Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung der 9 9^7360 DM sowie io,65 DM Scheckunkosten in Anspruch® Er behauptet, er (Kläger) habe schon vor der Lieferung vom lo« Oktober i960 gewußt, daß die Firma FflBI sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe® Fr habe deshalb, als der Beklagte als Vermittlungsagent mit dem mit ihm zusammenarbeitenden Viehagenten ihn wegen einer Lieferung von Schwei- ledigen, sei zwar der Beklagte nicht eingegangen» Jedoch habe er ihm zugesagt, in der kommenden V/oche "das” Geld von zu holen, in jedem Palle aber ihm am folgenden Sonntag, dem 20o November i960, den nichteingelösten Scheck bar oder durch Scheck oder Wechsel, möglicherweise auch durch Aushändigung von Kundenwechseln der Firma F^^ft zu bezahlen» Der Beklagte bestreitet, am lo» Oktober i960 irgendeine Haftungszusage abgegeben zu haben» Am 13° November i960 will er dem Kläger nur versprochen haben, sich persönlich bei der Firma FflB für eine Regelung einzusetzen» 1. Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Beklagte bei den Kaufverhandlungen am lo« Oktober 1961 erklärt habe, "er hafte für das Geld'*» Es legt eine solche Erklärung des Beklagten aber dahin aus, daß sie jedenfalls nur für die erste Lieferung vom lo0 Oktober, nicht aber für die Lieferung vom 31o Oktober i960 gegolten habe, zu demal nach dem Vortrag des Klägers weder er selbst noch HdHIHP Lei den KaufVerhandlungen vom 31» Oktober i960 auf die (angebliche) Erklärung des Beklagten vom lo» Oktober i960 zurückgekommen seien» Diese vom Revisicnsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüfbare Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich, verletzt keine Auslegungsregeln und läßt auch sonst einen Rechtsfehler nicht erkenneno Zu Unrecht beanstandet die Revision den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, eine Übernahme der persönlichen Haftung für den Kaufpreis durch einen Viehagenten sei ungewöhnlich» Entgegen der Meinung der Revision setzt sich das Berufungsgericht damit nicht in Widerspruch zu einer unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers» Diese ging nämlich nur dahin (Bl» 75? 2» Die Verhandlung zwischen den Parteien vom 1^» November i960 wertet das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - dahin, es sei nicht auszuschließen, daß der Beklagte sich nicht im Sinne einer Schuldmitlibernahme oder einer Bürgschaft selbst verpflichtet, sondern nur versprochen habe, sich bei dafür einzusetzen, daß dieser zahlte» Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, etwas anderes ergebe sich auch dann nicht zwingend, wenn man der Zeugin folge, sov/eit sie Tatsachen bekunde und nicht Wertungen aus spreche» Das greift die Pievision zu Unrecht an» Die Zeugin hat, nachdem sie zunächst selbst vernommen war und dann die Aussage des Zeugen mit angehört hat- Mittel zur Deckung des Schecks bei holen und diese dem Kläger überbringen werde, er habe vielmehr dem Sinn nach erklärt, er werde für die Zahlung einstehen» Das Berufungsgericht hat hierin zutreffend nicht eine reine Tatsachem/idergabe*.:, sondern eine eigene Wertung der Zeugin gesehen» Eine Tatsachenwidergabe sieht es dagegen in der Bekundung der Zeugin, der Beklagte habe erklärt, er werde am kommenden Sonntag dem Kläger den Scheck bezahlen, sei es in bar, sei es in Wechsel, sei es in einem Scheck» Wenn es diese Erklärung nicht als Schuldmitüber-nahme oder Bürgschaft, sondern nur als Zusicherung des Beklagten wertet, zur Zahlung veranlassen zu wollen loren hatte» Das