der Klägerin geknüpft* Unter diesen Umständen durfte das Berufungsgericht nichty ohne sich mit dem Vorbringen der Beklagten aus-einanderzusetzen«, in dem Umstand., daß die Erblasserin dem Schreiben der Klägerin vom 20* Februar nicht widersprochen hatte5 einen Anhalt dafür finden* daß diese in Wirklichkeit mit dem Gebrauchs den Dr„ von HIV von der Generalvollmacht machte7 einverstanden war. Andererseits hatten die Beklagten Beweis dafür an-geboten? daß Dr» von HflP schon im Februar 1961 sich in völliger Vermögenszerrüttung befand9 daß er den Bau hatte stillegen müssen^ daß Bauhandwerker aufgrund einstweiliger Verfügung auf dem Baugrundstück sich eine Sicherungshypothek von 29 000 DM hatten eintragen lassen9 daß auf Anderkonten des Rechtsanwalts Dr, von HflP sich verdächtige Geldbewegungen zeigten und daß bereits die Anwaltskammer mit den Schwierigkeiten des Rechtsanwalts Dr0 von be- faßt gev/esen sei. Da das Berufungsgericht diese Beweise nicht erhoben hat3 ist für die Revisionsinstanz der Vortrag der Beklagten als richtig zu unterstellen, Das Berufungsgericht hätte sich damit auseinandersetzen müssen7 ob es für möglich hielte daß auch bei einer solchen Sachlage die Erblasserin damit einverstanden war, daß Dr* von HiB ihr Vermögen in Höhe von 120 000 DM zur Sicherung eigener Schulden bei der Klägerin in Anspruch nahm« Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, es sei nicht erwiesen? daß Br, von H0 im Verhältnis zur Erblasserin seine Vertretungsmacht mißbraucht habe? ist deshalb rechtlich nicht einwandfrei, d) Zur Frage? welche subjektiven Voraussetzungen auf seiten des Vertrag3gegners gegeben sein müssen,, um bei einem Mißbrauch der Vertretungsmacht für den Vertretenen gegenüber dem Vertragsgegner die Einrede der Arglist zu begründen7 hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil VII ZR 125/65 vom 28„ Februar 1966 (NJW 19665 1911) als gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgende Grundsätze aufgestellt: Der Vertretene hot grundsätzlich das Risiko eines Vollmachtsmißbrauchs zu tragen. Dem Vertragsgegner obliegt im allgemeinen keine besondere Prüfungspflicht .5 ob und inwieweit der Vertreter im Innenverhältnis gebunden ist? von einer nach außen unbeschränkten Vertretungsmacht nur begrenzten Gebrauch zu machen. Der Vertretene ist aber? abgesehen von den Pallen vorsätzlichen Zusammenwirkens zwischen Vertreter und Vertragsgegner, gegen einen erkennbaren Mißbrauch der Vertretungsmacht im Verhältnis zu dem Vertragsgegner dann geschützt? wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch macht? so daß beim Vertragsgegner be- gründete Zweifel entstehen mußten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters gegenüber dem Vertretenen vorliege. An diesen Grundsätzen hatte das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin zu messen» Auch insoweit erschöpft das Berufungsurteil das Vorbringen der Beklagten nicht» Es geht lediglich davon aus, mit Rücksicht auf die hohen Schulden des Rechtsanwalts von Hpp und die ungenügende Sicherung sei zu erwarten gewesen, daß die Erblasserin aus ihrer Bürgschaft in Anspruch genommen wurde» Die Beklagten hatten aber sehr viel v/eVergehende Behauptungen über die damalige wirtschaftliche läge des Rechtsanv/alts von und die Kenntnis der Klägerin aufgestellt: Völliger Vermögensverfall des Rechtsanwalts von H^P, verdächtige Bev/egungen auf seinen Anderkonten und standesrechtliche Schwierigkeiten, Mit diesen unter Beweis gestellten Behauptungen hätte sich das Berufungsgericht auseinandersetzen müssen unter dem Gesichtspunkt, ob solche Umstände der Klägerin den Verdacht hätten nahelegen müssen3 daß Rechtsanv/alt von H^P als ungetreuer Verwalter handelte, wenn er das Vermögen seiner Auftraggeberin zu seinem eigenen Nutzen in Höhe von 120 000 DM in Anspruch nahm. Dabei war auch zu berücksichtigen, daß der Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen "die internen Vorgänge auf der Gegenseite, insbesondere diejenigen um den Zeugen dem- nach auch die Bürgschaft der Erblasserin gegenüber JpHP vom 20o Dezember I960, unbekannt waren, Kür die Klägerin war demnach - unterstellt man die Be- hnuptungen der Beklagten als richtig - die Situation so;. daß Rechtsanwalt von im Februar 1961, als er 3ich bereits in größten Schwierigkeiten befand, aus dem Vermögen seiner Auftraggeberin Sicherheiten in Höhe von 120 000 DM anbot, Ob die3 für die Klägerin ein Anlaß sein mußte, Verdacht zu schöpfen, läßt sich nicht hypothetisch, sondern erst nach durchgeführter Beweisaufnahme unter umfassender Y/ürdigung aller Umstände abschließend beurteilen» Dabei ist auch der vorliegende Schriftwechsel zwischen der federführenden Filiale Kflp HflBftplatz der Klägerin und ihrer KHHB Zentrale auszuwerten, auf den beide Parteien sich für ihre entgegengesetzten Standpunkte berufen» Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war deshalb die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiscn (§§ 764, 765 ZPO), dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war» Br, Haidinger Artl Dr» Mezger Br» Messner Mormann