Berufungsgericht konnte daraus mit Recht schließen, daß die Interessenlage des Beklagten dagegen sprach, noch in diesem Zeitpunkt eine eigene Verpflichtung für die Firma zu übernehmen« Nur dies ist der Sinn der von der Revision angegriffenen überspitzten Formulierung im Berufungsurteil, der Beklagte habe am 13« November i960 "keinerlei1* Interesse daran haben können, eine persönliche Verpflichtung gegenüber dem Kläger einzugehen« Dabei ist sich das Berufungsgericht, wie die Ausführungen Seite 9 des Berufungsurteils zeigen, durchaus bewußt gewesen, daß der Beklagte schon zur Wahrung seines eigenen Rufes als Viehagent ein Interesse daran hatte, die Angelegenheit dem Kläger gegenüber einer befriedigenden Erledigung zu zu führen« Wenn das ^-Berufungsgericht diesem Interesse keine ans schlag gebend** Bedeutung gegenüber dem handgreiflichen materiellen Interesse des Beklagten beigemessen hat, in diesem Zeitpunkt nicht mehr eine eigene Verpflichtung für die Firma F^H^ zu übernehmen, so liegt das auf tatsächlichem Gebiet und ist der Nachprüfung seitens des Der Kläger hatte (Schriftsatz vom 9» Oktober 1961, Hl« 76 GA) die Viehagenten Br#® und R®B®® als Zeugen dafür benannt, sie hätten mit der als unzuverlässig bekannt sei, Geschäfte nur gemacht, wenn der Beklagte selbst die Haftung übernommen habe; das habe er regelmäßig mit den Wor ten getan: "Ich hafte fürs Geld'1« Auf diese Beweisangebote kam es schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht (siehe zu 1) als wahr unterstellt hat, der Beklagte habe (am Io« Oktober i960) eine gleiche Erklärung dem Kläger gegenüber abgegeben* Hieraus sind aber Schlüsse für eine nachträgliche Haftungsübernahme, und zwar zu einer Zeit, als die Firma F®® schon zahlungsunfähig war, nicht zu ziehen* Der Kläger hat sich ferner auf einen Parallelprozeß Ko® gegen den Beklagten (2*+ 0 l8/6l LS Köln) und..die dort gemachten Beweisangebote bezogen* Ko® hatte am 13« Oktober i960 durch Vermittlung des Beklagten für rdo lV Joo DM Rinder an die Firma F®® geliefert und war ohne Bezahlung geblieben* Er klagte den Kaufpreis mit der Begründung ein, der Beklagte habe teils durch H®®®®, teils selbst wiederholt und zwar noch bis zu dem 11* November i960 erklärt, er werde dafür sorgen bzw* dafür aufkommen, daß Ko^fc sein Geld erhalte* Das Berufungsgericht konnte, ohne § 286 ZPO zu verletzen, auch diese Beweisangebote des Klägers unberücksichtigt lassen* Daraus, daß der Beklagte dem Verkäufer Ko® ge-genüber-dies unterstellt- Erklärungen abgegeben hatte, die sicher das Versprechen enthielten, FBI^ auf Zahlung zu drängen, und möglicherweise die Erklärung, für eine solche Zahlung selbst einzustehen, konnte sich allenfalls ein Indiz dafür ergeben, daß der Beklagte auch im vorliegenden Fall dem Kläger gegenüber Äußerungen solchen Inhalts getan hatte« Das aber hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt.
2234 062 VIII ZR 22/62 Verkündet am Io* Juli 1963 Wüst 5 JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Viehhändlers Alwin 3ti 01 in 0s< Klägers und .Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen den unter der Firma Georg Fä agenten Heinrich BHM in Kl handelnden Vieh-3 Sch( Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« hat der VIII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom lo«. Juli 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«. Haidinger und der Bundesrichter Dr«, Gelhaar, Dro Ilezger, Dr«. Messner und Mormann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8«, November 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Viehgroßhandlung Otto F#^fc in KuflP/PflD kaufte vom Kläger am lo» Oktober i960 30 Schweine und am 31» Oktober i960 31* Schweine« Die erste Lieferung wurde bezahlt« Zur Bezahlung der zweiten Lieferung in Hohe von 9 9^+7960 gab die Käuferin am 7» November i960 einen Scheck, der nicht oingelöst wurde« Sie stellte die Zahlungen ein und fiel in Konkur s« Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung der 9 9^7360 DM sowie io,65 DM Scheckunkosten in Anspruch® Er behauptet, er (Kläger) habe schon vor der Lieferung vom lo« Oktober i960 gewußt, daß die Firma FflBI sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe® Fr habe deshalb, als der Beklagte als Vermittlungsagent mit dem mit ihm zusammenarbeitenden Viehagenten ihn wegen einer Lieferung von Schwei- nen an die Firma F^HP angesprochen habe, eine solche abgelehnt und auf Verhandlungen sich erst eingelassen, nachdem der Beklagte erklärt habe: "Willst Du denn mir die Schweine verkaufen oder bin ich Dir auch nicht gut genug? Ich hafte Dir für das Geld«" So sei es am lo« Oktober i960 zu dem Verkauf der ersten 3° Schweine an die Firma gekommen« Bei dem Verkauf der weiteren 3^ Schweine am 31» Oktober i960 sei zwar der Beklagte selbst nicht in Erscheinung getreten, sondern nur den er (Kläger) für einen Angestell- ten des Beklagten gehalten habe« Es sei aber für ihn selbstverständlich gewesen, daß die Haftungszusage des Beklagten auch für diese Lieferung gegolten habe« Nachdem der Scheck der Firma nicht eingelöst worden sei, hätten der Beklagte und ihn am 13» November i960 (sonntags) in seinem Büro im Schlachthaus aufgesucht» Auf seinen Vorschlag, durch ein Dreimonatsakzept die Angelegenheit zu er- ledigen, sei zwar der Beklagte nicht eingegangen» Jedoch habe er ihm zugesagt, in der kommenden V/oche "das” Geld von zu holen, in jedem Palle aber ihm am folgenden Sonntag, dem 20o November i960, den nichteingelösten Scheck bar oder durch Scheck oder Wechsel, möglicherweise auch durch Aushändigung von Kundenwechseln der Firma F^^ft zu bezahlen» Der Beklagte bestreitet, am lo» Oktober i960 irgendeine Haftungszusage abgegeben zu haben» Am 13° November i960 will er dem Kläger nur versprochen haben, sich persönlich bei der Firma FflB für eine Regelung einzusetzen» Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen» Mit'der Revision verfolgt der Kläger den Klagantrag weiter» Der, Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» KntScheidungsgründe: Das Landgericht hat über die Unterredung vom 13- November i960 die damalige Angestellte des Klägers Maria und den Viehagenten als Zeugen, sowie den Be- klagten als Partei' vernommen» Die Zeugin TfHP hat die Darstellung des Klägers bestätigt und insbesondere noch bekundet, der Kläger habe, nachdem bereits das Büro verlassen habe, den Beklagten zurückgehalten und ihn aufgefordert, nochmals in Gegenwart der Zeugin zu erklären, daß er. den Scheck bezahlen werde» Darauf habe der Beklagte ausdrücklich gesagt, er werde am kommenden Sonntag den Scheck bezahlen, sei es in bar, sei es in Wechseln, sei es in einem Scheck; der Kläger müsse dann aber auch zu seinen Wort stehen und gegebenenfalls Bauernwechsel in Zahlung nehmen» Der Zeuge HflHB hat bekundet, der Be- - If - l\ i klagte habe dem Kläger zugesagt, er i^olle sieh bei F^^B dafür einsotzen, daß der Kläger sein Geld auf irgendeine V/eise bekomme, möglicherweise durch Kundenwechsel des zu deren Girierung der Beklagte sich gegebenenfalls bereit erklärt habe» Der Beklagte hat als Partei ausgesagt, er habe dem Kläger gegenüber lediglich zu dem Ausdruck gebracht, er wolle sich bei F^^ dafür einsetzen, daß dieser in irgendeiner Form Zahlung leistet 1. Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Beklagte bei den Kaufverhandlungen am lo« Oktober 1961 erklärt habe, "er hafte für das Geld'*» Es legt eine solche Erklärung des Beklagten aber dahin aus, daß sie jedenfalls nur für die erste Lieferung vom lo0 Oktober, nicht aber für die Lieferung vom 31o Oktober i960 gegolten habe, zu demal nach dem Vortrag des Klägers weder er selbst noch HdHIHP Lei den KaufVerhandlungen vom 31» Oktober i960 auf die (angebliche) Erklärung des Beklagten vom lo» Oktober i960 zurückgekommen seien» Diese vom Revisicnsgericht nur in beschränktem Umfang nachprüfbare Auslegung des Berufungsgerichts ist möglich, verletzt keine Auslegungsregeln und läßt auch sonst einen Rechtsfehler nicht erkenneno Zu Unrecht beanstandet die Revision den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, eine Übernahme der persönlichen Haftung für den Kaufpreis durch einen Viehagenten sei ungewöhnlich» Entgegen der Meinung der Revision setzt sich das Berufungsgericht damit nicht in Widerspruch zu einer unter Beweis gestellten Behauptung des Klägers» Diese ging nämlich nur dahin (Bl» 75? 76 GA), es sei seit jeher am K^|^^ Schlachthof - ebenso wie an anderen Schlachthöfen - üblich, Viehgeschäfte mündlich abzuschließen, wobei auch die Haftung dritter Personen regelmäßig mündlich erklärt werde» Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, es sei alltäglich, daß beim Viehkauf der Vermittlungsagent die Haftung für den Kaufpreis übernehmeo Das Berufungsgericht konnte daher mit Hecht die Ungewöhnlichkeit einer solchen Krklärung zu dem Anlaß einer einschränkenden Auslegung nehmen und daraus herleiten, daß die (angebliche) haftungszusage des Beklagten nur für das Geschäft vom lo« Oktober i960 und nicht auch für das weitere Geschäft vom 31« Oktober i960 gelte» Daß es dabei, wie die Revision meint, die Behauptung des Klägers übersehen habe, er habe schon damals gewußt, daß die P’irmä F^|^ sich in Schwierigkeiten befand, und habe deshalb nur im Hinblick auf die Haftungsübernahme durch den Beklagten an lie- fern wollen, ist aus dem Berufungsurteil nicht ersichtlich» Die - vom Berufungsgericht unterstellte - Tatsache, daß der Kläger am lo» Oktober i960 nur im Hinblick auf die Haftungszusage des Beklagten sich zur Lieferung an entschlossen hatte, zwang nicht, wie die Revision meint, zu einer Auslegung der Haftungszusage dahin, daß sie auch für spätere vom Beklagten oder vermittelte Lieferungen an Fgalt» Das Berufungsgericht hat sich vielmehr innerhalb des vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Auslegungsspielraums gehalten, wenn es darin nicht der vom Kläger für richtig gehaltenen Auslegung gefolgt, sondern unter Abwägung der Umstände, unter denen der Beklagte die fragliche Krklärung abgegeben haben soll, zu dem Krgebnis gekommen ist, daß die Haftungszusage nicht, die spätere Lieferung vom 31° Oktober i960 umfaßte» Ks konnte dabei insbesondere auch in Betracht ziehen, daß der Kläger bei den Verkaufsverhandlungen vom 31° Oktober 1960,- bei denen der Beklagte nicht einmal zugegen war, nach seiner eigenen Darstellung nicht auf die angebliche Haftungszusage des Beklagten zurückgekommen ist» Dies konnte, worauf das Berufungsgericht seine Auslegung zusätzlich hätte stützen können, seinen Grund auch darin haben, daß die Lie- ferung vom lo» Oktober i960 prompt bezahlt hatte und deshalb der Kläger sein Mißtrauen gegen die Bonität des Käufers zurückgestellt haben mochte» Jedenfalls hat die Revision einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Auslegung der (angeblichen) Haftungszusage des Beklagten vom lOo Oktober i960 nicht aufgezeigt• Eine Haftung des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsschluß (richtiger: aus § 98 HGB), welche die Kevision in diesem Zusammenhang geltend macht, scheidet schon deshalb aus, weil der Kläger ihre tatsächlichen Voraussetzungen in den Tatsachenrechtszugen nicht geltend gemacht hat« 2» Die Verhandlung zwischen den Parteien vom 1^» November i960 wertet das Berufungsgericht - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - dahin, es sei nicht auszuschließen, daß der Beklagte sich nicht im Sinne einer Schuldmitlibernahme oder einer Bürgschaft selbst verpflichtet, sondern nur versprochen habe, sich bei dafür einzusetzen, daß dieser zahlte» Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, etwas anderes ergebe sich auch dann nicht zwingend, wenn man der Zeugin folge, sov/eit sie Tatsachen bekunde und nicht Wertungen aus spreche» Das greift die Pievision zu Unrecht an» Die Zeugin hat, nachdem sie zunächst selbst vernommen war und dann die Aussage des Zeugen mit angehört hat- te, abschließend erklärt, sie bleibe bei ihrer Aussage; der Beklagte habe bei der Unterredung nicht etwa nur zu dem Ausdruck gebracht, daß er. Mittel zur Deckung des Schecks bei holen und diese dem Kläger überbringen werde, er habe vielmehr dem Sinn nach erklärt, er werde für die Zahlung einstehen» Das Berufungsgericht hat hierin zutreffend nicht eine reine Tatsachem/idergabe*.:, sondern eine eigene Wertung der Zeugin gesehen» Eine Tatsachenwidergabe sieht es dagegen in der Bekundung der Zeugin, der Beklagte habe erklärt, er werde am kommenden Sonntag dem Kläger den Scheck bezahlen, sei es in bar, sei es in Wechsel, sei es in einem Scheck» Wenn es diese Erklärung nicht als Schuldmitüber-nahme oder Bürgschaft, sondern nur als Zusicherung des Beklagten wertet, zur Zahlung veranlassen zu wollen und dem Kläger (am kommenden Sonntag) von Bargeld, einen Scheck oder Wechsel zu überbringen, so handelt es sich wiederum um eine Frage der Auslegung, die .grundsätzlich dem Berufungsrichter Vorbehalten ist und einer Nachprüfung seitens des Revisionsgerichts nur beschränkt offen steht « Die Revision hat insoweit einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen vermocht« Insbesondere ist es nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht als entscheidend für die Auslegung den Umstand heranzieht, daß am 13. November i960 bereits die Zahlungsfähigkeit der Firma F^fe offenbar geworden sei« Demnach hätte eine persönliche Verpflichtung des Beklagten in diesem Zeitpunkt bedeutet, daß er selbst endgültig den Schaden zu tragen hatte, obgleich er die Firma ohnehin als Kunden ver- loren hatte» Das Berufungsgericht konnte daraus mit Recht schließen, daß die Interessenlage des Beklagten dagegen sprach, noch in diesem Zeitpunkt eine eigene Verpflichtung für die Firma zu übernehmen« Nur dies ist der Sinn der von der Revision angegriffenen überspitzten Formulierung im Berufungsurteil, der Beklagte habe am 13« November i960 "keinerlei1* Interesse daran haben können, eine persönliche Verpflichtung gegenüber dem Kläger einzugehen« Dabei ist sich das Berufungsgericht, wie die Ausführungen Seite 9 des Berufungsurteils zeigen, durchaus bewußt gewesen, daß der Beklagte schon zur Wahrung seines eigenen Rufes als Viehagent ein Interesse daran hatte, die Angelegenheit dem Kläger gegenüber einer befriedigenden Erledigung zu zu führen« Wenn das ^-Berufungsgericht diesem Interesse keine ans schlag gebend** Bedeutung gegenüber dem handgreiflichen materiellen Interesse des Beklagten beigemessen hat, in diesem Zeitpunkt nicht mehr eine eigene Verpflichtung für die Firma F^H^ zu übernehmen, so liegt das auf tatsächlichem Gebiet und ist der Nachprüfung seitens des Hevisionsgerichts grundsätzlich nicht zugänglich.» Entgegen der Meinung der Revision brauchte das Berufungs gericht auch nicht den vom Kläger angebotenen Beweisen nach zugehen, der Beklagte habe auch gegenüber anderen Viehverkäufern eine persönliche Haftung übernommen.» Der Kläger hatte (Schriftsatz vom 9» Oktober 1961, Hl« 76 GA) die Viehagenten Br#® und R®B®® als Zeugen dafür benannt, sie hätten mit der als unzuverlässig bekannt sei, Geschäfte nur gemacht, wenn der Beklagte selbst die Haftung übernommen habe; das habe er regelmäßig mit den Wor ten getan: "Ich hafte fürs Geld'1« Auf diese Beweisangebote kam es schon deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht (siehe zu 1) als wahr unterstellt hat, der Beklagte habe (am Io« Oktober i960) eine gleiche Erklärung dem Kläger gegenüber abgegeben* Hieraus sind aber Schlüsse für eine nachträgliche Haftungsübernahme, und zwar zu einer Zeit, als die Firma F®® schon zahlungsunfähig war, nicht zu ziehen* Der Kläger hat sich ferner auf einen Parallelprozeß Ko® gegen den Beklagten (2*+ 0 l8/6l LS Köln) und..die dort gemachten Beweisangebote bezogen* Ko® hatte am 13« Oktober i960 durch Vermittlung des Beklagten für rdo lV Joo DM Rinder an die Firma F®® geliefert und war ohne Bezahlung geblieben* Er klagte den Kaufpreis mit der Begründung ein, der Beklagte habe teils durch H®®®®, teils selbst wiederholt und zwar noch bis zu dem 11* November i960 erklärt, er werde dafür sorgen bzw* dafür aufkommen, daß Ko^fc sein Geld erhalte* Das Berufungsgericht konnte, ohne § 286 ZPO zu verletzen, auch diese Beweisangebote des Klägers unberücksichtigt lassen* Daraus, daß der Beklagte dem Verkäufer Ko® ge-genüber-dies unterstellt- Erklärungen abgegeben hatte, die sicher das Versprechen enthielten, FBI^ auf Zahlung zu drängen, und möglicherweise die Erklärung, für eine solche Zahlung selbst einzustehen, konnte sich allenfalls ein Indiz dafür ergeben, daß der Beklagte auch im vorliegenden Fall dem Kläger gegenüber Äußerungen solchen Inhalts getan hatte« Das aber hat das Berufungsgericht als richtig unterstellt. Für die Auslegung dieser Erklärungen war aber aus einer Beweisaufnahme über jene nichts Entscheidendes zu gewinnen. Das Berufungsgericht hat vielmehr ohne Rechtsfehler die Auslegung - außer auf die Interessenlage des Beklagten - auf den gesamten Inhalt der Besprechung vom 13. November i960 abgestellt. Dabei konnte es auch verwerten, daß der Beklagte es am 13» November i960 ausdrücklich abgelehnt hat, die Angelegenheit durch Akzeptierung eines Wechsels aus der V/elt zu schaffen, und daß er versprochen hat, "am kommenden Dienstag" zu F^BP zu fahren um (das) Geld zu holen. Beides konnte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision als Anzeichen dafür werten, daß der Beklagte, für den Kläger erkennbar, nicht eigene Zahlung versprechen, sondern nur .entsprechende Bemühungen bei F^p zusichern wollte. Io Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO® Dr» Haidinger Dr® Gelhaar Dr® Mezger Dr® Messner Mormann